Schuldübernahme.  Preuß.  Landr.  411

Ein  solches  Rechtsgeschäft  liege  aber  in  dem
Vertrage  v.  22.  Sept.  1862  vor,  durch  welchen
die  S.“schen  Eltern  ihre  sämmtlichen  Realitäten
gegen  einen  Uebernahmsschilling  von  14,000  fl.  und
gegen  Einräumung  der  darin  näher  bezeichneten  unentgeltlichen
  Ausnahmsreichnisse  an  ihre  beiden  Kinder
  Katharina  und  Johann  Georg  S.  übergeben
hätten,  von  welchen  jedes  in  Folge  der  gemeinschaftlich
  eingegangenen  Schuldübernahme  nach  Th.  1
Tit.  5  §.  424  des  preuß.  LR.  und,  da  dieselben
die  zum  ungetheilten  Besitze  übernommenen  Immobilien
  durch  einen  späteren  Vertrag  vom  18.  Apr.
1867  unter  sich  abgetheilt  hätten,  ohne  wegen  der
übernommenen  elterlichen  Schulden  Verfügungen  zu
treffen,  nach  der  auf  diesen  Fall  einer  sog.  antizi—
pirten  Erbschaft  analog  anwendbaren  Bestimmung
des  8.  131  Th.  1  Tit.  17  des  pr.  LR.  solidarisch
  zu  haften  habe.

Nun  ist  es  allerdings  richtig,  daß-  das  preuß.
Landrecht  auch  bei  einigen  Geschäften  unter  Lebenden,
  wenn  es  sich  um  Uebertragung  eines  ganzen
Vermögensinbegriffes  handelt,  einen  von  selbst,  also
auch  ohne  ausdrückliche  Uebernahme  eintretenden
Uebergang  non  Kurrentschulden  des  Uebergebers  auf
den  neuen  Erwerber  anerkennt,  wie  beim  Erbschaftskaufe
  (Th.  1  Tit.  11  §S.  454,  463),  bei  Vitalizienverträgen
  (Anhang  §.  19  zu  §.  646  a.  a.  O.)
und  bei  einigen  ähnlichen  Geschäften;  allein  ob  die
Voraussetzungen  eines  Falles  dieser  Art  hier  vorliegen,
  wo  in  dem  Vertrage  v.  22.  Sept.  1862
nicht  nur  kein  bestimmter  Wehaltepunrt  dafür  enthalten
  ist,  daß  die  von  den  Eltern  S.  an  ihre  mitkontrahirenden
  beiden  Kinder  übergebenen  Immobilien
  und  Mobilien  deren  ganzes  Vermögen  ausgemacht
  haben,  sondern  im  Gegentheile  daraus  hervorgeht,
  daß  denselben  noch  eine  wenn  auch  zum
künftigen  Erbtheile  ihrer  3  übrigen  Kinder  bestimmte