Sozialgesetzzebung,  I.  Gemeindtorbnung.  K.  3.  391.

auch  Anwendung  auf  das  Eigenthum  einzelner  Ortschaften,
  sind  dagegen  in  allen  Richtungen  nur  auf
solche  Fälle  zu  beziehen,  in  welchen  es  sich  um  ein
zu  vertheilendes  Eigenthum  der  Gemeinde  12)  als,
juristischer  Person  handelt,  nicht  aber  auf  Verthellungen,
  welche  ein  privatives  K  hum
einer  Mehrheit  von  Gemeindeangehörigen  zum  Gegenstande
  haben.

6)  Eine  wichtige,  aber  nicht  ganz  einfache
weitere  Frage  ist,  in  welchem  Verhältnisse  die  oben
berührten  Vorschriften  des  Art.  159  zu  denen  des
Art.  26  der  Gem.-Ordn.  stehen  12).  Wollte  letztere
Bestimmung,  welche  vom  civilrechtlichen  Staudpunkte
klarer  erscheint  als  vom  administrativen,  dahin  ausgelegt
  werden,  daß  sie  für  alle  Veräußerungen  aus
dem  Grundstocksvermögen  die  Genehmigung  der
vorgesetzten  Verwaltungsbehörde  nothwendig  macht,
so  würde  im  Vergleiche  zu  Nrt.  159  Ziff.  1  eine
Antinomie  bestehen,  insoferne  an  letzterer  Stelle
eine  solche.  Genehmigung  nur  für  gewisse  Veräußer--ungsfälle,
  und  zwar  ohne  Ausschluß  des  Grundstockvermögens,
  erfordert  wird.  In  der  That  lassen
sich  auch  eivilrechtlich  beide  Bestimmungen  sehr  wofr
vereinbaren.  Wihrend  naͤnmlich  Art.  159  Ziff.  1

12)  Steiche  ob  privatrechtliche  Nutzungebefugnise  daran
bestehen.
12)  Dieser  Artikel,  von  welchem  schon  früher  (S.  17  ff.)
einmal  die  Rede  war,  lautet:

„Die  Gemeinden  sind  verbunden,  den  Grundstock
ihres  Vermögens  ungeschmälert  zu  erhalten  und  veräußerte
  Bestandtheile  des  rentirenden  Vermögens
durch  Erwerbung  anderer  rentirender  Objekte  sofort
oder  mindestens  allmählig  nach  vorher  festgestelltem
Plane  zu  ersetzen.

Abweichungen  von  diesen  Vorschriften  können  nur
mit  Genehmigung  der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde
  stattfinden.“