400  Tradition.  Preuß.  Landr.

nehmer  nicht  ausgeschlossen,  daher  jeder  Theilnehmer,
wenn  der  Hauptthäter  nicht  solvent  wäre,  mit  Erfolg
  für  die  Entschädigung  ansprüche  angegeiffen

werden  kann.  .--
  hl1.1

2.

Zur  Lehre  von  der  Tradition  nach  preußischem  Landrechte.
Die  Frage,  ob  durch  die  vollzogene  Besitztitelberzchtigung
  die  Thatsache  der  erfolgten  Uebergabe
  nach  preuß.  Landrechte,  wie  solche5  in  bayerischen
  Gebietstheilen  Geltung  hat,  als  erwiesen
feststehe,  wurde  vom  obersten  Gerichtshofe  verneint,
indem  das  preuß.  Landrecht  in  Th.  1  Tit.  11
§.  125  das  Gegentheil  ausdrücke  und  die  Bezugnahme
  auf  Bornemann,  System  Bd.  II  S.  128,
woselbst  die  Frage  anders  beantwortet  werde,  eine
verfehlte  sei,  weil  daselbst  von  dem  gegenwärtigen
Stande  der  preuhischen  Gesetzgebung  die  Rede  sei,
während  im  vorliegenden  Falle  das  preuß.  Landrecht,
  wie  es  mit  Patent  vom  28.  Nov.  1795  im
Ausbachischen  eingeführt  worden,  zur  Anwendung
komme,  nach  diesem  aber  die  Umschreibung  verkaufter
  Grundstücke  im  Hypothekenbuche  erfolgen  könne,
wenn  auch  in  der  Vertragsurkunde  nichts  davon  erwähnt
  sei,  daß  die  Uebergabe  bereits  stattgefunden
habe  oder  für  geschehen  erachtet  werde,  was  in  dem
von  Bornemann  a.  a.  O.  Note  2  angeführten
Resridte  vom  26.  Mai  1804  näher  erläutert

werd
DuGert.  v.  10.  Okt.  1870  RMr.  365.  4

rö
„Redakt.;  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  4  Epte  —  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  S