Samstag  den  24.  Bezember  1870.  35.  Jahrgang.  M  26.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plütter  für  Rechtsunwendung

zunächst  in  Bayern.

Inyakt:  7*  aqullischen  Kkage.  Der  Vauunternehmer  haslet  fot  ercte
nd  von  einem  Ver-  ulden  .  selner  Seite  ab  9en.
Bauführung  dem  Nachbarhause  bokucegen  #"#4  8  aler  rens  r

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Schulden  des  letpleren  behuf"  Tilgung  des  Kaufschillngs  übernimmt,
der  Gläubiger  nach  dem  in  bayerischen  Gebletsthellen  geltenden  (res
bayer.  Landrechte  Th.  III  Kap.  VIII  §.  8  Nr.  4  enthallene  lhen
nayme  von  der  Vorschrilt  der  Gerschulichen  Inslnualton  höherer  S  4

ungen  ist  nur  von  elgentlichen  donstlones  propter  nupilas  leu  Sin
det  vandrechtes  Th.  1  Kap.  VI  §S.  14  zu  It  ih-Entscheidungen

  des  obersten  Gerichtshoses  für
Bayern  rechts  des  Rheines.
·  1.
Zur  aquilischen  Klage.  Der  Bauunternehmer  haftet  nicht
schlechthin  und  von  einem  Verschulden  auf  seiner  Seite  abgesehen
  für  die  durch  die  Bauführung  dem  Nachbarhause
zugegangenen  Schäden  und  kann  die  Negatorienklage  die
Schadenersatzklage  nicht  ersetzen.

Durch  die  von  einem  Werkmeister  ausgeführte
Bauführung  des  Beklagten  in  dessen  Gebäude  soll
das  anstoßende  Haus  des  Klägers  in  Folge  Senkung
  der  Gewölbe  und  Zerklüftung  des  Mauerwerkes
Schaden  gelitten  haben,  weßhalb  dieser  den  Ersatz
der  Auslagen  für  nothwendig  gewordene  Reparaturen
  beanspruchte.

Der  oberste  Gerichtshof  erklärte  diesen  Anspruch
  so,  wie  er  gestellt  wurde,  im  Gegensatze
zur  Vorinstanz  als  unbegründet.  Die  Motive  des
fraglichen  Ausspruches  lauten:

Die  Beklagten  haben,  wie  als  unbestritten
unter  den  Parteien  feststeht,  den  Umbau  ihres
Hauses  nicht  selbst  besorgt,  sondern  durch  einen
Maurermeister  vornehmen  lassen.  Sollte

Neue  Folge  XV.  Band.