378  Gemeinderechte.  Privatr.  Titel.  Realgenteintze.

hauptung  entsprechend  ist  auch  der  Beweis  der  Kläge
vom  Erstrichter  normirt  worden,  wobei  sich  die  Kläger
  bernhigt  haben.  Hiedurch  ist  keineswegs  ausgeschlossen,
  daß  dieses  Privatrechtsverhältniß  seinen
Ursprung  in  einer  vor  Jahrhunderten  bestandenen
Realgemeinde  habe  und  sich  erst  im  Laufe  der  Zeiten
  zu  einem  jus  singulorum  umgebildet  habe.  Es
ist  daher  allerdings  unstatthaft,  wenn  in  der  Replik
davon  gesprochen  wird,  es  bestehe  dermalen  noch  #n
M.  eine  eigene  Allmendgemeinde,  deren
Mitglieder  zum  Bezuge  der  Gemeindenutzungen
berechtigt  seien.  Denn  hienach  würde  nicht  der  Besitz
  eines  gewissen  Anwesens  zum  Bezuge  der  fraglichen
  Nutzungen  berechtigen,  sondern  die  Mitgliedschaft
  einer  gewissen  Korporation;  dieß  ließe  sich
aber  nicht  nur,  wie  die  Vorinstanz  richtig  angenommen
  hat,  nach  den  Bestimmungen  des  preußischen
Landrechtes  nicht  rechtfertigen,  welche  das  Bestehen
einer  Korporation  nur  unter  Voraussetzung  gewisser,
hier  nicht  gegebener  Bedingungen  zulassen,  sondetti
es  stünde  auch  in  Widerspruch  mit  dem  ganzen
übrigen  Vorbringen  der  Kläger  selbst.  Mit  Recht
hat  daher  die  Vorinstanz  das  (dermalige)  Bestehen
einer  Realgemeinde  in  M.,  für  ein  nicht  zu
berücksichtigendes  Phantom  erklärt.  Hledurch  ist
aber  der  Befugniß  der  Kläger,  im  Beweisverfahren
den  Nachweis  der  causa  remota  durch  jeden#allderen
  beliebigen  Privatsrechtstitel,  welcher  nach  dem
Civilrechte  überhaupt  zum  Erwerbe  eines  perpetuirlichen
  Rechtes  geeignet  ist,  zu  liefern,  nicht  im  Geringsten
  präjudizirt.  D  *

Das  Vorbringen  der  Adhärenten  über  die  Existenz
  einer  Allmendgenossenschaft  in  Möhrendorft#beruht
  auf  derselben  Unklarheit  über  das  Verhältniß
einer  Genossenschaft  gegenüber  dem  Verhältnisse,  in
welchem  mehrere  Theilhaber  desselben  Rechtes  zu
einander  stehen  —  communio  juris;  nach  dem  eigenen
  Vorbringen  der  Kläger  findet  zwischen  ihnen
nur  das  letztere  Verhältniß  statt,  wie  bei  niehreren