<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Blätter für Rechtsanwendung. XXXVI. Band.</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>blaetter_rechtsanwendung_36_1871</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        Blätter

für

Uechtsanwendung

zunächst  in  Bayern,
gegründet
von
Johann  Adam  Seuffert  und  Christlan  Carl  Glück,

nun  herausgegeben

von

chriedrich  Steppes.

Neue  Folge  XVI.  Band.
Der  gesammten  Folge  XXXVI.  Band.

Erlangen,  1871.
Verlag  von  Palm  &amp;amp;  Enke.
(Adolph  Enke.)
        <pb n="2" />
        Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn  in  Erlangen.
        <pb n="3" />
        Alphabetisches  Register
zum

sechsunddreißigsten  Bande  der  Blätter  für
Rechtsanwendung.

Neue  Folge  XVI.  Band.

Abnährunga  ertrag,  wobei  der  Rücklaß  des  Abzunäßhrenden
  als  egenlestung  #berlassen  wird  (Preuß.  Landr.)  305,  314
Abtretbarkeik  s.  Cessibi
Abtrekung  des  aalon  einer  Hypothel  im  Aache
meinen.  209,  316,  317
Deegleichen  einer  Sicherheilshypother  insbesondere  ..  21
Aetio  finium  regundorum  s.  Grenzberichtigungsklage.

Actio  negatoria  s.  Negatorienklage.
KAotio  Pauliana  s.  Paulianisches  Rechtemittel.
Adventizgut:  Ratihabition  einer  von  Hauskindern  vorgenommenen
  G#senga  r**ç.  hirzu  gehorigen  Ovpothet-  Kapitales
  (Art.  14  d.  51.
aAaln  ea  2  zsss  sitcze  gegen  Eerbsberi  r
nach  Vorschrift  des  K.  65  des  Proz.-Ges.  v.  17.  Nov.  1837
verhängt  wurden,  sind  bezüglich  der  —  des  7
mittels,  der  Frist“  hiezu,  der  Zuständigkeit,  des  Verfahrens
und  der  Enischcidung  hierüber  auch  nach  dem  1.  Juli  1870
die  Diociplinarvorschristen  v.  23.  *si?½m  1813  und  28.  Jan.

1822  anwendbar  13
Alternative  Veroinbrisreis  uͤrt.  14  bes  Nol.  Ees.  beieiner

  solchen  377
Amortisation  von  Hypothekforderungen  nach  Ss.  82  und

166  des  Hyp.-Gel.  17
Anerkennung  einer  *  iter  *:  Buiasfiatei  von

Klagen  hierauf  ..  759

Anerkennung  von  Vere
Antr#ge:  hansächiche  W  deisclben  *  ber.  *  -
rdu.  v.
        <pb n="4" />
        IV  Alphabetisches  Regisier.

Seite
Anweisung  eines  Gläubigers,  aus  einer  dem  Schuldner
anfallenden  Erdschaft  vorweg  seine  Befriedigung  zu  nehmen,
gewährt  kein  Vorzugsrecht  vor  anderen  Gläubigen  124
list:  haftel  der  Cedent  elner  Hypothekforderung,  wenn
er  gegen  besseres  Wissen  die  Hypothek  als  eine  sichere  ausgibt,
  oder  wenn  er  die  Uneinbringlichkeit  der  Forderung
wissentlich  verschweigt?  .  26,  28,  31,  88,  92
Kanfsanflösung  wegen  voloser  Verleitung  zur  Annahme
einer  brerbsen  als  Kausschillingszahlung  42,  43
Auflösung  von  Vereinen  297
Auftrag  zu  einem  Immobiliarvertrage  (Art.  14  b.  Not-  Gel.)
Ausstattung:  Wirkung  der  Nürnberger  ehellchen  Güter-Femeinschalt
  und  des  Beisitzes  des  i#lrlebenen  Ehegatten
mit  den  Kindern  im  Falle  der  Ausstatlung  eines  der  Kinder
  während  dieses  Beisitzes  bezüglich  der  Anrechnung  der
empfangenen  Ausstaltung  bei  der  Realabtheilung  257

Ballotage  f.  Vereir  *
Vemberger  Recht  s.  GErbver  tras,  Grundtheilungen,
Testament.
Baulast:  Herkommen  als  Klagegrund  bei  Mechtsstreillgkelten
über  die  Kirchenbanlast  271
Die  Baulast  der  Dezimatoren  erstreckt  sich  nach  gemelnem
und  fränkischem  echte  nicht  auf  Filiallirchen;  der  Rückersatz
  der  Baukosten,  die  in  Folge  adminiütrativer  Provisionalbeschlüsse
  zu  leisten  waren,  kann  nicht.  gegen  bie
Kirchenstiftung  selbst,  deren  Vermögen  insusfizient  ist,  sondern
  nur  gegen  den  nunmehr  eintrelenden  Baupflichtigen
erichtet  werden.  Die  polilische  Gemeinde  kann  nach
#ensständen  an  die  Stelle  der  baupflichtigen  Filialkirchengemeinde
  treten  379
Die  Bestimmung  des  bayer.  Londr.  Th.  #  Kop.  VI  g.  1i
Nr.  2  (vgl.  Einf.-Ges.  zur  Proz.-Ordn.  Art.  27  mit
Art.  26)  ist  auch  auf  Negatorienklagen,  mit  welchen  die
Freiheit  von  tirchlicher  Baulast  geltend  gemacht  wird,  anwendbar
  139,  142
nsährung  der  Negatorsenklage  in  Bauͤfaũsachen  (bayer.“

u  e6x  Recht  s.  Bauilasi,  Ehefrau,  Eitemann,
Erbe,  Grenzberichtigungsklage,  Hypothek,  Intestaterbfolge,
  Kuratel,  Natiitätbtermin,  Vereine,
  Verjährung.  Verschollenhelt.

Bayreuther  Recht  f.  Retrakt.

HBegründung:  Fusci  der  Anträge  nach  der  Proz.=Ordn.
  v.  1869  387

Beisitv:  Wirkung  der  Nürnberger  ehelichen  Güergemein
E  und  des  Beisitzes  des  überlebenden  Gbetatten  mit  den
Kindern  im  Falle  der  Ausstattung  eines  der  Kinder  während
dieses  Beislhes  bezüglich  der  Anrechnung  der  empfangenen
Ausstattung  bei  der  Realabtheilunng  2957
        <pb n="5" />
        Alphabetisches  Register.  V

Selie

Berichtigungen  zum  ltmanischen  Miger  u  Bd.  XXV  48
a.  Elsenbahnbauanlage.
  Einfluß  des  S  bucch  epe  auf  die  beage


Besitz:  Ueber  die  Ersahansprüche,  welche  bei  Ausllbun  des
Retrakterechtes  ex  jure  condominiü  nach  Bayreuther  Recht
aus  dem.  von  dem  Käufer  bereits  innegehabten  Besitze
dee  Kaufeösektes  zwischen  dem  Käuer  und  nl  weafene  er-.
  119
s  1  Arglist
Beweis  eincs  mündlich  errichteten  Testamentes.  Zu  einem
solchen  genünt  nicht  die  Auosage  von  zweien  der  beigezogenen
  sieben  Zeugen  136
Beweis  des  Verschuldens  bezüglich  einer  bei  Ausübung
elner  unerlauben  Handlung  enistandenen  Verletzung

(Preuß.  Landr.)  95
Beweislast  bei  Mchawgrrnlagen,  mit  welchen  die  bKrenßet
von  kirchlicher  Baulast  geltend  wird  139,  142

Beweislast  hinsichtlich  der  Ilalton  des  hopothekarisch  versicherten
  ehefräulichen  Vermögens  auf  Widerspruch  eines
Gläubigers  G  tüberschuldeten  Ehemannens  344,  343

Bonz  fides  f.  G
Bürgermeister:  16  hccten,  welche  in  mehrere  dititie  mit
eigenen  Distriktsvorstehern  eingetheile  sind,  sieht  den  Gerichtsvollziehern

  in  den  durch  Art.  197  der  Proz.-Ordn.  v.

1869  vorausgesetzten  Fällen  die  Wahl  zu,  die  Zustellung
an  den  n  Bürgermeister  oder  an  den  Distritie  vorsteher  bes

ruh  Oistriktes  zu  bewirke  321

Bürg  •  für  einen  Iannerileriailchiuin  (Art.  14  d.

Not.

49
Der  Ersatzanspruch  des  Prinzipals  gegen  seinen  Handelslehrling
  wegen  durch  gewöhnliches  Delikt  zugefügter  Beschädigung
  bildet  keine  Handelssache,  daer  auch  nicht
die  deßfalls  geleistete  Bürgschaft  59
Cessibilität  von  Konkursprivilegien.  .  40,  41
Oesgleichen  des  der  Ehefrau  durch  8.  23  Nr.  3  ier  Pri--ritäts-Ordn.
  eingeräumten  Vorzuorchtes  ..  325
Desgleichen  der  Sicherbeitohypotheken  177

Cession:  Zur  Lehre  von  derselben  und  der  Zurückforderung.
des  Gegebenen  wegen  mangelnden  Rechtsgrundss  55

Cession  des  Hypothektitels  193
Desglelchen  der  Forderungen  aus  dem  Grundverhãltnis
bei  Sicherheitehypotheken  182

Motihabirion  einer  von  Hauskindern  vorgenommenen  Ces
sion  bezüglich  eines  Zm  Adventizgute  behbrigen  Hypothekkapitales
  (Art.  14  d.  Not.-Gel.)  51,  52
Haftet  der  Cedent  einer  Hppothertferderung,  wenn  er  bieselbe
  gegen  sein  besseres  Wissen  «  als  eine  vollkommen
sichere  ausgibtn  88,  92
        <pb n="6" />
        VI  Alphabelisches  Register.

Desgleichen  wenn  er  d  uneinbringlichkeit  der  Forderung

wissentlich  verschweigt?.

Kauschuslafo  wegen  doloser  Verleltung  zur  Annahme
einer  Hypothekcession  an  Zahlungostatt

Condiotio  eine  causa:  Zur  Lehre  Let  der  Cession  und“

der  Jurückferderung  des  Gegebenen  wegen  mangelnden
Rechtsgrund
Zur  r*r  des  Iurürderun,  des  vhne  dieciorund  ve

zahlten
Cart  prodigi  (Fränk.  Recht).

Delikt:  der  Ersatzanspruch  des  Prinzipales  gegen  seinen
Handelolehrling  wegen  durch  ein  gewöhnliches  Delikt  zugefügter
  Beschädigung  bildet  keine  Landelisach,  daher  auch
nicht  die  desfalls  geleistete  Bürgschaft

Dezimatoren  s.  Baulast.

Dictum:  unterliegt  nicht  blos  ein  Ergvossum,  sondern  auch
ein  Dictum  dem  Art.  14  des  Not.-Ges.

Dienstlohn:  Verjährung  desselben
Desgleichen  beiunbestimmt  gelassener  Dienstzeit  (Baycr.  Landr.  ¾l

Dingliche  Last,  kein  Wirthshaus  zu  banen

Digciplinarvorschriften  v.  23.  März  1813  und  26.  Jan.
1622:  dieselben  sind  auch  nach  dem  1.  Juli  1870  auf  Beschwerden
  der  Advokaten  gPegen  Eeldrafen.  in  welche  sie
nach  Vorschrift  des  SK.  65  des  Proz-Ges.  v.  17.  Nop.  1837
verurtheilt  wurden,  Käüdiich  ber  Einlegung  des  Rechtsmittels,
der  Frist  hiezu,  der  Zuständigkeit,  des  Verfahren  und  der
Entscheidung  hierüber  anwendbar

Dispositionsbeschränkung:  Beschränkung  des  Sohnes
in  der  Disposilion  über  den  Rücklaß  des  Valers,  in  dessen

T#stament  angtordnet.  Begrenzung  derselben  (Preuß.

Distriktarathogesetze  v.  18.  Mai  1852  gebildelen,  ältere  vor
deren  Konflituirung  entstandene  Privatrechtstitel  als  Repräsentanten
  der  früheren  Oistriktsgemeinden  geltend  zu  machen
Distriktsvorsteher:  in  Städten,  welche  in  mehrere  Distrikle
mit  eigenen  Distriktsvorstehern  Pingetbeilt  sind,  sleht  den  Gerichtsvollziehern
  in  den  durch  Art.  197  der  Proz.-Ordn.  ¾
1869  vorausgesetzten  Fällen  die  Wahl  zu,  die  gut
an  den  Bürgermeister  oder  an  den  Duritiador  eher  des
einschlägi  en  Disttikies  zu  bewirken  ...
Voll-as  list.
Dos  s.  Heireib#rn.

Eheeinbringen  s.  Ehefra

Ehefrau:  Beweieslast  hirsthuule,  der  Illalion  bes  h  *“
risch  versicherten  ehefräulichen  Vermögens  auf  Wide  runh
eines  Gläubigers  des  üÜberschuldeten  Chemannes

r.)  05
Distriktogemein  den:  tber  die  Legitimalion  der  nach  dem

Seite

b  28,  31

321
        <pb n="7" />
        Alphabetisches  Register.

S
Tessibllität  des  der  Ehefrau  durch  .  *  Nr.  3  der  Prior.=ron.

  eingeräumten  Vorzugere
Geht  der  der  Ehefrau  hinsichtlich  br-  Ilaten  zusiehende
gesetzliche  Hypotheklitel  von  nelett  auf  den  n  Erwirber  des
Hauhtrechtes  über.  .  ...
S.  Ehemann.
Sbeinkn!  I.  Inv
Ehekonsens:  he  ar  vor-  und  obervormundichallli.
chen  nach  preuß.  Lan  r  ..  ...
Eheleute  s.  Ehem

Eheliches  Slbremet  2  Ehefrau,  Ehemann,  Inven

Ehemann:  Verfügungsrecht  desselben  über  das  gemeinschaftliche
  Vermögen  nach  Würzburger  Recht
Ueber  das  nach  Thurnauer  Recht  dem  Chemanne  wäbrend
der  Ehe  zustehende  Verfügungerecht  und  die  Rechtlsverhältnisse
  nach  dem  Ableben  eines  der  Ehegatten  372,
Eine  Geschäftsführung  Shme  Austrag  kann  nie  angenommen
werden,  wenn  der  Ehemann  als  solcher  Geschifte  seiner
Ehefrau  besorgt  (Bayer.  Landr.)
Eigenthumsübertragung  durch  umscrhma-  eines
Immobile  imn  Münchener  Grundbuch  ..
Einführungegesetz  zur  Proz--Ordn.  v.  29.  Apr.  1869
s.  dasselbe  n  %leemalls4ten  Register.
Einrede  des  nicht  empfangenen  Geldes  s.  Schuldurkunde.
Einser  zus  und  Wiedereinsetzung  nach  der  Proz.  Ordn.  v.
29.  1869  97,
esiiehe,  Eintragungsféhigkeit  j.  S#poiherenu


Eisenbahnbauanlage:  Beschädigung  fremden  Eigenthumes
hiedurch.  Einfluß  des  Erptoprialionetesehes  auf  die
bezügliche  Klage

Entschädigung:  über  die  Anfpre  hierauf,  welche  bei

Ausübung  des  Reetrartorechte  ex  jure  condominü  nach

Bayreuther  Recht  aus  dem  von  dem  Käufer  bereits  innteger

habten  Besitze  des  Kaufsobjektes  zwischen  dem  Käuser  und

Retrahenten  erwachsen  .

EthacherLanbtechtf  Immobiliarverkrag.

Erbe:  das  Recht  des  älteren  Manneserben  ist  nicht  von  vorgängiger
  Darlegung  der  Mittel  zur  Befriedigung  des  Miterben
  abhängig  (Bayer.  Landr.)  .

Die  Bestimmungen  des  gemeinen  Rechtes  über  Erwerhung
des  Erbrechtes  durch  den  zuus  heres  sind  auf  nur  „unabgetheilte“
  Kinder  im  Sinne  des  fränkischen  Rechtes
nicht  anwendbar

Behandlung  eines  während  der  VVerlassenschaftsauseinandersetzung
  von  einem  Miterben  vollendeten  Neubaues
bei  der  Theilung  des  Rücklasses  (Preuß.  R.)

Erbschaft:  Verzicht  auf  eine  achlen-  au  der  Grundvermögen
  gehört  (Art.  14  d.  Not  .-Ges.)  ....,.

113

392

119

262

319
        <pb n="8" />
        VIII  Alphabelisches  Register.

Seite
Erbschaftsanfall  #  rinen  e  ia  für  tobi  ertlärten  Abwesenden.

  Beweislast  .  .
Crbichaftothulung  nach  ikanz  Recht  D
Erbrecht  f.  Erbe.

Erbvertr  "  ß;  Erecktauche  Nebenbestimmungen  zu  einem  solchen
nach  Bamberger  Landr.

401

238

Auslegung  einer  von  Ehegatten  getroffenen  Rücklaßdleposi-  ·

tcoicchEtbvektkag,techlltcheSlelluugbekaldNachekbmbestimmten
  beiderseitigen  Verwandten  derselben,  insbesondere
  Zulässigkeit  der  Errichtung  von  Universalftdeikommissen
  in  Erbverträ  daen  und  Glelchstellung  solcher  Fideikommisse
  auch  bezüglich  des  Anspruches  auf  Realkaulion

  mit  lehwoinliges  Iuleikammissen  nech  Wür#urger

und  subsidiär  gemeinem  5d  .
Er  änzung  s.  Fideikomm
Ersatz  s.  nelerebellag.  G  seiiration.
Erwerbung  s.  Gutszertrümmerung.
Erziehungsrecht  der  außerehelichen  Mutter
Exceptio  non  numeratae  pecuniaes.  Schuldurkunde.
Erpopratiensgeese  6:  Einfluß  desselben  auf  die  Klage
wehen  Beschädigung  fremden  Eigenthumes  durch  eine  Eisen
  ahnbauanlage  ..
Extradition  eines  anderen  *  *  binnn  Orunbfüse
(Art.  14  d.  Not.-Ges.)

gantlirnmisbettowauste  l.  Fideikommisse.

ideikommisse:  Ergänzung  des  Familienstdeikommißvermshens

  durch  eigene  5räaercheitung  der  Fidelkommihnutznießer,
  wenn  auch  die  Schuld  ch  Hypothek  auf  deren
Allodialvermögen  sicher  geseent  n  E  als  unstatthaft
S.  auch  Erbvert  *

Filialkirchen  s.  Bau

last.
Forderung  f.  Anerkennung,  Cession,  Hypothek,

Sihehcitohhotb  k.

Forstberechtigungen:  kann  deren  unvordenkliche  Uebung
über  die  Zeit  der  Verkündigung  des  Forstgeletzes  hinaus
zum  Unvordenklichkeitsbeweise  benützt  werden)

Fränkisches  Recht  "|  Waulaßt  Ehemann,  Erbe,
Erbvertrag,  Versch

Französisches  Recht  s.  Eneee  beitur,  Koltenfestsetzung,
  Schiedsgerichte

Geldstrafen  s.  Abdvokatenrekurse.

Gemeindemarkung:  Weidegerechligkeit  auf  einer  solchen.
Deren  nothwendige  Beschränkung  durch  die  naturgemäße
Entwickelung  der  Gem

Gerichtsvollzleher:  wa  n  weiche  i  in  mehrere  r*
mit  elgenen  Distriktsvorstehern  ngelbeint  olnd,  steht  d
Gerichtsvollzlehern  in  der  durch  Art.  197  der  Proz.  Drtn.
vorausgesetzten  Fällen  die  Wahl  zu,  die  Zustellung  an  den

169

255

*
        <pb n="9" />
        Alphabelisches  Register.

Sei
Bürgermaeiser  oder  an  den  Distriktsvorsteher  des  nsclläs.

en  Distriktes  zu  bewirken
“*ie  äftsführung  ohne  Auftrag:  Forderung  #aus  solcher
zun  nützlicher  Verwendung  in  Folge  Sirvon  (Preuß.

Eine  solche  kann  nie  angenommen  werden,  wenn  der  Ehemann

  als  solcher  Eeschäfte  seiner  Chefrau  besorgt  (Beyerandr.


1  ellschaften,  welche  von  dem  Ees.  v.  29.  Apr.  4869.

die  privatrechtliche  Stellung  von  Vereinen  betr.,  nicht  berührt

  werden

e  ellschaftsvertrag  zur  Erwerbung  und“  Zertrümmerung

eines  Gutes  (Art.  14  d.  Not.-Gel.

Gewährschaftsklage:  über  die  Verlhrung.  berselben.  Ausschluß
  der  kürzeren  Verjährungofrist,  wenn  in  der  Erfüllung
des  Vertrages  ein  wesentlicher,  die  Kontraktsklage  begründender
  Mangel  besteht;  Wahrung  der  Gewährschafteoklage
durch  rüsrerit,g  7*'  dem  für  die  Sacht  selbst  zu-2



ständigen  Gericht-  (Preuß.  R.)
Gewerbsgesetz  v.  30.  —  1868:  Einfluß  des  Art.  26
desselben  auf  —  der  bisherigen  Gewerbo-  Augen
344,  12

Glaube,  guter,  des  Bauenden  auch  bei  einer  vorläufig  außernotariellen
  Grunderwerbung.  Umfang  seiner  Ersatzberechtigung
Bäser  Glaute  gegenüber  den  Einträgen  im  Hypothekenrrcuche

  onigungeilehe  findet  solche  insbesondere  nach
bayer.  Landr.  statt,  wenn  der  Kläger  eine  bestimmte  Grenzlinie
  bezeichnet  und  die  innerhalb  derselben  gelegene  Grundfläche
  zlo  zu  seinem  Grundstücke  gehörig  in  Anspruch

t

nimm

Grundthe  ilun  g  en  Form  derselben  nach  Bamberger  Landr.

Güterrecht,  eheliches  s.  Ehefrau,  Ehemann,  Illaten.

Eutszertrümmerung:  Gesellschaftsvertrag  zur  Erwerbung
und  Zertrümmerung  eines  Gutes  (Art.  14  d.  Not.-Ges.)

Kestangzn  Cession.

andelsle  b  rling:  der  Ersatzanspruch  des  Beinbipel,  egen

denselben  wegen  durch  gewöhnliches  Delikt  Oter
Beschädigung  bildet  keine  ri’“e  baher  2  nicht  die
deesau-  gelelstete  Bürgschaft

Handelssachen  s.  Kompete

Handlung,  unerlaubte  s.  Seeschuroen.

Hauskinder:  Ralifkation  einer  von  solchen  vorgenommenen
Cession  eines  zum  Adventizgute  gebdrigen  Oypolheltapitales
(Art.  14  d.  Not.-Ges.

Heirathgut:  zur  Lehre  hievon  und'“  zu  uri.  14  bes  Not.  5

Herkommen  als  Klagegrund  bel  Nechtestrelliekeinen.  über
die  Kirchenbaulast  ...

Honoratioren  f.  Inventar.

50

.  52
15½#6
        <pb n="10" />
        X  Alphabetisches  Register.

S
Hypotbek:  Grundsatz  des  bayer.  Hyp.-Ges.,  daß  eine  solche
nur  für  eine  der  Summe  nach  bestimmte  Forderung  eingetragen

  werden  könne.  Ausnahmen  hlevon  129,  130
Hypothek  für  künstig  mögliche  Forberungen.  Enscheimungs
sormen  derselben  .  131,  132
Wicksamkei  elner  Nachhypother  nach  röm.  225
Unwiresamkein  ciner  Personalservitut  auf  fee  w’unwrn
ypot  ..  ,1
Verpfändung  der  Hypothelen  im  ——  197
Voraussetzungen  hiezu  nach  bayer.  Recht  1399
Abtretung  des  Vorranges  Fluer  „Hypother  -..  209,  316,  317

S.  auch  Sicherheitöhyp
Hypothekenbuch=  aMianse  besselben.  Folgen  der  unterlassenen
  Eintragung  einer  Personal  servltut  ...  20
Böser  Glaube  gegenüber  den  Einträgen  in  demselben  .  221
Eintragungsfähigkeit  einer  einzelnen  aus  dem  Grundverhältnisse
  kener  Sicherbeitshypocher  entspringenden  Forderung

in  dasselb  61
Eintragqung  ber  Lession  der  Forderungen  aus  dem  Grundverhältnisse
  in  dasselbe  184

In  demselben  find  die  auf  den  ersleigerten  Immobilien  vor=  "
emerkten  Dispositionsbeschränkungen  und  eingetragenen
ypotheken  auf  Antrag  des  Ansteigerers  zu  Uschen,  sobald

  der  Kausschilling  vollständig  Grichelg!  ist  335
Hypothekenerneuerung  nach  g.  84  Abs.  1  des  baher.

Hyp.-Ges.  225

Anwendung  derselden  auf  Sicherheitshypotheten  ...  232
5#  otberensorderung:  Lokation  einer  vorhemergten  im

kurstet  299,  301,  302
Konu  2  einer  beim  Zwangsverkaufe  unbefricdigi  ge:
bliebenen  (Art.  14  d.  Not.-Gel.)  55,  56

Reatlhabltion  einer  von  Hauskindern  vorgenommenen  Cession
einer  solchen  zum  Adventizgute  gehörigen  (Art.  14  d.

n-  besseiben  ist  durch  Art.  14  (5  2
pot  eken  bebe  der  16  esse  en  ist  durch  Art.  .
os?  n  g.  6  bes  Landiagsabschiebes  v.  29.
drt  ko  nicht  ..  .
uWZLUnd  Ziff  5  dbesselben  366
P  un  über  die  beweglichen  gerigeen  betselben
  ist  ein  Perzeichniß  nicht  absolut  notbwendig  366

**  ...  2  56
—  Vn  der  Cess  on  desselben  .-..  198
S.  auch  Ehefrau.

Iileten!  .  Ehefra

nmabilrea:  ein  hlebei  dem  Notar  erklärter,  aber

aus  Versehen  deoselben  nicht  beurkundeter  Vertragspunkt
kann  durch  Klage  oder  Einrede  geltend  gemacht  werden.  5v
(Art.  14  d.  Not.-Ges.)  3
        <pb n="11" />
        Alphabetisches  Register.  XI

Seite.
Zweiselhafter  Inhalt  der  Notarlätsurkunde  Uber  eine  n  solchen  34
Fälschliche  Verwpiegelung  über  die  Beschaffenheit  eines  Grundslückes
  bei  einem  solch  .
allle  zu  einem  achen-  (Ari.  44  d.  Not.-Ge  es.)  .
Insinualion  eines  delchen  nach  Erbacher  Lander.  #97.  371
Inädifikation:  Guter  Glaube  des  Bauenden  auch  bei
einer  vorläufig  außernotariellen  Grunderwerbung.  Umsans
seiner  Ersatzberechtigung
Inbaltn  gehsehafter,  einer  Notariatsurkunde  (Art.  14  b.
ot.
Innung:  Weiderecht  einer  solchen  unter  dem  Einslussed
Art.  26  des  Gewerbsges.  v.  30.  Jan.  1868  344,  346,  415
Intestaterbfolge:  Ausschluß  der  Unehelichen  bei  Beerbung
  durch  die  Seitenverwandten  auch  in  dem  Falle,  wenn
die  Mutter  der  ersteren  vorverstorben  und  lür  sich  zur  Erbschast
  berusen  gewesen  wäre  (Bayer.  Land
Inventar:  Eheinventar  der  Honoratioren  #mleinerhandr  86
Decegleichen  und  specilicatio  jurata  nach  Mainzer  Landr.  273,  283
Irrthum,  wessenlicher,  bei  Abschluß  eines  Kaufvertrages

Landr.)  ...
Juristische  Prön#iichkei-  anerkannter  Mr#eine  292

"  *“

Kauf-:  Beurtheilung  der  Kausverlragsbestimmung,  der  Kaufschilling
  solle  bis  zur  gänzlichen  Fertrümmerung  des  verkansten
  Anwesens  #nagennober  —  sein  331,  333
Wesentlicher  Irrthum  bei  Abschluß  eines  Kausverwages

(Preuß.  Land.
Ettradition  eines  anderen  statt  des  vittaufien  Grundstückes
Art.  14  d.  Not.-Ges.)  ,
Auflösun  desselben,  wegen  boloser  Verleitun  zur  Annahme
einer  Vodethercesson  als  Kausschillingszahlung  *i  43
Büresche  für  einen  ““2  (Art.  14
ot

S.  auch  Gensirlchesichkeng,  Netrakt.

Kaution  f.  Erbvertrag.

Kinder:  die  hrertrog-.  des  gemeinen  Rechtes  über  Erwerbung
  des  Erbrechteg  durch  den  suus  heres  sind  auf  nur
„unadgetheilte“  Kinder  im  Siune  des  fränkisshen  Nechtes
nicht  anwendbar  .  .  .283

Kirchenbaulast  s.  Baula  ast.

Klage  auf  Anertennung  einer  Forderung

Klaßegr  rund  s.  Baula

Kollalion  s.  Erbschaftstheilun

Kompetenz:  Der  Ersatzanspruch  des  Prinzipal  gegen  seinen
Handelolehrling  wegen  durch  gewöhnliches  Delikt  zugefügter
Beschädigung  bildet  keine  Handelssache,  daher  auch  nicht
die  dsfalls  geleistete  Bürgschaft,  weßhalb  die  hiewegen  angestellte
  ast  vor  die  ordentlichen  Gerichte  gehört.  59

Konkurs  otati

Konkare  alse:  in  bieselbe  fällt,  was  einzelne  Eläubiger  mit·
telst  der  aotio  Pauliana  erstreitten  L

..  79
        <pb n="12" />
        I  Alphabetisches  Reglsler.

Seite.
Konkursprilegien:  Fsteren  Cessibilitͤßt.  .  10,  41,  325
n

Kündigung:  Beurtheilung  der  Kaufvertragsbestimmung,
der  Kausschilling  solle  bis  zur  Känglichen  Zertrümmerung
des  verkausten  Anwesens  unaufkündbar  sein  ..  331,  335
Ansprüche  des  Vermiethers  bei  faktischer  Forlbenützung.  der
hemietheten  Wohnungorèume  durch  den  Miether  nach  abgelaufener
  Kündigungefrist  .  .  317
Kuratel  über  Verschwender  (Fränk.  Landr.)  .  85
Ueber  die  Nothwendigkeit  spezieller  Genehmigung  der  vom
Vormunde  gemachten  un  örblichem  ——m-  bei
der  Pflegschaftsentlassung  (Bayer.  399
Langtaabschied  v.  29.  Apr.  1265,  8  Hypothekeneset

Legitimation  f.  Distriktsgemeinden.
Lebtwillige  Verfügung:  wenn  elne  solche  dem  Notare
verschlossen  Übergeben  wird,  so  kann  ein  sichtlicher  Mengel
der  Dioposition  nicht  daraus  abgeleitet  werden,  daß  b
konstatirt  ist,  daß  der  Erblasser  nicht  habe  schreiben  rnes
(Art.  64  d.  Not.-Ges.)  303
Lichter=  und  Trüpfrecht  der  Nürnberger  Reformation“  94
Löschung:  einem  Antrage  des  Ansteigerers  im  Subhastationsverfahren
  auf  Löschung  der  Dispositionsbeschränkungen  und
Hopotheken  ist  vom  Gerichte  zu  entsprechen,  sobald  der  Kaufschilling
  vollständig  berichtigt  ist  335
Lokation  vorgemerkter  kiohnewemion  im  Konkurse
299,  301,  302

Rainer  Kondrechte  Andentar.
Malsa,  sid  es  s.  Gla

inbegrissen  56
Münchener  Grundbuch:  die  Unischeeiung  eines  Immo-=-n

  in  demselben  bewirkt  den  Uebergang  des  vollen  Eigen-  ½3
Moks#-,  außereheliche:  arziehungerecht  derselben  255
Nachhypotbek:  Wirksamkeit  derselben  nach  röm.  Recht  225
Nativitätstermin:  Berechnung  deslelben  nach  bayer.  kamne  369
Negatorienklage:  die  Bestimmung  des  bayer.  Landr.  Th.  1

Kap.  VII  §.  11  2  (vgl.  Einf.-Ges.  zur  Proz.=  —#n

Art.  27  mit  Art.  26)  ist  auch  auf  eine  solche,  mit  welcher  die

Frelbenn  von  klrchlicher  Baulast  geltend  gemacht  wird,  anendbar

  139.  14
*  der  Negatorlenklage  in  Vaufallsachen  (bayer..  143
        <pb n="13" />
        Alphabetisches  Register.

Einfluß  des  #reprtattenegesehes  auf  dle  Negatorlenklage
bel  Beschädigung  fremden  Eigenthumes  durch  elne
-

Negotiorum  gestio  s  Geschäftsführ  ung.

XII

Seite

392

Notariatsgesetz:  Art.  14  f.  Erbschaft,  Extradition,

Gutszertrümmerung,  Heirathgut,  Hypothekengesetz.
  5#  ##efthekfor  derung.  6  Pothesschuldübernahme,
  Immobiliarvertrag,  Promissum
Art.  19  f.  Inventar.
Art.  60,  61,  69  s.  Testamentsfor
Notariatou  *s  nde:  Lorifelhaster  *8  einer  solchen
Novation:  gehörige  Erklärung  d  n
mrnerern  Recht  s.  Auantung,  bichter-  und
Trüpfrecht.

Obligationen:  Unterschied  bei  solchen  zwischen  dem  obligatorischen
  Multerverhältnisse  (Stammebligallon),  welches
#mtttelbar  durch  den  Vertrag,  das  Delikt  u.  s.  w.  hervorgebracht
  wird,  und  den  Forderungoverhältnt  en,  welche
sich  daraus  bald  in  der  Ein=  bald  in  der  Me  aßl  entwickeln
  (Zweigobligation)

Oeffentlichkeit  f.  Hypothekenduch.

Opposition  gegen  die  Koltensesllehung  in  der  Kassations·
instanz  nach  pfälzischem  Prozeßrechte

Paulianisches  Rechismittel:  was  einzelne  Konkurs-Mäuöiger
  mittelst  desselben  erstreiten,  *6  in  die  Kenkurs=Pese#nalerdituten

  1.  Servituten.

Perfönlichkeit,  kuristische  s.  Vereine.

Pertinenzen:  ein  Verzeichniß  über  die  beweglichen  eines
Hypothekenobjektes  ist  nicht  absolut  nothwendig  ..

Dläl#sches  Recht  1  Frnssisches  Recht.

Pfandrecht,  Zweck  deesel

Pfle  ga  irhcelin,  ukellans  Kuratel.

Pflichtthei  bschaftstheilung.

Eluchthen  6Gerschaft  4  aavertras—  Ehekonsens,
  Geschältsführung,  Irrthum,  Schuldurkunde,
  „Verjähruns,  Verlassenschaftstheilung,

Verschulden.

Prioritäts-=  Onnung;  Cessibilität  des  der  Ehefrau  durch
.  23  Nr.  3-derlelben.  eingeräumten  Vorzugerchtes
u  S.  12  und  23  derselben  .

Privat-Vereinsrecht,  bayerisches  .

Das  Gesetz  v.  29.  Apr.  1869  findet  auf  Gewerbsvereine,
welche  nach  den  Bestimmungen  des  Art.  25  des  Ges.
v.  30.  Jan.  1868,  **  Gewerbswesen  betr.,  errichtet
sind,  keine  Anwendu

Promissum:  unpetlegt  r  blos  ein  solches,  sondern  cauch

34
374

31

366

325

40,  41
289
        <pb n="14" />
        IXtV  Alphabelisches  Register.

ein  Dictum  in  einem  Immobilien  betreffenben  Vertrage
dem  Art.  14  des  Not.-Ge
Protokollirung:  Siesert  der  mangelhasten  durch  den
Notar,  welchem  bei  einem  Immobiliarvertrag  der  ie
*5  t  der  Kontrahenten  rtlärt  wurde  (Art.  145
ot.-  t

der  Ger.-Ordn.  erwachsen  sind
Prozeßloßen:  Zu  Art.  14  des  Einf.  Ges.  zur  neuen  Proz.
Ordn.  bezüglich  der  Entscheidung  über  solche,  welche  unter
Hder  Herrschaft  der  Ger.-Ordn.  erwachsen  sind
Opposition  gegen  die  Kostenfestsetzung  in  der  Kassallonsinstanz
  nach  psfälzischem  Prokeßeechte
Prozeß-Ordnung  v.  29.  Apr.  1869  -  dieselbe  im  #estematischen
  Register.

Rangabtretung  s.  Abtretung.
Neiiabinkon  erner  von  Hauskindern  vorgenommenen  Cession

  eines  zum  nkkgiee  gebörigen  Oypothellapitales
)

(Art.  14  d.  Not.

Rtiir#n  als  solche  im  Sinne  der  S&amp;amp;  26  und  27

t  IX.  Beil.  zur  Verf.-Urk.  gilt  die  Uebertragung  einer
Pls-ib  nicht.  Derd  frühere  Standesgehalt  ist

im  größeren  Bezuge  für  eine  militärische  Verwenbung  von

selst  inbegrissen  .  .

Reallast  s.  dingliche  W

Repudiation  s.  Verzich

Retrakt;  über  die  esnriche,  welche  bei  Ausübung  des
Retraktsrechtes  ex  jure  condominü  nach  Bayreuther  Recht
aus  dem  von  dem  Käufer  berelts  innegehabten  Besitze  des
Kaufsobjektes  zwischen  dem  Käufer  und  Retrahenten  erwachsen

Schenkung  unter  Lebenden  .....

Schiedogerichte:  zur  Lehre  hievon

Schreibencunkunde:  wenn  aine  ichtwillige  Berjügung
dem  Notare  verschlossen  übergeben  wird,  so  kann  ein  sichtlicher
  Mangel  der  Dieposition  nicht  daraus  abgeleitet  werden,
  daß  blos  konstatirt  ist,  daß  der  Erblasser  nicht  babe
Slchreiben  können  .
Schuldübernahme  s.  Hopothekschuldübernahme.

Schuldurkunde:  die  Bestimmungen  des  preuß.  Landr.
Th.  I  Tit.  41  8.  758  ff.  Über  die  Bewelskraft  einer  solchen

Seite

156
        <pb n="15" />
        Alphabetisches  Register.  W

Seite
sind  durch  das  Ges.  v.  26.  März  188  die  Einrebe  des
nicht  gezahlten  Geldes  betr.,  nicht  berührt

Seitenverwandte:  Aueschluß  der  Unehelichen  bei  Beerbung
  durch  die  Seitenverwandten  auch  in  dem  Falle,  wenn
die  Mutter  der  ersteren  vorverstorben  und  für  sich  zur  Erbschaft
  berusen  gewesen  wäre  (Bayer.  Landr.)

Servituten:  Folgen  der  unterlassenen  Eintragung  einer  ·
Personalservituk.  efsentlichkeit  des  Hypothekenbuches  20
Unwiirsamgenn  einer  Personalservitut  auf  füher  eingetragene

Hypotheken  .  248,  251
Sicherheitshypo  thek::  Begriff  derselben  D  133
Die  Hauptverbindlichkeit  bei  derselben
Rechuiche  Natur  des  hieraus  uentspringenden  Hypothekrechtes  1
Verhältniß  derselben  zur  Vormerkung  154
Eintragungsfähigkeit  der  einzelnen  aus  dem  Grundvergältnisse
  einer  Sicherheitshypothek  entspringenden  Forderungen
  in  das  Hypothekenbuch
Voraussetzung  der  Erhöhung  und  emsßigung  einer  Sicherheitshypothek
  .  .  64  167
Abtretbarkelt  derselben  .......  177
Von  der  Verpfändung.  einer  bichen  6200
Vorzugsabtretung  bei  solchen  ·
Erneuerung  derselben  kraft  8.  50  bs.  1  bes  dyp.el

,„24

Eisiuß  deo  Jwangsverkauses  bes  Unterpfandes  auf  bieselbe'  246
au  p

Specificatio  jurata  unb  Inventar  nach  Mainzer  Laner

Stammobligation:  Begriff  derselben  ..  .  .  5..
Formen  derselben  ..  14449
Subhastationsverfahren  s  Löschung

Testament,  mündliches:  zum  Nachweise  eines  solchen  genügt
nicht  die  Auesage  von  zweien  der  beitenogenen  sieben  Huz  136
Mündliche  Nebenbestimmungen  zu  elnem  gemeinschastlichen
Testamente  nach  Bamberger  Landr.  .
Testamentsform  nach.  ur.  60  und  ss  bes  Not.=  -Ges.  .  106
Desgleichen  nach  Art.  303
Thatfrage:  zur  Lehre  San  und  vom  neuen  Vorbringen
nt  der  herusungtiustanz'  nach  franz.  Prozeßrechte  und  der
roz.-Tenächliche
  DeZ  vber  1r  *  2  r*
Ordn.  v.  186  337
Thurnauer  Honr-  s.  Ehem
Trüpfrecht  s.  Lichter-  und  Trapfrecht.

Uneheliche:  Ausschluß  derselben  bel  Beerbung  durch  de
Seitenverwandten  auch  in  dem  Falle,  wenn  die  Mutter
ersteren  vorverstorben  und  für  sich  zur  Erbschalt  be
gewesen  wäre  (bayer.  Landr.)  *5  75
uUniversalfideikommiß  s.  Erbvertrag.
        <pb n="16" />
        XVI  Alphabetisches  Register.

Seilt
Unvordenklichkeit:  kann  dieselbe  bei  Forstberechtigungen

über  die  Zeit  der  Verkündunz  des  Ferstgesehe  Vreusreichent)


Vater  s.  Dispositionsbeschränkung.

Veräußerungen,  ungeseliche,  durch  4  Vormund.  Ueber
die  Nothwendigkeit  spezieller  Genehmigung  derselben  bel
der  Plieslgestarnuas  suns  (bayer.  Landr.)

Vereine:  Ges.  v.  Apr.  1869,  die  privatrechuliche  Sienung
  derselben  *'-  .  .
JnusltschePetIönlcchkctt  der  anerkannten  Vereine
Autonomie  derselben  bezüglich  der  Aufnahme  von  Mitgitern
Desgleichen  bezüglich  der  Auflösung  des  Vereines

Verjährung  der  Gewährschaftoklage.  Auschluß  der  kürzeren
  Verjährungefrist,  wenn  in  der  Erfüllung  des  Vertrages
ein  wesentlicher,  die  Kontraktsklage  begründender  Mangel

bestcht;  Wahrung  der  Gewährschaftskloge  durch  Sireitverlündung
  bei  dem  für  die  Sache  seibst  zuständigen  Gerichte

düeun0,  der  Megaiorientiage  in  Vauseisechen  beher.
)

an
Desgleichen  des  Dienstlohnes  .
Ebenso  desselben  bei  unbestimmt  geasener.  Cienstzeit  (bayer.

andr.
vrrs  lenschafletheilung-  Behandlung  eines  während
on  einem  Miterben
Sat  Neubaues  bei  der  Theilung  bdes  Mualasses
(Preuß.  Landr.)
Verletzung:  Bew  is  deo  Verschuldeno  bezüglich  eeiner  bei
Ausübung  einer  Wlles  entstandenens(Preuß.

andr

Vermielher:  Ausprüche  decselben  bei  faklischer  Fortbenütz
ung  der  gemietheten,  Wohnungoräume  durch  den  Miether
nach  abgelausener  Kündigun  afrist  .  ·..

Verpfändung  von  Hypotheken  im  Allgemeinen  ...
VotallsleyunenhleznnaelsbayerNchle......
Einer  Eichergeitep  onhe  insbesondere.

Verschollenheit:  Erbschafloanfall  an  einen  später  für  iodi
erklärten  Abwesenden.  Beweislast.  (Bayer.  Recht)

Verschulden:  Beweis  desselben  bezüglich  einer  bei  AusnO
ung  eine  1nerlonbten  Handlung  entstandenen  Verlehung.
(Preuß.  Landr.)

Verschwender:  Mnraiel  über  solche  (Fränk.  Lantr.)

Vertrag  s.  Abnährungsvertrag,  Gesellschaftsvertrag,
  Immobilre  trag.

Verwendung,  nülhliche:  Vorderung  wegen  solcher  in  Folge
Geschäftsführung  (Preuß.  Landr.

Verzicht  auf  eine  angefalle  ne  Erhschaft,  zu  dir  Grunddermögen
  gehört  .·.-Vorbringen,

  neues,  in  der  Verufungsinstanz.  .oo2-401
        <pb n="17" />
        Alphabelisches  Register.

-

XVI

S
Vormerkung:  Lokation  Vorgemerker  5pothelforderungen0

7  Konkurse
S.  auch  Sicherheitshypot  hek
Vor=  und  berdorm  unddha  falicher  Ehekonsens.
Widerruf  desselben  nach  preuß.  2
Vormund:  ungesetzliche  i  durch  benselben.
Ueber  die  Nothwendigkeit  spezieller  Genehan  r  derselben
bei  der  Pflegschafteentlassung  (Bayer.  L
Vorspiegelung,  fälschliche,  t#r  die  Wwe  eines
verkauften  Grundstückes  (Art.  14  d.  N  es.)
Vorzugorecht:  ein  Vorzug  0%4  4  Glänbigern.  wird
urch  Anweisung  eines  solchen,  aus  einer  dem  Schuldner
anfallenden  Erbschaft  vorweg  seine  Seftiedigung  zu  nehmen,
nicht  gewährt
Abtretung  des  Hypochekvorzugörechtes  im  udemeinen
Bei  der  Sicherheilshypothek  inobesondere  ..
Cessibilität  der  Konkuroprivilegien

40,
Insbesondere  des  der  Ehefrau  durch  5  23  Fr.  3  der

Prior.-Ordn.  eingeräumten  Vorzugsrechtes

Weiderecht  einer  bisherlgen  Gewerbs-Innung  unter  dem
Einflusse  des  Art.  26  des  Gewerbsges.  v.  30.  Jan.  1868

314,  346,  412,  415

Desgleichen  auf  einer  Gemeindemarkung.  Dessen  notbwendige
  ##schränkung  durch  die  naturgemäße  Entwickelung
  der  Gemeinde

Widerruf  der  vor=  und  obervormundschastlichen  Verehelichungobewilligung
  nach  preuß.  Landr.

Wiedereinsebung  und  Einfpruch  nach  der  4  oren

1869
Mbeihehen  dingliche  La
Würzburger  Recht  l.  S4  Recht.

BZertrümmerung  f.  Gutszertrümmerung.

E  I.  COondictio  sine  causa.
ustellung:  in  Städten,  welche  in  mehrere  Distrikte  mit
eigenen  Oistriktsvorslehern  Eingetheilt  -  steht  den  Gerichtsvollziehern
  in  den  durch  Art.  197  ber  Proz.  Oldn.

em

ar-een.  Inhali  einer  mnoterieisukund=  En  4

3Lbd  Wer,-el.)1.  «·«
g  Igation  Begnffbetielbeu.--s

knien  «  «
Wsisvdiqe  Natu-  verteiim.........

234
113
        <pb n="18" />
        XVIII  Systematisches  Neglster.

Fystematisches  Register.

Eintheilung.

I.  Civilrecht  (einschließlich  des  Handelerechtes).
II.  Civilprozeß.
A.  Gesetzgebung  seit  29.  April  1869.
1)  Prozeßordnung.
2)  Einführungsgesetz  zu  derselben.
B.  Aellere  Gesetzgebung.
1)  Gerichtsordnung  von  1753  mit  Novellen.
2)  Priorilätsgesetz  von  1822.
3)  Notariatsgeset  von  1861.
III.  Oeffentlicheo  Recht.  «

I.  Civilrecht.
A.  Allgemeine  Lehren.

1)  Rechtoquellen.  Herkommen  als  Klaggrund  bei  Rechtsstreiten
  Über  die  Kirchenbaulast.  271.

2)  Rechie  und  deren  Schutz.  a)  Verjährung  der  Negatorienklage.
  Baver.  LN.  143.  b)  Verjährung  des  Dienstlohnes.  377.
c)  Verjährung  der  Diensliehnsorderung  bei  unbestimm;  gelassener
Dienstzeit.  Bayer.  LR.  347.  d)  Ueber  die  Verjährung  der  Gewährschaftoklage.
  Ausschluß  der  kürzeren  Verjährungefrist,  wenn  in  der
Erfüllung  des  Verlrages  ein  wesentlicher,  die  Kontraktsklage  begründender
  Mangel  besteht;  Wahrung  der  Gewährschaftoklage  durch
Streitverkündung  bei  dem  für  die  Sache  selbst  zuständigen  Gerichte.
Preuß.  LR.  110.

3)  Personen.  a)  Physische.  æ)  Berechnung  des  Zeltraumes
zwischen  der  Geburt  eines  Kindes  und  dem  derselben  vorausgegangenen
  Beischlase  nach  bayer.  LM.  Th.  I  Kap.  III  §.  2  Nr.  9.
369.  8)  Verschollenheit.  Erbschaftsanfall.  Bayer.  LR.  44.  —  b)
Juristische.  c)  Gemeinden.  Nothwendige  Beschränkung  der  Rechte
von  Privaten  auf  der  Gemeindemarkung  durch  die  naturgemäße
Entwicklung  der  Gemeindc.  362.  4)  Ueber  Stellvertretung  der  politischen
  Gemeinde  für  die  Filialkirchengemeinde  in  Kirchenbausachen.
379.  7)  Ueber  die  Legilimation  der  nach  dem  ODistriktsrathögesetze
v.  18.  Mai  1852  gebildelen  Distriktogemeinden,  Altere  vor  deren
Konslituirung  entstandene  Privatrechtstitel  als  Repräsentanten  der
früheren  Distriktsgemeinden  geltend  zu  machen.  352.  J)  Vermögensrechte
  der  olten  Zünfte,  dann  Gewerbevereine  nach  dem  Oa  v.
1825.  Bedentung  der  Art.  25  u.  26  des  Gewerbsges.  v.  1868
für  diese  Nechte.  Unanwendbarkeit  des  Privalvereinsgesetzes  v.  29.
Apr.  1869  auf  die  nach  Art.  25  des  letzteren  Gesetzes  gebildeten
        <pb n="19" />
        Systematisches  Register.  XII

freien  Gewerbsvereine.  344.  346.  412.  416.  e)  Zum  bayerischen
Privatvereinsrechte.  Juristische  Persönlichkelt  der  Privalvereine.
Autonomie  derselben  bezüglich  der  Mltgliederaufnahme  und  der
Auflösung  des  Vereines.  289.

4)  Handlungen.  Rechtogeschäfte.  à)  Fällchliche  Voriegelun
  über  die  Beschaffenheit  eines  verkausten  Grundstückes.

34.  b)  Kaufsauflösung  wegen  doloser  Verleitung  zur  Annabme
“*“ç0o  Hypothekcession  als  Kausschilingcablung.  42.  43  c)  Arglist
bei  der  Cession  von  Hypothekkapitalien.  26.  28.  31.  88.  92.  d)
Weelentlicher  Irrthum  bei  Abschluß  eines  Kausvertrages.  Preuß.

357.  e)  Beweis  des  Verschulbens  bezüglich  einer  bei  Ausri*
  unerlaubten  Handlung  entstandenen  Verletzung.  Preuß.

5)  Naum=  und  Zeitverhälltnisse.  Können  Maetn
lungen,  welche  erst  nach  Publikation  des  Forslges.  v
1852  vorgekommen  sind,  zum  Unwordenglichsilton  weise  von  Forst
berechiigungen  benützt  werden?  1.

B.  Dingliche  und  denselben  verwandte  Rechte.

1)  Eigenthum.  a)  Inädiflkallon.  Guler  Glaube  des  Bauenden
  auch  bei  einer  vorläufig  auhnetarienen  Grunderwerbung.
Umfang  seiner  Ersatzberechtigung.  265.  b)  Die  Umsschreibung  elnes

mmobile  im  Münchener  Grundbucke  bewirkt  den  Uebergang  des
vollen  Eigenthumes.  73.  c)  Zur  Grenzberichtigungsklage.  Findet
solche  insbesonderc  nach  bayer.  LR.  slatt,  wenn  der  Kläger  eine  bestimmie
  Grenzlinie  begeichnct  und  die  innerhalb  derselben  gelegene
Grundfläche  als  zu  seinem  Grundstücke  gehörig  in  Anspruch  nimmt?
353.  d)  Beschädigung  fremden  Eigenthums  durch  eine  Eisenbahnbauanlage.
  Actio  negatorla.  Einfluß  des  Exproprialioncgesetzes
zu  die  *së“v  -  32  e)  Die  Bestimmung  des  bayer.

Th.  II.  K  11  Nr.  2  (vel.  Einf.-Ges.  zur  Proz.=S
  Art.  27  ein  175  26)  ist  auch  auf  NRegatorienklagen,  mit
welchen  die  Freihelt  von  kirchlicher  Baulast  geltend  gemacht  wird,
anwendbar.  139.  142.  f)  Verjährung  der  Negatorienklage  in  Baufallsachn.
  Bayer.  LR.  143.

Seroltuten.  a)  Prädialservituten.  c)  Zu  dem  Lichterund
  B#en  der  Nürnberger  Reformation.  94.  6)  Die  bei  dem
Erwerbe  von  Grundstücken  vertragsmäßig  eingegangene  dingliche
Seschänkung,  auf  denselben  eine  Wirihschalt  nicht  zu  errichten,  ist
selbst  für  den  Fall  wirksam,  wenn  das  Wirtschaftogebäude  nur
zum  Theile  auf  diese  Grundstücke  zu  stehen  kommt.  57.  7)  S.  auch
inter  der  folgenden  Ziss.  3  lit.  a  und  b:  Forslberechtigungen  und
Welderechte.  b)  Personalservituten.  ce)  Folgen  der  unterlassenen
Eintragung  einer  Personalservitut  in  das  Hypothekenbuch.  20.  6)
uunwisonkeit  einer  Personalservitut  auf  früher  eingetragene  Hypobberen.2
  .  8  25c)Negatonentlagelnnek111  e

Deutsche  Realgerechtsame  und  besondere  Güterverhl
  en  a)  Forstberechtigungen.  Können  Besitzhandlungen,
  welche  erst  nach  Publikatlon  des  bayer.  Forstges,  vom  28.
        <pb n="20" />
        XX  Eystematlsches  Register.

tes  *  einen  nach  Art.  25  des  E—  v.  30.  Jan.  406  *
bildelen  freien  Gewerbsverein.  412.  416.  —  c)  Baulast.  a)  Herlemmen
  als  Klaggrund  bei  Rechtestreiten  über  die  Kirchenbaulost.
#n  Die  Baupflicht  der  Dezimatoren  erstreckt  sich  nach  gemeinem

—  fränlischem  Rechte  nicht  auf  Filialkirchen.  Der  Rückersatz  d
Baukosten,  die  in  Folge  administrativer  Provisionalbeschlüsse
leisten  waren,  kann  nicht  gegen  die  Kirchenstiftung  selbst,  deren
Vermögen  insuffizient  ist,  sondern  nur  gegen  den  nunmehr  elntretenden
  Baupflichtigen  gerichtet  werden.  Die  politische  Gemeinde
kann  nach  Umständen  an  die  Stelle  der  bauxhibigen  Flltkirchen
emelnde  treten.  J  9.  7)  Die  Bestimmungen  des  bayer.  L  R.  Th.  II
-ap.  VII  K.  11  Nr.  2  (vergl.  Einf.-Ges.  zur  Proz.-Ordn.  Art.  27
mit  Art.  26)  ist  auch  auf  Negetorienklagen,  mit  welchen  die  Freiheit
  von  kirchlicher  Baulast  geltend  gemacht  wird,  anwendbar.  139.
142.  C)  Verjährung  der  Negatorienklage  in  Baufallsachen.  Bayer.
M.  143.  —  d)  Familienfideikommisse.  Ergänzung  des
Familienfideikommißvermögeno  durch  eigene  Schuldverschreibung  des
Fideikommißnutznießero,  wenn  auch  die  Schuld  durch  Hypotbek  auf
deren  Allodialvermögen  sicher  gestellt  wäre,  erscheint  als  unstatthaft.
187.  —  e)  Retrakt.  Ueber  die  Ersatzansprüche,  welche  bei  Ausübung
  des  Retrakterechtes  ex  jure  condominii  nach  Bayreutber
Recht  aus  dem  vom  Käufer  bereits  innegehabten  Besitze  des  Kauf-*1

  wwilce  dem  Käufer  und  Retrahenten  erwachsen.  119.
and=  und  insonderheit  s  e  a)
*  .  in#n  145.  b)  Gehen  die  geleplichen  Hypothektel
  auf  den  Erwerber  der  Forderung,  für  we  *  der  Titel  gegeben
ist,  über  7  193.  c)  Der  §.  16  des  Hyp.-Gel.  ist  durch  das  Not.=Ges.
  und  den  K.  60  des  Landtagsabschiedes  v.  l  Apr.  1869  nicht
ausgehoben.  6.  d)  Die  Sicherheitshypothek:  a)  Einleitung.  129.
8)  Die  künftig  mögliche  Forderung.  131.  7)  Begriff  der  Sicherheitshypothek.
  133.  9)  Die  Hauptwerbindlichreit  r  Sicherheitsbypotheken.
  145.  5)  Stammobligation  und  Zweigobligation.  147.
149.  2)  Rechtliche  Natur  des  aus  der  Sicherheitehypothek  entspringenden
  Hypothekrechtes.  152.  7)  Eintragungssähigkeit  der  einzelnen
  aus  dem  Grundverhältnisse  entspringenden  Forderungen.  161.
5)  Erhöhung  und  Ermäßigung  der  Sicherheit.  164.  167.  )  Abtretbarkeit
  der  Sicherheitshypotheken.  107  182.  184.  4)  Von  der
Cession  des  Hypothekentitels.  193.  1)  Von  der  Verpfändung  der
Hypotheken  und  der  Sicherheitshypotheken  insbesondere.  197.  200.
Bon  der  Abtrekung  des  Vorzugerechtes,  insonderheit  bei  Sicherbusheeoet
  209.  216.  u)  Hypothekerneuerung  nach  .  84  Abs.  1
yp.jGes.,  inobesondere  in  Anwendung  auf  Sicherheitshypo-6
  67)7  Rechtsprechung  des  obersten  Gerichlohofeo#  hierüber.  225.
2.  241.  5)  Die  S#crrhcltebpother  im  Subhaslations=  und

——
        <pb n="21" />
        Systemalisches  Register.  XXI

Konkursverfahren.  246.  —  e)  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches.
Folgen  der  unterlassenen  Eintragung  einer  Personalserollut.  20.
Böser  Glaube  gegenüber  den  Einträgen  im  Hypothekenbuche.  221.
#AUnwirksamkeit  einer  Personalservitut  auf  früher  eingelragene
HOypotheken.  248.  251.  h)  Lokation  vorgemerkter  O#ponbeolerde.
ungen  im  Konkurse  299.  301.  302.  i)  Zu  g8.  34  und  130  Ziff.  5
des  Hyp.-Ges.  Bewegliche  Pertinenzen  des  #  Ein
Verzeichniß  hierüber  nicht  absolult  nothwendig.  366.  k)  Ratihabition
einer  von  Hauskindern  vorgenommenen  Cession  eines  zum  Advent#zzhue
  gehörigen  Hypothekkapitales.  51.  52.  1)  Uebernahme  einer
elm  gerichtlichen  Zwangoverkaufe  unbefriedigt  gebliebenen  Hypothekforderung.
  55.  56.  m)  Abtretung  des  Vorranges  einer  Hypothek
  (s.  auch  lit  d,  ).  316.  317.  n)  Löschung  der  vorgemerkten
Dioposilionsbeschränkungen  und  eingetragenen  Hypotheken  auf  Antrag
  des  Steigerers  im  Subhahti  Guvofahrem  335.  o)  Verfahren
bei  der  Augortistrung  von  Hypotheksorderungen  nach  F.  82  u.  166
des  Hyp.-Ges.

C.  Obligationenrecht.

7  Allgemeines.  a)  Künstig  mögliche  Forderungen  und
unteskche  derselben  von  betagten  und  woingten  Stamm=  und
Zweigobligation  bei  ersteren.  131.  147.  149.  b.)  Ein  bei  einem
Immobiliarvertrage  dem  Notar  erklärter,  aber  aus  Versehen  desselben
  nicht  beurkundeter  Vertragspunkt  kann  durch  Klage  oder  Einrede
  geltend  gemacht  werden.  37.  c)  S.  Abschn.  A  Ziff.  4  oben
S.  XIX.  d)  Gewährschafteklage  und  deren  Verjährung.  Ausschluß
der  kürzeren  Verjährungofrist,  wenn  in  der  Erfüllung  deo  Vertrages
4  wesentlicher,  die  Kontraktsklage  begründender  Mangel  befleht;

Wahrung  der  Gewährschaftsklage  durch  Htreitverünun  bei  dem
für  die  Sache  selbst  zuständigen  Gerichte.  Witt  LR.  110.  e)  Gehörige
  Erklärung  der  Novation.  374.  f)  Cession  der  6.  )  Ee
ce)  Zur  Lehre  von  der  Cession  und  der  Zurückforderung  des  Gegebenen
  wegen  mangelnden  Rechtögrundes.  65.  6)  Ratihabition
einer  von  Hauekindern  vorgenommenen  Cession  eines  zum  Abdventlägute
  gehörigen  Hypothekkapitoles.  51.  52.  y)  Cession  der  Sicherheitohypotheken.
  177.  J)  Cession  des  Hypothekiitels.  193.  e)  Cesst-Mlitit
  von  Konkursprivilegien.  40.  41.  )  Cessibilität  des  der  Ehefrau
  durch  F.  23  Nr.  3  der  Prior.-Ordn.  eingeräumten  Vorzugsrechtes.
  325.  1)  —  der  Cedent,  wenn  er  gegen  besseres  Wissen
die  Hypothek  als  eine  sichere  ausgibt  oder  wenn  er  die  Uneinbring-=lichkeit
  der  Forderung  wissentlich  verschweigt?  26.  31.  88.  92.  9)
Kaufsauflösung  wegen  doloser  Verleilung  zur  Annahme  einer  Hypothekcession
  als  Kansschillingszahlung.  42.  43.—  8)  Ueber  die  Zuläs-Ligren
  der  Klagen  auf  Anerkennung  der  Existenz  einer  Forderung.

5.  bp,  Insinuation  der  Verträge  über  Gehenschasten  nach  Erbacher
i  371.  i)  Im  Uebrigen  f.  über  die  Form  der  Verträge
über  Win-  die  Abth.  II  B  3  zu  Art.  14  des  Not.-Ges.
unten  XXVI.

2)  Einzelne  Obligationen  aus  Verträgen  und  vertragsähnlichen
  Verhältnissen.
        <pb n="22" />
        XXNn  Systematisches  Register.

a)  Darlehen.  Die  Bestimmungen  des  preuß.  2K.  Th.  1
Tit.  41  S.  753  ff.  sind  durch  das  Gesetz  v.  26.  März  1859,  die
Einrede  des  nicht  empfangenen  Geldes  betr.,  nicht  berührt.  223.

b)  Kauf.  a#)  Beurtheilung  der  Kausvertragsbestimmung,  der
Kausschilling  solle  bis  zur  gänzlichen  Zertrümmerung  deo  verkauften
Anwesens  unauskündbar  sein.  331.  333.  4)  Wesentlicher  Irrthum
bei  Abschluß  eines  Kaufvertrages.  Preuß.  LN.  357.  7)  Erxtradltion
  eines  anderen  statt  des  verkausten  Grundstückes.  36.  37.
)  Kaussauflösung  wegen  doloser  Verleitung  zur  Annahme  einer
Hypotbekcession  als  Kaufschillingszahlung.  42.  43.  6)  S.
auch  Über  Immobilienkäuse:  Art.  14  des  Nok.-Ges.  unten  S.  XXVI
Abth.  II  B  3;  —  über  Gewöbrschaft:  oben  S.  XXI  Ziff.  1  lit.  d;
—  über  Retrakt:  oben  S.  XX  Ziff.  3  lit  e.

e)  Miethe,  Dienstmiethe  und  sonstige  Dienstverträge.
  a)  Ansprüche  des  Vermlethers  bei  faklischer  Fortbenltzung
der  gemietbeten  Wohnungoräume  durch  den  Miether  nach  abgelausener
  Kündungsfrist.  317.  6)  Verjährung  des  DOiensllohnes.
378.  7)  Inosbesondere  bei  unbestimmt  gelassener  Dienstzeit.  Bayer.
M.  347.  C)  Abnährungsvertrag,  wobei  der  Rücklaß  des  Abzunährenden
  als  Gegenleistung  Überlossen  wird.  Bäterliche  Beschränkung
  in  der  Disposition  über  den  Rücklaß.  Begrenzung  derselben.
Preuß.  LR.  305.  314.  e)  Staatsdlenst  s.  unten  S.  XXVII
Abth.  III  Ziff.  5.

d)  Mandat  und  Geschäftsführung.  ay)  Auftrag  zu  einem
  Immobiliarvertrage.  50.  é64)  Anweisung  eines  Gläubigers,  aus
einer  dem  Schuldner  ansallenden  Erbschaft  vorweg  selne  Befriedigung
  zu  nehmen,  gewährt  kein  Vorzugsrecht  vor  anderen  Gläubigern.
  124.  7)  Forderung  wegen  Dienstleistungen  für  Andere,  insonderheit
  wegen  Geschästoführung  ohne  Auftrag  und  wegen  nützlicher
  Verwendung  in  Folgze  dieser  Dienstleistungen.  Preuß.  LÖ#5
202.  q)  Geschäftsführung  ohne  Austrag  kann  nie  angenommen
werden,  wenn  der  Ehemann  als  solcher  Geschäfte  seiner  Ehefrau
besorgt.  207.

)  Gesellschaft  und  Rechtsgemeinschaft.  a)  Gesellschaftsvertrag
  zur  Erwerbung  und  Zertrümmerung  eineo  Gutes.  50.
Aj  Rechiogemeinschaft  in  Folge  Ueberganges  eines  Weiderechtes  von
einer  Innung  auf  die  einzelnen  Innungagenossen.  344.  346.  412.
416

f)  Schenkung  unter  Lebenden.  377.  «  .

g)  Vergleich  und  Kompromiß.  Zur  Lehre  von  den
Schiebogerichten.  385.  «

)  Intercessionen.  a)  Bürgschaft  für  einen  Immobiliarkaufschilling.
  49.  §)  Uebernahme  einer  beim  gerichtlicben  Zwangsverkaufe
  unbefriedigt  gebliebenen  Hypothekforderung.  55.  56.  7)  Dle
Bürgschaft  für  den  Ersatanspruch  des  Prinzipales  hegen  seinen
Handelslehrling  wegen  durch  gewöhnliches  Delikt  zugefügter  Beschädigung
  bildet  keine  Handelosache.  59.  ··

3)  Obligationen  aus  unerlaubten  Handlungen  und
den  Übrigen  Entstehungsgründen.  a)  Beweis  des  Verschuldens
  bezüglich  einer  bei  Auslübung  einer  unerlaubten  Handlung
entstandenen  Verletzung.  Preuß.  ÖR.  95.  b)  Der  Ersatzanspruch
        <pb n="23" />
        Syslematisches  Register.  XXII

des  Prinzipales  beßen  leinen  Handelslehrling  wegen  durch  gewöhn.
liches  Delikt  zugelügter  Beschädigung  bildet  keine  Handelssache.  59.
e)  Beschädigung  fremden  Eigenthums  durch  eine  Eisenbahnbauanlage.
  Actio  negatoria.  Einfluh  des  Expropriationsgesetzes  auf
die  bezügliche  Klage.  392.  d-)  Was  einzelne  Konkurêgläubiger

mittelst  der  actio  Pauliana  erstreiten,  fällt  in  die  Konkuromasse.  31.
e)  Kondiktionen:  c#)  Zur  Lehre  von  der  Cession  und  der  Zurückforderung
  des  Gegebenen  wegen  mangeluden  Rechtogrundes.  65.
65)  Zur  teire  von  der  Zurückforderung  des  ohne  Rechtsgrund  Bezahlten.

  1
D.  Familieurecht.

he.  a)  Widerruf  der  vormundschaftlichen  und  obervormunin
  Sen  Verhelichungqobewiligung  nach  pre  WM.

b)  Zur  Lehre  vom  Heirathynte.  218.  c)  Beweislast  hinsichllich
der  Illation  des  hypothekarisch  versicherten  ehefräulichen  Vermögens
auf  Widerspruch  einee  Gläubigers  des  überschuldeten  Etemaneg
341.  343.  d)  Cessibilität  des  der  Ehefrau  durch  8.  2  .  3
der  Prior.-Ordn.  eingeräumten  Vorzu  Stechtes.  325.  e)  Se  ber
Anspruch  der  Ehelran  auf  hypothekarlsche  Versicherung  des  Eingebrachten
  auf  den  Cessionar  über?  194.  1)  Dispositionesbesugniß
des  Ehemanneo  über  das  gemeinschaftliche  Vermögen  nach  Würzburger
  Recht  400.  g)  Ueber  das  nach  Thurnauer  Recht  dem  Ehemanne
  während  der  Ehe  zustehende  Verfügungorecht  und  die
Rechloverhältnisse  nach  dem  Ableben  eineo  der  Ehegatten.  372.  373.
b)  Geschäftsführung  ohne  Auftrag  kann  nie  angenommen  werden,
wenn  der  Ehemann  als  solcher  Geschäfte  seiner  Ehefrau  besorgt.  207.
i!  Wirkung  der  Nürnberger  ehelichen  Gütergemeinschast  und  des
Beisitzes  des  überlebenden  Ehegalten  mit  den  Kindern  im  Falle  der
Ansslattung  eines  der  KRinder  während  dieses  Beisizes  bezüglich  der
Anrechnung  der  empfangenen  Anostaltung  bei  der  Realtheilung.
257.  k)  Form  der  Grundtheilungen  nach  Bamberger

h  Eheinventar  der  Honoratioren  nach  Moinzer  LR.  86.  m)  Inventar
  und  specificatio  jurata  nach  Mainzer  LN.  273.  283.

