Sozialgesetzgebung.  I.  Gemelndeoxbnung.  8.  3.  393

punkte  des  Art.  26  aus  an  eine  Genehmigung
der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde  nicht  gebunden,
und  es  entsteht  dann  nur  die  weitere  selbständige
Frage,  wie  weit  die  Verwendung  des  empfangenen
Aequivalentes,  und  namentlich  eines  Gelderlöses  ohne
die  berührte  Genehmigung  statthaft  ist.  Mit  dieser
Auffassung  stimmte  auch  die  Entstehunggeschichte
der  Gesetzesbestimmung  überein  16).

I)  In  denjenigen  Veräußerungsfällen,  welche
die  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde
erheischen,  ist  bei  Stadtgemeinden  in  der  Regel  auch
die  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten  und
bei  Landgemeinden  unter  bestimmten  Vorausseßungen
  ein  Gesammtbeschluß  der  Gemeindeversammsammlung
  erforderlich.  Das  Nähere  lassen  die
Art.  112  u.  147  der  Gemeindeordnung  entnehmen.

Es  entsteht  nun  die  Frage,  welche  civilrechtliche.
  Folgen  es  hat,  wenn  bei  einem  Veräußerungsalte
  .  entweder  2  die  erforderliche  Zustimmung  der

chtigten,  begiehungsweise  der  nothwendige
  G  Ges  t  eschluß  mangelt,  und  nur
der  Magistrat  oder  zierhb  allein  handelten,
  oder  b)  es  an  der  erforderlichen  Genehmigung
der  vorgesetzten  Staatsaufsichtsstelle  fehlt.  Die
Gemeindeordnung  hat  hierüber  keine  Bestimmung,
und  zwar  mit  Recht,  da  diese  Frage  im  Wesentlichen
  nach  civilrechtlichen  Grundsätzen  zu  beantworten
  ist.  Die  allgemeinen  Regeln  des  Civilrechtes
lassen  es  nun  vor  Allem  als  unzweifelhaft  erscheinen,
  daß  in  dem  oben  unter  lit.  a  erwähnten  Falle
der  Rechtsakt  vollkommen  nichtig  ist,  da  das  Rechts-%

  Vgl.  besendere  Art.  22  u.  151  Ziff.  2;  Motive
S.  30  u.  41;  Verh.  des  Soz.-Gg.-Aussch.  der  II.  K.
Abth.  J  S.  *  151  u.  Abth.  II  S.  476,  568,  625.

17)  Das  Gleiche  gilt  auch  für  Erwerbshandlungen,  wenn
für  sie  die  gleichen  Erfordernisse  bestehen.