416  Schenkung.  Insinuation.  Don.  proptor  nuptias.

3.

Die  im  bayer.  Landrechte  Th.  III  Kop.  VIII  8.  8  Nr.  4

enthaltene  Ausnahme  von  der  Vorschrift  der  gerichtlichen

Insinuation  höherer  Schenkungen  ist  nur  von  eigentlichen

donationes  Propter  nuptias  im  Sinne  des  Landrechtes
1  Kap.  VI  KF.  14  zu  verstehen.

Hierüber  enthalten  die  Motive  eines  oberstrichterlichen
  Erkenntnisses  Nachstehendes:

Es  darf  der  Ausdruck  dopatio  propter  nuptias
  in  ersterer  Stelle  nicht  in  einem  weiteren,  der
deutschen  Uebersetzung  entsprechenden  Sinne  genommen
  werden.  Der  Begriff  der  donatio  propter
nuptias  ist  in  der  letzteren  Stelle  genau  bestimmt,
und  wenn  der  Gesetzgeber  mit  diesem  Ausdrucke  in
Th.  III  a.  a.  O.  etwaßs  Andereß  hätte  bezeichnen
wollen,  so  würde  er  sich  nicht  der  lateinischen  Worte
bedlent  haben,  sondern  er  hätte  den  hievon  abweichenden
  Gedanken  in  entsprechende  deutsche  Worte
fassen  müssen.  Die  Ausnahmsbestimmung  in  Th.  III
a.  a.  O.  enthält  lediglich  Wiederholungen  aus  den
Ouellen  des  gemeinen  Rechtes  nach  den  Ansichten
der  Schriftsteller  zur  Zeit  der  Abfassung  des  Landrechtes,
  kann  daher  in  keinem  anderen  weiteren
Sinne  genommen  werden.

OAGErk.  v.  21.  Okt.  1870  RNr.  1443  v.  1869.

Auch  in  einem  Erk.  v.  21.  Dez.  1869  R)hr.
671  hat  der  oberste  Gerichtshof  so  erkannt.

hb.

Redakt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;  Enke  (Adolph  Enle)
n  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.