2)  Väterliche  Gewalt.  Kindervermögen.  a)  Berechnung
des  Zceitraumes  zwischen  der  Geburt  eines  Kindes  und  dem  derselben
  vorausgegangenen  Belschlafe  nach  bayer.  LN.  Th.  1  Kap.  III
#  .  2  Nr.  9.  369.  b)  Erzichungorecht  der  außerehelichen  Mutter
gegenüber  den  Verlügungen  des  Vormundeo.  255.  c)  Ausstattung
der  Kinder  nach  Nürnberger  R.  257.  )  Ratihabition  einer  von
Hauskindern  vorgenommenen  Cession  eineo  zum  Adventizgute  geborigen
  Hypothekkapitales.  51.  52.

3)  Vormundschaft.  a)  Béäterliche  Beschränkung  in  der
Dioposition  über  den  Rücklaß.  Begrenzung  derselben.  305.  b)  Erziehungorecht
  der  außerehelichen  Muller  gegenüber  den  Verfügungen
des  Vormundes.  255.  c)  Ueber  die  Nothwendigkeit  spezieller  Genehmigung
  der  vom  Vormunde  gemachten  ungehlichen  Vazäußerungen
  bei  der  Pflegschaftsentlassung.  Bayer.  LR.  399.  d)  Widerruf
  der  vor-  und-  rbe  nschafllichen  Verehelichungobewollligung

  nach  Preuß.2  234.  e)  Kuratel  über  Berschwender  nach
fränk.  M.  8
        <pb n="24" />
        XIV  Systemallsches  Reglsler.

E.  Erbrecht.

a)  Erbschastsanfall  an  elnen  späler  für  todt  erklärten  Abwesenden.
  Bewelslast.  Bayer.  LN.  44.  b)  Zum  Nachweise  elnes  mündlich
errichteten  Testamentes  genügt  nicht  die  Aussage  von  zweien  der
beigezogenen  sieben  Zeugen  136.  c)  Testamentsform  nach  Art.  60
u.  69  des  Not.-Ges.  106.  d)  Wenn  eine  letzwillige  Versügung
dem  Notare  verschlossen  übergeben  wird,  so  kann  ein  sichtlicher
Mangel  der  Disposition  nicht  daraus  abgeleitet  werden,  daß  bloß
konstatirt  ist,  daß  der  Erblasser  nicht  habe  schreiben  können.  Not.=Ges.
  Art.  61.  303  e)  Mündliche  Nebenbestimmungen  zu  einem
Hemeinschallichen.  Testamente  oder  Erbvertrage  nach  Bamberger  M.

38.  f)  Ausschluß  der  Unehelichen  dei  Beerbung,  durch  die  Seitenverwandten
  auch  in  dem  Falle,  wenn  die  Mutter  der  ersteren  vorverstorben
  und  für  sich  zur  Erbschaft  berusen  gewesen  wäre.  Bayer.
M.  75.  8)  Auslegung  einer  von  Ehegatten  getrofsenen  Rücklaßdisposition
  als  Erbvertrag;  rechtliche  Stellung  der  als  Nacherben  destimmten
  beiderseitigen  Verwandien  derselben;  insbesondere  Zulässigkelt
  der  Errichtung  von  Universolfideikommissen  in  Erbverträgen
und  Gleichstellung  solcher  Fideikommisse  auch  bezüglich  des  Anspruches
  auf  Rcalkaulion  mit  leyztwilligen  Fideikommissen  nach  Würzburger
  und  dem  subsidiären  gemelnen  Rechte.  169.  h)  Die  Bestimmungen
  des  gemeinen  Rechtes  über  Erwerbung  des  Erbrechtes
durch  den  suus  heres  sind  auf  nur  „unabgetheilte“  Kinder  im
Sinne  des  fränk.  R.  nicht  anwendbar.  284.  i)  Verzicht  auf  eine
angefallene  Erbschaft,  zu  der  Grundvermögen  gehört.  191.  k)  Behandlung
  eines  während  der  Verlassenschaft  inandersetzung  von
einem  Milerben  vollendeten  Neubaues  bei  der  Theilung  des  Rücklasses.
  Preuß.  LN.  319.  1)  Das  Rccht  des  älieren  Mannecerben
ist  nicht  von  vorgängiger  Darlegung  der  Mittel  zur  Befkriedigung
der  Miterben  abhängig.  Bayer.  R.  Th.  III  Kap.  I  8.  14  Nr.  13.
252.  m))  Zur  Lehre  von  der  Erbschaftstheilung  nach  franz.  R.
Kollation.  Pflichlibeil.  Geschenkte  Nutznießungen.  Schenkung  von
Gütern  aus  dem  Vermögen  beider  Eltern  zu  ungleichen  Theilen.
401.  un)  Bterliche  Beschränkung  in  der  Disposition  über  den
Rücklaß,  Begrenzung  derselben.  Preuß.  MR.  305.

II.  Civilprozeß.
A.  Gesetzgebung  seit  29.  April  1869.
1)  Prozeßordnung.

Arl.  81.  Bei  dem  Mangel  einer  (zur  Zeil  im  Geletzeswege
noch  nicht  erlassenen)  Advokatenordnung  sind  auf  Beschwerden  der
Advokaten  gegen  Geldstrafen,  in  welche  sie  nach  Vorschrist  des  K.  65
des  ’Pf’'“7  v.  17.  Nov.  1837  verurtheilt  wurden,  *—  der
Cinlegung  des  Rechlemiltels,  der  Frist  hiezu,  der  Zu  ändigkeit,
des  Versahrens  und  der  Enischeldung  hlerüber  auch  nach  dem
        <pb n="25" />
        Systemalisches  Register.  XXV

1.  Juli  1870  die  Dioziplinarvorschriften  v.  23.  März#  1813  und
28.  *  1822  anwendbar.  14.

.  106.  Einfluß  der  Bestimmungen  des  Art.  14  des  Einf.=Gel.
  4  bie  Enischeidung  über  Prozeßkosten,  welche  zuntr  der  Herrschaft
  der  Er#ichtoordaung  von  1753  erwachsen  sind.  8

Ar  .Opposition  gegen  die  —  m  der  Kassallone
  8  nach  pfälz.  Pros  -Rechte.  3

rt.  b  164,  165.  Ueber  S  ..  der  tbatssächlichen  Begrankirt
  144  Parleianträgen  nach  der  Prozeßordnung.  337.

Art.  197.  In  Städien,  welche  in  mehrere  Disteikte  mit  eigenen
  Distriktsvorstehern  eingetheilt  sind,  stcht  den  Gerichlovollziehern
in  den  in  diesem  Art.  vorauggesetzten  Fällen  die  Wahl  zu,  die  Zustellung
  an  den  Bürgermeister  oder  an  den  Olstriklsvorsleher  des
nschbögigen  Oistriktes  zu  bewirken.  321.

216,  247,  309.  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand
Fon  ast  216,  Ir-  von  Tagfahrten  und  Frlsten  im  Prozesse  und
r  Verhältniß  zum  Einspruch  gegen  Versäumungsurkbeile.  97.  113.

Art.  434,  437.  Unterscheldung  zwischen  Sachverständigen  und

Sihtricter.  385.

t.  522.  S.  Art.  216.

rt.  707,  791.  Zur  Lehre  von  der  Thalfrage  und  vom  neuen
Vorbringen  in  der  Berufungeinstanz.  401.

Art.  1078,  1079.  Einem  *8  des  Austeigerers  im  Subhaltalioneverfahren.
  auf  Löschung  der  Dlopositionsbeschränkungen
und  Hypotheken  ist  vom  Gerlchte  zu  entsprechen,  sobald  der  Kaufschilling
  ossen  berichtigt  ist.  335.

Art.  1115.  —  brir  Vorschristen  bei  dem  Bestehen
von  Sigesrro

au  07

Art.  1
*  1118—1121.  Subsumtion  der  Sicherheitohypotheken
unker  ditse.  Wohchristen  247.
Itt  300.  S.  Irt.  110.
109.  S.  A
Itt  1319,  1332.  ru  Vhre  von  den  Schledsgerichten.  385.

2)  Einführungsgesetz  zur  Prozeßordnung  v.  29.  April  1869.

Art.  14.  Einfluß  der  Bestimmungen  dieses  Art.  auf  die  Entscheidung
  über  Prozeßkosten,  ziie  unter  der  Herrschaft  der  Gei.-Ordn.
  v.  1753  erwachsen  sind.  8

Art.  19.  Die  Vorschrift“  lr  Art.  ill  auf  Beschwerden  der
Advokaten  gegen  Geldstrafsen,  in  welche  sie  gemäß  §.  65  des  Proz.=Ges.
  v.  17.  Nov.  1837  verurthellt  wurden,  nicht  anwendbar.  14.

B.  Aeltere  Gesetzgebung.
1))  Gerichtsordnung  von  1753  mit  Novellen.

Erstes  Kapitel.  K.  13.  Die  Klage  des  Prinzipals  —F
die  Vormundschaft  seines  Lehrlings  wegen  Ersatz  eines  dem
        <pb n="26" />
        XXVI  Systematischeo  Register.

zipal  durch  ein  gewöhnliches  Delikt  des  Lehrlings  zusesügtene  Schadens
  sowie  die  Klage  gegen  den  Bürgen  kür  eine  solche  Schuld
bzw.  dessen  Erben  gehört  nicht  vor  das  Handelsgericht.  59.

Zweites  Kapitel.  §.  5.  Auf  Beschwerden  der  Advokalen
egen  Geldstrafen,  in  welche  sie  nach  Vorschriii  des  &amp;amp;  65  des
Broz.-Ges.  v.  17.  Nov.  1837  verurtheilt  wurden,  sind  beüglich  der
Elnlegung  des  Rechtemittels,  der  Frist  hiezu,  der  Zuständigkeit,  des
Versahren,  und  der  Entscheidung  hierüber  auch  nach  dem  1.  Juli
1870  die  Dicoziplinarvorschristen  v.  23.  März  1813  und  28.  Jan
1822  anwendbar.  14.

Neunzehntes  Kapitel.  §s.  19.  Was  einzelne  Konkursläubiger
  mittelst  der  actio  Pauliana  erstreiten,  fällt  in  die  Konurenua
  31.

nzigstes  Kapitel.  s.  6.  Beweielast  hinsichtlich  der
Zlachr  1  Vopotberaedt#  versicherten  ehefräulichen  Vermögens
—  Widerspruch  eines  Gläubigers  des  überschuldeten  Ehemannes.

2))  Prioritätsordnung  von  1622.

8  1.  Anweisung  eines  Gläubigers,  aus  einer  dem  Schuldner
ansallenden  Erbschaft  vorweg  seine  Belriedigung  zu  nehmen,  gewährt
  kein  Vorzugeret  vor  anderen  Gläubigern.  124.
Cessibilität  von  Konkuroprivilegien.  40.  41.
15.  „Lokation  vorgemerkler  Forderungen  im  Konkurse.  299.

301.  502
K.  23.  a)  S.  F.  12.  b)  Celfibilität:  *5  dr  t  bbefran  durch
Nr.  3  dieses  8.  eingeröumten  Vorzugercchtes.  3

3)  Notariatsgesetz  von  1861  mit  K.  60  des  Landiageabschiedes
  von  1869.

Art.  14.  a)  Durch  das  Notariatsgesetz  und  den  K.  60  des
Londtaygabschledes.  v.  29.  April  1869  ist  der  §K.  16  des  Hyp.  Ges.
nicht  aufgehoben.  6.  b)  Art.  14  bei  alternativen  Verbindlichkellen.
377.  c)  Ralihabition  einer  von  Hauskindern  vorgenommenen
Cession  eines  zum  Aventgute  gehörigen  S#pptekopuitalo.  öl,
52.  d)  Unterliegt  nicht  blos  ein  Promissum,  sondein  auch  ein
Dictum  dem  Art.  14.  26.  28.  e)  Uebernahme  einer  beim  gerichtlichen
  Zwangsverkaufe  unbefriedigt  gebliebenen  Hypotheksorderung.

656.  f).  Immobilienkauf.  Fälschliche  Vorwpiegelung  über  dic
Beschaffenheit  eines  verkauften  Grundslückes.  33.  34.  8)  Ertradition
  eines  anderen  statt  des  verkauflen  Frunästa.  “  37.  b

auch  Art.  16  lit.  b.  i)  Austrag  zu  einem  Immobiliarvertrage.
50.  k)  Gesenschastsvertra  zur  Erwerdung  und  Zertrümmerung
eines  Gutes.  50.=  1)  Bür  *8•„  für  einen  Immobillarkaufschilling.
49.  m)  Verzicht  2li  eine  angefallene  Erbschalt,  zu  der  Grundvermögen
  gehört.  19  Zweifelbafter  Inhalt“  einer  Notariatsmkunde.
  34.  55  E.  be  einem  Immobilliarvertrage  dem  Notar
        <pb n="27" />
        Systematisches  Register.  XXVII

erklärier,  aber  aus  Versehen  desielben  nicht  beurkundeter  Vertregs
bunkt.  bann  durch  Klage  oder  Einrede  geltend  gemacht  werden.  37.
16.  -  ezur  Lehre  vom  Helrathgute  und  zu  Art.  16
des  r*-  Ges.  b!  Ersetzt  die  notarielle  Beurkundung  die
vom  Erbacher  2  vorgeschriebene  Insinnation  der  Immobiliarverträge?
  87.  37
trt.  19.  #a)  Eheinventar  der  Honoratioren  nach  Mainzer
LR.  86.  b)  Inventar  und  specificatio  jurata  nach  Mainzer  LR.
273.  259.
60.  Teslamentosform.  Zu  Ark.  60  und  69.  106.
-  61.  Wenn  eine  letztwillige  Verfügu  de  Notarc  ver-*
  übergeben  wird,  so  kann  ein  sichtlicher  Mangel  der  Disposition
  nicht  daraus  rnin“v“  werden,  daß  blos  konstatirt  ist,  daß
der  Erblasser  nicht  65  e  schreiben  können.  303.
Art.  69.
urt.  150.  *  t  14  lit  a  und  Art.  19  lit.  a  u.  b.

III.  Oeffentliches  Recht.

4)  Indigenat.  Gebot  des  §.  36  der  kgl.  Verordnung  vom
10.  Febr.  1865  über  die  Mobiliarseuerversicherungen,  daß  nur
boperiche  Staatsangehörige  als  Schiedsrichter  verwendet  werden
dürfen.  386.

2)  Expropriation.  Ueber  den  Einfluß  des  Expropriationsgesetzes
  auf  die  Klage  wegen  Beschädigung  des  Eigenkhums  durch
Eisenbahndauanlagen.  392.

3)  Kirchen.  3)  Ueber  Ebe  f.  Abth.  1  (Civilrecht)  Absch.  D
amilienrect)  Ziff.  1  oben  S.  XXIII.  b)  Ueber  Kullusbaulaßt  s.
Abth.  I  Abschn.  B  (Sachenrecht)  Ziff.  3  lit.  c  oben  S.
amilienfideikommisse.  Ergänzung  deo  a#uenfdeikommißvermögens
  durch  eigene  Schuldverschreibung  der  Fideikommißnutznießer,
  wenn  auch  die  Schuld  durch  Hypothek  auf  deren
Allodialvermögen  sicher  gestellt  wäre,  erscheint  als  unstatthaft.  187.
5)  Staatsdienst.  Die  Uebertragung  einer  Milltärhienst
stelle  gilt  nicht  ale  Reaklivirung  im  Sinne  der  &amp;amp;#.  26  u.  27  der
IX.  Beil.  zur  Verf.-Urkunde.  Der  frühere  Etand#egehalt  ist  im
gröeren  auge  für  eine  mililärische  Verwendung  von  selbst  inberiffen.
  15
s  Gemeinden.  a)  Nothwendige  Beschränkung  der  Weibegerechtlgkeit
  auf  einer  Gemeindemarkurg  durch  die  naturgemäße
Entwickelung  der  Gemeinde.  362.  b)  Vertretung  einer  Filialkirchengemeinde
  durch  die  politische  Gemeinde.  379.  o)  Ueber  die  Legitimation
  der  nach  dem  Distriktorathsgesetze  vom  18.  Mai  1852  gebildeten
  Distriklsgemeinden,  ältere  vor  deren  Konstituirung  entstandene
  Privatrechtslitel  als  Repräsentanten  der  früheren  Distrikisgemeinden
  en  gten  zu  machen.  352.
ewerbswesen.  a)  Einfluß  des  Art.  26  des  Ges.  v
30.  en  1868,  das  Gewerbswesen  betr.,  auf  Weiderechte  der  bieherigen
  Gewerb-Innungen.  344.  346.  b)  Freie  Gewerbövereine,
errichtet  nach  den  Bestimmungen  des  Art.  25  des  Ges.  v.  30.  Jan.
        <pb n="28" />
        XXVIII  Systemattsches  Register.

1866,  das  Gewerbswesen  belr.,  treten  in  die  Vermögensrechte  der
Innungen  ein,  welche  die  betreffenden  Gewerbsgenossen  bilbeten.
Auf  solche  Vereine  finden  die  Vorschristen  des  Privatvereinsgesetzes
v.  29.  April  1869  keine  Auwendung.  412.  416.

8)  Gemollenschaften  und  Vereine.  a)  Zum  bayerischen
Privat-Vereinorecht.  28  b)  Unanwendbarkelt  des  Privatvereins-=Lletee
  v.  29.  Esr  1555  aus  freie  Gewerbsvereine  (Gew.=  Ges.  v.

868  Art.  25).  4

Berichtigungen.)  S.  218  in  der  Ueberschrist  der  Nr.  1  stalt:
„Art.  14“  lies:  16“.  S.  391  in  dem  Eilate  zur  Ueberschrift
  statt:  „Arl.  m  lie:  :  „Art.  114“.
        <pb n="29" />
        Samstag  den  7.  Januar  1871.  36.  Jahrgang.  1.
Dr.  J.  A.  Feuffert't
Plätter  für  RKechtsanwendung

zunichst  in  Bayern.

Inhalt:  “*  rehenlengen  welche  erst  nach  Publila#tion  des  bayer.
m  2.  März  1852  vorgekommen  flu  crke  m  Unvord  Lertg.n

  von  Forstderechtt  un  benagt  f
skiateepssaddea.  des  Land  Coebsbe  *2

1837  verurthellt  wurden,  i  ezüglich  der  Einlegung  des  Rechtsulitels,
  der  Frist  hlezu,  der  ——  des  Versahrens  und  der
Entscheidung  hierüber  auch  nach  dem  1.  Jult  1870  die  Disziplinarvorschristen
  vom  23.  März  1613  *  W.  Jan.  1822  anwendbar.

Können  Besitzhandlungen,  welche  erst  nach  Tubsita.

tion  des  bayer.  Jorstgesetzes  vom  28.  März  1852

vorgekommen  sind,  zum  Inordenlichteilskeweise
von  Lorflberechligungen  benützt  werden?

Vergl.  Bl.  5  e  Erg.-Bd.  1  S.  191;  Bo.  n  S  17  u.  33;
.  XXIIV  E.  253;  BVd.  XXXV  S.

Ueber  diese  Frage  sind  difforme  enucheihungen
des  obersten  Gerichtshofes  vorhanden  und  es  wird
daher  wohl  am  Platze  sein,  wenn  dieselbe  neuerdings
in  Betrachtung  gezogen  und  hiedurch  vielleicht  zu
einem  weiteren  Meinungsaustausche  Veranlassung
gegeben  wird.  ·
Daß  Art.  34  des  Forstgesetzes,  indem  nach
demselben  nene  Forstberechtigungen  nicht  mehr  erworben
  werden  können,  eine  im  öffentlichen  Interesse
erlassene  Prohibitivbestimmung  enthält,  kann  für  sich
allein  den  Ausschluß  fernerer  Besitzhandlungen  vom
Beweise  der  Unvordenklichkeit  nicht  rechtfertigen,
weil  sonst  der  im  kanonischen  Rechte  begründete  Satz,
daß  die  Unvordenklichkeit  auch  in  jenen  Fällen,  in
welchen  das  jus  commune  der  Erwerbung  entgegensteht,
  statt  eines  rechtmäßigen  Titels  gelte,  geradezu
über  Bord  geworfen  wäre.  ·

Neue  Folge  XVI.  Band.
        <pb n="30" />
        2  Forstberechtigungen.  Unvordtallichteit.

Der  erwähnte  Art.  34  enthält  weder  eine  Strafbestimmung
  noch  betrifft  er  ein  mit  der  Erreichung
deb  Staatszweckes  in  wesentlichem  und  unmittelbarem
  Zusammenhange  stehendes  Verhältniß;  auch
ist  er  keine  forstpolizeiliche  Mahregel  sondern  berührt
lediglich  Privatrechte,  welche,  nachdem  für  deren
Ablösbarkeit  schon  verschiedene  ältere  Verordnungen
Sorge  getragen  haben,  in  nationalökonomischer  Beziehung
  nicht  mehr  für  so  nachtheilig  erkannt  worden
  sind,  daß  der  Geseszgeber  sich  veranlaßt  gesehen
hätte,  die  fortdauernde  Ausübung  derselben  zu
untersagen.

Besteht  aber  kein  solches  Verbot,  so  läßt  sich
von  den  nach  der  Publikation  des  Forstgesetzes  vorgekommenen
  und  noch  vorkommenden  Besitzhandlungen
ohne  nähere  Untersuchung  des  Rechtstitess  derselben
nicht  schon  vorhinein  behaupten,  daß  sie  unrechtinäßig
  seien,  und  sie  können  daher  pon  dem  Beweise
  der  Unvordenklichkeit  um  so  weniger  ausgeschlossen
  werden,  als  hiedurch  selbst  die  bestbegründeten
  Forstberechtigungen,  gegen  welche  das  Gesetz
schlechterdings  nicht  gerichtet  ist,  des  in  der  Unvordenklichkeit
  liegenden  Schutzes  sehr  leicht  beraubt
werden  könnten,  wenn  ihr  Rechtstitel  durch  die
Länge  der  Zeit  in  Vergessenheit  geriethe  und  nun
alle  Diejenigen,  welche  über  die  dem  Forstgesetze
vorausgegangenen  40  Jahre  das  erforderliche  positive
Zeugniß  abzulegen  im  Stande  wären,  die  Zeitlichkeit
  längst  verlassen  haben  müßten.  Andererseits
wäre  durch  jenen  Ausschluß  einem  der  Entstehung
neuer  Forstrechte  fast  gleichkommenden  Zustaude  nicht
vorgebeugt,  weil  auch  durch  einen  erst  nach  dem  Erscheinen
  des  Gesetzes  begonnenen  und  nicht  durch
Klagestellung  angefochtenen  Besitzstand  auf  dem
Wege  der  Extinktivverjährung  ein  Rechtsverhältniß
  geschaffen  werden  könnte,  welches,  wenn
schon  durch  diese  Verjährung  nicht  das  Recht,
        <pb n="31" />
        Forstberechtigungen.  Unvordenklichkeit.  3

sonde#rmi,  nur'der  Schutz  debselben  durch  Klage  uverloreh
  wird,  in  den  meisten  Fällen  die  Vortheile,  der
Unwordenklichkeit  genügend  ersetzen,  sohin  die  Erschwerungem
  und  selbst  den  gänzlichen  Ausschluße  derssolben,
  beinahe  wirkungölos  machen  würde:"  -.
Hieraus  ersieht  man  nicht  undeutlich,  daß.  Art.
34  gar  nicht  darauf  berechnet  sein  kann,  die  fragklichen
  Besitzhandlungen  vom  Immemorialbeweise  auszuschließen,
  sowie  denn  auch  seine  ganze  Dispositiowund
Ausdruckswelse,  sich  wesentlich  von  jenen.)Gesetzen
#icnterscheidet,  welche  über  jenen  Ausschluß  keillen
(Zweifel  :  zulassen.,  wie  z.  B.,  das  Gesetze  vom  60.
März.  1850,  die  Ausübung  der  Jagd-betr.,  welches
kdie  Jagdgerechtigkeit  auf.  fremdem  Grund  und  Boden
Amfhebt-  und.  jede  künftige  Bestellung  derselben  als
Grundgerechtigkeit  verbetet  oder  das  Generale  vom
26.  Mai  1775  (M.  G.-S.  Bd.  II.S,  wonach,
  die  Ausübung  des  Weiderechtes.  „auf  öden
[Gründen  allen  Denjenigen  versagt  zwird)  welche  nicht
eile  Ausdrückliche-  Konzession  hierum  aufzuweisen
(haben,  oder  das  Generale“  vom.  10.,,  Nov.  1790
(M.  G.-S.  Bd.  VIS.  2040,  durch  welches  #die
dort  bezeichneten  Dienstbarkeitsansprüche  nebst  allen
chierüber.  ertheilten  landesfürstlichon.,  Guaden=  und
Konzessionsbriefen  und  dem  unvordenklichen  Verjähru##gsrechte
  für  immer  und  allenthalben  aufgehoben,
zwiernufen  und  abgethan  erklärt  werden:  —
Maan  hat  die  bisherige  Behandlung  der  landrechtlichen
  Bestimmungen  über  das  Laudemialquantum
  (Lergl.  Bd.  XXXIII  S.  34)  nicht  als  Beispiel
  zur  giechei  Bezbun  unserer  Frage  gelten
lassell  wollen)  weil  in  der  bloßen  Begrenzung  der
Handlohnsgröße  nicht  auch  das  absolute-  Verbot  eines
höheren  Prozentsatzes  liege;  wenn  aber  die  Gesetzgebung
  nicht,  das  Handlohm  an  sich,  sondern.  nur  ein
Uebermaaß  desselben“  als  der  gemeinen  Wohlfahrt
[chäducch,  „erkannt-,und  deshalb  ein  nicht  zurüber-#hrei
  ond  es  „Quantum  festgestellt  bat/  so  wird
        <pb n="32" />
        4  Forstberechtigungen.  Unvordenklichkeit.

man  doch  zugeben  müssen,  daß  diese  Feststellung  ein
Prohibitivgesetz,  als  welches  sie  auch  von  den  Kommentatoren,
  des  älteren  und  neueren  Landrechtes  ausdrücklich
  bezeichnet  wird,  nicht  minder  sei,  als  wenn
das  Forstgesetz  nur  die  Erwerbung  neuer,  Forstberechtigungen,
  nicht  aber  die  fernere.  Ausübung  der
bisher  ausgeübten  verbietet.  ·-  «
—-  sAlssunbeziveifelbakzutreffendIvirdisumnsinbessen
Bachstehendes  Beispiel  anerkennen  müssen.
*“..  Allenthalben  hat  man  angenommen,  daß  nach
Publikation  der  Verordn.  vom.  1.  Dez.  41804  die
„Entstehung  neuer  Realgewerbe  nicht.  mehr  stattfinden
konnte.  Hiedurch  hat  sich  jedoch  der  oberste  Gerichtshof
  (Bl.  f.  RA.  Bd.  XI,S.  93),  nicht  abhalten
  lassen,  durch  Erkenntniß  v.  22.  Dez.  1845
neben  ausdrücklicher  Anerkennung  des  jede  Vermehrung
  der  bestehenden  Realgewerbe  hindernden  Verbotes
  anzunehmen,  daß  bei  der  s.  g.  Immemorial-=verjährung
  auch  die  der,  Verordn.  v.  1.  Deze  1804
nachgefolgte  Zeit  einzurechnen  sei.  Und  diese  Anschauung
  hat,  so  weit  es  dem  Verfasser  dieser  Zeilen
bekannt  ist,  auch  bei  den  späteren  Entscheidungen
des  obersten  Gerichtshofes  die  Oberhand  behalten.
„  I.  Der  Erörterung  in  Bd.  XXXIII  S.  17  u.  33
ist  auch  entgegengehalten  worden  (siehe  Bd.  XXXV
S.  316),  es  wäre,  wenn  daselbst  zugegeben,  werde,
daß  einer  erst  nach  Publikation  des  Forstgesetzes  begonnenen
  Ausllbbung  die  Wirkungen  der  Unvordenklichkeit
  nicht  zukommen,  eine  mißliche  Konsequenz,
dlese  Wirkungen  für.  eine  erst  unmittelbar  vor  der
Puolikation  des  Gesetzes  begonnene  Ausübung  aufrecht
  halten  zu  müssen.  Diesem  Einwurfe  ist  unschwer
  zu  begegnen.  Wenn  die  Besitzakte  erst  nach
dem  2.  April  1852  —  dem  Publikationstage  des
Gesetzes  —  begonnen  haben,  so  sind  dieselben  bei
einer  später  auftauchenden  Unvordenklichkeitsfrage  nicht
an  und  für  sich  sondern  blos  deshalb  für.  unwirksam
  zu  erachten,  weil  man  den  Anfang  der
        <pb n="33" />
        Forstberechtigungen.  Unvordenklichkeit.  5

Säche  kennt  und  dieser  in  eine  Zelt  fällt,  in  wetcher
  ein  rechtmäßiger-Anfang  nicht  mehr  möglich,
  war.  Wurde  aber  dev.  erste  Besitzakt  noch  am
4.  April  1852  vorgenommen,  so  konnte  er  sich  auf
einen  rechtmäßigen  Titel  stützen,  wonach  es,  umadje
Unwirksamkeit  der  folgenden  Akte  darzuthun,  nicht
genügt,  blos  den  Anfang  der  Sache  zu  zeigen,  sondern
  auch  die  Unrechtmäßigkeit  dieses  Anfanges
besondeis###erwiesen  werden  muh.  (Savig  n,  Sÿst!
Bd.  IV  S.  534).

Wegen  dieses  diametralen  unterschiedes  beider
Fälle  ist  von  dem  einen  auf  den  anderen  kein  giltiger
  Schluß  zu  ziehen  und  daher  die  Behauptung,
daß,  wenn  eine  nach  dem  2.  April  1852  begonneme.
  Uebung  unwirksam  ist,  auch  eine  Uebung,
welche  zum  größeren  oder  geringeren  Theile  in  diese
spätere  Zeit  fällt,  als  wirksame  unvordenkliche  Uebung
  nicht  mehr  aufgefaßt  werden  könne,  sicher  nicht
gerechtfertigt.  s

Wenn  übrigens  die  Unvordenklichkeit  nicht  rechtserzeugend
  wirkt,  wenn,  durch  sie  ein  Recht  nicht  entsteht,
  nicht  erworben.  wird,  sondern  wenn  sie
nur  die  Vermuthung  gewährt,  daß  das  Recht  in
unbekannter  Vorzeit  durch  rechtmäßigen  Titel  erworbei
  worden  sei,  so  muß  der  Ausschluß  der  fraglichen
Besitzhandlungen  schon  nach  dem  Wortlaute  des
Art.  34,  indem  er  nur  neue  Erwerbungen  verbietet,
  als  unzulässig  erscheinen;  und  wenn  biegegen
behauptet  wird,  daß  jene  Verniuthung  an  die  rechtswirksame
  Ausübung  in  den  letzten  zwei  Menschenaltern
  geknüpft  sei  und  daß  sie  hinwegfalle,  wenn  die
Ausübung  nicht.  wenigstens  in  dieser  Zeit  eine  fortdauernd
  rechtswirksame  ist,  so  #äßt  sich  zwar  die
Richtigkeit  dieser  Behauptung  nicht  bestreiten,  es
darf  aber,  wenn  sie  für  unsere  Frage  entscheidend
sein  soll,  die  Rechtsunwirksamkeit  der  nach  dem  2.
April  1852  vorgenommenen  Akte  nicht  als  selbstverständlich
  vorausgesetzt  sondern  sie  muß  auch  durch
        <pb n="34" />
        6  Hyp.-G..  16.  Not.-G.  Art.  14.  Landt.-Absch.  v.  1869  8.  60.

Darlegung  eines  Unrechtmäßigen  Anfanges  gehörig
bewiesen  werden,  da,  was  nicht  oft  genug  wiederholt
  werden  kann,  Art.  34  die  fernere  Ausübung
von  Forstberechtigungen  schlechterdings  nicht  verbietet.


Rm.

Cutscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für
)  #ern  rechts  des  Rheines.

1.

Durch  das  Notariatsgesetz  und  den  §.  60  des  Landtagsabschiedes
  vom  29.  April  1869  ist  der  §.  16  des  Hypothekengesetzes
  nicht  ausgehoben.

Vergl.  Bd.  XXXIII  S.  147,  180,  351;  Bd.  XXXIV  S.  164.

Nach  obigem  Satze  erkannte  der  oberste  Gerichtshof
  aus  folgenden  Gründen:

Mit  Necht  haben  sowohl  die  beiden  streitenden
Theile  als  die  beiden  Vorinstanzen  angenommen,
daß  die  Entscheidung  des  vorliegenden  Prozesses
allein  von  der  Beantwortung  der  Rechtsfrage  abhänge,
  ob  der  §.  16  des  Hypothekengesetzes  noch
in  Geltung  stehe  oder  ob  die  in  demselben  enthaltene
gesetzliche  Bestimmung  durch  das  Notariatsgesetz
vom  10.  Nov.  1861  beziehungsweise  den  §.  60
des  Landtagsabschiedes  vom  29.  Apr.  1869  aufgehoben
  sei.

Denn  für  den  Fall  fortdauernder  Giltigkeit  des
8.  16  des  HG.  sind  allerdings  alle  faktischen  Voraussetzungen
  für  dessen  Anwendung  auf  den  vorliegenden
  Fall  gegeben,  da  feststeht,  daß  für  die  Forderung
  des  Beklagten  eine  Hypothek  eingetragen  ist
und  weder  die  Richtigkeit  der  Forderung,  noch  die
Thatsachen  bestritten  sind,  daß  die  Schuldnerin  zur
Vornahme  dieser  Eintragung  gehörig  geladen  war,
sie  aber  dennoch  ohne  Einspruch  vor  sich  gehen  ließ.

Was  die  Frage  der  Aufhebung  des  §.  16  des
        <pb n="35" />
        Hyp.-G.  F.  16.  Not.-G.  Art.  14.  Landt.-Absch.  v.  1869  S.  60.  7

HG.  durch  das  Not.-Ges.  und  den  8.  60  deß
Landt.-Absch.  von  1869  betrifft,  so  hat  schon  die
Vorinstanz  dieselbe  aus  überzeugenden  Gründen  verneint.
  —  Die  letztgenannten  beiden  Gesetze  enthalten
  eine  ausdrückliche  Aufhebung  des  F.  16  des
H.,  wie  eine  solche  rücksichtlich  anderer  §#§#.  des
H.  in  Art.  3  Ziff.  13  des  Einf.-Ges.  zur  Civ.=Proz.-Ordn.
  vom  29.  Apr.  1869  ausgesprochen
ist,  nicht.  Es  steht  daher  nur  in  Frage,  ob  F.  16
des  HG.  unter  die  clausula  derogatoria  des  Art.
150  Abs.  2  des  NG.  fällt.  In  dieser  Beziehung
ist  die  Behauptung  der  Revidenten  in  ihrer  Replik,
daß  die  im  letztgenannten  Abs.  2  enthaltene  Aufzählung
  aufgehobener  Gesetze  bzw.  Gesetzesstellen  keine
ausschließliche,  sondern  nur  eine  exemplißzirende  sei,
zwar  ganz  richtig,  allein  eben  so  unbestreitbar  ist,
daß  von  der  nebst  dieser  Aufzählung  im  Art.  150
ausgesprochenen  Aufhebung  aller  entgegenstehenden
Gesetze  und  Verordnungen  nur  solche  gesetzliche  Bestimmungen
  getroffen  werden,  welche  mit  den  Bestimmungen
  des  neuen  Gesetzes  wirklich  unvereinbar  sind,
während  Bestimmungen  älterer  Gesetze,  welche  auch
neben  den  durch  das  neue  aufgestellten  Vorschriften
noch  zur  Anwendung  kommen  können,  fortbestehen.

Von  der  klagenden  Partei  sind  alt  diejenigen
Bestimmungen  des  Notariatsgesetzes,  welche  mit
g.  16  des  HG.  unvereinbar  sein  und  darum  dessen
Aufhebung  in  sich  schließen  sollen,  der  Nrt.  12  Abs.  2
und  Art.  14  des  ersteren  Gesetzes  bezeichnet.

Art.  12  Abs.  2  kann  jedoch  hiefür  nicht  angezogen
  werden,  da  derselbe  im  Zusammenhalte  mit
dem  vorausgehenden  Art.  11  und  dem  Art.  18  des
Ger.-Verf.-Ges.  vom  10.  Nov.  1861  nur  die  Kompetenzausscheidung
  zwischen  den  Einzelugerichten  und
den  Notaren  bezüglich  der  Geschäfte  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit,  nicht  aber  Vorschriften  über  die  zur
Giltigkeit  der  dabei  genannten  Rechtsgeschäfte  nothwendige
  Form  enthält.  Es  kann  daher  auch  der
        <pb n="36" />
        8  Hyp.-G.  S.  16.  Not.-G.  Art.  14.  Landt.-Absch.  v.  1869  8.  60.

8.  40  Tit,  3.  Th.  1  des  preuß.  Landr.  nicht  auf
jene.  Rechtsgeschäfte  angewendet  werden,  und  eine
eigene  Androhung,  der  Nichtigkeit  für  den  Fall  der
Nichtbeachtung  der  darin  getroffenen  Kompetenzbestimmung,
  enthalten  Art.  11  u.  12  ohnehin  nicht.

Dagegen  verordnet  allerdings-Art.  44.  des
Not-  -Ges.,  Wdaß  Verträge,  welche  dingliche  Rechte
an!  unbeweglichen.  Sachen  betreffen,  nichtig  sind,
wenn  ihnen  die  Form  notarieller  Beurkundung-  abgeht.
  Daß  diese  Vorschrift  sich  auf  Verträge  erstreckt,
  wodurch  der  Schuldner  seinem-  Gläubiger
für  dessen  Forderung  eine  Hypothek  einräumt,  kann
an  sich  nicht  bezweifelt  werden,,  ergibt  sich  aber
auch  noch  speziell  aus  Landt.-Absch.  v.  1869,  8.  60,
aus  welchem  klar  hervorgeht,  daß  der  Gesetzgeber
den  Hypothekbestellungsvertrag  der  Vorschrift  des
Art.  14  des  NG.  unterwerfen  wollte.

Was  nun  den  S.  16  des  HG.  betrifft,  so
steht  derselbe  in  unverkennbarem  Zusammenhange
mit  dessen  §§.  9,  10  und  21.  Nach  diesen  Gesetzesstellen
  entsteht  eine  Hypothekii  in  der  Regel  nur  aus
dem  Vorhandensein  zweier  Erfordernisse,  des  Rechtstitels
  zur  Erwerbung  der  Hypothek  und  der  Eintragung
  in  das  Hypothekenbuch,  so  daß  der  Hypothektitel
allein  das  dingliche  Recht  noch  nicht  erzeugt,  sondern
  erst  die  auf  Grund  des  vorher  exworbenen
Titels  erfolgte.  Eintragung.  "

Von  dieser  Regel  statuirt  §.  16  eine  Andnahurs
dahin,  daß  die  Eintragung  allein,  ohne  Existenz
eines  Rechtstitels,  die  Hypothek  dann  erzeugt,  wenn
die  drei  Voraussetzungen  misammentreffen  daß  die
Forderung  an  sich  richtig  ist,  daß  der.  Schuldner
zur  Eintragung  gehörig  geladen  war  und  daß  er
trotzdem  die  Eintragung  ohne  Einspruch  geschehen
lie
b.  So  gewiß  aber  die  eben  bezeichneten  drei  Voraussetzungen
  gegeben  sein  müssen,  wenn  der  Eintrag
  der  Hypothek  ohne  Existenz,  eines  Rechtstitels
        <pb n="37" />
        Hyp.-G.  F.  16.  Not.-G.  Art.  14.  Landt.-Absch.  v.  18698.  60.9

das  Hypothekrecht  erzeugen.  soll,  so  gewiß  ist  auch,
daß  weitere  Voraussetzungen,  als  jene  drei,  nicht
erfordert  werden.  Insbefondere  fällt  die  in.  g.  16
der  Eintragung  beigelegte  Wirkung  nicht  hinweg,
wenn  das  Hypothekenamt  dabel  andere  Vorschriften
des  Hyp.-Ges.  als  die  der  gehörlgen  Ladung  (S.  110)
außer  Acht  gelassen  hat,  z.  B.  die  des  §.  15  oder
105.  Durch  eine  solche  Nichtbeachtung  kann  eine
Haftung  des  Hyp.-Amtes  gegenüber  dem  durch  sein
Verfahren  Beschädigten  entstehen;  die  Anwendung
des  §.  16  gber  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,
weil  das  Gesetz  außer  jenen  drei  neben  dem  wirklichen
  Eintrage  vorgeschriebenen  Erfordernissen  keine
weiteren  aufstellt.:

Iu  obiger  Auffassung-  des  g.  16,  welche  sich
sowohl.  durch  dessen  Wortlaut  als  durch  die  darin
vorkommende  ausdrückliche  Hinweisung  kauf  §.  9
rechtfertigt,  kömmt  aber  derselbe,  mit  Art.  14  des
NG.  in,  gar  keinen  Konflikt.  Nach  Art.  14  ist  der
Vertrag,  durch  welchen  eine  Hypothek  bewilligt  werden
  will,  ohne  notarielle  Beurkundung  nichtig.  Die
Wirkung  der  genaunten  Gesetzesstelle  ist  also  die,
baß  der  nicht  verbriefte  Vertrag  so  angesehen  wird,
als  sei  gar  kein  Vertrag  vorhanden.  Es  entsteht
au5  dem  nicht.  beurkundeten.  Vertrage  keim  Rechtstitel
  zur  Hypothek.  —

:  Ee  sieht  aber  eben  ß.  16  des  86.  die  Fäle
vor,  daß  der  Eintkag  einer  Hypothek  erfolgte,  ohne
daß“  ein  Rechtstitel  zu  derselben  vorhanden  war,
oder,  was  rechtlich  gleichbedentend  ist,  daß  der  Eintrag,
  auf  den  Grund  eines  vermeintlichen  Rechtötitels
  erfolgte,  welcher  aber  nichtig  war.  Gerade
diese  Fälle  sind  es  ja,  für  welche  §.  16  die  Vorsorge
  trifft,  die  Anfechtung  der  eingetragenen  Hypothek
  aus  dem  Grunde,  daß  für  diese  kein  Rechtstitel
  vorhanden  gewesen  sei,  zu  verbieten.

.  Angewandt  auf  den  vorliegenden  Fall,  macht
Art.  14  des  NG.“  allerdings  den  Vertrag  nichtig,
        <pb n="38" />
        10  Hyp.-G.  F.  16.  Not.-G.  Art.  14.  Lanbt.-Absch.  v  18698.  604

welchen  die  Wittwe  C.  S.  mit  G.  B.  dadi#tch  abs
schloß,  daß  sie  ihm  in  dem  Schuldscheine  #  woind  21
Febr.  1866,  in.  einer  Privaturkunde,  eine  Hypothek
  für  sein  Darlehen  von  6000  fl.,  bewilligte.
Nachdem  aber  für  diese  6000  fl.  dennoch  eine  Hypothek
  eingetragen  wuxde,  nachdem  die.  Schuldnerin
zu  deren  Eintrag  richtlg  geladen  war)  ihn  aber  dennoch
  vor  sich  gehen  ließ)  nachdem  endlich  auch  die
Richtigkeit  der  Forderung  selbst  nicht  bestritten-nist
kann  diese  Hypothek  aus  dem  Grunde  daß  für  sie
wegen  Nichtigkeit  des  Vertrages  vom  2.  Febr.  4866
kein  Titel  vorhanden  war,  nicht  angefochten  werden.
  Ob  das  Hyp.-Amt  richtig  verfuhr,  als  nes
auf  den  Schuldschein  vom  2.  Febr.  Vormerkung
und  Ladung  nach  §.  110  des  HG.  vornahm,  ob
es  nicht  vielmehr  nach  §.  105  den  Antragsteller
G.  B.  hätte  anweisen  sollen,  vorerst  eine  notarielle
Urkunde  über  die  Bewilligung  der  Hypothek  von
Seite  der  Wittwe  C.  S.  beizubringen,  das  kömmt
hier  nicht  zu  untersuchen,  weil  #zhieraus  nach  Obigem
  nur  eine  Haftung  des  Hypothekenamteß,  nicht
aber  die  Unanwendbarkeit  des  §.  16  folgen,  kannel-Das

  oben  über  das  Verhältniß  dos  Art.  14
des  NG.  zum  §.  16  des  H.  gewonnene  Resultat
  wird  noch  bedeutend  bestärkt  durch  die  Bettachtung,
  daß  ja  das  Hyp.-Ges.  mit  sich  selbst  in  Widerspruch
  geriethe,  wenn  man  dessen  §#16  anders,  als
in  obigen  Motiven  geschehen,  auffassen  wollte.  Denn
das  Hyp.-Ges.  hält  in  §.  15  für  den  durch  Vertrag
  entstehenden  Hyp.-Titel  die  gesetzliche  Bestimm:
ung  des  bayer.  Landrechtes  Th.  II  Kap.  VI.  J.  -9
und  der  übrigen  Partikularrechte,  welche  eine  #gleiche
Vorschrift  enthalten,  aufrecht.  Für,  ungefähr  die
Hälfte  des  Königreiches  galt  also  bezüglich  des  Hypothek-Bestellungsvertrages
  schon  nach  dem.  Hyp.-Ges.
dasselbe,  was  Art.  14  bezüglich  dieses  Vertrages  für
das  ganze  Königreich  vorschreibt,  mit  dem  einzigen,
        <pb n="39" />
        HhpaG.8.  16.  Not.  G.  Art.  14.  Landd-Absch=  v.  18698.  60,  11

hler  nicht  in  Betracht  kommenden  Unterschiedel,  daß
dieröffentliche  Urkunde  über  den  Vertrag  jetzt  bei
Strafe  der  Nichtigkeit  von  einem  Notar  zu  errichten
ist,  während  sie  früher  bei  gleicher  Strafe  von  dem
Gerichte.  beziehungsweise  in  siegelmäßiger  Form  errichtet
  werden  mußte.  Gleichwohl  stellt  das  eich
nebem,  den  §#.  15  den.  S.  16  hin,  und  es  läßt  sich
doch  gewiß  &amp;amp;P  t  der.  Gesetzgeber  habe
dön  vorneherein  dem  §.  16  für  daß  2ganze  große
Gebietb  des  bayerischen)  Landrechtes  nebst  einigen
anderen  kleineren  Gebletstheilen  die  Wirkung  versagen
  wollen.  „Man  darf  nur  lesen,  welche  Wichtigkeit.
  Gönner  (Komm:-Bd.  I  S.,  227  u.  228..
dem:  ##  16;  beilegt,  umssich  zu-  überzeugen,  daß  eine
sblche,  räumliche  Beschränkung  der  Wirkung  des
8§.16  unmöglich  der  Wille  des  Gesetgebers  sein
konnte.

Wenn  aber  S.  16  des-  HG..  mitt-  bayer.  LR..
Th.  II  Kap:  VI.  Si.  Oi  verelnbar  war,  so  kann:  er
ummöglich  mit  dem  die  Vorschrift,jener  Landrechtsstelle
  auf  dasübrige  Bayern  ausdehnenden  Art.  14
des  NG.  umereinbar  sein  und'’  deswegen  der’clausula
  derogatbrig  des  §.  450  des  N.  verfallen.
Auch  enthalten  die  Verhandlungen  über  das
Notariatsgesetz  nicht  die-mindeste  Spur  Von.  einer
Absicht?  des  Gesetzgebers,  durch  den  Art.  14  oder
Art.  150  oder  durch  irgond  elne  audere  Bestimmung
des.  Not.-Ges.  peino#z#so  weiktragemde  Vorschrift  des
Hypl=  Gese,  nrals  dessen-S.  16  enthält.,  aufzuheben;
vielmehr  zeigt  sich  dort  überall  die  Absicht,  am
Hyp--Ges.so  wenig  als  möglich  und  nur  so  viel
abzuändern,  als.  nothwendig  ist.  uN#m-  das  Notariatsgeset
  delnselben  anzupassen.;

1  Esnist  darum  die  ouch  neben  der  Vorschrift
des  Art.  14  des  NG.  noch  fortbestehende  Geltung
des  §.  46  des  H#G.  in  Doktrin  und  Praxib  anerkannt
  (v.  Zink-z.  Not-Ges.  in  Dollmann  Gesetzg.
d  KR.  Baͤhern  Th.  II  Bd.  3.  S.  442  und  dessen
        <pb n="40" />
        12  Hyp.-G.  s.  16.  Not.-G.  Art.  14.  Landt-Absch.  v.  18698.  60.

weitere  Erliiterungen  daselbst  Bell.-Heft  zu  Th.  11
Bd.  3  S.  73  lit.  g;  oberstr.  Erk.  v.  27.  Apr.  1868
in  Bl.  f.  R.  De.  33  S.  351).

An  dieser  fortdauernden  Geltung  des  §.  16
des  H  G.  kann  aber  auch  §.  60  des  LändtagSabsch:
v.  29.  Apr.  1869  nichts  ändern.  Dieses  Gesetz
spricht  bestimmt  auß,  daß  es  eine  authentische  Interpretation,
  also  keine  Aenderung  eines  Gesetzes  sein
wolle,  und  daß  es  den  Art.  14°/des  N.,  also  nicht
andere  Stellen  dieses  Gesetzes  oder  andere  Gesetze
interpretire.  Da  nun  Art.  14  bei  dem  Mangel  der
notariellen  Beurkundung  nur  Verträge  der  Nichtigkeit
  unterwirft,  so  kann  die  Bestimmung,  daß  die
Acceptation  des  Berechtigten  dem  Gebote  des  Art.  14
nicht  unterworfen  sei,  nur  den  Sinn  haben,  daß
der  Vertrag  der  Nichtigkeit  schon  dann  entgehe,  wenn
nur  über  die  Erklärung  des  Vertragswillens  des  Verpflichteten
  eine  Notariatsurkunde  errichtet  wurde.  Da
nun  aber  im  §.  16  des  HG.  ein  Hyp.-Bewilligungsvertrag
  zur  Entstehung  und  Rechtsgiltigkelt  einer  Hypothek
  nicht  erfordert  ist,  indem  ein  solcher  Vertrag
nur  einen  Rechtstitel  zur  Erwerbung  der  Hypothek
bildet  (HG.  §.  9  Ziff.  1  2  mit  §.  13),  nicht  aber
die  Hypothek  selbst  gibt,  während  nach  8.  16  der
Mangel  eines  solchen  Titels  unter  den  aufgestellten
Voraussetzungen  nicht  als  Anfechtungsgrund-  der,  ein
getragenen  Hypothek  benützt  werden  darf,  —..
kam  §F.  60  des  Ldt.-Absch.  ebensowenig,  als  Art.  1
des  NG.  selbst  dem  §.  16  des  HG.  entgegenstehen
und  denselben  aufheben.

Wenn  der  S.  60  bei  Hypothekbewilligungsverträgen
  die  Acceptatlon  des  Berechtigten  (Gläubigers)
dem  Gebote  des  Art.  14  entzieht,  ko  geht  das  hieraus
  abzuleitende  argumentum  a  contrario  nicht
weiter,  als  daß  das  Versprechen  des  sich  durch  den
Vertrag  Verpflichtenden  (des  Schuldners)  dem  Gebote
  des  Art.  14  unterworfen  bleibt.  Daraus  aber,
daß  §.  60  die  Unterwerfung  des  Hypothekenvertrages
        <pb n="41" />
        Hyp.-G..  16.  Not-.  G.  Art.  14.  Landt.-Absch.  v.  18698.  60.  13

bezügiich  der  dazu  gehörigen  Willenserklärung  des

Schuldners  unter  Art.  14  fortbestehen  läßt,  läßt  sich
die  Folgerung  nicht  ziehen,  dah  die  Wirkung,  welche
§.  16  dem  bloßen  Vorsichgehenlassen  des  Hypothekeneintrages,
  also  der  Nichterklärung  eines  Willens  in
Verbindung  mit  anderen  Voraussetzungen  beilegt,
aufgehoben  sei.  E—

Könnte  hieran  noch  irgend  ein  Zweifel  aufkommen,
  so  würde  er  beseitigt  durch  die  bei  der  Entstehung
  des  §.  60  deß  Landt.  -Absch.  kundgegebene
Absicht  des  Gesetzgebers.  Die  in  §.  60  gegebene
authentische  Interpretation  des  Art.  14  hatte  ja  den
allerseits  ausgesprochenen  und  anerkannten  Zweck,
den.  Immobiliarkredit,  zu  befestigen.  Durch  eine  Aufhebung
  des  8.1  16  würde  aber  gerade  die  entgegengesetzte
  Wirkung  hervorgebracht.  —  Es  wurde  ferner
  in  der  Kammer  der  Abgeordneten  mehrfach
.(vgl.  z.  B.  Sten.  Ber.  Bd.  V  S.  119,  124,  125,
126,  129)  ausgesprochen,  daß  es  bei  der.  authentischen
  Interpretation  des  Art.  14  darauf  abgesehen
sei,  diesen  Art.  den  Bestimmungen  des  Hyp.-Ges.  anzupassen,
  also  nicht  darauf,  Aenderungrn  am  Hyp.=Ges.
  vorzunehmen.  —  Endlich  wurde  von  dem  Referenten
  der  Kammer  der  Reichsräthe  (Beil.-Bd.  VII
S.  661,  Prot.-Bd.  VIII  S.  451,  452)  die  neben
dem  Art.  14  des  NG.  fortbestehende  Geltung  des
§+.  16  de5  HG.  ausdrücklich  anerkannt,  und  fand
dieß  nirgends  einen  Widerspruch.

Hienach  stellt  sich  die  von  den  Vorinstanzen
uusgesprochene  Entbindung  des  Beklagten  von  der
gegen  ihn  angebrachten  Klage  auf  Löschung  der  für
seine  Forderung  von  6000  fl.  eingetragenen  Hypothek
  als  vollkommen  gerechtfertigt  d

OAGErk.  v.  20.  Sept.  1870  #Amrr  303.

«  t.
        <pb n="42" />
        14  Advokatenrekurse  nach  dem  1.  Juli  1870.

2.
Auf  Beschwerden  der  Advokaten  gegen  Geldstrafen,  in  welche
sie  nach  Vorschrift  des  §.  65  des  Prozeßgesetzes  vom  17.  Nov.
1837  verurtheilt  wurden,  sind  bezüglich  der  Einlegung  des
Rechtsmittels,  der  Frist  hiezu,  der  Zuständigkeit,  des  Verfahrens
  und  der  Entscheidung  hierüber  auch  nach  deu
1.  Juli  1870  die  Disziplinarvorschriften  vom  23.  März  1813
und  28.  Jan.  1822  anwendbar.

In  einer  vor  dem  1.  Juli  1870  anhäugig  gewordenen
  Streitsache  hatte  das  mit  einer  Berufung
des  Klägers  befaßte  Appellationsgericht  durch  Erkenntniß
  v.  28.  Juni  1870  die  Berufung  des  Klägers
wegen  Mangels  der  Berufungssumme  als  unzulässig
abgewiesen  und  den  Anwalt  des  Appellanten,  Advokaten
  H.,  unter  Abstrich  der  Gebühren  für  die  Berusungsschrift
  zu  Gunsten  der  Partei  auf  den  Grund
des  8.  65  der  Prozeßnovelle  von  1837  in  eine
Geldstrafe  von  10  fl.  verurtheilt.  Gegen  diesen
Strafausspruch  wurde  von  Letzterem  Beschwerde  erhoben,
  und  um  Aufhebung  das  Gesuch  gestellt.  Das
am  28.  Juni  1870  gefällte  appellationsgerichtliche
Erkenntniß  war  am  16.  Juli  1870  den  Parteien
beziehungsweise  dem  Beschwerde  führenden  Anwolte
verkündet  worden.

Der  oberste  Gerichtêhof  erachtete  sich  daher
Angesichts  der  neuen  Prozeßordnung  in  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten  und  des  Art.  19  des  Einführungsgesetzes
  v.  29.  Apr.  1869  zunächst  mit  der  Frage
befaßt,  nach  welchen  gesetzlichen  Bestimmungen  die
Zulässigkeit  des  eingelegten  Rechtsmittels,  die  Frist
für  die  Geltendmachung  und  die  Zuständigkeit  zur
Entscheidung  hierüber  zu  bemessen  sei,  und  sprach
sich  hierüber  dahin  auß:

„Von  der  Auffassung  ausgehend,  daß  der  a#OD
walt,  welcher  ein  offenbar  unstatthaftes  Rechtsmittel
einlegt,  seine  Dienstespflicht  verletze,  erklärt  die  Bestimmung
  der  Ziff.  10  der  Verordnung  v.  23.  März
1813,  die  Disziplinarvorschriften  für  die  Advokaten
        <pb n="43" />
        Abvokatenrekurse  nach  dem  1.  Juli  1870.  145

betteffend,  eine  solche  pflichtwidrige  Handlungswelse
jals  einen  Disziplinarstraffall,  und  es:  kann,  hienach
sowie-  nach  der  feststehenden  Praxis  des  obersten  Gerichtshofes,
  welche:  für  die  Beschwerdeführung  der
Anwälte  gogen  die  nach.  ð.  65  der  ProgeHßnovelle
won-i1837  ergangenen  Strafbeschlüsse  die  Einhaltung
derl  in  (der  Verordnung  v.  :23.  März  1813  unter
Tit  à  und  h  worgezeichneten  Fristen  fordert,  in  Uebex-Linstimmungimit
  der  auch—wün  oberstrichterlichen  Plenarbeschlusse
  v:  25.  Jan.  1844  enthaltenen  Andentmng,
  welche  im  Falle  der  Verhängung  der  Strafe
des!#§.  65  der  angezogenen  Prozeß  novelle  gegen  die
Partei  jauf  diel  Zulässigkeit  eines  gleichzeitigen  Ausspruches
  einer  Frivolitätsstrafe  gegen  den  Auwalt
hinwelst##keinem.  gegründeten  Zweifel:  unterliegen,
DLa#ssich  bei  Anwendung  der  genannten  Gesetzes-Oestiumung
  deß5  G.  65  in  der  Richtung.  gegen  einen
Anwalt  um  eine  disziplinäre  Ahndung  handelt,  hiemit
  aber  der  erlassene  Strafansspruch,  wenn  er  auch
u-Bezug=  auf  die  Strafgattung  und  das  Strafmaß
auf  eine  'spezielle  Bestimmung  des  angezogenen  Progeßgesetzes
  sich  stützt,  einen  Akt  der  gerichtlichen  Disziplil#argewalt
  in.  sich-schließt.  Einem  solchen  Erkenntnisse
  gegenüber  kann  daher  die  Vorschrift  des
Art.  19/  des  Einführungsgesetzes  zur  Civilprozeßordnung
  von  11869  nicht  Platz  greifen,  weil  die  bespondere-Bestimmung
  des  Art.  81  dieser  neuen  Progeßordnung
  die  Verhältnisse  der  Advokaten  in  Bezug
auf  Disziplin  der  Regelung  durch  eine  im  Gesetzeswege
  zu  erlassende  Advokatenordnung  Überweist,  und
Tetzteres  Gesetz  zur  Zeit  noch  „nicht  gegeben  ist.  Im
Eiklange  mit  der  angezogenen  besonderen  Bestimm-Ung
  des  Art.  81  der  neuen  Civilprozeßordnung  und
in  folgerichtiger  Nothwendigkeit  schweigt  auch  das
Einführungsgesetz.  bei.  Anführung  jeuer  Gesetze,  die
in  Folge  der  neuen  ProzeHhordnung  außer  Kraft  treten,
von  einer  Aufhebungder  Verordnungen  v.  23.  März
1813  und  28.  Jan.  1822,  die  Disziplinarvorschriften
        <pb n="44" />
        16  Adrokatenrekurse  nach  dem  1.  Juli  1870.

für  die  Advokaten  und  beziehungsweise  deren  Revision
  betr.,  völlig,  und  erübrigt  demgemäß  nur,  für
die  vorliegende  Beschwerde  nach  allen  Beziehungen  —
sowohl  was  die  Zulässigkeit  des  Rechtsmittels  und
die  Frist  zur  Geltendmachung  als  auch  was  das
Verfahren,  die  Zuständigkeit  und  die  Entscheidung
hierüber  betrifft,  auf  die  Bestimmungen  dieser  Disziplinarvorschriften,
  die  in  Ermangelung  einer  Abänderung
  als  noch  in  unverrückter  Geltung  bestehend
erachtet  werden  müssen,  zurückzugehen.“

Da  die  Beschwerde  auch  diesen  Vorschriften
entsprechend  rechtzeitig  angemeldet  und  ausgeführt
war,  trat  dann  der  oberste  Gerichtshof  in  die  materielle
  Beurtheilung  derselben  ein.

OAGErk.  v.  23.  Aug.  1870  RNr.  815.

Konform  wurde  in  einem  anderen  ganz  gleichgearteten
  Falle  am  26.  Aug.  1870  (RNr.  197)
entschieden.

In  einem  dritten  Falle  wurde  durch  Erkenniniß
  eines  Appellationsgerichtes  v.  23.  Juni  1870
die  Berufung  eines  Gantgläubigers  gegen  Dekrete
des  Gantgerichtes  als  formell  unzulässig  verworfen
und  der  Anwalt  mit  einer  Geldstrafe  von  10  fl.  beahndet.
  Diese5  Erkenntniß  wurde  vom  Gantgerichte
dem  Anwalte  am  15.  Juli  1870  durch  Zustellung
verkündet.  Dieser  reichte  am  20.  Juli  eine  Beschwerde
  gegen  das  Straferkenntniß  bei  der  Gerichtsschreiberei
  des  Appellationsgerichtes,  welches  dasselbe
erlassen  hatte,  ein.

Die  Beschwerde  wurde  aus  den  oben  dargelegten
Gründen  wegen  Versäumung  der  Anmeldefrist  als
formell  unzulässig  abgewiesen,  da  nach  der  Disziplinarverordnung
  v.  23.  März  1813  der  Rekms
des  Anwaltes  innerhalb  drei  Tagen  dem  Richter,
welcher  die  Strafentschließung  eröffnet  hat,  häte
angezeigt  werden  müssen.  .

OAGErkvLZ  Aug  1870  Rat.  814.

77

Redakt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  4  r  (Adolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="45" />
        Samstag  den  21.  Januar  1871.  36.  Jahrgang.  6  T.
Dr.  J.  A.  Feußfert's
Blätter  für  Kechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inbhalit:  Uebeer.  das  Amortisattonsversahren.  —  Oesfentlichkelt  des  Loothe
buches.  Folgen  der  unterlassenen  Eintrgung  ver  rlonet  ser-6*
  —  Untertiegt  nicht  blos  ein  Proml,  son  #  4
Dleium  den  Ari.  4  n  rEer  #  9n  st  tel  8  #.
eine  schere  a  Sst  S*

wenn  er  ai  lr  ahsed,  v*r  gaen  woislenulich)  ver  chwelge
ne  K  gläubiger  mittels
streiten,  sällt  in  die  Konkurmasse.  —  For  II  der  Grund-heilsaqunach

  Bamberger  Landrecht.

Ueber  das  Amortifationsverfahren.

Bekanntlich  enthält  die  neue  Civilprozeßordnung
  über  das  Amortisations-Verfahren,  sei  es,  daß
dasselbe  die  Amortisirung  von  Urkunden  nach  Maßgabe
  der  Verordnung  vom  10.  Okt.  1810  (Reg.=Bl.
  S.  953)  oder  die  Amortisirung  von  Hypothekforderungen
  nach  §.  82,  166  des  Hyp.-Gesetzes
zum  Gegenstande  habe,  keine  Bestimmung,  und  es
drängte  sich  daher  die  Frage  auf,  ob  dergleichen
Amortisirungen  nach  dem  gegenwärtigen  Stande  der
Gesetzgebung  in  das  Bereich  der  streitigen  oder  nicht
streltigen  Rechtspflege  gehören.

In  Bezug  auf  das  Verfahren  bei  Amortisirung
von  Urkunden  1)  wurden  bereits  in  Bd.  XXXV  S.
273  ff.  dieser  Blätter  mehrere  Erkenntnisse  mitgetheilt.
  Was  aber  das  auf  §F.  82  u.  166  des  Hyp.=1)

  Vergl.  Just.-Min.-Entschl.  vom  5.  gduri  1858  in
Zätfchr.  f.  Gesetzgeb.  u.  Rechtspfl.  Bd.  V  S.  140;
Seuffert,  Komm.  z.  Ger.-Ordn.  2  Aufl.  Bd.  il
S.  2|3,  Nr.  5;  Edel,  Komm.  z.  Ger.-Verf.-Ges.  von
1861  S.  34.

Neue  Folge  T.  Band.
        <pb n="46" />
        18  „Ueber  das  Amoktisationsverfahren.

Gesetzes  sich  gründende  Verfahren  wegen  Amorttsirung
  von  Hypothekenforderungen  2)  betrifft,  so  kam
die  beregte  Frage,  ob  hier  ein  Gegenstand  der  streitigen
  oder  nicht  streitigen  Rechtspflege  vorliege,
kürzlich  bei  dem  Appell.-Gerichte  von  Unterfranken
und  Aschaffenburg  zur  Entscheidung.

Es  wurde  nämlich  von  Seite  des  Besitzers
eines  Hypothekobjektes  der  Antrag  auf  CLöschung
eines  Hypothekkapitals  zu  350  fl.  auf  Grund  der
allegirten  Bestimmungen  des  Hypothekengesetzes  gestellt
  und  dleser  Antrag  mit  Rücksicht  auf  die  Summe
des  Kapitals  und  in  der  Voraussetzung,  daß  es
sich  hier  um  eine  kontentiöse  Rechtssache  handle,  bei
einem  Bezirksgerichte  angebracht.  Dieses  erklärte
jedoch  die  Sache  für  einen  Gegenstand  der  nicht
streitigen  Rechtspflege  und  wies  daher  den  Antrag
/von  hier“  ab.  Auf  hiegegen  ergriffene  Beschwerde
wurde  voin  Appellationsgerichte  in  Uebereinstimmung
  mit  dem  Antrage  des  Oberstaatsanwaltes  die
Beschwerde  als  unbegrünbdet  verworfen,  und  zwar
hauptsächlich  in  Erwägung:  ·  --."'
«·,,daß·"dervorwürsigeattfdie-bezeichneten«Bestimmungen
  des  Hyp.-Gesetzes  sich  stützende  Antrag
nicht  die  Erlassung  des  Ausspruches,  daß  eine  bestimmte
  Person  die  Löschung  der  auf  fraglichen
Immobilien  eingetragenen  Hypothek  zu  bewirken
schuldig  sei,  sondern  die  Ermittlung  etwaiger  Personen,
  welche  auf  die  verhypothezirte  Forderung
Anspruch  machen  zu  können  glauben,  und  wenn  solche
Personen  nicht  ermittelt  werden,  die  Konstatirung
dieser  Thatsache  und  die  Löschung  der  Hypothek
beziele;

2)  Vergl.  Gönner,  Komm.  z.  Hyp.-Gesetz  Bd.  I  S.
572  ff.;  Lehner,  Hyp.-Recht  Bd.  1  §.  164;  Oberstrichterl.
  Erk.  v.  29.  Jan.  1853  in  Bl.  f.  RA.  Bd.
XVIII  S.  13*;  Seuffert,  Komm.  a.  a.  O.  Nr.  4.
        <pb n="47" />
        Ueber  das  Amortisationsverfahren.  :  19

.udaß  hienach  zwar,  ein  Gegenstand  der  bürgerüichen
  Rechtspflege,  aber  nicht  eine  Streitsache,  zu
deren  Begriff  wes  sentlich  gehöre,  daß.  ein  Privatrechtsanspruch
  wider  einen  bestimmten  Gegner  zur
Geltung  gebracht  werde,  sondern  ein  Gegenstand  der
nicht  streitigen  Rechtspflege  vorliege;

daß  von  dieser  Ansicht  nuch  bel  Erlassung.  ber
Civilprozeßordnung  ausgegangen  worden  sei,  weil
dieselbe  Bestimmungen  wegen  Amortisation,  von
Hypothekforderungen  nicht  enthält,  überhaupt.,  ein
Verfahren  gegen  unbekannte  Interessenten  —  abgesehen
  von  der  Gant  —  nicht  kennt,  der  §.  82.  und
der  §S.  166  des  Hyp.-Gesetzes  aber.  demungeachtet
weder  in  der  Prozeßordnung  selbst  noch  in  dem  Einführungsgesetze
  hiezu  als  fortbestehend  bezeichnet
sind,  und  daher,  obgleich  diese  §§.  zu  den  nach
Art.  3  letzteren  Gesetzes  außer  Kraft  gesetzten  (nurbeispielsweise
  aufgeführten)  Gesetzesbestimmungen
nicht  gehörig  in  dem.  Falle,  wenn  die  Amortisirung
von  Hypotheken  zur  streitigen  Rechtspflege  ressortirte,
für  aufgehoben  erachtet  werden  müßten,  so  daß  dann
eine  Amortisirung  von  Hypotheken  wegen,  Mangels
gesetzlicher  Bestimmungen  hierüber  nicht  mehr  Platz
greifen  könnte;

daß  deur  nicht  entgegengehalten  werden  könne,
die  Aberkennung  eines  Privatrechtsanspruches  ressortire
  nicht  zur  freiwilligon  Rechtspflege,  weil  auche-  in
letzterer  der  Richter.  vielfach  auf  Grund.  vorgängiger
Untersuchung  —  praevia  causae  cognitione  —
Beschluß  zu  fassen  oder  Erkenntniß  zu  erlassen  hat,
und  bei  Amortisirung  einer  #botee.  nicht  die  Abtretung
  eines  Rechte,  sondern  die  Konstattrung,  daß
ein  Anspruch  auf  die  vorwürsige  Forderung  von
Niemand  gemacht  werden  könne  und  deßhalb  die
H#pothe  als  erloschen  zu-  betrachten  sei,  im-  Frage

Daan  Erwägungen,  des  Gerichlztofes  wäre
        <pb n="48" />
        20  Personalservikuten.  Oeffentlichk,  des  Hyp.-Buches.

noch  der-  Geslchtspunkt  anzureihen,  daß  der  Antrag
auf  Amortisirung  einer  Hypothekforderung  nach  dem
Systeme  der  Progeßordnung  nicht  anders,  als  mittels
einfacher  Vorstellung  geltend  gemacht  werden  könnte,
dieses  Verfahren  aber  sich  nach  Art.  642  der  Prozeßordnung
  auf  die  in  diesem  Gesetze  speziell  aufgefühtten
  Fälle  beschränkt.

