394  Sozialgesetzgebung.  I.  Gemeindeordnung.  8,  3.

subjekt  der  Gemeinde  nicht  nach  gesetzlicher  Vorschrift
vertreten  war  und  es  somit  überhaupt  an  einem
glltigen  Willensakte  derselben  fehlt.  Im  Falle  b)
wird  es  zunächst  darauf  ankommen,  ob  das  einschlägige
  Civilrecht  dem  Mangel  des  Konsenses
eines  Dritten  zu  einem  Rechtsakte  die  Wirkung
einer  Nichtigkeit  oder  nur  die  einer  Anfechtbarkeit
beilegt  18).  In  dieser  Beziehung  gestaltete  sich
die  Frage  nach  dem  Gemeindeedikte  von  1818/34
deshalb  ziemlich  einfach,  weil  dieses  bekanntlich  die
Gemeinden  in  Bezug  auf  ihre  Rechtsfähigkeit  ausdrücklich
  den  Minderjährigen  prinzipiell  gleichstellte.
Dieser  Grundsatz  ist  jetzt  in  seiner  Allgemeinheit
weggefallen  und  die  Gemeinde  wenigstens  im  Prinzipe
  als  selbständig  handlungsfähiges  Rechtssubjekt
anerkannt  worden,  so  zwar,  daß  die  Fälle,  in  welchen
  der  Konsens  der  Staatsaufsichtsbehörde  nöthig
ist,  als  Ausnahmen  von  der  Regel  zu  betrachten.
find.  Indem  aber  gerade  hiedurch  die  rechtliche.
Handlungsfähigkeit  der  Gemeinde  gegen  früher  eine
Erweiterung  erfahren  sollte  und  erfahren  hat,  ente
spricht  es  dem  Standpunkte  der  Gemeindeordnung,
dem  Mangel  des  letzterwähnten  Konsenses  auch  jetzt
zum  mindesten  keine  weitergehenden  civilrechtlichen
Folgen  beizulegen,  als  früher.

(5.  4  folgt  im  nächsten  Bande.)

18))  Ueber  die  Bedeutung  und  Wirkung  einer  nachträglichen
  Hebung  des  Mangels  im  Falle  a  u.  b  vgldie
  Bemerkungen  von  Windscheid,  Pand.  8.  83
Ziff.  2.