404  Schadensersatz.  Aquil.  u.  negator.  Klage.

gelegenheit  in  den  Händen  eines  verlässigen  Sachverständigen
  befindet.  Die  Ueberwachung  durch
einen  zweiten  Sachverständigen  wäre  eine  Sicherungömaßregel,
  wie  sie  nur  von  Menschen  mit  übertriebener
  Aengstlichkeit  angewendet  zu  werden  pflegt.
Ihre  Unterlassung  fällt  daher  jedenfalls  nicht  mehr
in  den  Bereich  der  culpa  (Seuffert  a.  a.  O.
Bd.  1  S.  120  8.  97;  Hasse,  die  culpa  des
röm.  Rechts  S.  94).  Waren  ohne  eine  solche  ungewöhnliche
  Maßregel  die  Beklagten  nicht  im  Stande,
die  mit  dem  Umbaue  ihre#  Hauses  verbundene  Gefahr
  für  das  Haus  der  Kläger  zu  erkennen,  so  kann
ihnen  der  hieraus  entstandene  Schaden  auch  nicht
als  ein  von  ihnen  verschuldeter  angerechnet
werden.

Hieran  vermag  auch  der  Umstand  nichts  zu
ändern,  daß  die  Beklagten  nach  vollendeter  Arbeit
den  Bau  genehmigten  und  die  Gefahr,  welche  durch
den  Umbau  für  das  klägerische  Haus  entstanden
war,  fortdauern  ließen.  Denn  wenn  ihnen  hiebei
diese  Gefahr  unbekannt  war,  so  kann  hieraus  kein
Schluß  gezogen  werden,  daß  sie  die  Beschädigung
oder  Gefährdung  des  klägerischen  Hauses  wollten,
und  brachten  sie  die  schädliche  Wirkung  des  Baues
erst  dann  in  Erfahrung,  nachdem  der  Schaden  bereits
  eingetreten  war,  so  kann  ihnen  auch  das  Gedulden
  des  schädlichen  Zustandes  bis  dahin  nicht
zur  Schuld  angerechnet  werden.

Befürchtet  ein  Grundeigenthümer  in  Folge
elnes  Baues  auf  einem  benachbarten  Grunde  nur
möglicherweise  eine  rechtswidrige  Beschädigung  seines
Eigenthums,  zu  deren  Ersatz  er  wegen  Mangels
einer  schuldhaften  Handlung  Niemand  unmittelbar
verantwortlich  machen  könnte,  so  gibt  ihm  das  Gesetz
  zu  seinem  Schutze  das  Recht,  von  dem  Unternehmer
  des  Baues  oder  dem  Eigenthümer  der
Schaden  drohenden  Sache  Sicherheitsleistung