Schuldübernahme.  Preuß.  Landr.  415

mit  anderen  Forderungen  an  den  Verkäufer  nicht
kompensiren  könne.

Diese  Bestimmung  kann  schon  an  sich  nicht
wohl  anders  verstanden  werden,  als  daß  den  betreffenden
  Gläubigern  dem  Käufer  gegenüber  ein
unmittelbar  wirksames  Recht  aus  einem  solchen.
Vertrage  zustehen  müsse;  es  wird  diese  Auffassung
aber  auch  durch  die  Entstehungsgeschichte  dieser  Bestimmung
  bestätigt,  indem  auf  den  Vorschlag  derselben
  von  einem  Mitgliede  der  Gesetzkommission
zwar  erinnert  wurde,  daß  aus  dem  pacto  inter
emtorem  et  venditorem  die  creditores  bes  letteren
  kein  Recht  erlangen,  insoferne  sie  solchem  nicht
ausdrücklich  beigetreten  seien,  —  dieselbe  aber  dieser
dagegen  erhobenen  Erinnerung  ungeachtet  ohne
weitere  Diskussion  in  das.  Gesetzbuch  selbst  überging
(Bormemann  a.  a.  O.  ältere  Ausg.  Bd.  II

S.  423).

Wird  nun  hienach  die  erhobene  Klage  nicht,
wie  vom  k.  Appellationsgerichte  geschehen,  auf  Grund
eines  in  Folge  der  Uebergabe  des  S.'schen  Grundund
  Mobiliarbesitzes  von  selbst  eingetretenen  Ueberganges
  der  S.'schen  Kurrentschulden  auf  die  Uebernehmer,
  sondern  auf  Grund  der  von  der  S.'schen
Tochter  Katharina,  jetzt  verehlichten  J.,  gemeinschaftlich
  mit  ihrem  Bruder  Johann  Georg  S.  in
dem  Vertrage  vom  22.  Sept.  1862  auödrücklich
eingegangenen  und,  wie  gezeigt,  auch  dem  Gläubiger
gegenüber  wirksamen  Verpflichtung  zur  Uebernahme
seiner  Forderung  auf  Rechnung  des  Kaufschilmgs
aufrecht  erhalten,  so  ist  damit  nach  Th.  5
§.  424  des  pr.  Landr.  auch  die  solidarische  E—nder
  Beklagten  gerechtfertigt  und  haben  die  Vorinstanzen
  den  Anspruch  des  Klägers  mit  Recht  nur
noch  von  der  Erbringung  der  demselben  auferlegten
Beweise  abhängig  gemocht.

OAGErk.  v.  15.  Nov.  1870  RNr.  95.  hh.