Gemeinderechte.  Privatr.  Titel.  Realgemeinde.  375

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für
Gayern  rechts  des  Bheines.

1.  I

Recht  auf  ausschließliche  Benützung  der  Gemeindegründe.
Privatrechtlicher  Titel  hiezu.  Realgemeinde.

In  der  Gemeinde  M.  behaupten  die  Rechtler,
Eigenthümer  bestimmter  Anwesen,  daß  ihnen  die  Er:
trägnisse  der  unvertheilten  Gemeindegründe  (Waldung,
  Wiesen  und  Oedungen)  nach  Abzug  der  Kommunalbedürfnisse
  an  Bau=  und  Brennholz  zur  Vertheilung
  nach  dem  Maßstabe  der  auf  ihren  Anwesen
ruhenden  ganzen,  halben  oder  viertels  Gemeinderechten
  mit  Ausschluß  der  Leerhäusler  gehören.

Bei  Gelegenheit  eines  Antrages  auf  Vertheilung
  der  Gemeindewiesen  wurde  ihnen  das  behauptete
  Recht  beanstandet,  worauf  sie  bei  dem  Bezirksrrichte
  F.  Klage  gegen  die  Gemeinde  auf  Anerennung
  desselben  stellten.  Die  Leerhäusler  schlossen
sich  interventionsweise  der  beklagten  Gemeinde  an.

Die  lI.  Inst.  legte  den  Klägern  den  Beweis
auf,  daß  jedem  von  ihnen  als  Besitzer  der  in  der
Klage  angegebeneu  Häuser  das  dort  bezeichnete  Nutzungsrecht
  zustehe.  Die  II.  Inst.  gestattete  auch  den
Beklagten  den  eventuellen  Beweis  der  Extinktivverjährung.
  ."

Gegen  diese,  Urtheile  brachten  sowohl  die  Intervenienten
  als  die  Kläger  Beschwerden  an  den
obersten  Gerichtshof,  welcher  das  Erkenntniß  II.
Inst.  bestätigte  und  in  den  Entscheidungsgründen
über  obige  Fragen  sagte:  «  ..

„Die  Intgrvencchten  beantragen  in  der  Revision
  primär,  die  Klage  wegen  Inkompetenz  der  Gerichte
  abzuweisen,  und  zwar  nus  dem  Grunde,  weil
die  Kläger  ihre  Klage  nicht  auf  einen  Privatcechtstitel
  gestützt  hätten,  die  in  derselben  geltend  gemachten
  Nutzungsrechte  aber  ihrer  Natur  nach  ein  Ausfluß
  des  Gemeindeverbandes  seien.