Schadensersatz.  Aquil.  u.  negator.  Klage.  407

Kläger  ferner  durch  die  Eigenthumsstörung  bereits
einen  Schaden  erlitten,  so  ist  er  auch  berechtigt,
hiefür  Ersatz  zu  verlangen,  von  dem  Beklagten
aber  wleder  nur  so  weit,  als  dieser  selbst  Urheber
  des  Schadens  war  (fr.  4  §S.  2  si  serv.
vind.  (8,  5),  fr.  5  S.  7,  si  ususfr.  pet.  (7,  6).  Wie
Windscheid  a.  a.  O.  §.  198  Note  5  erörtert
hat,  kann  dieser  Anspruch  in  keinem  Falle  aus  dem
Eigenthume,  welches  den  Grund  der  Negatorienklage
  bildet,  sondern  nur  aus  den  allgemeinen
Grundsätzen  über  die  Verbindlichkelt  zum  Schadensersatze
  abgeleitet,  sohin  auch  mit  der  Negatoritenklage
  niemals  weiter  geltend  gemacht  werden,  als
er  in  den  allgemeinen  Grundsätzen  seine  Rechtfertigung
  findet.  Nach  diesen  hat  er  sich  da,  wo  es  sich  um
einen  durch  rechtswidrige  Handlungen  zugefügten  Schaden
  handelt,  nach  den  Bestimmungen  der  Lex  Aquilia
zu  richten.  Für  solche  Fälle,  in  welchen  der  Schaden
  durch  widerrechtliche  Bauführung  oder  an  einem
fremden  Gebäude  verübt  wurde,  haben  sogar  fr.  7
§  1  de  damno  inf.  (39,  2)  u.  fr.  27  8.  10
ad  leg.  Aqu.  (9,  2)  ausdbrücklich  die  actio  ex  lege
Aquilia  als  das  zu  gebrauchende  Rechtsmittel  vorgeschrieben.
  Bel  diesem  Rechtsmittel  bildet  aber,
wie  bereits  bemerkt,  die  Schuld  des  Beklagten
einen  unerläßlichen  Bestandtheil  des  Klagegrundes.
Will  daher  der  Anspruch  auf  Ersatz  eines  solchen
Schadens  auch  nur  als  Nebensache  mit  der  Negatorienklage
  verfolgt  werden,  so  muß  doch  dem  Richter
immer  die  Gewißheit  über  das  Vorhandensein  dieser
Voraussetzung  geboten  werden,  und  die  accessorische
Eigenschaft  des  Anspruches  hat  dann  nach  GO
Kap.  IV  §.  7  Nr.  6  und  den  Anmerk.  zu  Kap.  XIV
§.  7  Nr.  2,  lit.  b  a.  E.  nur  zur  Folge,  daß  der
Richter  hierauf  ohne  besondere  Bitte  von  Amtswegen
  erkennen  darf.  Um  so  mehr  muß  die  glelche
Voraussetzung  dänn  gegeben  sein,  wenn  die  Ent-