Genmeinderechte.  Privatr.  Titel.  Realgemeinde.  377

fahren  nach  zubringen,  so  bedarf  es  hier  keiner  Erörterung
  darüber,  ob  die  Ausführungen  der  Revisionsschrift
  über  einzelne  Titel,  welche  die  Kläger  in
der  Klage  für  die  Entstehung  begiehungsweise  für
den  Erwerb  ihrer  Nutzungsrechte  angeführt  haben,
richtig  sind  oder  nicht;  nur  was.  in  der  Adhäsion
der  Kläger  von  einem  dieser  Titel,  dem  Realgemeindeverbande,
  vorgebracht  wird,  ist  unten  näher
zu  besprechen.  -.
·-;»DkrUngrunddereventuelleuRevisionsbefchwekde,
welche  auf  der  Behauptung  fußt,  daß  die  Kläger
keine  Kriterien  eines  privatrechtlichen  Titels  angeführt
hätten,  weshalb  die  Klage  als  mangelhaft  sübstan—
zirt  in  der  angebrachten  Art  abzuweisen  sei,  ergibt
sich  aus  dem,  was  bei  Prüfung  der  primären  Beschwerde
  über  die  Fundirung  der  Klage  bemerkt
wurde.  ;.-«  -  .-«·
.  Die  Kläger  beschweren  sich  in  ihrer  Adhäsion
darüber,  daß  die  Vorinstanz  in  den  Motiven  ihres
Erkenntnisses  die  Geltendmachung  eines  Realgemeindeverbandes
  von  ihrer  Seite  verworfen  habe,
und  beantragen  statt  dieses  Theiles  der  Motive  auszusprechen,
  es  sei  ihnen  gestattet,  behufs  der  Führung
  des  ihnen  obliegenden  Beweises  auf  die  im
deutschen  Rechte  im  Allgemeinen  enthaltenen  Grundsätze
  über  die  Entwickelung  der  Nutzungsrechte  am
Gemeindevermögen  sich  zu  stützen.  «
Diese  Beschwerde  ist  ungegründet.  Abgesehen
von  der  Frage,  ob  die  Motive  der  Vorinstanz  in
diesem  Punkte  einer  Rechtskraft  fähig  sind,  beruht
diese  Beschwerde  auf  einer  unklaren  Anschauung
über  das  Subjekt  oder  über  die  Subjekte  der  in
Concreto  streitig  gewordenen  Nutzungsrechte.  Nach
der  Klage  sind  diese  Subjekte  die  Kläger,  nicht  in
der  Eigenschaft  als  Mitglieder  einer  dermalen  bestehenden
  Genossenschaft  oder  Kommunität  oder
Korporation,  sondern  als  Ssinguli,  als  Besitzer
gewisser  häuslicher  Anwesen.  An  dieser  Behanptung
ist  auch  in  der  Replik  festgehalten  und  dieser  Be-