380  Schenkung.  Preuß.  Landr.

Sch.  den  Klägern  Entschädigung  für  ihre  Ansprüche
zugesichert  habe.
Dieser  Zusatz  wurde  vom  obersten  Gerichtshofe
  wieder  gestrichen  und  zwar  aus  nachstehenden
Gründen:  «
Zu  dieser  Beweißauflage  ist  die  Vorinstanz
dureh  die  Annahme  gelangt,  daß  die  gesetzliche  Vermuthung
  des  §.  1042  Th.  I  Tit.  11  des  hier
zur  Anwendung  kommenden  preußischen  Landrechtes
dafür  spreche,  daß  die  Kläger  ihrem  Halbbruder
J.  G.  Sch.  die  fraglichen  Dienste  in  freigebiger
Absicht  geleistet  haben,  und  daß  diese  Vermuthung
nicht  durch  die  vom  Erstrichter  hervorgehobenen
Umstände,  sondern  uur  dann  auzgeschlossen  werde,
wenn  den  Klägern  von  J.  G.  Sch.  für  ihre  Dienste
und  Arbeiten  Entschädigung  in  Aussicht  gestellt  worden
  sei.  Es  ist  daher  nothwendig,  auf  die  allegirte
Bestimmung  des  preußischen  Landrechtes  näher  einzugehen
  und  zu  untersuchen,  ob  deren  Voraussetzungen
  in  concreto  gegeben  sind.  Das  preußische
Landrecht  stellt  a.  a.  O.  §.  1040  den  Grundsatz
auf,  daß  bei  Hingabe  einer  Sache  die  Absicht  einer
Schenkung  nicht  zu  vermuthen  sei,  statuirt  jedoch
von  diesem  Grundsatze  in  den  darauf  folgenden
88.  1041—  1045  mehrere  Ausnahmen  und  namentlich
  im  S.  1041  eine  Ausnahme  in  dem  Falle,  wo
eine  besondere  persönliche  obschon  nicht  gesetzlich
verbindende  Pflicht  zur  Wohlthätigkeit  vorhanden
ist,  und  zwar  mit  dem  Beifügen,  daß  in  einem
solchen  Falle  vermuthet  werde,  daß  das  ohne  Vorbehalt
  Gegebene  in  der  Absicht  zu  schenken  gegeben
worden  sei.  Im  §.  1042  heißt  es  sodann:  „Was
also  Verwandte  in  auf=  und  absteigender  Linie,  Geschwister
  und  Eheleute  einander  ohne  Vorbehalt
geben,  wird  für  geschenkt  angesehen,  so  lange  nicht
ein  Anderes  aus  den  Umständen  erhellt,  oder  durch
besondere  Gesetze  bestimmt  ist.“  ·
Es  könnte  sich  nun  vor  Allem  fragen,  ob  diese
Gesetzesstelle  auch  bei  Dienstleistungen  Anwendung