396.  Schlägerel.,  Entschädigung.  Solidarhaftung.

achtet  und  haften  bei  der  persekutorischen  Deliktsklage
  gemäß  Nr.  11  lit.  e  daselbst  mehrere  complices
  delicti  in  solidum.

Die  Entschädigungsansprüche,  wie  solche  in  gegenwärtigem
  Falle  geltend  gemacht  werden,  müssen
nach  den  Grundsätzen  der  lex  aquilia  beurtheilt
werden  —  vgl.  Landr.  a.  a.  O.  §.  6  Anm.  Nr.  7,
wonach  zur  Klagebegründung  die  Darlegung  des
erlittenen  Schadens  und  einer  dolosen  oder  kulposen
Handlungsweise  des  Damnifkanten  gehört,  vygl.
Nr.  4  lit.  a  u.  d  a.  a.  O.  Es  geht  zwar  aus.
letzterer  Stelle  der  Anmerkungen  hervor,  daß  es
bei  an  sich  unerlaubten  Handlungen,  wie  bei  Verwundungen
  eines  Menschen,  eines  Beweises  über
dolus  vel  culba  damnilcantis  nicht  bedürfe,
„uia  ex  hoc  oritur  doli  vel  culpae  praesum-.
lio“;  allein  eben  weil  vorliegenden  Falles  nicht  das
Delikt  der  Körperverletzung,  sondern“  nur  der  Schlä:
gerei  gegen  den  Beklagten  strafrichterlich  festgestellt
ist,  kann  die  Klagebegründung  der  Darlegung  nicht
entbehren,  inwieferne  die  Begehung  des  Deliktes
der  Schlägerei  von  Seite  des  Beklagten  mit  der
dalei  vorgekommenen  Körperverletzung  an  dem  Kläger
  gleichwohl  in  einer  solchen  Verbindung  steht,
daß  auch  die  durch  letztere  eingetretene  Beschädigung
  dem  Beklagten  zum  dolus  oder  zur  culpa
angerechnet  werden  könne.

Besagte  Erfordernisse  für  die  Klagebegründung
lassen  sich  nun  aus  dem  über  den  Beklagten  ergangenen
  Strafurtheile  hinreichend  entwickeln.

In  demselben  ist  festgestellt,  daß  der  Kläger
die  Körperverletzung,  wofür  er  Entschädigung  verlangt,
  mit  den  behaupteten  nachtheiligen  Folgen  bei
der  Schlägerei  vom  11.  Juni  1865  wirklich  erlitten
habe,  deren  der  Beklagte  mit  Michael  G.  für  schuldig
  erklärt  wurde,  daß  diese  Schlägerei  auf  einem
von  den  beiden  Beschuldigten  rechtswidrig  unter-