382  Schenkung.  Preuß.  Landr.

der  Erbfolge  der  vollbürtigen  und  halbbürtigen  Ges
schwister  und  setzt  schließlich  in  §.  46  den  Geschwistern
  die  übrigen  Seitenverwandten  entgegen.  Eskann
  daher  keinem  Zweifel  unterliegen,  daß  das-Gesetz
  in  dem  Gesammtbegriffe  „Gesch  wister“  die
beiden  Unterarten  „vollbürtige“  und  „Halbgeschwi
ster"  zusammenfaßt  und,  da  in  dem  allegirten  §#
1042  das  Wort  Geschwister  gebraucht  ist,  diese  Gessetzesbestimmung
  auch  auf  die  Halbgeschwister  Anwendung
  findet.  Auch  die  Kommentatoren  des
preuß.  Landrechtes  sprechen  sich  in  diesem  Sinne
aus.  So  bemerkt  der  sog.  Fünf-Männer-Kömmentar
Bd.  1  S.  677,  daß  die  Revisoren  die  Frage,  obl
im  gedachten  §.  1042  unter  dem  Ausdrucke  „Geschwister“
  auch  Halbgeschwister  zu  verstehen  seien“
bejahen,  und  Koch  a.  a.  O.  S.  277  sagt:  Eine
Ausnahme  von  der  Regel,#  daß  der  animus  donandi
  nicht  präsumirt.  werde,  trete  ein.,  wenn  der
Geber  eine  besondere  persönliche,  obschon  nicht  civilb
rechtlich  verbindende  Pflicht  zur  Wohlthätigkeit  gegen.
den  Empfänger  hat,  folglicht  dann,  wenn  Verwandte
in  auf=  und  absteigender  Linie,  voll=  oder  halbbürtige
Geschwister  und  Eheleute  einander  ohne  bestimmte
Erklärung  geben.

Sotvohl  hieraus  als  auch  aus  einer  Vergleichung
  des  §.  1041  und  F.  1042  des  preuß.  Lanbrechtes
  Th.  1  Tit.  11  geht  übrigens  auch  hervo#t,
daß  den  Geschwistern,  welche  nach  preuß.  Landrechte“
Th.  II  Tit.  3  S.  14,  15,  16  u.  22  mitunter  sogar
  eine  gesetzliche  Pflicht  zur  Wohlthätigkeit  gegen
einander  haben,  wegen  dieser  Eigenschaft  jedenfalls
jene  besondere  persönliche  Pflicht  zur“  Wohlthätigkeit
  obliegt,  welche  die  Kläger  außer  dem  vorbehaltlosen
  Geben  oder  Leisten“  als  Bedingung  dett
Anwendbarkeit  des  allegirten  S.  1042  betrachttt
wissen  wollen.  Denn  wie  dat  Wort  „also“  uulte-Eingange
  dieses  §.  1042  andeutet,  ist  die  in  §.  1042
enthaltene  Vorschrift  lediglich=  eine  Folge  des  *’
5.  1041  ausgesprochenen  Grundsatzts=  welche  sich