Schadensersatz.  Aquil.  u.  negator.  Klage.  405

zu  verlangen  (fr.  7  pr.,  fr.  24  pr.  de  damno  inf.
(39,  2),  fr.  27  S.  10  ad  leg.  Aquil.  (9,  2).
Aus  diesem  Grunde  kann  die  Klage  nicht  aufrecht
erhalten  werden,  weil  Kläger  eine  Sicherheitsleistung
für  den  von  ihm  behaupteten  Schaden  von  den  Beklagten
  nicht  verlangte,  und  keine  von  jenen  Voraussetzungen
  gegeben  ist,  unter  welchen  nach  fr.  8,
fr.  9  pr.,  fr.  15  S.  28  de  damno  inf.  (39,  2)
eine  solche  Sicherheitsleistung  als  geschehen  angenommen
  werden  könnte.  Insbesondere  vermochte
auch  die  von  Karl  K.  am  23.  Mai  1866  bei  der
Baubehörde  abgebene  Erklärung,  daß  er  sich  gegen
jede  durch  das  Baununternehmen  ihm  allenfalls  zugehende
  Beschädigang  verwahre,  in  dieser  Beziehung
  ein  Klagerecht  nicht  zu  begründen.  Wollte
hierin  ein  Verlangen  der  Sicherheitsleistung  gefunden
  werden,  so  wäre  dieses  jedenfalls  nur  ein
außergerichtliches  gewesen.  Ein  solches  war  aber
nach  klarer  Vorschrift  in  fr.  44  pr.  de  damno  inf.
(39,  2)  ungenügend.  Als  einfache  Verwahrung
konnte  diese  Erklärung  überhaupt  nur  dazu  dienen,
der  Annahme  eines  Verzichtes  auf  die  dem  Karl  K.
außerdem  zustehenden  Rechte  vorzubeugen,  nicht  aber
dazu,  demselben  weitere  Rechte  zu  verleihen.

Das  Gericht  II.  Instanz  ist  bei  seiner  Entscheidung
  von  der  Ansicht  ausgegangen,  daß  die
Verbindlichkeit  der  Beklagten  zum  Schadensersatze
im  vorliegenden  Falle  durch  ein  Verschulden  derselben
  deßhalb  nicht  bedingt  sei,  weil  die  Beklagten
mit  der  actio  negatoria  belangt  worden  seien  und
als  Eigenthümer  das  schädliche  Bauwerk  repräsentiren.
  Diese  Ansicht  stellt  sich  jedoch  bei  näherer
Prüfung  als  umichtig  dar.

Es  ist  ein  allgemein.  anerkannter  Rechtsgrundsatz,
  daß,  abgesehen  von  besonderen,  durch  Vertrag,
letzten  Willen  oder  gesetzliche  Bestimmung  begründeten
  Obligationsverhältnissen,  Niemand  für  einen  durch