Sozialgesetzhebung.  I.  Gemeindeordnung.  F.  8.  371

der  Saß,  daß  es  nach  den  Bestinimungen  der
neein  Gemeindeordnung  keine  Bestandtheile  des.
Gemeindevermögens  mehr  gibt,  welche  mit  Nücksicht
auf  diese  ihre  Eigenschaft  in  Verbindung  mit  ihrer-Zweckbestimmung
  zum  öffentlichen  Gebrauche  als
objektiv  unveräußerlich  und  dem  Privatrechtsvetkehre
  entzogen  (res  extra  commercium)  unb
eben  deßhalb  den  allgemeinen  Regeln  des  Privatrechtes
  entrückt  zu  betrachten  wären-s).

Es  könnte  scheinen,  als  ob  dleser  Satz  nur
von  theoretischer  Bedeutung  wäre.  Dem  ist  aber
nicht  so.  Praktische  Konsequenzen  llegen  vielmehr
ziemlich  nahe.  Beispielsweise  sel  hier  nur  an  jenes
Erkenntniß  des  Kompetenzkonfliktssenates  des  obersten
Getichtshofes  v.  18.  Mai-  1868  (Reg.  Bl.  S.  853)

?)  r  h  75  Roth,  bayer.  Eiv-Necht,  Th.  I.
4,  250.  Derselbe  hält  die  in  §.  24  des  revid.  Ge-·-
  membeedtktes  adoptirte  Theorie  auch  jetzt  noch  aufrecht,

  indem  er  von  den  dortselbst  bezeichneten  2

mögenöbestandtheilen  gleichfalls  annimmt,  daß  si
wegen  ihrer  Eigenschaft  als  öffentliche  Sachen,  "
lange  sie  ihrem  Zwecke  dienen,  dem  Verkehre  entzogen
seien.  Roth  nimmt  für  diese  Ansticht  baupfsächlich

Bezug  auf  Edel's  Acußerung  in  Bd.  1  S.

der  Verh=  des  Soz.-Gg.-Aussch.  der  II.  K.  418

bemerkt,  daß  jener  Rechtssatz  im  bayerischen  Rechte

feststehe,  die  Gem.-Ordn.  aber  überhaupt  nur  die
Regelung  der  öffentlichen  Verhältnisse  der  Gemeinde
beabsichtige  und  die  civilrechtlichen  nicht  berühre.
Letzteres  ist  aber  sicherlich  unrichtig.  Die  GO.
enthält  zahlreiche  Bestimmungen,  welche  das  Gebiet
des  Ciwvilrechtes  berühren  und  Sätße  besselben  wesentlich
  modifiziren.  Es  können  daher  civilrechtliche  Argumente,
  welche  aus  den  Vorschriften  der  Gem.-O.
nach  deren  Entwickelungsgange  abzuleiten  sind,  nicht
mit  jener  allgemeinen  Behanptung  abgelehnt,  werden.
çl  Roth  zieht  auch  selbst  anderwärts  (S.  241  Note  10)
civilrechtliche  Schlüsse  aus  der  Gem.-Ordn.  Wenn

Pözl,  Lehrb.  des  bayerischen  Verf.-Rechtes  4.  Aufl.
E.  282  Note  4,  unter  Bezugnahme  auf  Art.  26
8  der  Gem.-Ordn.  bemerkt:  „daß  das  Gemeindevermögen

  unveräußerlich  sei,  folgt  aus  seinem  Bchriffe,“
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