376  Gemeinderechte.  Privatr.  Titel.  Realgemeinde.

Diiese  Beschwerde  ist  ungegründet.  Die  Kläger
haben  allerdings  einen  privatrechtlichen  Titel  für
das  von  ihnen  prätendirte  Nutzungbrecht  angeführt
Hund  zwar  dadurch,  daß  sie  behauptet  haben,  dieses
NutzungSrecht  an  dem  Gemeindeeigenthum  sei  mit
dem  Besitze  gewisser  häuslicher  Anwesen  verknüpft,
so  daß  der  Besitz  der  letzteren  an  und  für  sich  die
Berechtigung  zum  Bezuge  der  Erträgnisse  aus  den
Gemeindegründen  gewähre.  Dieß  ist  ein  rein  privatrechtliches
  Verhältniß  und  es  hat  sich  auch  die
oberstrichterliche  Praxis  dafür  entschieden,  daß  Streitigkeiten
  über  Gemeinderechte,  d.  h.  Rechte  an  unvertheilten
  Gemeindegründen,  welche  mit  dem  Ber
sitze  gewisser  Anwesen  verbunden  sind,  auch  wenn
es  sich  um.  Anerkennung  solcher  Rechte  durch  die
betreffende  Gemeinde  oder  durch  kontradizirende  Gemeindeglieder
  handelt,  vor  die  Gerichte  gehören  (vgl.
die  oberstrichterl.  Erkenntnisse  v.  25.  Juni  1858
Reg.-Bl.  S.  837  und  v.  14.  März  1859  Reg.=Bl.
  S.  300).  «  t·  s--Die
  Kläger  hatten  nicht  nöthig,  zur  Begründung
  der  Kompetenz  der  Gerichte  die  causa  remota
anzuführen,  d.  h.  anzugeben,  wie  sie  oder  ihre  Vorbesitzer
  die  fraglichen  Nutzungsrechte  erworben  haben.
Da  es  sich  um  eine  dingliche  Klage  handelt,  bei
welcher  nach  der  von  der  Pragis  adoptirten  Ansicht
Kreittmayr's  (Anm.  zur  G.  Kap.  IV  g.  7  lit.  c)
die  Anführung  der  causa  remota  in  der  Klage  in  der
Regel  nicht  nothwendig  ist,  so  kann  auch  hier  den
Klägern  überlassen  werden,  diese  causa  remota  im
Beweisverfahren  anzuführen  und  nachzuweisen,  wobei
  Übrigens  sich  von  selbst  versteht,  daß  den  Klägern
  nur  eine  Beweisführung  über  Thatsachen,
welche  zur  Begründung  oder  Erwerbung  von  Privatrechten
  geeignet  sind,  frommen  kann.
Da  die  Kläger  ausdrücklich  erklärt  haben,  sich
nicht  auf  die  Erwerbsgründe  beschränken  zu  wollen,
welche  sie  in  der  Klage  angeführt  haben,  und  sich
vorbehalten  haben,  noch  andere  Titel  im  Beweisver-