Schenkung.  Preuß.  Londr.  379

Personen,  welchen  zein  Miteigenthum  an  derselben
Sache  zusteht.
DOAGErk.  v.  30.  Aug.  1870  **  65|.

Nachschrift  des  Herausgebers.  Wenn
oben  S.  84  u.  85  gelehrt  wird,  daß  das  Pertinenzverhältniß
  eines  Nüzungsrechtes  zu  einem  bestimmten
  Anwesen  kein  entscheidendes  Kriterium  für  die
privatrechtliche  Eigenschaft  der  Berechtigung  bilde,
so  tritt  wohl  damit  der  erste  Theil  obiger  Entscheidungsgründe
  nicht  in  Widerspruch,  da  dieselben  das
Kriterium  nicht  in  der  Pertinenzqualität  allein  sondern
  darin  finden,  daß  der  Besitz  des  Anwesens  an
und  für  sich,  also  nnabhängig  von  dem  Verhältnisse,
  in  welchem  der  Besitzer  zur  Gemeinde  steht,
die  Bezugsberechtigung  gewähre.

Zum  zweiten  Aetn  der  brtscheidungsgeunde
vgl.  oben  S.  70  1
.  Bei  dieser  Geatt  hel  soll  darauf  hingewiesen
werden,  daß  mit  den  oben  S.  100—106,  und
113—120  über  die  Kompetenzverhältnisse  aufgestellten
  Gxundsätzen  die  Entscheidung  des  obersten  Gerichtshofes
  im  Senate  für  Kompetenzkonflikte  zwischen
  Gerichts=  und  Verwaltungsbehörden  vom  27.
Mai  1870,  Reg.-Bl.  S.  1104  ff.,  vollkommen
üÜbereinstimmt.

2.

Ueber  die  Vermuthung  der  Schenkung  bei  Leistungen,  iusbesondere
  an  Geschwister.  Preußisches  Landrecht.

Die.  Kläger  hatten  in  der  Oekonomie  ihres
Halbbruders  J.  G.  Sch.  mehrjährige  Dienste  geleistet
  und  forderten  hiefür  von  dessen  Rechtsnachfolgern
  Ersatz.  Die  II.  Justanz  fügte  der  erstrichterlichen
  Beweisauflage  Uber  die  Thatsache  der
Dienstleistung  noch  den  weiteren  Zusatz  bei,  daß