412  Schuldübernahme.  Preuß.  Landr.

Kaufschillingsforderung  von  2000  fl.  verblieb,  —  ob
unter  diesen  Umständen  gerade  nur  die  Erwerber
der  Immobilien  für  Kurrentschulden  als  haftbar  in
Anspruch  genommen  werden  können,  —  ob,  wenn  der
zwischen  den  Eltern  S.  und  deren  Kindern  stipulirten
  Schuldübernahme  auf  Rechnung  des  Kausschillings
eine  Wirkung  für  den  Gläubiger  als  Dritten  nicht
eingeräumt  wird,  daraus  doch  wieder  die  solidarische
Haftung  der  mehreren  Uebernehmer  für  diese  Schuld
abgeleitet  oder  diese  Haftung  ans  dem  Gesichtspunkte
  einer  dem  preuß.  Landr.  nach  Th.  1  Tit.  12
§.  656  unbekannten  antigzipirten  Erbschaft  gerechtfertigt
  werden  könne,  —  dieß  sind  Fragen,  deren
von  dem  k.  Appellationsgerichte  seiner  Entscheidung
zu  Grunde  gelegte  Bejahung  nicht  unerheblichen
Bedenken  unterliegt.

Es  ist  indessen  nicht  nöthig,  näher  auf  dieselben
  einzugehen,  weil  anzunehmen  ist,  daß  das
preußische  Landrecht,  abgesehen  von  den  erwähnten
Fällen  eines  sich  von  selbst  vollziehenden  Schuldüberganges,
  auch  schon  der,  wenn  gleich  nur  zwischen
  Verkäufer  und  Käufer  verabredeten  Uebernahme
einer  Schuld  des  ersteren  für  Rechnung  des  Kaufschillings
  die  Wirkung  eines  dem  betreffenden  Gläubiger
  hieraus  erwachsenden  unmittelbaren  Klagerechtes
gegen  den  Käufer  beilegt,  wie  schon  der  erste  Richter
  in  den  Gründen  seines  Erkenntnisses  auszuführen
gesucht  hat.

Zwar  muß  zugegeben  werden,  daß  diese  Ansicht
in  neuerer  Zeit  weder  von  den  Kommentatoren  despreuß.
  Landrechtes,  noch  von  den  Gerichten  in
Preußen  getheilt  wird  (Förster,  pr.  Civilr.  Bd.  1
S.  668;  Bornemann,  spystem.  Darst.  II.  Ausg.
Bd.  II  S.  233);  dabei  darf  jedoch  nicht  übersehen
werden,  daß  dort  eine  am  21.  März  1835  erlassene
  kgl.  Deklaration  zu  Th.  I  Tit.  20  §.  54
des  Landrechtes  in  Mitte  liegt,  wonach  das  per-