Schadensersatz.  Aquil.  u.  negator.  Klage.  409

unbilligste  Weise  in  die  größten  Nachtheile  versetzen.
  Von  einer  solchen  Ausdehnung  findet  sich
jedoch  in  den  Gesetzen  keine  Spur.  Im  Gegentheile
  enthalten  die  Gesetze  an  mehreren  Stellen
die  bestimmte  Vorschrift,  daß  einem  Grundeigenthümer,
  welcher  durch  ein  benachbartes  Gebäude
auf  eine  von  dem  Eigenthümer  des  letzteren  nicht
verschuldete  Wiise  beschädigt  wurde,  jeder  Ersatzanspruch
  benommen  sei,  wenn  er  nicht  zur  rechten
Zeit  durch  Erwirkung  einer  cautio  damni  infecti
auf  sein  Interesse  bedacht  war  (fr.  6,  fr.  7  §F.  2,
fr.  8  vgl.  mit  fr.  7  S.  1  de  damno  inf.  (39,  2);
Unterholzner,  Schuldverhältnisse  des  röm.  Rechts
Bd.  II  S.  714  §.  684;  Seuffert,  Pand.-R.
Bd.  II  S.  433,  dessen  Archiv  Bd.  XVII  Nr.  51),
und  in  fr.  7  8.  1  cit.  ist  auch  der  Grund  angegeben,
  warum  eine  solche  Ausdehnung  über  den
Fall  der  actio  de  pauperie  für  unstatthaft  erachtet
wurde.  Das  k.  Appellationsgericht  bezog  sich  zwar.
zur  Rechtfertigung  seiner  Ansicht  auf  fr.  6  S.  2,  3
si  serv.  vind.  (8,  5).  Diese  Stellen  enthalten
jedoch  besondere  Vorschriften  über  die  servitus  oneris
  lerendi  und  bestimmen  bloß,  daß  der  Eigenthümer
  des  dienenden  Grundstückes  verpflichtet  sei,
die  Mauer  zu  unterhalten,  welche  dem  fremden  Gebäude
  als  Stütze  zu  dienen  hat,  und  daß  die  Erfüllung
  dieser  Verbindlichkeit  von  dem  Eigenthümer
des  herrschenden  Grundstückes  mit  einer  dinglichen
Klage  (der  actio  confessoria)  erzwungen  werden
könne.  Sie  betreffen  sohin  den  Fall  eines  durch
Gebäude  an  fremdem  Eigenthume  angerichteten
Schadens  gar  nicht.

Schließlich  wird  die  Möglichkeit  einer  besseren
Begründung  des  Klagsanspruches  berücksichtigt.

OAGErk.  v.  21.  Nov.  1870  Nrr.  52.