Schadensersatz.  Aquil.  u.  negator.  Klage.  403

sehen  werden  können.  Waren  die  Beklagten  nicht
selbst  baukundig  und  hatten  sie  einen  Sachverständigen
  gewählt,  welchem  sie  das  zu  dem  Unternehmen
  erforderliche  Vertrauen  zu  schenken  berechtigt
waren,  so  durften  sie  sich  auch  der  Erwartung  hingeben,
  daß  derselbe  den  Umbau  auf  eine  dem  Nachbarhause
  unschädliche  Weise  bewerkstelligen  oder,
wenn  ihm  dieses  nicht  möglich  sein  würde,  sie  über
die  Gefährlichkeit  des  Unternehmens  rechtzeitig  belehren
  werde.  Sie  hatten  ferner  den  Bauplan  dem
Kläger  Karl  K.  zur  Einsicht  mitgetheilt,  welcher  zugleich
  im  Namen  der  übrigen  Kläger  hievon  Kenntniß
  nahm  und  dadurch  Gelegenheit  erhielt,  Erinnerungen
  hiegegen  vorzubringen.  Sie  hatten  endlich
den  Bauplan  auch  noch  der  betreffenden  Behörde
vorlegen  lassen  und  zur  Ausführung  des  Umbaues
nach  demselben  die  polizeiliche  Bewilligung  erbeten
und  erlangt,  sohin  Alles  gethau,  was  von  ihrer  Seite
geschehen  konnte,  um  eine  Beschädigung  des  klägerischen
Hauses  zu  vermeiden.  Eine  weitere  Fürsorge,  wie  etwa
die  Beiziehung  eines  zweiten  Sachverständigen  zu  dem
Zwecke,  um  den  ersten  Sachverständigen  zu  beaufsichtigen
  und  darüber  zu  wachen,  daß  dieser  seine
Pflichten,  den  Bau  ungefährlich  zu  führen  oder  die
Beklagten  auf  die  Gefahr  aufmerksam  zu  machen,
auch  wirklich  erfüllen  werde,  kann  von  den  Beklagten
  nicht  mehr  verlangt  werden.  Wenn  auch  nach
den  Grundsätzen  über  die  Entschädigungsverbindlichkeit
  nach  der  Lex  Adquilia  jedes  und  auch  schon
ein  geringes  Verschulden  zur  Begründung  der
Haftbarkeit  genügt,  so  reicht  doch  auch  der  Begriff
eines  geringen  Verschuldens  nicht  weiter,  als  bis
zu  der  Unterlassung  jener  Sorgfalt,  welche  ein
guter  Hausvater  in  seinen  Angelegenheiten  anzuwenden
  pflegt  (§.  5  J.  de  locat.  et  cond.  (3,  24),
fr.  18  pr.  commod.  (13,  6).  Dieser  kann  sich
aber  beruhigen,  wenn  er  weiß,  daß  sich  seine  An-