398  Schlägerei.,  Entschädigung.  Solidarhaftung.

stiftet  hat,  wie  schädlich  oder  unschädlich,  was  er
für  seine  Person  gethan,  auch  in  dem  konkreten  Falle
um  deßwillen  erscheine,  weil  Andere  das  Verbrechen
ohne  ihn  verübt  und  auch  ohne  ihn  vollbracht  hätten,
  oder  weil  seine  Theilnahme  nichts  geschadet
hat,  da  die  Schädlichkeit  des  Aktes  schon  vollendet
war,  als  seine  Theilnahme  thatsächlich  hinzutrat.
Diese  letztere  Annahme  erscheint  als  bedenklich  und
würde  über  den  Umfang  der  Haftung  aus  rechtswidrigen
  Haudlungen,  sohin  der  eivilrechtlichen  Haftung
  nach  dem  aguilischen  Gesetze  hinausgehen.  Nach
diesem  setzt  die  Schadensersatzklage  eine  Beschädigende
  Handlung  voraus,  welche  in  der  That  auch
wirksam  war,  somit  einen  Kausalzusammeuhang  der
Handlung  zu  dem  eingetretenen  Erfolge.  Nach  der
lex  aquilia  genügt  hiebei  allerdings  auch  das  geringste
  Verschulden  (in  lege  aquilia  et  levissima
culpa  venit),  aber  es  kann  eine  Schadensersatzklage
  ohne  ein  Verschulden  nicht  Platz  greifen,  welches
  im  Zusammenhange  mit  dem  Schaden  steht.
Insbesondere  wäre  es  sehr  bedenklich,  von  einer
Theilnahme-  als  Haftungsgrund  zu  sprechen,  die  erst
stattgefunden  hat,  als  die  Schädlichkeit  des  Aktes
schon  vollendet  war.

Eine  solche  Aufstellung  hat  keine  positive  Begründung
  für  sich,  sondern  sie  widerstrebt  auch  den
allgemeinen  Grundsätzen  über  die  civilrechtliche  Haftung
  nach  der  lex  aguilia,  nach  welchen  ein  schadenbringendes
  Verschulden,  wenn  auch  nur  das  geringste,
  vorausgesetzt  wird.  Wer  sich  an  einer
Schlägerei  betheiligt,  macht  sich  allerdings  einer
Handlung  schuldig,  welche  im  Kausalzusammenhange
zur  Verletzung  steht.  Die  Gemeinschaftlichkeit  des
rechtswidrigen  Angriffes  erschwert  für  sich  die  Lage
und  die  Vertheidigung  des  Angegriffenen  und  steigert
anderseits  den  rechtswidrigen  Willen  und  die  Thätigkeit
  der  einzelnen  Theilnehmer.  --«