!  Luch  wurden  nach  einer  konstanten  und  von
Oberaufsichtswegen  nicht  beanstandeten  Praxis  dergleichen.
  Amortisirungen  bisher  im  Wege  der  Hypothekenbereinigung
  von  den  Einzelngerichten:  ohste
Rücksicht  auf  die  Größe  der  äu  amortisitenden  Forderung.
  behandelt.

"«."

Nachschrift  des  Herausgebers.  Es  llegt
noch  eine  Erörterung  über  denselben  Gegenstand
vor',  welche  jedoch  das  Verhältniß  der  neuen  Civilprogeßordnung
  zu  der  besrochenen  Frage  nicht  beachtet,
  sondern  diese  nur  vom  Standpumnkte  des  alten.
  Verfahrens  aus  in's.  Auge  faßt,  daher  deren
Abdruck  unterbleibt.  k--  T'-«

ff  ·T..’!!«I  .'s.·-,J,',

Entscheidungen  des  obersten  wherihtshofe  sur
Bayern  rechts  des  Rheines.

**  des  Hpotheienbuches.  Folden  der  bruun

Eintragung  einer  Personalservitut.

Die  Ansicht,  daß  eine  im  Hyp.  „Vuche  nicht
eingetragene  Personalservitut  gegen  einen  dritten
(redlichen)  Besitzer  des  dienenden  Grundstückes  nicht
geltend  gemacht  werden  könne,  ist  zwar  schon  in
        <pb n="49" />
        Personalservituten.  Oeffentlichk,  des  Hyp.-Buches.  21

Bd.  XXXII.  S.  133  Siff-  3  dieser  Blätter  gründ-#lichst
  widerlegt  worden;  da  aber  immer  wieder  Erkenntnisse
  zum  Vorscheine  kommen,  in  welchen  diese
Ansicht  festgehalten  wird,  so  dürfte  es  sich  von  selbst
zempfehlen,  wenn  hiemit  an  obige  Erörterung  erinnert
  und  das  Gewicht  derselben  durch  Mitthellung
eines  oberstrichterlichen  Erkenntnisses  der-  neuesten
Zeit  verstärkt  wird!).
!.  B.  hatte  als  Eigenthümer  eineß  Anwesens
dasselbe  mit  der  Personaldienstbarkeit  beschwert,  daß
die  Wittwe  R.  in  dem  zu  diesem  Anwesen  gehörigen
„Nebenhäuschen  auf  die  Dauer  ihres  Lebens  unentgeltlich
  wohnen  dürfe.
Diiese  Servitut  wurde  im  Hyp.=  Buche  nicht
eingetragen  und  auch,  als  B.  das  Anwesen  an  J.
und  dieser  an  L.  verkaufte,  dem  neuen  Besitzer
nicht  besonders.  überbürdet.  .-  ·

Lstelltenuihwetlerdas  Anwesen.  in  gutem
Glauben  an  den  Inhalt  des  Hypothekenbuches  erworben
  habe,  gegen  die  Wittwe  R.  Klage  mit  der
Bitte,  sein  Anwesen  von-  fraglicher  Bürde  loszusprechen
  und  die  Beklagte  zu  beauftragen,  daß  sie
das  Nebenhäuschen  zu  räumen  habe.

Die  J.  Instanz  entsprach  der  Klagsbitte,  die
i.  Instang.  legte  der  Beklagten  den  Beweis  auf,
daß  Kläger  beim  Erwerbe  des  Anwesens.  von  dem
bestehenden  Wohnungsrechte  Kenntniß  gehabt  habe;
der  oberste  Gerichtshof  aber  entband  die  Beklagte
von  der  Klage  aus  folgenden  Gründen:
Hat  B.  als  früherer  Eigenthümer  des  Anweseus
dieses  mit  der  Personaldienstbarkelt  beschwert,  daß
die  Beklagte  im  Nebenhäuschen  auf  die  Dauer  ihres
Lebens  unentgeltlich  wohnen  darf,  so  ist  die  fragliche

1)  Ach  in  einem  oberstrichterlichen  Erkenstuis  vom
..  1.  Juli  1869  r  is  118  ist  nach  den  Sleichen  Brund-.
  sätzen  entschieden:
        <pb n="50" />
        22  Personalserottuten.  Oestentlichr.  des  Oyp.-Buchts.

Last  mit  dem  Anwesen:  von  B.  nuf  dessen  Besitzuachfolger
  J.  und  von  letzterem  auf  den.  Kläger
als  den  nunmehrigen  Besitzer  übergegangen,  da
Bi.  nicht  mehr  Rechte  auf  seine  Besitznachfolger
übertragen  konnte,  als.  ihm  selbst  zustanden.  Es
muß  daher  Kläger  auch  seinerseits  das.  Weohnunsẽrecht
  der  Beklagten  anerkennen.  &amp;amp;
Hieran  ändert  nichts,  daß  dieses  Recht.  icht
in  das.  Hypothekenbuch  eingetragen  wurde.  Allerdings,
  verordnet  der  S.  22  Ziff.  7,  des  Hyp.-Gesi,
daß  Rechtsgeschäfte  und  Verhältnisse  „  woduech  die
Befugniß  des  Besitzers,  über  die  Sache  zu  verfügen,
eingeschränkt  wird,  wie  die  einem  Dritten  zustehende
Nutznießung  und  das  nach  LR.  Th.  II  Kap.  IX
8.  11  u.  12  sich  der  letzteren  anschließende  Wohnungsrecht,
  in  das  Hypothekenbuch  eingetragen  werden
  müssen  (Gönner,  Komm.  Bd.  II.  S.  235),
aber  nicht  unter  dem  Rechtsnachtheile,  daß  das  die
Dispositionsbefugniß  beschränkende  Recht  nicht  zur
Existenz  gelangt  oder,  im  Falle  es  vor  Anlegung
des  Hypothelenfoliums  entstanden  war,  rechtlich  erlischt,
  sondern  unter  den  im  §F.  25=  und.  S.  26
des  Hyp.-Ges.  bestimmten  Rechtsfolgen,
und  diese  Rechtsfolgen  bestehen  gemäß  der  im  §.  26
erläuterten  Vorschrift  des  S.  25,  —  wonach  jede
im.  Vertrauen  auf  den  Inhalt  des  Hypothekenbuches
vorgenommene  Handlung,  soweit  sie  mit  dem  Hypothekenwesen
  in  Verbindung  steht,  in  Ansehung
  desjenigen,  welcher  nach  den  im  Hypothekenbuche
  befindlichen  Einträgen  ingutem  Glauben  gehandelt
  hat,  alles  jene  rechtlichen  Wirkungen  hervorbringt,
  welche  der  Handlung  nach  jenen  Einträgen
angemessen  sind,  —  für  denjenigen,  der  sein  Wohnungsrecht
  im  Hypothekenbuche  nicht  eintragen  ließ,
darin,  daß  er  dieses  Recht  den  ginße  tragenen  Hypothekengläubigern
  gegenüber,  im  Falle  dieselben
bel  einem  Verkaufe  des  Hauses  mit  der  Last  der
        <pb n="51" />
        Personalservituten.  Oeffentlichk,  des  Hyp.-Buches.  28

Wohnungsservitut  nicht  vollständig  befriedigt
werden,  dieses  sein  Wohnungsrecht  nicht  zur  Geltung
  bringen  kann,  sondern  es  sich  gefallen  lassen
muß,  daß  zur  Erzielung  eines  höheren  Erlöses  das
verhypothezirte  Haus,  gleich  als  bestände  das  Wohnungsrecht
  nicht,  ohne  die  Last  des  letzteren  —  somit
  frei  von  bieser  Last  —  zum  Verkaufe  gebracht
wird.
Die  Vorschrift  des  §.  22  Ziff.  7  deg  Hhp.-Ges.
  hat  nicht  zum  Zwecke,  das  Wohnungsrecht
überhaupt,  und  insbesondere  dem  Erwerber  des  belasteten
  Hauses  gegenüber,  wirksam  zu  machen;  sie
bezielt  nur,  dasselbe  gegen  die  MWirkungen  zu
schützen,  welche  die  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches
  in  Beziehung  auf  die  hypothekenrechtlichen
  Verhältnisse  äußert,  so  daß  es  für  das  zwischen
  dem  Wohnungsberechtigten  und  dem  Besitzer
des  Hauses  bestehende  Rechlsverhältniß  ganz  gleichgiltig
  erscheint,  ob  das  Wohnungsrecht  inedas  vvpothekenbuch
  eingetragen  it,  oder  nicht.
Dies  ergibt  sich  aus  der  Natur  des  SHypathekenbuches,
  welches  nicht  die  Eigenschaft  eines
Grund=  und  Lager-Buches  hat,  sondern  sich  blos
mit  den  auf  das  Hypothekenwesen  sich  beziehenden
Verhältnissen  befaßt,  weshalb  auch  für  den  Fall
der  Nichtbefolgung  der  Anordnung  des  §.  22  Ziff.  7
nicht  der  Verlust  des  treffenden  Rechtes  angedroht,
sondern  lediglich  auf  die  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches
  hingewiesen  ist  (Gönner,  Komm.  Bd.  J
259  Ziff.  2  u.  3),  sowie  aus  dem  Umstande,
daß  nicht  blos  bezüglich  der  Realdienstbarkeiten,
welche  nach  §.  22  Ziff.  5  in  das  Hypothekenbuch
nicht  einzutragen  sind,  sondern  selbst  bezüglich  des
Eigenthums,  und  zwar  in  Ansehung  des  letzteren
durch  die  Bestimmung,  die  im  §.  26  Ziff.  2  für
den  Fall  getroffen  ist,  daß  Jemand  aus  einem  im
.  Hypothekenbuche  weder  eingetragenen  noch  vorge-
        <pb n="52" />
        4  Perfotialservituten.  Oeffentlicht.  des  Hyp  Buches.

merkten  Rechtstitel  für  den  Eigenthümer  der  Sache
erklärt  wird,  das  Gesetz  anerkannt  hat,  daß  es
zut  wirtsamen  Geltendmachung  der  treffenden'  Rechte
gegen  den  im  Hypothekenbuche  eigetragenen  Besützer
  #einer  Hyp.-Buchseinschreibung  nicht  bedarf.
Wenn  aber  dem  im  Hypothekenbuche  eingetragenen
Besitzer  im  Wege  der  Vindlkation  das  ganze  Objekt
  aus  einem  im  Hypothekenbuche  nicht  vorge-Mlrkten-Titel
  entzogen  werden  kann,  so  muß  auch
ein  nichtn#eingetragenes  bloßes  Wohnungsrecht  gegen
denselben.  zur  Geltung  gebracht  werden  können.
..--  stdseßnmeine  Konsequenz  des  dem
Hypothekengesete  zu  Grunde  liegenden,  im  Gönner'-schenKommentare
  Bd.  I  S.  279  hervorgehobenen
Prlnzips,  daß  das  Civilgesetz  in  allen  Beziehüngen
  fortwirkt,  und  durch  das  Hypothekengesetz
nicht  weiter  behindert.  wird,  als  dessen  Zweck  erfordert,
  nämlich  in  denjenigen  Verhältnissen,  welche
mit  dem  Hypothekenwesen  in  Verbindung
stehen.  Darum  behält,  wie  Gönner  a.  a  O.
bemerkt,  der  Grundherr  seine  grundherrlichen  Rechte,
wenn  er  auch  davon  nichts  in  das  Hypothekenbuch
elntragen  lieh,  nur  kann  er  die  ohne  seinen  Kousens
bestellten  Hypotheken  nicht  anfechten;  —  die  Verjährung
  des  Eigenthums  richtet  sich  auch  gegen  den
im  HSypothekenbuche  benannten  Besitzer  nach  dem
Civilgesetze,  es  muß  aber  derjenige,  welcher  in  Folge
derselben  das  Eigenthum  erhäit,  die  auf  der  Sache
eingetragenen  Hypotheken  anerkennen,  —  und
wenn  daß  Civil-Gesetz  unter  zwei  Käufern  derselben
Sache  jenem  den  Vorzug  zuspricht,  dem  #sie  tradirt
wurde,  kann  der  Andere  nicht  um  deswillen,  weil
#er  den  Kauf  in  das  Hypothekenbuch  eintragen  ließ,
vor  jenem  einen  Vorzug  verlangen,  indem  der
Streit  der  Käufer  über  den  Erwerb  der  Sache  das
(Hypothekenwesen.  nicht  berührt.
Hlenach  ist  aber  die  Ansicht:  der  Vorinstan,
        <pb n="53" />
        Personalservituten.  Oeffentlichk.  des  Hyp.-Buches.  23

daß  das  Wohnungbrecht  ein  Verhältniß  sei,  bei
welchem  das  Hyp.-Gesetz  auch  in  Ansehung  des  Besitzers
  oder  Eigenthümers  des  Hauses  hindernd
in  das  Civilrecht  eingreife,  unrichtig.

Das  k.  Appellationsgericht  horl  sich  zur  Rechtfertigung
  dieser  Aufstellung  auf  die  Schluhbestimmung
  des  §.  22  Ziff.  5  des  Hyp.-Ges.,  und  auf
die  Aeußerungen  Gönner's  im  Komm.  Bd=  H
S.  235  und  Bd.  I  S.  276  Ziff.  2  bezogen.  Allein
aus  der  Schlußbestimmung  des  §.  22  Ziff.  5  im
Zusammenhalte  mit  der  Vorschrift  des  §.  22  Ziff.  7
geht  blos  so  viel  hervor,  daß  die  Personalservituten
HKuter  der  im  Eingange  des  8.  22  bezeichneten  Rechtsfolge
  in  das  Hypothekenbuch  einzutragen  sind,  —
und  in  der  ersterwähnten  Stelle  des  Kommentars
ist.  nur  angeführt,  daß  die  servitus  habitationis
wie  das  Nuszuießungörecht.  in  die  zweite  Rubrik  des
Hyp.-Buches  gehören,  —  während  in  der  letztberegten
  Stelle  nichts  weiter  besagt  wird,  als  daß  die
Oeffentlichkeit  des  Hyp.-Buchs,  insoferne  diese  die
Verhältnisse  umfaßt,  welche  mit  dem  Hypothekenwesen
  in  Verbindung  stehen,  sich  in  ihren  Wirkungen
auch  auf  die  Beschränkungen  des  Eigenthums  z.  B.
auf  die  Nutznießung  erstrecke,  oder  mit  anderen
Worten,  daß  Eigenthumsbeschränkungen,  wenn  sie
im  Hypothekenbuche  nicht  eingetragen  sind,  die  im
Vertrauen  auf  den  Inhalt  des  Hypothekenbuches
ekworbenen  Hypotheken  nicht  benachtheiligen  können.

Was  endlich  die  dem  angefochtenen  Erkenntuisse
unterstellte  Erwägung  betrifft,  daß  der  Schutz  des
öffentlichen  Kredits  die  Eintragung  der  Personaldienstbarkeiten
  in  daß  Hyp.=  Buch.  erheische,  well
Personalservituten  nicht  in  gleichem  Maße  wie  die
Realseroituten  der  Offenkunde  unterlägen,  so  handelt
  es  sich  im  gegebenen  Falle  nicht  darum,  ob
das  Wohnungbrecht  der  Verklagten  überhaupt  unter
die  Vorschrift  des  #S##.  22  des  Hyp.-Gesetzes  fällt,
        <pb n="54" />
        26  Haftung  des  Cedenten.  Dolus.

sondern  um,  die  Frage,  welche  Wirkung  die  erfolgte
Unterlassung  des  Eintrages  desselben  dem  Kläger
als  Besitzer  des  belasteten  Hauses  gegenüber  äußert,
und  bezüglich  dieser  Frage  ist  das  k.  Appellationsgericht
  nur  dadurch  zu  der  unrichtigen  Entscheidung
gelangt,  es  habe  hier  die  Bestimmung  des  §.  25
Abs.  1  des  Hyp.  Ges.  in  Anwendung  zu  kommen,
daß  dasselbe  die  in  dieser  Bestimmung  enthaltene
Einschränkung  der  Wirkungen  der  Oeffentlichkeit
auf  die  mit,  dem  Hypothbekenwesen  in  Verbindung
  stebenden:  Handlungen  auher  Acht  gelassen
  hat.  -

OAGEtkv9  Aug  1870RNr  852  vR1869

Rm.

2.
Unterliegt  nicht  blos  ein  Promiseum,  sondern  auch,  ein
Oictum  dem  Art.  14  des  Notariatögesetzes?  Haftek  der  Cedent,
  wenn  er  gegen  besseres  Wissen  die  Hypothek  als  eine
schere  ausgibt  oder  wenn  er  die  Uneinbringllchkeit  der  Vorderung
  wissentlich  verschweig!t?  «-I.
  A.  hatte  dem  B.  eine  Hhpothekforderung
pon  7000  fl.  cedirt.  Nachdem  dieselbe  in  dem  gegen
den  Schuldner  durchgesührten  Subhastationsverfahren
  und  Schuldenwesen  durchgefallen  war,  stellte
B.  gegen  A.  eine  Klage  auf  Entschädigung,  weil
A.  die  schon  zur  Zeit  der  Cession  bestandene  Insolpenz
  des  Schuldners  und  die  Uneinbringlichkeit  der
Forderung  wohl  gekannt,  ihm  aber  verschwiegen  habe.
Der  oberste  Gerichtshof  erkannte,  daß  hierin
ein  dolus  liege,  welcher  nach  fr.  74  §.  3  de
evict.  (21,  2)  den  Cedenten  haftbar  mache.  "
OAGErk.  v.  11.  Okt.  1870  RNr.  1373  v.  1869.

II.  C.  hatte  an  D.  eine  Hypothekforderung
von.  3500  fl.  abgetreten  und  wurde  nun,  nachdem
dieselbe  in  der  Subhastation  des  Hyppthekobjektes
        <pb n="55" />
        Haftung  des  Cedenten.  Dolus.  A

zzu  Verlust  gegangen  war,  von.  D.  um  Entschädigung
  belangt,  wobei  Kläger  anführte;  Bektagter  habe
ihm  vorgespiegelt,  daß  das  abgetretene  Kapital  eine
gute  und  sichere  Hypothek  sei,  und  habe  ihn.  hiedurch
  zur  Elngehung  der  Cession  bestimmt.

Als  weiteren  Klagegrund  führte  Kläger  an,
daß  Beklagter  die.  Gantmäßigkeit  des  Hypothekobjektes
  gekannt,  ihm.  aber  bei  Eingehung  der  Cession
verschwiegen  habe.
Die  Klage  wurde  *§sl  beiden  Beziehungen
als  unbegründet  erkannt.  Die  oberstrichterlichen
Mo  sagen  hierüber:

Die  erstere  Behauptung  des  Kügers  ist  nicht
geeignet:  die  geltend  gemachte  Ersatzforderung  aufrecht
  zu  halten.  Dieß  ergiebt  die  einfache  Erwägung,
  daß  die  dem:  Verklagten  zur  Last  gelegte  Vorspiegelung,
  da  sie  nicht  eine  Thatsache  oder  nein
thatsächliches  Verhältniß  zum  Gegenstande  hat,  sondern
  eine  seinerzeit  erst  hervortreten  solleude  Eigeuschaft
  betrifft,  nicht  unter  den  Begriff  eines  Betruges
fällt,  sondern  rechtlich  nur  als  die  vertragsmäßige
Gewährleistung  der  Güte  des  abgetretenen  Kapitals,
als  eine  Vertragsbestimmung  erscheint,  welche  unter
den  gegebenen  Umständen,  um  von  Erfolg  zu  sein,
hätte  notariell  verlautbart  werden  müssen.  Denn
wenn  es  auch  richtig  ist,  daß  die  Uebernahme  der
Haftung  für  die  Einbringlichkeit  einer  abgetretenen
Hypothek  im  Hinblicke  auf  den  Inhalt  des  Versprescchens
  und  das  Wesen  der  hiedurch  begründeten
Verbindlichkeit  der  notariellen  Verbriefung  nicht  bedarf,
  so  verhält  es  sich  doch  anders,  wenn  diese
Haftungserklärung  den  Erwerber  de5  Kapitals  zum
Abschlusse  des  Geschäftes  bestimmt  haben  soll,  folglich
  der  Vertragserrichtung  vorausgegangen  war,
weil  die  Notariatsurkunde  den  ganzen  Vertrag  d.  h.
alle  Verabredungen  enthalten  muß,  welche  unter
den  Parteien  gelten  sollen.  ––  1
        <pb n="56" />
        28  Haftung  des  Cedenten.  Dolus.

AUboer  auch  der  zweite  Klagegrund  ist  haltlos.
Die  Gantmäßigkeit  zeines  Hypothekenobjektes  beweist
wohl,  daß  der  Besitzer  seinen  Schuldverbindlichkeiten,
  sie  mögen  auf  was  immer  für  einem  Grunde
beruhen,  nicht  nachzukommen  im  Stande  ist,  keineswegs
  aber,  daß  dabselbe  den  eingetragenen  Glänbigern-
  nicht  genügende  Sicherheit  bietet.

Aus  dem  gedachten  Umstande  allein.  —  und
etwas  Weiteres  hat  Kläger  in  dieser  Beziehung
nicht  behauptet  —  läßt  sich  mithin  eine  Verpflichtung
  des  Verklagten  zum  Ersatze  der  zu  Verlust  gegangenen
  Forderung  des  Klägers  nicht  ableiten,
und  zwar  um  so  weniger,  als  letzterem,  bei  deren
Abtretung  der  Rang  derselben  und  „der  Betrag  der
vorausgehenden  Hypotheken  ausdrücklich  bekannt  gegeben
  worden  war,  die  Oeffentlichkeit,des  Hypothekenbuches
  es  ihm  jeden  Augenbick  möglich  machte,
sich  von  den  etwa  sonst  noch  bbezüglich  des  Hypothekenobjektes
  bestehenden  Verhältnissen  Kenntniß  zu
verschaffen,  er  somit  in  der  Lage  war,  genau  zu
prüfen,  ob  er  ohne  Gefährde  seines  Interesse  sich
auf.  die  angebotene  Cession  einlassen  könne.  .

.OAGErk.  v.  24.  Okt.  1870.  RAr.  640.  .o

Nachschrift  des  Einsender.  Durch  bie
in  Rechtsfalle  II  aufgestellte  Behauptung  des  Klägers,
  daß  ihm  der-  Beklagte  eine  gute  und  sichere
Hypothek  vorgespiegelt  habe,  wollte  die  Klage
sicher  nur  auf  einen  Betrug  gestützt  werden,  da
man  unter  Vorspiegelung  eine  absichtliche  Täuschung,
  eine  wissentliche  Verfälschung  der  Wahrheit
zu  verstehen  pflegt.  Hat  Kläger  das  Wort  „vorspiegeln“
  wirklich  in  diesem  Sinne  gebraucht,  worüber
  wohl  der  übrige  Inhalt  der  Klage  in  seiner
Zusammenfassung  bestimmten  Aufschluß  geben  dürfte,
so  fehlt  es  auch  nicht  an  gehöriger  Substanzirung
des  Betruges,  und  es  wird  wohl  kaum  Jemand
        <pb n="57" />
        Haftung  des  Cedenten.  Dolus.  20

läugnen  wollen,  daß,  wenn  der  Kläger,  den  Worten
des  Beklagten  vertrauend,  eine  gute  und  sichere  Hypothek
  zu  erwerben  glaubte,  er  hiedurch  sehr  wohl
veranlaßt  werden  konnte,  die  Cession.  einzugehen,
ohne  sich  die-  Einbringlichkeit  der  Forderung  förmlich
  versprechen  zu  lassen
Wenn.  unn  die  behauptete  Vorspiegelung  schon
alß  Dictum,  welches  von##einem  Promissum  wohl
zu  tunterscheiden  ist  —  fr.  19  F.  2  de  aedil.  edict.
EtS  1),  vergl.  Seuffert's  Archiv  Bd.  XVII
S.  204  —  und  daher  dem  Art.  14  des  Not.-Gesnicht
  unterworfen  sein  kann,  den  Cedenten  ex  dolo
ersatzpflichtig  macht,  fr.=  37  de  dolo-malo  (4,  3)—.
so  ist  dem  Cessionar  durch  das  Erkenntniß  II.  Just.,
indem-  dasselbe  das  bloße  Dictum  zu  einem  Promissum,
  zu  einem  förmlichen  Garantievertrage  erhebt
  und  als  solchen  mitrelst  des  Art.  14  des  Not-Geslpaus
  dem  Wege:  räumt,  wohl  sicher  du  wehe
geschehen.
½  Anbelangend  die  mihlichen,  Vermögensverhält,
amisse  des  debitor-  cessus  in  beiden  mitgetheilten
Rechtsfällen,  geht  zwar  die  fast  einskimmige  Rechtslehre
  dahin,  daß  der  Cedent  selbst  dann  nicht  für
die  Einbringlichkeit  der  Forderung  zu  haften  habe,
wenn  der  debitor  cessus  schon  zur  Zeit  der  Cession
insolvent  war;  dieses  läßt  sich  aber  dann  nicht  annehmen,
  wenn  der  Cedent  gute  Kenntniß  von  der
schon  bestehenden  Insolvenz  hehabt,  biese  aber  absichtlich
  verschwiegen  hat.

Besaß  er  solche.  Kenniuß,  so  erscheint.  die  Verheünllchung.
  als  Betrug,  da  es.  sich  hier  um  einen
Forderungskauf  handelt,  in.  welchem,  wie  in  jedem
anderen  Kaufe,  der  Käufer  von  dem  Verkäufer
Offenheit  zu  erwarten  hberechtigt  ist  —  fr.  37  de
dolo  malo  (4,  3),  fr.  35  8.  8,  fr.  43  S.  2  de
contr.  emt.  (18,  1),  fr.  18  de  act.  emt.  (19,  1),
fr.  14  8.  9  de  aedil,  ed.  (21,  1).  Hienach  er-
        <pb n="58" />
        60  Hoftung  des.  Cedenten.  Dolus.

sciest.  das  Erkenntniß.  1  vollkommen.  cerechtertiget.
  ":......

-.,-Jsalle  II  ist  das.  Segverzältuß  etwas
anders  gestaltet.  Während  im  Falle  1  behauptet
ist,,  der  Cedent  habe  von  der  Uneinbringlichkeit  der
abgetretenen  Forderung  Kenntniß  gehabt,  behauptete
im  Falle  II  der  Kläger  nur,  daß  #dem:  Beklagten
die  Gantmäßigkeit.  des  Hpypothekobjektes.  belaunt  gewesen
  sei.

Hiegegen  bemerkt  der  oberste  Oerichtshof.  utt
vollem  Rechte,  daß.  diese.  Gantmäßigkeit  noch  keineswegs
  den  Mangel  genügender  Sicherheit  der  abgetretenen
  Forderung  beweise;  denn  wenn  schon  der
wirklich  eingetretene  Verlust  der  Forderung  an-  diesem
  Mangel  nicht  mehr  zweifeln  läßt)  so,  ist  doch
durch  die  behauptete  Kenntniß  des  Cedenten  nicht
ausgeschlossen,  daß  er  ungeachtet  derselben  die  Hypothek
  für  eine  sichere  und,  da  ja  der  Schuldner
nicht  blos  mit  dem  Hyp.  Objekte,  sondern  mit,  seinem
  ganzen  Vermögen  haftet,  die  Forderung  für
eine  einbringliche  gehalten  haben  konnte,  wonach  sich
alsdann  sein  Schweigen.  nicht  mehr“  als:  dolus  betrachten
  ließe.

Dagegen  kann  der,  uUnstand,  daß.  dem  Kläzer
bei-  der  Cession  der  Rang  der  abgetretenen  Hypothek
  und  der  Betrag  der  vorausgehenden  Hypotheken
ausdrücklich  bekannt  gemacht  wurde,  einen  vorhandenen
  dolus  auicht  beseitigen,  weil  sich  die,  Sicherheit
einer  Hypothek  hauptsächlich  nach  dem  Werthe.  des
Hypothekobjektes  bemißt.  Freilich  wird  #uden  Entscheidungsgründen
  gesagt,  daß  es  Sache  des  Cessionars
  gewesen  wäre,  mit  Hülfe  des  ihm  zugönglichen
Hypothekenbuches  genau  zu  prüfen,  ob  er  sich  ohne
Gefährdung  seines  Interesse  auf  die  angebotene
Cession  einlassen.  könne;  dieser  Abweisungsgrund
läuft  aber  dem  behaupteten  dolus.  gegenüber.  auf
        <pb n="59" />
        Zur  aotio  Pauliana.  31

den  Satz  hinaus,  daß  der  Betrug  durch  ein  Verschulden
  des  Betrogenen  aufgewogen  werde.

Wann  wird  endlich  einmal  dieser  unsittliche
Grundsatz,  welcher  (Ergänz.-Bd.  1  S.  407  und
Bd.  XXXV  S.  282)  den  Betrug  belohnt  und
den  guten  Glauben  bestraft,  aus  unserer  Rechtsprechung
  verbannt  werden?  *)

Rm.

3.
Was  einzelne  Konkursgläubiger  mittels  der  actio  Pauliana
erstreiten,  fällt  in  die  Konkursmasse.

Bd.  XXX  S.  107,  129;  Bo.  XXXUI  S.  48.

So  wurde  wiederholt  erkannt  durch
OAGEtrk.  v.  24.  Okt.  1870  RNr.  488.
Vergl.  hiezu  Proz.-Ordn.  v.  29.  April  1869
Art.  1230.

*)  In  einem  Erk.  des  obersten  Gerichtshofes  v.  17.  Okt.
1870  (RNr.  93)  handelte  es  sich  um  Entschädigung
wegen  doloser  Verschweigung  auf  einem  verkauften
Gute  haftender  bedeutender  Bodenzinse  und  einer
Kirchengilt  und  wegen  der  Vorspiegelung,  daß  außer
den  Staatssteuern  keine  sonstigen  Abgaben  auf  dem
Anwesen  lasten,  wogegen  der  Beklagte  einwandte,
der  Kläger  habe  sich  aus  dem  Hyp.-Buche  und  anderen
  öffentlichen  Büchern  von  den  Belastungsver-Bltnissen
  leicht  Aufschluß  verschaffen  können.  Diesen
inwand  verwarf  der  oberste  Gerichtshof,  indem  er
unter  Bezugnahme  auf  Savigny,  System  Bd.  III
S.  314  und  Seuffert,  Archiv  Bd.  XIII  Nr.  86
anführte,  daß  nicht  ein  einfacher  Irrthum  als  solcher,
bei  dem  die  Entschuldbarkeit  von  Einfluß  wäre,  sondern
  ein  durch  Betrug  herbeigeführter  Irrthum  in
Frage  stehe,  wo  lediglich  die  Widerrechtlichkeit  der

Handlung  des  Betrügers  enlscheide.

Anm,  des  Herausg.
        <pb n="60" />
        32  Form  der  Grundtheilungen.  Bamberger  LR.

4.
Form  der  Grundtheilungen  nach  Bamberger  Landrecht.

Nach  dem  Bamberger  Landrechte  konnten  auch
mit  Gutsübergaben  verbundene  Grundtheilungen  vor
dem  Erscheinen  des  Notariatsgesetzes  außergerichtlich
  abgeschlossen  werden,  indem  dieses  Landrecht
nicht  nur  keine  desfallsige  beschränkende  Bestimmung
enthält,  sondern  nach  der  VI.  Verordnung  zum  II
Theile  lit.  a  S.  414  —  wenn  auch  hier  nur  eine
Taxbestimmung  in  Frage  steht  —  das  Gegentheil
(„wozu  sie  die  Obrigkeit  beizuziehen  nicht  schuldig
sind“)  als  das  bestehende  Recht  vorausgesetzt  wird,
indem  ferner  die  in  dem  Handbuche  des  Bamberger
Provinzialrechtes  von  Spies  aufgestellte  gegentheilige
  Ansicht  jeder  Begründung  entbehrt,  weil  die
hier  in  Bezug  genommene  Verordnung  vom  12.
Jan.  1757,  welche  die  gerichtliche  Errichtung  vorschreiben
  soll,  nicht  existirt,  eine  Verordnung  von
diesem  Tage  nur  auf  die  einseitig  abgeschlossenen
Verträge  der  Ehemänner  sich  bezieht).

OAGEtk.  v.  24.  Okt.  1870  RNr.  285.
hh.

1)  velll.  Bi.  f.  RA.  Bd.  XIV  S.  316.  Nur  im
e  kuratelmäßiger  Betheiligter  ist  die  gerichtliche
3  geboten.

Redakt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  4  Enke  (Adolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="61" />
        Sanmistag  den  4.  Vebruar  1871.  36.  Jahrgang.  M  N1

Dor.  3.  A.  Feusfertt4

T  für  *
zunidst  in  Bayern.,  9

Inhal#t:  te  zum  Arl.  14  des  Norlats-Gese  es.  —  Ein  b  nem

**5  „  1#  beurkundeler  Vertrespunke  konn  durch  Klage  oder  Elnrede

5°•  Kaufsausiösung  wegen  doloser  Verleltung  #r  EH  elner  Hy##

E  thelcesslon  E—  Kausschilingszahlung.  —  Etbschasisanfall  an  rinen
*“  später  für  tobt  err  ittr  ten  Adwesenden.  Veweislast.  Beayerische-  Recht.
T  her  richtlgungen  .  .  .  -'.«

*-Einigen

  zim  Art.  14  des  Notariats-  Gesehes.
alschliche  Vorfpiegelung  über  die  Besbeffendeit
  se  Gtund-8

  «-Nach

  Inhalt  einer  notariellen  Kaufsurkunde

hatte  A.  von  B.  fünf  verschiedene  nach  ihren  Plannummern
  bezeichnete  Grundstücke,  theils  Aecker,  theils
Wiesen,  erkauft.
.Nuun  behauptete  A.,  er  habe  nicht  verschiedene
unzusammenhängende  Grundstücke,  sondern  ein  einziges
  Grundstück  und  zwar  eine  Wiese  gekauft  und
deshalb  schon  bei  Errichtung  der  Kaufsurkunde  gegen
die  in  dieselbe  ausgenommene  Bezeichnung  des
Kaufsobjektes  Einsprache  erhoben,  worauf  aber  der
Verkäufer  erklärt  habe:  diese  Bezeichnung  geschehe
nur,  um  die  Kaufsurkunde  mit  dem  Steuerkataster
in  Uebereinstimmung  zu  bringen,  allein  die  im  Kataster
  bezeichneten  fünf  Grundstücke  selen  nunmehr
durch  Kultivirung  in  eine  einzige  zusammenhängende
Wiese  umgewandelt.

Käufer  behauptete  nun  weiter,  diese  Erklärung

Neue  Folge  XVI.  Vand.
        <pb n="62" />
        34  Emiges  zum  Art  14  des  Nöt.-Ges.,

des  Verkäufers,  wegen  welcher  er  sich  bei  der  protokollirten
  Bezeichnung  beruhigt  habe,  sel  eine
durchaus  unwahre  und  fälschliche,  und  er  erhab  deshalb
Entschädigungsanfprüche  mittelst  gerichtlicher  Klage

Die  I.  Instanz  legte  ihm  den  Beweis  seines
Klagegrundes  auf;  die  II.  Instanz  aber  entband  den
Beklagten  von  der  Klage;  von  der  IIL.  Instanz
wurde  dieses  Erkenntniß  bestätigt.

Die  Zusicherung  des  Verkäufers  sei  –%  wird
in  den  oberstrichterlichen  Gründen  gesagt  —  nicht
in  die  Notariatsurkunde  aufgenommen,  und  es  wäre
deshalb  Sache  des  Klägers  gewesen,  die  notarielle
Beurkundung  derselben  zu  veranlassen.

Kläger  hätte  auch,  statt  der  Erklärung  des
Beklagten  bllubem  Glauben  zu  schenken,  sich  von
der  Beschaffenheit  des  Kaufsobjektesz  durch  Einsichtnahme
  desselben  überzeugen.  sollen.  Daßger  dieses
nicht  gethan,  sei  eine  schuldhafte  Unterlassung,  weshalb
  er  den  ihm  zugehenden  Schaden  sich  selbst  zuzuschreiben
  habe  und  keinen  Ersatz  vom  Beklogten
fordern,  könne.

OAGErk.  v.  11.  Dez.  1868  Rrr.  919.

-  Nachschrift  des  Einsenders.  Wie  gesetzwidrig
  und  unsittlich  der  Grundsatz  sei-  daß.  dolus
durch  culpa  aufgewogen  werden  könne,  ist  in  diesen
Blättern  7  chon  wiederholt  dargelegt  worden;  neu  ist
aber  die  im  vorstehenden  Erkenntnisse  geltend  gemachte
  Ausdehnung  des  Art.  14  des  NotGes.,
wonach  dem  in  einem  Immobiliar-Vertrage  Betrogenen
  nicht.  solle  geholfen  werden  können,  wenn  nicht
*  fälschliche  Vorspiegelung  notariell  beurkund


L.  Zweifelhafter  Inhalt  einer  Notariats-=U#funde
  (vergl.  LHeuet=  Archiv  Bd.

Bei  einem  Auwesen,  welches  A.  an  Be.-.  ver-
        <pb n="63" />
        Emiges  zum  Art.  14  des  Not.-Ges.  35

kauft  hatte,  befand  sich  eine  Waldparzelle,  von  wals
cher  nach  dem  Inhaste  der  notariellen  Kaufburkunde
nicht  außer  allem  Zweifel  war,  ob  sie  im  Kaufe
mitbegriffen  sei.

Deer  auf  Extradition  der  fraglichen  Parzelle  bekingte
  A.  widersprach  dieses  und  behauptete,  daß
dieselbe  vom  Kaufe  ausgenommen  gewesen  sei.

:  Zur  Begründung,  dieses  Einwandes  berief  er
sich  auf  verschiedene  Thatsachen,  nach  welchen  die
Abficht  der  Kontrahenten  nicht  dahin  gegangen  wäre,
fragliche  Parzelle  in  den  Kauf  einzuschließen:  -
Kläger  bestritt  auf  den  Grund  des  Art.  14
des  Not.-Ges.  die  Zulässigkeit  dieser  in  die  Not.=Urkunde
  nicht  aufgenommenen  Thatsachen;  der  oberste

Gerichtshof  setzte  sie  jedoch  dem  Beciagen  zum

Beweis  aus)  zu  dessen  Begründung  angeführt  ist:

Läßt  die  Kaufsurkunde  den  fraglichen  Punkt
ungewiß  und  zweifelhaft,  so  muß  auf  anderweitige
Behelfe,  nämlich  auf  die  Parteierklärungen  rekurrirt
werden,  welche  hinsichtlich  des  erwähnten,  Waldbestandes
  dem  Verbriefungsakte  vorangegangen  und
bemselben  nachgefolgt  sind.  Von  diesem  Gesichtspunkte
  aus  sind  die  Einwendungen,  welche  dem  Beklagten
  zum  Beweise  auferlegt  wurden,  nicht  als
Nebenvevabredungen,  sondern  als  solche  Thatsachen
aufzufassen,  welche  zur  Erforschung  des  Willens
der  Kontrahenten  und  zur  Interpretatlon  der  vorliegenden
  Notariatsurkunde  diensam  erscheinen,  und
da  in  Fällen,  in  welchen  die  Absicht  der  Paciszentemn
  in  dem  errichteten  Vertragsinstrumente  bestimmten
  und  klaren  Ausdruck  nicht  gefunden  hat,  der  bezügliche
  Mangel  durch  andere  Beweise  zu  ergänzen
ist,  so  kann  das  in  der  vorliegenden  Sache  erlassene-Interlokut
  mit  Grund  nicht  beanstandet  werden

(Zinb,  Erläutevungen  zum  Not.-Ges.  in  Dollmann's
  Samml.  S.  421  u.  422).

OAGErk.  v.  1.  Febr.  1669  RNr.  964  v.  1868.

*
        <pb n="64" />
        36  Einiges,  zum:  Art.  14.  des:  Not.-Gest

II.  Extradition###einss  anderen  stütt  'des
verkauften  Grundstückes,

hatte  an  B.  ein  Anwesen  verkauft  und  beklagte
  den  Käufer  um  einen  Kaufschillings-Rest  von
320  fl.  B.  erwiderte,  daß  er  diese  320  fl.  retinire,
weil  ihm  die  zu  dem  erkauften  Anwesen  gehörige
Bergangerwiese  nicht  extradirt  worden  sei,  wogegen
A.  replizirte,  er  habe  nach  einer  mit  B.  geschlossenen
  Uebereinkunft  diesem  statt  der  Bergangerwiese
den  sogenannten  Stockgarten  extradirt,  was  vom
Beklagten  einfach  widersprochen  wurde.

Der  oberste  Gerichtshof  legte  dem  Klöger  den
Beweis  seiner  Repliksbehauptung.  auf,  was  in.  nachstehender
  Weise  motivirt  ist:

Die  Repliksbehauptung  ist.  nicht  so  aufzufassen,
als  ob  damit  der  Kaufvertrag  in  einem  wesentlichen
Punkte  eine  Abänderung  erlitten  habe,  sondern  vielmehr
  so,  daß.  B.  auf  einen  Theil  des  stipulirten
Kaufsobjektes  verzichtet  habe,  gegen  Entschädigung
durch  ein  anderes  Grundstück.  Ein  solches  Uebereinkommen
  bedurfte  der  Verbriefung  nach  Art.  14
des  Notariats-Gesetzes  nicht,  um  auf  rechtsgiltige
Weise  den  Verkäufer  von  der  Traditionspflicht  in
Beziehung  auf  die  Bergangerwiese  zu  entbinden;
denn  wenn  fragliches  Uebereinkommen  zu  Stande
gekommen  ist,  so  ist  Kläger  berechtigt,  den  Kaufschillingsrest
  von  320  fl.  auch  ohne  Tradition  der
Bergangerwiese  zu  verlangen  oder  die  letztere  insolange
  zurückzubehalten,  bis  ihm  Verklagter  den
Stockgarten  herausgegeben  haben  wird.  Sein  Recht
auf  den  Kausfschillingsrest  kann  aber  in  seiner  Verwirklichung
  nicht  durch  etwaige  Verzögerung  oder
gängicche  Nichterfüllung  der  Restitutionspflicht  des

erklagten  in.  Betreff  des  Stockgartens  aufgehalten
werden.
OAGErk.  v.  11.  Febr.,  1869  RNr.  859  v.  1868.
        <pb n="65" />
        Not.-Ges.  Art.  14.  Mangelhafte  Protokollirung:  37

Nachschrift  des  Einsenders.  Man  könnte
vielleicht  einwenden  wollen,  daß  die  in  der  Replik
behauptete  Uebereinkunft,  welche  ganz  sicher  unter
die  Vorschrift  des  Art.  14  des  Not.-Ges.  fällt,  in
Ermangelung  notarieller  Beurkundung  gar  nicht  zu
beachten  gewesen  wäre;  der  oberste  Gerichtshof  hat
sie  aber  mit  vollem  Rechte  beachtet  und  zum  Beweise
  ausgesetzt.
Deer  Beklagte  hätte  die  aus  Art.  14  folgende
Nichtigkelt  gar  nicht  geltend  machen  können,  ohne
zugleich  die  Rückgabe  des  Stockgartens  anzubieten,
wenn  er  denselben  auf  Grund  jener  Uebereinkunft
wirklich  erhalten  hat;  da  aber  ein  solches  Anerbieten
nicht  geschehen  ist,  so  war  es  auch  nicht  Sache  des
Richters,  die  Nichtigkeit  wahrzunehmen.
-  Es  ist  ein  ähnliches  Verhältniß,  wie  in  dem
Falle,  wenn  ein  Kaufschillingstheil  in  der  Not.-Urkunde
  verschwiegen  wurde  und  nun  der  Käufer  dasjenige,
  was  er  als  Zahlung  für  den  verschwiegenen
Kaufschillingstheil  hingegeben  hat,  zurückfordern  will.

Er  kann  (vergl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  XXXIII
S.  214,  Bd.  XXXV.  S.  365)  nicht  kondiziren,
was  er  gegeben,  und  zugleich  behalten,  was  er  empfangen
  hat.  Er  muß  die  Nichtigkeit  nach  beiden
Seiten  anerkennen;  sonst  steht  ihm  die  exceptio
doli  entgegen.  "  ·

-(Schlußfvlgt·)

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für
*  ayern  rechts  des  Rheines.

Ein  beie  einem  Immobiliarvertrage  dem  Notar  eerklärker,  aber
aus  Versehen  desselben  nicht  beurkundeter  Vertragspunkt
kann  durch  Klage  oder  Einrede  geltend  gemacht  werden.

Bl.  .  N.  SS.,KXIxIIz.S.  355:  Bb.  XXXV  S.  321.
Erfreulicherweisse  hat  der  oberste  Gerichtshof
        <pb n="66" />
        38  Not.-Ges.  Art.  14.  Mangelhafte  Protokolllrung.

vorstehenden  Satz  wieder  einmal  angenommen.  Man
konn  mit  vollem  Rechte  sagen  „erfreulicherweise"“,
  weil  auf  anderem  Wege  dem  verletzten
Kontrahenten  nicht,  oder  wenigstens  nicht  ausreichend
geholfen  werden  kann.  *  Z
·  Der  Rechtsfall  ist  folgender:
Ein  zwischen  N.  und  K.  abgeschlossener  und
notarlell  beurkundeter  Tauschvertrag,  welcher  den
Umtausch  der  von  den  Kontrahenten  bisher  innegehabten
  Anwesen  betrifft,  enthält  die  Bestimmung
daß  K.  sein  Anwesen  mit  allen  vorhandenen  Hausund
  Baumannsfahrnissen,  Futter=  und  Getreide-Vorräthen
  und  dem  Viehstande  an  N.  überläßt.
Gestützt  auf  diese  Vertragsbestimmung  bezelchnet
  N.  in  einer  Klage  gegen  K.  mehrere  zum  eingetauschten
  Anwesen  gehörige  Inventarstücke  im
Werthsanschlage  von  554  fl.,  welche  ihm  belm  Volle
zuge  des  Tauschvertroges  von  K.  nicht  extradirt
worden  seien,  und  verlangt  deshalb  die  Herausgabe
djeser  Gegenstände  oder  den  Ersatz  des  Werthsanschlages.

Gecgen  diese  Klage  erinnerte  K.,  daß  nach  dem
überelnstimmenden  Willen  der  Vertragstheile  die
fraglichen  Gegenstände  vom  Tausche  ausgenommen
wyurden  und  daß  auch  dieser  Wille  von  den  Kontrahenten
  bei  der  Beurkundung  des  Tauschvertrages
dem  beurkundenden  Notar  erklärt,  von  diesem  aber
aus  Versehen  in  die  Notariatsurkunde  nicht  aufgenommen
  worden  sei.  .  .,  5
Das  Gericht  I.  Instanz  hat  den  Beklagten
zum  Beweise  dieses  Vorbringens  zugelassen,  wobei
es  auch,  nachdem  die  II.  Instanz  denselben  abgestrichen
  hatte,  der  oberste  Gerichtshof  aus  folgenden
Gründen  belassen  hat:  «
"·DieBeweiökkafteitlerVertxags-Ur«k«undeberuht
  auf  der  Rechtsvermuthung,  daß  der  Inhalt
der  Urkunde  den  wahren  Willen  der  Vertragstheile
        <pb n="67" />
        Not.-Ges.  Art.  14.  Mangelhafte  Protollirung.  39

ausdrücke.  Diese  Vermuthung  schließt  aber  nach
dem  geltenden  Prozeßrechte"“)  den  Beweis  des
Gegentheiles  nicht  aus,  gleichviel,  ob  der  Vertrag
in  einer  Privaturkunde  niedergelegt  oder  ob  er  ein
gerichtlicher  oder  notariell  beurkundeter  ist.

Sind  daher  bei  Abfassung  der  Urkunde  die
von  den  Betheiligten  getroffenen  Vereinbarungen
im  Widerspruche  mit  dem  wirklichen  VertragSwillen
beurkundet  worden,  so  kann  dem  dadurch  benachtheiligten
  Konmrahehten  der  Gegenbeweis,  daß  das
aus  dem  Inhalte  der  Urkunde  abgeleitete  Klagerecht
auf  falsche,  dem  wahren  Vertragswillen  zuwiderlaufende
  Thatsachen  gestützt  sei,  nicht  entzogen  werden.

Diiese  vor  dem  Erscheinen  des  Notariatsgesetzes
unbeanstandet  gebliebene  Prozeßregel  ist  durch  Art.
14  dieses  Gesetzes  nicht  berührt  worden.  «
Die  Bestimmung,  daß  über  alle  Verträge,
welche  die  Besitzveränderung  oder  das  Eigenthum
unbeweglicher  Sachen  betreffen,  bei  Strafe  der
Nichtigkeit  Notariatsurkunden  zu  errichten  sind,  hat
nicht  die  Bedeutung,  daß  die  notariell  beurkundeten
Erklärungen  bei  solchen  Verträgen  von  nun  an  die
Eigenschaft  unumstöhlicher  Wahrheit  mit  Ausschließung
  des  Gegenbeweises  auch  dann  annehmen,  wenn
Beurkundung  und  erklärter  Vertragswille  mit  einander
  nicht  im  Einklange  stehen.  Die  Rechtsfolge
des  Art.  14  beschränkt  sich  darauf,  daß  nur  die  in
der  Notariatsurkunde  vorgeführten  Vertragspunkte
Anspruch  auf  Giltigkeit  haben  und  durch  außer  Beurkundung
  gelassene  Vereinbarungen  oder  Nebenbered=*)

  Die  Prozeßordnung  v.  29.  Apr.,  1869  (vergl.  Art.
322,  354,  399,  457)  dürfte  der  Sache  —  mindestens
  dem  praktischen  Erfolge  nach  —  eine  andere

„  Gestalt  geben.  Hicrüber  würde  eine  Erörterung
gerne  in  diese  Blätter  aufnehmen.  »  ..
'  ««  der  Herausgeber.
        <pb n="68" />
        40  Cessibilität  von  Konkursprivilegien.

ungen  weder  geändert  noch  eergänzt  werden  können.
Dagegen  muß  die  vom  Notar  gepflogene  Beurkundung
  der  Vertragspunkte  gleichwie  bei  jedem  anderen
Rechtsgeschäfte  so  auch  bei  Immobiliarverkrägen  mit
der  Willenserklärung  der  Betheiligten-übereinstimmen,
und  in  so  weit  diese  Uebereinstimmung  nicht  besteht,
kann  auch  bei  Immobiliarverträgen  auf  den  zwar  be-  «
urkundetenaberntchtgewollteanhaltdekNotw
riats-Urkunde  kein  Klagerecht  gestützt  werden.

Indem  nun  Beklagter  behauptet,  daß  bei  Beurkundung
  des  Tauschvertrages  von  den  Vertragstheilen
  vor  dem  Notar  erklärt  worden  sei,  daß  die
fraglichen  Gegenstände  vom  Vertrage  ausgenommen
sein  sollen,  während  diese  Ausnahme  in  der  Urkunde
weggelassen  ist,  handelt  es  sich  nicht  um  einen  außerhalb
  des  Notariatsaktes  liegenden  sondern  um
einen  dem  Notar  erklärten  Vertragspunkt,  dessen
Beurkundung  aber  dem  ausdrücklich  bekannt  gegebenen
  Willen  der  Disponenten  zuwiderläuft  und  lediglich
  durch  Versehen  des  Notars  in  Widerspruch  mit
dem  erklärten  Vertragswillen  gerathen  ist.

«  Es  ist  daher  Aufgabe  des  richterlichen  Urtheiles,
  diesen  zwischen  Erklärung  und  Beurkundung
bestehenden  Widerspruch  zu  heben  und  den  mangelhaften
  Inhalt  der  Urkunde  auf  den  wirklichen  und
wahren  Willen  der  Betheiligten  zurückzuführen.

OAGErk.  v.  12.  Nov.  1870  Rrr.  200.
-  s  m.

.  2.
Cessibilität  von  Konkursprivilegien.
Ein  Hypothekgläubiger,  welcher  im  gerichtlichen

Zwangsverkaufe  ein  Anwesen  ersteigert,  dann  die
zum  Schuldenstande  gehörigen  9362  fl.  érarialischer
        <pb n="69" />
        Cessibilität  von  Konkursprivilegien.  41

Malzaufschlagsrückstände  und  973  fl.  Dienstbotenlöhnungen
  gegen  Cession  dieser  Forderungen  wegbezahlt
  hatte,  verlangte,  nachdem  später  der  Untversalkonkurs
  erkannt  worden  war,  nach  Prior.-Ordn.

12  Nr.  4  u.  6  die  Einreihung  in  die  I.  Prioritätsklasse,
  wogegen  eingewendet  wurde,  daß  die  Vorugsrechte,
  um  welche  es  sich  hier  handle,  priviegia
  personae  seien  und  daher  durch  eine  vor
Eröffnung  des  Konkurses  stattgefundene  Cession
nicht  hätten  übertragen  werden  können  (vgl.  Bl.  f.
Ru.  Bd.  XXXIV  S.  115).

Vom  obersten  Gerlchtshofe  wurden  beide  Forderungen
  in  die  I.  Klasse  gesetzt,  weil  die  fraalschen
Vorzugsrechte  nach  dem  Wortlaute  des  Gesetzes
nicht  den  Personen  sondern  den  Forderungen  eingeräumt,
  sohin  privilegia  causae  seien.

.  Od-  p#ok.  v.  9.  Juli  1870.  Rr.  501.

Nachschrift  des  Einsenders.  Zum  oberstsüierihe
  Erkenntnisse  vom  10.  Dez.  1867  (Bl.

RA.  Bd.  XXXIII  S.  153)  ist  das  Vorzugsrecht
  der  Aufschlagsrückstände  als  priv.  personae
erklärt,  wogegen  der  Herausgeber  dieser  Blätter
schon  bei  der  Mittheilung  des  Erkenntnisseß  seine
Bedenken  geäußert  hat.  Diese  Bedenken  sind  auch
sehr  gegründet  und  es  ist  die  heute  mitgetheilte  Entscheidung
  gewiß  die  richtige.  Man  vergleiche  nur
die  Wortfassng'  in  §.  12  Nr.  1—9  mit  jener  in.

23.  Nr.  1—6,  der  Prior.-Ordn.  Ersterenfalls
sind  es  stets  die  Forderungen,  welchen  das
Vorzugsrecht  zugesprochen  ist,  während  letzterenfalls
nur  die  bestimmten  Personen  als  die  Träger  des
Privileglums  bezeichnet  sind.  '
Dieser  Unterschted  in  der  Wortfassung  darf—
nicht  einem  bloßen  Zufalle,  er  a  einer  Absiht
des  Gesetzgebers,  hiedurch  Unters  male
        <pb n="70" />
        42  Cession  an  Zahlungsstatt.  Betrug.

zwischen  priv.  causae  et  personae  zu  geben,  zugeschrieben
  werden.  "
-  Rm.

3.

Kaufsauflösung  wegen  doloser  Verleitung  zur  Annahme  einer
Hypothekcession  als  Kaufschillingszahlung.  ·-Vergl.

  oben  S.  26  u.  28.

J.  hatte  an  M.  ein  Anwesen  verkauft,  wobei
ihm  als  Zahlung  eines  Kaufschillingstheiles  ein  bei
K.  versichertes  Hypothek-Kapital  von  1350  fl.  vom
Käufer  cedirt  worden  war.

Als  Letzterer  auf  Kaufserfüllung  klagte,  verweigerte
  J.  dieselbe  und  verlangte  Auflösung  des
Kaufvertrages,  weil  ihn  der  Käufer  zur  Eingehung
desselben  durch  Arglist  in  Beziehung  auf  die  bemerkte
  Cession  verleitet  habe.

Der  oberste  Gerichtshof  erachtete  die  Einrede
bezw.  Widerklage  des  Beklagten  als  begründet  und
legte  demselben  den  Beweis  auf,  daß  ihm  Kläger
vor  dem  Kaufsabschlusse  vorgespiegelt  habe,  entweder,
  der  erste  Hypothekgläubiger  des  K.  habe
sich  verpflichtet,  die  fragliche  Hyp.-Forderung  von
1350  fl.  in  den  nächsten  Tagen  einzulösen,  oder,
diese  Hypothek  sei  eine  gute,  während  Kläger  die
Zahlungsunfähigkeit  des  Schuldners  und  die  Werthlosigkeit
  der  Hypothek  gekannt  habe.  .-«Nachdem-der"obersteGerichtshoficIdensEnv-


  entwickelt  hatte,  Kläger  habe  aus
den  das  ganze  Kaufs-Geschäft  begleitenden  Umständen
  ersehen  müssen,  daß  der  Verkäufer  sich  nur
unter  der  Voraussetzung,  daß  er  den  Kausfschilling
baar  oder  durch  Cession  einer  augenblicklich  in  Baargeld
  umzuwandelnden  Hypothek-Forderung  erhalten
werde,  zum  Verkaufe  seines  Anwesens  entschlossen
        <pb n="71" />
        Lession  an  Zahlungsstatt.  Betrug.  43

habe,  wird  ausführlich  gezeigt,  daß  die  zum  Beweise
ausgesetzten  Thatsachen  als  ein  Betrug  erscheinen,
ohne  welchen  sich  der  Verkäufer  auf  den  Verkauf
gar  nicht  eingelassen  hätte.

Ferner  wird  dem  Kläger  in  Beziehung  auf  die
erste  Beweisalternative  entgegnet,  diese  Vorspiegelung
  sei  keineswegs  eine  bloße  Anpreisung,  sondern
enthalte  unter  Verletzung  von  Treu  und  Glauben
eine  bestimmte  und  greifbare  Thatsache,  durch  welche
der  Verkäufer  sehr  wohl.  in  Irrthum  habe  versetzt
werden  können.  -

VölligbelangloöIeiauchdieElnwendungdeö
Klägers,  daß  die  den  Gegenstand  der  Beweis-Auflage
  bildende  Aeußerung  nicht  in  die  Notariatsurkunde
  aufgenommen  sei.  Diese  Aufnahme  wäre  nur
dann  nothwendig  gewesen,  wenn  die  Einlösung  der
Hypothekforderung  als  Bedingung  gestellt  worden
wäre  und  demnach  eine  Nebenabrede  gebildet  hätte.

Zur  zweiten  Beweisalternative  bemerken  die
Entscheidungsgründe,  daß  auf  dem  Hypothekobjekte,
dessen  Werth  sich  höchstens  auf  3000  fl.  belaufe,
3800  fl.  im  Vorrange  vor  den  cedirten  1350  fl.
eingetragen  seien  und  daß  die  Einwendung  des
Klägers,  der  Beklagte  müsse  sich  den  Schaden  selbst
zuschreiben,  weil  er  es  schuldhaft  unterlassen  habe,

ber  die  Vermögensverhältnisse  des  Hypothekschuldners
  und  den  Werth  der  Hypothek  eigene  Nachforschung
  anzustellen,  keine  Beachtung  verdiene,  weil
eS  gegenlber  der  behaupteten  Arglist,  für  welche,
wenn  sie  wirklich  stattgefunden,  Kläger  unbedingt
einstehen  müsse,  ganz  gleichgiltig  sei,  ob  es  dem
Beklagten  bei  gehöriger  Aufmerksamkeit  und  Besonnenheit
  möglich  gewesen  wäre,  die  Täuschung  zu
durchschauen.  .

OAGErk.v.5.Nov.1870RNr.178.

EswirdsichallerdingserstimBeweiövev
        <pb n="72" />
        14  Verschollenhelt.  Erbschaftsanfall.  Bayer.  LR.

fahren  zeigen,  ob  Kläger  die  fraglichen  Vorspiegelungen
  wirklich  gemacht  habe;  eß  ist  aber  jetzt  schon
gewiß,  daß  er  eine  Hypothek.  welche  keinen  Groschen
werth  war,  um  1350  fl.  veräußerte  und  daß  seine
ganze  Vertheidigung  außer  dem  Widerspruche  der
zum  Beweise  ausgesetzten  Thatsachen  nur  darauf  hinausläuft,
  daß  sich  Beklagter  nicht  hätte  betrügen
lassen  sollen.

Solche  verwerfliche  Vorkommnisee  si  sind  in  neuester
  Zeit  an  der  Tagesordnung;  sie  werden  aber  bei
der  nun  eingeführten  Oeffentlichkeit  des  Gerichtsverfahrens
  gewiß  seltener  werden,  zumal  wenn  die
Gerichte  die  über  den  dolus  bestehenden  Grundsätze
  mit  aller  Strenge  zur  Anwendung  bringen  und
stets  im  Auge  behalten,  daß  nach  const.  6  de
dolo  malo  (2,  21)  der  Beweis  des  dolus  auch
durch  bloße  Anzeigungen  hergestellt  werden.  bann).

"  Hm.

4.

erisnfeeh  an  einen  später  für  todt  erklärten  Abwesenden.
  Beweislast.  Bayerisches  Recht.

Gabriel  H.  starb  am  6.  Apr.  1837.  Ein
nach  oberpfälzischem  Landrechte  vereinkindschafteter
Sohn  desselben,  Wolfgang  W.,  geboren  1797,  war
schon  lange  landesabwesend,  ohne  daß  von  seinem
Leben  oder  Tode  Nachricht  in  die  Heimath  gelangt.
war.  Die  Verlassenschaft  des  Gabriel  H.  kam
später  in  Folge  verschiedener  Verhandlungen  und
Vereinbarungen  zwischen  den  als  Prätendenten  Auf-1)

  Vgl.  hiezu  Pro  Cebn.  v.  29.  Apr.  1869  Art.  322
Abfl.  2.  ,-  2«-..---  -
        <pb n="73" />
        Vexschollenheit.  Erbschaftsanfall.  Bayer.  M.  45

getretenen  gegen  Kaution  in  den  Besitz  einer  Stiftung.
  Als  noch  später,  nach  Ablauf  von  70  Jahren
nach  der  Geburt  des  Wolfgang  W.,  dieser  für  todt
erklärt  worden  war,  traten  zwei  Personen  klagend
auf  Herausgabe  de5  Gabriel  Hsschen  Nachlasses
gegen  die  Stiftung  auf,  weil  dieser  Nachlaß  bei
Gabriel  H.“s  Tode  dem  Wolfgang  W.  als  Erben
angefallen  sei,  die  Kläger  aber  die  Erben  des  nun
für  todt  erklärten  Wolfgang  W.  geworden  seien.;

Die  zweite  Instanz  hatte  den  Klägern  den
Beweis:  daß  sie  Erben,  des  für  todt  erklärten  Wolfgong
  W.  geworden  seien,  —  und.  eventuell  der  Belagten

  den  Beweis  auferlegt:  daß  dieser  Wolfgang
W.  schon  vor  dem  am  6.  Apr.  1837.  verstorbenen
Gabrsel  H.  gestorben  sel.

Der  oberste  Gerichtshof  änderte  diese.  Beweisauflage
  auf  Revision  der  Beklagten  dahin  ab:
Kläger.  haben  zu  beweisen:

·a9d990  daß  der  für  todt  erklärte  Wolfgang  W.
den,  am  6.  Apr.  1837  verstorbenen  Gabriel  H.
überlebt  habe;

2)  daß  Kläger  Erben  dieses  Wolfgang  W.
geworden  seien.  .

Bezüglich  der  Beweisauflage  zu  1)  sagen  die
Ensscheskungsgründe  über  die  Rechtofrage:

Die  Würdigung  der  Revision  häcgt  von  der
Frage  ab,  ob  bei  in  Mitte  liegender  Verschollenheit
einer  Person,  welche  im  Falle  des  Ueberlebens  zur
Erbschaft  eines  Dritten  berufen  gewesen  wäre,  derjeuige,
  welcher  diese  Erbschaft  als  einen  Bestandtheil
des  Vermögens  des  Abwesenden  anspricht,  behaupten
und  beweisen  muß,  daß  der  Verschollene  den  Dritten
  überlebt  habe,  oder  ob  dieß  dem  Gegentheile
Hischtlich  des  früheren  Todes  des  Verschollenen
obliege

#e  züglich  dleser  Frage  hat  sich  die  neuere
Theorie  zund  Praxls  für  das  Erstere  entschieden  und
        <pb n="74" />
        46  Vertschollenheit.  Erbschaftsanfall.  Baher.  M.

zwar  in  der  Erwägung,  daß  nur  einem  Lebenden
eine  Erbschaft  mit  der  rechtlichen  Wirkung  der  Transmission
  seiner  Erbrechte  auf  seine  eigenen  Erben
anfallen  könne,  sohin  der  Anspruch  der  Exben  ves
Verschollenen  auf  die  Erbschaft  eines  Dritten  wesentlich
  dadurch  bedingt  sei,  daß  der  Verschollene  zur
Zeit  des  Ablebens  dieses  Dritten  noch  am  Leben
gewesen,  eine  Vermuthung  aber  für  die  Fortdauer
des  Lebens  eines  Verschollenen  nicht  angenommen  werden
  könne.  S.  Seuffert,  Archiv  Bd.  XV  Nr.  200;
Roth,  bayerisches  Civilrecht  Bd.  I  Sl.  162  ff.  1);
Bl.  f.  R.  Bd.  XIX  S.  17,  33,  49  u.  Bb.  XXVi
S.  17,  33,  49;  oberstrichterl.  Erkenntnisse  daselbst,
Bd.  XIX  S.  49“  u.  64*,  Bd.  XXV  S.  378,
Bd.  XXVI  S.  20,  Bd.  XXVIII  S.  167  u.  Bb.
XXX  S.  133.  "-  «

-Daß-sichdieneueröTheorleuankaxlössiu
diesem  Sinne  ausspricht,  wird  von  der  Vorinstaus
auch  nicht  bestritten,  und  von  Letzterer  nur  geltend
gemacht,  daß  diese  Recht  sanschaung.  vorzugsweise
auf  dem  Standpunkte  des  gemeinen  Rechtes  steh#
während  in  vorllegendetn  Falle  die  Entscheidung
nach  dem  bayerischen  Landrechte  zu  bemessen  sei,
das  sich  zweifellos  der  zur  Zelt  seines  Erscheinens
vorherrschenden  gegentheiligen  Ansicht  angeschlossen
habe.  Zum  Nachweise  dieser  Behauptung  betuft  sich
die  Vorinstanz  zuvörderst  auf  die  Bestimmung  des
bayer.  LR.  Th.  I  Kap.  VII  §.  39  Nr.  6,  Wonach,
falls  die  Abwesenheit  so  lange  dauert,  daß  man
entweder  hieraus  oder  sonst  aus  anderen  Umständen
den  Tod  wahrscheinlich  vermuthen  kann,  es  keines

1)  Der  Herausgeber  freut  sich,  dieses  Werk,  für  welcheg
die  dayerische  Rechtöpflege  seinem  Verfasser  züm  zumt
richtigsten  Danke  verpflichtet  ist,  so  bald  nach  seinenr
—  vom  obersten  Gerlchtshofe  angeführt  zu
mden.  --  sie  2
        <pb n="75" />
        Verschollenhelt.  Erbschaftsanfall.  Bayer.  M.  47

Kuratel  mehr  bedarf,  sondern  der  Abwesende  für
verstorben  erklärt  und  seine  Hinterlassenschaft  auf
Art  und  Weise,  wie  in  Sterbfällen  gebräuchlich,
gegen  Kaution  seinen  rechtmäßigen  Successoren  ausefolgt
  werden  soll.  Hieraus  glaubt  die  Vorinstanz
Haesn.  zu  können,  daß,  da  unter  den  rechtmäßigen
Succkessoren  blos  diejenigen  gemeint  sein  könnten,  welche
zur  Zeit  der  den  Sterbfall  repräsentirenden  Todeserklärung
  diese  Eigenschaft  besitzen,  hiemit  deutlich
gesagt  sei,  daß  der  den  Erbanfall  bedingende  Tod
erst  von  der  Zeit  der  Todeserklärung  zu  rechnen  sei,
oder  mit  anderen  Worten,  daß  inm  der  Annahme  der
successio  ex  nunc,  wie  solche  obiger  Bestimmung
zu  Grunde  liege,  von  selbst  die  der  KrbensPräsun
tion  liege.  Allein  diese  Schlußfolgerung  ist  durchaus
  nicht  richtig.  Fragliche  Gesetzesstelle  hat  lediglich
  den  Zweck,  der  Ungewißheit  über  Leben  oder
Tod  des  Verschollenen  sowie  der  sich  daran  knüpfenden
  Unsicherheit  bezüglich  der  vermögensrechtlichen
Bezlehungen  mittels  der  Rechtsfiktion  des  eingetretenen
  Todes  ein  Ende  zu  machen  und  nimmt
nur  an,  daß  der  Verschollene  nicht  mehr  lebe,  nicht
aber  auch,  daß  er  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  wirklich
gelebt  habe.  Es  liegt  auch  hierin  keineswegs  eine
Inkonsequenz,  indem  bei  der  Ungewißheit  über  die
Lebensdauer  oder  Todeßzeit  eines  Verschollenen  sich
weder  für  die  eine  noch  andere  dieser  Voraussetzungen
  eine  bestimmte  Vermuthung  aufstellen  läßt
und  daher  derjenige,  der  auf  eine  jener  Alternativen:
einen  Rechtserwerb  gründen  will,  erst  den  Beweis!
darüber  zu  führen  hat.

