406  Schadensersatz.  Aquil.  u.  negator.  Klage.

rechtswidrige  Handlungen  bewirkten  Schaden
haftet,  wenn  ihm  nicht  dieser  wegen  eines  von  ihm
selbst  begangenen  Verschuldens  zugerechnet  werden
  kann  (Wening-Ingenheim,  Lehrb.  des
gem.  Civilrechtes  Bd.  III  §.  15).  Wollte  nun
auch  im  vorliegenden  Falle  die  Klage  als  actio
negatoria  aufgefaßt  werden,  so  findet  sich  doch  im
gemeinen  Rechte  keine  gesetzliche  Bestimmung,  welche
für  diese  Klage  eine  Abweichung  von  dem  angeführten
  allgemeinen  Grundsatze  vorgeschrieben  hätte.
Die  actio  negatoria.  ist  darauf  gerichtet,  dem
Eigenthümer  einen  ungestörten  Genuß  seines  Eigenthums
  zu  gewähren.  Ihr  Zweck  besteht  hunptsächlich
  darin,  daß  der  Beklagte  angehalten  wird,  das
Eigenthum  des  Klägers  anzuerkennen  und  sich  künftiger
  Störungen  zu  enthalten,  dem  Kläger  hiefür
Sicherheit  zu  leisten  und  wenn  die  Eigenthumsstörung
  in  einer  bleibenden  Veranstaltung  bestand,  den
vorigen  Zustand  wieder  herzustellen  (fr.  7,  12,  13,
14,  17  si  serv.  vind.  (8,  5),  Const.  8  de
Sservitut.  (3,  34).  Schon  in  der  letzteren  Hinsicht
  hat  die  Negatorienklage  nicht  immer  die  gleiche
Wirkung.  Wurde  nämlich  die  Eigenthumsstörung
durch  Errichtung  einer  bleibenden  Anstalt  begangen,
so  kann  die  Negatorienklage  deshalb  gegen  den
Beklagten  immer  nur  soweit  gerichtet  werden,  als
ihm  die  Eigenthumsstörung  durch  diese  Anstalt  zur
Last  fällt.  Er  kann  daher  nur  dann  zur  Hinwegräumung
  derselben  auf  eigene  Kosten  angehalten
  werden,  wenn  er  sie  selbst  errichtete  oder  die
Errichtung  durch  eine  solche  Person  geschah,  deren
Handlung  er  zu  vertreten  hat,  während  er  außerdem
  nur  schuldig  ist,  die  Sinwegräumung  zn,  gedulden
  (Const.  8  cit.  (36.  r*  fr.  6  §F.  7,  fr.  11
§  2  de  aqua  (39,  3),  fr.  7  pr.,  fr.  16  §.  2
quod  vi  52  24);  Windschel  Lehrb.  des
Pand.,-Rechts  II.  Aufl.  Bd.  1  S.  551).  Hat  der