Schlägerei.  Eutschädigung.  Solibarhaftung.  397

nomiiienen  Angriffe  gegen  den  Kläger  beruhe,  daß
ieder  der  beiden  Beschuldigten  —  ohne  daß  irgendwie
  von  der  Betheiligung  eines  Dritten  die  Rede
geht  —  Thätlichkeiten  gegen  den  Kläger  verübte
und  zwar  ein  jeder  mit  einem  Instrumente,  welches
geeigenschaftet  war,  die  Verletzungen  am  Auge  und
Ohre  des  Klägers  zu  verursachen,  und  daß  diese
Verletzungen  ihrer  Oertlichkeit  nach  nicht  durch  einen
Stoß  erzeugt  werden  konnten.
Aus  dieser  Feststellung  ergibt  sich  zur  Genüge,
daß  das  Zusammenwirken  der  beiden  Deliktsgenossen
  bei  der  von  ihnen  rechtswidrig  unternommenen
Schlägerei  in  einer  solchen  Wechselbeziehung  zu  den
sämmtlichen  Folgen  der  Schlägerel  steht,  welche  nach
eivilrechtlicher  Auffassung  des  Vorfalles  die  Handlungsweise
  beider  Beschuldigten  ihrem  ganzen  Umfange
  nach  zu  einem  einheitlichen  Akte  charakterisirt
und  die  Annahme  rechtfertigt,  daß  jede  Art  von
Mißhandlung  des  Klägers,  welche  dabei  von  dem
einen  der  Genossen  vorsätzlich  (dolose)  ausgeübt
wurde,  auch  von  dem  Anderen  gewollt  oder  mindestens
  in  der  gröbsten  Rücksichtslosigkeit  gegen  die
Person  des  Klägers  (culpose)  unterstützt,  wurde.
Mit  dieser  Auffassung  steht  auch  die  gemeinrechtliche
  Praxis  über  die  Solidarverantwortlichkeit
von  Deliktsgenossen,  gestützt  auf  kr.  11  §.  2  u.
fr.  51  S.  1  de  lege  Aquil.  (9,  2),  in  vollem
Einklang  vgl.  Seuffert's  Arch.  Bd.  1  Nr.  66
Bd.  13  Nr.  144.  ·
OAGErk.v.25.»-«Okt.1870RNr.251.

Bemerkung  des  Einsenders.  In  dem
in  Bezug  genommenen  Erkenntnisse  in  Seuffert's
Archiv  ist  unter  Anderem  die  Anschauung  geltend  gemacht,
  daß,  wer  seine  verbrecherische  Absicht  thatsächlich
  hat  in  die  Erscheinung  treten  lassen,  auch
den  Schaden  ersetzen  müsse,  den  das  Verbrechen  ge-