Die  Vorinstanz  beruft  sich  ferner  auf  die  Anm.
zum  LR.  Th.  III  Kap.  1  §.  9  Nr.  4  lit.  b’sowie
auf  die  Anm.  zur  GO.  Kap.  XII  §S.  2  Nr.  10.
Die  in  letzterer  Stelle  erwähnte  Vermuthung  betrifft
  indeß  den  Fall,  da  Eltern  und  Kinder  in  demselben
  Unglücksfalle  umgekommen  sind,  und  kann
        <pb n="76" />
        48  Verscholleuheit.  Erbshafteanfall  Bayer  2#

nicht  auf  natürliche  Todesfälle  ausgedehnt  werdeii.
Seuffert,  Archiv  Bd.  II  Nr.  125;  Savigny,
System  des  heut.  röm.  Rechtes  Bd.  II.  S.  20  Ziff.  2.
Dagegen  sagt  ersterwähnte  Stelle  allerdings,
daß  das  Leben  allezeit  mehr  als  der  Tod  zu  präsumiren
  sei;  dieselbe  bestimmt  aber  keineswegs,  daß
jenes  bis  zum  Beweise  des.  Gegentheiles  für  wahr
geachtet  werden  soll,  sie  ist  daher  nur  eine  einfache
Rechtsvermuthung  und  nicht  geeignet,  an  der  Beweislast
  etwas  zu  ändern.  GO.  Kap.  XII  g.  2
Nr.  2  u.  3  u.  Anm.  hiezu.  .  ..
„  Aus  dem  Erörterten  ergibt  sich,  baht  das
bayerische  Recht  hinsichtlich  der  angeregten  Rechtsfrage
  nichts  Besonderes  enthält,  und  daß  sohin  nicht
der  Beklagten  der  Beweis  obliegt,  daß.  W.  zur
Zeit  des  Ablebens  des  Gabriel  H.  bereits  mit  Tod
abgegangen  sei,  sondern  daß  die  Kläger  zu  beweisen
haben,  daß  W.  seinen  Stiefvater  H.  überlebt  habe,
weshalb  in  dieser  Beziehung  der  Revisionsbeschwerde
gemäß  das  zweitrichterliche  Erkenntniß  abzuändern
war.  Daß  in  dieser  Beweisauflage  der  Beweis
einer  Negative  liege,  wie  klägerischerseits  geltend
gemacht  wird,  ist  nicht  abzusehen.

OuGErk.  v.  26.  Nov,  1870  ai  .

PBeri  i#sstsce  Oben  S.  29  .  14  v.  o-  J  —

niß  II.  Just.“,  lies:  Erkenntniß  11“.  —  Ebenda
statt:  „kr  13“  lies:  „#.  13  pr.“

Berichtigungen  zum-  sy  hemetischen  Register  des
XXXV.  Bandes:  S.  XIX  3.  8  (Zur  Lehre  von  der
Tradilion  nach  preuß.  “  ban-  73155  lies:  „400““.

S.  XXIII  Z.  7  v.  o.  statt:  „Sinng“  lies:  „Sinne“.  —  S.
Z.  7  v.  o.  statt:  „vorslehenden“  lies:  „vorliegenden“.

*

11.1
–—

Redakt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Veain  4  n  *—  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="77" />
        Samstag  den  18.  Tebruar  1871.  36.  Lahrgang  M  46
Dr.  J.  A.  Feuffert'st  n
Plütter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in-  Bay  ern.

!n

Indatt:  Einisse.  Jum  Art.  14  des  Notarkats=  Geseet.  —  Uebernahme  einer
beim  ge  richtlichen.  Swensverteul  Wr  ist.  Woltebnen,  Hppothekso
  "4  ng  ·  des  Notarlats-G  e  bei  dem  Erwerbe

von  rmimuili  Wne  Fieleet.  .  o  oise  aet  beschtänkung
auf  denselben  elne  Wirihschaft  nicht  zu  errichten,  ist  sel
Fall  wirksam,  wenn  da  MWicuhschaltsgebs  chur.  ’  zant

neb  Grundstücke  zu  stehen  konimi.  —  MWt
pals  gegen  nrik  o  n  ienPehrn  wegen  *#  wöbuliches  Delier
1  ser  Des  hung  bicbee  keine  bbndelesecheh,  daber  auch  nicht

—.

Einiges  zum  Jrt.  14  des  —  zurme
(Schluß.)

IV.  Bürsschaft-  für  einen  Immobiliar-Kaufschilling.
  .

Ein  um  die  Zahlung  eines  solchen  Hausschi--linges
  beklagter  Bürge  hatte  entgegengesetzt,  daß,
weil  die  Bürgschaft  ein  Nebenvertrag  sei,  Nebenverträge
  aber  den  gesetzlichen  Formen  des  Haup  stvertrages
  unterliegen,  die  von  ihm  geleistete  Bürgschaft
bei  Ermangelung  notarieller  Errichtung.  unverbindlich
  sei.

Dieser,  Einwand  wurde  vom  obersten.  Gerichtshofe
  verworfen,  weil  die  Bürgschaft  ein  Nebenvertrag
  nur  insoferne  sei,  als  sie  die  Existenz  einer
Hauptforderung  voraussetze  woraus  aber  nicht  gefolgert
  werden  könne,  daß,  wenn  die  Giltigkeit  der
Hauptobligation  von  notarieller  Beurkundung  ab-Neue

  Folge  XVI.  Band.
        <pb n="78" />
        50  Einigeszum  Art.  14  des  Not.-Ges..

hängt,  das  Gleiche  auch  von.  der  Verbindlichkeit  des
Bürgen  gelte.  .
OAGErk  v.  23.  Febr.  1869  Rr.  1164  v.  1868.

V.  uftrag  zu  ein  em.:  #mlekicte  wertrase
(Bl.  f.  RA.  Bd.  XXXI  S.  384).

In  diesem  Betreffe  ist  in  den  Gründen  eines
cbersiͤhttlhn  Erkenntnisses  vom  17.  Dez.  1869
(Rr.  541)  gesagt:

Durch  mehrfache  oberstrichterliche  Erkenntnisse
ist  die  Annahme  festgestellt,  daß  für  die  Ertheilung
eines  Auftrages  an  einen  Dritten,  wonach  derselbe
ermächtigt  sein  soll,  mit  einem  Anderen  Verträge
über  Erwerbung  oder  Veräußerung  von  Immobilien
abzuschließen,  einf.  notarielle  Verlautbarung  nicht
erforderk  werde,  dal  hierin  nur  eine  daß  Kauf=  oder
Tausch-Geschäft  erst  vorbereitende,  sonach  nur  eine
die  persönliche  Verbindlichkeit  und  Berechtigung  des
Beauftragten  umfassende  Handlung  gefunden  werden
könne,  welche  nicht  unmittelbar  ein  Immobile
betrifft.  daß  dagegen  die  nachträgliche  Genehmigung
deß  bereits  abgeschlossenen  Vertrages  lber  Immobilien.
  allerdings  dem  Art.  14  des  Not.-Gesetzes  untetliege.


VI.4  Oesellschaftsvertrag.  zur  Erwerbung

und  Zertrümmerung  eines  Gutes

(Bl.  ß—  R.  2  XXX  S.  80,  Erg.-Bd.  1  S.  *r
XXXIII  S.  387).

#Ia  B.  und  C.  hatten  verabredet,  das  Anwesen
des  Z.  gegen  gleiche  Einlage  zu  erwerben  und  gegen
gleichen  Gewinn  parzellenweise  zu  veräußern.
        <pb n="79" />
        Einiges  zum.  Art.  14.  des  Not.-Ges.  54.

Al.  solle  zwar  nur  allein  gegen  Z.  als  Käufer.
auftreten  und  auch  als  alleiniger  Käufer  in  der  zuu
errichtenden  Kaufsurkunde  vorgetragen  werden  (was
sodann  auch  geschehen  ist),  nichtsdestoweniger  aber
sollen  auch  B.  und  C.  Miteigenthümer  des  Anwesens
  werden  und“  bis  zur  weiteren  Verzußerung
verbleiben.,  —  -.  '

Als.  sp  ter  C.  den  A.,  auf  Rechnunzsablage
qus,  dem  Zertrümmerungsgeschäfte  beklagte,  wendete
Letzterer  ein,  daß  der  zwischen  ihm,  B.  und  C,  abgeschlossene
  Vertrug,  indem  er  Eigenthumseinräum-=ung
  eines  unbeweglichen  Gutes  zum  Gegenstande
habe,  wegen  Mangels.  notarieller  Beurkundung
nichtig.  sei.
VWVom.  obersten.  Gerichtshofe  wurde  diese  kinwendung
  verworfen  und  hiebei  ausgeführt,  der  fragliche.
  Vertrag  enthalte  neben  dem  Gesellschaftsvertrage
  nicht  noch  ein  besonderes  Uebereinkommen  über
eine  mit  dem  erkauften  Anwesen  vorzunehmende  Besitzveränderung;
  sondern  stelle  nur  fest,  wie  die  Beziehungen
  der  Gesellschafter  zu  diesem  Gute  bis  zu
dessen  Weiterveräußerung  rechtlich  zu  beurtheilen
seien,  und  durch  die  Erklärung,  daß  das  erkaufte
Gut  als  gemeinschaftliches  Eigenthum  der  Gesellschafter
  augesehen  werden  solle,  sei  nur  ausgesprochen,
  was  sich  aus  der  Vereinigung  zum  gemeinschaftlichen“
  Ankaufe  von  selbst  ergebe.

OAGErk.  v  31  Dez.  1869  Ryr.  502.

vn.  Natihabttion  einer  von  --nustinbren

vorgenommenen  Cession  eines  zum  Adventisgute

  Mntn  Spothettales.


.G.  S.  W–--  seinen  belden  volljährlgen

1
        <pb n="80" />
        52  Einiges  zum  Art.  14  des  Not.-Ges.

Töchtern  ein  hypothekarisch  versichertes  Muttergut
von  6000  fl.,  welches  diese  laut  Notariats-Urkunde.
vom  28.  Sept.  1868  an  M.  L.  cedirten.

Als  Letzterer  die  cedirte  Forderung  gegen  G.  S.
einklagte,  wurde  von  diesem  entgegnet,  die  Cession
sei  nichtig,  weil  seine  beiden  Töchter  zur  Zeit  der
Cession  noch  unter  seiner  väterlichen  Gewalt  gestanden
  seien.  Diese  Einwendung  veranlaßte  den  Kläger,
  den  beiden  Cedentinnen  den  Streit  zu  verkünden,
worauf  Letztere,  nachdem  sie  mittlerweile  auß  der
väterlichen  Gewalt  getreten  waren,  in  einer  von
ihrem  bevollmächtigten  Anwalte  exhibirten  Prozeßschrift
  die  vorausgegangene  Cession  ratihabirten.
Hiemit  stellte  sich  jedoch  der  Beklagte  nicht  zufrieden,
  sondern  behauptete,  daß  die  Ratihabition
der  #ursprünglichen  Cession  wegen  deren  Nichtigkeit
rechtsgiltigerweise  nur  durch  eine  Notariatsurkunde
bätte  geschehen  können.

Diese  Einwendung  wurde  vom  obersten  Gerichtshofe
  als  unbegründet  erkannt,  weil  eine  bloße
Anerkennung  eines  bereits  abgeschlossenen  und  verbrieften
  Cessionsvertrages  nicht  einen  neuen  Vertrag
enthalte.  Durch  die  obgleich  nur  in  einer  Prozeßschrift
  geschehene  Anerkennung  sei  der  ursprüngliche
wegen  Mangels  der  Einwilligung  des  Vaters  der
Cedentinnen  ungiltige  Cessionsvertrag  giltig  geworden;
denn  wenn  der  Grund  der  Ungiltigkeit,  wie  hier  der
Fall  sel,  in  einer  persönlichen  Qualität  des  Urhebers
liegt,  so  können,  wenn  dieses  hinderliche  Verhältniß
ufhört,  die  wegen  ehemaliger  persönlicher  Unfähigkeit
  unverbindlichen  Geschäfte  durch  nachträgliche
Genehmigung  verbindlich  werden.

OAGErk.  v.  27.  Sept.  1870  RNr.  340.

Nachschrift  des  Einsenders.  Man  würde
        <pb n="81" />
        Einiges  zum  Art.  14  des  Not.-Ges.  53

sehr  irren,  wenn  man  annähme,  der  oberste  Gerichtshof
  habe  den  entscheidenden  Satz,  daß  durch  die
Ratihabition  nicht  ein  neues  Geschäft  geschlossen
werde,  nicht  blos  für  vorliegenden  Fall,  sondern  als
allgemeine  Regel  aufstellen  wollen.  4

Eine  Ratihabition,  welche  von  einem  Subjekte
des  Rechtsgeschäftes  ausgeht,  ist,  wenn  dasselbe
nichtig  und  nicht  blos  anfechtbar  ist,  aus  dem
Grunde,  weil  es  an  einem  Anknüpfungspunkte  an
eine  frühere  Wirkung  fehlt,  in  der  That  eine  neue
Schließung  des  Geschäftes,  welches,  gleichwie  es
alle  Wirkungen  eines  neuen  Geschäftes  hat,  auch
allen  Erfordernissen  desselben  unterworfen  ist
(Puchta,  Pand.  §.  51  Note  c  und  Vorlef.;
Vangerow,  Leitfaden  §.  88;  Anm.  zum  bayer.
LR.  Th.  IV  Kap.  I  8.  24  lit.  g).

Der  oberste  Gerichtshof  hat  zwar  den  Grund
der  Ungiltigkeit  der  Cession  in  dem  Mangel  der
Einwilligung  des  Vaters  im  Zusammenhange  mit
der  persönlichen  Unfähigkeit  der  Töchter,  als
Urheberinnen  des  Geschäftes  ersehen;  nichts
desto  weniger  aber  mußte  er  die  Cession  doch  nur
als  anfechtbar  betrachtet  haben,  well  er  sonst  zur
entgegengesetzten  Entscheidung  des  Einwandes  des
Beklagten  hätte  gelangen  müssen.

Es  lag  auch  wirklich  keine  Nichtigkeit,  sondern
nur  eine  Anfechtbarkeit,  und  zwar  ganz  allein  von
Seite  des  Vaters,  als  eines  Dritten,  vor.

Die  cedirte  Forderung  bildete  als  Muttergut
ein  peculium  adventilium,  an  welchem  den  Hauskindern
  das  Eigenthum,  dem  Vater  aber  die  Nutznießung
  und  Verwaltung  zusteht.

Diese  Verwaltung  ist  aber  keine  autoritative

ur  nothwendigen  Vertretung  der  Kinder,  als  ob
iese.  sellst  noch  nach  erlangter  Volljährigkeit  zur
        <pb n="82" />
        51  Einiges  zum  Art.  14  des  Not.-Ges.

Eingehung  von  Rechtsgeschäften  unfähig  wären.  Es
fehlte  den  Cedentinnen  nicht  die  persönliche  Fählgkeit,
  sondern  nur  eine  vollkommene  Herrschaft  über
den  Gegenstand,  weil  ein  Recht  des  Vaters  entgegenstund,
  und  zwar  ein  eigenes  und  selbndiges
  Recht  desselben;  denn  seine  Verwaltung
beruht  theils  auf  seinem  Nießbrauche,  theils  auf  seiner
  ummittelbaren  Betheiligung  an  der  Erhaltung
des  Vermögens  der  Kinder,  indem  er  dieselben  im
Falle  ihrer  Dürftigkeit  zu  etnähren  verbunden  ist
(const.  8  S.  5  de  bon.  quae  lib.  6,  61).

Uebrigens  ist  den  Hauskindern,  während  Verußerungen
  des  Adventizgutes  durch  den  Vater  (nur
drei  Fälle  ausgenommen)  nichtig  sind  („legibus
interdictae  sunt“  —  Const.  8  a.  a.  O.),  ausdrücklich
  die  Befugniß  eingeräumt,  solche  Güter  mit
dem  Willen  des  Vaters  zu  veräußern.  Geschieht
die  Veräußerung  ohne  dessen  Einwilligung,  so  enthält
  sie  keine  Uebertretung  eines  verbietenden  Gesetzes,
  wohl  aber  einen  Eingriff  in  das  väterliche
Recht,  und  deshalb  ist  sie  auch  nicht  mit  Nullität
behaftet,  sondern  nur  anfechtbar  durch  den  Vater
(„Si  hoc  feceript,  patria  potestas  in  eos  exercenda
  est“  —  Cconst.  6  8.  2  eod.).

Der  Giltigkeit  der  vorliegenden  Cession  stund
also  niemals  etwas  Anderes  als  der  Mangel  der
Einwilligung  des  Vaters  als  eines  Dritten  entgegen
  und  dieser  Mangel  hat  sich  von  selbst  geoben

  (Savigny,  Syst.  Bd.  IV  S.  537  u.
59),  nachdem  mittlerweile  die  väterliche  Gewalt  beendigt
  worden  ist.

Da  hienach  eine  Ratihabition  der  Töchter  schon
übethaupt  nicht  erforderlich  gewesen  wäre,  so  kann
begreiflich  auch  keine  notarielle  Beurkundung  derselben
  verlangt  werden.  Rm.
        <pb n="83" />
        Zwangsverkauf.  Hyp.-Schuldübern.  Not.-Ges.  Art.  14.  55

Entscheidungen  des  obersten  Geri  “  ofes
Bayern  rechts  n*-  "F  *#

4t  -  1.

Uebernahme  einer  beim  gerichtlichen  Zwangsvefkaufe  unbefriedigt
  gebliebenen  Hypothekforderung.  Ärt.  14  bes  Notariats=Gesetzes.


hatte  ein  dem  gerichtlichen  zwangsverkaufe
  techattees  Anwesen,  um  das  Meistgebot  von
30000  fl.  ersteigert.  Da  dieses  Meistgebot  im  Verhältnisse
  zum  Anwesenswerthe  so  gering  war,  daß
der  Zuschlag  einen  bedeutenden  Gewinn  in  Aussicht
stellte,  St.  aber  befürchtete,  daß  F.,  dessen  auf  dem
Anwesen  stehende  Hypothek  von  5800  fl.  durch  das
Meistgebot  nicht  gedeckt  war,  das  Einlösungs-Recht
ausüben  werde,  so  trat  er  mit  F.  in  Unterhandlung
und  schloß  mit  demselben  ein  Uebereinkommen,  wonach
  dieser  auf  die  Ausübung  des  Einlösungsrechtes
verzichtete,  und  St.  sich  dagegen  verbindlich  machte,
die  Forderung  des  F.  mit  5800  fl.  als  Hypothek
auf  das  ersteigerte  Anwesen  zu  übernehmen  und  nach
zwei  Nnhren  zu  bezahlen.
4  die  Erfüllung  dieses  Versprechens
verwellcte  und  F.  deshalb  gerichtliche  Klage  stellte,
erkannte  der  oberste  GerichtShof  auf  Klagsentbindung,
  weil  das  getroffene  Uebereinkommen  der  notariellen
  Beurkundung  entbehrte,  diese  aber  zur  Rechtsgiltigkeit
  desselben  unerläßlich  gewesen  se.
Das  Versprechen  des  Gantkäufers,  eine  vom
Vorbesitzer  bestellte,  jedoch  in  Folge  des  Zwangsverkaufes
  wegen  Nichtbefriedigung.  erloschene  Hypothek
  fortbestehen  zu  lassen,  sei  durchaus  gleich
bedeutend  mit  der  Bestellung  einer  neuen  Hypothek,
        <pb n="84" />
        56  Zwangsverkauf.  Hyp.-Schuldübern.  Not.-Ges.  Art.  14.

betreffe  sohin  ein  dingliches  Recht  an  einer  unbeweglichen
  Sache  und  falle  daher  unter  die  Bestimmung
  des  Art.  14  des  Not.-Gesetzes.

Auch  von  den  Kontrahenten  sei  die  Errichtung
einer  Notariatsurkunde  für  nothwendig  erachtet  und
deshalb  ausgemacht  worden,  daß  dieses  Abkommen
notariell  beurkundet  werde.  Nachdem  aber  St.  noch
vorher  seinen  Rücktritt  erklärt  habe,  könne  von  F.
aus  diesem  zu  einem  giltigen  Vertrage  nicht  gediehenen
  Uebereinkommen  ein  vKlagerecht  auf  Erfullung
  nicht  abgele  tet  werden.

OAGE  rk.  v.  10.  Dez.  1870  T  203.

Nachschrift  des  Einsenders.  Die  notarielle
  Beurkundung  des  vorliegenden  Vertrages  war
nur  hinsichtlich  der  hypotbekarischen  Versicherung
  der  von  St.  zur  Zahlung  übernommenen
5800  fl.  erforderlich,  während  Art.  14  des  Not.=Ges.
  die  Rechtsgiltigkeit  der  von  St.  eingegangenen
persönlichen  Verbindlichkeit  nicht  beelnträchtigen
und  daher  auch  die  Lossprechung  von  derselben  nicht
begründen  konnte,  da  diese  Verbindlichkeit  mit  der
hypothekarischen  Versicherung  in  keinem  unzertrennlichen
  Zusammenhange  steht  und  auch  nach  Wegfall
  der  Hypothek  ein  Rechtsgeschäft  übrigbleibt,
welches  für  sich  allein  als  selbständiger  Vertrag  bestehen
  kann.  Utile  per  inutile  non  vitiatur  —
fr.  1  S.  5  de  verb.  oblig.  (45,  1),  cap.  37
de  reg.  jur.  in  VI  to  (5,  12).  Vergl.  Puchta,
Pand.  §S.  67  und  Vorles.,  und  v.  3##  k,  nachträgliche
  Erläuterungen  zum  Not.-Ges.  S.  78.

Auch  der  Umstand,  daß  die  Kontrahenten  die
notarielle  Vertragsverlautbarung  verabredet  haben,
konnte  den  Beklagten  nicht  zum  einseitigen  Rücktitte
  berechtigen,  weil  vorliegende  Rechtssache  nach
        <pb n="85" />
        Dingliche  Last,  kein  Wirthshaus  zu  bauen.  57

bayerischem  Landrechte  zu  entscheiden  war  und
dieses,  alle  desfallsigen  Kontroversen  des  gemeinen
Rechtes  abschneidend,  in  Th.  IV  Kap.  I  §F.  6  mit
aller  Entschiedenheit  verordnet,  daß  eine  solche  Verabredung
  die  Perfektion  des  Vertrages  nur  dann
hindertt,  wenn  diese  Folge  Specialiter  vorbehalten
  wurde.  Rm.  .
2.
Die  bei  dem  Erwerbe  von  Grundstücken  vertragsmäßig  eingegangene
  dingliche  Beschränkung,  auf  denselben  eine  Wirthschaft
  nicht  zu  errichten,  ist  selbst  für  den  Fall  wirksam,
„wenn  das  Wirthschaftsgebäude  nur  zum  Theilc  auf  diese
Grundstücke  zu  stehen  kommt.
Hiierüber  enthalten  die  Motive  eines  oberstrichterlichen
  Erkenntnisses:  ·  *
Unbestritten  ist,  daß,  als  Beklagter  die  in
Frage  stehenden  drei  Grundstücke  am  23.  Okt.  1863
durch  Kauf  erwarb,  er  für  sich  und  seine  Besitznachfolger
  die  Verpflichtung  einging,  auf  diesen  Grundstücken
  so  lange,  als  der  Allgäuerhof  in  X.  als
Wirthschaft  bestehe,  eine  solche  nicht  zu  errichten,
daß  er  also  zu  Gunsten  des  Allgäuerhofes,  dessen
Besitzer  jetzt  der  Kläger  ist,  den  erworbenen  Grundstücken
  diese  Dienstbarkeit  auflegte.  .
Unbestritten  ist  ferner,  daß  Beklagter  dieser
Verpflichtung  zuwidergehandelt  undn  in  einem  Gebäude,
  welches  zum  Theil  auf  den  in  Frage  stehenden
Grundstücken  errichtet  ist,  nach  erlangter  Konzession
eine  Wirthschaft  begonnen  hat.  »
Beklagter  behauptet  nun,  er  sei  zum  Betriebe
dieser  Wirthschaft  berechtigt,  und  zwar  zunächst,  weil
die  in  Frage  stehende  Stipulation  inhonest  sei,  weil
sie  die  persönliche  Freiheit,  namentlich  die  Gewerbefreiheit,
  beschränke  und  deshalb  keine  Verpflichtung
begründe.  «
        <pb n="86" />
        58  Dingliche  Last,  kein.  Wirthshaus  zu  bauen.

Diese  Behauptung  ist  offenbar  völlig  grundlos.
Es  genügt,  dem  Beklagten  entgegen  zu  halten,  daß,
wenn  er  die  3  in  Frage  stehenden  Grundstücke  gar
nicht  erworben  hätte,  wenn  sie  noch  fremdes  Eigenthum
  wären,  er  sicher  noch  weniger  ein  Recht  hätte,
eine  Wirthschaft  darauf  zu  errichten,  nichts  desto
weniger  aber  seine  persönliche  Freiheit  und  seine
Gewerbsfreiheit  ganz  unversehrt  wären.  Wenn  er
beim  Ankaufe  der  3  Grundstücke  darauf  verzichtete,
fragliches  Recht  mitzuerwerben,  wenn  er  sich  gefallen
ließ,  daß  ihm  die  Ausllbung  dieses  Rechtes  auch
fernerhin  versagt  bleibe,  so  blieb  er  eben  nur  im
nämlichen  Zustande,  in  welchem  er  sich  vor  dem
Ankaufe  befand,  und  büßte  von  seiner  Freiheit  nicht
das  Geringste  ein.  Wenn  sich  Beklagter,  weiter  auf
die  ihm  ertheilte  Konzession  beruft,  so  ist  zu  bemerken,
  daß  nach  anerkannnten  und  nie  bestrittenen
Grundsätzen  die  Konzession  zu  einer  Gewerbsausübung
  nur  ausspricht,  daß  vom  gewerbspolizeilichen
Standpunkte  kein  Einwand  gegen  die  Ausübung  des
.  Geschäftes  bestehe,  nie  aber  sich  anmaßen  will,  in
Privatrechtsverhältnisse  ändernd  einzugreifen.  «

SchließlichberuftfichBeklagterdarauf,daß,
wenn  er  in  demjenigen  Theile  seines  Anwesens,
welcher  auf  fraglichen  3  Grundstücken  errichtet  ist,
die  Wirthschaft  nicht  ausüben  dürfe,  ihm  hiemit  auch
diese  Ausübung  in  dem  servitutfreien  Theile  unmöglich
  sei,  und  glaubt  den  Grundsatz  der  Untheilbarkeit
seiner  Konzession  in  Anspruch  nehmen  zu  können.

Dieser  Einwand  hat  nicht  im  Geringsten  mehr
Werth  als  die  beiden  anderen.
·  Als  Beklagter  das  in  Frage  stehende  Gebäude
aufführte,  wußte  er,  welche  Dienstbarkeit  auf  einem
Theile  der  überbauten  Fläche  ruhe.  Es  kann  nun
offenbar  nicht  statthaft  sein,  daß  er  sich  willkürlich
        <pb n="87" />
        Handelslehrling.  Delikt.  Ersatz.  Bürgschaft.  50

einen  Zustand  der  Untheilbarkeit,  schaffe,  um  sich

dann  auf  denselben  zum  Zwecke  der  Vertragsverletzung
  berufen  zu  können.  Uebrigens  ganz  abgesehen
hievon,  ist  es  jedenfalls  seine  Pflicht,  den  Vertrag,
welchen  er  freiwillig  eingegangen  hat,  zu  halten  und
àdie  Grenzen  seiner  Rechtssphäre  nicht  zu  überschreiten.
  .

Welche  Nachtheile  daraus  für  ihn  entstehen,
ist  gleichgiltig;  denn  mögen  diese  auch  noch  so  groß
sein,  8  können  sie  nie  das  Recht  ändern.

OAGErk.  v.  29.  Nov.  1870  RNr.  121

33.  q
Der  Ersatzanspruch  des  Prinzipals  gegen  seinen  Handelslehrling
  wegen  durch  gewöhnliches  Delitt  zugefügter  Beschädigung
  bildet  keine  Handelssache,  daher  auch  dicht  die
desfalls  geleistete  Bürgschaft.

Ueber  diese  Frage  lauten  die  Entscheidungsgründe

  eines.  den  Ausspruch  der  Vorinstanz  abaͤndernden
  oberstrichterlichen  Erkenntnisses:
Chr.  Th.  R.  hat  seine  Klage  zunächst.  gegen
die  Vormundschaft  des  Hermann  S.  gerichtet,  zugleich
  aber  auch  die  Mutter  und  Geschwister  des
Herm.  S.,  jedoch  erst  in  zweiter  Linie  und  nur
in  so  weit  belangt,  als  das  Vermögen  des  Herm.
S.  zu  seiner  Befriedigung  nicht  ausreicht,  sohin
zwei  Klagen  mit  einander  verbunden,  welche  bei  der
Beurtheilung  des  Streitverhältnisses  von  einander
getrennt  werden  müssen.

I.  Faßt  man  zuerst  die  gegen  Herm.  S.  gestellte
  Klage  in's  Auge,  so  eignet  sich  dieselbe  nach
ihrem  Gegenstande  offenbar  nicht  für  das  Handelsgericht.
  Die  Zuständigkeit  der  Handelsgerichte  ist
nur  eine  ausnahmsweise  und  erstreckt  sich  nach
rt.  62  des  Einf.-Ges.  zum  allg.  d.  HGB.  nur
        <pb n="88" />
        60  Handelelehrling.  Delikt.  Ersatz.  Bürgschaft.

auf  Handelssachen.  Zu  den  Handelssachen  gehören
  nun  zwar  nach  Art.  63  Z.  4  des  Einf.-Ges.
allerdings  die  Rechtsverhältuisse  zwischen  den  Kaufleuten
  und  ihren  Handlungsgehilfen,  zu  welchen
Art.  57  des  HGB.  auch  die  Handlungslehrlinge
rechnet.  Dlese  Bestimmung  darf  jedoch  nicht  so  weit
ausgedehnt  werden,  als  seien  darunter  alle  möglichen
  Ansprüche  begriffen,  welche  aus  waß  immer
für  einem  Grunde  von  einem  Kaufmanne  gegen  seinen
  Handlungsgehilfen  oder  von  einem  Handlungsgehilfen
  gegen  seinen  Prinzipal  erhoben  werden  können,
  sondern  das  Rechtsverhältniß,  welches  zwischen
  einem  Kaufmanne  als  Prinzipal  und  seinem
Handlungêßgehilfen  als  solchem  besteht,  muß  entweder
  selbst  den  Streitgegenstand  bilden  oder  doch
auf  die  Entscheidung  des  Streites  von  wesentlichem
  Einflusse  sein.  «-Den

  Kompetenzbesti  gen  im  Art.  63  a.  a.
O.  liegt  nämlich  die  Absicht  zu  Grunde,  den  Handelbgerichten
  nur  solche  Gegenstände  zuzuvweisen,
welche  nach  Handelsrecht  zu  beurtheilen
sind.  Vgll.  Motive  zum  Entwurfe  d.  Einf.-Ges.  in
den  Verh.  der  Gesetzg.-Aussch.  Bd.  I  S.  70;  Lutz,
Komm.  z.  Einf.-Ges.  S.  172;  Endemann,  das
deutsche  Handelsrecht  2.  Aufl.  S.  26.  Konnte  auch
mit  Rücksicht  auf  die  innige  Verbindung  des  Handelsrechtes
  mit  dem  allgemeinen  bürgerlichen  Rechte
—  Art.  1  de5  a.  d.  HGB.  —  bei  der  Kompetenzausscheidung
  nicht  von  der  Voraussetzung  ausgegangen
  werden,  als  hätten  die  Handelsgerichte  blos
Handelsrecht  und  die  gewöhnlichen  Civilgerichte
blos  allgemeines  bürgerliches  Recht  anzuwenden
und  als  könnten  weder  die  Handelßbßgerichte  in  die
Lage  kommen,  das  allgemeine  bürgerliche  Recht,
noch  für  die  gewöhnlichen  Gerichte  die  Nothwendig-
        <pb n="89" />
        Handelslehrling.  Delikt.  Ersatz.  Bürgschaft.  61

keit  sich  ergeben,  Sätze  des  Haudelsrechtes  ihren
Entscheidungen  zu  Grunde  zu  legen,  —  Endemann
  a.  a.  O.  S.  28,  —  so  ist  doch  jedenfalls
hinlänglicher  Grund  zu  der  Annahme  gegeben,  daß
solche  Rechtsverhältnisse,  über  welche  dab  Handelsrecht
  gar  keine  Normen  enthält  und  welche  ausschließlich
  nach  den  Bestimmungen  des  allgemeinen
  bürgerlichen  Rechtes  zu  beurtheilen  sind,  nicht
den  Handelsgerichten  zugewiesen  werden  wollten-Demgemäß
  können  nach  Art.  63  Ziff.  4  de5  Einf.=Ges.
  zwar  zu  den  Handelssachen  Streitigkeiten  nicht
blos  über  solche  zwischen  dem  Prinzipal  und  Handlungsgehilfen
  gegen  einander  erhobene  Ansprüche  gerechnet
  werden,  welche  sich  direkt  aus  dem  unter
ihnen  geschlossenen  Dienst=  oder  Lehrvertrage  ableiten
  lassen,  sondern  auch  über  solche  Ansprüche,  welche
erst  später  bei  dem  Vollzuge  dieses  Vertrages  nach
den  handelörechtlichen  Bestimmungen  als  gesetzliche
  Folgen  des  hiedurch  herbeigeführten  Verhältnisses
  zwischen  ihnen  entstanden  sind,  wie  z.  B.
über  die  Schadlobhaltung  des  Prinzipals  durch  einen
  Prokuristen,  der  durch  Ueberschreitung  seiner
Befugnisse  den  Prinzipal  Dritten  gegenüber  haftbar,
oder  der  Vorschrift  im  Art.  56  des  HGB.  zuwider
für  eigene  Rechnung  Geschäfte  gemacht  hat.  Endemann
  a.  a.  O.  S.  27;  Lutßz  a.  a.  O.  S.  176,
177.  Dabei  wird  jedoch  immer  vorausgesetzt,  daß
Prinzipal  und  Gehilfe  in  dieser  ihrer  Eigenschaft
  gegen  einander  auftreten,  und  daß  der  erhobene
  Anspruch  in  dem  Verhältnisse,  in  welchem
beide  als  solche  einander  gegenüber  standen,  seine
rechtliche  Begründung  findet.  Maaßen  im  Archiv
für  Theorie  und  Praxis  des  a.  d.  Handelbrechtes
von  Busch,  Bd.  II  S.  272  Nr.  16.  ·
Die  Klage  des  Chr.  Th.  R.  gegen  Herm.  S.
        <pb n="90" />
        602  Handelslehrling.  Deliet.  Ersatz=  u.  Bürgschaftist

  iedoch  auf  Ersatz  des  Schadens  gerichtet,  walcher
ihm  von  diesem  durch  Unterschlagung  zugefügt  wurde.
Dle  Unterschlagung  ist  zwar  von  H.  S.  zu:  einer
Zeit  begangen  worden,  während  er  als  Handelslehrling
  dem  Kläger  untergeben  war,  und  diess
Stellung  hatte  .  ihm  auch  die  Gelegenheit  dazu  gegeben.
  Allein  der  Ersatzanspruch  des  Klägers  wegen
  dieser  Unterschlagung  ist  nicht  eine  BVesetzliche
Folge  des  Verhältnisses,  welches  zwischen  ihm  als
Prinzipal  und  dem  H.  S.  als  seinem  Lehrlinge  bestang“
  sondern  gründet  sich  lediglich  auf  eine  Unerz
aubte  Handlung,  welche  mit  jenem  Verhältnisse
in  keinem  rechtlichen,  sondern  nur  in  einem  thatsächlichen
  und  zufälligen  Zusammenhange  stand.  Deun
für  die  rechtliche  Beurtheilung  der  aus  der  Unter:
schlagung  entsprungenen  Ersatzpflicht  ist  es  vollkommen
  gleichgiltig,  ob  H.  S.  die  Gelegenheit  zur  Verübung
  der  That  durch  sein  Verhältniß  zum  Kläger
als  dessen  Handlungslehrling  oder  auf  einem  anderen
Wege  erhielt.  Das  aus  einer  solchen  unerlaubten
Handlung  entspringende  Rechtsverhältniß  bildet  nun
einen  Gegenstand,  über  welchen  das  Handelsrecht
keine  Bestimmungen  enthält  und  dessen  Beurtheilung
  ausschließend  dem  Bereiche  des  allgemeinen  bürgerlichen
  Rechtes  anheim  fällt.  Es  kann  daher  eine
Handelssache  darin  nicht  erblickt  werden.  Samml.
wicht.  Entsch.  d.  bayer.  HAG.  Bd.  I  S.,3  u.  274.

.  --  «  ·«,·«-»l
Aurch  der  Umstand  vermag  hieran  nichts  zu
ändern,  daß  in  dem  Lehrvertrage  vom  15.  Juli
1862  die  Verbindlichkeit  des  H.  S.  zur  Treue  gegen
  seinen  Prinzipal  noch  besonders  ausbedungen
wurde.  Demn  die  Unterschlagung  zleht  schon  nach
dem  Gesetze  die  Verbindlichkeit  zur  Ersatzleistung
nach,  sich.  Zur  Begründung,  dieser  Verbindlichkeit
        <pb n="91" />
        Handelslehrling.  Delikt.  Ersab.  Bürgschaft.  63

bedurfte  es  daher  nicht  erst  noch  einer  vertragsmäßigen
  Bestimmung.  :  ,
-Das-GerichtIl-.Jnst.fcheintfernernachden
Entscheidungsgründen  zu  seinem  Urtheile  die  Zuständigkeit
  des  angegangenen  Gerichtes  auch  noch  deshalb
  beanstandet  zu  haben,  weil  durch  die  Vertheidigung
  der  Beklagten  die  nur  durch  Kaufleute  zu
lösende  Frage  angeregt  worden  sei,  ob  nicht  Kläger
  dadurch,  daß  er  dem  H.  S.  Geschäfte  aufgetragen,
  mit  welchen  Handlungslehrlinge  gebrauchsemäß
  nicht  betraut  zu  werden  pflegen,  seine  Bejeue
  überschritten  und  den  ihm  zugegangenen
Schaden  theilweise  selbst  verschuldet  habe.  Hätte
es  jedoch  auf  diese  Frage  in  der  Sache  überhaupt
anzukommen,  so  könnte  doch  jedenfalls  bei  Entscheidung
  der  Kompetenzfrage  hierauf  keine  Rücksicht  genommen
  werden.  Denn  abgesehen  davon,  daß  dieser
  Punkt  nicht  von  H.  S.,  sondern  nur  vön  dessen
Mutter  und  Geschwistern  angeregt  wurde,  und
daß  es  auch  dem  gewöhnlichen  Civilgerichte  zustände,
über  eine  nur  durch  Kaufleute  zu  lösende  Frage
Sachverständige  mit  ihrem  Gutachten  zu  vernehmen,
würde  sich  obige  Frage  nur  auf  eine  Einrede  der
Beklagten  beziehen,  welche  den  Klagegrund  gänzlich
unberührt  läßt.  Für  die  Kompetenzfcage  kann  aber
selbstverständlich  nur  die  Beschaffenheit  der  Klage,
nicht,  die  eines  hiegegen  möglichen  Vertheidigungsmittels,
  entscheidend  sein.  Ein  Grund  für  die  Zuständigkeit
  des  Handelsgerichtes  könnte  daher  auch
hierin  nicht  gefunden  werden.  E
II.  Was  dann  die  Klage  gegen  die  Mutter
und.  Geschwister  des  H.  S.  beteifft,  so  stützt  sich
dieselbe  auf  die  Bestimmung  im  §.  2  des  Lehrvertrages
  vom  15.  Juli  1862,  worin  sich  deren  Erblasser
für  die  Redichkeit  seines  Sohnes  H.  S.  verbürgte  und
„im.  unglücklichen  Falle“  für  Alles,  was  dieser  etwa

—.
        <pb n="92" />
        64  Haͤndelslehrling.  Deliet.  Ersatz.  Bürgschaft.

dem  Geschäfte  des  Klägers  Nachtheiliges  zufügen
sollte  Ersatz  zu  leisten  versprach.

Auch  für  diese  Klage  ist  das  angegangene  Gericht
  als  zuständig  zu  betrachten.  Die  Abhängigkeit
der  Verbindlichkeit  des  Bürgen  von  der  des  Hauptschuldners
  —  5.  J.  (3,  20  al.  21);  preuß.

R.  Th.  I  Tik.  14  8.  251  u.  310  —  bringt  es
bn.  sich,  daß  die  Beschaffenheit  der  letzteren,  jer
nachdem  diese  eine  Handelßsache  bildet,  oder  nicht,
im  Allgemeinen  auch  darauf  einen  entscheidenden
Einfluß  äußern  muß,  ob-  die  Verbindlichkeit  des
Bürgen  die  Eigenschaft  einer  Handelßsache  an  sich
trägt.  War  daher  nicht  schon  die  Eingehung  einer
Bürgschaft  an  sich  selbst  ein  Handelsgeschaͤft,  so
kaun  die  hieraus  entsprungene  Verbindlichkelt  nur
dann  als  Gegenstand  einer  Handelssache  betrachtet
werden,  wenn  die  Bürgschaft  für  eine  Handelsschutd,
aegungen  wurde.  Art.  281  d.  HGB.,  Alch.  v.

Busch,  Bd.  II  S.  180,  Bd.  III  S.  198.  In
der  Eingehung  der  Bürgschaft  bei  dem  Abschlusse
des  Vertrages  vom  15.  Juli  1862  lag  für  den
Vater  des  H.  S.  kein  Handelsgeschäft.  Denn  derselbe
  übernahm  hlebei  weder  eine  Wersicherung  gegen
  Prämie  (Art.  271  Ziff.  3  d.  HGB.),  noch
Kurde  hiebei  die  Bürgschaft  von-  einem  Kaufmanne
im  Betriebe  seines  Handelsgewerbes  eingegangen
(Art.  273  das.;  Arch.  v.  Busch  Bd.  III  S.  197).
Die  Verbindlichkeit,  für  welche  sich  dor  Vater  in
dem  erwähnten  Vertrage  verbürgte,  bestand  ferner
bloß  in  dem  Ersatze  von  Schäden,  welche  sein.
Sohn  dem  Kläger  durch  unredliche  Handlungen  zufügen
  könnte.  Daß  diese  Verbindlichkeit  nicht  die
Merkmale  einer  Handelsschuld  an  sich  trägt,  wurde
bereits  im  Vorhergehenden  gezeigt.

OAGErt.  v.  10.  Dez.  1870  T  429.

Redakt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  #  (Adolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="93" />
        Samstag  den  4.  März  1871.  36.  Jahrgang.  AM.  S.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plütter  für  Kechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

mangelnden  Rechtsgrundes.  —  Die  Umschrelbung  elnes  Immobile
  im  Münchener  Grundbuche  bewirkt  den  Uebergang  des  vollen
Elgenthumes.  —  Ausschluß  der  Unehelichen  dei  Beerbung  durch  die
Seltenverwandien  auch  in  dem  Falle,  wenn  die  Mutier  der  ersteren
vorverslorben  und  für  sich  Iunr  Erbschaft  gerulen  gewesen  wäre.  Bayer.
Landrecht.  —  Ueber  die  Zulässigkeli  von  Klagen  auf  Anerkennung  der
Eritenz  elner  orderung.  "  .

Jus-tu  Zur  Lehre  von  der  Cession  und  der  Zurücksorderung  des  Gegebenen
.  wegen  r1  ie

Zur  Lehre  von  der  Cession  und  der  Zurückforderung
  des  Gegebenen  wegen  mangelnden  Rechts-,
  «  grjrundes.

Folgender  Fall  dürfte  wegen  der  richterlichen
Beurtheilung,  welche  er  gefunden  hat,  und  der  verschieden
  gestalteten  Anschanungen,  denen  er  Raum
gibt,  von  größerem  Interesse  sein,  daher  hier  dessen
Mittheilung  folgt.  «  -  ·-Für

  A.  war  auf  dem  Anwesen  seines  Vaters
eine  Muttergutsforderung  zu  1600  fl.  mit  näheren
Bestimmungen  über  deren  Verzinslichkelt  und  Zahlbarkeit
  (neben  anderen  Muttergütern  seiner  Geschwister)
  am  9.  Nov.  1868  an  13.  Stelle  hypothekarisch
  eingetragen  worden.  Kurze  Zeit  darauf
wurde  für  zwei  Gläubiger  der  Eltern  des  A.  bzw.
der  Kinder  und  Erben  der  verstorbenen  Mutter  eine
einfache  Protestation  „gegen  jede  Verfügung  über
dieses  Muttergut“  im  Hypothekenbuche  eingetragen.
Bald  hierauf  cedirte  A.  seine  Muttergutsforderung
zu  1600  fl.  um  600  fl.  an  B.  und  erhielt  den
Cessionspreis  auch  ausbezahlt.  In  dem  über  die
Cession  aufgenommenen  notariellen  Akte  vom  13.
April  1869  ist  insbesondere  auch  festgestellt,  daß  der
Cessionar  von  den  eingetragenen  Protestationen.

Neue  Folge  XVI.  Band.
        <pb n="94" />
        66  Cession.  Condiotig,  sine  Pausa.

Kenntniß  habe.  Wegen  dieser  Protestationen  wurde
die  Cession  im  Hypothekenbuche  blos  vorgemerkt,
om  Cedenten  übrigens  in  der  Urkunde  die  Umkärelbtenn
  bewilligt.

Die  beiden  Gläubiger,  welche  den.  Eintrag  der
Protestationen  bewirkt  hatten,  haben  fast  gleichzeitig
mit  diesen  ihre  Forderungen  gegen  A.  und  seine
Geschwister  sowie  gegen  den  Vater  derselben  als
solidarisch  haftbar  bei  dem  betreffenden  Handelsgerichte
  eingeklagt  und  erwirkten  auch  die  Verurtheilung
  in  beiden  Instanzen.  Die  Urtheile  sind  vom
März  und  April  1869.  Auf  Betrieb  der  Hilfsvollstreckung
  wurde  die  am  13.  Apr.  von  A.  an  B.
cedirte  Muttergutsforderung  zunächst  durch  handelsgerichtliches--Dekret
  vom  22.  Apr.  1869  als  Exekutionsobjekt
  mit  Beschlag  belegt,  mit  weiterem
Dekrete  vom  1.  Mai  1869  den  Gläubigern  zur
Befriedigung  ihrer  Forderungen  zu  10000  fl.  und
1000  fl.  förmlich  überwiesen  und  hierauf  am  7.
debs.  M.  auf  diese  Gläubiger  im  Hypothekenbuche
umgeschrieben.  ;  ·,

Nun  klagte  der  Cessionar  gegen  den  Cedenten
A.,  nachdem  eine  frühere  Klage  auf  volle  Interesseleistung
  in  der  angebrachten  Art  abgewiesen  worden
war,  auf  Auflösung  des  Cessionsvertrages  wegen
nicht  eingetretener  Erfüllung  von  Seite  des  Cedenten
und  auf  Rückgabe  des  Cessionspreises  zu  600  fl.
Der  Beklagte  wendete  ein,  er  habe  nach  Lage  der
Sache  den  Cessionsvertrag  erfüllt  und  der  Cessionar,
der  von  der  Sachlage  —  den  Protestationen  —
Kenntniß  hatte,  nur  ein  gewagtes  Geschäft  gemacht.

Schließlich  wurde  der  Klagsanspruch,  nachdem
solcher  verschiedenartige  Betrachtung  erfahren  hatte,
als  unstatthaft  erklärt  und  zwar  in  der  einfachen
Erwägung,  daß  aus  dem  Cessionsvertrage  geklagt,
dieser  aber  erfüllt  sei  mit  dem  urkundlichen  Abschlusse
des  Cessionsaktes,  der  auch  die  Bewilligung  zur
        <pb n="95" />
        Cesston..  Condictio  sine  eauss.  67

Umschreibung  der  Forderung  im  Hypothekenbuche
auf  den  Cessionar  enthalte,  —  daß  die  cedirte  Forderung
  in  Richtigkeit  bestand,  eine  Haftung  für  deren
Einbringlichkeit  aber  nicht  bedungen  worden  sei,  obwohl
  der  Cessionar  von  den  eingetragenen  Protestationen
  Kenntniß  hatte,  und  daß  eben  debhalb  auch
eine  Haftung  für  die  Einbringlichkeit  wegen  Dolus
als  ausgeschlossen  erscheine.  —  daß  es  endlich  Sache
des  Cessionars  gewesen  wäre,  den  Vollzug  des  Eintrages
  im  Hypothekenbuche  zu  erwirken  und  sein
Recht  gegen  die  später  eingetretene  Exekution  an
der  Forderung  geltend  zu  machen,  und  daß,  nachdem
  er  dieses,  nicht  gethan  habe,  er  nur  den  Eintritt
  eines  Ereignisses  über  sich  habe  ergehen  lassen,
saeches  bereits  zur  Zeit  der  Cession  angezeigt  gewesen.
  ..  E—
Es  wird  sich  nun  um  die  Richtigkeit  dieser
Gründe,  überhaupt  darum  fragen,  welche  Auffassung.
der  vorliegende  Fall  vom  juridischen  Standpunkte
aus  zu  erfahren  habe.  -..  .
Zunächst  steht  fest,  daß  es  sich  nicht  um  den
Verkauf  einer  streitigen  Forderung  Chandelte,  aber
nicht  blos  deßhalb,  weil  deren  Rechtsbestand  vom
Schuldner  nicht  angegriffen  war,  da  auch  Dritte  die
Forderung  z.  B.  wegen  erlangter  Aktivlegitimation.
iezu  hätten  in  Anspruch  nehmen  können;  ferner  daß
eine  weitere  Uebertragung  der  Forderung,  als  solche
der  Cessionsakt  selbst  enthielt,  nicht  erfordert  war,
indem  insbesondere  auch  das  bayerische  Landrecht,
nach  welchem  dieser  Fall  zunächst  zu  entscheiden
kam,  den  Cessionsvertrag  mit  der  erfolgten  Uebereinstimmung
  beider  Vertragschließenden  für  perfekt  erklärt
  (Th.  II  Kap.  III  §.  8  Nr.  1)  und  einen
weiteren  Akt  der  Uebertragung  nicht  erfordert.  Es
lag  ferner  hier  kein  Grund  vor,  wonach  dem  Cedenten
  eine  Haftung  für  die  Einbringlichkeit  der  verkauften
  Forderung  obgelegen  wäre,  indem  eine  solche

*
        <pb n="96" />
        68  Cession.  Condictio  sine  cause.

Haftung  weder  bedungen  wurde,  noch  wegen  bezüglicher
  Gefährde  des  Cedenten  durchführbar  wäre  und
in  der  That  auch  gar  nicht  geltend  zu  machen  versucht
  wurde;  es  steht  die  Güte  der  Forderung  überhaupt
  nicht  in  Frage.  Auch  wird  die  Nothwendigkeit
  eines  weiteren  Uebertragungsaktes  wegen  der
mit  der  Forderung  verbundenen  Hypothek  sich  nicht
behaupten  lassen.  Wohl  müssen  alle  an  der  Hypothek
  sich  ergebenden  Veränderungen  im  Hypothekenbuche
  eingetragen  werden  (Hypoth.-Gesetz  8.  22
Ziff.  8  und  S.  144).  Auch  die  Umschreibung  der
cedirten  Hypothekforderung  auf  den  Cessionar  hatte
aber  der  Cedent  nach  der  Vertragsurkunde  bereits
bewilligt,  und  falls  der  Eintrag  von  bloßen  Protestationen
  (ohne  Angabe  der  denselben  zu  Grunde
liegenden  Berechtigung)  nur  zur  Vormerkung  der
Cession  statt  zu  deren  förmlichem  Eintrage  nach
8.  27  u.  28  des  Hypotheken-Gesetzes  rechtlichen
Anlaß  hätte  bieten  können,  so  war  eine  Sachlage
gegeben,  die  dem  Cessionar  bei  Abschluß  des  Vertrages
  bereits  bekannt  war.  Den  Protestationen
lag  übrigens  eine  materielle  Berechtigung,  ein  erworbenes
  Recht  auf  die  Forderung,  nicht  zu  Grunde.
Als  bloße  Gläubiger  des  Cedenten  hätten  die  Protestirenden
  nur  einen  Arrestschlag  auf  die  Forderung.
bewirken  können  und  dann  wäre  dieser,  nicht  aber
eine  einfaché  Protestation,  im  Hypothekenbuche  einzutragen
  gewesen.  Aus  den  Protestationen  konnte
nicht  mehr  entnommen  werden,  als  daß  der  Cedent
Gläubiger  hatte  und  daß  diese  dessen  Muttergutsforderung
  als  Exekutionsobjekt  in  Aussicht  nahmen.
Die  Protestationen  hinderten  den  Cessionsvertrag
daher  in  keiner  Weise  und  ob  Cedent  die  Verpflichtung
  hatte,  solche  durch  Bezahlung  der  Gläubiger
wirkungslos  zu  machen,  ist  eine  Frage,  die  mit
einer  anderweitigen  Betrachtung  der  Sache  zusammenhängt.
        <pb n="97" />
        Cession.  Condiotio  eine  cause.  69

,  Die  Cession  war  ferner  vor  Ueberweisung  der
cedirten  Forderung  an  die  beiden  Gläubiger  erfolgt,
und  in  so  ferne  entsteht  die  weitere  Frage,  ob  die
Forderung  noch  als  Exekutionsmittel  wirksam  in
Angriff  genommen  werden  konnte.

Weder  der  Cedent  noch  der  Cessionar  sind  aber
gegen  die  exekutionsweise  Inangriffnahme  aufgetreten,
wahrscheinlich  deßhalb,  weil  der  Cessionsvertrag  der
Anfechtung  durch  das  paulianische  Rechtsmittel  unterlegen
  wäre.  An  der  Bekämpfung  der  Exekution
hätte  übrigens  auch  der  Cessionar  ein  Interesse  gehabt,
  indem  er  den  Cessionspreis  für  die  verkaufte
Forderung  in  Händen  hatte,  somit  an  der  Aufrechthaltung
  des  Cessionsvertrages  betheiligt  war.

Nachdem  nun  aber  den  Gläubigern  gegenüber
der  Cessionsvertrag  thatsächlich  von  keiner  Seite
geltend  gemacht  worden  ist,  der  Cedent  selbst  eine
deßfallsige  Einwendung  der  Klage  nicht  einmal  entgegengesetzt
  hat,  vielmehr  die  am  1.  Mai  1869
erfolgte  handelsgerichtliche  Ueberweisung  der  cedirten
Forderung  an  die  Gläubiger  des  Cedenten  als  ein
gegenüber  der  Cession  wirksamer  Vorgang  von  beiden
Theilen  als  unbestritten  anerkannt  erscheint,  so  können
  nur  die  Folgen  dieser-  Ueberweisung  allein  in
Frage  kommen  und  hienach  gestaltet  sich  die  Entscheidung
  der  Sache  sehr  einfach,  aber  in  ganz  anderer
  Weise.

Die  Forderungsüberweisung  hat  die  Bedeutung
und  Wirkung  einer  zwangsweisen  Cession  der  Forderung
  an  die  Gläubiger  Behufs  deren  Befriedigung
  für  den  Betrag  der  überwiesenen  Forderung

(vgl.  bayer.  Landrecht  Th.  II  Kap.  III  §S.  8,  Anmerk.
  Nr.  4  lit.  a  und  Weiske's  Rechtslexikon
  Bd.  II  S.  640)  und  ist  auch  nach  dem  Hypothekengesetze
  als  Cession  zu  behandeln  (von  Gönner's
  Komm.  zum  Syp.-Ges.  Bd.  II  S.  280
Note).  ·
        <pb n="98" />
        70  Cession.  Condiotio  sine  oausũ.

Es  wird  hiebei  der  Wille  des  Schuldners  zur
Cession  durch  den  gerichtlichen  Ueberweisungsakt  nur  ersetzt,
  gerade  so  wie  bei  dem  Zwangsverkaufe  irgend
eines  anderen  Vermögenstheiles  des  Schuldners.
Dem  Wesen  nach  steht  somit  eine  nothwendige  Cession
  zur  Befriedigung  elnes  Gläubigers  einer  freiwilligen
  Cession  zu  demselben  Zwecke  ganz  gleich.
Beides  sind  Veräußerungsakte,  deren  Gegenstand
die  übertragene  Forderung  ist,  und  bei  welchen  die
Lberirung  des  Schuldners  als  von  diesem  erlangte
Gegenleistung  erscheint.  Die  nothwendige  und  freiwillige
  Cession  enthalten  gleichmäßig  eine  Verwerthung
  der  an  den  Gläubiger  überwiesenen.  Forderung
zugleich  im  Interesse  des  Schuldners.

Ist  in  dieser  Weise  mit  oder  ohne  den  Willen
des  Schuldners  zum  Zwecke  der  Befriedigung  des
Gläubigers  verfügt  worden,  so  kann  neben  dieser
Verfügung  eine  nochmalige  Verfügung  über  dieselbe
Forderung  durch  Verkauf  derselben  gegen  Erlangung
  eines  Cessionspreises  nicht  bestehen.

Dieselbe  Forderung  kann  nicht  das  Objekt
zweier  verschiedener  selbständiger  Veräußerungsakte
sein.  Das  Bestehen  des  einen  schlleßt  daher  das
Bestehen  des  anderen  nothwendig  aus.

Es  ist  nicht  erforderlich,  deßhalb  den  Gesichtspunkt
  geltend  zu  machen,  in  der  Anerkennung  des
einen  Aktes  liege  der  thatsächliche  Verzicht  auf  den
anderen.  Auch  ohne  solchen  Verzicht  sind  beide
Mte  un  unvereinbar  und  schließen  sich  mit  Nothwendigeit
  aus.

Es  kann  dieselbe  Forderung  nicht  zweimal  verwerthet
  werden,  einmal  als  Befriedigungsmittel  der
Gläubiger  durch  Ueberlassung  an  Zahlungsstatt  gegen
das  Aequivalent  entsprechender  Liberirung  des  Schuldners,
  und  dann  wieder  als  Gegenstand  eines  Kaufes
gegen  Erlangung  eines  Cessionspreises.  Im  gegebenen
  Falle  hätte  A.,  wäre  die  Entscheidung,  daß  die
        <pb n="99" />
        Cession.  Condiotio  sibe  bauen.  11

Klage  unbegründet  sei,  richtig,  für  dieseibe  Forderung
Liberirung  von  einem  entsprechenden  Schuldbetrage  und.
außerdem  noch  einen  Cessionspreis  von  600  fl.,  sonach
  ein  doppeltes  Aeautvalent  aus  zwei  verschiedenen
  Titeln  erhalten,  von  denen  jeder  die  volle  Abtretung
  der  Forderung  voraussetzt.  .  *
Der  Cessionsvertrag  vom  13.  Apr.  hat  durch
die  von  keiner  Seite  beanstandete  gerichtliche  Forderungsüberweisung
  vom  1.  Mai  von  selbst  sein
Objekt  verloren,  ist  daher  gegenstandlos  und  hinfällig
  geworden.  —-Der
  Rechtsgrund,  aus  welchem  A.  den  Cessionsprels
  in  Händen  hatte,  ist  daher  nothwendig
beseitigt  und  somit  A.  zur  Rückgabe  des  Cessionspreises,
  um  die  es  sich  hier  allein  handelt,  gesetzlich
(Landrecht  Th.  IV  Kap.  XIII  §.  9)  verpflichtet.
Diieser  aus  der  Sachlage  nothwendig  sich  ergebenden
  Auffassung  gegenüber  erscheinen  die  oben
angeführten  Gründe  für  die  Entbindung  von  der
Klage  als  völlig  unzutreffend,  indem  sie  den  eigentlichen
  Streitpunkt  gar  nicht  einmal  berühren.
Allerdings  bestand  die  cedirte  Forderung  in
Richtigkeit,  aber  gerade  weil  sie  wirklich  zum  Vermögen
  des  Cedenten  gehörte,  konnte  sie  Exekutionsgegenstand
  für  dessen  Gläubiger  werden.  Die  Güte
der  Forderung  dem  Schuldner  derselben  —  dem
Vater  des  Cedenten  —  gegenüber  steht  gar  nicht
in  Frage.  Für  diese  Güte  hatte  der  Cedent  allerdings
  nicht  zu  haften.
Aber  von  der  Frage  über  diese  Haftung  völli
verschieden  ist  die  Frage,  ob  es  dem  Cedenten  noch
freistand,  den  Cessionspreis  auch  dann  noch  zu  behalten,
  nachdem  der  ursprüngliche  Cessionsvertrag
gegenstandlos  geworden,  über  die  Forderung  in
selbständiger  anderer  Weise  zu  seiner  Lberirung  von
einer  Schuld  verfügt  worden  wär.
Daß  der  Cessionar  von  den  eingetragenen  Pro-
        <pb n="100" />
        72  Cession.  Condiotio  sine  causa.

testationen  Kenntniß  hatte,  ist  nicht  von  entscheidendem
  Einflusse.  Diesen  Protestationen  lag  keine  bereits
  zur  Existenz  gelangte  Berechtigung  zu  Grunde,
sie  ließen  keine  weitere  Thatsache  entnehmen,  als
daß  der  Cedent  Gläubiger  hatte,  die  ihre  Befriedigung
  suchten.  Aus  dem  Umstande,  daß  der  Cessionar
dieß  bei  Abschluß  des  Cessionsvertrages  wußte,  kann
mindestens  nicht  geschlossen  werden,  daß  er  auf
Rückforderung  des  bezahlten  Cessionspreises  auch  für
den  Fall  verzichte,  wenn  die  cedirte  Forderung  den
Gläubigern  später  im  Exekutionswege  zu  ihrer  Befriedigung
  überwiesen  werden  würde.

Diie  Feststellung  der  fraglichen  Wissenschaft
in  dem  Cessionsakte  hat  ihre  natürliche  Beziehung
nur  zu  den  Einträgen  im  Hypothekenbuche.  Die
Einschreibung  der  Protestationen  sollte  kein  Aufechtungsgrund
  für  daß  Cessionsgeschäft  sein,  und  ihr
Einfluß  auf  den  Eintrag  der  Cession  momentan  kein
Hinderniß  bieten.  Gleichfalls  ohne  Einfluß  ist  selbstverständlich
  der  Betrag  des  Cessionspreises,  auf
welchen  die  verschiedenartigsten  Momente  Einwirkung
  haben  konnten.  ·  -.  «

Daß  die  Klage  nach  einigen  Andeutungen  als
Kontraktsklage  gemeint  gewesen,  ist  unerheblich.  Das
wirkliche  Faktum  ist  in  derselben  erschöpfend  vorgetragen
  und  zweifellos  blieb,  was  Kläger  wollte,
nämlich  Rückgabe  des  bezahlten  Cessionspreises,  weil
die  cedirte  Forderung  nachher  Gegenstand  einer
nothwendigen  Cession  im  Interesse  des  Cedenten  geworden
  war.  Den  Klagbanspruch  nach  der  dargestellten
  Sachlage  zu  beurtheilen,  war  Aufgabe  des
Richters.  Uebrigens  ist  nicht  einzusehen,  warum  in
einem  Falle,  wle  der  gegebene,  die  Vertragsklage
mit  der  Kondiktion  nicht  konkurriren  könne.  In  den
Rechtsquellen  ist  diese  Konkurrenz  in  ganz  gleich
gearteten  Fällen  zugelassen;  vergl.  fr.  11  S.  6  de
A.  E.  V.  (19,  1).
        <pb n="101" />
        Münchener  Grundbuch.  Eigenthumsübertragung.  73

„.  Die  der.  Klage  entgegengestellten  Gründe  sind
sonach  unhaltbar.  Es  ist  auch  in  Fällen,  in  welchen
  ein  verkauftes  und  tradirtes  Besitzthum  aus
haltbaren  oder  nicht  haltbaren  Gründen,  z.  B.  wegen
noch  mangelnder  Berichtigung  des  Besitztitels  im
Hypothekenbuche,  für  Gläubiger  des  Verkäufers
rechtskräftig  als  Exekutionsobjekt  behandelt  wurde,
die  Rückforderung  des  bezahlten  Kausschillinges  nicht
beanstandet  worden.  Mit  Fällen  dieser  Art  ist  aber
der  vorliegende  rechtlich  ganz  identisch.  Eine  gegentheilige
  Rechtsprechung  könnte  nur  dazu  führen,  ein
tiefbegründetes  Rechtsgefühl  gänzlich  irre  zu  machen.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für
Hagyern  rechts  des  Mheines.
.  1.

Die  Umschreibung  eines  Immobile  im  Münchener  Grundbuche
  bewirkt  den  Uebergang  des  vollen  Eigenthumes.
A.,  von  Z.  auf  Vergütung  für  fortgesetzte

Beschädigungen,  welche  er  als  Nachbar  dem  Anwesen
  des  Z.  zugefügt  habe,  verklagt,  bestritt
diesem  die  Legitimation  zur  Sache,  weil  Z.  schon
früher,  als  die  angeblichen  Beschädigungen  erfolgt
sein  sollten,  sein  Anwesen  dem  V.  durch  uotariellen
Vertrag  verkauft  und  im  Grundbuchsé  habe  zuschreiben
  lassen.  *-Z.

  hielt  sich  gleichwohl  zur  Klage  berechtigt,
weil  er  dem  V.  das  Anwesen  nicht  tradirt  habe,
sondern  in  demselben  wohnen  geblieben  sei,  auch

B.  den  Kaufpreis  nicht  bezahlt  habe,  daher  auch  Z.
das  Anwesen  später  (nach  der  Zeit  der  erlittenen
Beschädigungen)  wegen  dieser  Kaufschillingsforderung
  beim  Zwangsverkaufe  wieder  erworben  habe.

A.  wurde  von  der  Klage  in  angebrachter  Art
entbunden  und  sagen  hiebei  die  oberstrichterlichen

Entscheidungsgründe  über  obige  Frage:
        <pb n="102" />
        74  Münchener  Grimdbuch.  Eigenthumsübertiagung.

Nach  Maßgabe  der  zu  München  geltenden
Grundbuchsordnung  bewirkt  die  auf  Grund  elnes
Kaufvertrages  im  Grundbuche  stattgehabte  Umschreibung
  des  Kaufsobjektes  auf  den  Käufer  als  Eigenthümer
  sofort  den  EigenthumöUübergang,  ohne  daß
es  noch  eines  weiteren  Traditionsaktes  bedarf;  es
kann  eine  desfallsige  weitere  Begründung  unterlassen
werden,  da  Revident  diese  Rechtßansicht  ausdrücklich
  als  richtig  anerkannt  hat.  Vergl.  übrigens  Bl.
8  RA.  Bd.  13  S.  257,  Bd.  27  S.  85  und  Bb.  31

.  152.  «

Wenn  Revident  geltend  macht,  daß  das  Eigenthum
  an  jenem  Anwesen  während  des  Zeitraumes,
  in  welchem  es  im  Grundbuche  dem  P.  zugeschrieben
  war,  kein  volles  und  ungeschmälertes  im
Sinne  des  bayer.  Landrechtes  Th.  II  Kap.  II  S.  1,
2  und  6  war  und  daß  solches  Eigenthum  nicht  alle
im  Eigenthume  begriffenen  Befugnisse  umfaßte,
sondern  nur  einen  Theil  derselben;  daß  V.  in  Folge
der  Verlautbarung  und  Umschreibung  deß  fraglichen
Anwesens  wohl  Veräuß  erungsSverträge  über  dieses
Anwesen  giltig  abschließen,  auch  mit  Hypotheken
dasselbe  belasten  konnte,  daß  solches  Anwesen  auch
als  Exekutionsobjekt  für  Schulden  des  B.  versteigert
  werden  konnte,  daß  aber  V.  niemals  das  Recht
auf  den  körperlichen  Besitz,  Gebrauch  und  Genuß
erworben  habe,  weil  Z.  fortwährend  im  körperlichen
Besitze  geblieben  sei,  und  dieser  faktische  Besitz
und  Genuß  ihm  nicht  genommen  werden  konnte,  so
lange  der  Kaufschilling  nicht  bezahlt  worden,  so  ist
dleser  Aufstellung  gegenüber  zu  bemerken,  daß  V.
jenes  Anwesen  durch  Kauf  erworben,  daß  hienach
das  volle  Elgenthum,  nicht  blos  daß  Verkauförecht,
zu  Überlassen  war  und  daß,  da  nach  der  Grundbuchsordnung
  für  München  daß  Eigenthum  durch
Umschreibung  des  Verkaufsobjektes  im  Grundbuche
ohne  sonstigen  Traditionsakt  erworben  wurde,  folge-
        <pb n="103" />
        Intestaterbfolge.  Uneheliche.  Bayer.  L  75

gemäß  alle  im  Eigenthume  begriffenen  Rechte,  insbesondere
  auch  das  Recht  auf  den  Besitz  und  Genuß,
  übergehen  mußten.

Eine  derartige  Unterscheidung  zwischen  formalem
  grundbuchsmäßigem  und  materiellem  Eigenthume,
wie  der  klägerische  Anwalt  annimmt,  ist  den  Gesetzen
  völlig  unbekannt  und  umfaßt  demgemäß  das.
durch  Umschreibung  im  Grundbuche  in  Folge  eines
Kaufes  erworbene  Eigenthum  alle  Rechte,  welche
im  bayer.  Landr.  Th.  II  Kap.  II  aufgeführt  und
nicht  durch  Gesetz  oder  entgegenstehende  Rechte
(jura  in  re  aliena)  beschränkt  sind.  «

Der  Umstand,  daß  Z.,  wie  er  behauptet,  fortwährend
  den  faktischen  Besitz  behielt,  steht  also
dem  Erwerb  des  Eigenthumes  seitens  des  V.  nicht
entgegen,  und  ebenso  wird  durch  die  faktische  Besitzausübung
  allein  eine  Servitus  ususfructus,  usus
seu  babitationis  nicht  erworben.  .

Da  ein  rechtswirksamer  Eigenthumsvorbehalt
nicht  stattgefunden  hat,  konnte  nach  dem  Wesen  des
Grundbuchsinstitutes,  wonach  nur  der  im  Grundbuche
vorgetragene  Eigenthümer  als  solcher  zu  gelten  hat,
selbstverständlich  auch  der  Umstand,  daß  V.  den
Kaufpreis  nicht  bezahlt  haben  soll,  den  Eigenthumsübergang
  nicht  hindern,  wie  auch  daraus  hervorgeht,
daß  Z.  das  Eigenthum  des  Anwesens  durch  Kauf
bzw.  Adjudikatlon  wieder  neu  erwerben  mußte.

