Schlägerei.  Entschädigung.  Solidarhaftung.  399

Es  ist  nicht  nothwendig,  festzustellen,  wie  die
Theilnahme  im  einzelnen  Falle  gewirkt  habe,  und
es  ist  dieses  an  sich  auch  regelmäßig  nicht  möglich.
Es  genügt,  dah  die  Schädlichkeit  dieser  Theilnahme
im  Allgemeinen  feststeht.  Ist  aber  gewiß,  daß  die
Theilnahme  —  z.  B.  wegen  Verspätung,  außer  Verbindung
  mit  dem  eingetretenen  Erfolge  steht,  so  fällt
die  Voraussetzung  einer  Schadenzersatzklage  von
selbst  hinweg.  Allerdings  muß  zugegeben  werden,
daß  die  nachträgliche  Theilnahme  an  strafbaren
Handlungen  dann  eine  Haftung  begründe,  wenn
hledurch  die  Lage  des  Beschädigten  erschwert,  demselben
  durch  diese  Theilnahme  die  Beseitigung  des
Schadens  oder  die  Erlangung  des  Schadensersatzes
schwierlger  gemacht  wird.

Von  diesem  Gesichtspunkte  aus  wird  bel  einer
Schadensersatzklage  wegen  Diebstahles  die  Betheiligung
  des  Hehlers  oder  einfachen  Begünstigers  zu  beurtheilen
  sein.

In  den  in  Bezug  genommenen  gemeinrechtlichen
Stellen  —  fr.  11  §S.  2,  fr.  51  S.  1  ad  legem
aquiliam  (9,  2)  —  ist  zunächst  nur  der  Satz
ausgesprochen,  daß  bei  einem  gemeinschaftlichen  Angriffe
  für  die  Folgen  der  Verwundung,  wenn  ungegewiß
  ist,  wer  diese  zugefügt  habe,  jeder  Theilnehmer,
  wenn  feststeht,  wer  die  Verwundung  zugefügt,
der  Thäter  hafte.  Hieraus  die  Folgerung  ableiten
zu  wollen,  daß  in  einem  solchen  Falle  die  Haftung
des  Verwundenden  die  selner  Theilnehmer  beseitige,
würde  mit  den  Gründen  der  solidarischen  Haftung
der  letzteren  nicht  in  Einklang  zu  bringen  sein.  Die
solidgrische  Haftung  für  den  Entschädigungsanspruch
ist  aus  einem  prinzipiellen  Gesichtspunkte  abzuleiten,
aus  der  Theilnahme  an  einer  beschädigenden  Handlung,
  erscheint  daher  nicht  als  ein  bloßer  Nothbehelf.
  Ist  daher  auch  gewiß,  wer  die  kritische  Wunde
zugefügt  hat,  so  ist  dadurch  die  Haftung  der  Theil-