Schuldübernahme.  Preuß.  Landr.  413

sönliche  Forderungsrecht  auf  Grund  einer  solchen
Schuldübernahme  von  dem  Gläubiger  nur  dann
gegen  den  Käufer  und  Uebernehmer  geltend  gemacht
werden  kann,  wenn  ihm  der  Verkäufer  sein  durch
den  Vertrag  erworbenes  Recht  cedirt  hat  (Ergänzungen
  des  LN.  von  Dräff  und  Anderen  (Fünfmänner-Komm.]
  Bd.  II  S.  453).

Biis  zur  Erlassung  dieser  Deklaration  war  die
Frage  auch  in  Preußen  stets  kontrovers,  indem  sich
bis  dahin  nicht  nur  mehrere  Kommentatoren,  sondern
  auch  verschiedene  Gerichte,  insbesondere  das
geheime  Obertribunal  in  Berlin,  lange  Zeit  hindurch
konstant  für  die  Wirksamkeit  einer  solchen  Schuldübernahme
  in  Bezug  auf  den  Gläubiger  ausgesprochen
  haben  (Bornemann  a.  a.  O.  Bd.  II

419  ff.  ber  lteren  Ausgabe;  Bielitz,  Komm.
3.  III  S.

Da  2  .  Deklaration  in  den  bayerischen
Gebietstheilen,  in  welchen  das  preußische  Landrecht
gilt,  keinerlei  Autorität  beanspruchen  kann,  so  steht
hier  nichts  entgegen,  derjenigen  Meinung  den  Vorzug
  zu  geben,  welche  den  ursprünglichen  Intentionen
  des  Gesetzgebers  am  besten  zu  entsprechen
scheint,  wobei  sich  Folgendes  ergibt.

Es  ist  vor  Allem  festzuhalten,  daß  es  sich
bei  einer  solchen  Schuldübernahme  nicht  um  einen
Vertrag  zum  Vortheile  eines  Dritten,  des
Gläubigers,  handelt,  indem  dieser  dadurch  nicht
mehr  und  nicht  weniger  erhält,  als  was  er  zu  fordern
  ohnehin  berechtigt  ist,  daß  daher  die  Bestimmungen
  der  88.  74—77  Th.  1  Tit.  5  des  Landrechtes,
  welche  dem  Dritten  nur  dann  ein  Klagerecht
  einräumen,  wenn  er  mit  Bewilligung  der
Hauptparteien  dem  Vertrage  beigetreten  ist,  auf  den
vorliegenden  Fall  keine  Anenung  finden  können
(Förster  a.  a.  O.  S.  410).

Dagegen  kann  es  keinem  Bedenken  unterliegen,