OAGErk.  v.  26.  Nov.  1870  RNr.  276—

2.
Ausschluß  der  Unehelichen  bei  Beerbung  durch  die  Seitenverwandten
  auch  in  dem  Falle,  wenn  die  Mutter  der  ersteren
vorverstorben  und  für  sich  zur  Erbschaft  gerufen  gewesen
wäre.  Bayer.  Landrecht.

In  einem  Erbschaftsfalle  waren  Geschwister
und  Geschwisterkinder  des  Erblassers  gesetzlich  zur
        <pb n="104" />
        76  Intestaterbfolge.  Uneheliche.  Bayer.  LR.

Erbfolge  berufen.  Von  einer  bereits  verstorbenen
Schwester  desselben  waren  2  außereheliche  Kinder
vorhanden,  welche  gleichfalls  das  Miterbrecht  geltend
machten  und  zwar  deßhalb,  weil  ihre  Mutter  zur
Erbschaft  berufen  gewesen  wäre,  sie  aber  als  gesetzliche
  Repräsentanten  ihrer  Mutter  erscheinen,  da  sie
dieselbe  beerbten.

Die  erste  Instanz  erachtete  in  sehr  eingehender
Ausführung  die  Klage  als  begründet,  insbesondere
wegen  des  hier  zur  Anwendung  kommenden  Repräsentationsrechtes,
  gegen  dessen  Ausschluß  spezielle
Motive  nicht  vorlägen,  und  kam  somit  zu  dem
Schlusse,  daß  die  Bestimmungen  des  bayer.  LR.
Th.  III  Kap.  XII  §S.  4  Nr.  10  nur  auf  jene  Seitenverwandte
  beziehbar  seien,  bei  welchen  das  Repräsentationsrecht
  nicht  mehr  von  Einfluß  sei.

Diese  Anschauung  fand  jedoch  bei  den  oberen
Instanzen  keine  Billigung.

Die  Motive  des  oberstrichterlichen  2
nisses  enthalten  hierüber  Folgendes:

Das  Revisionsgesuch,  welches  die  Kläger  gegen
den  Ausspruch  der  II.  Instanz  mit  dem  Antrage  auf
Wiederherstellung  des  erstrichterlichen  Erkenntnisses
eingelegt  haben,  erscheint  nicht  als  begründet.  .
,DasSnccefsionsrechtderunehelichGeborenen
ist,wieim§.2II.3desLaudrechte6T.h.Ills
Kap.  XII  bezüglich  der  Erbfolge  der  Descendenten.
und  Ascendenten,  so  auch  im  S.  4  a.  a.  O.  bezüglich.
  der  Erbfolge  der  Seitenverwandten  für  die  ganze
betreffende  Successionsordnung  festgestellt,  und  nicht
blos  für  besondere  Grade  innerhalb  der  Successionsordnung.
  Dieß  ergibt  sich  aus  der  allgemeinen
Fassung  der  betreffenden  Gesetzesstellen,  insbesondere
des  §.  4  Nr.  10  a.  a.  O.  von  selbst.

Die  Vorschrift  der  Nr.  10,  wonach  unehelich
Geborene  nur  in  Ermangelung  von  anderen  rechtmäßigen
  Verwandten  succediren,  umfaßt  nach  ihrem
        <pb n="105" />
        Intestaterbfolge.  Uneheliche.  Bayer.  LR.  77

Wortlaute  und  ihrer  Stellung  die  Erbfolge  in  der
Seitenlinie  überhaupt,  wie  solche  Gegenstand  des
S.  4  ist,  dessen  Abschluß  die  Nr.  10  bildet.

Die  Annahme  der  ersten  Instanz  und  der  Revidenten,
  die  Nr.  10  mit  Nr.  9  beziehe  sich  nur
auf  die  vorausgehenden  Nr.  7  und  8,  nicht  aber
auf  Nr.  1—6  d.  h.  die  Intestaterbfolge  der  Unehelichen
  sei  in  Nr.  10  nur  bezüglich  der  in  Nr.  7  u.
8  gedachten  Succession  der  „übrigen  Verwandten“,
nicht  aber  bezüglich  der  Erbfolge  in  den  Rücklaß
von  Seitenverwandten,  bei  welcher  das  Repräsentationsrecht
  von  Einfluß  sei,  geregelt,  hat  nicht  blos
die  vorerwähnten  allgemeinen  Gründe  gegen  sich,
sondern  auch  den  Zusammenhang  der  gesetzlichen
Bestimmungen.  «

NachdemiudenNr.1—8deö§.4dieErbfolge
  der  Seitenverwandten  geregelt  ist,  war  noch
die  Frage  zu  erledigen,  wie  Adoptivverwandtschaft
und  uneheliche  Verwandtschaft  wirke.  Die  erste
Frage  ist  in  Nr.  9,  die  zweite  in  Nr.  10  beantwortet.
  Es  ist  klar,  daß  die  Frage  über  den  Einfluß
  der  Adoptiv-Verwandtschaft  nicht  blos  gegenüber
  den  in  Nr.  7  erwähnten  übrigen  Verwandten
außer  Geschwistern  und  Geschwisterkindern,  sondern
namentlich  auch  in  der  Richtung  auf  diese  zu  entscheiden
  war,  bei  welcher  Frage  das  Repräsentationsverhältniß
  ohne  allen  Einfluß  ist.  —  In  gleicher
Weise  sind  daher  in  der  folgenden  Nr.  10  die  Unehelichen
  behandelt,  nämlich  bezüglich  der  Succession
in  der  Seitenlinte  überhaupt.  Es  können  daher  die
Gesetzesworte:  „die  Arrogirten  2c.  2c.  #.  gehen
andern  natürlich  rechtmäßigen  Erben  dießfalls
gleich“  —  nur  auf  die  Blutsverwandten  der  Seitenlinie
  überhaupt,  nicht  aber  auf  die  übrigen  Seitenverwandten
  außer  Geschwistern  und  Geschwisterkindern
bezogen  werden.  Ganz  so  verhält  es  sich  mit  den
in  Nr.  10  gedachten  unehelichen  Verwandten.
        <pb n="106" />
        78  Intestaterbfolge.  Uneheliche.  Bayer.  M.

Wäre  hierüber  ein  Zweifel  möglich,  so  würde
solcher  durch  die  Anmerkungen  zum  angeführten
##.  4  Nr.  5  vollständig  gehoben  werden.  In  dieser
Nr.  5  der  Anmerkungen  sind  Stiefgeschwister,  Adoptivgeschwister,
  überhaupt  Adoptivverwandte  und  uneheliche
  Verwandte,  gemeinschaftlich  behandelt,  und
es  ist  hiebei  überall  von  Geschwistern  die  Rede  und
namentlich  auch  bei  den  Illegitimen,  bezüglich  deren
insbesondere  die  Bestimmungen  des  gemeinen  Rechte5
  näher  erörtert  sind.  Bei  dieser  Betrachtung
wird  die  Revisionsaufstellung,  die  Rechte  der  Illegitimen
  seien  nur  bezüglich  der  in  Nr.  7  gedachten
übrigen  Verwandten  beschränkt,  völlig  haltlos,  wie
auch  nicht  einzusehen  wäre,  warum  die  Gleichstellung
  der  in  den  Anmerkungen  erwähnten  durch  nachfolgende
  Ehe  Legitimirten  mit  den  ehelichen  Verwandten
  von  der  Beschränkung,  wie  solche  in  der
Revisionsschrift  geltend  gemacht  wird,  mitgetroffen
sein  könnte.  1.

Die  Vorinstanz  hat  ferner  bereits  genügend
dargelegt,  daß  die  Nr.  10  des  angef.  §.  4  und  die
Anmerkungen  hiezu  mit  dem  älteren  Landrechte,  wie
solches  auch  durch  den  Kommentator  Frhrn.  von
Schmid  erläutert  ist,  übereinstimmt,  daß  insbe-,
sondere  nach  dem  Kommentare  des  letzteren  zu  Tit.
41  Art.  3  die  uneheliche  Seitenverwandtschaft  überhaupt
  von  der  ehelichen  aysgeschlossen  wird.  Hieran
ändert  das  Repräsentationsrecht  nichts.  Denn  wennauch
  das  bayerische  Landrecht  mit  dem  älteren  Landrechte
  und  der  früheren  gemeinrechtlichen  Doktrin.
davon  spricht,  daß  der  Repräsentant  nicht  aus  eigenem
  Rechte,  sondern  aus  dem  Rechte  des  vorverstorbenen
  Parens  erbt,  sonach  in  dessen  Stelle  und.
Erbportion  eintritt,  so  ist  hiedurch  an  der  Successionsordnung
  und  an  dem  gesetzlichen  Anfalle  des
Erbrechtes  nichts  geändert,  sondern  nur  der  praktischen
  Folge  Raum  gegeben,  daß,  wo  da5b  Reprä-
        <pb n="107" />
        Klage  auf  Anerkennung  einer  Forderung.  79

sentationsrecht  nicht  zu  wirken  hat,  die  Erbfolge
nach  Kopftheilen  eintritt.

Ueberall  aber  ist  vorausgesetzt,  daß  der  Repräsentant
  selbst  zur  Erbschaft  durch  das  Gesetz  berufen
sei,  und  es  ist  diese  Voraussetzung  auch  aus  dem
einfachen  Grunde  unerläßlich,  weil  der  Repräsentirte
selbst  nicht  Erbe  werden  kann,  indem  er  den  Erblasser
  nicht  überlebt  hat,  also  von  einem  Uebergange
des  Erbrechtes  des  Repräsentirten  auf  den  Repräsentanten
  nicht  die  Rede  sein  kann.  Eine  gegentheilige
  Auffassung  würde  zu  dem  Ergebnisse  führen,
daß  uneheliche  Kinder  einer  Schwester  des  Erblassers
neben  weiteren  Geschwistern  desselben  in  Folge  des
Repräsentationsrechtes  erben  würden,  dagegen  mit
Geschwisterkindern  des  Erblassers,  wo  alle  aus  eigenem
  Rechte  erben,  in  Ermangelung  eines  Repräsentationsrechtes
  am  Erbrechte  nicht  Theil  hätten,  daß
die  unehelichen  Kinder  daher  mit  den  näher  Verwandten
  —  den  Geschwistern  —  in  der  Erbschaft
konkurriren,  durch  die  entfernter  Verwandten  —  die
Geschwisterkinder  —  dagegen  von  der  Erbschaft  ausgeschlossen
  würden.  Bei  dem  Repräsentationsrechte
kann  überall  nur  von  einem  Erbrechte,  nicht  aber
von  einem  doppelten  Erbrechte,  und  zwar  aus  dem
bereits  angegebenen  Grunde,  die  Rede  sein.

OAGErk.  v.  20.  Dez.  1870  Rrr.  15

3.
Ueber  die  Zulässigkeit  von  Klagen  auf  Anerkennung  der
Eristenz  einer  Forderung.

Hierüber  äußern  sich  die  Motive  eines  oberstrichterlichen
  Erkenntnisses,  wie  folgt:

„Der  Beklagte  erachtet  sich  durch  das  Erkenntniß
  der  Vorinstanz  aus  dem  Grunde  für  beschwert,
        <pb n="108" />
        80  Klage  auf  Anerkennung  einer  Forderung.

weil  hier  auf  Anerkennung  der.  Nichtexistenz  eines
Obligationsverhältnisses  geklagt  ist,  derlei  Klagen
aber,  wenn  sie  nicht  zugleich  auf  eine  bestimmte
Leistung  gerichtet  sind,  nach  der  deutschen  Rechtsprechung
  nicht  statthaft  erscheinen.  .  ..
Es  ist  nun  allerdings  richtig,  daß  die  Frage
über  die  Statthaftigkeit  solcher  Klagen  eine  sehr  bestrittene
  und  die  Praxis  der  Gerichte  hierin  keineswegs
  durchaus  gleichförmig  ist.  Die  neueste  Jurisprudenz
  neigt  sich  jedoch  mehr  und  mehr  zur  Bejahung
  dieser  Frage  hin.  Man  beruft  sich  dabei
auf  fr.  12  §S.  1  de  jar.  dot.  (23,  3)  und  Gajus
IV.  44,  wonach  schon  vor  der  Zeit,  zu  welcher  die
dos  zurückgegeben  war,  eine  Klage  57  die  Aestimation,
  zugelassen  wird,  und  geht  hiebei  weiter  von  der
Erwägung  aus,  daß  sehr  häufig  Fälle  vorkommen,
in  welchen  es  für  beide  Streitstheile  von  großem
Interesse  erscheint,  daß  ihre  streitig  gewordenen
Rechtsverhältnisse  schon  vor  der  Zeit  geregelt  und
festgestellt  werden.  In  solcher  Art  hat  sich  in  der
Praxis  allmälig  der  Grundsatz  gebildet,  daß  Klagen.
auf  Anerkennung  der  Existenz  oder  Nichtexistenz  einer
Obligation  da  zugelassen  werden  sollen,  wo  der  Berechtigte
  ein  entschiedenes  Interesse  hat,  daß  die
Existenz  oder  der  Umfang  eineß  bestrittenen  Rechtes.
vorerst  gerichtlich  festgesetzt  werde.  Seuffert,
Pand.  3.  Aufl.  §.  23  Note  5  u.  §.  24  Note  1.
Es  folgt  dann  der  Nachweis,  daß  im  vorgelegenen
  Falle  ein  solches  Interesse  bestehe  und  Kläger
  große  Nachtheile  nur  auf  dem  Wege  der  gestellten
  Anerkennungöklage  abwenden  könne.
OAGErk.  v.  20.  Dez.  1870  Rr.  467

Medatt:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Ente  sud  Eug,
"  «  lassen-seinDntckvoasimqeäsop  «s.---
        <pb n="109" />
        Fanstg  den  18.  März  1871.  36.  Jahrgang.  G6.
Dr.  2.  A.  Feusfert
Plätter  für  KRechtsanwendung

L  in  Bayern.

Inyalt:  •tmn  Art.  14  des  E##führungsgesepes  zur  neuen  Prozeße#rdnung  —*
der  Entscheldung  über  —  tosten  en,  Mic:  unter  der  Herrschaft

t  rtsehung
  zu  Bd.  IXXV  S.  203.)  —  Hastet  der  Gedent  einer  Brorber
in  wens  er  dleselbe  gegen  n  7  4  Wissen  alt  9  vollkommen
  gesicherte  ausg##bt?  —  Zu  24  und  Trüpf-Rechte
der  N#nbee  Nesormation.  —  e#  Gr  des  Verschuld  2  bezüglich
einer  bei  Ausübun  D  einer  unerlaubten  Handlung  entstandenen  Verletz
ung.  Preuhisches  Kandrecht.

In  Art.  14  des  Einführungsgesetzes  zur  neuen
rozeßorduung  bezüglich  der  Entscheidung  über
rozeßkosten,  welche  unter  der  herrschaft  der  Gerichtsordnung

  erwachsen  sind.

Wenn  nach  Eintritt  eines  neuen  Prozeßabschnittes
  (Art.  14  und  15  des  Einführungsgesetzes
zur  neuen  Prozeßordnung)  das  neue  Prozeßrecht
zur  Anwendung  zu  kommen  hat,  wird  bei  Fällung
des  Endurtheiles  die  Frage  entstehen,  ob  bezüglich
der  noch  in  dem  unter  die  Herrschaft  der  Gerichtsordnung
  von  1753  fallenden  Prozeßabschnitte  erwachsenen
  Prozeßkosten  nach  den  Bestimmungen  des
aͤlteren  Prozeßrechtes  entschieden  werden  könne,  insbesondere,
  ob  entgegen  den  Vorschriften  der  neuen
Prozeßordnung  in  den  Art.  106  und  109  noch  billiges
  Ermessen  über  den  Anlaß  zum  Streite  als  allgemeiner
  Kostenkompensationsgrund  für  diese  Kosten
gelten  könne.  Nach  strenger  Auffassung  des  Art.  14
des  Einführungsgesetzes  vom  29.  April  1869  zur
Prozeßordnung  möchte  die  Annahme  zunächst  liegen,

Neue  Folge  XVI.  Band.
        <pb n="110" />
        82  Prozeßabschnitte.  Prozeßkosten.

daß  auch  die  Entscheidung  im  Kostenpunkte  den  Besommungen
  der  neuen  Progeßordnung  anheimzufallen
  habe,  indem  dieser  Art.  die  Regel  ausstellt,  daß
mit  Eintritt  eines  neuen  Prozehabschnittes  die  Prozeßordnung
  überhaupt  die  Entscheidungsquelle  bilde,
was  auch  von  der  Entscheidung  im  Kostenpunkte
gelten  müsse,  nachdem  dieselbe  im  neuen  Prozeßrechte
  Art.  105—118  geregelt  ist.

Hierau  könnte  nichts  ändern,  daß  nach  dem
neuen  Verfahren  manche  Kosten  als  unpassirlich  erscheinen,
  welche  nach  dem  älteren  zulässig  waren,
wie  z.  B.  durch  Vertretung  bei  den  Einzelngerichten
erwachsene;  denn  es  wäre  jedenfalls  auszuscheiden
die  Entscheidung  im  Kostenpunkte  an  sich  und  die
Bae  über  die  Passirlichkeit  bestimmter  Prozeßkosten.

etztere  hat  sich  nach  den  jedesmal  geltenden  Bestimmungen
  zu.  richten  und  könnten  daher  früher
passtrliche  Kosten  selbstverständlich  nicht  deßhalb-.  im
Abstrich  kommen,  weil  später  die  Frage  über  deren
Statthaftigkeit  sich  geändert  hat.  Anders  dagegen
verhält  es  sich  mit  der  Entscheidung  im  Kostenpunkte
überhaupt  und  insbesondere  bezüglich  der  Frage  über
die  Kompensationsgründe.  Wäre  diese  Entscheidung
lediglich  als  eine  prozessuale  aufzufassen,  so  würde
der  Art.  14  des  Einf.-Ges.  nach  seinem  allgemeinen
Wortlaute  zur  Anwendung  zu  kommen  haben,  ohne
daß  durch  Art.  23  desselben  Gesetzes  eine  Einschränkung
  sich  rechtfertigen  ließe.  Letzterer  Art.  wahrt
allerdings  die  nach  früherem  Verfahren  erworbenen
Prozeßrechte,  ist  aber  auf  die  Kostenfrage  deßhalb
nicht  bezlehbar,  weil  in  dieser  Richtung  weder  ein
Ausspruch  vorliegt  noch  ein  Präjudiz  schon  verwirkt
  ist,  die  Kostenfrage  vielmehr  als#:  schwebende
erst  zu  entscheiden  kommt.  —

Diieser  strengen  Auffassung  des  Art.  44  des
Einf.-Ges.  sind  auch  die  e  Gerichte  bisher  theiweise
gefolgt.
        <pb n="111" />
        Prozeßabschnitte.  Prozeßkosten.  83
.  Gleichwohl  dürfte  dieselbe  nicht.  gerechtfertigt

seln.

Die  Frage  über  den  Ersatz  der.  Prozeßkosten
ist  keine  blos  formelle,  rein  prozessuale  Frage,  sondern
  nach  materiellen,  civilrechtlichen  Gesichtspunkten
  zu  beurtheilen.

Der  Satz,  daß  der  unterliegende  Theil  dem
Gegner  zum  miaz  der  Prozeßkosten  verbunden  sein
soll,  ist  nicht  als  eine  Strafbestimmung  gegen  den
Unterliegenden  aufzufassen,  sondern  nur  eine  Anwendung
  des  allgemeinen  Rechtsgrundsatzes,  daß  Jedermann
  verpflichtet  ist,  den  Schaden  zu  vergüten,
welchen  er  einem  Anderen  widerrechtlich  zugefügt
hat  (Bayer,  Vorträge  über  den.  gem.  ord.  Cuaprozeß
  S.,  70  der  7.  Aufl.).
6s  handelt  sich  also  um  eine  materielle  Ent
schädigungsfrage,  die  im  Prozeßrechte  des  nahen
Zusammenhancesk  wegen  mit  aufgenommen,  die  aber
ei  ihrer  Entscheidung  nach  den:  Rechtsgrundsätzen
zu  bemessen  ist,  die  in  einer  bestimmten  Zeit  in
Geltung  waren.

Es  wird  bei  dem  Begime  eines  Prozesses  die

Frage  des  Kostenersatzes  jede  Partei  nach  jenen
Grundsätzen  bemessen,  welche  gerade  in  Geltung
sind  und  hienach  kann  die  Entscheidung  für  oder  gegen
  die  Aufnahme  des  Prozesses  fallen.
Diie  materiellen  Bestimmungen  über  die  Verbindlichkeit
  zum  Schadens=  (Kosten-)  Ersatze  müssen
  bezüglich  jener  Kosten  in  Wirksamkeit  bleiben,
die  unter  der  Herrschaft  des  früheren  Rechtes  erwachsen
  sind,  da  eine  materiell-rechtliche  Verpflichtung
  nicht  rückwirkend  durch  neuere  Vorschriften  alterirt
  werden  kann.

Außerdem  könnten  tiefgehende  Rechtsverletzungen
  eintreten,  so,  wenn  üher  langjährige  Kosten,
nach  altem  Verfahren  erwachsen,  zu  entscheiden
wäre,  während  das  neue  Verfahren  nur  einen  ganz

14
        <pb n="112" />
        84  Prozeßabschnitte.  Prozeßkosten.

kurzen  Abschnitt,  in  welchem  wenig  Kosten  erwachsen
  sind,  gebildet  hat.

Diese  Anschauung  hat  auch  der  oberste  Gerichtshof
  in  einem  neuerlich  zu  entscheidenden  Falle  getheilt,
  in  welchem  Falle  die  Kosten  wegen  gerechten
  Grundes  zum  Streite,  so  weit  sie  nach  dem
früheren  Verfahren  erwachsen  waren,  kompensirt
wurden,  und  diese  Entscheidung  als  gesetzlich  zulässig
erklärt,  während  selbstverständlich  das  richterliche  O
messen  selbst,  das  sich  in  thatsächlichen  Erwägungen
bewegte,  einer  Prüfung  des  obersten  Gerichtshofes
entzogen  war.  Im  gegebenen  Falle  wäre  auch  noch
eventuell  die  Frage  zu  entscheiden  gewesen,  ob,  nachdem
  daß  nach  neuem  Verfahren  gefällte  Endurthell
im  Allgemeinen  für,  in  einigen  von  Aussprüchen
Sachverständiger  abhängigen  und  theilweise  ganz  geringfügigen
  Punkten  aber  gegen  den  Kläger  entschieden
  hatte,  der  Ausspruch  über  die  Kostenkompensation
  auch  bei  strenger  Anwendung  des  Art.  14  des
Einf.-Ges.  nicht  wenigstens  im  Hinblicke  auf  Art.  109
und  790  der  Prozeßordnung  hätte  aufrecht  erhalten
werden  müssen.

Diese  Frage  wäre  jedoch  entschieden  zu  verneinen.
  Deun  wenn  dem  erkennenden  Richter  die
frühere  Entscheidungsquelle  der-  Gerichtsordnung,
wonach  auf  Kostenkompensation  nach  billigem  richterlichem
  Ermessen  erkannt  werden  konnte,  entzogen  ist,
hätte  an  deren  Stelle  eine  ganz  andere  Rechtsnorm
—  Art.  109  —  zu  treten.  Nach  dieser  sind  zwar
dle  Kosten,  wenn  die  Parteien  theillweise  obsiegen,
theilweise  unterliegen,  zu  kompensiren  oder  verhältnißmäßig
  zu  theilen,  das  Gericht  kann  jedoch  auch
in  einem  solchen  Falle  den  vollen  Kostenersatz  auflegen,
  wenn  die  Zuvielforderung  eine  verhältnißmäßig
  geringfügige  war  und  keine  besonderen  Kosten
veranlaßt  hat,  ferner  wenn  der  Betrag  der  Forderung
  von  der  Festsetzung  durch  richterliches  Ermessen,
        <pb n="113" />
        Cura  prodigi.  Fränk.  Recht.  85

von:  der  Ausmittelung  durch  Sachverständige  oder
von  einer  gegenseitigen  Berechnung  abhängig  war.

Wie  der  Richter  auf  Grund  dieser  Bestimmung
  über  den  Kostenpunkt  —  statt  der  Kompensation
  auf  Grund  der  Bestimmung  der  Gerichts-Ordnung
  erkannt  hätte,  läßt  sich  nicht  ermessen,  er  hätte
auf  Kostenkompensation  erkennen  können,  aber  eben  so
gut  auf  den  vollen  Kostenersatz.

Die  Entscheidungsquelle  17  neuem  Prozeßrechte
wäre  nicht  blos  an  sich  eine  andere,  sondern  es
wären  auch  deren  Bestimmungen  von  dem  früheren
Rechte  verschiedene,  und  dieß  ist  bei  Beurtheilung
der  Frage  über  Aufrechthaltung  des  Ausspruches  im
Kostenpunkte  die  Hauptsache.  eon

Mittheilungen  aus  den  unterfränkischen  Provinzialrechten.
  Von  Oberstanksanwalt  Seel.

(Fortsetzung  zu  **!  XXXV  S.  203.)
I.  Fränkisches  Landrecht.
#  Kuratel  über  Verschwender.

Gemäß  Th.  III  Tit.  27  8.  3  der  kaiserl.  Landgerichts-Ordnung
  von  1618  kann  im  Verlaufe  des
Prodigalitätsverfahrens  gegen  den  Verschwender  nach
Umständen  mit  Arrest  eingeschritten  werden.  Im
Hinblicke  hierauf  verhängte  ein  Einzelngericht  als  Pflegschaftsbehörde
  über  eine  Person,  gegen  welche  das
Prodigalitätsverfahren  eingeleitet  war,  eine  Arrestafe


Der  deßfallsige  Beschluß  wurde  jedoch  auf  Beschwerde
  vom  k.  Bezirksgerichte  Würzburg  in  der
        <pb n="114" />
        86  Inventar.  Honoratioren.  Meinzer  LR.

Erwägung  aufgehoben,  daß  die  beregte  Bestimmung
der  Landg.-Ordn.  nicht  als  eine  blos  civilrechtliche
oder  disziplinäre  Einschreitung  aufzufassen,  sondern
unter  den  Gesichtspunkt  der  Sittenpollzei  zu  stellen
sel,  deren  Ausübung  nach  Art.  2  des  Einführungs=Gesetzes
  vom  10.  Nov.  1861  nur  noch  dem  Strafrichter
  zukommt,  demzufolge  die  erwähnte  Bestimmung
  über  Arrestverhängung  im  Prodigalitätsverfahren
  als  aufgehoben  zu  betrachten  ist.  ·

II.  Mainzer  Landrecht.
Eheinventar  der  Honoratioren.

Nach  Tit.  VI  §.  1  des  Moinzer  Landrechtes
ist  den  churfürstlichen  Räthen,  Dicasterial-  und
anderen  in  oflicio  honorabili  stehenden  personae
honoraliores  die  Befugniß  eingeräumt,  daß,  wenn
sie  zur  zweiten  Ehe  schreiten  wollen  und  aus  erster
Ehe  Kinder  vorhanden  sind,  dieselben  statt  eines  gerichtlichen
  Eheinventars  „juratam  Specificationem,
  so  von  ihnen  eigenhändig  unterschrieben,  verschlossener“
  übergeben  dürfen.

Da  nun  zufolge  Art.  19  des  Not.-Ges.  die
Errichtung  von  Vermögensinventaren  zur  ausschließenden
  Zuständigkeit  der  Notare  gehört,  so  entsteht  die
Frage,  ob  dieses  Vorrecht  eines  besonderen  Standes
  nicht  erloschen  sei.  Hierüber  bestehen  getheilte
Meinungen.  Zur  Vertheidung  der  Frrthaer  fraglichen
  Vorrechte  wird  angeführt,  daß  dasselbe  durch
Art.  19  des  Not.-Ges.  nach  dem  Grundsatze  „lex
posterior  generalis  non  derogat  priori  speciall“,
  dann  aber  um  deßwillen  nicht  aufgehoben  sei,
weil  jene  bevorrechteten  Klassen  von  dem  Gesetze
überhaupt  nicht  zur  Herstellung  eines  Inventars
verpflichtet  seien,  sondern  eben  an  dessen  Stelle  die
        <pb n="115" />
        Verträge  über  Immobilien.  Erbacher  LR.  □□—1

eldliche  Spezifikatlon  träte  ).  Auch  der  Kommentator
  des  Mainzer  Landrechtes  Dr.  Kurz  scheint  dieser
  Ansicht  beizupflichten,  da  in  seinem  im  Jahre
1866  erschienenen  Kommentare  gegenwärtige  Frage
nicht  berührt  ist.  In  der  That  kamen  seit  Einführung
  des  Not.-Ges.  noch  Fälle  vor,  in  denen  derartige
  Spezifikationen  bei  Gericht  hinterlegt  wurden.
Allein  dem  steht  entgegen,  daß  auch  die  eidliche
  Spezifikation  ein  Vermögensverzeichniß  enthält,
dieselbe  ihrem  Wesen  nach  also  einem  Inventar  gleichsteht,
  dann  daß  durch  Art.  150  des  Not.-Ges.  alle
diesem  Gesetze  entgegenstehenden  älteren  Gesetze  und
Verordnungen  auödrücklich  aufgehoben  sind.  Die
erwähnte  Prärogative  hat  die  nächste  Verwandtschaft
tit  dem  Vorrechte  der  Siegelmäßigkeit?),  welches
aber  für  die  freiwillige  Rechtspflege  durch  das  Not.-Gesetz
  beseitigt  wurde  (vergi.  Zink,  Kommentar
1.  Not.-Ges.  S.  68  Nr.

*“.  Eine  richterliche  Enschibung.  bierüber  erfolgte
bis  lebt  nicht,  sohin  ist  diese  Frage  eine  offene

III.  Erb  acher  Land  recht.
Insinnation  der  Verträge  über  Liegenschaften.

Während  die  Vorschrift  des  Mainzer  Landrechtes
  (churmainzische  Verordnung  v.  12.  Juni  1784,

1)  Dieß  läßt  sich  vielleicht  nach  einer  willkürlichen  Praxis,
  aber  sicher  nicht  nach  dem  Gesetze  behaupten,
nach  welchem  a.  a.  O.  auch  Honoratioren  das  fragliche
  Recht  nur  „auf  geziemendes  suppliciren  und
erhaltene  Erlaubniß“  haben,  also  ohne  solche  ein  Inventar
  errichten  müssen.  D.  Herausgeber.

)1  Ich  nehme  keinen  Anstand,  sie  geradezu  als  Ausfluß
der  Siegelmäßigkeit  zu  bezeichnen,  welches  Institut
ja  nicht  anschließlich  bayerisch,  sondern  auch  gemeinrechtlich

  ist.  D.  Herausg.
        <pb n="116" />
        88.  Cession.  Arglist.=v.

  17.  Juni.  1785  und  24.  Mal  1798)  über,  die
gerichtliche  Insinuation  und-  Bestätigung  der  Kaufverträge
  über  Liegenschaften.  durch  Gesetz  vom  5.
Okt.  1863  (Ges.-Bl.  S.  44)  aufgehoben  wurde,
trat  eine  gesetzliche  Aufhebung  der  ähnlichen  Norm
des  in  einigen  Ortschaften  der  Landgerichte  Klingenberg
  und  Miltenberg  geltenden.  Erbacher  Rechtes
(Beck  und  Lauteren,  Kommentar  zum  Erbacher
Rechte  S.  378)  nicht  ein.  Gleichwohl  wurde  seit
dem  Erscheinen  des  erwähnten  Gesetzes  v.  5.  Okt.
1863  von  den  Landgerichten  Klingenberg  und  Miltenberg.
  auch  im  Geltungsgebiete  des  Erbacher  Rechtes
  keine  gerichtliche  Bestätigung  von  Kaufverträgen
über  Immobilien  mehr  vorgenommen.  Soviel  ermittelt
  wurde,  fand  in  keinem  einzigen  Falle  wegen
dieser  Unterlassung  der  gerichtlichen  Bestätigung,
welche  von  den.  Gerichten  wahrscheinlich  deshalb  für
Überflüssig  erachtet  wird,  weil  Verträge  über  Liegenschaften
  ohnehin  notariell  verlautbart  werden  und  durch
Vorlage  der  Notariatsurkunde  oder  der.  Besitzänderungsanzeige
  zur  gerichtlichen  Kenntniß  gelangen,

eine  Anfechtung  statt.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für
Bayern  rechts  des  Mheines.
1.
Haftet  der  Cedent  einer  e#acherferderucg  wenn  eer  dleselbe
gegen  sein  besseres  Wissen  als  eine  vollkommen  gecsicherte
ausgibt?  «
(Siehe  oben  Selte  26  und  42.)

Eine  im  II.  Range  nach  porgängigen  45,000  fl.
eingetragene  Hypothekforderung  war  von  A.  an  B.
        <pb n="117" />
        Cession.  Arglist.  89

cedirt  worden.  Nachdem  dieselbe  bei  der  Subhastation
  des  Speothekobektes  durchgefallen  war,  stellte
B.  gegen  A.  eine  Klage  auf  Resezission  des  Cessionsvertrages,,
  weil  ihm  A.,  wohl  wissend,  daß  das
Hyp.-Objekt  zur  Zeit  der  Cession  (3.  August  1867)
kaum  40,000  fl.  werth  gewesen  sei,  die  Hypothek
als  eine  vollkommen  gesicherte  vorgespiegelt  habe.

Die  IIr  Instanz  legte  dem  Kläger  den  Beweis
auf,  es  sei  dem  Beklagten  schon  am  3.  August  1867
bekannt  gewesen,  daß  das  Hypothekobjekt  kaum  eineu
  Werth  von  40,000  fl.  gehabt  habe,  der  oberste
Gerichtshof  entband  aber  den  Beklagten  von  der
Klage  aus  folgenden  Gründen:

Betrug  ist  eine  listige  und  gestlssentliche  Benachtheiligung

  des  anderen  Kontrahenten.  Vgl.
Kreittmayr,  Anm.  z.  bayer.  M.  Th.  IV  Kap.  1
§.  20  Ziff.  1  lit.  b.
BRecchtswidrig  ist  der  Betrug  im  rechtlichen  Verkehre
  in  allen  Beziehungen,  in  welchen  Wahrheit
  und  Aufklärung  eines  möglichen  Irrthums
  nach  den  Grundsätzen  von  Treu  und  Glau--ben
  erwartet  werden  kann.

Der  Gebrauch  allgemein  bekannter  Mittel  zur
Anlockung  von  Käufern  u.  dgl.,  wie  insbesondere
die  Anpreisung  einer  Waare,  ist  in  den  Gesetzen
als  allbekannt  und  unschädlich  vorausgesetzt  und  deshalb
  nicht  als  zivilrechtlicher  Betrug  aufzufassen.
Seuffert,  Pand.  8.  261.  Note  1a;  fr.  37  de
dolo  malo  (4,  3):  quod  venditor,  ut  com
mendet,  dicit,  sic  habendum;  quasi  neque
dictum,  neque  promissum  est.  Vgl.  fr.  16,
8.  4  de  min.  (4,  4),  fr.  22  8.  3,  fr.  23  loc.
Cond.  (19,  2
-  Ein  nolcher  Betrug,  geeignet  zur  Resezission
von  Verträgen,  liegt  vielmehr  nur  insoferne  vor,
als,  wie  in  fr.  1  §.  2  de  dolo  (4,  3)  bestimmt
wird,  calliditas,  fallacia,  machinatio  ad  cir-
        <pb n="118" />
        90  Cession.  Arglist.

cumveniendum,  decipiendum  alterum-  adbibita
augenommen  werden  kann

Der  Umstand,  daß  die  cedirte  aderung.  nicht
exigibel  war,  veranlaßt  nun  den  *“  nachdem
Cedent  gesetzlich  nur  pro  nomine  vero,  nicht  aber
pro  bono  zu  hasten  hat  und  nachdem.  nach  In-*
  des  allein  maßgebenden  notariellen  Cessionsvertrages
  elne  solche  Haftung  nicht  übernommen  worden
  ist,  auf  einen  Umwege  diese  Haftbarkeit  geltend
zu  machen,  indem  er  die  Anpreisung  (dictum)
ohne  Haftungsübernahme  für  die  Einbringlichkeit
derselben  (obgleich  also  ein  promissum  deshalb
nicht  vorliegt)  als  eine  Gurp  iegelung  bezeichnet,
  weil  nämlich  Cedent  wissen  mußte,  es  werde
bei  der  Versteigerung  nicht  so  viel  gelöst  werden,
um  hieraus  diese  Forderung.  befriedigen  zu  können;
allein  nirgends  konnte  Kläger  ein  thatsächliches  Moment
  geltend  machen,  welches  als  Vorspiegelung  in
Betracht  kommen  könnte,  nämllch  als  Vorspiegelung
  einer  Thatsache,  welche  geelgnet  war,  den  Cessionar
  über  ein  Sachverhältniß  irre  zu  führen;  es
liegt  eben  nur  eine  einfache  laudatio  der  kritsschen
Forderung  vor,  ohne  daß  irgend  eine  Arglist  —
Calliditas,  fallacia,  machinatio  ad  decipiendurn
—  angewendet!  wurde.

Daß  Cedent  den  Werth  des  Hyp.  „Objectes  als
so  gering  erkannte,  wie  im  Beweiinterlokute  der
II.  Instanz  dem  Kläger  zu  beweisen  freigelassen
werden  will,  und  daß  Cedent:  ungeachtet'  dieser  seiner
  Ueberzeugung  von  dem  grringen  Werthe  des
Hyp.-Objektes  die  hierauf  hypothekarisch  eingetragene
Forderung  als  eine  gesicherte  bezeichnete,  mag  zwär
als  unsittlich  und  unredlich  nicht  gebilligt  werden,
aber  eine  Arglist  liegt  weder  in  der  Verschweigung
dleser  Ansicht  des  Cedenten  noch  in  der  ausdrücklich
  geschehenen  Anpreisung,  als  einer  im  Verkehrsleben
  gewöhnlichen  Hondlung,  welche  nicht  geeignet
        <pb n="119" />
        Cession.  Arglist.  91

ist,  irre  zu  führen,  d.  i.  über  thatsaͤchliche  Verhältnisse
  im  Unklaren  zu  lassen.

Uebrigens  war  der  Erlös  des  im  Zwangswege
zu  versteigernden  Anwesens  zur  Zeit  der  kritischen
Cession  immer  ungewiß;  es  kann  selbstverständlich
niemals  davon  die  Rede  sein,  daß  Cedent  zur  Cessionszeit
  wissen  mußte,  ob  und  wie  weit  die  cedirte
Forderung  aus  dem  Hyp.-Objekte  befriedigt  werden
würde;  die  Absicht  einer  Beschädigung  kann  hienach
nicht  angenommen  werden,  sondern  nur  die,  ein  gutes
  Geschäft  zu  machen,  unbekümmert  um  den  Gewinn
  und  Verlust  des  Cessionars.

Eine  Verpflichtung,  dem  Cessionar  anzuzeigen,
wie  viel  nach  Ansicht  des  Cedenten  für  das  Hyp.=Objekt
  gelöst  werden  würde,  wie  doch  also  Cedent
dasselbe  schätze,  bestand  nicht.

Hienach  war  das  Verschweigen  der  Ansicht  des
Cedenten  unter  den  gegebenen  Umständen,  nachdem
arglistige  Handlungen,  um  den  Cessionar  thatsächlich
irre  zu  führen,  nicht  stattgefunden  haben,  keine  betrügliche
  Manipulation  und  folgegemäh  auch  nicht
die  Anpreisung,  weil,  soferne.  Cessionar  hierauf
Werth  legen  wollte,  verselbe  eine  Haftbarkelt  des
Cedenten  für  die  Güte  der  Forderung  stpuliren
mußte.
nuß  Zu  allem  dem  Erörterten  kommt  noch,  daß
nirgends  eine  Thatsache  behauptet  werden  konnte,
welche  den  Cedenten  zur  Uebergeugung  des.  klägerischerseits
  behaupteten  geringen  Werthes  führen  mußte,
daß  eben  deshalb  die  Behauptung,  Beklagter  habe
diesen  geringen  Werth  gekannt,  jeder  thatsächlichen
Grundlage  entbehrt,  da  der  später  erzielte  Steigerungserlös
  mit  Nothwendigkeit  keineswegs  zum
Schlusse  berechtigt,  daß  dieses  Anwesen  zur  Zeit
der  Cession  nur  den  im  Beweislnterlokute  betonten
geringen  Werth  hatte.

Bei  dieser  Sachlage  ist  zweifellos,  daß  die
        <pb n="120" />
        92  Cession.  Arglist.

Klage  durch  die  geltend  gemachte  Aupreisung,  wenn
sie  auch  vom  Cedenten  nicht  ernstlich  gemeint  war,
nicht  begründet  werden  kann,  weil  ein  Betrug,  d.
i.  eine  arglistige  Handlung,  welche  den  Kläger  über
thatsächliche  Verhältnisse  in  Täuschung  zu  setzen  geeignet
  war,  in  einer  bloßen  Anpreisung  der  cedirten
Forderung  als  einer  gesicherten  nicht  angenommen
werden  kann.
Oll-rk.  v.  13.  Dez.  1870  Rr.  ras.

Nachschrift  des  Einsenders.  Die  hier
aufgestellten  Grundsätze  wären  reichliches  Oberwasser
für  unsere  sogenann  en  Herrn  Privatiers,  welche
schwungvoll  ein  Gewerbe  damit  treiben,  daß  sie
grohmüthig  ein  Stück  Geld  für  werthlose  Hypothe-=en
  hingeben,  um  dieselben  unter  den  lügenhaftesten
Vorwänden:  zu  hohen  Preisen  an  unerfahrene  vertrauensselige
  Leute  abzusetzen;  glücklicherwelse  sind
aber  diese  Grundsätze,  wonach  man  sich,  um  ein
gutes  Geschäft  zu  machen,  um  den  Schaden  des
Anderen  gar  nicht  zu  kümmern  hätte,  und  sich,  um
den  Handel  leichter  in  Fluß  zu  bringen,  ohne  Gefahr
  schon  einige  Unsittlichkeit  und  Unredlichkeit  erlauben
  dürfte,  in  unserem  positiven  Rechte  nicht  zu
Hause;  denn  gleich  an  der  Spitze  der  Digesten.  befindet
  sich  der  daselbst  als  feine  Definition  beseichnete
Satz:  „Jus  est  ars  boni  et  aequi“.

Deasß  namentlich  der.  Kauf  zu  jenen  Geschäften
gehört,  in  welchen  man  Wahrheit  und  Aufkklärung
eines  möglichen  Irrthumes  nach  den  Grundsätzen
von  Treu  und  Glauben  zu  erwarten  das  Recht
hat,  ist  in  einer  so  großen  Anzahl  von  Gesetzstellen
und  mit  so  großer  Bestimmtheit  ausgesprochen,  daß
jede  Möglichkeit  eines  Zweifels  ausgeschlossen  ist.
Es  besteht  kein  Grund,  hievon  den  Forderungskauf
auszunehmen,  und  es  ist  daher  nicht  zu  bestreiten,
daß,  wer  eine  Forderung  als  Hypothekforderung  ver-
        <pb n="121" />
        Cession.  Arglist.  93

kauft  und  hiebel  absichtlich  die  ihm  wohlbekannte
Werthlosigkeit  des  Hypothekrechtes  auch  nur  verschweigt,
  arglistig  handelt  und  hiedurch  dem  Cessionar
  verantwortlich  wird.  Siehe  die  oben  Seite
29  angezogenen  Gesetzstellen  und  vergl.  Savigny,
System  Bd.  III  S.  119.  Um  so  sicherer  macht  sich
also  einer  Arglist  derjenige  schuldig,  welcher  sich  nicht
begnügt,  die  ihm  bekannte  Werthlosigkein  der  Hypothek
zu  verschweigen,  sondern  dieselbe  noch  überdies  mit
lügenhaftem  Munde,  als  eine  vollkommen  gesicherte
bezeichnet.  45“  .  I-  '  .«.  »t.

Diese  Bezeichnung  ist  nicht  blos  eine  allgemeine
  Anpreisung,  als  welche  sie  dem  Cedenten
unschädlich  wäre,  sondern  die  Angabe  einer  speziellen
  Eigenschaft,  indem  sie  nichts  Geringeres  enthält,
als  daß  die  Forderung  gegenwärtig,  d.  i.  zur  Zeit
der  Cession,  durch  den  bestehenden  Werth  des  Hypothekobjektes
  vollkommen  gedeckt  sei.  *5

Wenn  sich  nun  der  Kläger  allerdings  nicht  auf
eine  vertragsmäßige  Zusicherung  (promissum)  sondern
  nur  auf  eine  Angabe  (dictum)  dieser  speziellen
  Eigenschaft,  jedoch  mit  dem  Beifügen  stützt,  daß
dieselbe  eine  wissentlich  fälschliche  gewesen  sei,  so
kann  man  ihm  nicht  entgegnen,  daß  es  seiner  Klage,
indem  sie  nur  auf  einem  aus  dem  unzureichenden
Steigerungserlöse  gezogenen  Rückschlusse  beruhe,  an
einer  thatsächlichen.  Grundlage  fehle,  und  daß  sie
eine  Haftung  des  Cedenten,  welche  dieser  gar  nicht
versprochen  habe,  auf  einem  unzulässigen  Umwege
  einzuführen  versuche;  sie  geht  vielmehr  dem
Beklagten  mit  einer  bestimmten  Thatsache  auf
dem  durch  fr.  37  de  dolo  malo  (4,  3)  bezeichneten
  geraden  Wege  zu  Leibe.

Diese  Digestenstelle,  von  welcher  der  oberste
Gerichtshof  zur  Begründung  seiner  Ansicht  nur  den
Eingang  ausgehoben  hat,  lautet  nämlich  in  ihrem
zweiten  Satze:  „Si  vero  decipiendi  emtoris  causa
dictum  est;  aeque  sic  habendum  est,  ut  non
        <pb n="122" />
        94  Lichter=  und  Trüpfrecht.  Nürnberger  R.

nascatur  adversus  dictum  bromissumye:  actio,
sed  de  dolo  actio“.

m.
2.
Zu  ·  dem  Lichter  und  Trüpf-Rechte  der  Nürnberger  *
mation.

Die  Nürnberger  Reformation  (Tit-  xxVi
Ges.  3)  hat  die  gemeinrechtlichen  Bestimmungen;
daß  jeder  an  seiner  Grenzmauer  Lichtöffnungen  nach
des  Nachbars  Grundstück  beliebig  anbringen  dürfe,
aber  auch  gewärtigen  müsse,  daß  der  Nachbar
durch  Bauführung  auf  seinem  Grunde  diese  Oeffnungen
  nutzlos  mache,  gleich  anderen  neueren  Partikular-Rechten
  Beschränkungen  unterworfen  und  verbletet
  insbesondere  (in  Abs.  1  der  angef.  Stelle)  dem
Hauseigenthümer  die  Anbringung  von  Fenustern  gegen
  des  Nachbarn  Gebäude  und  Hofraum  auch  in  einer
  ihm  ausschließlich  gehörigen  Mauer,  so  daß  die
angebrachten  Fenster  auf  Verlangen  des  Nachbars
jederzeit  wieder  geschlossen  werden  müssen,  ausgenommen,
  wenn  der  Nachbar  die  Fenusteröffnungen
30  Jahre  lang  geduldet  hätte  (Abs.  2  a.  a.  O.).
Doch  soll  (Abs.  3  daselbst)  der  Nachbar  in
letzterem  Falle  keineswegs  gehindert  sein,  Bauführungen
  nach  Bedürfniß  auf  seinem  Grund  und  Boden
  vorzunehmen  und  dadurch  die  Fenster  in  des
Angrenzers  Mauer,  wenn  solche  auch  30.  Jahre  geduldet
  worden,  zu  verbauen.

Der  30  jährige  ruhige  Besitzstand  gibt  hienach
kein  Recht,  die  Verbauung  der  Fensteröffnungen
zu  verbieten,  sondern  schützt  nur  gegen  die  Nothwendigkeit,
  die  Fenster  selbst  wieder  beseitigen  zu
müssen,  sebt  daher  den  Eigenthümer  der  Mauer  nur

die  Lage,  in  der  er  sich  nach  gemeinem  Rechte
befände  Ein  Verbietungsrecht  würde  voraussetzen,
daß  auch  noch  ein  bezügliches  Servitutrecht  erworben
  wäre.

In  einem  gegebenen  Falle  nun  wurde  von  den
        <pb n="123" />
        Beweis,  des.  Verschuldens.  Preuß.  Landr.  95

Eigenthümern  zweser  aneinander  gränzender  Häuser
eines  davon  verkauft  sammt  allen  habenden  Lichten
und  Trüpfen  und  es  entstand,  als  die  Nachfolger  der
Verkäufer  in  dem  diesen  verbliebenen  Anwesen  eine
Bauführung  vornehmen  wollten,  wodurch  dem  Besitznachfolger
  des  Käufers  die  nach  dem  Anwesen  der
ersteren  gehenden  Fenster  verbaut  werden  sollten,
die  Frage,  ob  dem  Käufer  nach  vorerwähnten  Vertragsbestimmungen
  ein  dingliches  VerbietungSrecht
zum  Schutze  seiner  Fenster  habe  eingeräumt  oder
nur  eine  Duldung  der  Fenster  ohne  Verzicht  auf
beliebigen  Anbau  auf  Seite  der  Verkäufer  und.  ihrer
Besitznachfolger  habe  aus5gedrückt  werden  wollen.
..  Der  oberste  Gerichtshof  sprach  sich  gleich  der
Vorinstanz  in  ersterem  Sime  aus,  weil  nach  der
erwähnten  Gesetzesstelle  das  Recht,  die  Fensteröffnungen
  zu  behalten,  nur  eine  Folge  stillschweigender
  Duldung  sei,  wesentlich  verschieden  hievon  aber
der  Fall  erscheine,  wenn  zwischen  den  Betheiligten
eine  bezügliche  ausdrückliche  Vereinbarung  getroffen
wurde.  In  diesem  Falle  komme  es  erst  auf  die
Auslegung  der  betreffenden  Vertragsbestimmungen
an,  ob  das  mindere  oder  das  stärkere  Recht  dem
Käufer  habe  eingeräumt  werden  wollen;  daher  der
gegebene  Fall  nicht  unter  die.  Bestimmungen  der  Nürnberger
  Reformation  über  das  blos  passive  Verhalten
den  Fensteröffnungen  des  Nachbars  gegenüber,  das
bloße  einfache  Dulden  dieser  Oeffnungen  subsumirbar
  sei.  Die  weiteren  Ausführungen  enthalten  sodann
  die  näheren  thatsächlichen  Erwägungen  im  Sinne
der  erfolgten  Entscheiduung.
OAGErk.  v.  13.  Dez.  1870  RNr.  451.

3.  "*  .
Bei-eis-heb-Verschuldens-bezüglicheinerbeiAuSübungek
ner  unerlaubten  Handlung  entstandenen  Verletzung.  Preußi-E—

  sches  Landrecht.
A.l.,  beim  Binsenschneiden  in  einem  Forste  von
dem.  Forstgehilfen  B.  betreten,  wurde  von  diesem,
        <pb n="124" />
        96  Beweis  des  Verschuldens.  Preuß.  Landr.

nachdem  er  bereits  von  seinem  Forstfrevel  abgestam
den  war,  mißhandelt,  wobei  er  zugleich  eine  erhebliche
  Verletzung  am  Kopfe  erhielt,  von  welcher  im
deßhalb  erfolgten  Strafurtheile  ulcht  festgestellt  werden
  konnte,  auf  welche  Weise  dieselbe,  ob  durch  bloßen
  Zufall  oder  Verschulden,  entstanden  sei,  während
  im  Uebrigen  der  Forstgehilfe  B.  wegen  der
dem  A.  zugefügten  Verletzung  in  eine  achttägige
Arreststrafe  verurtheilt  wurde.  Wegen  dieser  Verletzung
  am  Kopfe  wurde  nun  auf  Klage  des  A.  der
Forstgehilfe  B.  zu  Schadensersatz,  Kurkosten  und
Schmerzengeld  verurtheilt,  ohne  daß  im  Civilverfahren
  ein  Beweis  des  Verschuldens  für  nothwendig
erachtet  wurde.  Es  wurde  sich  deßhalb  auf  Freuß.
Landrecht  Th.  1  Tit.  16  8.  16,  §.  24  und  2
zogen,  von  welchen  der  erste  bestimmt,  *  derr
aus  einer  Handlung  entstehende  zufällige  Schaden
(Tit.  3  S.  6),  alsdann  vergütet  werden  müsse,  wenn
die  Handlung  selbst  wider  ein  Verbotsgesetz  ist,
während  die  88.  24  und  25  aussprechen,  daß  zwar
die  Verletzung  (Beschädigung)  erwiesen  werden
müsse,  daß  dagegen  derjenige,  welcher  in  der  AusüÜbung
  einer  unerlaubten  Handlung  sich  befunden  hat,
die  Vermuthung  wider  sich  habe,  daß  ein  bei  solcher
  Gelegenheit  entstandener  Schaden  durch  seine
Schuld  verursacht  worden  sei.  Daß  sich  B.  damals
  in  einer  verbotswidrigen  Handlung  befunden
habe,  sei  jedenfalls  durch  das  Strafurtheil  festgestellt,
  und  es  konkurrire  kein  gleicher  Zustand  des
A.,  welcher  damals  nicht  mehr  in  einem  Forstfrevel
begriffen  gewesen  sei.  B.  sei  also  für  den  aus  der
Kopfivunde  des  A.  entstandenen  Schaden  haftbar,
wenn  der  Schaden  gleichwohl  nur  zufälligerweiset  entstanden
  sei  (Bornemann,  Komm.  2.  Aufl.  Bd.  II
S.  174  lit.  a;  von  Koch,  Recht  der  Forderungen
Bd.  II  S.  536).  ·
OAGEkk  v.  17.  Dez.  1870  RNr.  126.

Neball.:  orete  pes.  Verl.:  Palm  4  Enke  ##  Emte)
Erlangen.  Druck  ven  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="125" />
        Samstag  den  1.  April  1871.  36.  Jahrgang.  1  7.
Dr.  S.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Bechtsanvendung

zunächst  in  Bayern.

Zu  Art.  60  und  69  des  Notsbes.
  —  Ueber  die  Verjährung  der  Gewährschastsklage.  Ausschluß
  der  ueseren  Verjährungestist,  wenn  in  der  Erfüllung  des  Ver-;


benn  lür  die  Sache  selbst  zuständigen  Gerichte.  Preußlsches  Rechk.

Einspruch  und  Wiedereinsehung.

Außer  dem  Einspruche  gegen  Versäumungsurtheile
  (Art.  309,  522  u.  a.)  gestattet  die  neue
Progeßordnung  auch  die  Wiedereinsetzung  in  den
vorigen  Stand  gegen  Versäumnisse  von  Fristen  un
Tagfahrten  im  Prozesse  (Art.  216,  217).  ·-.DerEiuspruchentstammt-demfranzösischen

Prozesse  als  spezielles  Prozeßmittel  gegen  solche  Urtheile,
  die  in  Folge  des  Nichterscheinens  der  Partei,
  des  Versäumens  einer  Erscheinungsfrist  oder
Tagfahrt  ergangen  sind,  um  dadurch  die  Beseitigung
  dieses  Urtheiles  und  unter  Nachholung  des  Versäumten
  neue  Aburtheilung  durch  das  nämliche  Gericht
  zu  erzielen,  ist  also  seinem  Wesen  und  seiner
Wirkung  nach  als  ein  nicht  devolutive5  Rechtsmittel
  zu  betrachten.  .

Die  Wiedereinsetzung,  dem  französischen
Prozesse  im  Allgemeinen  unbekannt,  und  dem  bisherigen
  diesseitigen  Prozesse,  der  seinerseits  den  Einspruch
  als  solchen  nicht  kennt,  einheimisch,  stellt  sich
als  generelles  Hilfsmittel  gegen  unverschuldete  Versäumniß
  von  Fristen  und  Tagfahrten  im  Prozesse
dar,  um  zur  Nachholung  der  versäumten  Handlung
zu  gelangen.  „Aufhebung  der  Folgen  des  Ungehor-Neue

  Folge  XVI.  Band.
        <pb n="126" />
        98  Einspruch  und  Wiedereinsetzung.

sams  findet  theils  durch  den  gegen  Versäumungsurtheile
  2c.  gestatteten  Einspruch,  theils  auf  dem  Wege
der.  Restitution  statt“  —  Motive  des  Entwurfes
8.  Nr.  3.  «

Einspruch  und  Wiedereinsetzung  haben  demnach
das  Gemeinsame,  daß  beide  prozessuale  Abhilfe  gegenüber
  der  Versäumniß  von  Fristen  und  Tagfahrten
  bezwecken  und  gewähren;  jedoch  kann  Wiedereinsetzung
  nur  unter  der  Voraussetzung  eines  unverschuldeten
  Versäumnisses  eintreten,  während  der  Einspruch
  im  Allgemeinen  jedem  Versäumungsurtheile
gegenüber,  ohne  daß  es  auf  das  Nichtverschulden
ankommt,  Platz  greift.

Hiernach  könnte,  wenn  unverschuldetes  Versäumniß
  vorliegt,  der  Fall  für  Einspruch  oder  Wiedereinsetzung
  geeignet  erscheinen,  und  es  entsteht  deshalb
  die  Frage:  in  welchem  Verhältnisse  stehen  beide
zu  einander?  —  Hat  die  Wiedereinsetzung  einen
allgemeinen  Charakter,  derort,  daß,  sie  überall  zulässig
ist,  wo  Frist  oder  Tagfahrt  unverschuldet  versäumt
war,  beziehungsweise  auch  in  jener  Prozeßlage,  für
welche  das  Institut  des  Einspruches  besteht,  nämlich
  wenn  in  Folge  des  Versäumnisses  ein  Urtheil
ergangen  ist;  so  daß  demnach  gegen,  ein  Versäumungsurtheil
  nicht  nur  Einspruch,  sondern  nach  Umständen
  auch  Wledereinsetzung  statthaft  ist?  —  oder
haben  Einspruch  und  Wiedereinsetzung  eine  sich  gegenseitig
  beschränkende  Sphäre  und  in  wie  weit?  —
entweder  derart,  daß  gegen  Versäumungs  urtheile
Einspruch  das  ausschließliche  Restitutionsmittel  ist,
so  daß  also,  wenn  auf  Grund  des  Versäumnisses  Urtheil.erging
  (abgesehen  von  den  hier  nicht  zu  berührenden
  anderwelten  Rechtsmitteln  der  Berufung  2c.)
nur  der  Weg  des  Einspruches  und.  nicht  der  der
Wiedereinsetzung  dagegen  offen  steht?  —  oder  nur
in  so  weit,  daß  der  Einspruch  zwar  das  regelmäßige
Mittel  gegen  Versäumungsurtheile,  und  wo  er  Platz
        <pb n="127" />
        Einspruch  und  Wiedereinsetzung.  99

greifen  kann,  auch  das  allein  zulässige  ist,  andererseits
  aber  die  Wiedereinsetzung  generelles  Mittel
bleibt,  und  an  sich  keineswegs  durch  den  Erlaß  elnes
  bezüglichen  Urtheiles  ausgeschlossen  ist,  so  daß,
wenn  in  besonderen  Fällen  Einspruch  gegen  ein  Versäumungsurtheil
  nicht  stattfinden  kann,  doch  Wiedereinsetzung
  möglich  ist?  ..-.

Es  bestehen  hierüber  kontroverse  Anschauungen;
vgl.  Wernz,  Kommentar  zu  Art.  216,  217  und
315;  Barth,  Kommentar  §.  51,  189,  220,  287
VIII;  Vierling,  Prozeßordnung  Art.  554.
Die  Vorschriften  der  Art.  216,  217  der  Proz.=Ordn.
  sind  im  Wesentlichen  dem  §F.  38  der  Novelle
von  1837  nachgebildet,  und  nach  dem  bisherigen
diesseitigen  Verfahren  konnte  allerdings  die  restitutio
  contra  lapsum  termini  auch  einem  bereits
erfolgten  Kontumazial=  oder  Desertions-Erkenntnisse
gegenüber  geltend  gemacht,  d.  h.  mittels  gleichzeitiger
  Remonstration  die  Zurücknahme  eines
solchen  Urtheiles  erlangt,  werden;  Seuffert,  Kommentar
  II.  Aufl.  Bd.  IV  S.  203,  211.  Aehnliche
Wirksamkeit  scheint  man,  obgleich  die  Remonstration
  nicht  mehr  besteht,  beziehungsweise
durch  den  Einspruch  ersetzt  ist,  auch  der  Wiedereinsetzung
  der  Proz.-Ordn.  beizulegen,  und  namentlich
wurde  der  oben  angedeuteten  dritten  Ansicht  Ausdruck
  gegeben,  daß  zwar  Einspruch  der  regelmäßige
Weg  gegen  Versäumungsurtheile  sei,  daß  aber  solchen
  gegenüber,  die  ausnahmsweise  nicht  mit  Einspruch
  angegriffen  werden  können,  Wiedereinsetzung
Platz  greife.  ,

Es  wird  jedoch  die  Begründung,  warum,  wenn
Wiedereinsetzung  gegen  ein  Versäumungsurtheil  an
sich  zulässig  ist,  dieselbe  eingeschränkt  sein  soll  auf
jene  Fälle,  wo  der  Einspruch  ausgeschlossen  ist,  durch
entsprechende  Bestimmungen  der  Proz.-Ordn.  schwerlich
  zu  erbringen  sein  und  dürfte  es  in  gedachter
        <pb n="128" />
        100  Einspruch  und  Wiedereinsetzung.

Unterstellung  konsequenter  erscheinen;  gegen  Versäumiungsurtheile,
  wenn  vis  major  die  Ursache  des
Versäumnisses  ist,  im  Allgemeinen  Beides  zuzugestehen,
  Einspruch  und  Wiedereinsetzung,  ersteren  durch
die  Qualität  des  Urtheiles,  letztere  durch  das  unverschuldete
  Versäumniß  begründet.  Der  Schwerpunkt
  der  Frage  liegt  vielmehr  nothwendig  darin,
scb  Überhaupt  Wiedereinsetzung  im  Sinne  der  Art.
216,  217  der  Proz.-Ordn.  stattfinden  kann,  wenn
in  Folge  des  betreffenden  Versäumnisses  und  aus
Anlaß  desselben  richterliches  Urtheil  ergangen  ist.

Selbstverständlich  handelt  es  sich  hiebei  nur
um  solche  Wiedereinsetzung,  welche  selbständig  einem
  Urtheile  gegenüber  nachgesucht  und  mittels
welcher  eben  dieses  Urtheil  beseitigt  werden  will;
nicht  aber  um  jene  Fälle,  wo  in  Verbindung  mit
einem  Rechtsmittel,  z.  B.  Berufung,  eine  Restitution
  bezielt  wird,  wo.  durch  das  Rechtsmittel
daß  Urtheil  angegriffen  wird,  um  so  mittelbar  die
Nachholung  des  Versäumten  zu  ermöglichen.
Praktischen  Werth  gewinnt  die  angeregte  Frage
hauptsächlich  nur  da,  wo  die  Proz.-Ordn.  den  Einspruch
  gegen  gewisse  Versäumungsurtheile  versagt.
Denn  soweit  der  Einspruch  offen  steht,  würde
man,  selbst  wenn  man  die  Wahl  der  Wiedereinsetzung
  hätte,  stets  zu  dem  einfachen
Wege  des  ersteren,  bei  welchem  das  Verschulden
  des  Versäumnisses  nicht  in  Frage  kommt,
greifen.  Und  ist  die  Einspruchsfrist  unverschuldet
versäumt,  so  ist  hiegegen  auf  Grund  der  Art.  216,
217  Wiedereinsetzung  zulässig;  es  bleibt  also  auch
hier  der  Einspruch  das  Hilfsmittel  gegen  daß  Versäumungsurtheil.
  Gedachte  Wiedereinsetzung  gegen
Ablauf  der  Einspruchsfrist  setzt  übrigens  eo  ipso
Zulässigkeit  des  Einspruches  selbst  voraus,  und  ist
aicht  zu  verwechseln  mit  der  in  Frage  stehenden
Wledereinsetzung  gegen  das  Versäumungs  urtheil,
        <pb n="129" />
        Einspruch  und  Wiedereinsetzung.  1401

d.  h.  gegen  jenes  Versänmniß,  aus  dessen.  Anlaß
das  Urtheil  erging.  -  -.;.
Was  dagegen  die  Versäumungsurtheile  betrifft,
gegen  welche  vermöge  ausdrücklicher  Gesetzesvorschrift
der  Einspruch  ausgeschlossen  ist,  wie  gegen  ein  zweites,
  auf  vorherigen  Einspruch  ergangenes  Versäumungsurtheil
  (Art.  315),  gegen  Versäumungsurtheile  im
Wechselprozesse  (Art.  551)  und  in  anderen  Fällen
(Art.  342  Abs.  3,  Art.  430,  566,  599,  604,  1341),
so,  ist  in  Folge  der  betreffenden  Gesetzesverfügungen
klar,  daß  das  Versäumniß  nicht  mittels  des  gewöhnlichen
  Einspruches  reparirt  werden  kann;  das,  Urtheil.
bleibt  unanfechtbar  auf  diesem  Wege,  und  wenn  der
Streitgegenstand  die  Berufungssumme  nicht  erreicht,
folglich  das  Urtheil  auch  nicht  mit  Bernfung  angegriffen
  werden  kann,  —  so  ist  es  allerdings  von
entscheidendem  Interesse,  ob  der  Weg  der  Wiedereinsetzung
  bei  entsprechender  Sachlage,  d.  h.  wenn
vis  major  dem  Versäumnisse  zu  Grunde  liegt,  zulässig
  ist  oder  nicht.  —  Selbst  wenn  die  Sache
appellabel  ist,  könnte  Interesse  vorhanden  sein,  sei
es  auch  nur  der  Kostenersparniß  halber,  die  Restitution
  beim  ersten  Richter  vorerst  der  Berufung  vorz
zuziehen.  .—
Obigen  Fällen  reiht  sich  auch  der  des  Art.  317
an,  wenn  Verbindungsurtheil  ergangen,  und  nach
Wiedervorladung  weiteres  Nichterscheinen  stattfindet,
Das  folgende  Urtheil  gilt  auch  für  die  Nichterschienenen
  formell  als  kontradiktorisch,  und  Einspruch  ist
dagegen  nicht  möglich.  Wer  nun  Wiedereinsetzung
auch  einem  bezüglichen  Urtheile  gegenüber  zuläßt,
muß  diese  auch  gegen  gedachtes  Urtheil,  das  nur
in  Folge  eines  Versäumnisses  ergangen,  zulassen,
vorausgesetzt,  daß  vis  major  die  Ursache  des  Nichterscheinens
  war.  ..·
ie  Gesetzgebungsverhandlungen  bieten  allerdings

  Anhaltspunkte  dafür,  daß  man  —  wenigstens
        <pb n="130" />
        102  Einspruch  und  Wiedereinsetzung.

thell=  und  zeitweise.  —  von  der  Ansicht  ausging,
es  sei  da,  wo  gegen  Versäumungsurtheile  der  Einspruch
  versagt  ist,  doch  die  Wiedereinsetzung  in  den
vorigen  Stand  statthaft.  Namentlich  findet  sich  Bezügliches
  bei  den  Verhandlungen  über  den  heutigen
Art.  551  der  Proz.-Orde.

