392  Sogzialgesetzgebung.  I.  Gemeindeordnung.  8.  8.

hauptsächlich  das  Kriterium  in  die  Beschaffenheit
und  den  Werth  des  konkreten  Gegenstandes  der
Veräußerung  legt,  hat  der  Art.  26  —  abgesehen
davon,  daß  er  sich  objektiv  nur  auf  Bestandtheile
de5  Grundstockvermögens  bezieht,  —  zunächst  die,
Art  der  Verwendung  der  betreffenden  Vermögensbestandtheile
  im  Auge.  Der  Schwerpunkt  fällt  daher
  hier  zunächst  in  die  Verwendung,  und  nicht  in
den  Veräußerungsakt  als  solchen.  Wie  sich  schon.
aus  dem  Wortlaute  des  Art.  26  ergibt,  beschränkt
derselbe  keineswegs  direkt  die  Veräußerung,  sondern
  nur  die  Verwendung  gewisser  Bestandtheile
des  Gemeindevermögens  in  der  Art,  daß  dadurch
keine  Schmälerung  deS  Vermögensgrundstockes  eintreten
  darf.  Daß  dieses  übrigens  indirekt  auch
zu  Beschränkungen  der  Veräußerung  führen  kann,
liegt  auf  der  Hand.  Es  ist  solches  jedenfalls
immer  dann  der  Fall,  wenn  mit  dem  Veräußerungsakte
  eine  solche  Art  der  Verwendung  innerlich
verbunden  ist,  welche  nach  Art.  26  ohne  Genehmig-=ung
  der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde  nicht  stattfinden
  darf  17).  Eine  solche  innere  Verbindung  ist  aber
durchaus  nicht  nothwendig,  vielmehr  kann  z.  B.  auch
schon  elne  zeitliche  Trennung  der  verschiedenen  Rechtsakte
  vorliegen  5).  Fehlt  eine  solche  innere  Verbindung,
  so  erscheint  der  Veräußerungsakt  vom  Stand-.14)

  Solches  wäre  z.  B.  der  Fall  bei  Vertauschung  eines
rentirenden  Objektes  mit  einem  unrentirlichen  oder
bei  Veräußerung  ohne  Entgelt.  In  letzterem  Falle
besteht  auch  kein  Widerspruch  mit  Art.  159  Ziff.  8.
Denn  während  der  Art.  26  nur  Geschenke  aus  dem
Grundstockvermögen  ohne  Unterschied  bezüglich  der
beschenkten  Person  trifft,  bezieht  sich  Art.  159  Ziff.  8
nur  auf  Schenkungen  an  bestimmte  Personen,  aber
auch  auf  solche  aus  den  laufenden  Einnahmen.

15)  Z.  B.  beim  Verkaufe  eines  Grunstückes  mit  erst
später  nachfolgender  Verwendung  des  Erlöses.