Schenkung.  Preuß.  Landr.  383.

durch  Anwendung  dieses  Grundsatzes  auf  die  Verhältnisse
  der  durch  nächste  Verwandtschaft  und  Ehe
mit  einander  verbundenen.  Personen  ergibt,  und  ist
sohin  alles  Dasjenige,  was  die  im  8.  1042  bezeichneten
  Personen  einander  ohne  Vorbehalt  geben,  im
Allgemeinen  und  insolange  nicht  aus  don  Unntänden,
etwas  Anderes  erhellt,  so  anzusehen,  als  sei  es  in
der  Absicht,  gegeben  worden,  um  damit  eine  dem
Sittengesetze  entsprechende  Liebespflicht  zu  erfüllen:
Soernach  stehen  die  bisher  berührten  Momenteder
  Anwendbarkeit  obiger  Gesetzesstelle  in  concreto
nicht  im  Wege.  -  -:  ..·
Dagegen  haben  die  Revidenten  Recht,  wenn,
sie  behaupten,  daß  die  in  concreto  obwaltenden.
Umstände  die  Absicht  zu  schenken  auf  ihrer  Seita.
ausschlleßen.:  ..  .  .  .·
.-,NachJdemErkenntnisseGer-ersteanstanzvomk
ji«-Juni-1869s1habenzdie-Mögest-wenn-siexübtk-.«
haupt-mit.ihrettsActsptüchectj.durchdringen-«wollen-»
zusbewcisen,sdnßssieüber.7Jahre.,jedenfalls-eines
längere  Zeit,  auf  dem  Anwesen  ihres  verstorbenen-Bruders
  J.  G.  Sch.  die  nolhwendigen.  Haus=  undtlandwirthschaftlichen.
  Arbeiten  verrichtet  und  hiedurch
dem  I.,G.  Sch.  die  sonst  nothwendigen  männlichen
Dienstboten  oder  Taglöhner  erspart  haben,  und  daß
für  diese  Arbeiten  eine  Vergütung  von  jährlich  50  fl..
für  jeden  der  beiden,  Kläger  angemessen  sei.  Gelingt
den  Klägern  dieser  Beweis,  so  läßt  sich  nicht  verkennen,
  daß  schon  diese  Thatsachen  gegen  die  Leistungefraglicher
  Dienste  in  frreigebiger  Absicht  sprechen;.
denn  es  ist.  nicht  abzusehen,  weshalb  die  keineswegs
sehr  bemittelten  Kläger  ihrem  durchaus  nicht  in.
mißlicher  Lage,  befindlichen  Halbbruder,  nicht  etwa
aushilfsweise  sondern  mehrere  Jahre  hindurch,  die
Dienste  von  Knechten  unentgeltlich  leisten  sollten.
Dazu  kömmt,  daß,  wenn  auch  die  Beklagten  die
klägerischen  Behauptungen,  daß  ihnen  von  J.  G.
Sch.  für  ihre  Dienste  wiederholt  reichliche  Entschädigung
  in  Aussicht  gestellt  wurde  und  derselbe