Nachdem  zum  Wechselprozesse  im  II.  Entwurfe
der  Art.  529a,  motivirt  mit  dem  Erfordernisse  möglichster
  Beschleunigung  des  Verfahrens,  eingestellt
war,  des  Inhaltes:  daß  gegen  Versäumungsurtheile,
durch  welche  die  den  Beklagten  verbindende  Unterschrift
  auf  einem  Wechsel  für  anerkannt  erklärt  worden,
  Einspruch  nur  dann  zulässig  sei,  wenn  der  Beklagte
  darthue,  daß  ihm  das  persönliche  Erscheinen
wegen  Krankheit  u.  s.  w.  unmöglich  war  —  Beil.=Bd.
  II  Abth.  1  S.  312  —  wurde  im  Ges.-Geb.=Ausschusse
  der  K.  d.  Abg.  bemerkt  (Barth):  hier
handle  es  sich  nicht  so  fast  um  Einspruch,  als  vielmehr
  um  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand;
es  sei  also  besser,  zu  sagen:  „gegen  Versäumungsurtheile
  u.  s.  w.  ist  nur  Wiedereinsetzung  in  den
vorigen  Stand  zulässig.“  Ein  anderes  Außschußmitglied
  (Schmitt)  fügte  bei,  nach  dem  geltenden
Wechselprozesse  führe  jeder  Ungehorsam  zu  einem
durch  Einspruch  unanfechtbaren  Erkenntnisse,  während
Art.  529a  des  Entwirfes  den  Einspruch  nur  in  dem
darin  bestimmten  Falle  ausschließen,  in  anderen  Fällen
  also  zulassen  wolle.  Einstimmig  wurde  dann  die
Fassung  angenommen:  „Gegen  Versäumungsurtheile
im  Wechselprozesse  ist  kein  Einspruch,  sondern  nur
in  den  Fällen  des  Art.  50  des  Hauptstückes  V
(heutigen  Art.  216)  Wiedereinsetzung  zulässig“.
Diie  Subkommission  fand  es  dann  für  gut,
diesen  die  Wiedereinsetzung  betreffenden  Zusatz  wegzulassen,
  wobei  jedoch  ausdrücklich  hervorgehoben
ward  (Barth),  daß  dies  nur  deshalb  geschehe,
well  beim  Vorhandensein  der  dafür  bestehenden  Vor-
        <pb n="131" />
        Einspruch  und  Wiedereinsetunge.  103

aussetzung  die  Wiedereinsetzung  selbstverständlich
  sei;  da  aber  auch  an.  anderen  Stellen
des  Gesetzes,  wo  der  Einspruch  ausgeschlossen,  der
Vorbehalt  der  Wiedereinsetzung  nicht  gemacht  werde;
so  sel  es  bedenklich,,  hier  deren  Zulässigkeit  besonders
  zu  erwähnen.  Indem  der  Ausschuß  beistimmte,
lautete  der  Artikel  dann  als  Art.  13  des  Hptst:
XVIII  wie  der  nunmehrige  Art.  551:  „Gegen  Versäumungsurtheile
  findet  kein  Einspruch  statt“  —
vgl.  Beil.-Bd.  III  Abth.  2  S.  386,  402,  106.
Man  war  demnach  hier  offenbar  der  Anschauung,
  daß,  wenn  auch  Urtheil  in  Folge  Versäumnisses
  ergangen,  und  trotz  Ausschlusses  des  Einspruches,
die  Wiedereinsetzung  der  Art.  216,  217  Platz  greife.
Nur  dürfte  das  weitere  Beifügen  (Barth'’#a.  a.
O.  S.  402):  „Einspruch  und  Wiedereinsetzung
stehen  selbständig  für  sich,  so  zwar,  daß,  wenn  der
Einspruch  versäumt,  selbst  auch  Wiedereinsetzung
gegen  dieses  Versäumniß  nachgesucht  werden  kann,
wenn  die  allgemeinen  Voraussetzungen  dafür  gegeben
  sind“  —  so  richtig  dieser  Satz  an  sich  ist,
nicht  als  Erklärungsgrund  dafür  ausreichen,  daß.
Wiedereinsetzung  gegen  fragliche  Ver:-sänmungsurtheile
  statthaft  sel.
Andere  Anschauung  scheint  jedoch  bei  den  Verhandlungen
  im  Ausschusse  der  Reichsrathskammer
obgewaltet  zu  haben.  Dem.  Korreferenten  erschien
der  Ausschluß  des  Einspruches  bedenklich  weil  es
sich  um  bedeutende  Forderungen  —  bis  zu  300  fl.
—  handle  und  dadurch  in  einzelnen-  Fällen  hroßes
Präjudiz  entstehen  könne;  er  schlug  deshalb  als  Fassung
des  Art.  13  vor:  „der  Einspruch  gegen  das  Versäumungsurtheil
  hindert  nicht  den  Vollzug“,  wogegen
  von  Seite  des  k.  Ministerialkommissärs  bemerkt
ward,  er  glaube,  daß  beim  Wechselprozesse  ein  Einspruch
  nicht  stattfinden  sollte;  er  habe  sich  umeso
mehr  veranlaßt  gesehen,  die  Nichtzulassung  des  Ein-
        <pb n="132" />
        104  Einspruch  und  Wiedereinsetzung.“

spruches  zu  beantragen,  als  den  Wechselgläubigern
für  die  voraussichtliche  Aufhebung  der  Wechselhaft
in  einer  strengen,  raschen  Prozedur  Ersatz  geboten
werden  müsse;  die  bloße  Zulassung  der  Vollstreckung
schütze  nicht,  weil,  so  lange  Aenderung  des  Urtheils
in  Aussicht  steht,  der  Gläubiger  sich  häufig  scheuen
werde,  eine  Exekution  durchzuführen.  Der  Referent
erklärte  sich  nicht  dafür,  daß  Einspruch  in  Wechselsachen
  unzulässig  sein  solle;  der  Beklagte  könne  zu
einer  Zeit,  wo  er  abwesend  sei,  geladen  und  durch
die  Unzulässigkeit  des  Einspruches  ohne  Verschulden
möglicherweise  sehr  benachtheiligt  werden.  Dem
entgegnete  der  k.  Kommissär,  daß  sich  der  Einspruch
nicht  vereinbaren  lasse  mit  der  Bestimmung  des
Art.  3  (heute  Art.  541),  wonach  der  Beklagte,
welcher  die  Unterschrift  eidlich  ableugnen  will,  in
der  Sitzung  persönlich  erscheinen  oder,  wenn  ihmdies
  unmöglich,  sofort  in  dieser  Sitzung  den  Nachweis
  seiner  Verhinderung  liefern  muß.  Art.  13
wurde  jedoch  in  der  vom  Korreferenten  vorgeschlagenen
  Fassung  angenommen  —  Ges.-Geb.-Aussch.
K.  d.  RR.  Beil.-Bd.  I  S.  105,  Prot.-Bd.  II
S.  261,  262.  E

Der  Ges.-Geb.-Ausschuß  der  Abgeordnetenkammer
  beschloß  dagegen,  bei  der  früheren  Fassung  zu
blelben,  wofür  Referent  v.  Neumayr  namentlich
als  entscheidend  hervorhob,  daß  die  Zulassung  des
Einspruches  mit  der  Bestimmung  des  Art.  3  desselben
  Hauptstückes  (541)  als  unvereinbar  erachtet
werde  (Beil.-Bd.  II  Abth.  3  S.  58),  und  der  Ausschuß
  der  Reichsrathskammer  stimmte  schließlich  zu
und  zwar  auf  Vorschlag  des  Referenten,  welcher
bemerkte,  völlige  Ausschließung  des  Einspruches  könne
zwar  zu  Härten  führen,  wenn  der  Beklagte  zu  einer
  Zeit  geladen  wird,  wo  er  vielleicht  in  weiter
Ferne  von  Hause  ist;  auf  der  anderen  Seite  sei  aber
nicht  zu  verkennen,  daß  durch  Zulassung  des  Ein-
        <pb n="133" />
        Einspruch  und  Wiedereinsetzung.  105

spruches  der  Nichterscheinende  besser  gestellt  werde,
als  der  Erschienene  u.  s.  w.,  daß  endlich  bei  der
Wahrscheinlichkeit  des  Wegfalles  der  Wechselhaft  im
Interesse  der  Gläubiger  ein  Ersatz  durch  ein  unaufhaltbares
  Verfahren  nothwendig  werde  —  Beil.
Bd.  II  S.  191,  192,  Prot.-Bd.  IV  S.  63.

Hieraus  erhellt  wohl  unzweifelhaft,  daß  im
Gesetzgebungsausschusse  der  Reichsrathskammer  die
Möglichkelt  nicht  angenommen  worden  ist,  es  sel
auher  dem  Einspruche  auch  die  Wiedereinsetzung  in
den  vorigen  Stand  ein  Mittel,  durch  welches  man
bei  unverschuldeter  Versäumniß  gegen  ein  ergangenes
  Versäumungsurtheil  aufkommen  könne;  denn
wenn  dies  der  Fall,  so  hätte  von  Härten  und  Nachtheilen
  für  denjenigen,  der  in  Abwesenheit  geladen
und  verurtheilt  wird,  keine  Rede  sein  können;  diesem
  stünde  ja,  da  er  in  Folge  unabwendbarer  Verhinderung
  die  Erscheinungstagfahrt  versäumte,  in
der  Wiedereinsetzung  ein  sicheres  Hilfsmittel  zur  Beseitigung
  allen  Nachtheiles  zu  Gebote.

Von  derselben  Ansicht,  wie  die  Referenten,  ging
offenbar  auch  der  k.  Ministerialkommissär  aus.  Mit
keinem  Worte  erwähnte  er  den  Einwürfen  der  Ersteren
  gegenüber  die  Möglichkeit  einer  Wiedereinsetzung,
  während  —  solche  vorausgesetzt  —  nothwendige
  Veranlassung  dazu  vorlag.  Er  betonte  nur
die  Unverträglichkeit  des  Einspruches  mit  dem  Erfordernisse
  raschesten  Verfahrens  in  Wechselsachen
und  mit  der  Vorschrift  des  Art.  541  (Art.  3).
Dieselbe  Unverträglichkeit  .würde  aber  zweifelsohne
und  noch  in  höherem  Grade  in  Betreff  einer  Wiedereinsetzung
  in  den  vorigen  Stand  bestehen.  Dlese
ist  nicht  an  so  kurze  Fristen  wie  der  Einspruch  gebunden,
  und  andererseits  verlangt  eben  Art.  541  kategorisch,
  wenn  das  Erscheinen  unmöglich  ist,  den
Nachweis  hierüber  in  der  Sitzung,  in  welche  geladen,
  und  gestattet  ihn  nur  in  dleser.  Eben  des-
        <pb n="134" />
        106  Testamentsform.  Not.-Ges.  Art.  60  u.  69.

halb  wird  aber  auch  anzunehmen  sein,  daß  der  Referent
  im  Gesetzgeb.-Aussch.  der  Abgeordn.-Kammer
bei  seiner  oberwähnten  Motivirung  nicht  eine  Statthaftigkeit

  der  Wiedereinsetzung  voraussetzte.
(Schluß  folgt.)

Tutscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes-  Ffür
Bayern  rechts  des  Rheines.

1.
Zu  Art.  60  und  69  des  Notariatsgesetzes.

Bei  notarieller  Aufnahme  eines  Testamentes

wurde  die  Erblasserin  als  selbstredend  bei  Anordnung
  ihres  letzten  Willens  vorgeführt,  ohne  daß
die  Erfüllung  der  Vorschriften  im  Art.  60  Ziff.  4
und  4  des  Notariatsgesetzes  eine  dem  Wortlaute
des  Gesetze  entsprechende  Beurkundung  gefunden
haben.
„  Es  wurde  dieses  als  ein  Grund  der  Nichtigkelt
  des  fraglichen  Testamentes  geltend  gemacht  und
eine  weitere  Nichtigkeit  auch  noch  darin  hervorgehoben,
  daß,  obwohl  die  Erblasserin  die  Notariatsurkunde
  nicht  zu  unterschreiben  vermochte,  der  Notar
  sich  nur  mit  Geiziehung  der  zwei  Testamentszeugen
  begnügt  habe.

Beide  Nichtigkeitsgründe  (der  zweite  entsprechend
  der  bisherigen  oberstrichterlichen  Praxis)  wurden
  verworfen.

Die  bezüglichen  Molive  des  ebersteichterlichen

Erkenntnisses  lauten:
Anlangend  zunächst  die  behauptete  Nichtigkeit
des  Testamentes  wegen  Verletzung  des  Art.  60
des  Not.-Ges.  vom  10.  Nov.  1861  in.  Ziff.  1  und
4,  so  kommt  dagegen  zu  erinnern::

Allerdings  verordnet  die  angeführte  Gesetzes-
        <pb n="135" />
        Testamentsform.  Not.-Ges.  Art.  60  u.  69.  107

stelle  in  Ziff.  1,  daß  der  Disponent  seinen  letzten
Willen  vem  Notar  mündlich  zu  erklären  hat,  und
in  Ziff.  4,  daß  die  Beobachtung  solcher  Erfordernisse
  von  dem  Notar  ausdrücklich  zu  beurkunden  ist,
und  bildet  in  Ansehung  der  bei  Aufnahme  eines  notariellen
  Testamentes  einzuhaltenden  Förmlichkeiten
nunmehr  das  Notariatsgeseh  die  ausschließende  Norm,
während  bezüglich  der  materiellen  Giltigkeit  eines
derartigen  Testamentes  die  einschlägigen  civilrechtlichen
  Bestimmungen  zur  Richtschnur  zu  dienen  haben.
Arls  wesentliches  Moment  tritt  demnach  hervor,
daß  bei  Erklärung  des  letzten  Willens  von  Selte
des  Disponenten  der  Notar  die  ganze  Verfügung
aus  dem  Munde  des  Disponenten  selbst  erfährt  und,
daß  die  Erklärung  in  dieser  Weise  erfolgt  sei,  beurkundet.
  Eine  bestimmte  Form  der  Beurkundung  ist
aber  gesetzlich  nicht  vorgeschrieben  und  ist  insbesondere
  nicht  geboten,  daß  in  einem  notariellen  Testamente
  bei  Vermeidung  der  Nichtigkeit  desselben  gerade
  mit  den  Worten  vorgetragen  sein  muß,  daß
der  Disponent  seinen  letzten  Willen  dem  Notar  mündlich
  erklärt  hat.  Vielmehr  ist  dem  Gesetze  Genüge
geleistet,  wenn  die  ganze  Fassung  der  testamentarischen
  Urkunde  eine  solche  ist,  daß  sie  die  Konstatirung
darüber,  daß  der  Disponent  seinen  letzten  Willen
dem  Notare  mündlich  erklärt  hat,  zweifellos  enthält.
Diese  Voraussetzung  trifft  in  dem  gegenwärtigen
Falle  offenbar  zu.  ·-"
  Nachdem  im  Eingange  der  fraglichen  Notgriatsurkunde
  der  Veranlassung  der  Aufnahme  derselben
Erwähnung  gethan  und  konstatirt  worden  ist,  daß
die  vor  dem  Notare  erschieneie,  ihm  nach  Name,
Stand  und  Wohnort  bekannte  Anna  Sch.  än  ihn
das  Ansuchen  gestellt  hat,  das  nachstehende  Testament
  zu  beurkunden,  wird  letztere  selbstredend  eingeführt
  mit  der  Erklärung:  „Ich  sehe  hlemit  zum
Erben  des  bei  meinem  Vorabsterben  noch  vorhande-
        <pb n="136" />
        108  Testamentsform.  Not.-Ges.  Art.  60  u.  69.

nen  Vermögens  die  Hausbesitzersehefrau  N.  von  N,
unter  der  Bedingung  (unjuristisch  ausgedrückt  anstatt:
  mit  der  Auflage)  ein,  die  Legate  zu  entrichten
  rc.  ꝛc.“  und  reiht  sich  unmittelbar  die  weitere
Erklärung  der  Disponentin  an:  „dies  ist  mein  letzter
  Wille,  den  ich  rc.  r.  in  jeder  Form  Rechtens
aufrecht  zu  erhalten  beantrag.“"  #
Eundlich  ist  konstatirt,  daß  die  ganze  Verhandlung
  in  Gegenwart  der  zugezogenen  2  Zeugen  gepflogen
  wurde,  daß  in  deren  Gegenwart  der  Notar
secbst  dieselbe  der  Testirenden  vorgelesen  hat  und
aß,  nachdem  sie  den  Inhalt  als  richtig  und  ihre
Willensmeinung  enthaltend  bestätigt,  aber  erklärt
hatte,  wegen  Schwäche  des  Gesichtes  des  Schreibens
  nicht  mehr  kundig  zu  sein,  zur  Bestätigung
von  ihr  unterzeichnet,  von  den  beiden  Zeugen  und
von  dem  Notare  aber  unterschrieben  worden  ist.
Die  bben  hervorgehobene  ganze  Fassung  der
vorliegenden  testamentarischen  Urkunde  enthält  au—
genscheinlich  die  von  dem  Gesetze  verlangte  Beurkundung,
  daß  der  Disponentin  letztwillige  Erklärung
vor  dem  Notare  mündlich  erfolgt  ist,  und  erledigt
sich  hiedurch  der  in  der  Repvisionsschrift  gemachte
Einwurf,  als  müßte,  um  die  Beobachtung  des  in
Ziffer  4  des  Art.  60  des  Not.-Ges.  als  feststehend
annehmen  zu  können,  hier  zur  Interpretation  oder
zur  Schlußfolgerung  gegriffen  werden.  —  Uebergehend
zu  dem  zweiten  aus  der  Verletzung  des  Art.  69  des
Not.-Ges.  abgeleiteten  Nichtigkeitsgrunde,  wird  bemerkt:

In  Ziff.  2  des  angezogenen  Art.  60  des  Not.
Ges.  ist  verfügt,  daß  das  ganze  Geschäft  in  Gegenwart
  zweier  Zeugen  oder  eines  zugezogenen  zweiten
  Notars  vorzunehmen  ist.  Die  Zuziehung  von
2  Zeugen  oder  eines  zweiten  Notars  beruht  demnach
  auf  zwingender  Gesetzesvorschrift,  völlig  unabhängig
  von  dem  ausdrücklichen  Begehren  des  Disponenten.
  Bel  den  gewöhnlichen  Notariatsurkun--
        <pb n="137" />
        Testamentsform.  Not.-Ges.  Art.  60  u.  69.  109

den  bietet  schon  die  Anwesenhelt  von  2  oder  noch
mehreren  betheiligten  Personen  eine  Art  Kontrole
für  die  richtige  Aufnahme  der  Urkunde  dar,  bei  einem
  Testamente  als  einseitigem  Willensakte  erachtete
  die  Gesetzgebung  die  desfalls  getroffene  Vorkehrung
  einer  besonderen  Kontrolmaßregel  im  Interesse
  der  Rechtssicherheit  geboten.  ·

Die  beigezogenen  2  Zeugen  müssen,  und  zwar
gleichzeitig,  der  ganzen  notariellen  Verhandlung  anwohnen,
  sie  müssen  bei  der  mündlichen  Erklärung
des  letzten  Willens  des  Disponenten,  bei  der  Beurkundung
  und  Vorlesung  desselben  durch  den  Notar
und  bei  der  Unterschrift  zugegen  sein.  Auf  diese
Weise  ist  ihnen  vom  Gesetze  die  Rolle  zugetheilt,
die  möglichste  Gewährschaft  für  die  Ueberwachung
der  vollkommenen  Legalität  des  Rechtzgeschäftes
nach  allen  sich  zeigenden  Richtungen  hin  zu  leisten.

Es  wurde  hiemit  bei  Errichtung  eines  notariellen
  Testamentes  eine  außergewöhnliche  Förmlichkeit
gelchoffen  und  wenn  eßb  in  Art.  60  Abs.  1  deß

ot.-Ges.  heißt,  daß  bei  den  von  Notaren  aufzunehmenden
  letztwilligen  Verfügungen  nebst  den  gewöhnlichen
  Förmlichkeiten  einer  (jeden)  Notariatsurkunde
  noch  die  folgenden  in  Ziff.  1  bis  4  betonten
  Förmlichkeiten  zu  beobachten  sind,  wenn  ferner
in  Art.  69  dieses  Gesetzes  verordnet  ist,  daß  in
dem  Falle,  da  ein  Betheiligter  wegen  Unerfahrenheit
im  Schreiben  sich  eines  Handzeichens  bedient  oder
durch  irgend  einen  Unstand  verhindert  ist,  zu  unterschreiben,
  dieses  in  der  Urkunde  zu  erwähnen  und
in  diesem  Falle  die  Zuziehung  zweier  Zeugen  oder
eines  zweiten  Notars  nothwendig  sei,  —  so  darf
daraus  keineswegs  gefolgert  werden,  daß,  wenn  der
letztere  Fall,  wie  hier,  bei  einem  Testamente  auf
Seite  des  Disponenten  sich  ereignet,  außer  den  schon
in  Kraft  des  Gesetzes  außergewöhnlich  zugezogenen
noch  2  Zeugen  bloß  der  Unterschrift  halber  beizu-
        <pb n="138" />
        110  Verjährung  der  Gewährschaftsklage.  Preuß.  Necht.

ziehen  sind,  um  so  weniger  als  die  bei  jenem  Akte
einmal  zugezogenen  2  Zeugen  im  Angesichte  des
Gesetzes  hinreichend  qualifizirt  erscheinen,  Alles  zu
ersetzen  und  zu  erschöpfen,  was  die  Treue  der  Beurkundung
  eines  Testamentes  in  vollstem  Maße  verürgt


gt.
DAGErk.  v.  19.  Dez.,  1870  Rr.  385.

2.
Ueber  die  Verjährung  der  Gewährschaftsklage.  Ausschluß
der  kürzeren  Verjährungêfrist,  wenn  in  der  Erfüllung  des
Vertrages  ein  wesentlicher,  die  Kontraktsklage  begründender
Mangel  besteht;  Wahrung  der  Gewährschaftsklage  durch
Streitwerründung  bei  dem  für  die  Sache  selöst  zuständigen
Gerichte.  Preußisches  Recht.

Die  Kanalwirthschaft  zu  P.  (bestehend  aus
Haupt=  und  Nebengebäuden  und  einem  mäßigen
Grundbesitze)  war  mit  radizirter  Gastwirthschaftsgerechtigkeit
  erster  Klasse  verkauft  worden.

Ndach  einiger  Zeit,  nachdem  diese  Wirthschaft
bereits  weiter  in  gleicher  Weise  veräußert  worden
war,  stellte  es  sich  heraus,  daß  die  radizirte  Eigenschaft
  der  Gerechtsame  nicht  bestehe

Die  zweiten  Erwerber  erhoben  daher  Ersatzklage
gegen  ihre  Verkäufer  und  wurden  von  diesen  auch
in  Folge  Urtheiles  entschädigt.

Leßtere  traten  nun  selbsts  wieder  gegen  ihre  Gebkäufer
  mit  Entschädigungsklage  auf,  welcher  Klage
insbesondere  die  Einrede  der  Verjährung  entgegengesetzt
  wurde,  indem  dieselbe  als  Gewährschaftsklage
an  die  für  diese  Klagen  nach  preuß.  Landrechte  festgeletzte
  kürzere  Verjährungszeit  gebunden,  diese  aber
längst  abgelaufen  sei.  *  Einrede  wurde  verworfen.
  Die  bezüglichen  Motive  des  obersten  Gerichtshofes
  lauten,  wie  folgt.

Nach  den  Vorasten,  insbesondere  den  hiexin
        <pb n="139" />
        Verjährung  der  Gewährschaftsklage.  Preuß.  Recht.  111

enthaltenen  Streitverkündungen,  war  die  Kanalwirthschaft
  zu  P.  mit  radiezirter  Gastwirkhschaftsgerechtigkeit
  1.  Klasse  der  Hauptverkaufsgegenstand  in  den
Verträgen  vom  23.  Mai  1860  und.  28.  August  1863,
während  die  vom  k.  Landgerichte  Nürnberg  nach  Beschluß
  vom  15.  Okt.  1852  ausgesprochene  Beurkundung
  der  radizirten  Eigenschaft  dieser  Gerechtsame
durch  späteren.  Beschluß  des  k.  Bezirksamtes  Fürth
vom  18.  Apr.  1864,  bestätigt  durch  Entschließung
der  k.  Regierung.  von  Mittelfranken  vom  16.  Nov.
1864,  wieder  außer  Wirkung  gesetzt  und  durch  lettere.
  endgulig  festgestellt  worden  ist,  daß  die  fragliche
  radizirte  Gastwirthschaft  nicht  bestehe.
DOurch  diese  Feststellung  ist  die  Nichtexistenz
eines  wesentlichen  Bestandtheiles  des  Kaufsobjektes
dargelegt,  so  daß  die  Nichterfüllung.  des  Vertrages
won  Seite  der  Verkäufer  bezüglich  eines  Hauptpunktes.
  in  Frage  steht.

Wenn  auch  das  Fehlen  einer  Realberechtigung
ber  „Sache  unter  den  allgemeinen  Begriff  der  Entwährung
  gestellt  wird  (ugl.  Fr.  Förster,  Theorie
Wlp  Prax.  des  heut.  gem.  pr.  Priv.-R.  §.  86  Nr.
III  Ziff.  2  S.  487)  und  ein  Mangel  %  Art
als  ein  Mongel  einer  äußeren.  Eigenschaft,  einer
äußeren  Befugniß  der  Sache  im  Sinne  des  §.  344
Th.  I  Tit.  5  des  preuß.  LR.  sichdarstellt,  so
doch  die  in  diesem  §.  erwähnte  kurze  Verjährung
auch  auf  Fälle  einer  theilweisen  uneigentlichen  Entwährung
  nur  dann  beziehbar,  wenn  der  Mangel
des  Rechtes  blos  nachtheilig  auf  das  Ganze,  seine
Brauchbarkeit  und  Güte  wirkt  (Förster  a.  a.  O.
S.  497).  Macht  jedoch  der  Mangel  das  Ganze
in  seinem  wesentlichen  Bestande  unbrauchbar,  so  erscheint
  der  Vertrag  in  einem  Hauptpunkte  nicht  erfüllt,
  weil  nicht  das  gewährleistet  ist,  was  der  wesentliche
  Gegenstand  des  Vertrages  selbst  war.  Eine
desfallsige  Entschädfgung  kann  daher  mit  der  Kon-
        <pb n="140" />
        112  Verjährung  der  Gewährschaftsklage.  Preuß.  Recht.

traktsklage  geltend  gemacht  werden,  welche  an  die
kurze  Verjährung  der  Gewährsklage  nicht  gebunden
ist,  sondern  der  in  S.  546  Th.  1I  Tit.  9  des  preuß.

#.  festgesetzten  30jährigen  Verjährung  durch  Nichtgebrauch,
  unter  welchem  die  Klagenverjährung  mit
inbegriffen  ist,  unterliegt.

Fände  aber  auch  die  im  S.  344  Th.  1  Tit.  5
festgesetzte  kürzere  Verjährungsfrist  hier  Anwendung,
so  wäre  sie  gewahrt.  Dieselbe  beginnt  erst  nach  der
von  dem  Mangel  erlangten  Kenntniß.

Die  radizirte  Eigenschaft  der  Kanalwirhhschaft
war  durch  Beschluß  des  k.  Landgerichtes  Nürnberg
vom  15.  Okt.  1852  ausdrücklich  anerkannt  worden-Wenn

  nun  auch  mit  Beschluß  des  k.  Bezirksamtes
  Fürth  vom  18.  April  1864  diese  Anerkennung
  wieder  außer  Wirkung  gesetzt  worden  war,  so
konnte  die  Frage  doch  an  die  höhere  Instanz  gebracht
werden  und  war  erst  mit  der  erfolgten  Regierungsentschließung
  vom  16.  Nov.  1864  endgiltig  entschieden.
  Von  da  an  war  der  Regreßanspruch  veranlaßt.
  Geltend  gemacht  wurde  derselbe  aber  bereits
mit  der  Streitverkündung  vom  8/19.  Dez.  1864.

Diese  Streitverkündung  genügte,  um  den  Anspruch
  gegen  Verjährung  zu  wahren,  indem  §.  345
Th.  1  Tit.  5  des  preuß.  LR.  nur  von  gerichtlicher
Anmeldung  der  Klage  spricht  und  die  Praxis  als
solche  die  Streitverkündung  erklärt  hat  (Entsch.  des
Obertribunals  Bd.  25  S.  325,  Plen.-Beschl.),  welche,
wenn  sie,  wie  hier,  bei  dem  in  der  Sache  selbst  zuständigen
  Gerichte  erfolgt  ist,  jedenfalls  diese  Wirkung
  hat  (vgl.  Förster  a.  a.  O.  S.  291  u.  490
Note  48).

»  OAGEtk  v.  27.  Des.  1870  Ryr.  1

Redakt.:  vr  Steppes.  Verl.:  Palm  ——  *
·-·  crlangen  Druck  von  Junge  4  Sobn
        <pb n="141" />
        Samstag  den  15.  April  1871.  36.  Lahrgang.  K  B.
Dr.  J.  A.  Feuffert's.
Plütter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Einspruch  und  Wiedereinsehung.  (Schlut.)  —  Ueber  die  Erfshan
sprüche,  welche  bel  Ausübung  des  Netraktsrechtes  ox  Juro  condominl!
uther  Recht  aus  dem  von  dem  Käufer  berelts  innegehabten
Besitze  des  Kausoblektes  zwischen  dem  näufer  und  Retrahenten  erwach:
en.  —  Anwelsung  eines  Gläubigers,  aus  einer  dem  Schuldner  anallenden
  Erbschaft  vorweg  seine  Besrledigung  zut  nehmen,  e2
!  währt  keln  Dorzugsrecht  vor  anderen  Gläubigern.

Einspruch  und  Wiedereinsetzung.
»  (Schluß.)

Wenn  nun  auch  gelegentlich  der  Gesetzesverhandlungen
  derart  verschiedene  und  widersprechende
Ansichten  sich  kund  gaben,  von  welchen  ohnehin  den
später  geltend  gemachten  entscheidenderes  Gewicht  beizuleden
  sein  dürfte,  so  wird  doch  ein  ernstliches  Bedenken
  darüber,  daß  einem  ergangenen  Urtheile  gegenüber
  in  unserem  Sinne  von  Wiedereinsetzung  in
den  vorigen  Stand  keine  Rede  seln  kann  (Wernz,
Komment.  zu  Art.  217),  nicht  haltbar  erscheinen
können.  6

Schon  der  Entwurf  der  Prog.-Ordn:  kann  nicht
die  Wiedereinsetzung  —  oder,  wie  sich  dort  Art.“
195,  196  ausdrücken,  Wiederherstellung  gegen  die
Versäumung  von  Tagfahrten  und  Fristen  —  als
Mittel  aufgefaßt  haben,  um  damit  ein  bezügliches“
Versäumungsurtheil  zu  beseitigen;  denn  solchen  Falles
  wäre  kein  Anlaß  gewesen,  im  Art.  273  dieses
Entwurfes  in  Fällen  unverschuldeter  Versäumniß
den  „außerordentlichen  Einspruch“  zu  gestatten.  Allerdings
  war  schon  in  Betracht  der  Bestimmungen
der  Art.  195,  196  (heute  216,  217),  welche  auch
gegen  Ablauf  der  ordentlichen  Einspruchsfrist  Restitution
  ermöglichen  und  dadurch  schon  hinreichenden
Schutz  gewähren,  dieser  Art.  273  unnöthig,  wie

Neue  Folge  XVI.  Band.  -
        <pb n="142" />
        144.  Einspruch  und  Wiedexeinsetzung.

dies  später  erkannt  wurde  und  deshalb  Art.  273  in
Wegfall  kam  —  K.  d.  A.  Beil.-Bd.  III  Abth.  1
S.  275,  Abth.  2  S.  105;  allein  der  Entwurf
wollte  eben  die  Wiederherstellung  (Art.  195)  „abgesehen
  von  dem  Rechtsmittel  des  Einspruches“  und
eziehungsweise  auch  letzteren  ganz  selbständig  und  getreunt
  behandeln;  Art.  273  regelte  auch  die  Beweislast
  bezüglich  der  Verhinderung  anders,  als  im  Falle
der  Wiedereinsetzung,  und  setzte  allgemein  zeitliche
Grenzen  für  die  Statthaftigkeit  des  außerordentlichen
Einspruches  fest,  welche  sämmtliche  Bestimmungen
jedenfalls  zur  Evidenz  ergeben,  daß  hier  die  Restitution
  gegen  Versäumungsurtheile  besonders  und  erschöpfend
  normirt  und  nicht  noch  eine  andere  Restitutionsart
  daneben  gewährt  werden  wollte.

Was  das  Verhältniß  des  Einspruches  und  der
Wledereinsetzung  in  vorwürfiger  Beziehung  betrifft,
so  wird  nicht  bestritten  werden  können,  daß  die
Grundsätze,  von  welchen  der  ursprüngliche  Entwurf
ausging,  im  Wesentlichen  beibehalten  worden  sind.

Man  wollte,  weil  man  dies  mit  dem  neuen
Verfahren  im  Einklange  stehend  erachtete,  das  bisherige
  deutschrechtliche  System  in  Betreff  der  Folgen
  des  Ungehorsams  und  der  Restitution  verlassen,
und  dem  französischrechtlichen  Systeme  folgend,  wenn
auch  mit  theilweisen  Abweichungen,  dessen  Prinzipien
  über  Versäumungöurtheile  und  Einspruch  zu
Grunde  legen,  welche  beide  im  engen  Zusammenhange
  stehen,  und  wonach  der  Einspruch,  ohne  Rücksicht
  auf  den  Grund  des  Nichterscheinens,  in  ergiebiger
  Frist  Restitution  gegen  das  Versäumungsurtheil
  gewährt.  Der  Einspruch  soll  hier  das  Mittel
der  Restitution  im  weitesten  Umfange  sein  (Motive
  §.  18  Nr.  3).  „Das  System  der  unbeding-„ten
  Zulässigkeit  des  Einspruches  gegen  das  Ver-„säumungsurtheil
  bildet  das  nothwendige  Korollar
*  den  Bestimmungen,  welche  die  Zulässigkeit  der
„Restitution  gegen  Fristen=  und  Termin-Versäum-
        <pb n="143" />
        Einspruch  und  Wiedereinsetzung.  115

„nisse  auf  die  Fälle  der  vis  major  beschränken“  —
Referat  v.  Neumayr's  zu  Art.  272  des  Entw.

Diesem  Systeme  und  seinem  Prinzipe  würde
es  widersprechen,  wenn  man  daneben  auch  die  Wiedereinsetzung,
  —  welche  auf  entgegengesetzter  Grundlage,
  nämlich  auf  Berücksichtigung  der  Ursache  des
Versäumnisses,  beruht  —  gegen  solche  Urtheile  gewähren
  wollte;  es  hätte  dann  das  ganze  Einspruchssystem
  keinen  rechten  Sinn.  ·

Wenn  deshalb  im  Art.  195,  196  des  Entw.
(216,  217  Proz.-Ordn.)  „abgesehen  von  dem  in  dieser
  Hinsicht  eingeräumten  Rechtsmittel  des  Einspruches“
  („abgesehen  von  besonderen  Bestimmungen
des  Gesetzes“)  Wiedereinsetzung  gegen  versäumte
Fristen  und  Tagfahrten  gestattet  wird,  so  kann  sich
dies  nur  auf  solche  Fälle  beziehen,  welche  außerhalb
  jener  Sphäre  liegen,  für  welche  der  Einspruch
eingeführt  ward,  d.  h.  auf  Versäumnisse,  hinsichtlich
  deren  nicht  bereits  Urtheil  ergangen  ist.  „Das
„Prinzip  möglichster  Einschränkung  der  Restitu-„tion
  empfiehlt  und  rechtfertigt  sich  namentlich  im
„Hinblicke  auf  das  andererseits  in  weitester  Aus-„dehnung
  gewährte  Rechtsmittel  des  Einspruches“
—  Referat  v.  Neumayr's  zu  Art.  196  des  Entw.

Die  Zulassung  der  Wiedereinsetzung  gegen  den.
Ablauf  der  Einspruchsfrist  verträgt  sich  dagegen  vollkommen
  mit  dem  Systeme  des  Einspruches  selbst,
da  hiedurch  nichts  Anderes  als  eine  Erweiterung  der
regelmäßigen  Frist  in  gewissen  Fällen  bezweckt  wird.
Aehnliches  findet  sich  berelts  im  französischen  Civilprozeßgesetze
  Art.  21.

Keine  Stelle  der  Prog.-Ordn.  läßt  sich  anrufen,
  welche  von  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stand  einem  erlassenen  Urtheile  gegenüber  auch  nur
annähernd  spräche.  Dagegen  ergibt  sich  aus  verschiedenen
  in  Frage  kommenden  Bestimmungen  mit
Nothwendigkeit,  daß  derartige  Restitution  zu  gestatten
  nicht  beabsichtigt  gewesen  sein  kann.

*
        <pb n="144" />
        116  Einspruch  und  Wiebereinsetzung.

Um  klar  zu  gehen,  muß  festgehalten  werden,
was  es  heißen  will,  Wiedereinsetzung  greife  Urtheilen
  gegenüber  Platz.  Offenbar  kann  damit  nichts
Anderes  gemeint  sein,  als:  bei  gegebener  Voraussetzung
  des  Art.  216  könne  durch  Verfahren
nach  Art.  217  Beseitigung,  Aufhebung  des
betreffenden  Urtheiles,  Nachholung  des  Versäumten
  und  nochmalige  Aburtheilung  erzielt  werden;
denn  ohne  solche  Wirkung  ließe  sich  eine  Restitution
gegen  die  Folgen  der  Versäumniß,  über  welche  bereit5
  Urtheilsspruch  vorliegt,  nicht  denken.  Wiedereinsetzung
  mit  Bestehenlassen  des  fraglichen-Urtheiles
wäre  absolut  unvereinbar.  Wiedereinsetzung  mit  dem
bezeichneten  Effekte  würde  aber  eben  diesem  nach
identisch  mit  Einspruch,  bzw.  Rechtemittel  sein.

Solches  zuzugestehen,  widerspricht  jedoch  nach
allen  Richtungen  den  allgemeinen  und  besonderen
Bestimmungen  der  Proz.-Ordn.

(zh.  -  Nur  da  ist  die  Aufhebung  oder  Aenderung  eines
  erlassenen  Urtheiles  platzgreislich,  wo  das  Geset
  dies,  wie  bei  den  Rechtsmitteln,  beim  Einspruche,
im  Falle  des  Art.  282,  283  rc.  ausdrücklich  verfügt
  (vgl.  Art.  296,  332);  außerdem  besteht  eine
gesetzliche  Möglichkeit  dazu  nicht.  Es  folgt  dies
aus  der  Natur  eines  richterlichen  Urtheiles.  Die
Bestimmungen  der  Art.  216,  217  sprechen  nur  von
Bewilligung  der  Wiedereinsetzung,  nachträglicher  Vornahme
  der  versäumten  Handlung  u.  s.  w.,  in  keiner
Weise  aber  von  Aufhebung  eines  etwa  ergangenen
Urtheiles.  Nach  Art.  764  gelten  Urtheile  der  im
Art.  682,  683  bezeichneten  Art,  —  und  nur  Endurtheile
  stehen  hier  in  Frage,  —  als  rechtskräftig,
sobald  weder  Einspruch  noch  Berufung  zulässig  ist.
Der  Wiedereinsetzung  ist  keine  Erwähnung  gethan
und  daß  sie  nicht  etwa,  wie  ein  außerordentliches
Rechtsmittel,  mit  der  Wiederaufnahme  des  Verfahrens
  (Art.  761  ff.)  auf  gleiche  Stufe  gestellt  werden
  kann,  bedarf  wohl  keiner  Ausführung;  es  mag
        <pb n="145" />
        Einspruch  und  Wiebereinsetzung.  117

die  Verweisung  auf  die  bezüglichen  Motive  des  Gesetzentwurfes
  genügen.  Wie  ließe  sich  hienach  die
Aufhebung  eines  Urtheiles  durch  den  nämlichen  Richter
  im  Wege  der  Wiedereinsetzung  rechtfertigen?
In  allen  Fällen,  wo  nach  gesetzlicher  Bestimmung
  durch  Einspruch,  Rechtsmittel  rc.  Aufhebung
oder  Abänderung  eines  Urtheiles  eintreten  kann,
schreibt  die  Proz.-Ordn.  Randbemerkung  am  vorherigen
  Urtheile  vor  (val.  Art.  284,  309,  314,
818,  736,  786);  bezüglich  der  Wiedereinsetzung  existirt
  solche  Verfügung  nicht.
Für  den  Fall  einer  Kollision  von  Einspruchund
  Berufung  gegen  das  nämliche  Urtheil  trifft  Art.
722  Vorsorge,  während  solche  mangeln  würde  für
9  Zusammentreffen  von  Wiedereinsetzung  mit  Berufung.

Es  würde  sisch  auch  fragen,  in  wie  weit  ein
solches  Wiederein.  etzungsgesuch  die  Vollstreckung-des
Urtheiles  hemme  Während  die  Proz.-Ordn.  ffür
den  Einspruch  und  für  alle  anderen  Rechtsmittel  das
bezügliche  Verhältniß  regelt,  bestimmt  sie  hinsichtlich
der  Wiedereinsetzung  lediglich  im  letzten  Absatze  des
Art.  217  den  Einfluß  eines  Wiedereinsetzungsgesuches
  gegen  den  Ablauf  der  Berufungsfrist
auf  die  eingeleitete  Vollstreckung,  und  versagt  den
sofortigen  Suspensiveffekt.  Daß  hierauß  a  contrario
  zu  folgern  sei,  in  allen  anderen  Fällen  hindere
daß  Restitutionsgesuch  die  Vollstreckung  (Barth,
Komment.  §.  189  IV),  wird  als  zu  gewagte  Behauptung
  bezeichnet  werden  müssen,  da  die  Proz.=Ordn.
  sonst  überall  ausdrückliche  Verfügung  trifft,
wo  sie  die  Vollstreckbarkeit  suspendirt  wissen  will,
und  man  mit  gedachter  Folgerung  dazu  käme,  daß,
wenn  ein  Urtheil  vorläufig  trotz  Berufung  vollstreckbar
  erklärt  ist,  ein  Wiedereinsetzungsgesuch  (nicht
gegen  das  Versäumniß  der  Berufungsfrist,  sondern
gegen  das  Versäumniß  gerichtet,  auf  welche5  hin
das  Urthell  erging)  dennoch  die  Vollstreckung  hin-
        <pb n="146" />
        118  Einspruch  und  Wiedereinsetzung.

dere.  —  Läßt  man  aber  selbständige  Wiedereinsetzung
  einem  Urtheile  gegenüber  an  sich  nicht  zu,  so
können  bezüglich  der  Urtheilsvollstreckung  nur  Wiedereinsetzungögesuche
  gegen  den  Ablauf  der  Rechtsmittel-Fristen
  in  Frage  kommen;  und  da  mit  solchen
Restitutionsgesuchen  das  Rechtsmittel,  der  Einspruch
cc.  selbst  eingelegt  wird  (Art.  217  Abs.  1),  so  werden
  für  die  weitere  Vollstreckbarkeit,  soweit  das  Gesetz,
  wie  im  Art.  217  Abs.  3,  nicht  besonders  verfügt,
  die  solche  Einlegung  betreffenden  Bestimmungen
  der  Art.  826  u.  s.  w.  maßgebend  sein  müssen.
  Vgl.  auch  Art.  274  Abs.  2  u.  3  des  Entwurfes,
  welcher  den  Einfluß  des  außerordentlichen
Einspruches  auf  die  Vollstreckung  eines  Urtheiles  geregelt
  hatte  und  Verhandl.  des  Ges.-Geb.-Aussch.
d.  K.  d.  Abg.  Beil.-Bd.  III  Abth.  2  S.  105,  wonach
man  aus  Anlaß  des  Wegfalletz  von  Art.  273  die
bezüglichen  Wirkungen  des  außerordentlichen  Einspruches
  beziehungöweise  eines  Wiedereinsetzung5gesuches
  gegen  Ablauf  der  Einspruchsfrist  für  die  allgemeinen
  Bestimmungen  im  Vollstreckungsverfahren
vorbehielt,  welche  schließlich  jedoch  nur  die  Vorschriften
  des  Art.  826  enthalten.  -
Demnach  mangelt  jedwede  Vorschrift  über  die
Einwirkung  eines  Wiedereinsetzungsgesuches,  das
selbständig,  ohne  Verbindung  mit  einem  Rechtsmittel,
  gegen  ein  Urtheil  gerichtet  werden  könnte,
auf  dessen  Vollstreckung.  Ebenso  ist,  wie  bereits
angedentet,  überall,  wo  über  provisorische  Vollstreckbarkelt
  eines  Urtheiles  Bestimmungen  getroffen  werden
  (Art.  268  Abs.  2,  Art.  513  Abs.  3,  Art.  549
u.  s.  w.),  immer  nur  auf  Einspruch  und  Berufung,
nie  auf  Wledereinsetzung  Bezug  genommen.
Unmöglich  hätte  man  in  den  bezeichneten  Beziehungen,
  wenn  solche  Wiedereinsetzung  einem  Urtheile
gegenüber  möglich  wäre,  dieselbe  unberücksichtigt  lassen
  können.  Die  Idee  ihrer  Zulässigkeit  hat  des-
        <pb n="147" />
        Retrakt.  Besitz  des  Käufers.  Entschädigung.  119

halb  durchaus  keine  Berechtigung  im  Gesetze,  und
folgerichtig  können  VersäumungsSurtheile  —  abgesehen
von  Rechtsmitteln  im  engeren  Sinne  —  nur  mittels
  Einspruches  angegriffen  werden;  dieser  ist  hier
der  einzige  Restitutionsweg,  Wiedereinsetzung  auf
Grund  der  Art.  216,  217  der  Proz.-Ordn.  kann
dagegen,  auch  wenn  vis  major  die  Ursache  des  Versäumnisses
  ist,  nicht  Platz  grelfen,  und  selbst  dann
nicht,  wenn  das  Gesetz  gegen  gewisse  Versäumungsurtheile
  den  Einspruch  versagt;  denn  eß  wollte  eben
dadurch  aus  besonderen  Gründen  jede  Restitution
ausschließen  ").  n  ...

ayern  rechts  des  Rheines.
1.

Ueber  die  Ersatzansprüche,  welche  bei  Ausübung  des  Retraktsrechtes
  ex  jure  condominü  nach  Bayreuther  Recht
aus  dem  von  dem  Käufer  bereits  innegehabten  Besitze  des

Kaufobjektes  zwischen  dem  Käufer  und  Retrahenten  er-.

  ·wachfea.

vv.xtvS.ss7,Bd.xxIS.s4a,tad.xxxs.1-1a,

·  Erg.-Bd.  I.  S.  391.

Laut  notarieller  Kaufvertragsurkunde  vom  2.
Sept.  1865  überließ  der  Hammergutsbesitzer  Christian
  D.  zu  O.  sein  sog.  halbes  Hammergut,  bestehend
  aus  den  in  der  Urkunde  näher  bezeichneten
Realitäten  an  den  Oekonomen  C.  L.  um  den  Kaufpreis
  von  9100  fl.  und  setzte  den  Käufer  sofort  in
den  Besitz  des  Kaufobjektes.  .

Unter  den  Kaufsrealitäten  befanden  sich  Grundstücke,
  an  welchen  dem  Verkäufer  nur  das  Mitei—
genthum  mit  einem  gewissen  Philipp  D.  zustand,
der  sofort  gegen  den  Käufer  L.  das  Retraktsrecht

*)  Mit  Obigem  stimmt  überein  die  nach  der  Einsendung

erschienene  Darstellung  in  Wernz  Komm.  zu  Art.
554  d.  Proz.-Ordn.

Entscheidungen  des  obersten  Hercchtshofes  für
        <pb n="148" />
        180  Retrakt.  Besitz  des  Käufers.  Entschäd  gung.

ex  jure  condominüt  anmeldete,  jedoch  unter  dem
Eroleten  zur  Baaranlage  des  vollen  Kaufschillinges
von  9100  fl.  die  Abtretung  sämmtlicher  Kaufsobjekte
  verlangte,  weil  eine  Ausscheidung  der  bloßen
Miteigenthumsobjekte  dem  Preise  nach  nicht  thunlich
  sei.  -

ch«  Der  Käufer  widersetzte  sich  dem  Verlangen  des
Retrahenten,  weßhalb  dieser  im  Nov.  1865  Klage
stellte  mit  der  Bitte,  daß  erkannt  werde:  „Beklagter
  L.  sei  schuldig,  das  Vorkaufs=  (Retrakts-)
Recht  des  Klägers  anzuerkennen,  und  dem  Kläger
die  durch  Vertrag  v.  2.  Sept.  1865  erworbenen
Realitäten  gegen  Erlegung  des  dort  stipulirten  Kaufschillinges
  zu  9100  fl.  zu  überlassen“.

Deer  Beklagte  gründete  die  Bitte  um  Entbindung
  von  der  Klage  unter  Anderem  auch  darauf,  daß
offenbar  ein  Mengekauf  vorliege  und  das  Näherrecht,
welches  dem  Retrahenten  auf  einzelne  der  verkauften
  Objekte  zustehe,  diesem  kein  Recht  gebe,  auch
die  einstandsfreien  Objekte  zu  retrahiren.

Nach  verhandelter  Sache  wurde  in  erster  Instanz
  der  Beklagte  von  der  gegen  ihn  erhobenen
Klage  in  der  angebrachten  Art  entbunden,  indem  das
Bezirksgericht  bei  dem  hier  gegebenen  sog.  Mengekaufe
eine  Ausdehnung  des  Retraktes  auf  die  nicht  retraktspflichtigen
  Objekte  für  unstatthaft  erklärte.

Dieser  Ausspruch  fand  auf  Berufung  des  Klägers
  die  Bestätigung  der  zweiten  Instanz,  wogegen
auf  Revisionsbeschwerde  des  Kläger5  der  oberste  Gerichtshof
  am  14.  Jan.  1868  (RMr.  12805/)
erkannte:  der  Beklagte  C.  L.  sei  schuldig,  das  Verkaufsrecht
  des  Klägers  anzuerkennen,  und  demselben
die  laut  Kaufvertrages  vom  2.  September  1865
erkauften  Realitäten  gegen  Erlage  des  daselbst  stipulirten
  Kaufschillinges  zu  9100  fl.  zu  überlassen
beziehungsweise  zu  kradiren  unter  Kompensation  der
Kosten  aller  Instanzen.

Ueber  die  Entscheidungsgründe  dieses  oberst-
        <pb n="149" />
        Retrakt.  Besitz  des  Käufers.  Entschädlgung.  121

richterlichen  Erkenntnisses  ist  im  Erg.-Bd.  1  S.  391
dieser  Blätter  berichtet  worden.

Im  Nachgange  zu  demselben  erfolgte  unterm
17.  Apr.  1868  von  Seite  des  Käufers  C.  L.  die
Ausantwortung  sämmtlicher  Kaufsrealitäten  an  den
Retrahenten  Philipp  D.,  welcher  den  Kaufschilling
baar  erlegte.

C.  L.  begnügte  sich  jedoch  mit  der  bloßen  Kaufschillingserlage
  nicht,  sondern  machte  gegen  Pbilipp
D.  mit  Klage  vom  14.  Sept.  1868  eine  Reihe
von  Ersatzansprüchen  für  Auslagen  und  Verwendungen
  geltend,  welche  er  während  selner  Besitzperiode
  vom  2.  Sept.  1865  bis  17.  Apr.  1868  insbesondere
  zur  Substanzverbesserung  des  Gutes  geleistet
  haben  will.

Der  Beklagte  verweigerte  jede  Ersatzleistung
—  abgesehen  von  den  thatsächlichen  Verneinungen
—  zunächst  aus  dem  Grunde,  weil  die  Brandenburg-Kulmbach'sche
  Landeskonstitution  dem  Retrahenten
  keinerlei  andere  Verpflichtung  als  die  Zahlung
  des  Kaufschillinges  auferlege,  und  machte  eventuell
  Gegenforderungen  für  die  ihm  während  der
Besitzperiode  des  Klägers  entgangenen  Nutzungen
und  Früchte  des  Gutes  geltend,  welchen  Gegenforderungen
  sich  Kläger  —  abgesehen  wieder  von
thatsächlichen  Verneinungen  —  im  Ganzen  mit  der
Behauptung  zu  entziehen  suchte,  daß  ihn  für  seine
ganze  Besitzperiode  die  Redlichkeit  des  Besitzes  vor
solchem  Anspruche  schütze.

Bei  Würdigung  dieses  Streitverhältnisses  befanden
  sich  die  drei  Instanzen  in  ihrer  prinzipiellen
Auffassung  der  Sache  in  Uebereinstimmung,  welche
Auffassung  sich  im  oberstrichterlichen  Erkenntnisse  iin
Folgenden  des  Wesentlichen  kund  gibt.

Aus  dem  Umstande,  daß  in  der  Brandenburg-Kulmbach'sche
  Landeskonstitution  von  1722  F.  11.
dem  Retrahenten  nur  die  Verpflichtung  auferlegt
ist,  „die  reelle  und  baare  Darlegung  des  Kauf-
        <pb n="150" />
        122  Retrakt.  Besitz  des  Käufers.  Entschädigung.

schillinges  zu  offerlren“,  kann  nicht  die  Folge  abgeleitet
  werden,  daß  Kläger  als  Käufer  demnach  auch
keinerlei  anderweitige  Ersatzansprüche  gegen  den  Retrahenten
  erheben  könne,  indem  die  hier  erhobenen
Ansprüche  nicht  aus  einer  die  Geltendmachung  des
Retraktsrechtes  selbst  bedingenden  Verpflichtung  des
Einstehers  (wovon  der  allegirte  §.  11  handelt)  entspringen,
  sondern  aus  dem  von  dem  Käufer  bereits
inne  gehabten  Besitze  des  Kaufsobjektes,  worüber
die  Landeskonstitution  (wie  vollständig  sie  auch  sonst
im  Tit.  VI  das  Institut  des  Retraktsrechtes  behandelt)
  gar  keine  besonderen  Vorschriften  gegeben
hat.  Diese  offenbare  Lücke  im  Provinzialgesetze
muß  demnach  wieder  gemäß  Ziff.  III  des  Promulgationspatentes
  zum  allgem.  preuß.  Landrechte  vom
5.  Febr.  1794  durch  die  Vorschriften  dieses  Landesgesetzes
  ausgefüllt  werden,  welches  auch  schon  in
dem  oberstrichterlichen  Erkenntnisse  vom  14.  Jan.
1868  über  die  Frage  der  Einstandsberechtigung  an
sich  zu  Hilfe  genommen  wurde.

Das  preuß.  Landrecht  handelt  in  Th.  I  Tit.  20
Abschn.  3  vom  Vorkaufs-,  Näher=  und  Wiederkaufsrechte.
  Es  kennt  gemäß  §.  569  ein  persönliches,
durch  Vertrag  oder  letzten  Willen  bestelltes  Vorkaufsrecht,
  gemäß  §.  570  ein  dingliches,  welches  durch
den  Eintrag  im  Hypothekenbuche  erlangt  wird.  Es
bestimmt  im  8.  573,  daß  ein  aus  dem  Gesetze
unmittelbar  entspringendes  Vorkaufsrecht  —  wie  das
gegenwärtige  aus  §.  5  der  Kulmbacher  Landeskonstitution
  —  jeden  Besitzer  auch  ohne  Eintrag  verpflichte,
  und  trifft  in  den  §§S.  602  bis  625  verschiedene
  Bestimmungen  über  die  Obliegenheiten  und
Befugnisse  der  Interessenten,  je  nach  der  persönlichen
oder  dinglichen  Natur  elines  Vorkaufsrechtes.  In
den  88.  626  bis  644  behandelt  es  die  Befugnisse
des  Berechtigten  bei  bereits  erfolgter  Uebergabe
des  Kaufsobjektes  an  einen  Dritten  und  gesteht  im
§.  631  demjenigen,  welcher  ein  gesetzliches  oder
        <pb n="151" />
        Retrakt.  Besitz  des  Käufers.  Entschäbigung.  123

dingliches  Vorkaufsrecht  hat,  die  Rückforderung
der  Sache  zu,  wenn  die  Sache  ohne  gehörige  Bekanntmachung
  oder  vor  Ablauf  der  gesetzmäßigen
Frist  übergeben  wurde.  Die  §#§.  608—611  handeln
  von  der  erforderlichen  Bekanntmachung  und
Erklärungsfrist,  und  ist  im  §S.  608  der  Verkäufer
für  schuldig  erklärt,  dem  Vorkaufsberechtigten  von
dem  Kaufsabschlusse  Nachricht  zu  geben,  während
im  §.  639  auch  dem  Käufer  und  Besitzer  für  den
Fall,  daß  er  die  Existenz  einer  Vorkaufsberechtigung
  und  die  Person  des  Berechtigten  kennt,  eine
Verpflichtung  zur  Verständigung  des  Letzteren  auferlegt
  ist,  bei  deren  Nichterfüllung  Käufer  in  Ansehung
  der  während  seiner  Besitzzeit  vorgekommenen
Verbesserungen  und  Verschlimmerungen  der  Substanz
einem  ungerechtfertigten  Besitzer  gleich  geachtet  werden
  soll.  Im  8.  640  wird  sofort  bestimmt,  daß
aber,  wenn  dem  Käufer  nur  überhaupt  die  Existenz
eines  Vorkaufsrechtes  bekannt  war,  und  ihm  nur
die  Unterlassung  der  gesetzmäßigen  Aufforderung  des
Vorkaufsberechtigten  zur  Last  fällt,  derselbe  sowohl
in  Ansehung  der  Früchte  und  Nutzungen  als  der  gemachten
  Verbesserungen  für  einen  redlichen  Besitzer
angesehen  werde,  während  er  in  Ansehung  der  Verschlimmerungen
  nach  S.  641  für  ein  mäßiges  Versehen
  zu  häften  habe.  Dagegen  soll  gemäß  §.  642
von  dem  Zeitpunkte  an,  wo  der  Rückforderer  seine
Erklärung,  von  seinem  Rechte  Gebrauch  machen  zu
wollen,  dem  Besitzer  hat  gerichtlich  bekannt  machen
lossen,  auch  ein  solcher  Besitzer  in  Ansehung  der
Substanz  alle  Obliegenheiten  eines  unredlichen  Besitzers
  haben,  während  ihm  gemäß  §.  643  in  Ansehung
  der  Früchte  und  Nutzungen  bei  Grundstücken
seine  bisherigen  Rechte  bis  zum  Ende  deßjenigen
Wirthschaftsjahres,  in  welchem  die  Bekanntmachung
  geschehen  ist,  bleiben  sollen.

Die  bei  Räumung  des  Besitzes  zufolge  der
Redlichkelt  oder  Unredlichkeit  desselben  für  den  Besitzer
  (Käufer)  einerseits  und  den  Eigenthümer  (Re-
        <pb n="152" />
        424  Anwelsung  auf  eine  Erbschaft.  Vorzugsrecht.

trahenten)  andererselts  entspringenden  Folgen  bemessen
  sich  wieder  nach  der  allgemeinen  Bestiimm
ung  über  Gewahrsam  und  Besitz,  Th.  I  Tit.  7  88.
188—244.  Nach  §.  199  letzteren  Düsst  oin  das
Wirthschaftsjahr  bei  nutzbaren  Grundstücken  vom
ersten  Juli  an  gerechnet,  und  wird  nach  §.  198
daßjenige  Jahr,  in  welchem  der  Besitz  redlich  zu
sein  aufgehört  hat,  als  das  letzte  Wirthschaftsjahr
erachtet,  dessen  Nutzungen  nach  §.  197  zwischen
dem  Besitzer  und  Eigenthümer  getheilt  werden  sollen.
  Wo  kein  früherer  Zeitpunkt  der  Unredlichkeit
des  Besitzes  aus5gemittelt  werden  kann,  wird  nach
§.  222  der  Tag  der  dem  Besitzer  durch  die  Gerichte
geschehenen  Behändigung  der  Klage  dafür  angenommen.


Da  in  vorliegendem  Falle  die  Vorkaufsklage
im  Vorprozesse  dem  dortigen  Beklagten,  nunmehriger
  Kläger,  am  11.  Dez.  1865  zugestellt  war,
wurde  der  1.  Juli  1866  als  das  in  Frage  kommende
  letzte  Wirthschaftsjahr  angenommen,  und
wurden“  mit  Rücksicht  auf  diese  Zeitpunkte  sämmtliche
  in  16  verschiedene  Gruppen  abgetheilten  Ansprüche
  der  Streitstheile  unter  Anwendung  der  voraufgefühten
  Gesetzesstellen  beschieden.

.  v.  6.  Dez.  1870  RMr.  230.

2.  .
AnweisungcistedGläubigetö,auseinerdcmSchuldnckani
fallenden  Erbschaft  vorweg  seine  Befriedigung  zu  nehmen,

gewährt  kein  Vorzugsrecht  vor  anderen  Gläubigern.

In  einer  sog.  Schuld-  und  Anweisungsurkunde
vom  31.  Dez.  1868  bekannte  sich  Georg  L.  dem
Ernst  G.  zum  Schuldner  eines  Darlehens  zu  9000  fl.
und  versprach,  diese  Summe  mit  6%  zu  verzinsen
und  innerhalb  eines  Jahres  zu  bezahlen.  Zur  sicheren
  Befriedigung,  wie  in  der  Urkunde  weiter  bemerkt
ist,  wies  L.  den  G.  auf  die  Ersterem  seiner  Zeit
zufallende  großmütterliche  Erbschaft  derart  zur  Zahla

  /  D.
        <pb n="153" />
        Anweisung  auf  eine  Erbschaft.  Vorzugsrecht.  125

ung  an,  daß  G.  berechtigt  sein  soll,  seine  Forderung
  in  Haupt=  und  Nebensache  aus  dieser  Erbschaft
auf  L.'s  Rechnung  sich  auszahlen  zu  lassen  und  über
den  bezahlten  Betrag  bei  der  zuständigen  Verlassenschaftsbehörde
  oder  wer  sonst  die  Verlassenschaft  zu
bereinigen  hätte,  rechtsgiltig  zu  quittiren.  Diese
Anweisung  wurde  in  einer  vor  dem  Notare  am  8.
März  1869  abgegebenen  Erklärung  von  L.  im  Wesentlichen
  wiederholt.  Indem  diese  Forderung  in
der  Urkunde  vom  31.  Dez.  1868  als  ein  aus  mehreren
  Wechselverbindlichkelten  hervorgegangenes  Darlehen
  bezeichnet  war,  wurden  sich  vom  Gläubiger
auch  noch  die  ursprünglichen  Wechselrechte  mit  der
dem  Zahlungstermine  entsprechenden  Beschränkung
gewahrt.  .
—-FürG.1nachtenunspäterdessenRechtönachfolger
  auf  Grund  dieser  Anweisung  den  Vorzug  vor
anderen  Gläubigern  des  L.  bezüglich  seiner  Befriedigung
  aus  dem  Letzterem  angefallenen  großmütterlichen
  Rücklasse  geltend  und  stellte  in  Folge  Nichtanerkennung
  dieses  Vorzuges  deßfallsige  Klage.
Diiee  beiden  ersten  Instanzen  erkannten  auch
den  Klagsanspruch  für  begründet,  von  der  Auffassung
  ausgehend,  daß  die  Anweisung  auf  die  künftige
Erbschaft  als  Hingabe  an  Zahlungsstatt  oder  als
Cession  in  Betracht  zu  kommen  habe.  «
Der  oberste  Gerichtshof  sprach  jedoch  Entbindung
  von  der  Klage  aus  und  begründete  diesen  Ausspruch
  wie  folgt:
Durch  die  in  Frage  stehende  Uebereinkunft
wurden  dem  betreffenden  Gläubiger  keinenfalls  andere
  Rechte,  als  wie  sie  jedem  Gläubiger  schon
vermöge  gesetzlicher  Bestimmung  zustehen,  an  dem
Vermögen  des  Schuldners  eingeräumt.  Nach  §.  1
der  Prioritätsordnung  haftet  der  Schuldner  mit  seinem
  gesammten  sowohl  unbeweglichen  als  beweglichen,
  gegenwärtigen  und  zukünftigen  Vermögen  allen
  seinen  Gläubigern,  und  demgemäß  weäre  G.
nach  Umfluß  der  bedungenen  Zahlungsfrist,  gleich-
        <pb n="154" />
        126  Andweisung  auf  einc  Erbschaft.  Vorzugsrecht.

viel,  ob  er  sein  Forderungsrecht  auf  die  Schuldurkunde
  vom  31.  Dez.  1868  oder  auf  die  bezüglichen
Wechselverschreibungen  stützt,  wie  jeder  andere  Gläubiger
  auch  ohne  besondere  Uebereinkunft  berechtigt,
sich  der  Befriedigung  wegen  an  das  gesammte  Vermögen
  des  Schuldners  zu  halten,  mithin  auch  diejenigen
  Vermögenstheile  in  Angriff  zu  nehmen,  welche
dem  Schuldner  etwa  durch  Erwerbung  der  großmütterlichen
  Erbschaft  erwachsen  sind.

Die  besonders  zugesicherte  Anweisung  auf  die
einstige  Erbschaft  des  Schuldners  ist  im  gegebenen
Falle  nur  dadurch  von  Bedeutung  geworden,  daß
der  Gläubiger,  sobald  dem  Schuldner  die  Erbschaft
vor  Ablauf  der  gewährten  Zahlungsfrist  zufallen
werde,  schon  vor  dem  Eintritte  der  Verfallzeit  berechtigt
  sein  soll,  seine  Befriedigung  in  so  weit  zu
suchen,  als  der  Schuldner  durch  die  Erwerbung  der
Erbschaft  Zahlungsmittel  erlangt  hatte.

Dagegen  kann  in  dieser  Anweisung  eine  sofortige
  Abtretung  der  Erbschaft  zum  Eigenthume,  wie
in  der  Klage  geltend  gemacht  wird,  nicht  gefunden
werden.  Zur  Uebertragung  des  Eigenthums  gehört
die  gegenseitige  Absicht,  Eigenthum  zu  übertragen
und  zu  empfangen.,  und  zwar  zufolge  eines  darauf
gerichteten  Rechtsgeschäftes,  oder  wie  das  bayer.
Landrecht  in  Th.  II  Kap.  III  §.  7  bestimmt,  ein
litulus  dominü  translativus,  eine  solche  Ursache,
wodurch  man  das  Eigenthum  auf  Andere  zu  bringen
  pflegt.  Zu  diesen  die  Eigenthumsübertragung
vermittelnden  Rechtsgeschäften  kann  die  einfache  Erklärung,
  daß  der  Darlehensgläubiger  seiner  Befriedigung
  wegen  auf  das  eigene  Vermögen  des  Schuldners
  oder  guf  einen  bestimmten  Theil  desselben  augewiesen
  sei,  nicht  gezählt  werden.  Vielmehr  tritt

er  Wille  der  Betheiligten,  Eigenthum  zu  übertragen
  und  zu  empfangen,  erst  bei  der  Erfüllung  des
Darlehensvertrages  hervor,  weshalb  nur  diejenigen.
Sachen  des  Schuldners,  welche  der  Darlehensgläubiger
  zum  Zwecke  seiner  Befriedigung  empfängt,  als
        <pb n="155" />
        Anweisung  auf  eine  Erbschaft.  Vorzugsrecht.  127

unter  einem  das  Eigenthum  übertragenden  Titel  hingégeben
  zu  betrachten  sind.

So  wenig  daher  mit  dem  Versprechen  des
Schuldners,  das  empfangene  Darlehen  baar  zurückzuzahlen,
  eine  sofortige  Uebertragung  des  Eigenthumes
  auf  den  Gläubiger  an  dem  zu  bezahlenden
Gelde  beabsichtigt  ist,  ebensowenig  kann  das  dem
Darlehensvertrage  beigefügte  Versprechen,  daß  der
Gläubiger  zur  sicheren  Befriedigung  auf  die  dem
Schuldner  anfallende  Erbschaft  angewiesen  sei,  schon
bei  der  Begründung  des  Obligationsverhältnisses
als  eine  Ursache  gelten,  durch  welche  das  Eigenthum
  dieser  nicht  einmal  den  Vertragögegenstand
bildenden,  sondern  lediglich  als  Befriedigungömittel
bezeichneten  Sache  sofort  auf  den  Gläubiger  gebracht
werden  will.  «  ·T.-  ---.

Die  in  den  Erkenntnissen  der  Vorinstanzen  vertretene
  Ansicht,  daß  die  Anweisung  auf  die  künftige
Erbschaft  als  datio  in  solutum  oder  als  quasi
traditio  vel  cessio  in  Betracht  zu  kommen  habe,
ist  nicht  richtig.  Die  Hingabe  von  Sachen  an  Zahlungsstatt
  bewirkt  gleich  der  Zahlung  die  Tilgung
der  Obligation.  Die  Hervorbringung  dieses  Zustandes
  ist  daher  an  die  Voraussetzung  geknüpft,  daß  der
Gläubiger  anstatt  der  ihm  geschuldeten  Leistung  andere
Sachen  des  Schuldners  als  Erfüllung  angenommen
habe.  Auf  ein  Rechtsgeschäft  dieser  Art  ist  die
Schuld=  und  Anweisungsurkunde  nicht  gerichtet.
Die  Obligation  aus  dem  Darlehensvertrage  wird
hierin  nicht  als  getilgt,  sondern  als  fortbestehend
erklärt  und  dem  Gläubiger  lediglich  die  Aussicht  eröffnet,
  auf  welchem  Wege  er  sicher  zur  Zahlung
seines  Darlehens  gelangen  werde.  Nicht  austatt
der  Baarzahlung,  sondern  zu  dem  Zwecke,  um
Baarzahlung  zu  erlangen,  ist  der  Gläubiger  an  die
Erbschaft  angewiesen  worden.

Anbelangend  aber  den  Gesichtspunkt  der  quasi
traditio  vel  cessio,  so  ist  diese  überhaupt  nur  bei
unkörperlichen  Sachen  denkbar,  unter  deren  Begriff
        <pb n="156" />
        128  Anweisung  auf  eine  Erbschaft.  Vorzugsrecht.

die  Erbschaft  als  Vermögensmasse  im  Ganzen  nicht
gestellt  werden  kann.  Auch  ist  von  den  Kontrahenten
eine  Veräußerung  der  Erbschaft  als  Vermögensmasse
im  Ganzen  nicht  vereinbart  worden.  Dem  Gläubiger
  wurde  nicht  gestattet,  die  Erbmasse  in  ihrer  Gesammtheit
  als  eine  ihm  veräußerte  Sache  an  sich
zu  ziehen;  er  war  nur  darauf  angewiesen,  sich  bis
zum  Betrage  seiner  Forderung  Baarzahlung  aus
den  in  der  Erbschaft  begriffenen  Vermögenstheilen
zu  verschaffen,  und  erst  dann,  wenn  bei  der  Erfüllung
  des  Darlehensvertrages  bestimmte  Erbschaftssachen
  oder  in  der  Erbschaft  begriffene  Aktivforderungen
  anstatt  Baarzahlung  angenommen  worden
wären,  könnte  in  so  weit  von  einer  datio  in  so—
lutum  und  beziehungswelse  quasi  traditio  vel  cessio
  die  Rede  sein.  -«  -

Es  hatte  daher  die  fragliche  Anweisung,  welche
auf  beklagter  Seite  irrthümlich  mit  der  Assignation
verwechselt  wird,  dem  betreffenden  Gläubiger  und
seinem  nunmehr  als  Kläger  aufgetretenen  Rechtsnachfolger
  das  Vorrecht  nicht  verschafft,  die  dem
Schuldner  noch  vor  Ablauf  der  bedungenen  Zahlungsfrist
  wirklich  angefallene  und  von  diesem  durch
Erbschaftsantretung  erworbene  großmütterliche  Erbschaft
  auf  Grund  des  angeblich  besseren  Rechtes  als
Befriedigungsmittel  derart  in  Anspruch  zu  nehmen,
daß  die  übrigen  auf  Befriedigung  dringenden  Gläubiger
  desselben  Schuldners  von  der  gesetzlichen  Befugniß,
  sich  an  das  gesammte  Vermögen  des  Schuldners
  zu  halten,  ausgeschlossen  wären.  Insbesondere
ist  die  in  der  Urkunde  enthaltene  Bestimmung,  daß
dieser  Anweisung  unter  allen  Umständen  die  ausschließliche
  Priorität  vor  einer  späteren  zugestanden
  werde,  den  anderen  Gläubigern  gegenüber  eben
so  wirkungslos,  wie  die  Anweisung  selbst.

