374  Seozialgesevgebung.  I.  Gemeindeordunng  .  3.

Gesetze  ausdrücklich  vorgesehen  sind.  Es  ist  dies
auch  aus  den  einschlägigen  Spezialbestimmungen
der  Gemeindeordnung  abzunehmen.

2)  Die  Gemeindeordnung  verfolgt  unberkennbar
  das  Ziel,  die  Verhältnisse  der  Verwaitung  des
Gemeindevermögens  namentlich  in  Bezug  auf  Zulässigkeit
  von  Veräußerungen  durchgreifend  zu.  regeln.
In  dieser  Richtung  sind  daher  die  Vorschriften  des
Gesetzes  exklusiver  Natur,  so  daß  anderweitige  Bestimmungen
  älterer  Civilgesetze  über  die  gleichen
Punkte  keine  Geltung  mehr  daneben  haben  (Art,
206  Ziff.  5)0.

3)  Abgesehen  von  den  besonberen  sachlichen
Beschränkungen  der  Theilung  von  Bestandtheilen
s“  Gemeihdevermögens,  worüber  später  eigens

iniges  folgen  wird,  liegen  die  subjektiven  Veräußerungöbeschränkungen
  der  Gemzeinden  darin,  daß  für
gewisse  Veräuherungsfälle  die  Zustimmung  per  Auf-;
sichtsbehörden  des  Staates  gefordert  wird.  Nicht
zu  verzbechseln  hiemit  sondern  jursstisch  scharf  dapon
zu  unterscheiden  sind  die  anderweitigen  Bestimmungen,
gemäß  deren  für  gewisse  Rechtsakte  unter  bestimmten
  Voraussetzungen  die  Magistrate  oder  Gemeindeausschüsse
  die  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten
  beziehungsweise  der  Gemeindeversammlung
zu  erholen  haben  (Gem.-O.  Art.  112,  147).  Hierin
liegt  keine  Beschränkung  der  rehtlichen  Handlungsfähigkeit
  der  Gemeinde,  sondern  nur  eine  Beschräufung
  der-  Befugnisse  gewisser  Organe  derselben  in.
der  Art,  daß  eben  die  juristische  Person  nur  dann
als  legal  vertreten  gilt,  wenn  eine  Willensübereinstümmung
  der  beiden  Faktoren  der  Gemeinderepräs
sentation  besteht  5).

(Schluß  des  §.  3  folgt.)

à  Konsequenzen  unter  Nr.  5.