386.  Sozialgesetzgebung  I.i  Gemeindeordnung  8.  3.,

reits  in  einem  und  demselben  Rechnungsjahre?)  so
viele  Veräußerungen  stattgefunden  haben,  daß  die
gesetzlich  figirten  Magimalbeträge  durch  die  neue
Veräußerung  überschritten  würden.
Der  Begriff  der  Veräußerung  ist  im  Gesetze
nicht  näher  bestimmt.  Derselbe  bemißt  sich  daher
nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen.  Daß  Veräußerungen
  mit  oder  ohne  Entgelt  unter  diese  Gesetzesbestimmung
  fallen,  unterliegt  keinem  Zweifel2).
Wenn  das  Gesetz  die  fragliche  Vorschrift  auf  freiwillige
  Veräußerungen  beschränkt,  so  schließt  dasselbe
damit  hauptsächlich  die  Fälle  der  Expropriation,  sowie
  des  VollzugeS  oder  der  Zwangsvollstreckung
eines  richterlichen  Urtheiles  aus,  sei  es  nun,  daß
Lettere  die  fraglichen  Objekte  direkt  (Civ.-Proz.-Ordn.
Art.  861  mit  Art.  882,  insbesondere  Abs.  3)  oder
indirekt,  zur  Deckung  anderweitlger  Ansprüche  (Art.
882  der  Civ.-Prog.-Ordn.)  zum  Gegenstande  nimmt.
Bei  einer  derartigen  unfreiwilligen  Veräußerung  in
Folge  eines  richterlichen  Urtheiles  begründet  es  übri-7)

  Dasselbe  läuft  nach  Art.  88  vom  1.  Januar  bis  31.
ezember.
2)  Es  folgt  dieses  auch  aus  Ziff.  7  des  Art.  159  der  Gem.=DO.,
  woselbst  die  Genehmigung  der  vorgesetzten  Verwaltungobehörden
  nach  denselben  Werths=  und  Seelenzahl-Abstufungen,
  wie  sie  im  Art.  159  Ziff.  1  bestimmt
  sind,  auch  für  alle  freiwilligen  Leistungen  aus
Gemeindemitteln  erfordert  wird.  Eine  Spezialbestimmung
  für  Remunerationen  oder  Geschenke  enthält
die  Ziff.  8  des  Art.  159,  nach  welcher  die  spezielle
Genehmigung  der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörden,
hanz  abgesehen  von  den  unter  Ziff.  1  statuirten  Unterscheidungen,
  immer  schon  dann  nöthig  ist,  wenn
durch  erstere  einerseits  eine  Etatsüberschreitung  herbeigeführt
  wird  und  dieselbe  andererseits  an  Mitglieder
der  Gemeindeverwaltung,  an  Gemeindebevollmächtigte
oder  an  Gemeindebedienstete  erfolgen  soll.  Das
Gleiche  gilt  von  Nachlässen  an  solche  Personen.