Ou  GErk.  v.  12.  Dez.  1870  RMr.  223.

Redali.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  (Adolph  Enke
*%  n  Ecnpenr.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  5t  l–bpvde
        <pb n="157" />
        Samstag  den  29.  April  1871.  36.  Jahrgang.  09.
Dr.  J.  A.  Feuffert's

Blätter  für  Kechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

w  d
steben  Zeugen.  —  Ole  Bestimmung  des  bayerischen  Landrechtes
Th.  II  Kop.  VII  S.  11  Nr.  2  (vgl.  Einf.-Ges.  zur  Proz.-Ordn.
Art.  27  rtt.  26)  ist  auch
Fretes  von  klechlicher  Baulast  geltend  gemacht  wird,  anwendbar.  —
erlährung  der  Negatorienklage  in  Bausallsachen.  Bayer.  Landrecht.

Die  Sicherheitshypothek.
Von  Professor  Regeloberger  in  Gleßen.

S.  1.
Einleitung.

Nach  einem  bekannten  Grundsatze  des  bayerischen
Hypothekengesetzes  können  Hypotheken  nur  für  eine
der  Summe  nach  bestimmte  Forderung  eingetragen
werden.

Hyp.-Ges.  S.  11  Abs.  2.

Gleichwohl  ist  die  Einschreibung  von  Hypotheken
für  Forderungen,  deren  Betrag  zur  Zeit  unbekannt
ist,  nicht  unbedingt  ausgeschlossen.  Es  muß  nur  in
diesen  Fällen  eine  Summe  bezeichnet  werden,  für
welche  das  Hypothekenrecht  besten  Falles  geltend
gemacht  werden  kann,  so  daß  darüber  hinaus  das
Unterpfand  auch  dann  nicht  haftet,  wenn  bei  nachträglicher
  Hebung  der  Ungewißheit  ein  Forderungsbetrag
  sich  ergeben  sollte,  welcher  die  eingeschriebene
Summe  übersteigt.

Das  Hyp.-Ges.  fordert  daher  im  Grunde  nicht
die  Angabe  der  Forderungssumme,  sondern  nur  eine
Summenbegrenzung,  damit  das  Hypothekenbuch

Neue  Folge  XVI.  Band.
        <pb n="158" />
        130  Die  Sicherheitshypothek.  F.  1.

jederzeit  das  Maß  der  dinglichen  Belastung  eines
Grundstückes  in  leichtem  Ueberblicke  erkennen  lasse.
Die  Feststellung  des  Höchstbetrages  ist  zunächst  der
Uebereinkunft  der  Betheiligten  überlassen,  in  deren
Ermangelung  erfolgt  “  durch  gerichtliches  Urtheil.

Hyp.-Ges.

Für  die  in7  Haftung  des  Unterpfandes
wegen  der  Zinsen  eines  als  verzinslich  eingetragenen
Kapitales  hat  das  Geset  selbst  eine  Grenze  bestimmt.


Hyp.-Ges.  S#.  42  u.  43.

Von  der  Vorschrift,  daß  alle  in  der  dritten
Rubrik  des  Hypothekenbuches  eingetragenen  Posten
auf  eine  bestimmte  Summe  lauten  müssen,  wird  nur
eine  Ausnahme  auerkannt  und  selbst  diese  —  wenigstens
  ausdrücklich  —  nicht  vom  Hyp.-Gesetze  sondern
*“  in  der  Vollzugsinstruktion  zum  Hyp.-Ges.

28  Ziff.  5  und  ihr  folgend  von  den  Schrift-Snes¼,
  und  der  Praxis.  -
Gouver,  Kommentar  über  das  Hie-  Geset
Bd.  1  S.  244,  497;  Bd.  II  S
Lehner,  W  der  Hypothek  ts  Saung
S.  81  Ziff.

Für  Foid##l  nämlich,  welche  in  regelmäßig
wiederkehrenden  Leistungen,  sei  es  in  Geld  oder
Naturalien  bestehen,  soll  weder  eine  Summenbegrenzung
  für  den  Gesammtumfang  der  hypothekarischen
Haftung  noch  auch  nur  der  Anschlag  eines  Jahresbetrages
  in  Geld  erforderlich  sein.  Es  ist  jedem
Dritten,  der  daran  ein  Interesse  hat,  überlassen,
diese  Werthschätzung  zu  machen  und  danach  den
Kapitalsbetrag  zu  berechnen.  Ob  damit  nicht  der
Grundsatz  der  Spezialität  in  dem  von  unserem  Hyp.=Ges.
  angenommenen  Sinne

Gönner,  Komm.  I  S.  171  fg.
verletzt  werde,  mag  hier  dahin  gestellt  bleiben.  Bemerkenswerth
  ist,  daß  der  Entwurf  eines  Sachen-
        <pb n="159" />
        Die  Sicherheitshypothek.  §.  2.  131

rechtes  für  das  Königreich  Bayern  die  Ausnahme
nicht  kennt,

Art.  367  und  Motive  S.  109,
während  sie  in  den  preußischen  Entwurf  einer
Hypotheken=  (jetzt  Grundbuch-)  Ordnung  vom  Jahre
1868  Aufnahme  gefunden  hat½).

Eine  weitere  Ausnahme  ist  angenommen  in
einem  Erkenntnisse  des  obersten  Gerichtöhofes  vom
3.  Juli  1833

Blätter  für  Rechtsanwendung  Bd.  XIV  S.

192.

Hienach  soll  überall  von  der  Angabe  einer
Summe  Umgang  zu  nehmen  sein,  wo  nach  der
Natur  der  Forderung  eine  solche  nicht  zu  ermitteln
stehe.  Dieser  Satz  tritt  aber  sowohl  in  dieser
Allgemeinheit  als  in  der  besonderen  Anwendung  auf
die  Hypothekbestellung  wegen  Gewährung  eines
offenen  Kredits  (der  sog.  Kredithypothek)  mit  Wortlaut
  und  Geist  des  Hyp.-Gesetzes  in  entschiedenen
Widerspruch.  Es  ist  schwer  abzusehen,  welche  Bedeutung
  daneben  der  Vorschrift  in  §.  19  dieses  Gesetzes
  zukommen  sollte.

S.  2.
Die  künftig  mögliche  Forderung.
Die  mannichfaltigen  Erscheinungsformen  von

1)  §.  67  der  Hyp.-Ordn.  lautet:  „Geldrenten  bedürfen
behufs  ihrer  Eintragung  nicht  der  Kapitalistrung,
andere  zu  gewissen  Zeiten  wiederkehrende  Abgabven
und  Leistungen  nicht  der  Veranschlagung  in  Geld.“
m  den  Motiven  (S.  145)  wird  dazu  bemerkt,  die

orschrift  des  S.  67  trete  dem  Spezialitätsprinzipe
nicht  entgegen  (7)  und  hobe  die  praktische  Zweckmäßigkeit
  für  sich.  Vgl.  jedoch  dazu  die  Motive  auf
S.  75  zu  §.  24.

r“0
        <pb n="160" />
        132  Die  Sicherheitshypothek.  §.  2.

Forderungen  mit  unbekanntem  Betrage  lassen  sich  auf
olgende  Gruppen  zurückführen.  -

1)  Die  Forderung  besteht,  auch  ist  ihr  Betrag
gewiß  und  nur  den  Betheiligten  nicht  bekannt  (subjektive
  Ungewißheit  bei  objektiver  Gewißheit);

Beispiel  in  L.  7  S.  1  L.  37  de  contrah.

emt.  18,  1.

2)  Die  Forderung  besteht,  aber  ihr  Betrag  ist
nicht  blos  den  Parteien  nicht  bekannt  sondern  überhaupt
  ungewiß  (objektive  und  subjektive  Ungewißheit).
  Jede  Schadensersatzforderung,  deren  Betrag
erst  durch  Schätzung  festgestellt  werden  muß,  liefert
hlefür  ein  Beispiel.

3)  Die  Forderung  selbst  besteht  noch  nicht  und
es  ist  zudem  ungewiß,  ob  und  in  welchem  Betrage
sie  entstehen  wird.  Das  ist  die  künftig  mögliche
  Forderung.

Dieselbe  unterscheidet  sch  von  der  betagten
Forderung  durch  die  Ungewißheit  der  Entstehung:

cum  dies  certus  adscriptus  est  ..  certum

est,  en  (sc.  legata)  debitum  iri.  L.  1  S.  1

de  condit.  35,  1  —
aber  auch  von  der  bedingten,  weil  bei  ihr  ein  durch
die  Gattungseigenschaft  des  Forderungsrechtes  gebotenes,
  mithin  auf  Rechtsvorschrift  beruhendes  Entstehungselement
  fehlt,  während  bei  der  bedingten
Obligatio  das  Dasein  blos  durch  Parteientschluß
von  einem  willkürlich  bestimmten  Umstande  abhängig
gemacht  wird.

Vgl.  die  Entgegensetzung  von  obligatio  in

diem,  obligatio  sub  Conditione  und  obligatio

  futura  in  L.  5  pr.  de  pign.  20,  1;

ferner  den  bayer.  Entwurf  eines  Sachenrechtes

Art.  351.

Die  künftig  möglichen  Forderungen  treten  selbst
wieder  in  zwei  Arten  auseinander  nach  folgendem
Gesichtspunkte.
        <pb n="161" />
        Die  Sicherheitshypothek.  K.  3.  133

a)  Bel  den  Einen  besteht  schon  jetzt  ein  bestimmtes
  Rechtsverhältniß,  aus  welchem  allein  sie
sich  mit  oder  ohne  Zuthun  des  Verpflichteten  entwickeln
  können.  So  sind  zur  Zeit  nach  Art  oder
Umfang  oder  nach  beiden  nicht  zu  übersehen  die
Forderungene  aus  einem  Kaufe),  einer  Pacht  oder

iethe,  einem  Gesellschaftsverhältnisse,  einem  auf
unbestimmte  Zeit  gegebenen  verzinslichen  Darlehen,
einer  Krediteröffnung,  aus  der  Uebernahme  eines
verdungenen  Werkes,  aus  dem  Dotalverhältnisse,  aus
der  Vormundschaft,  einer  Amtsführung  u.  s.  w.

Weil  das  Rechtsverhältniß  hiebei  nicht  blos
einen  besonderen  Kreis  künftig  möglicher  Forderungen
  bezeichnet,  sondern  geradezu  der  Boden  ist,
aus  welchem  sie  entsprießen,  so  kann  man  es  das
Grundverhältniß  nennen  und  die  Forderungen
selbst  die  künftig  möglichen  Forderungen
aus  bestehendem  Grundverhältnisse.

b)  Bei  der  anderen  Art  von  künftig  möglichen
Forderungen  fehlt  zur  Zeit  noch  jeder  rechtliche
Grund,  sei  es,  daß  sie  ihre  Quelle  in  einem  Delikte
haben  oder  zwar  in  einem  Rechtsgeschäfte,  zu  dessen
Vornahme  aber  noch  keine  rechtliche  Verpflichtung
besteht  z.  B.  bei  der  Forderung  aus  einem  zu  gebenden
  Darlehen,  das  noch  nicht  einmal  versprochen  ist.

Ich  will  diese  Art  die  kün  ftig  möglichen
Obligationen  im  absoluten  Sinne  nennens).

§  3.
Begriff  der  Sicherheitshypothet.
Die  Errichtung  einer  Hypothel  ist  nach  unserem

2)  Z.  B.  wegen  Entwährung.  L.  66  K.  3  de  eviot.
21,  2.  C.  23  de  evict.  8,  45.

2)  Ueber  den  Begriff  der  künftigen  Forderungen  besteht
kelme  Einhelligkeit.  Vgl.  Windscheid,  Pand.  §.  225
Note  6,  8.  242  Note  6.
        <pb n="162" />
        134  Die  Sicherheitshypothek.  8.  3.

Hyp.-Ges.  unzweifelhaft  zulässig  für  Forderungen  unbekannten
  Betrages  von  der  ersten  7  zweiten
Gruppe.  (Vgl.  §.  2  Nr.  1  und  Nr.  2.)

Daß  ferner  für  künftig  mögliche  Forderungen
aus  bestehendem  Grundverhältnisse  Hypocheken  eingeschrieben
  werden  können,  wird  durch  die  Anerkennung
  elnes  gesetzlichen  Hypothektitels  für  einzelne  dieser
  Forderungen

Hyp.-Ges.  §.  12  Nr.  2,  Nr.  5,  S.  20
jedem  Bedenken  entrückt.

Zweifelhafter  ist  dieser  Punkt  für  die  künftig
möglichen  Forderungen  im  absoluten  Sinne.  Das
gemeine  Recht  ist  für  die  Zulässigkeit:

L.  4  quae  res  Pignori  20,  3.

L.  1  S.  1  L.  11  pr.  qui  pot.  20,  4.

Seuffert'?'s  archio  für  oberstrichterliche  Entscheidungen

  Bd.  1  Nr.  410;  Bd.  XII  Nr.  131

mit  Bd.  VI  Nr.  318,
das  preußische  Landrecht  dagegen:

Thl.  I  Tit.  20  8.  14.

Förster,  Theorie  und  Praxis  des  preuß.  Privatr.
Bd.  III  S.  192  Note  5  und  6  (S.  375  der
2.  Aufl.).  Vgl.  jedoch  damit

Koch,  Allgem.  Landrecht  mit  Kommentar.  Note
14  zu  Thl.  I  Tit.  20  FS.  1

Das  bayerische  Hyp.-Ges.  an  hierüber  eine
ausdrückliche  Bestimmung  nicht.  Die  Frage  ist,  da
sie  ganz  und  gar  auf  hypothekenrechtlichem  Gebiete
liegt,  nicht  nach  dem  jeden  Ortes  geltenden  allgemeinen
  Civilrechte  sondern  aus  dem  Geiste  des
Hyp.-Ges.  zu  lösen.  Hienach  wird  man  sich  aber
im  Allgemeinen  für  die  Zulässigkeit  solcher  Pfandbestellung
  zu  entscheiden  haben,  da  in  den  Grundsätzen
  des  Hyp.-Ges.  ein  Hinderniß  nicht  aufzufinden
ist.  Nur  kann  aus  der  besonderen  Beschaffenheit
        <pb n="163" />
        Die  Sicherheltshypothek.  §.  3.  135

eines  einzelnen  Falles  ein  maßgebender  Gegengrund
folgen  ).

Alle  Hypotheken  für  Forderungen  von  unbestimmtem
  Betrage  mit  bloßer  Summenbegrenzung
werden  unter  der  Bezeichnung  Kautions=  oder
Sicherheitshypothek  zusammengefaßt?).  Dieser

4)  Bei  der  Berathung  des  Hyp.-Ges.  in  der  zweiten

Kammer  äußerte  sich  ein  Abgeordneter  dahin:  „Eventuelle
  Forderungen,  die  erst  von  gewissen  Ereignissen,
von  Hoffnungen  und  Erwartungen  abhängen  z.  B.
der  Anfall  einer  Erbschaft,  eines  Legates  sind  gar
keine  Forderungen.  Die  Jufkription  einer  Hypothek
für  nichteristirende  Forderungen  ist  undenkbar.“  (Verhandlungen
  der  zweiten  Kammer  v.  J.  1822  Bod.  III
S.  316).  Diese  Bemerkung  darf  an  der  im  Tert
vertretenen  Ansicht  nicht  irre  machen.  Abgesehen  da-580

  spricht  sich  ganz  allgemein  für  die  Statthaftigkeit
  einer  hypothekarischen  Versicherung  von  „eventuellen“
  Forderungen  aus.  Achnlich  Lehner  im
Lehrb.  des  bayer.  HR's.  Bd.  1  §F.  12  und  im  Lehrb.
der  bayer.  Hyp.-Amts-Ordn.  §.  80.  —  Der  bayer.
Entwurf  eines  Sachenrechtes  läßt  Art.  351  die
Pfandbestellung  für  bedingte,  befristete  und  zukünftige
Schulden  zu.  In  den  Motiven  S.  104  heißt  es:
„der  Entwurf  gestattet  im  Einklange  mit  anderen
neueren  Gesetzgebungen,  daß  ein  Pfand  auch  für
solche  Schuldverhältnisse,  welche  erst  als  künftig  zu
begründende  in  Aussicht  genommen  sind,  rechtsgültig
bestellt  werden“  (z.  B.  für  ein  verabredetes  Darlehen).


Der  preuß.  Entwurf  eines  Gesetzes  Über  Grundeigenthum
  und  Hypothekenrecht  v.  J.  1868  8.  24
(letzt  §.  19)  nennt  Kautionshypotheken  die  Ein-
        <pb n="164" />
        136  Mündliches  Testament.  Beweis.

Ausdruck  wird  ganz  besonders  für  die  Hypotheken
aus  bestehendem  Grundverhältnisse  gebraucht  und  hat
für  sie  allein  eine  innere  Berechtigung  in  der  nahen
Bezlehung  zu  den  Kautionen  oder  Sicherheitsleistungen
  im  weiteren  Sinne.

Die  nachfolgende  Abhandlung  wird  sich  lediglich
  mit  dieser  Klasse  von  Sicherheitshypotheken  befassen,
  welche  sowohl  an  praktischer  Bedeutung  als
an  juristischem  Interesse  die  übrigen  weit  überragt.

(Fortsetzung  folgt.)

ayern  rechts  des  Rheines.
1.

Zum  Nachweise  eines  mündlich  errichteten  Testamentes  genügt
  nicht  die  Aussage  von  zweien  der  beigezogenen
sieben  Zeugen.

Hierüber  enthalten  die  Motive  eines  oberstrichterlichen
  Erkenntuisses  Nachstehendes:

Es  ist  allerdings  richtig,  daß  nach  dem  gemeinen
  Rechte,  welches  im  vorliegenden  Falle  zur
Anwendung  kommt,  die  Frage  streitig  war,  ob  zur
Giltigkeit  eines  mündlich  errichteten  Testamentes  es
genüge,  wenn  zwar  bei  der  Erklärung  des  letzten
Willens  7  Zeugen  zugegen  waren,  später  jedoch  die
Bekundung  des  letzten  Willens  nur  durch  2  klassische
Zeugen  geschah,  oder  ob  nach  der  strengeren  Ansicht
  zur  Giltigkeit  und  zum  Nachweise  eines  solchen
Testamentes  die  übereinstimmende  Aussage  von
7  Zeugen  erforderlich  sei.

träge  für  Ansprüche,  deren  Größe  sur  Zeit  der  Eintragung
  noch  unbeslimmt  ist.  uch  der  Name
Ultimathypotheken  kommt  dafür  vor.  Motive  zum
genannten  Entw.  S.  57.  «

Entscheidungan  des  obersten  Gerichtshofes  für
        <pb n="165" />
        Mündliches  Testament.  Beweis.  137

Die  neuere  Theorie  und  Praxis  hat  sich  aber
dafür  entschieden,  daß  ein  mündlich  errichteter  letzter
Wille  durch  sämmtliche  7  Zeugen,  welche  diesem
Akte  beiwohnten,  nachgewiesen  werden  müsse
(Weiske,  Rechtslex.  Bd.  10  S.  792—  93;
Glück,  Pand.  Bd.  35  S.  8—13).

Die  Nothwendigkeit  dieser  Bekundung  und
dieses  Nachweises  eines  mündlich  erklärten  letzten
Willens  ist  auch  in  den  Gesetzen  begründet;  denn
wenn  die  Errichtung  eines  schriftlichen  Testamentes
die  Anwesenheit  von  7  Zeugen  und  die  Beurkundung
  durch  dieselben  erfordert,  so  liegt  es  in  der
Natur  der  Sache,  daß  bei  einem  mündlich  erklärten
Willen  der  Nachweis  desselben  durch  2  Zeugen  nicht
genügen  kann.

Die  Vertreter  der  gegentheiligen  Ansicht  suchen
sich  zwar  durch  die  Behauptung  zu  helfen,  daß  die
Zuziehung  von  7  Zeugen  bei  einem  mündlich  erklärten
  Willen  allerdings  nothwendig  und  gesetzlich
geboten  sei,  daß  jedoch  diese  Zeugen  nur  Solennitätszeugen
  seien,  daher  nur  der  Nachweis  zu  liefern  sei,
daß  die  mündliche  Erklärung  des  letzten  Willens  in
solenner  Weise  vor  sich  gegangen  sei,  daß  es  jedoch
genügen  müsse,  wenn  der  eigentliche  Inhalt  des
letzten  Willens  oder  die  Bestätigung  desselben  aus
dem  Munde  des  Testators  durch  2  Zeugen  bekundet
werde,  da  kein  ausreichender  Grund  vorhanden  sei,
von  der  allgemeinen  gesetzlichen  Regel  abzuweichen,
wonach  2  unverdächtige  Zeugen,  deren  Aussagen
übereinstimmen,  vollen  Beweis  liefern.

Es  ist  aber  unrichtig,  daß  die  bei  der  Erklärung
  eines  mündlichen  letzten  Willens  beigezogenen
7  Zeugen  nur  als  Solennitätszeugen  zu  betrachten
sind.  Denn  einestheils  beruht  die  Giltigkeit  eines
mündlich  erklärten  letzten  Willens  auf  der  Anwesenheit
  und  Wahrnehmung  der  beigezogenen  Personen,
anderntheils  ist  es  ein  Hauptunterschied  des  schrift-
        <pb n="166" />
        138  Mündliches  Testament.  Beweis.

lichen  Testamentes,  daß  bei  letzterem  die  Zeugen  den
Inhalt  des  errichteten  Instrumentes  nicht  zu  kennen
brauchen,  vielmehr  es  zur  Giltigkeit  vollkommen
genügt,  wenn  in  ihrer  Gegenwart  das  errichtete
Instrument  von  dem  Testator  als  seine  letztwillige
Verfügung  anerkannt  worden  ist.

Die  bei  der  Erklärung  eines  mündlichen  letzten
Willens  erforderlichen  7  Zeugen  sind  vielmehr  wirkliche
  Beurkundungspersonen,  welche  genau  davon
unterrichtet  sein  müssen,  welche  Bestimmungen  der
Testirer  als  seinen  letzten  Willen  mündlich  erklärt
oder  welche  er  mündlich  durch  seinen  deutlich  ausgesprochenen
  Willen  sanktionirt  hat.

Die  größere  Anzahl  der  erforderlichen  Beurkundungspersonen
  läßt  sich  auch  aus  der  Wichtigkeit
  des  vorzunehmenden  Aktes  auf  den  Todekfall
erklären.

Mit  Unrecht  hat  die  Revidentin  in  der  Beschwerdeschrift
  behauptet,  daß  die  überwiegende  Anzahl
  der  Praktiker  und  der  Gerichtsgebrauch  sich  entschieden
  für  die  Ansicht  erklärt  habe,  nach  welcher
der  Beweis  eines  mündlichen  letzten  Willens  durch
2  Zeugen  geführt  werden  könne;  denn  die  in  dem
Erkenntnisse  des  obersten  Gerichtshofes  in  Lübeck
niedergelegte  Ansicht  ist  längst  durch  neuere  Erkenntnisse
  der  übrigen  obersten  Gerichtshöfe  in  Deutschland
  widerlegt.

Auch  die  weitere  Aufstellung  in  der  Revisson,
daß  die  strengere  Ansicht  gegen  den  Grundsatz  verstoße,
  daß  die  letztwilligen  Bestimmungen  der  Menschen
  soviel  als  mäöglich  aufrecht  erhalten  werden
sollen,  verdient  keine  besondere  Beachtung,  indem  es
unbedingt  nothwendig  ist,  letztwillige  Verfügungen,
mögen  sie  mündlich  oder  schriftlich  erlassen  worden
sein,  strengen  gesetzlichen  Bestimmungen  zu  unterwerfen
  und  das  leichtsinnige  Testiren  zu  verhüten;
        <pb n="167" />
        Baulast.  Besitz.  Beweis.  139

was  insbesondere  bei  mündlich  erklärten  letzten  Willen
  häufig  in  Frage  kommen  könnte.

Eben  so  unrichtig  ist  die  weitere  Argumentation
der  Revidentin,  daß  das  bei  seiner  Entstehung  nicht
nichtig  gewesene  fragliche  mündliche  Testament  nicht
erst  später  dadurch  nichtig  werden  könne,  daß  sich
ein  Testamentszeuge  nicht  mehr  auf  alle  Vorgänge
bei  der  Testamentserrichtung  erinnert.  Revidentin
hat  bei  dieser  Behauptung  übersehen,  daß  das  fragliche
  mündliche  Testament  schon  bei  seiner  Entstehung
  ungiltig  war,  wenn  nicht  die  sieben  beigezogenen
  Zeugen  insgesammt  aus  den  Aeußerungen
des  Testators  sich  überzeugt  hatten,  daß  und  wie
derselbe  testirt  habe.

Der  Bezug  der  Revidentin  auf  die  Bestimmung
  des  Notariatsgesetzes,  nach  welcher  2  Zeugen
oder  ein  zweiter  Notar  bei  Errichtung  eines  Testamentes
  zuzuziehen  sind,  ist  gänzlich  unstichhaltig;
denn  diese  Personen  erscheinen  lediglich  als  Solennitätszeugen,
  welche  sich  mit  der  Bekundung  des  Inhaltes
  des  Testamentes  nicht  zu  befassen  haben.
OAGErk.  v.  13.  Jan.  1871  RNr.  402.  v.  1870.

hh.

2.

Die  Vestimmung  des  uiheric  Landrechtes  Th.  II  Kap.  VII

8.  11  Nr.  2  (vergl.  Einf.-Ges.  zur  Proz.-Ordn.  Art.  27

mit  Art.  26)  ist  auch  auf  Negatorienklagen,  mit  welchen

die  Freiheit  von  kirchlicher  Baulast  geltend  gemacht  wird,
anwendbar.

Der  k.  Fiskus  trat,  nachdem  er  im  Wege
provisorischer  Anordnung  durch  die  zuständige  k.  Kreisregierung
  zur  Wendung  der  Baufälle  eines  Pfarrhauses
  angehalten  worden,  gegen  die  Pfarrpfründe
mit  einer  Klage  im  Rechtswege  auf,  in  welcher  er
        <pb n="168" />
        140  Baulast.  Besitz.  Beweis.

seine  Frethein  von  der  Baulast  geltend  machte  und
bezüglichen  Ausspruch  beantragte.

In  dieser  Sache  handelte  es  sich  insbesondere
um  die  Frage,  ob  der  Umstand,  daß  in  den  letzten
10  Jahren  der  k.  Fiskus  eingetretene  Baufälle  ohne
Widerrede  getragen  hatte,  auf  die  Feststellung  der
Beweislast  nach  den  Bestimmungen  des  Landrechtes
Th.  II  Kap.  VII  §.  11  Nr.  2  von  Entscheidung  sei.
Diese  Frage  wurde  vom  obersten  Gerichtshofe  beaht.


"  Die  bezüglichen  Motive  lauten:

Nach  den  Kreittmayr'schen  Anmerkungen  zu
dieser  Landrechtsstelle  unter  Buchstaben  g  und  k
ist  die  Ueberbürdung  der  Beweislast  auf  den  Beklagten
  bei  der  actio  negatoria  directa,  falls
bieser  possessionem  ordinariam  seu  longam  et
ad  minimum  decennalem  für  sich  hat,  unter  gleichen
  Verhältnissen  auch  auf  den  Beklagten  bei  der
actio  negatoria  utilis  zutreffend,  weil,  wie  es
dort  heißt,  diese  letztere  Klage  nur  auf  andere  jura
incorporalia  passe,  welche  eben  keine  servitutes
reales  seien  und  wobei  sich  Kläger  auf  die  natürliche
  Freheit  oder  auf  ein  jus  commune  oder
aequale  fundire,  folglich  dem  Anderen  ein  jus  cogendi
  vel  prohibendi  widerspreche.

Daß  nun  die  Kultusbaulast  unter  die  jura  incorporalia
  zu  subsumiren  ist,  kann  keinem  Bedenken
unterliegen;  es  müssen  daher  die  an  der  vorangeführten
  Stelle  des  Landrechtes  statuirten  Grundsätze
  auch  bei  der  actio  negatoria  utilis,  mittels
welcher  eine  Kultusbaulast  zur  Erörterung  gebracht
wird,  zur  Anwendung  kommen.

Der  k.  Fiskus  bestreitet  dieses  zwar,  jedoch  ohne
stichhaltigen  Grund.  Gleichwie  nämlich  der  Negatorienkläger
  bei  der  für  Servituten  gegebenen  actio
hegatoria  directa  sich  auf  die  natürliche  Freiheit
seines  Eigenthumes  —  auf  dle  Ausschließlichkeit
        <pb n="169" />
        Baulast.  Besitz.  Beweis.  141

aller  Befugniß  des  Eigenthümers  über  die  Sache
gegenüber  den  Einwirkungen  jedes  Dritten  —  fundirt,
  so  mag  sich  bei  der  actio  negatoria  ulilis  in
Kirchenbaulastsachen  der  Kläger  —  hier  der  k.  Fiskus
  —  auf  die  gesetzliche  Regel,  daß  die  primäre
Baupflicht  dem  betreffenden  Pfründevermögen  obliege,
  fundiren;  in  beiden  Fällen  ist  es  immerhin
eine  praesumtio  pro  libertate,  auf  welche  sich
der  Kläger  fundirt  und  welche  im  ersten  Falle  durch
die  Ausschließlichkeit  und  Unbeschränktheit  des  Eigenthümers
  in  der  Disposition  über  seine  Sache,  im
letzteren  Falle  aber  durch  die  gesetzliche  Befreiung
von  Tragung  der  primären  Baupflicht  begründet
wird.  Daß  insbesondere  im  letzteren  Falle  dem
Kläger  eine  stärkere  praesumtio  pro  libertate,
als  im  ersteren  Falls  nämlich  eine  praesumtio
  juris  qualificata  zur  Seite  stehen  soll,
läßt  sich  nicht  einsehen;  die  Verhältuisse  sind  sich
vielmehr  in  beiden  Fällen  analog,  da  auch  die  natürliche
  Freiheit  des  Eigenthumes  durch  positive  Gesetze
  (Landrecht  Th.  II  Kap.  II  §.  6)  geschützt  ist.

Nachdem  nun  daß  Landrecht  Th.  II  Kap.  VII
8.  11  Nr.  2  die  Bestimmung  trifft,  daß  bei  Servituten,
  wenn  der  Negatorienbeklagte  sich  in  longa
bossessione  befinde,  die  praesumtio  pro  libertate
  der  praesumtioni  pro  possessione  weiche
und  daher  der  Negatorienkläger  die  Freihelt  seiner
Sache  von  der  gegnerischerseits  angemaßten  Servitut
  zu  beweisen  habe,  so  muß  bei  der  Gleichstellung
der  actio  negatoria  directa  mit  der  actio  negatoria
  utilis  auch  der  Negatorienkläger  in  Kultusbaulastsachen
  den  Beweis  seiner  Freiheit  von  der
ihm  angesonnenen  Baupflicht  auf  sich  nehmen,  wenn
der  Beklagte  einen  längeren  (mindestens  zehnjährigen)
  ruhigen  Besitzstand  —  d.  h.  einen  Zustand
thatsächlicher  während  solcher  Zeit  vom  Kläger  geübter
  Baupflicht  —  für  sich  hat.
        <pb n="170" />
        142  Baulast.  Besitz.  Beweis.

Auch  der  vom  k.  Fiskus  hervorgehobene  Umstand,
daß  bei  der  Kirchenbaulast  in  den  meisten  Fällen
innerhalb  eines  Zeitraumes  von  zehn  Jahren  nur
eine  sehr  seltene  Uebung  vorkomme  und  daß  bezüglich
  der  Verjährungszeit  die  Servituten  und  die
Kirchenbaulast  von  einander  verschieden  seien,  hindert
  keineswegs,  die  Kirchenbaupflicht  bezüglich
der  Befreiung  des  Negatorienbeklagten  von  der  Beweisßlast
  in  gleiche  Kategorie  mit  den  Servituten  zu
stellen.  Denn,  daß  eine  mehrmalige  Uebung  der
Kirchenbaupflicht  schon  innerhalb  eines  Zeitraumes
von  zehn  Jahren  vorkommen  kann,  zeigt  eben  der
im  vorliegenden  Prozesse  gegebene  Fall;  mit  dem
prozessualen  Vortheile  der  Freiheit  von  der  Beweislast
  wegen  zehnjährigen  Besitzstandes  aber  steht  die
eivilrechtliche  Bestimmung,  daß  Servituten  durch
zehn=  bzw.  zwanzigjährige  Verjährung  erworben  werden
  oder  erlöschen  können,  bei  der  Kirchenbaulast
dagegen  nur  die  unvordenkliche  Verjährung  in  Bensshchtigung
  kommen  kann,  in  keinem  Zusammenange.



Der  oberste  Gerichtshof  hat  sich  auch  bereits
in  mehreren  Fällen  —  vergl.  das  Erkenntniß  vom
12.  Juni  1863  in  der  Sache  des  k.  Fiskus  gegen
die  Kirchenverwaltung  von  Fraßdorf  wegen  Baulast,
RNr.  8346  /86,  und  das  in  Bd.  15  S.  415  der
Blätter  für  Rechtsanwendung  mitgetheilte  Erkenntniß
  vom  13.  Febr.  1849  —  für  die  Anwendbarkeit
obiger  Landrechtsbestimmung  auf  Negatorienklagsachen
  wegen  Baulast  in  bejahendem  Sinne  ausgesprochen.


OAGErk.  v.  27.  Dez.  1870  RNr.  456.

Bemerkung.  Das  in  Bezug  genommene
Erkenntniß  in  den  Blättern  für  Rechtsanwendung
Bd.  15  S.  415  spricht  denselben  Grundsatz  nicht
so  klar  aus,  sondern  hat  nur  den  im  Wege  des  administrativen
  Provisoriums  gemachten  aktenmäßigen
        <pb n="171" />
        Baulast.  Verjährung  der  Negatorienklage.  143

Erhebungen  die  Wirkung  beigelegt,  die  damals  beklagte
  Schulgemeinde  von  der  Beweislast  zu  befreien
  und  zwar  wegen  privatrechtlichen  Quasibesitzes
überhaupt,  welcher  durch  das  administrative  Provisorialverfahren
  nach  der  konkreten  Sachlage  festgestellt
  worden  sei.  -

Dagegen  ist  die  gleiche  Frage  durch  das  Erkenntniß
  v.  12.  Juni  1863  RNr.  8346  2/68  in  ganz
gleicher  Weise  —  übrigens  ebenfalls  unter  Bezugnahme
  auf  das  in  Bd.  15  S.  415  dieser  Blätter
mitgetheilte  oberstrichterliche  Erkenntniß  —  entschieden.

Die  bezüglichen  Gründe  betonen,  wie  die  zu
dem  neueren  Erkenntnisse,  die  Gleichstellung  der  actio
negatoria  utilis  mit  der  gewöhnlichen  Negatorienklage
  bezüglich  der  Frage  der  Beweislast  und  fügen
dann  noch  bei:  richtig  sei  zwar,  daß  dem  Kläger
für  seinen  geltend  gemachten  Anspruch  die  ausdrückliche
  Bestimmung  des  kanonischen  Rechtes  (Conc.
Trid.  sess.  21  cap.  7),  wonach  zunächst  dem  Vermögen
  der  Kirche  die  Baupflicht  obliegt,  zur  Seite
stehe,  daß  jedoch  das  Verhältniß  der  gesetzlichen
Vermuthung  der  Freiheit  des  Eigenthumes  zur  Servitut
  auch  im  gegebenen  Falle  analoge  Anwendung

inde.
finde  mn.

3.
Verjährung  der  Negatorienklage  in  Baufallsachen.  Bayer.
Landrecht.

Hierüber  kommt  in  einem  oberstrichterlichen  Erkenntnisse
  Nachstehendes  vor:

on  einer  30jährigen  Klagenverjährung  konnte

im  gegebenen  Falle  schon  deßhalb  nicht  die  Rede

sein,  weil,  wie  bereits  das  k.  Appellationsgericht

hervorgehoben  hat,  aus  einer  Zulassung  der  30jährigen

  Extinktivverjährung  gefolgert  werden  müßte,
        <pb n="172" />
        144  Baulast.  Verjährung  der  Negatorienklage.

daß  entgegen  der  gesetzlichen  Regel  auch  die  Entstehung
  einer  primären  Baupflicht  auf  Seite  des
k.  Fiskus  schon  durch  30jährige  Verjährung  möglich
wäre.

Die  Wirkung  der  Klagenverjährung  bei  der
Negatorienklage  besteht  nämlich  darin,  daß  mit
dem  Verluste  des  Klagerechtes  auch  das  Recht
selbst,  welches  den  Gegenstand  der  Klage  ausmacht,
verloren  geht  (Sintenis,  Civilrecht  Bd.  I  S.  31

Gegenstand  der  vorwürfigen  Klage  des  k.  Fiskus
  ist  seine  behauptete  Freiheit  von  der  primären
und  ausschließenden  Baulast.  Hätte  also  der  k.  Fiskus
  im  Widerspruche  mit  seiner  nun  behaupteten
Freiheit  30  Jahre  lang  die  primäre  und  ausschließende
Baulast  getragen  und  wollte  man  durch  Unterlassung
  der  Klageerhebung  während  dieses  Zeitraumes
die  Klage  als  erloschen  betrachten,  so  würde  hiemit
auch  die  Freiheit  des  k.  Fiskus  von  der  primären
Baulast  ein  für  allemal  verloren  und  zugleich  auf
der  Gegenseite  das  Recht,  von  dem  k.  Fiskus  die
Tragung  der  primären  Baupflicht  zu  verlangen,  durch
30jährige  Verjährung  erworben  sein,  was  aber  den
Bestimmungen  des  bayerischen  Landrechtes  zuwiderliefe,
  indem  die  Kultusbaulast,  deren  Ausübung
chnit  unnnterbrochen  durch  einen  bestimmten  Zustand
der  Sache,  sondern  nur  von  Zeit  zu  Zeit  durch  einzelne
  Haudlungen  geschieht,  den  servitutibus  discontinuis
  analog  ist,  welche  letztere  gemäß  Th.  II
Kap.  VII  §S.  5  Nr.  3  dieses  Landrechtes  nur  durch
unvordenkliche  Verjährung  erworben  werden
können.

Die  Voreinrede  der  Klagverjährung  wurde  daher
  von  beiden  Vorinstanzen  mit  Recht  verworfen.

OAGErk.  v.  27.  Dez.  1870  RNr.  476.  Uun

Redakt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  (Adolph  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="173" />
        Samstag  den  13.  Mai  1871.  36.  Jahrgang.  10.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanvendung

zunächst  in  Bayerun.

Die  Licherheitehypothek.
Von  Prosessor  Regeloberger  in  Gleßen.
(Fortsetzung.)

S.  4.

Die  Hauptverbindlich  keit  bei  Sicherheitshypotheken.


Zweck  des  Pfandrechtes  ist,  die  Verwirklichung
eines  vermögensrechtlichen  Anspruches  seinem  Geldwerthe
  nach  von  der  Zahlungswilligkeit  und  Zahlungsfähigkeit
  des  Verpflichteten  unabhängig  zu
machen.  Soweit  das  Gebiet  solcher  Ansprüche  reicht,
so  weit  reicht  das  Pfandrecht.

Die  Obligationen  sind  eine  sehr  fruchtbare
Quelle  vermögensrechtlicher  gegen  bestimmte  Personen
  gerichteter  Ansprüche,  aber  nicht  die  einzige.
Es  entspringen  solche  auch  aus  dinglichen  Rechtsverhältnissen
  wie  dem  Nießbrauche  und  Gebrauchsrechtes),
  aus  der  Vormundschaft,  aus  der  Führung
eines  öffentlichen  Amtes  u.  s.  w.

s)  Windscheid,  Pand.  §.  204  Note  1—4,  8.  207
Note  8  u.  9.  "

Neue  Folge  XVI.  Vand.
        <pb n="174" />
        146  Die  Sicherheitshypothek.  8.  4.

Das  Grundverhältniß  bei  Sicherheitshypotheken
kann  sonach  ein  obligatorisches  oder  nichtobligatorisches
  sein.

Vermöge  des  accessorischen  Charakters,  welchen
auch  das  bayer.  Hyp.-Ges.  im  Prinzipe  festhält,

Hyp.-Ges.  S.  2.

Gönner  Komm.  I  S.  112  fg.
setzt  jedes  Pfandrecht  eine  Forderung  voraus,  eine
Hauptverbindlichkeit.

Daß  diese  unmittelbare  Unterlage  des  Pfandrechtes
  nicht  in  dem  Nießbrauchs=  oder  Amtsverhältnisse
  gefunden  werden  kann,  daß  sie  vielmehr  in
der  Forderung  oder  den  Forderungen  enthalten  ist,
welche  sich  aus  jenen  Grundverhältnissen  entwickeln,
das  sieht  Jedermann  ein.  .

Wenn  dagegen  ein  Pfandrecht  errichtet  wird
als  Kaution  eines  Pächters  oder  Gutsverwalters,
so  nehmen  Wenige  Anstoß,  in  dem  Pacht-  oder
Dienstverhältnisse  die  dem  Pfandrechte  unmittelbar
zu  Grunde  liegende  seinen  Inhalt  bestimmende
Hauptverbindlichkeit  zu  erblicken  7).  Und  doch  ist
diese  Anknüpfung  hier  um  nichts  mehr  gerechtfertigt
als  dort,  wo  das  Grundverhältniß  ein  nichtobligatorisches
  ist.

Dieser  Irrthum  hat  seine  Quelle  in  der  Verkennung
  eine5  Gegensatzes  innerhalb  der  Obligationen,
  der  trotz  seiner  Wichtigkeit  noch  immer  um  seine
Anerkennung  ringen  muß.  Weil  derselbe  gerade  für
die  richtige  Einsicht  in  das  Wesen  der  Sicherheits-1)

  Die  gemeinrechtliche  Jurisprudenz  hält  an  dieser
Auffassung  auch  aus  dem  Grunde  fest,  weil  sie  damit
  eine  Erklärung  für  die  Bestimmung  des  Altersvorzuges
  bei  diesem  Pfandrechte  zu  gewinnen  glaubt.
Mit  Unrecht.  Vyl.  hierüber  Regelsberger  zur
Lehre  vom  Altersvorzuge  S.  24  fg.  und  Pfaff  Geld
als  Mittel  pfandrechtlicher  Sicherstellung.  S.  10.
        <pb n="175" />
        Die  Sicherheitshypothek.  8.  5.  147

hypothek  von  Bedeutung  ist,  so  darf  ich  mich  einer
kurzen  Betrachtung  derselben  nicht  entschlagen.

g.  5.
Stammobligation  und  Zweigobligation.

Wenn  der  Verkäufer  den  Anspruch  auf  den
Kaufpreis  cedirt,  so  tritt  der  Erwerber  an  Stelle
des  Cedenten  in  ein  Forderungsverhältniß  zum
Käufer,  das  aber  nicht  eins  ist  mit  der  durch  den
Kaufvertrag  begründeten  Gesammtbeziehung,  der
Kaufobligation  (emtio  venditio);  er  wird  Gläubiger
  auf  den  Kaufschilling,  aber  nicht  Verkäufer.

Durch  den  Tod  des  Auftraggebers  oder  des
Beauftragten  wird  das  Auftragsverhältniß  gelöst.
Aber  die  bis  dahin  erwachsenen  Ansprüche  des  Ersteren
  gegen  den  Letzteren  wie  die  des  Letzteren  gegen
den  Ersteren  bleiben  dadurch  unberührt.

L.  58  pr.  mandati  17,  1:  mandatum  morte
mandatoris,  non  etiam  mandati  actio  solvitur.

Und  doch  ruhen  auch  diese  Ansprüche  in  einem
“*°E  dessen  „praktische  Spitzen“

e  sind.

Der  Anspruch  auf  einen  Jahreszins  kann  durch
Verjährung  erloschen  sein,  während  die  jüngeren
Jahresßzinse  noch  gerichtlich  verfolgbar  sind.

C.  7  S.  6  de  Praescription.  30  vel  40  ann.
7,  39:  in  bis  autem  obligationibus,  quae
dationem  per  singulos  annos  vel  menses
Continent,  tempora  memoratarum  praescriptionum
  non  ab  exordio  talis  obligatio—
nis  sed  ab  initio  cuiusque  anni  vel  mensi
.  .computare  manifestum  est.

Was  folgt  aus  den  angeführten  Beispielen,
deren  Zahl  sich  unschwer  vermehren  ließe?  Meines
Erachtens  die  Nothwendigkeit  einer  Unterscheidung

#
        <pb n="176" />
        148  Die  Sicherheitshypothek.  8.  5.

innerhalb  der  Obligationen  zwischen  dem  obligatorischen
  Mutterverhältnisse,  welches  unmittelbar
  durch  den  Vertrag,  das  Delikt  u.  s.  w.  hervorgebracht
  wird,  und  den  Forderungsverhältnissen,
  welche  sich  daraus  bald  in  der  Einbald
  in  der  Mehrzahl  entwickeln.  Jenes  der  Erzeuger,
  diese  die  Erzeugnisse:

L.  42  §.  2  de  procurat.  3,  3:  ea  obligatio,

duae  inter  dominum  et  procuratorem  consistere

  solet,  mandati  actionem  parit  ).

Sowohl  der  römischen  wie  der  heutigen  Rechtssprache
  fehlen  feststehende  Ausdrücke  zur  Bezeichnung
dieses  Unterschiedes.  Und  doch  besteht  ein  entschiedenes
  Bedürfniß  nach  solchen;  denn  gerade  die  Vieldeutigkeit
  der  quellenmäßigen  Worte  obligatio  und
actio  haben  nicht  zum  Wenigsten  zur  Verdeckung
des  Gegensatzes  beigetragen.

Man  hat  vorgeschlagen,  das  Mutterverhältniß
allein  Obligatio  und  die  Erzeugnisse  desselben  Forderungen
  (Ansprüche)  und  Schuld  zu  nennen.  Dagegen
  erhebt  sich  das  Bedenken,  daß  die  letzteren
Ausdrücke  nur  die  Folgen  eines  Rechtsverhältnisses
vom  einseitigen  Standpunkte  des  Gläubigers  oder
Schuldners  bezeichnen,  ähnlich  wie  die  lateinischen
Worte  actio  oder  nomen  und  debitum  ?).  Die

8)  Sahlreiche  Quellenbelege  für  das  im  Terte  Gesagte  sind
gesammelt  bei  Beeker  in  der  Zeitschrift  für  Rechtsgeschichte
  Bd.  IX  S.  366  fg.  Die  eigene  Unterscheidung
dieses  Schriftstellers  zwischen  abstrakter  und  konkreter
Aktio  scheint  mir  aber  kein  glücklicher  Griff.
Grimm,  deutsche  Rechtsalterthümer  S.  600:  „Dem
römischen  Ausdrucke  obligalio  entspricht  kein  altdeutscher
  von  gleichem  Sinne.  Forderung  würde  mehr
die  aus  der  Obligatio  entspringende  actio  als  das
Verhältniß  zwischen  Gläubiger  und  Schuldner  bezeichnen.“


r—G
—
        <pb n="177" />
        Die  Sicherheitshypother.  S.  6.  149

Erzeugnisse  des  Mutterverhältnisses  sind  aber  nicht
blos  „Werthstücke“  ähnlich  den  Sachen,  nicht  blos
„Aktiva  und  Passiva“  sondern  Rechtsverhältnisse,
  und  nicht  blos  Rechtsverhältnisse  der  Gläubiger
  zum  Vermögen  ihrer  Schuldner  sondern  wahre
Forderungsverhältnisse  70).

Am  meisten  empfehlen  sich  m.  E.  die  Bezeichnungen
  Stammobligation  und  Zwelgobligationen,
  deren  ich  mich  im  Verfolge  bedienen
werde  11).

8.  6.
Praktische  Bedeutung  dieses  Gegensatzes.

Um  von  der  Tragweite  der  gemachten  Unterscheidung
  eine  Anschauung  zu  geben  und  der  Meluung
  zu  begegnen,  als  ob  dieselbe  nur  der  Schule
angehöre,  sollen  folgende  Punkte  Erwähnung  finden.

1)  Die  Zweigobligationen  gehören  immer  zu
den  streng  einseitigen  Obligationen;  die  eine  Partei

10)  Dieß  wird  mit  Recht  von  Windscheid  (Münchner
krit.  Ueberschau  Bd.  1  S.  38)  geltend  gemacht  gegen
Delbrück  (die  Uebernahme  fremder  Schulden
nach  gemeinem  und  preußischem  Rechte  S.  10  fg.),
welchem  Schriftsteller  indeß  das  Verdienst  gebührt,
  auf  jenen  Unterschied  mit  Energie  hingewiesen
  zu  haben.  Den  Delbrück'schen  Gedanken
hat  Brinz  (Pand.  S.  374  fg.)  ausgenommen  und
richtiger  begründet,  ohne  aber  damit  bis  jetzt  größeren
  Erfolg  zu  erzielen.  Ich  habe  denselben  bereits
in  meinen  Untersuchungen  über  den  Altersvorzug
der  Pfandrechte  (1859)  verwerthet.  Man  vergl.
üÜbrigens  auch  Gürgens  in  Ihering'eé  Jahrbuch
Bo.  VIII  S.  253  fg.

Dieselben  Ausdrücke  gebraucht  Kuntze  die  Obligation
  und  die  Singularsuccession  &amp;amp;.  72,  90  fg.,  aber
in  einem  ganz  anderen  Sinne.

11
        <pb n="178" />
        150  Die  Sicherheitshypothek.  K.  6.

ist  dabel  nur  berechtigt,  die  andere  nur  verpflichtet.
Die  Stammobligationen  dagegen  sind  in  den  drei
möglichen  Obligationsformen  vertreten:  in  den  streng
einseitigen  Obligationen  (z.  B.  Darlehens-Rentenund
  Zinsobligation),  den  einseitigen  mit  möglicher
Gegenseitigkeit  (z.  B.  Mandatsobligation)  und  in
den  gegenseitigen  (z.  B.  Kauf,  Miethe,  Gesellschaft).

Hiemit  steht  folgender  praktisch  wichtige  Rechtssatz
  im  Zusammenhange.

Die  Cession  ist  eine  Rechtsform  zur  Uebertragung
  von  Rechten,  nicht  von  Verbindlichkeiten.  Da
nun  in  den  gegenseitigen  Obligationen  sowohl  als
in  den  einseitigen  mit  möglicher  Gegenseitigkeit  an
der  Stellung  jeder  Partei  Berechtigung  und  Verpflichtung
  haftet,  so  entziehen  sich  diese  Obligationen
der  Uebertragung  durch  Cession.  Es  kann  Niemand
durch  Cession  als  Käufer  oder  Verkäufer,  als  Miether
  oder  Vermiether  in  ein  bestehendes  obligatorisches
  Verhältniß  eintreten.

Motive  zum  bayer.  Entw.  eines  Rechtes  der

Schuldverhältnisse  S.  98.

Dagegen  sind  die  aus  diesen  Stammobligationen
  hervorgehenden  Zweigobligationen  der  Abtretung
wohl  zugänglich  und  es  bestehen  für  sie  nur  die  allgemeinen
  Cessionsbeschränkungen.

Förster,  preuß.  Pr.-R.  1  §.  99  S.  623,  629.

Seuffert's  Arch.  V  Nr.  125,  XIII  Nr.  89

und  XIX  Nr.  35  12).

2)  In  der  Entstehung  sind  zwar  die  Zweig--obligationen

  durch  das  Dasein  der  Stammobligation

13)  Hier  wird  ein  Erkenntniß  des  OAG.s  in  Olben--burg
  mitgetheilt,  in  welchem  die  Abtretbarkeit  des
Anspruches  aus  einem  Darlehensvorvertrage  nicht  blos
im  Allgemeinen  sondern  selbst  für  den  Fall  verneint
wird,  daß  durch  die  Auszahlung  an  den  Cessionar
der  Cedent  Darlehensschuldner  werden  sollte.
        <pb n="179" />
        Die  Sicherheitshypothek.  K.  6.  151

bedingt.  Aber  einmal  entstanden  haben  sie  eine  gewisse
  Selbständigkeit  sowohl  gegenüber  der  gemeinsamen
  Mutter  als  unter  sich.

a)  Jede  Zweigobligation  unterllegt  einer  selbständigen
  Verjährung.  «

c.7§.6deraescript.7,39(vgl.oben§.5).

Allerdings  ist  auch  vorgeschrieben,  daß  nach
Verjährung  des  Kapitalsanspruches  die  Einforderung
der  bereits  verfallenen,  obgleich  noch  nicht  verjährten
  Zinsansprüche  ausgeschlossen  sein  soll.

C.  26  pr.  de  usur.  4,  32.

Aber  Ausnahmen  bestärken  bekanntlich  die  Regel
und  das  angeführte  Gesetz  gibt  seine  Ausnahmsnatur
  unzweldeutig  zu  erkennen.

b)  Vermöge  der  Selbständigkeit  können  die
Zweigobligationen  in  den  Fluß  des  Verkehres  gebracht
  werden,  auch  wenn  die  Stammobligation  sich
der  Abtretung  entzieht.

Bayer.  Entwurf  eines  Rechtes  der  Schuldverhältnisse

  Art.  147.

Ebenso  können  die  einzelnen  Zweigobligationen
an  verschiedene  Herren  kommen.

c)  Ein  Untergang  der  Stammobligation  zieht
so  wenig  nothwendig  den  Untergang  der  ihr  entwachsenen
  Zweigobligationen  nach  sich,  als  die  Tilgung
  einer  Zweigobligation  die  Erlöschung  der  Geschwisterobligationen.


L.  58  pr.  mand.  (oben  S.  5).  L.  63  8.  8

pro  socio  17,  2.

d)  Auch  eine  bloße  Verwandlung  einer  Zweigobligation
  wirkt  nicht  auf  die  Stammobligation  zurück.
  So  geht  der  Kauf  nicht  in  einen  Tausch  über,
wenn  unter  den  Parteien  eine  Abführung  des  Kaufpreises
  in  Waaren  verabredet  wird  u.  s.  w.

Aber  trotz  dleser  nach  mehrfacher  Richtung  sich
äußernden  Selbständigkeit  können  die  Zweigobligationen
  ihren  Ursprung  nicht  völlig  verleugnen  und
        <pb n="180" />
        152  Die  Sicherheitshypother.  K.  7.

dürfen  daher  nicht  mit  einseitigen  Obligationen,
welche  aus  verschiedenen  Rechtsgeschäften  herrühren,
auf  eine  Linie  gestellt  werden.  Ich  erinnere  nur
an  die  sog.  exceptio  non  adimpleti  contracius.
Seuffert's  Archiv  XI  Nr.  225.
Sächs.  bürgerl.  Gesetzb.  §.  965.

S.  7.

Rechtliche  Natur  des  aus  der  Sicherheitshypothek
  entspringenden  Hypothekrechtes.

Die  für  eine  Sicherheitshypothek  eingeschriebene
Summe  bezeichnet  nicht  die  Forderung  wofür,  sondern
  nur  den  Höchstbetrag,  bis  zu  welchem  das
Unterpfand  haftet.  Daher  kommt  dem  Kläger  aus
einer  Sicherheitshypothek  für  den  Beweis  der  Forderung
  die  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches  nicht
zu  Statten,  weder  dem  ursprünglichen  Gläubiger
noch  einem  Cessionar,  weder  gegen  den  Verpfänder
noch  gegen  dessen  Rechtsnachfolger.

Gönner,  Komm.  I  S.  401  Nr.  3.  ç

Man  kann  dieses  Verhältniß  so  ausdrücken:
der  Eintrag  im  Hypothekenbuche  weist  bei  der  Sicherheitshypothek
  eine  Haftung  des  Unterpfandes  auf
einen  bestimmten  Betrag,  aber  nicht  für
eine  bestimmte  Forderung  aus.

Noch  mehr.  So  lange  aus  dem  Grundverhältnisse
  eine  Forderung  noch  nicht  erwachsen,  so  lange
ein  Miethzins  noch  nicht  fällig,  ein  Kassendefekt
noch  nicht  verübt,  der  Vormundspflicht  noch  nicht
zuwider  gehandelt  ist  u.  s.  w.:  in  so  lange  fehlt
die  Forderung  nicht  blos  im  Hypothekenbuche  sondern
in  Wirklichkeit  und  ist  mithin  eine  „Hauptverbindlichkeit“
  für  das  Pfandrecht  noch  nicht  vorhanden.

Wie?  —  wird  man  vielleicht  ausrufen  —  ein
Accessorium  ohne  das  Prinzipale,  ein  Dach  ohne  Haus?
        <pb n="181" />
        Die  Sicherheitshypothek.  K.  7.  153

Nichts  weniger  als  das.  Die  Lösung  des
Räthsels  liegt  vielmehr  darin,  daß  die  Bestellung
der  Sicherheitshypothek  gar  nicht  unmittelbar
ein  wirkliches  Hypothekenrecht  erzeugt.
Die  Entstehung  eines  solchen  hängt  noch  von  künftigen
  Umständen  ab.  Je  nachdem  deren  Eintritt
gewiß  ist  oder  unsicher,  kann  man  die  rechtliche
Lage  so  bezeichnen:  die  Sicherheitshypothek  stellt
nur  ein  künftiges  oder  ein  künftig  mögliches
Hypothekenrecht  in  Aussicht.  Für  den  letzteren  Ausdruck
  wollen  Andere  eventuelles  „Hypothekenrecht“
setzen,  was  sachlich  dasselbe  bedeutet  und  sprachlich
gewiß  nicht  den  Vorzug  verdient.  Spricht  man
aber  in  demselben  Sinne  von  einem  „bedingten
Hypothekenrechte““  12),  so  darf  nur  nicht  übersehen
werden,  daß  die  Bedingung  in  Frage  eine  gesetzliche
  Voraussetzung  für  das  Dasein  des  Pfandrechtes,
  eine  sog.  conditio  juris  ist.  ·

Allerdings  hat  die  Sicherheitshypothek  auch
eine  unmittelbare  Wirkung,  sie  begründet  eine  dingliche
  Gebundenheit  der  Sache,  welche  den  Keim
zur  künftigen  Entstehung  des  Rechtes  in  sich  schließt
und  weil  die  Sache  selbst  ergreifend  mit  ihr  auf
jeden  Erwerber  übergeht.

Ich  habe  diese  Auffassung  schon  vor  Jahren
für  das  gemeine  Pfandrecht  geltend  gemacht  171)  und

12)  Ein  Sprachgebrauch,  der  selbst  den  römischen  Rechtsquellen

  nicht  geradezu  widerspricht.  L.  54  V.  S.  50,  16.

In  der  Schrift  „zur  Lehre  vom  Altersvorzuge  der

Pfandrechte“  S.  20  fg.  Gebilligt  wurde  sie  von

Windscheid,  Pand.  §&amp;amp;F.  225  Note  7  a.  E.  und

neucstens  von  Ihering  in  seinen  Jahrbüchern  Bd.  X
S.  482,  der  diese  Gebundenheit  unter  die  von  ihm
sogenannten  paffiven  Wirkungen  der  Rechhte
zählt.  .

14

—
        <pb n="182" />
        154  Die  Sicherheitshypothek.  8.  7.

muß  sie  trotz  erhobenen  Widerspruches  15)  aufrecht
erhalten.  Mag  man  immerhin  den  Satz,  daß  ein
Nebenrecht  nicht  vor  dem  Hauptrechte  bestehen
könne,  als  eine  äußerliche  formalistische  Anschauung
verwerfen:  das  wird  man  nicht  bestreiten  können,
daß  ein  auf  Verwirklichung  eines  bestimmten  Vermögenswerthes
  gerichtetes  Recht  kein  Dasein  besitzt,
so  lange  dieser  Vermögenswerth  —  nicht  etwa  der
Summe  nach  nicht  bekannt  sondern  noch  gar  nicht
vorhanden  ist.  Ein  solches  Recht  wäre  insolange
ohne  Inhalt.

L.  3  S.  4de  adwmin.  rer.  50,  8:  in  eum  casum
  videntur  pignora  data,  quo  recte
Convenitur.

L.  9  pr.  qui  pot.  20,  4  (vgl.  §S.  8).

Ich  erachte  diese  Auffassung  aber  auch  vom
Standpunkte  des  neueren  und  insonderheit  des  baye-Grischen
  Hypothekenrechtes  für  richtig.  Zwar  wird
die  Sicherheitshypothek  ins  Hypothekenbuch  eingeschrieben,
  allein  nicht  jede  Einschreibung  erzeugt  ein
Hypothekenrecht;  Zeuge  dessen  sind  die  Vormerkungen.


Hyp.  Ges.  F.  30  Abs.  2.

In  der  That  steht  die  Sicherheitshypothek  zur
Vormerkung  in  naher  Verwandtschaft.  Sie  hat  mit
ihr  gemein,  daß  die  Entstehung  des  Hypothekenrechtes
  von  einem  künftigen  Umstande  abhängt.  Darum
wird  die  Wirkung  der  Vormerkung  von  unseren
Schriftstellern  ein  bedingtes  Hypothekenrecht  genannt.

Gönner,  Komm.  I  S.  327,  445,  486.

15)  Dernburg,  Pfandr.  1  K.  67,  dessen  Bekämpfung
meiner  Ansicht  sich  bei  der  Entwickelung  seiner  eigenen,
auf  das  praktische  Ergebniß  gesehen,  in  Zustimmung
verwandelt.
        <pb n="183" />
        Die  Sicherheitshypothek.  K.  7.  155
Lehner,  Lehrb.  des  Hyp.  Rechts  Bd.  1
79  15).

Jedoch  gelangt  dort  das  Hypothekenrecht  ohne
neue  Einschreibung  lediglich  durch  ein  außerhalb  des
Buches  vor  sich  gehendes  Ereigniß  ins  Dasein7),
während  die  Vormerkung  nur  durch  einen  neuen  Eintrag
  in  ein  Hypothekenrecht  übergeführt  werden  kann.

ch  brauche  wohl  kaum  den  Einwand  zu  besorgen,
  daß  nach  meiner  Auffassung  eine  Art  von
unvollkommenem  Hypothekemechte  anerkannt  werde,
von  der  im  Hypothekengesetze  nichts  geschrieben  stehe.
Demn  nicht  blos  daß  ist  maßgebend,  was  das  Gesetz
  ausdrücklich  sagt,  sondern  Alles,  was  es  in
Wirklichkeit  verfügt  und  geschaffen  hat.  Den  gesammten
  Inhalt  eines  Gesetzes  zur  Darstellung  zu
bringen,  aus  den  einzelnen  Bestimmungen  die  prinzipiellen
  Gesichtspunkte  abzuleiten  und  in  Rechtsbegriffen
  auszudrücken,  das  ist  eine  Aufgabe,  welche
der  Gesetzgeber  der  Rechtswissenschaft  überläßt  oder
überlassen  sollte.

(Fortsetzung  solgt.)

16%  Das  österr.  G.  spricht  dieß  geradezu  aus.  §.  453:
„Durch  diese  Vormerkungen  erhält  er  ein  bedingtes
Pfandrecht.“  Dieselbe  Auffassung  hat  die  prcußische
Jurisprudenz.  Förster,  preuß.  Privatr.  III  5.  198
Not.  43.  Weniger  empfiehlt  sich  m.  E.  die  Fassung
von  Prinz,  der  Einfluß  der  Hypothekenbuchsverfassung
  auf  das  Sachenrecht  S.  155  fg.,  welcher  von
einem  „unklaren“  Hypothekenrechte  spricht.

Die  Vorschriften  im  HG.  8.  74  enthält  vielmehr
eine  Bestätigung  des  im  Texte  Gesagten  als  eine
Widerlegung.

17
        <pb n="184" />
        156  Reaktivirung.  Militärdienst.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für
sh  Voyern  rechts  des  urr  hoses  sa

1.

Die  Uebertragung  einer  Militärdienststelle  gilt  nicht  als

Reaktivirung  im  Sinne  der  §#§.  26  u.  27  der  IX.  Beilage

zur  Verfassungsurkunde.  Der  frühere  Standesgehalt  ist  im

größeren  Bezuge  für  eine  militärische  Verwendung  von  selbst
inbegriffen.

Diese  Grundsätze  wurden  aus  Anlaß  einer
Klage  gegen  den  k.  Militärfiskus  auf  Gehaltsnachzahlung
  ausgesprochen.  Es  handelte  sich  um  die
Frage,  ob  der  mit  einem  Standesgehalte  von  3000  fl.
und  einem  Dienstesgehalte  von  5000  fl.  im  Civilstaatsdienste
  Angestellte  zu  einer  Militärdienststelle
mit  dem  Bezuge  von  5000  fl.  berufen  werden
könne,  ohne  auf  die  Bezahlung  des  früheren  Mehrbetrages
  von  3000  fl.  Anspruch  zu  haben.

Die  Gründe  des  dlese  Frage  bejahenden  oberstrichterlichen
  Erkenntnisses  lauten:

In  der  Uebertragung  einer  Militärstelle  kann,
wie  schon  die  vorigen  Instanzen  mit  Recht  angenommen
  haben,  eine  Reaktivirung  im  Sinne  der
IX.  Verfassungsbeilage  nicht  erblickt  werden.  Um
der  pekuniären  Vortheile  theilhaftig  zu  werden,  welche
die  einschlägigen  Verfassungsbesti  gen  dem  zur
Aktivität  berufenen  Quieszenten  zusichern,  muß  die
Voraussetzung  eingetreten  sein,  daß  der  gquieszirte
Staatsdiener  neuerdings  zur  Uebernahme  eines
Staatsamtes  berufen  worden  ist.  Es  ergibt  sich
dieß  nicht  nur  aus  dem  Inhalte  und  der  Bedeutung
des  Staatsdienerediktes  im  Allgemeinen,  wo  durchgehends
  nur  vom  Staatsdienste  und  den  Rechten
        <pb n="185" />
        Reaktivirung.  Militärdienst.  157

der  Staatsdiener  in  Beziehung  auf  Stand  und  Gehalt
  sowohl  in  der  Aktivität  als  im  Falle  der  Ruhestandsversetzung
  und  Wiederverwendung  gehandelt
wird,  sondern  auch  aus  der  besonderen  Bestimmung
des  8.  25  dieses  Ediktes,  gemäß  deren  ein  in  Quieszenz
  gesetzter  Staatsdiener  verbunden  bleibt,  der
Berufung  in  eine  seiner  vormaligen  Diensteskategorie
  angemessene  Aktivität,  welche  ihm  entweder  provisorisch
  oder  definitiv  übertragen  werden  kann,  Folge
zu  leisten,  woran  sich  sodann,  wenn  diese  Berufung
wirklich  erfolgt,  das  Recht  des  reaktivirten  Quieszenten
  knüpft,  den  in  den  folgenden  88.  26  u.  27
zugesicherten  Bezug  des  Gesammtgehaltes  der  vorigen
  Stelle  in  Anspruch  zu  nehmen.

Eine  solche  Berufuug  des  temporär  in  den
Ruhestand  versetzten  N.  zum  aktiven  Wiedereintritte
in  ein  seiner  staatsdienerlichen  Stellung  angemessenes
Staatsamt  ist  jedoch  in  der  Uebertragung  eines
Militärkommandos  nicht  begriffen,  vielmehr  hat  dieser
  Staatsbeamte  mit  dem  Wiedereintritte  in  den
Militärdienst  eine  vom  Staatsdienste  wesentlich  verschiedene
  Stelle  übernommen,  in  welcher  seine  Standespflichten
  und  Rechte  mit  Ausnahme  des  unentziehbaren
  Standesgehaltes  von  3000  fl.  nicht  mehr
nach  den  Bestimmungen  der  Verfassungsgesetze,  sondern
  nach  den  über  die  militärischen  Dienstesverhältnisse
  besonders  bestehenden  Vorschriften  sich  zu
richten  haben.  .

Wurde  aber  N.  nicht  durch  Uebertragung
eines  Staatsamtes  reaktivirt,  so  ist  auch  die
Voraussetzung,  unter  welcher  allein  der  Gesammtgehalt
  der  vorigen  Dienstesstelle  verlangt  werden
konnte,  nicht  eingetreten,  mithin  der  Anspruch  auf
Bezug  dieses  Gehaltes  zur  rechtlichen  Existenz  nicht
gelangt.

Auch  der  zweite  Klagegrund,  welcher  auf  die
        <pb n="186" />
        158  Reaktivirung.  Militärdienst.

Annahme  gestützt  wird,  daß  N.  in  seiner  militärischen
  Stellung  die  Eigenschaft  eines  Staatsratheb
im  ordentlichen  Dienste  beibehalten  und  aus  diesem
Grunde  neben  seiner  neuen  milltärischen  Bestallung
auch  noch  den  unentziehbaren  Standesgehalt  von
3000  fl.  zu  beanspruchen  gehabt  habe,  ist  nicht
haltbar.

Insoweit  nicht  im  Ernennungsreskripte  besondere
Vorbehalte  gemacht  sind,  muß  an  dem  aus  der
Natur  der  öffentlichen  Bedienstung  sich  ergebenden
Grundsatze  festgehalten  werden,  daß  die  Eigenschaft
der  Quieszenz  und  der  Aktivität  nicht  in  derselben
Person  getreunt  neben  einander  bestehen  und  nicht
jede  dieser  Stellungen  für  sich  zur  Bezugsquelle  des
damit  verbundenen  Einkommens  dienen  kann,  daß
vielmehr  der  Zustand  der  Quieszenz  durch  den  Eintritt
  in  die  Aktivität  aufgehoben  und  der  Quieszenzgehalt
  durch  den  Aktivitätsgehalt  absorbirt  wird.
Dieser  Grundsatz  erleidet  in  dem  Falle  keine  Ausnahme,
  wenn  der  guieszirte  Zivilbeamte  in  den
Militärdienst  oder  der  quieszirte  Militär  in  den
Civildienst  überkritt,  da  man  nicht  aktiver  und  quießzirter
  Diener  des  Staates  zugleich  sein  kann.  Durch
dieses  Prinzip  wird  die  Frage,  welche  bereits  erworbene
  Rechte  von  der  verlassenen  Stellung  auf
die  neue  übergetragen  worden,  nicht  berührt,  aber
es  läßt  sich  gesetzlich  nicht  begründen,  daß  die  aus
der  aufgegebenen  Quieszenz  fließenden  Vermögensrechte
  für  sich  allein  fortleben.

