Sozlalgesetzgebung:  I.  Gemeindeordnung.  .  3.  373

nen  Sinne  erscheinen  läßt,  dann  auch  die  spätere
Ueberweisung  einer  Sache  an  eine  solche  Zweckbsstimmung
  die  Eigenschaft  als  res  extra  commereium
  als  etwas  Irreparables  nicht  neu  begründen
kann,  Eigenthum  der  Gemeinde  kann  aber  die
bloße  Zweckbestimmung  an  sich  schon  niemals  beründen.
  Mit  anderen  Worten:  wenn  einerfeits
Feieen,  daß  jene  Zweckbestimmung  revokabel  ist,
daß  ferner  dieselbe,  selbst  bei  voller  Legalität,

die  Sache  nicht  dauernd  dem  Privatrechtsverkehre
entzieht  und  somit  ein  Neuerwerb  von  Privatrechten
an  derselben  nicht  ausgeschlossen  ist,  so  können  andererseits
  noch  viel  weniger  aus  jener  Zweckbestimmung
  in-  der  Art  Konsequenzen  abgeleitet  werden,

daß  schon  mit  Rücksicht  auf  eine  bloße  administrative
  Konstatirung  derselben  es  unzulässig

erklärt  wird,  auf  dem  Rechtswege  die  Frage,
ob  nicht  eben  durch  die  Zweckbestimmung  Privatrechte
  illegal  verletzt  seien,  zum  Austrage  zu
bringen.  Für  die  Vollstreckung  eines  derartigen
richterlichen  Ausspruches  hat  der  Art.  882  der  Civ.=Proz.-Ordnung
  hinlänglich  wie  zweckmäßig  gesorgt
und  dabei  dann  der  Verwaltungskompetenz  das
Ihrige  zugestanden.

II.  Während  es  nach  der  bisherigen  Darlegung
eine  objektive  Unveräußerlichkeit  von  Bestandtheilen
des  Gemeindevermögens  nicht  mehr  gibt,  bestehen
nach  der  Gemeindeordnung  verschiedene  Beschränkungen
  der  subjektiven  Dispositionsfähigkeit
  der  Gemeinden  in  Bezug  auf  Veräußerungen.
In  dieser  Hinsicht  ist  Folgendes  besonders  hervorzuheben.



1)  Schon  früher  (Bd.  XXXIV  S.  327  ff.)
wurde  aus  der  prinzipiellen  Aufhebung  der  Gemeindekuratel
  der  allgemeine  Satz  abgeleltet,  daß
die  volle  Dispositionsfähigkeit  der  Gemeinden  jetzt
die  gesetzliche  Regel  bildet.  Dieser  Satz  gilt  namentlich
  auch  für  Veräußerungen.  Beschränkungen
hierin  greifen  daher  nur  soweit  Platz,  als  solche  im