414  Schuldübernahme.  Preuß.  Landr.

die  zwischen  dem  Verkäufer  und  dem  Käufer  getroffene
  Verabredung,  daß  der  letztere  gewisse
Schulden  des  ersteren  für  Rechnung  des  Kaufschillings
  übernehme,  zugleich  als  eine  von  gesen
im  Voraus  acceptirte  Anweisung  der  Gläubiger,  als
einen  im  Sinne  der  88.  251  ff.  Th.  I  Tit.  16  des
preuß.  Landr.  denselben  ertheilten  Auftrag,  als  Ermächtigung
  derselben  aufzufassen,  ihre  Forderungen
bel  sdem  Käufer  und  beziehungsweise  Uebernehmer
zu  erheben.

Die  Annahme  eines  solchen  Auftrages  von  Seite
der  Gläubiger  kann  nach  §.  11  Tit.  13  a.  a.  O.
auch  stillschweigend,  also  auch  durch  Klagstellung
gegen  den  Uebernehmer  erfolgen,  soferne  nur  die
Ermächtigung  bis  dahin  von  dem  Verkäufer  nicht
zurückgenommen  wurde,  was  demselben  allerdings
freisteht,  im  vorliegenden  Falle  aber,  daß  es  ges
schehen,  von  den  Beklagten  gar  nicht  behauptet
wurde.

Dem  Gläubiger  bleibt  es  bei  einem  Auftrage
dieser  Art  so  lange,  als  er  den  Uebernehmer  als
seinen  Schuldner  nicht  angenommen  hat,  nach  Th.  1
Tit.  16  8.  261  deß  Landr.  unbenommen,  seine  Befriedigung
  noch  bei  seinem  ursprünglichen  Schuldner
zu  suchen,  und  es  konnte  daher  auch  im  vorliegenden
Falle  die  im  Jahre  1867  von  dem  Gläubiger  gegen
die  S.'schen  Eheleute  und  deren  Sohn  Joh.  Georg
erhobene  Zinsklage  seinem  Klagrechte  gegen  die  jebigen
  Betlagten  nicht  präjudiziren.  ·

Daß  die  vorstehend  entwickelte  Begründung  der
Klage  mit  den  Grundsätzen  des  preuß.  Landrechtes
in  keiner  Weise  im  Widerstreite  steht,  vielmehr  denselben
  vollkommen  entspricht,  geht  übrigens  auch
noch  aus  §.  370  a.  a.  O.  hervor,  welcher  bestimmt,
daß  ein  Käufer,  welcher  das  Kaufgeld  zur  Bezahlung
  gewisser  Schulden  des  Verkäufers  anzuwenden
versprochen  hat,  zum  Nachtheile  dieser  Gläubiger