Schenkung.,  Preuß.  Landr.  381

finde;  allein  diese  Frage  ist  zu  bejahen,  da  die
Schenkung  in  jeder  Handlung  bestehen  kann,  welche
das  Vermögen  des  Beschenkten  verbessert,  so  insbesondere
  auch  in  einer  Dienstleistung,  wodurch  dem
Beschenkten  nothwendige  Geldausgaben  erspart  werden,
  wie  dieß  Koch  in  seinem  Lehrbuch  des  preußbischen
  gemeinen  Privat-Rechts  Bd.  I  F.  607
S.  278  ausdrücklich  hervorhebt.  Es  wird  dieß  von
den  Klägern  und  Revidenten  auch  nicht  im  mindesten
  beslritten,  ebensowenig  als  daß  diese  Dienstleistungen
  von  ihnen  ohne  irgend  einen  Vorbehalt
geleistet  wurden.  Bekämpft  wird  vielmehr  die  Anwendung
  dieser  Gesetzesstelle  auf  den  konkreten  Fall
von  den  Klägern  und  Revidenten  lediglich  um  deßwillen,
  weil  «  ..

1)  die  Kläger  nur  Halbgeschwister  zu  dem
verstorbenenen  J.  G.  Sch.  gewesen  und  Halbgeschwister
  nicht  zu  jenen  Personen  zu  zählen  seien,
gegen  welche  nach  obiger  Gesetzstelle  die  Vermuth-=ung
  der  Schenkung  Platz  greife,  und  ·

2)  weil  außer  dem  vorbehaltlosen  Geben  oder
Leisten  auch  erforderlich  sei,  daß  der  Geber  eine  besondere
  Pflicht  zur  Wohlthätigkeit  gehabt  habe  oder
sich  unter  den  obwaltenden  Umständen  eine  andere
Absicht,  als  die,  freigebig  sein  zu  wollen,  gar  nicht
denken  lasse.

Was  nun  dieses  Revisionsvorbringen  anbelangt,
so  kommt  anzuführen,  was  folgt:

Das  preußische  Landrecht  begreift  unter  dem
Ausdrucke  Geschwister  sowohl  die  vollbürtigen  als
auch  die  Halbgeschwister.  Dieß  ergibt  sich  aus
einer  Vergleichung  anderer  Bestimmungen  des  allegirten.
  Gesetzes,  so  insbesondere  aus  Th.  II  Tit.  3

31,  35,  41  u.  46.  Hier  bezeichnet  das  preußische
  Landrecht  in  §.  31  unter  den  Seitenverwandten
  die  Geschwister,  welche  zuerst  zur  Erbfolge
berufen  sind,  redet  sodann  in  F.  35  u.  41  von