372.  Sozialgesebgebung.“  I.  Gemeindeordnung.  8.  3.

erinnert,  in  welchem  in  Bezug  auf  die  Rechtsverhältnisse
  der  öffentlichen  Wege  die  Theorie  der  res
extra  commercium  eine  eben  so  bedentende  alsbedenkliche
  Rolle  spielte  ).  Mit  jenem  Erkenntnisse
  ist  die  bisherige  Rechtsprechung  über  die  Rechtsverhältnisse
  der  öffentlichen  Wege  an  eine  Linie  gerückt,
  bei  welcher  schon  nach  der  damaligen  Gesetzgebung
  in  Frage  gezogen  werden  konnte,  ob  nicht.
den  Verwaltungsrücksichten  ein  Uebergewicht  eingeräumt
  sei,  welches  die  Privatrechte  zu  sehr  auf  die
Seite  setzt.  Jetzt  würde  aber,  jedenfalls  die  Fun--dirung
  eines  solchen  Ausspruches  auf  die  Theorje
der  res  extra  commercium  gegenüber  den  Prine-.
zipien  der  neuen  Gemeindeordnung  nicht.  mehr  haltbar
  sein.  Bei  der  Beurtheilung  der  hieher  einschlägigen
  Rechtsverhältnisse  wird  namentlich  fürderhin
  niemals  außer  Acht  bleiben  dürfen,  daß,  wenn
schon  die  bereits  bestehende,  faktisch  wie  juristisch
revokable  Zweckbestimmung  eine  Sache  nicht  mehr
als  res  extra  commercium  in  dem  vorbesprocheso

  will  damit  sicherlich  keine  objektive  Unveräußerlichkeit
  in  dem  oben  besprochenen  Sinne  behauptet
werden,  wie  sich  schon  aus  dem  weiteren  Inhalte  der
Note  ergibt.  Der  Inhalt  und  Standpunkt  des
Art.  26  wird  später  noch  betrachtet  werden.

Eben  unmittelbar  vor  Abgabe  dieses  Mannfkriptes
zum  Drucke  kam  dem  Verf.  der  sehr  bemerkenswerthe
Aufsatz  von  Luthardt  in  den  Bl.  f.  adm.  Praxis
Bd.  XX  S.  321  ff.  „über  öffentliche  Wege“  zur
Hand.  Derselbe  steht  auf  einem  sehr  korrekten
Rechtsstandpunkte  und  enthält  vortreffliche  Bemerkungen.
  In  Bezug  auf  das  Bedenkliche,  vom  Begriffe
  der  res  extra  commeroium  auszugehen,  steht
dieser  Aufsatz  im  Wesentlichen  auf  gleichem  Standpunkte,
  wie  der  Verf.  obiger  Skizze.  Doch  scheint
in  ersterem,  und  zwar  namentlich  bei  den  auf  S.  324
aus  dem  K&amp;F.  65  Abs.  3  des  Grundsteuergesetzes  vom
15.  Aug.  1828  gezogenen  Konsequenzen,  eine  theilweise
  Vermischung  der  nicht  kongruenten  Begriffe
„res  nullius“  und  „res  extra  commercium

vorzuliegen.

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