Sogzialgesetzgebung.  I.  Gemeindeordnung  8.  3.  387

gens  keinen  Unterschied,  wenn  der  richterliche  Ausspruch
  über  die  Leistungspflicht  einen  vorausgegaggenen
  freiwilligen  Vertrag  zum  Ausgangspunkte  hat.
enn  mangelt  es  diesem  Vertrage  Felent  an  der
nach  Lage  der  Sache  etwa  nöthigen  Genehmigung
der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde,  so  wird  ein
verurtheilender  Ausspruch  nicht  erfolgen.  Liegt  aber
ein  solcher  rechtskräftig  vor,  so  steht  damit  die  Legalität
  des  fraglichen  Rechtsaktes  wenigstens  für  den
cgebenen  Fall  von  selbst  fest  und  können  gegen
olche  Veräußerungen,  welche  durch  den  auf  jenen
Rechtsakt  gegründeten  Richterspruch  bedingt  sind,
keine  Einwendungen  mehr  aus  den  Bestimmungen
des  Art.  159  der  Gem.-O.  abgeleitet  werden.
«  Ueber  Vergleiche  in  Prozessen  enthält  der  Art.
159  der  Gem.-O.  keine  besondere  Bestimmung).
Dieselben  sind  daher,  soweit  sie  Veräußerungen  mit
sich  bringen,  in  der  hier  besprochenen  Richtung  gleich
anderen  Verträgen  zu  behandeln.
Eine  Erweiterung  erfuhr  die  Bestimmung  des
Mt.  159  Ziff.  1  durch  die  auf  Grund  der  Ziff.  10
desselben  Artikels  erlassene  Verordnung  vom  31.  Juli
1869,  die  Kapitalsausleihungen  der  Gemeinden  2c.  hetr.
Nach  8.  5  Abs.  3  derselben  dürfen  nämlich
von  den  Gemeinden  Werthpapiere  unter  dem  Preise,
um  welchen  sie  erworbey  wurden,  nur  mit  Genehmigung
  der  vorgesetzten  Staatsaufsichtsbehörde  veräußert
  werden,  wenn  nicht  sofort  die  Differenz  zwischen
  dem  Ankaufs=  und  Verkaufspreise  aus  laufenden
  Einnahmen  an  den  Vermögensgrundstock  ersetzt
wird.  Vom  eivilrechtlichen  Standpunkke  aus  betrachtet
  ein  für  den  Rechtsverkehr  schwieriges  Kriterium!
  ·  E

*)  Wohl  aber  finden  sich  solche  in  den  unter  andere
Gesichtspunkte  fallenden  (s.  oben  Nr,  3)  Art.  112
u.  147  der  Gem.-O.  "„