Sozialgesetzgebung.  I.  Gemeindeordnung.  .  3.  389:

erleide.  Nach  dem  damaligen  Stande  der  Gesetzsetzgebung
  war  diese  Theorie  kaum  haltbar,  namentlich
  insoferne  dieselbe  auf  der  bei  scharfer  Auffassung.
des  Verhältnisses  der  sich  gegenüberstehenden  Rechtssubjekte
  juristisch  nicht  zu  rechtfertigenden  Unterstellung
  beruhte,  daß  es  sich  in  solchen  Fällen  um
keinen  Vertragbakt  handle.  Die  desfallsige  Kontroverse
  hat  indessen  jetzt  ihre  gesetzliche  Erledigung
durch  die  Vorschrift  in  Art.  27  Abs.  4  der  Gem.-,
Ordn.  gefunden  11),  indem  dortselbst  im  Auschlusse
an  die  in  jener  Ministerialentschließung  aufgestellte.
Theorie  bestimmt  ist,  daß  die  zur  Vertheilung  kommenden
  Antheile  kraft  des  genehmigten  Theilungsaktes
in  das  Eigenthum  der  Theilnehmer  übergehen:
Hiemit  ist  das  Erforderniß  notarkeller  Beurkundung.
beseitigt.  -*

Es  entsleht  hiebei  nur  die  Frage,  ob  die  Genehmigung
  des  Theilungsaktes  durch  die  Verwaltungsbehörde
  unter  allen  Umständen  den  privatrechtlichen
  Eigenthumserwerb  bewirkt  oder  dann  nicht,
wenn  die  Theilung  wegen  Mangels  einer  der  im
Art.  27  Abs.  1  u.  29  gesetzlich  geforderten  Voraussetzungen
  mit  inneren  Mängeln  behaftet  ist.  Daß
eine  nachträgliche  Beanstandung  des  Eigenthumsüberganges
  deshalb,  weil  die  sehr  dehnbaren  und
eben  deshalb  einer  arbriträren  Beurtheilung  unterliegenden
  Voraussetzungen  wirthschaftlicher  Art  nicht
gegeben  seien,  nicht  mehr  Platz  greifen  kann,  steht
wohl  außer  Zweisel.  Ebenso  wird  sich  umgekebrt
die  Annahme  rechtfertigen,  daß  ungeachtet  der  Bestätigung
  des  Theilungsaktes  durch  die  Verwaltungsbehörde
  von  einem  Eigenthumsübergange  dann  nicht
die  Rede  sein  kann,  wenn  das  vertheilte  Objekt
schon  nach  seiner  abstrakten  Natur  (z.  B.  Werthn)

  Bgl.  Mot  zu  Art.  23  des  Reg-Cntw.  S.  31.