410  Schuldübernahme.  Preuß.  Landr.

2.
Erlangt  aus  einem  Uebereinkommen  zwischen  Käufer  und
Verkäufer,  wonach  ersterer  Schulden  des  letzteren  behufs
Tilgung  des  Kaufschillings  übernimmt,  der  Gläubiger  nach
dem  in  bayerischen  Gebietstheilen  geltenden  preußischen
«  Landrechte  Klagrechte  gegen  den  Uebernehmer?

Diese  Frage  wurde  von  dem  obersten  Gerichtshofe
  bejaht,  jedoch  aus  anderen  Gründen,  als  #in
den  Vorinstanzen  zur  Geltung  gebracht  waren.  Die
betreffenden  Motive  lanten:  «

Die  beiden  Vorinstanzen  haben  diese  Frage,
wenn  auch  von  verschiedenen  Gesichtspunkten  ausgehend,
  bejaht  und  daher  dem  Kläger  in  Folge  des
Widerspruches  des  Beklagten  nur  noch  über  die
Darlehenshingabe  und  darüber  Beweis  auferlegt,
daß  die  Schuld  unter  den  übernommenen  Kurrentschulden
  begriffen  gewesen  sei,  während  die  revidirenden
  Beklagten  die  obige  Frage  verneint  wissen
wollen  und  deßhalb,  wie  schon  in  ihrer  Berufung,
so  nun  auch  in  ihrer  Revision  primär  die  Bitte  um
definitive  Entbindung  von  der  Klage  gestellt  haben.  —
Diese  Beschwerde  ist  jedoch  nicht  begründet.

Das  k.  Appellationsgericht  hat  die  Haftung
der  Beklagten  für  die  eingeklagte  Schuld  nicht  aus
der  vertragsmäßig  bedungenen  Uebernahme
derselben  für  Rechnung  des  Kausfschillings  abgeleitet,
  sondern  seine  Entscheidung  damit  motivirt,  daß
nach  preußischem  Landrechte  in  gewissen  Fällen,
wenn  nämlich  ein  ganzer  Vermögensinbegriff  auf
einen  Anderen  übertragen  wird,  auch  die  Schulden,
welche  man  sich  daran  haftend  denke,  von  selbst
auf  den  Uebernehmer  übergehen  und  daher  den
Gläubigern  ein  direktes  Klagrecht  gegen  den  letzteren
zustehe,  auch  wenn  dieselben  dem  Vertrage  nicht
beigetreten  sind  und  ohne  daß  es  auf  die  ausdrücklich
  erklärte  Schuldübernahme  ankommt.