Schlägerei.  Entschädigung.  Solidarhaftung.  395

Ents  eidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für
h  Bayern  rechts  des  nei  sũ

1.

Solibarhaftung  der  Theilnehmer  an  einer  Schlägerei  für  die
Entschädigungsansprüche  wegen  einer  hiebei  zugefügten  Kör-·
  perverlezung.

Hierüber  enthalten  die  Motive  eines  oberstrichterlichen
  Erkenntnisses  Nachstehendes:

Wenn  auch  dem  Revidenten  zugegeben  werden
kann,  daß  die  strafrechtliche  Verurtheilung  des  Beklagten
  und  seines  Genossen  wegen  Schlägerel  keine
Feststellung  darüber  in  sich  begreift,  daß  der  Bekiagte
  es  gewesen  sei,  welcher  dem  Kläger  jene
Körperverletzung  zugefügt  habe,  die  den  Hauptgegenstand
  der  gegenwärtigen  Civilklage  bildet,  nämlich
die  Verletzung  des  linken  Auges,  indem  das  strafgerichtliche
  Urtheil  vielmehr  den  Ausspruch  enthält,
daß  über  diese  Thatfrage  eine  richterliche  Ueberzeugung
  nicht  gewonnen  werden  konnte,  —  so  folgt
daraus  dennoch  nichts  weiter,  als  daß  für  die  fragliche
  schwerere  Folge,  welche  mit  der  Schlägerei
verbunden  war,  keiner  der  beiden  Beschuldigten
strafrechtlich  verantwortlich  gemacht,  d.  h.  keiner
zur  öffentlichen  Strafe  hiefür  gezogen  werden  könne;
aber  die  civilrechtliche  Verantwortlichkeit,  welche
für  beide  Beschuldigte  aus  der  gemeinschaftlichen
Verübung  des  Delikte5  der  Schlägerei  nach  dem
vollon  Umfange  ihrer  Folgen  entspringt,  wurde  durch
jenes  negative  Moment  des  Strafurtheiles  nicht  im
mindesten  verrückt  oder  beeluflußt.

Wie  aus  den  Anmerkungen  zum  bayer.  Landrechte
  Th.  IV  Kap.  XVI  §.  4  Nr.  5  lit.  f  hervorgeht,
  wird  jede  Art  von  Theilnehmern  an  einem
Delikte  civilrechtlich  für  dasselbe  verantwortlich  er-