390  Sozialgesetzzebung.  I.  Gemeindeordnung.  §.  8..

paplere)  zufolge  der  Prohibitivbestimmungen  des  Gesetzes
  überhaupt  nicht  zur  Vertheilung  gebracht  werden
  darf.  Für  Fälle  letzterer  Art  gilt  von  vorneherein
  der  im  Art.  27  Abs.  4  aufgestellte  fragliche
Rechtssatz  nicht.  Es  kann  daher  im  Wesentlichen
eigentlich  nur  mehr  über  jene  Fälle  ein  Zweifel  bestehen,
  in  denen  in  Bezug  auf  die  Erfordernisse
eines  giltigen  Beschlusses  nach  Art.  27  Abs.  1  ein
Mangel  obwaltete.  In  dieser  Beziehung  sind  zweierlei
  Auffassungen  möglich.  Man  kann  geltend  machen,
daß  in  einem  solchen  Falle  kein  Eigenthumsübergang
  staitfinde  und  eine  Vindikation  durch  die  Genehmigung
  des  Theilungsaktes,  welche  hinsichtlich
des  Eigenthumsüberganges  ein  Surrogat  der  notariellen
  Verlautbarung  nach  Art.  14  des  Not.-Ges.
bilde,  nach  denselben  Grundsätzen  nicht  ausgeschlossensein
  könne,  wie  die  notarielle  Beurkundung  eines
Vertrags  nach  Maßgabe  der  letzterwähnten  Gesetzesvorschrift
  die  inneren  Mängel  desselben  nicht  heile.
Einer  solchen  Auffassung  tritt  aber  die  andere  gegenüber,
  daß  der  Bestätigung  der  Staatsaufsichtsbehörde
  stets  eine  causace  cognitio  vorauszugehen
habe,  welche  den  deßfallsigen  Beschluß  als  das
Analogon  einer  urtheilsmäßigen  richterlichen  Adjudikation
  erscheinen  lasse  und  somit  bei  bestehender
Rechtskraft  einen  unanfechtbaren  originären  Eigenthumserwerbstitel
  bilde.  Letztere  Auffassung  hat
namentlich  auch  den  genetischen  Zusammenhang  für
sich,  in  welchem  die  Bestimmung  im  Abs.  4  des
Art.  27  mit  der  vorerwähnten,  die  Schlußfolgerungen
  aus  dem  Gesichtspunkte  eines  Vertragsabschlusses
  ablehnenden  Minist.-Entschl.  v.  30.  Okt.
1864  steht.  Sicherlich  wird  daher  stets  die  verwultungsrechtliche
  Theorie  und  Praxis  dieser  letzteren
  Anschauung  sich  anschließen.

Die  Vorschriften  der  Gem.-Ordn.  über  Gemeindegründevertheilung
  finden  nach  Art.  27  Abs.  6