388  Soyzialgesetzgebung.  I.  Gemeindeordnung  &amp;.  3.

5)  Besondere  Vorschriften  enthält  die  Gemeindeordnung
  in  den  Art.  27  bis  29  in  Bezug  auf
die  Vertheilung  von  sog.  Gemeindegründen  an  Gemeindeangehörige,
  und  zwar  sowohl  für  den  Fall,
daß  diese  Vertheilung  zu  Eigenthum  als  auch  zur
Nutznießung  auf  Lebensdauer  oder  auf  bestimmte
Zeit  erfolgen  soll.  Die  deßfallsigen  gesetzlichen  Beschränkungen
  tragen  vorwiegend  einen  administrativen
  Charakter.  Sie  sind  theils  sachlicher  theils
formeller  Natur.  Ersteres,  insoferne  die  Zulässigkeit
der  Vertheilung  nach  dem  Objekte  und  Zwecke  der
Maßregel  beschränkt  ist,  letzteres,  insoferne  sowohl
die  Zustimmung  bestimmter  Kategorieen  von  Personen
  als  auch  die  Genehmigung  der  vorgesetzten
Verwaltungsbehörde  erforderlich  ist  10).  Der  Anspruch
auf  einen  Antheil  und  der  Theilungsmaßstab  richten
sich  nach  denselben  Grundsätzen,  wie  die  Theilnahme
an  den  Nutzungsbefugnissen.  Die  defallsigen  Ansprüche
  erleiden  aber,  und  zwar  ohne  Unterschied,
ibb  dieselben  aus  dem  Gemeindeverbande  entspringen
oder  privatrechtlicher  Natur  sind,  eine  gesetzliche
Schmälerung  durch  die  im  Art.  27  Abs.  5  enthaltene
  Vorschrift,  daß  bei  jeder  Gemeindegrundthellung
  ein  besonderer  Antheil  für  den  Volksschulfond
derjenigen  Gemeinde  ausgeschieden  werden  muß,  in
welcher  die  Vertheilung  stattfindet.

Bezüglich  des  Eigenthumserwerbes  an  den  vertheilten
  Objekten  durch  die  einzelnen  Gemeindeangehörigen
  hatte  schon  eine  Entschließung  des  k.  Staatsministerlums
  des  Innern  v.  30.  Okt.  1864  (Just.=Min.-Bl.
  S.  250)  die  Theorie  aufgestellt,  daß  auf
diese  Fälle  die  Vorschrift  des  Art.  14  des  Notariatsgesetzes
  vom  10.U-Novbr.  1861  keine  Anwendung

10°)  Näheres  s.  im  Art.  27  Abs.  1,  Art.  29,  Art.  159
Ziff.  2.  -  .