Die  Enthebung  des  N.  von  der  Stelle  des
Staatsrathes  hat  unter  Versetzung  in  Disponibilität,
mithin  unter  dem  Vorbehalte  weiterer  Verwendung
stattgefunden.  Diese  weitere  Verwendung  ist  durch
Uebertragung  einer  militärischen  Bedienstung  mit
Auszeigung  eines  Gesammtgeldbezuges  von  5000  fl.
in  Vollzug  gesetzt  worden,  worunter  die  nicht  be-
        <pb n="187" />
        Reaktivirung.  Militärdienst.  159

sonders  vorbehaltene  pragmatische  Pension  von
3000  fl.  nothwendig  begriffen  war,  welche  mit  dem
Eintritte  des  Bezugsberechtigten  in  die  Aktivität  die
Eigenschaft  eines  unentziehbaren  Aktivitätsgehaltes
angenommen  hat.  Eine  ausdrückliche  Einziehung
dieses  Pensionsgehaltes  wurde  allerdings  nicht  verfügt
  und  konnte  wegen  der  pragmatischen  Eigenschaft
dieses  Rechtsanspruches  nicht  verfügt  werden,  dagegen
  hat  dadurch,  daß  neben  dem  neu  ausgezeigten
Aktivitätsgehalte  der  Fortbezug  der  Pension  nicht
besonders  vorbehalten  wurde,  eine  Einrechnung  in
dem  Sinne  stattgefunden,  daß  die  pragmatische
Pension  von  nun  an  einen  Bestandtheil  des  bis  auf
ihren  Betrag  unentziehbaren  Aktivitätsgehaltes  zu
bilden  hatte.

Die  von  den  Klägern  gemachte  Unterscheidung,
daß  der  Gehalt  der  dem  N.  übertragenen  Militärdienstesstelle
  nur  als  Aequivalent  für  die  bezüglichen
Leistungen  gegolten  und  nicht  zugleich  die  bereits
erworbenen  Rechte  gelohnt  habe,  ist  vom  Standpunkte
  der  Rechtsfrage  mit  den  oben  dargelegten
Grundsätzen  nicht  vereinbar,  während  in  thatsächlicher
  Beziehung  der  Inhalt  des  betreffenden  Ernennungspatentes
  entscheidet,  worin  aber,  soweit  dessen
Wortlaut  im  Kontexte  der  Klage  bekannt  gegeben
wurde,  eine  Disposition  über  Auswerfung  eines
Aktivitätsgehaltes  mit  gleichzeitiger  Belassung  des
Pensionsbezuges  nicht  zu  finden  ist.

Demgemäß  konnte  der  auf  Zuerkennung  der
Klagansprüche  gerichteten  Revisionsbeschwerde  der
Kläger  eine  Folge  nicht  gegeben  werden.

Ou  Grk.  v.  22.  Jan.  1869  RNr.  861  v.  1868.
hh.
        <pb n="188" />
        160  Aoschlagszahlung.  Geständniß.  Kondiktien.

2.

Zur  Lehre  von  der  Jurüslforderung  des  ohne  Mechtsgrund
Bezahlten

Kläger  gestand  zu,  an  seiner  Forderung  eine
Abschlagszahlung  von  400  fl.  empfangen  zu  haben,
während  Beklagter  die  ganze  vom  Kläger  geltend
gemachte  Forderung  als  nicht  bestehend  bestritt  und
die  als  bezahlt  zugestandenen  400  fl.  mit  Wider,
klage  zurückforderte,  weil  solche  bei  der  Nichtexistenz.
der  klägerischen  Forderung  ohne  Rechtsgrund  bezahlt
  seien.  Die  fragliche  Widerklage  wurde  in  der
angebrachten  Art  abgewiesen,  weil  sich  für  den  Fall
der  Unbegründetheit  der  Klagsforderung  ein  wirksames
  Anerkenntuiß  des  Klägers,  daß  er  die  400  fl.
ohne  Rechtsgrund  empfangen  habe,  aus  dessen  Angaben
  nicht  ableiten  lasse,  Kläger  vielmehr  nur  anerkannt
  habe,  daß  er  sich  für  diesen  Betrag  seiner
Forderung  für  befriedigt  erachte;  weil  es  sonach
Sache  des  Widerklägers  gewesen  wäre,  die  Behauptung,
  daß  Kläger  bei  der  Grundlosigkeit  seiner  Forderung
  den  bezahlten  Betrag  ohne  Rechtsgrund
inne  habe,  näher  darzulegen.

OAGErk.  v.  3.  Jan.  1871  RNr.  479  v.  1870.

An  m.  Jedenfalls  ist  die  Widerklage  deßhalb
unsubstanzit.  well  das  Motiv  der  Bezahlung  der

0  fl.  —  der  Irrthum  —  nicht  näher  angedeutet
(0  diese  Angabe  aber  (auch  abgesehen  von  der
Nothwendigkeit  eines  bezüglichen  Beweises)  zur  Begründung
  der  Widerklage  gehört.  n

Red#tt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  æ  Ente  (#ibolpt  Ent)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Soh
        <pb n="189" />
        Samstag  den  27.  Mai  1871.  36.  Jahrgang.  11.
Dr.  J.  A.  Feuffert's

Plätter  für  Bechtsunwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Die  Sicherheltshypothek.  (Fortsetzung.)  —  Auslegung  elner  von  Eyegalten
  getroffenen  rbeli  anen
ng  der  als  Nacherben  bestlmmtien  belderselligen  Verwandten  derlel-Die

  Sicherheitshypothek.
Von  Prosessor  Regelsberger  in  Gieben.
(Fortsetzung.)
S.  8.

Eintragungsfähigkeit  der  einzelnen  aus
dem  Grundverhältnisse  entspringenden
Forderungen.

So  viele  Forderungen  sich  auch  aus  dem  Grundverhältnisse
  entwickeln,  alle  leiten  ihre  hypothekarische
Deckung  aus  der  Sicherheitshypothek  her.  Alle  genießen
  darum  gleichen  Rang,  denn  für  ihre  Stellung
  unter  den  Hypotheken  ist,  wie  bei  der  vorgemerkten
  Hypothek,  der  Tag  der  Einschreibung  maßgebend.


Hyp.  Ges.  8.  30  Abs.  3,  S§.  59,  60.

Diese  Vorzugsbestimmung  hat  ihren  inneren
Grund  in  der  durch  die  Eintragung  begründeten
Pfandgebundenheit,  vermöge  deren  das  Recht  beim
Hinzutritte  des  fehlenden  Erfordernisses  zwar  nicht
rückwärts  Geltung  empfängt,  wohl  aber  für  die  Zukunft
  mit  derselben  Wirkung  bekleldet  wird,  wie
wenn  es  schon  bei  der  Bestellung  zum  Dasein  gelangt
  wäre,  so  daß  alle  später  begründeten,  wenn
gleich  früher  entstandenen  Rechte  nunmehr  weichen

Neue  Folge  XVI.  Band.
        <pb n="190" />
        162  Die  Sicherheitshypothek.  8.  8.

müssen,  wenn  und  insoweit  sie  jenes  beeinträchtigen
würden.

L.  9  pr.  qui  pot.  20,  4:  licet  enim  eo

tempore  homo  pignori  datus  esset,  duo

nondum  quidquam  pro  conductione  deberetur,
  qguoniam  tamen  jam  tunc  in  ea  causa

Eros  esse  coepisset,  ut  invito  locatore  jus

pignoris  in  eo  solvi  non  posset.  potiorem

  eius  causam  esse  habendam.

Diese  Wirksamkeit  der  Hypothek  ist  durch  einen
Eintrag  der  einzelnen  Forderungen,  welche  aus  dem
Erunk#,erälte  im  Laufe  der  Zeit  entstehen,  nicht
bedingt.  Im  Gegentheile,  es  kann  bezweifelt  werden,
ob  eine  solche  Eintragung  rechtlich  zulässig  ist.

Zur  Vermeidung  jedes  Mißverständnisses  vorerst
  ein  Beispiel.

Ein  Gutsverwalter  hat  eine  Dienstkaution  von
1500  fl.  durch  Hypothekbestellung  aufrecht  gemacht.
Im  Laufe  der  Verwaltung  wird  er  dem  Gutäöherrn
zu  einer  Entschädigung  von  600  fl.  verpflichtet.
Kann  nun  der  Gutöherr  folgende  Einschreibung  in
der  dritten  Rubrik  des  betreffenden  Hypothekenbuchsolium
  verlangen:

„Aus  dem  unter  Nr.  1  vorgetragenen  Dienstverhältnisse
  ist  X  X  dem  Gutsherrn  N  N  600  fl.
wegen  versäumten  Hopfenverkaufes  schuldig  geworden,
  wofür  N  N  die  unter  Nr.  1  gewahrte
  hypothekarische  Sicherheit  in  Anspruch
nimmt.“

Man  kann  vor  Allem  die  Vorfrage  aufwerfen,
ob  ein  solcher  Eintrag  für  den  Gläubiger  einen
Werth  besitzt;  denn  er  gewinnt  dadurch  nicht  erst  ein
Hypothekenrecht  für  diese  Forderung,  noch  auch  nur
ein  neues,  da  er  trotz  der  Einschreibung  seine  Befriedigung
  nur  auf  der  Stelle  suchen  kann,  welche
der  Sicherheitshypothek  zukommt,  zudem  nur  auf
den  Betrag,  der  für  diese  vorgetragen  ist,  und  unter
Mitbewerbung  aller  anderen  aus  demselben  Grund-
        <pb n="191" />
        Die  Sicherheitshypothek.  8.  8.  163

verhältnisse  hervorgegangenen,  wenngleich  nicht  eingetragenen
  Forderungen.

Gleichwohl  ist  der  Nutzen  der  Eintragung  nicht
zu  verkennen.  Es  wird  dadurch  für  die  Forderung
die  volle  Wirkung  der  Oeffentlichkeit  mit  allen  materiellen
  und  prozessualischen  Vortheilen  erworben,
wozu  auch  der  Schutz  gegen  Verjährung  gehört.

Hyp.  Ges.  8§.  25,  26,  31,  32.

Begreiflich  wird  sie  so  ausgerüstet  leichter  durch
Cession  und  Verpfändung  verwerthet  werden  können
als  ohne  Eintragung.

Was  nun  die  Hauptfrage  anlangt,  so  ist  zuzu-#Prben=
  daß  weder  das  Hypothekengesetz  noch  die

ollzugsinstruktion  solcher  Einträge  gedenkt.  Aber
das  Stillschweigen  ist  noch  keine  Mißbilligung.  So
hat  man  —  und,  wie  ich  glaube,  mit  vollkommenem
Rechte  —  die  Hypothekbestellung  für  Darlehen,
welche  gegen  Schuldscheine  auf  den  Inhaber  aufgenommen
  wurden,  für  zulässig  erklärt,  obwohl  hier
in  dem  Wortlaute  des  Hyp.  Ges.  §.  22  Nr.  8  und
S.  145  Nr.  3  ein  Anstoß  gefunden  werden  konnte.
Vergl.  Lotz  in  den  Bl.  f.  R.  A.  Bd.  XIII
S.  321  fg.

und  gegen  eine  abweichende  Stimme

Seuffert  ebendaselbst  Bd.  XXI  S.  429.

Es  kommt  nur  darauf  an,  ob  die  Zulassung
solcher  Eintragung  dem  Geiste  unseres  Hypothekengesetzes
  entspricht.  Und  dieß  glaube  ich  bejahen  zu
müssen.  Denn  es  liegt  dem  Gesetze  das  Bestreben
zu  Grunde,  die  Sicherheit  der  Hypothekgläubiger
möglichst  vollkommen  zu  gestalten  und  den  Verkehr
mit  Hypothekforderungen  zu  erleichtern.  Diesem
doppelten  Zwecke  werden  die  fraglichen  Einträge  gerecht.
  Dieselben  begegnen,  soviel  ich  sehe,  nur  einem
positiven  Bedenken,  daß  den  anderen  bereits  eingetragenen,
  der  Sicherheitshypothek  aber  nachgehenden
Gläubigern  ein  bestimmter  Anspruch  vorgesetzt  wird
an  Stelle  eines  erst  noch  zu  erweisenden.  Hieraus

*7
        <pb n="192" />
        164  Die  Sicherheitshypothek.  8.  9.

folgt  aber  nur,  daß  bei  einer  solchen  Einschreibung
diejenige  Vorschrift  in  analoge  Anwendung  zu  kommen
  hat,  welche  für  die  Umwandlung  einer  Vormerkung
  in  einen  endgültigen  Eintrag  im  Hyp.-Ges.
§S.  109  aufgestellt  ist.  Zu  den  Personen,  gegen
welche  das  Recht  erworben  werden  soll,  gehören
auch  die  genannten  Gläubiger.  Sie  sind  daher
ebensowohl  vorgängig  mit  ihrer  Erklärung  zu  hören
wie  der  Eigenthümer  des  Unterpfandes.  Jedoch
beschränkt  sich  das  Widerspruchsrecht  aller  Betheiligten
  auf  die  Richtigkeit  des  Anspruches.

S.  9.
Erhöhung  der  Sicherheit.

Die  durch  den  Zweck  des  Hypothekenbuches  gebotene
  Eingrenzung  der  Sicherheitshypothek  auf
einen  bestimmten  Betrag  kann  der  damit  erstrebten
Deckung  gefährlich  werden.  Die  Forderungen,
welche  im  Laufe  der  Zeit  aus  dem  Grundverhältnisse
  erwachsen  oder  in  Folge  veränderter  Umstände
als  möglich  in  Aussicht  genommen  werden  müssen,
übersteigen  vielleicht  die  den  ursprünglichen  Verhältnissen
  angemessene  Summe  um  ein  Erhebliches,  die
bisherige  Sicherung  erweist  sich  als  unzulänglich.
Einem  Mündel  fällt  während  der  Vormundschaft
ein  bedeutendes  Vermögen  an  oder  das  einem  Gutsverwalter
  zur  Verfügung  gestellte  Betriebskapital
muß  verdoppelt  werden.

Wo  die  Sicherheltshypothek  auf  einem  gesetlichen
  Titel  beruht,  wie  nach  H.  G.  S.  12
und  5,  da  kann  auf  Grund  dieses  Titels  *
hypothekarische  Sicherheit  verlangt  werden,  denn  der
gesetzliche  Hypothektitel  wirkt  fort,  er  erschöpft  sich
nicht  mit  der  eimalißen  vy  Hypothekbestellung.

Gönner  Komm  91  fg.
Das  Gesetz  bietet  hich  auch  bei  freiwillig  be-
        <pb n="193" />
        Die  Sicherheitshypothek.  K.  9.  165

stellten  Sicherheitshypotheken  die  Handhabe  zur  Befriedigung

  des  angeführten  Bedürfussses  durch  den

Schlußsat  des  §S.  19,  welcher  lautet:
Es  bleibt  jedoch,  wenn  sich  in  der  Folge  die  Umstände
  ändern,  dem  Schuldner  das  Recht  vorbehalten,
  eine  Minderung  der  festgesetzten  Summe
zu  verlangen,  sowie  der  Gläubiger  für  dasjenige,
  was  an  seiner  Sicherheit  mangelt,
  die  Eintragung  einer  neuen  Hypothek,
  jedoch  mit  Rücksicht  auf  die  Vorschriften
  des  S.  4  1.  fordern  kann.

Bei.  genauerer  Betrachtung  treten  an  dieser
—  folgende  bemerkenswerthe  Punkte
eraus:

1)  Die  Begünstigung  kommt  nur  solchen  Hypothekberechtigten
  zu,  deren  Forderungen  bei  Bestellung
  der  Hypothek  der  Summe  nach  nicht  zu  bestimmen
  waren  und  darum  nach  einem  beiläufigen  Anschlage
  eingetragen  wurden.  Hierunter  nehmen  die
Berechtigten  aus  einer  Sicherheitshypothek  (i.  e.
S.)  einen  hervorragenden  Rang  ein.

2)  Alle  diese  Berechtigten  haben  darauf  Anspruch,
  ihre  Hypothek  mag  auf  einem  gesetzlichen
oder  freiwilligen  Titel  beruhen.

Gönner  I  S.  246.

3)  Das  Recht  aus  §.  19  ist  aber  an  die  Voraussetzung
  geknüpft,  daß  „sich  in  der  Folge  die  Umstände
  ändern“.  Dieser  vieldeutige  Ausdruck  gewinnt
  seine  Bestimmtheit  aus  dem  Zusammenhange.
Die  Aenderung  kann  an  sich  betreffen  den  Pfandgegenstand
  und  das  Rechtsverhältniß,  wofür  die
Hypothek  bestellt  ist.  Die  Aenderung  der  ersteren
Art  steht  zu  der  Elgenthümlichkeit  der  im  §.  19  behandelten
  Einträge  in  keiner  Beziehung.  Gegen
verschuldete  Veränderungen  an  der  Sache  trifft  überdieß
  der  vorausgehende  §.  18  Vorsorge.  Daher
betrifft  die  im  S.  19  aufgestellte  Voraussetzung  nur
Veränderungen  im  versicherten  Rechtsverhältnisse.
        <pb n="194" />
        106  Die  Sicherheitshypothek.  §.  9.

Dabei  macht  keinen  Unterschied,  ob  die  Veränderung
  in  einer  Schuld  des  aus  dem  Grundverhältnisse
Verpflichteten  wurzelt  oder  davon  unabhängig  eintrat


4)  Der  Auspruch  auf  Erhöhung  richtet  sich
nicht  gegen  den  Elgenthümer  des  bereits  verpfändeten
  Gegenstandes  als  solchen,  sondern  gegen  den  aus
dem  Grundverhältnisse  Verpflichteten.  Auch  kann  die
Erhöhung  sowohl  an  derselben  Sache  geleistek  werden,
  welche  bisher  schon  unterpfändlich  haftete,  als
an  einer  anderen.

5)  Die  zu  biesem  Zwecke  gebotene  .Hypothek
ist  jedoch  eine  neue,  nicht  eine  bloße  Erweiterung
der  bereits  vorhandenen.  Ihre  Selbständigkeit
äußert  sich  praktisch  namentlich  darin,  daß  sie  nicht
den  Rang  ihrer  älteren  Schwester  theilt  sondern  die
Stelle  einnimmt,  welche  ihr  vermöge  des  Tages
ihrer  Eintragung  zukommt.  Daher  werden  durch  sie
die  an  denselben  Sachen  bereits  bestehenden  Hypothekrechke
  nicht  beeinträchtigt.

6)  §.  19  verweist  auf  §.  11.  Hier  ist  eine
Schranke  angegeben  für  die  Höhe  derjenigen  hypothekarischen
  Versicherung,  welche  auf  Grund  eines
gesetzlichen  Hypothektitels  gefordert  werden  kann.
Es  soll  genügen,  wenn  die  Hypothek  an  einem  solchen
  freien  Güterwerthe  geboten  wird,  welcher  nach
Abzug  der  vorstehenden  Posten  den  Betrag  der
Forderung  um  ein  Drittthell  übersteigt.

In  Anwendung  auf  den  Fall  des  §.  19  bildek
diese  Bestimmung  zweifellos  den  Maßstab  für  die
Frage  nach  dem  Wieviel  der  Erhöhung.  M.  a.
W.,  es  kann  auf  Grund  deß  8.  19  eine  Steigerung
  der  hypothekarischen  Sicherheit  bis  auf  die  Höhe
gefordert  werden,  daß  der  Betrag  der  bereits  erwachsenen
  und  in  Aussicht  zu  nehmenden  Forderungen
  unter  Zurechnung  der  vorgehenden  Hypothekforderungen
  den  Werth  des  gesammten  Unterpfandes
nicht  über  zwei  Dritttheile  erschöpft.
        <pb n="195" />
        Die  Sicherheitshypothek.  F.  10.  167

Ob  dagegen  dieselbe  Grenze  auch  das  Wann
der  Erhöhung  bestimme,  d.  h.  ob  diese  schon  dann
gefordert  werden  könne,  wenn  der  zur  Zeit  haftende
Güterwerth  nach  Abzug  der  Vorhypotheken  den  Betrag
  der  schon  entstandenen  und  drohenden  Ansprüche
um  ein  Dritttheil  nicht  übersteigt:  das  ist  eine  Frage,
welche  für  die  Sicherheitshypotheken  mit  gesetzlichem
Titel  gemäß  §.  11  unbedenklich  zu  bejahen  ist,  aber
auch  für  die  freiwillig  bestellten  nach  den  Grundsätzen
  der  Analogie  in  demselben  Sinne  zu  beantworten
  sein  dürfte.  Unter  dieses  Maß  herab  liegt
für  den  Gläubiger  keine  volle  Sicherheit  mehr  vor,
zumal  bei  Hypotheken  der  hier  fraglichen  Art,  wo
die  Höhe  der  wirklich  entstehenden  Schuld  nur  annähernd
  zu  bestimmen  ist.

Vgl.  auch  Gönner  I  S.  217.

S.  10.  «
Ermäßigung  der  Sicherheit.

Eine  Aenderung  der  Umstände  kann  während
des  Bestandes  der  Sicherheit5hypothek  auch  nach  der
entgegengesetzten  Richtung  eintreten,  so  daß  die  gebotene
  Versicherung  nunmehr  als  verhältnißmäßig  zu
hoch  erscheint.  Das  ist  kein  Nachtheil  für  den  Berechtigten,
  wohl  aber  für  den  Eigenthümer  der  verpfändeten
  Sache.

Auch  dafür  hat  der  besprochene  §.  19  Vorsehung
  getroffen  durch  Anerkennung  eines  Anspruches
auf  Beschränkung  der  bestellten  Sicherheit.

Hierüber  ist  zu  bemerken:

1)  Die  Voraussetzung  bildet  auch  hier  eine
Hypothek,  bei  welcher  die  Summe,  weil  zur  Zeit
noch  unbekannt,  nach  einem  beiläufigen  Betrage  augeschlagen
  wurde.  Wer  für  eine  der  Summe  nach
bekannte  Forderung  übermäßige  Sicherheit  geboten
hat  z.  B.  eine  Mehrzahl  von  Grundstücken,  dem
        <pb n="196" />
        168  Die  Sicherheitshypothek.  8.  10.

eröffnet  das  Gesetz  keinen  anderen  Weg  der  Abhilfe
als  Tilgung  der  Schuld.
L.  19  de  pignor.  20,  1:  Qui  pignori  plures
res  accepit,  non  cogitur  unam  Liberane  nisi
accepto  universo  duantum  debetur.

2)  Die  Ermäßigung  kann  geltend  gemacht
werden  sowohl  bei  freiwilliger  als  gesetzlich  gebotener
Versicherung.

3)  Sie  ist  bedingt  durch  eine  Aenderung  in
dem  Rechtsverhältnisse,  für  welches  die  Hypothek  besteht.
  Die  Verweisung  auf  H.  §.  11  bestimmt
den  Maßstab  sowohl  für  das  Wann  als  das  Wieviel
  der  Ermäßigung.

4)  Sie  wird  ausgeführt  durch  eine  theilweise
Löschung  und  ist  daher  in  formeller  Hinsicht  nach
den  hierüber  bestehenden  Grundsätzen  zu  beurtheilen.

5)  Ueber  die  Person  deszjenigen,  gegen  welchen
der  Antrag  seine  Richtung  nimmt,  kann  kein  Zweifel
aufkommen.  Aber  wer  ist  der  Antragsberechtigte?
Der  aus  dem  Grundverhältnisse  Verpflichtete?  Oder
der  Besteller  der  Sicherheitshypothek  (welcher  mit
dem  Ersteren  nicht  nothwendig  eine  und  dieselbe
Person  ist)?  Oder  der  gegenwärtige  Eigenthümer
der  belasteten  Sache?  Das  Gesetz  nennt  den
Schuldner.  Das  bietet  aber  keinen  zuverlässigen
Anhaltspunkt,  da  der  Sprachgebrauch  des  Hypothekengesetzes
  durchaus  kein  fester  ist  und  unter  Schuldner
zuweilen  der  Verpfänder  zuweilen  der  Eigenthümer
des  Unterpfandes  verstanden  wird.

Z.  B.  Hyp.-Ges.  88.  45,  46,  47,  63,  64,  84
Abs.  1  u.  a

Ein  Interesse  an  der  Minderung  hat  weder
der  Schuldner  noch  der  Verpfänder  sondern  lediglich
der  gegenwärtige  Elgenthümer.  Ihm  wollte  auch
m.  E.  der  Gesetzgeber  den  Anspruch  ertheilen.  Es
ist  eine  condictio  sine  causa,  mittelst  welcher  der
gegenwärtige  Eigenthümer  gegen  den  Berechtigten
        <pb n="197" />
        Erbvertrag.  Universalsideikommiß.  Kaution.  169

aus  der  Sicherheitshypothek  auf  Ermäßigung  der
für  die  letztere  ausgeworfenen  Summe  klagen  kann.

(Fortsetzung  folgt.)

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für
Pern  rechts  des  Geriobte)

Auslegung  einer  von  Ehegatten  getroffenen  Rücklaßdisposition
  als  Erbvertrag;  rechtliche  Stellung  der  als  Nacherben
bestimmten  beiderseitigen  Verwandten  derselben;  insbesondere
Zulässigkeit  der  Errichtung  von  Universalfideikomissen  in
Erbverträgen  und  Gleichstellung  solcher  Fideikommisse  auch
bezüglich  des  Anspruches  auf  Realkaution  mit  letztwilligen
Fideikommissen  nach  Würzburger  und  dem  subfldiären
gemeinen  Rechte.

Zwei  Ehegatten  hatten  in  gemeinschaftlicher
Verfügung  über  ihren  Rücklaß  insbesondere  Bestimmung
  darüber  getroffen,  daß  der  Ueberlebende  Erbe
des  Vorversterbenden  sein,  mit  des  ersteren  Ableben
aber  der  Gesammtrücklaß  an  die  beiderseitigen  Verwandten,
  wie  solche  gesetzliche  Erben  wären,  fallen
soll,  wobei  die  Beschränkung  für  den  Ueberlebenden
beigefügt  war,  daß  derselbe  den  ererbten  Rücklaß
nur  bis  zur  Hälfte  durch  Verfügungen  unter  Lebenden
  vermindern  dürfe.

Nach  Vorableben  der  Ehefrau  üÜbernahm  der
Wittwer  den  Rücklaß  derselben  als  Erbe.  Eine
Schwester  der  Ehefrau  verlangte  als  vertragsmäßige
Nacherbin  Inventarisirung  und  eidliche  Manifestirung
  des  Rücklasses  sowie  Realkaution  wegen  der
seiner  Zeit  in  den  Erbgang  kommenden  Rücklaßhälfte.

Die  erste  und  zweite  Instanz  entbanden  nach
Verhandlung  den  Beklagten  von  der  Klage.  Derselben
  wurde  auf  Revision  von  dem  obersten  Gerichtshofe
  jedoch  in  beschränkter  Weise  statt  gegeben.
Ueber  die  Eigenschaft  der  letztwilllgen  Disposition
als  Erbvertrag  waren  ungeachtet  gegentheiliger  Bezeichnung
  derselben  alle  Instanzen  einig.
        <pb n="198" />
        170  Erbvertrag.  Univerfalfideikommiß.  Kaution.

Die  Motive  des  oberstrichterlichen  Erkenntuisses
lauten:  .
Es  ist  zunächst  von  den  Vorinstanzen  mit
Recht  angenommen  worden,  daß  der  unter  den  K.'-schen
  Ehegatten  am  27.  Dez.  1849  errichtete
Rechtsakt  nicht  als  Testament,  sondern  nur  als
Erbvertrag  erschelne,  wenn  derselbe  auch  die  Bezeichnung
  als  Testament,  überhaupt  als  letztwillige
Verordnung  führt.

Die  in  Nr.  V  dieser  Urkunde  enthaltene  Bestimmung,
  daß  keiner  der  K.'schen  Ehegatten  weder
bel  Lebzeiten  beider  noch  nach  Vorableben  eines  derselben
  an  den  in  der  Urkunde  gegenseitig  niedergelegten
Bestimmungen  einseitig  etwas  abändern  dürfe  und
daß  jede  solche  Abänderung  ungiltig  sein  solle,  ist
mit  dem  Wesen  eines  Testamentes,  welches  widerruflich
  ist  und  nur  als  letzter,  somit  nicht  widerrufener
  Wille  in  Betracht  kommen  kann,  unvereinbar.
Vielmehr  setzt  diese  Bestimmung  fest,  daß  die  in
der  Urkunde  niedergelegten  gegenseitigen  Willenserklärungen
  als  unabänderlich  bindende  Erklärungen
gelten,  somit  den  Charakter  vertragsmäßiger,  bereits
unter  Lebenden  wirksamer  Disposltlonen  haben  sollen.

Mit  Rücksicht  auf  diesen  Inhalt  liegt  dem
Wesen  nach  ein  Erbvertrag  vor,  zu  dessen  Errichtung
  es  keiner  besonderen  Feierlichkeit  bedurfte
(v.  Schelhaß,  Darstellung  des  heutigen  Würzburger
  Landrechtes  §.  104  Note  8).

Auch  nach  dem  Inhalte  des  fraglichen  Rechtsaktes
  sind  alle  Voraussetzungen  des  Erbvertrages
gegeben,  indem  die  K.'schen  Ehegatten  über  ihren
beiderseitigen  Nachlaß  unter  sich  kontrahirten  und
den  Vertragsinhalt  auch  auf  ihre  beiderseitigen  Verwandten
  ausdehnten.  Es  ist  auch  der  in  Nr.  I  für
die  K.'sche  Ehefrau  gemachte  Vorbehalt,  über  ihr
später  allenfalls  noch  anfallendes  Vermögen  letztwillig
  verfügen  zu  dürfen,  nur  mit  einem  Erbvertrage,
  nicht  aber  mit  einem  Testamente  vereinbar.
        <pb n="199" />
        Erbvertrag.  Universalfideikommiß.  Kaution.  171

Die  Ausführung  der  Revidentin,  daß  auch
bei  korrespektiven  Testamenten  die  Freiheit  zu  testiren
  beschränkt  werden  könne,  weil,  wenn  der  Ueberlebende
  den  Nachlaß  des  anderen  angenommen  hat,
er  auch  bezüglich  des  eignen  Vermögens  an  die
Disposition  gebunden  ist,  erscheint  für  die  vorliegende
Frage  als  völlig  werthlos.  Es  handelt  sich  hier
mn  die  Bedentung  des  Rechtsgeschäftes  vom
27.  Dez.  1849  selbst,  nicht  um  die  Wirkungen  des
späteren  Erbantrittes  des  überlebenden  August  K.,
sonach  nicht  um  die  Frage,  ob  derselbe  sich  blos
durch  diesen  Erbschaftsantritt  den  Bestimmungen
eines  reziprozirlichen  Testamenteb  unterworfen  habe
und  dieselben  nun  auch  seinerseits  nicht  mehr  widerrufen
  könne.  In  letzterem  Falle  läge  immer  noch
ein  Testament  vor,  dessen  Widerruflichkeit  erst
später  durch  einen  außer  demselben  gelegenen  Akt
beschränkt  würde.

Auch  darüber  kann  kein  Zweifel  bestehen,  daß
die  beiderseitigen  Verwandten  der  K.'schen  Ehegatten,
welchen  zuletzt  der  Gesammtrücklaß  derselben  nach
Absterben  des  Überlebenden  Ehetheiles  zukommen
soll,  nur  als  vertragsmäßige  Nacherben  erscheinen,
daß  daher  diese  Verwandten  al5  Erben  nur  auf
daßjenige  Anspruch  haben,  was  als  Rücklaß  des  zuletzt
  versterbenden  K.'schen  Ehegatten  erscheint.  Der
Ueberlebende  ist  daher  nicht  gehindert,  sowohl  über
sein  eigenes  als  über  daß  ererbte  Vermögen  (abgesehen
  von  Nr.  IV  des  Vertrages)  willkührlich
unter  Lebenden  zu  verfügen,  indem  der  Erbvertrag
nur  den  dereinstigen  Rücklaß  zum  Gegenstande  hat.

Besteht  somit  die  Anwartschaft  der  Verwandten
  als  Vertragserben  nur  diesem  Rücklasse  gegenüber,
  so  haben  dieselben  zur  Zeit  noch  gar  kein
Recht  erworben,  das  sie  berechtigen  würde,  auf  den
dermaligen  Rücklaß  der  K.'schen  Ehefrau  oder
den  dereinstigen  Rücklaß  des  Ehemannes  einzuwirken.
        <pb n="200" />
        172  Erbvertrag.  Univerfalfideikommiß.  Kaution.

Der  Rücklaß  der  K.schen  Ehegatten  wird  den
Verwandten  als  Erben  seinerzeit  auf  den  Titel  des
Erbvertrages  nur  soweit  deferirt,  als  er  noch  vorhanden
  ist,  und  gerade  hierin  unterscheiden  sich  dieselben
  sehr  wesentlich  von  Universalfideikommissaren,
welchen  mit  dem  Tode  des  Erblassers,  wie  den  Legataren
  überhaupt,  Rechtsansprüche  gegen  den  Erben
bereits  erwachsen,  die  wie  Obligationsrechte  wirken.

Soweit  daher  die  Klage  darauf  gerichtet  ist,
den  Beklagten  für  schuldig  zu  erkennen,  der  Klägerin
über  sein  und  seiner  Ehefrau  gesammtes  Vermögen
wie  es  zur  Zeit  des  Ablebens  der  Ehefrau  bestand,
Inventar  zu  errichten  und  solches  eidlich  zu  erhärten
  und  für  die  Hälfte  u.  s.  w.  dieses  Gesammtvermögens
  Realkaution  zu  leisten,  fehlt  es  derselben
vollständig  an  jeder  Begründung,  da  auch  ein  durch
Vertrag  zum  Erben  Bestimmter  keine  besonderen
Rechtsansprüche  zur  Sicherung  des  ihm  dereinst  erst
anfallenden  Rücklasses  und  zwar  weder  nach  Würzburger
  noch  nach  gemeinem  Rechte  hat  (v.  Schelhaß
a.  a.  O.  8.  105  Note  9).

Mit  Recht  wurde  daher  der  Beklagte  von  der
Klage,  soweit  dieser  Umfang  derselben  in  Frage
steht,  entbunden.  Anders  gestaltet  sich  jedoch  theilweise
  die  Sache  bei  Betrachtung  der  Nr.  IV  des
Erbvertrages.

Hierin  ist  bestimmt,  daß  dem  UÜberlebenden
K.'schen  Ehegatten  während  seiner  Lebenszeit  nicht
bloß  die  Nutznießung  des  Vermögens  des  Vorverstorbenen,
  sondern  auch  die  Disposition  über  die
Substanz  dieses  Vermögens,  jedoch  (wie  selbstverständlich
  blos  unter  Lebenden)  nur  insoweit  zustehen
soll,  daß  dadurch  dieses  Vermögen  nicht  unter  die
Hälfte  geschmälert  wird.  Hierin  liegt  eine  wesentliche
  Beschränkung  des  nächsten  Vertragserben  bezüglich
  der  Hälfte  des  Rücklasses  des  vorversterbenden
  Ehetheiles.

Diese  Vermögenshälfte  ist  nicht  nur  —  was
        <pb n="201" />
        Erbvertrag.  Universalfideikommiß.  Kaution.  173

bei  einem  Erbvertrage  selbstverständlich  ist  —  der
letztwilligen  Verfügung,  sondern  auch  der  Verfügung
  unter  Lebenden  von  Seite  des  überlebenden
Ehetheiles  entzogen,  diese  Hälfte  muß  daher  bei
dessen  Tode  den  weiteren  Vertragserben  hinterlassen
werden.  Dieser  Pflicht  der  Hinterlassung  steht  daher
  selbstverständlich  die  Berechtigung  der  weiteren
Vertragserben  gegenüber.  Soferne  denselben  ein
bestimmter  Anspruch  auf  die  Hälfte  des  Rücklasses
des  vorverstebenden  Ehetheiles  zugesichert  ist,  erscheinen
  sie  nicht  mehr  als  bloße  Vertragserben,
welchen  nur  dasjenige  deferirt  werden  soll,  was
als  seinerzeltiger  Rücklaß  nach  den  inzwischen  eintretenden
  Verfügungen  unter  Lebenden  noch  vorhanden
  sein  wird,  sondern  dieselben  haben  vielmehr
durch  die  Disposition  des  Erblassers  selbst  mit  dessen
Ableben  einen  bestimmten  Anspruch  auf  eine  Nachlaßquote
  erlangt,  die  ihnen  nicht  mehr  entzogen
werden  darf.  In  dieser  Richtung  erscheinen  dieselben
  als  Universalfideikommissare,  denen  die  Erbschaft
  für  eine  bestimmte  Quote  bei  dem  Tode  deß
Erben  restituirt  werden  muß.  Dieser  Anspruch  der
Verwandten  —  dieselben  im  Allgemeinen  genommen
  —  ist  daher,  wie  der  auf  ein  gewöhnliches
Legat,  mit  dem  Tode  des  Erblassers  sofort  erwachsen,
wenn  auch  der  Tag  der  Geltendmachung  desselben
hinausgeschoben  ist.

Daß  Universalfideikommisse,  wie  Vermächtnisse
überhaupt,  auch  in  Erbverträgen  angeordnet  werden
können,  läßt  sich  nicht  bezweifeln,  indem  ein  Grund
deßfallsiger  rechtlicher  Beschränkung  überhaupt  nicht
eingesehen  werden  könnte,  da  in  Erbverträgen  schon
ihrem  Gegenstande  nach  dieselben  Dispositionen  getroffen
  werden  können,  wie  in  letztwilligen  Verfügungen,
  insbesondere  in  Kodizillen.  Es  ist  diese
Möglichkeit  auch  in  der  Doktrin  anerkannt!

Stehen  in  fraglicher  Beziehung  letztwillige  Anordnungen
  und  Erbverträge  gleich,  so  müssen  auch
        <pb n="202" />
        174  Erbvertrag.  Universalfibeilommiß.  Kaution.

die  Rechte  der  Fideikommissare  nach  ganz  gleichen
Grundsätzen  beurtheilt  werden,  da,  wenn  es  sich
einmal  um  fideikommissarische  Rechte  handelt,  die
bezüglich  derselben  gegebenen  Vorschriften  überhaupt
zur  Anwendung  zu  kommen  haben,  weil  ein  Grund
dafür  nicht  besteht,  warum  die  letztwilligen  Dispositionen
  stärkere  Rechte  gewähren  sollen,  als  der  deßfallsige
  Erbvertrag.  Die  Ausführung  der  Vorinstanz,
  daß  die  Sicherungsrechte,  welche  in  der  Klage
erstrebt  werden,  im  Erbvertrage  ausdrücklich  hätten
eingeräumt  werden  müssen,  ist  daher  unhaltbar.

6  kann  sich  nur  darum  handeln,  welche  Rechte
aus  dem  Vertrage  entstehen,  dann  um  die  gesetzlichen
  Folgen,  welche  mit  diesen  Rechten  verbunden
sind.  Daß  leßtere  ursprünglich  nur  bei  letztwilligen
Fideikommissen  erwähnt  sind,  kann,  wie  bemerkt,  nichts
entscheiden,  sobald  die  Erbverträge  den  letztwilligen
Dispositionen  als  gleich  wirksame  Rechtsgeschäfte  on
die  Seite  gestellt  sind.  Wie  bei  letztwilligen  Dispositionen
  durch  den  Exbschaftsantritt,  so  unterwirft
sich  beim  Erbvertrage  der  Vorerbe  der  fideikommissarischen
  Anordnung  schon  durch  die  Vertragsschließung.
  Seine  Verpflichtung  zur  Sicherstellung  beruht
  daher  auf  gleich  wirksamem  Grunde,  und  ist  bei
dem  Vertrage  wo  möglich  noch  stärker,  wenn  unterlassen
  wurde,  einen  befreienden  Vorbehalt  in  denselben
  aufzunehmen.  Daß  Erbverträge  Zeichen  des
Wohlwollens  sind,  wie  die  Vorinstanz  hervorhebt,
ist  völlig  gleichgiltig,  indem  dieses  in  noch  höherem
Grade  von  letztwilligen  Verfügungen  gesagt  werden
muß,  dieses  Motiv  sonach  jedes  Sicherungsrecht
ausschließen  würde.  Die  in  einem  Erbvertrage  getroffenen
  Bestimmungen  haben  allen  Betheiligten
gegenüber  gleichmäßige  Wirkung.

Die  weitere  Bemerkung  der  Vorinstanz.,  daß
aus  der  Anordnung  unter  Nr.  IV  der  klägerische
Auspruch  sich  deshalb  nicht  ergebe,  weil  nach  Nr.  1II
keine  bestimmte  Person  als  Erbe  substituirt  worden,
        <pb n="203" />
        Erbvertrag.  Universalsideikommiß.  Kaution.  175

sondern  nur  angeordnet  sei,  daß  einzig  die  gesetzlichen
  Grundsätze  darüber  zu  entscheiden  haben,
welche  Personen  die  nächsten  Verwandten  seien
und  wie  unter  ihnen  der  Rücklaß  vertheilt  werden
soll,  ist  von  gleichem  Gewichte.  Durch  den  Erbvertrag
  werden  die  beiderseitigen  Verwandten,  sowie
sie  Intestaterben  wären,  vertragsmäßige  Erben,  indem
  für  sie  der  Delationsgrund  durch  den  Erbvertrag
  geschaffen  wird;  in  gleicher  Weise  erlangen  sie
an  der  Hälfte  des  Rücklasses  des  vorverstorbenen
Ehetheiles  fideikommissarische  Rechte.  Diese  Verwandten
  sind  aber  bestimmte  Personen,  wenigstens
relativ  bestimmte;  es  wäre  außerdem  die  ganze
Disposition  unwirksam.

Was  hier  insbesondere  die  Frage  betrifft,  ob
die  Klägerin  den  Anspruch  auf  den  Antheil  an  der
Rücklaßhälfte  ihrer  Schwester  schon  durch  das  Ableben
  derselben  gegenüber  dem  überlebenden  Ehemanne
  erworben  hat,  oder  ob  der  Zeitpunkt  des
Erwerbes  als  von  der  Bedingung,  daß  sie  zur  Zeit
des  Todes  dieses  Ehemannes  noch  lebe,  abhängig
erachtet  werden  könne,  so  ist  es  nicht  nöthig,  diese
Frage  —  welche  eine  Frage  der  Auslegung  des
speziellen  Rechtsaktes  ist  —  jetzt  schon  vorgreifend
zu  entscheiden,  weil  auch  der  Fideikommissar,  dessen
Recht  von  dem  Eintritte  einer  Bedingung  abhängig
ist  (wie  bei  bedingtem  Vermächtnisse  im  Allgemeineu),
  eben  wegen  seines  eventuellen  Rechtes,  Sicherheitsleistung
  von  dem  Erben  verlangen  kann  —
fr.  14  ut  legatorum  (36,  3),  fr.  14  S.  1  quibus
  ex  causis  in  possess.  (42,  4).

Klägerin  befindet  sich  daher  —  wäre  auch  ihr
Anspruch  nach  Nr.  IV  des  Erbvertrages  bedingt  —
dennoch  in  der  rechtlichen  Lage,  Sicherstellung  wegen
desselben  zu  verlangen;  sie  könnte  insbesondere  ohne
eidliche  Spezifikation  des  Rücklasses  ihrer  Schwester
von  der  zu  ihren  Gunsten  getroffenen  Bestimmung
überhaupt  gar  nie  Gebrauch  machen.  Die  Klägerin
        <pb n="204" />
        176  Erbvertrag.  Universalfideikommiß.  Kaution.

erscheint  daher  zunächst  berechtigt,  eine  eidliche  Spezisikation
  des  Rücklasses  ihrer  Schwester  durch
deren  überlebenden  Ehemann,  welcher  diesen  Rücklaß
ohne  legales  Inventar  an  sich  gebracht  hat  (vogl.
GO.  Kap.  XIII  §.  5),  zu  verlangen,  während
neben  dieser  die  Errichtung  eines  Verlassenschafts-Inventares
  unerheblich  ist.

Ferner  kann  Klägerin,  auch  wenn  sie  an  der
Rücklaßhälfte  ihrer  Schwester  nur  eventuelle  Rechte
haben  würde,  zur  Sicherung  dieser  eventuellen  Rechte
Realkaution  von  dem  überlebenden  Ehemanne  verlangen
  (Seuffert,  Pand.-R.  §.  617  mit  §.  639
u.  641),  und  ist  diese  Kaution  nach  dem  Umfange
der  dermalen  angezeigten  Berechtigung  der  Klägerin
zu  bemessen.

Nachdem  die  Rücklaßhälfte  der  vorverlebten
Amalie  K.  nach  Nr.  III  des  Erbvertrags  den  beiderseitigen
  Verwandten  der  Kiuschen  Eheleute  wieder
nach  gleichen  Hälften  zufallen  soll,  und  bezüglich
der  einen  Hälfte  unbestritten  zur  Zeit  die  Klägerin
mit  ihrem  Bruder  Michael  B.  als  intestaterbberechtigt
  erscheint,  so  hat  die  Klägerin  mindestens  einen
eventuellen  Anspruch  auf  den  achten  Theil  des
Rücklasses  ihrer  Schwester  und  hiefür  muß  ihr  von
dem  überlebenden  K.'schen  Ehemanne  Sicherheit  geleistet
  werden.  »

In  dieser  Beschränkung  mußte  daher  der  Klagsanspruch
  für  begründet  erachtet  werden  und  war
verurtheilender  Ausspruch  gegen  den  Beklagten  zu
erlassen.  .  ·

OAGErk.  v.  18.  Aug.  1868  RNr.  627.
hh.

Redakt.  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  (Adolph  Eule)
in  Einbenn.  Oruck  von  Junge  &amp;amp;  -
        <pb n="205" />
        Samstag  den  10.  Juni  1871.  36.  Jahrgang.  12.
Dr.  J.  A.  Zeuffert's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

JInhalt:  Die  Stcherpektetpeer  (Fortsegung.)  —  Ergänzung  des  Familsenkideikommihvermögens
  durch  eligene  Schuldverschreibung  der  Fidelkommißnutynleber,
  wenn  auch  die  Schuld  durch  Hypothek  auf  deren
#lodlalvermögen  lcher  gestellt  wäre,  ast.  —

u  Art.  14  des  Notarlatsgesetzes.  Verzicht  auf  eine  a#gesallene  Erbchast,

  zu  der  Grundvermögen  gehört.

Die  Sicherheitohypothek.
Von  Professor  Regelsberger  in  Gießen.
(Forisepung.)

8.  11.

Ueber  Abtretbarkeit  der  Sicherheitshypotheken.


Die  eigenthümliche  Natur  der  Sicherheitshypotheken
  ruft  manche  Zweifelsfragen  hervor,  welche
ihrer  praktischen  Bedeutung  ungeachtet  eine  befriedigende
  Lösung  noch  nicht  gefunden  haben  und  darum
jetzt  nach  einander  betrachtet  werden  sollen.

Vor  Allem:  ist  eine  Sicherheltshypothek
der  Abtretung  fähigts)2

Auf  dem  Boden  des  heutigen  Rechtes  begründet
die  Cession  einer  Forderung  einen  wahren  Gläubigerwechsel,
  der  Cessionar  macht  eigenes,  wenn  gleich
übertragenes  Recht,  nicht  blos  fremdes  Recht  zu

1%  Ueber  einen  lehrreichen  Rechtefall  ist  berichtet  in  der
Zeltschrift  für  Rechtspflege  und  Verwaltung  in
Sachsen.  Neue  Folge  Bd.  34  S.  92—96.

Neue  Folge  XVI.  Bamd.
        <pb n="206" />
        178  Die  Sicherheitshypothek.  S.  11.

eigenem  Vortheile  geltend.  Diese  Wirkung  knüpft  sich
schon  an  den  Cessionsakt,  nicht  erst  an  die  Benachrichtigung
  des  Schuldners,  obwohl  demselben  seine
Unkenntniß  von  der  geschehenen  Uebertragung  nicht
zum  Schaden  ausschlagen  darf.
L.  17  de  transact.  2,  15:  exceptio  transacti
negotü  debitori  propter  ignorantiam
suam  accommodanda  est.
Bähr  in  Ihering's  Jahrb.  Bd.  I  Abh.  8.

Der  arcessorische  Charakter  des  Pfandrechtes
hindert  die  Uebertragung  des  für  eine  Forderung
begründeten  Hypothekenrechtes  auf  eine  andere  Forderung.
  Er  hindert  aber  nicht  die  Abtretung  des
Hypothekenrechtes  zugleich  mit  der  Forderung  15).

Hyp.-Ges.  §.  53  Abs.  1:  Der  Gläubiger  kann
eine  durch  Hypothek  versicherte  Forderung  mit
dem  Hypothekenrechte  einem  Anderen  ganz  oder

theilweise  abtreten  20).

Aus  dem  Angeführten  folgt  zunächst  nur,  daß
eine  Sicherheitshypothek  nicht  zu  Gunsten  eines  anderen
  Grundverhältnisses  oder  einer  bestimmten  Forderung
  abgetreten  werden  kann.  Der  Bangquier,
welchem  eine  Kredithypothek  bestellt  wurde,  kann

10)  Auch  das  Eine  ohne  das  Andere?  Jedenfalls  kann
die  Forderung  ohne  die  Hypothek  abgetreten  werden.
(Sammlung  von  Entscheidungen  des  bayer.  o.  G.=Hofes
  H.  I  Nr.  2).  Und  umgekehrt  7  vgl.  Bl.  f.
R.  A.  XXVI  S.  66  fg.  mit  Dernburg  Pfdr.
Bd.  1  S.  561;  Schlayer  im  Archiv  für  civ.  Prar.
Bd.  XIIX  S.  234  Note  43.  ·

20)  In  den  neuen  preußischen  Entwurf  ist  nachträglich
(als  §.  48)  folgender  Satz  ausgenommen  worden:
„Das  mit  einer  Hypothek  verbundene  persönliche
Recht  kann  nur  gemeinsam  mit  der  Hypothek,  diese
dagegen  ohne  das  persönliche  Recht  abgetreten  werden.
  Geschleht  Letzteres,  so  erlischt  der  persönliche  Anspruch.“
        <pb n="207" />
        Die  Sicherheitshypothek.  K.  11.  1790

dieselbe  nicht  dem  Verpächter  eines  Landgutes  als
Pachtkaution  und  der  Verpächter  kann  die  Pachtkantion
  nicht  einem  Darlehensgläubiger  zur  Sicherung
  seiner  Darlehensforderung  abtreten.

Das  ist  freilich  keine  Eigenthümlichkeit  der
Sicherheitshypotheken.  Indeß  erweckt  deren  besondere
  juristische  Natur  im  Zusammenhalte  mit  dem
Wortlaute  des  S.  53  den  Zweifel,  ob  eine  Sicherheitshypothek
  überhaupf  der  Abtretung  zugänglich
ist,  da  sie  selbst  kein  Hypothekrecht  darstellt,  sondern
nur  eine  Quelle  von  Hypothekrechten  ist,  und  da
ihr  auch  keine  Forderung  zur  Grunde  llegt  sondern
nur  eine  Quelle  von  Forderungen  (Grundverhältniß).


Vgl.  die  Ausführung  in  8.  7.

Andererseits  fällt  in  Erwägung,  daß  der  Erbgang
  einen  Eintritt  in  das  Grundverhältniß  und  in
die  Berechtigung  aus  der  Sicherheitshypothek
allerdings  ermöglicht.  Sollte  dasselbe  nicht  auch
durch  Sonderrechtsnachfolge  vermittelt  werden  können?
  Es  läßt  sich  auf  diese  Frage  eine  allgemeingültige
  Antwort  nicht  ertheilen.  Man  wird  in  der
Betrachtung  vor  Allem  die  obligatorischen  und  die
nichtobligatorischen  Grundverhältnisse  unterscheiden
müssen.

sen  Ist  das  obligatorische  Grundverhältniß
eine  streng  einseitige  Obligation  (Zinsverpflichtung,
Rentenverbindlichkeit),  so  liegt  darin  wenigstens
kein  Hinderniß  seiner  Uebertragung,  daß  es  die
Quelle  von  Forderungen  ist.  Die  Zinsverbindlichkelt
  kann  mit  der  Darlehensforderung  und  ein  Rentenrecht
  mit  festem  Jahresbetrage  ohne  Weiteres  übertragen
  werden  21).  Die  Rechtsform  dafür  ist  die
Cession.

21)  Bl.  f.  RA.  Bd.  XXXIII  S.  193.  Windscheid

P.  §.  335  Note  6.  —  Ich  weiche  hierin  von  Delbrück
  a.  a.  O.  (vgl.  oben  8.  5  Note  10)  ab,  wel-«
        <pb n="208" />
        180  Die  Sicherheitshypothek.  S.  11.

Da  man  aber  durch  Cession  nur  Rechte,  nicht
auch  Pflichten  übertragen  kaun,  so  ist  auf  diesem
Wege  eine  Sonderrechtsnachfolge  in  gegenseitige
Obligationen  und  in  einseitige  mit  möglicher  Gegenseitigkeit
  (vgl.  8.  6)  nicht  möglich.  Nach  römischem
  Rechte  war  sie  überhaupt  ausgeschlossen.  Ist
dies  aber  noch  heutiges  Recht?  Ich  glaube,  daß
diese  Frage  von  allen  Denjenigen  verneint  werden
muß,  welche  in  der  Schuldübernahme  eine  Rechtsnachfolge
  in  die  passive  Seite  der  Obligation  anerkennen
  22).  Denn  wenn  durch  Cession  die  Berechtigung,
  durch  Schuldübernahme  die  Verpflichtung
übertragen  werden  kann,  so  ist  in  der  That  nicht
abzusehen,  warum  nicht  durch  die  Verbindung  der
beiden  Rechtsakte  die  Stellung  in  einer  solchen
Obligatio,  welche  sich  aus  der  Berechtigung  und
Verpflichtung  zusammensetzt,  übergehen  soll.  Und

cher  die  Cession  auf  die  Erzeugnisse  aus  den  Obligationen
  beschränken  will,  entschieden  gegen  das
praktische  Bedürfniß  und  gegen  die  Erfahrung.

Damit  berühren  wir  freilich  eine  breunende  Frage
der  heutigen  Rechtswissenschaft.  Doch  gewinnt  die
Theorie  von  der  Begründung  einer  wirklichen  Rechtsnachfolge
  in  die  Verpflichtung  durch  die  Schuldübernahme
  immer  mehr,  Boden.  Zu  erwähnen  ist  die
gedlegene  Abhandlung  von  Gürgens  in  Ihering's
Jahrb.  Bd.  VIII  Nr.  8.  Innerhalb  der  Anhänger
dieser  Ansicht  besteht  noch  Meinungsverschiedenheit,
ob  die  Schuldübernahme  auf  Entlassung  des  bisherigen
  Schuldners  aus  dem  obligatorischen  Verbande
*  ist  (wie  Gürgens,  Windscheid  P.

.  338,  bayer.  Entw.  eines  Obligationenrechtes

rt.  161),  oder  ob  der  Uebernehmer  neben  dem  bisherigen
  Schuldner  in  die  Verbindlichkeit  eintritt.
(Dieß  die  Meinung  von  Delbrück  a.  a.  O.  Absch.  V;
Förster  preuß.  Priv.-R.  1  8.  102.)  Ich  stehe  auf
Seite  der  Ersteren,  aber  es  ist  hier  nicht  der  Ort,
dies  näher  zu  begründen.
        <pb n="209" />
        Die  Sicherheitshypothek.  8.  11.  181

um  sofort  eine  Anwendung  auf  den  Gegenstand  zu
machen,  der  uns  zur  Aufwerfung  dieser  Frage  Anlaß
  gegeben,  so  kann  m.  E.  durch  Uebereinkunft
zwischen  dem  Verkäufer  eines  verpachteten  Grundstückes
  und  dem  Käufer  einerseits  und  zwischen  diesem
  und  dem  Pächter  andererseits  :5)  ein  Eintritt
des  Käufers  in  das  Pachtverhältniß  und  damit
auch  eine  Uebertragung  der  dafür  bestellten  hypothekarischen
  Kantion  bewerkstelligt  werden.  Die
Gegengründe,  welche  sich  namentlich  bei  älteren
Schriftstellern  angeführt  finden,  gehen  auf  den  Kern
der  Sache  nicht  ein  und  sind  selbst  vom  Standpunkte
  des  reinen  römischen  Rechtes  nicht  zutreffend,

so  die  von
Mählen  bruch  Lehre  von  der  Cession  S.  27

un

Holzschuher  Theorie  und  Kasuistik  des  gemeinen
  Civilrechtes  Bd.  III  8.  222,  zu
Frage  4

angezogene  L.  32  locati  19,  2.
Eln  obligatorisches  Verhältniß,  das  nicht  ein-22)

  Es  wird  daher  Niemand  diesen  Vertrag  mit  einer
Aftervermiethung  verwechseln,  welche  nur  ein  Rechtsverhältniß
  zwischen  dem  Aftervermiekher  und  Aftermiether,
  nicht  auch  zwischen  diesem  und  dem  ersten
Vermiether  begründet.  Dies  ist  auch  die  Meinung
Unger's  in  Ihering  Jahrb.  Bd.  X  S.  22  N.  25
a.  E.  —  Einer  Zustimmung  des  anderen  Vertragstheiles
  bedarf  es  nicht,  wenn  der  Erwerber  der
Rechte  aus  einer  gegenseitigen  Obligatio  blos  dem
Cedenten  gegenüber  die  Verpflichtung  übernimmt,  das
ihm  Obliegende  an  den  Vertragsgegner  zu  leisten.
Denn  hier  bleibt  im  Verhältnisse  zu  diesem  die  Pflicht
zur  Gegenleistung  beim  Cedenten;  ein  Subjektwechsel
in  der  Stammobligation  findet  nicht  statt.  Seufbert
  '6#  Arch.  Bd.  I  Nr.  28,  VIII  Nr.  35,  XI  Nr.  32,
        <pb n="210" />
        182  Die  Sicherheitshypothek.  &amp;amp;.  12.

mal  vererblich  ist,  wie  die  eivilrechtliche  Gesellschaft,
entzleht  sich  natürlich  auch  einer  Uebertragung  im
Wege  der  Sonderrechtsnachfolge.

2)  Die  nichtobligatorischen  Grundverhältnisse
  sind  zu  mannichfaltig,  als  daß  für  sie  eine
Regel  aufgestellt  werden  könnte.  So  gibt  es  eine
Rechtsnachfolge  in  das  Vormundschaftsverhältniß
weder  auf  Selte  des  Mündels  noch  auch  des  Vormundes.
  Wohl  aber  kann  beim  Nießbrauche  ein
Wechsel  des  einen  Subjektes  eintreten  durch  den
Uebergang  des  Eigenthumes  an  der  dienenden  Sache
auf  eine  andere  Person.  Gleichwohl  ist  m.  E.  der
spätere  Elgenthümer,  der  nicht  Erbe  des  früheren  ist,
nur  dann  berechtigt,  die  Rechte  aus  der  selnem  Vorgänger
  bestellten  hypothekarischen  Kaution  geltend
zu  machen,  wenn  ihm  dieselben  besonders  übertragen
  worden  sind.  Denn  die  Kaution  des  Nutznießers
  steht  mit  dem  Eigenthume  an  der  dienenden
Sache  nicht  in  so  engem  Verbande,  daß  sie  dem
Uebergange  desselben  von  selbst  folgt,  wie  das  Pfandrecht
  der  versicherten  Forderung.

S.  12.

Abtretung  der  Forderungen  aus  dem
Grundverhältnisse.

Wir  haben  im  Bisherigen  nur  die  Abtretung
der  Sicherheitshypothek  besprochen.  Eine  davon  verschiedene
  Frage  ist  aber,  ob  die  daraus  hervorehenden
  wirklichen  Hypothekrechte  der  Uebertragung
1  sind.

Soviel  ist  nach  den  früher  vorgetragenen
Grundsätzen  gewiß,  daß  eine  Abtretung  solcher  Hypothekrechte
  nur  in  Verbindung  mit  den  Forderungen
zulässig  ist,  zu  deren  Deckung  sie  dienen.  Und
        <pb n="211" />
        Die  Sicherheitshypothek.  8.  12.  183

daher  fällt  die  aufgeworfene  Frage  mit  der  anderen
zusammen:  sind  die  Forderungen  aus  einem  Grundverhältnisse
  abtretbar?  Diese  Frage  ist

1)  in  Ansehung  der  aus  *  Grundverhältnisse
bekets  entstandenen  Forderungen  unbedenklich  zu

ahen.
7  Vgl.  oben  8.  6.

Mit  der  Forderung  geht  auf  den  Cessionar  das
dafür  bestehende  Hypothekrecht  über,  wenn  nicht  das
Gegentheil  aukdrücklich  bestimmt  wird  24).

L.  6  de  her.  vel  act.  vend.  18,  4.  Gönner

  Komm.  1  S.  438.

2)  Ob  auch  die  künftig  entstehenden  Forderungen
  Gegenstand  eines  gültigen  Abtretungsvertrages
  sein  können,  ist  eine  Frage,  die  wohl  nur
von  Fall  zu  Fall  beantwortet  werden  kann.  Ein
unbedingtes  Hinderniß  liegt  in  dem  Wesen  der  künftig
  möglichen  Forderungen  an  sich  nicht.

L.  17  9  de  her.  vel  act.  vend.  18,  4

vgl.  Kul  #  54  V.  S.  50,  16.

L.  3  C.  de  donat.  8,  54.

Preuß.  Landr.  J,  11  r  527.

Windscheid  P.  8.  335  Note  12.

Förster  a.  a.  O.  1I  S.  623  Note  90.

Während  nun  einerseits  gegen  die  Abtretung
des  künftigen  Anspruches  auf  Rückgabe  einer  Baarkaution


Seuffert's  Archiv  XIV  Nr.
oder  gegen  die  Cession  noch  uccht  P##e  Pachtelder


6  ebendaselbst  XVI  Nr.  209
gewiß  nichts  zu  erinnern  sein  wird  :5),  so  dürfte

24)  Ein  eigenthümlicher  Fall  ist  mitgetheilt  in  Bl.  f.  RA.
XXXII  S.  111.
:5)  Vgl.  auch  unten  *  .  14.
        <pb n="212" />
        184  Die  Sicherheitshypother.  K.  13.

dagegen  dem  Vertrage  über  die  Abtretung  der  künftigen
  Ansprüche  gegen  einen  Beamten  aus  einem
etwa  vorkommenden  Kassendefekte  oder  gegen  einen
Vormund  wegen  untreuer  Verwaltung  die  Anerkennung
  zu  versagen  sein.  Es  gelten  hier  die  Worte
der  L.  34  S.  2  i.  f.  contract.  emt.  18,  1:  nec
enim  fas  est,  einsmodi  casus  exspectare.

Vgl.  auch  Seuffert's  Archiv  XIII  Nr.  151.

Zu  weit  geht  aber

Gönner  Komm.  I  S.  503  Nr.  2,
wenn  er  die  Möglichkeit  einer  Cession  von  Hevenloelwen
  oft  ungewissen  Ansprüchen  schlechthin  verneint.


S.  13.

Von  der  Eintragung  einer  derartigen
Cession.

Die  Rechtsgültigkeit  der  Abtretung  einer  hypothekarischen
  Forderung  ist  durch  die  Einschreibung
im  Hypothekenbuche  nicht  bedingt.  Aber  der  nichteingetragene
  Cessionar  entbehrt  den  Vortheil,  seinen
Erwerb  durch  das  Hypothekenbuch  nachweisen  zukönnen,
  und  ist  außerdem  von  manchen  aus  der
Oeffentlichkelt  des  Hypothekenbuches  entspringenden
Gefahren  bedroht.

H.  G.  ¾-!  25  26  Nr.  6.

Bl.  f.  R.  A.  S.  9  fg.

Ein  vorsichtiger  Cessionar  wird  daher  nicht
uuttrlassen,  die  Eintragung  seines  Erwerbes  zu  bewirken.


Bei  der  auf  Grund  einer  Sicherheitshypothek
erfolgenden  Abtretung  ist  das  Interesse  des  Cessionars
  an  der  Einschreibung  nicht  geringer.  Aber  für
den  Vollzug  derselben  taucht  ein  Bedenken  auf,
welches  besprochen  zu  werden  verdient.
        <pb n="213" />
        Die  Sicherheitshypothek.  §.  13.  185

Die  Eintragung  einer  gewöhnlichen  Cession  ist
nur  durch  die  Einwilligung  des  Cedenten  bedingt.
Der  Pfandschuldner,  welcher  der  Abtretung  ein  Hinderniß
  nicht  entgegensetzen  kan,

Bl.  f.  R.  A.  XIV  S.  185  fg.
empfängt  lediglich  Nachricht  von  der  geschehenen
Cessionsvermerkung.

H.  G.  8§.  107,  109,  157.

Wird  aber  der  letztere  nicht  über  die  Eintragung
  einer  Cession  der  hier  besprochenen  Art  zu  vernehmen
  sein?

Diese  Frage  ist  nur  für  einen  Fall  zu  bejahen:
  wenn  die  Einschreibung  beantragt  wird  für
die  Abtretung  einer  aus  dem  Grundverhältnisse  bereits
  entstandenen  Forderung,  welche  selbst  auf
den  Namen  des  Cedenten  noch  nicht  eingetragen
  war.

eber  die  Wöglichkett  solcher  Eintragung  vgl.

oben  8.  8.  .

Alle  anderen  Fälle  der  Abtretung,  welche  auf
Grund  einer  Sicherheitshypothek  erfolgt,  unterliegen
der  gewöhnlichen  Behandlung.

Warum?  In  den  letteren  Fällen  beschränkt
sich  die  Eintragung  auf  den  Gläubigerwechsel.  Der
Pfandschuldner  kommt  zu  dem  Cessionar  durch  die
Eintragung  in  keine  ungünstigere  Stellung,  als  in
der  er  sich  bisher  dem  Cedenten  gegenüber  befand.
Insbesondere  wird  ein  Cessionar  in  den  oben  8.  11
und  §.  12  Ziff.  2  erwähnten  Fällen  durch  den
Cessionsvermerk  des  Beweises  über  die  Entstehung
des  von  ihm  geltend  gemachten  Anspruches  nicht
enthoben.

Dagegen  enthält  das  Gesuch  um  Einschreibung
der  Cession  einer  bestehenden  aber  im  Hypothekenbuche
  noch  nicht  vorgetragenen  Forderung  einen
doppelten  Antrag:  auf  Eintragung  der  Forderung
(im  Sinne  von  §.  8)  und  auf  Vormerkung  der
        <pb n="214" />
        186  Die  Sicherheltehypothek.  §.  13.

Cession.  Jene  bedingt  die  Vernehmung  des  Pfandschuldners,
  diese  das  Gehör  des  GläubigerS.  Sind
aber  die  Anstände  nach  beiden  Richtungen  gehoben,
so  genügt  ein  Eintrag,  wie  dies  für  einen  verwandten
  Fall  angenommen  wird  von

Gönner  Komm.  II  S.  276  Note  “'.

Indeß  ruft  die  Doppelnatur  dieses  Gesuches
den  Zwelfel  wach,  ob  dasselbe  einseitig  vom  Cessionar
  gestellt  werden  kann.  Unter  den  Personen,
welche  nach  H.  G.  §.  104  Namens  des  Gläubigers
die  Eintragung  einer  Hypothek  verlangen  können,
befindet  sich  der  Erwerber  einer  solchen  Hypothek
nicht.  Allein  der  Anspruch  auf  Eintragung  beruht
in  unserem  Falle  nicht  blos  auf  einem  Hypothektitel,
  wovon  der  8.  104  handelt,  sondern  auf
einem  wirklichen  Hypothek  rechte,  welches  mit  der
Foderun  ohne  Eintragung  auf  Grund  der  Sichereitshypothek

  zur  Entstehung  gelangt  ist  und  dessen

Eintragung  nur  anderweite  Vortheile  bietet  (vgl.
oben  §.  8).  Dieser  Anspruch  geht  auf  jeden  Erwerber
  des  Rechtes  über.

Auch  hiefür  bietet  die  Analogie  der  Hypothekvormerkung
  eine  Bestätigung.  Denn  es  ist  kein
Zweifel,  daß  die  Befugniß,  die  Umwandlung  der
Vormerkung  in  einen  endgültigen  Eintrag  zu  verlangen,
  einen  Bestandtheil  des  durch  die  Vormerkung
  erzeugten  Rechtsverhältnisses  bildet,  welches  an
der  Forderung  haftet  und  mit  ihr  auf  den  Cessionar
  übertragen  wird.

Noch  mehr.  Weil  in  beiden  Fällen,  durch  die
Sicherheitshypothek  sowohl  als  durch  die  Vormerkung,
  die  Sache  selbst  schon  dinglich  gebunden  ist,  so
richtet  sich  der  Anspruch  auf  Elntragung  gegen  den
gegenwärtigen  Eigenthümer  des  Unterpfandes,  nicht
gegen  den  persönlichen  Schuldner.  Damit  treten
sie  in  einen  entschledenen  Gegensatz  zum  Hypothektitel.
  Dieser  hat  die  Natur  eines  obligatorischen
        <pb n="215" />
        Familienfibeilommiß.  Ergänzung.  187

Anfpruches  des  Glänbigers  gegen  diejenige  Person,
welche  durch  Rechtsgeschäft  oder  Gesetz  zur  Hypothekbestellung
  verpflichtet  ist.  Es  fehlt  dem  Titel
jede  Wirkung  auf  die  zu  verpfändende  Sache.  Darum
  tritt  der  nachträgliche  Erwerber  der  letzteren  zu
dem  Bestellungsberechtigten  in  keinerlei  rechtliche
Beziehung.  Dort  dagegen  handelt  es  sich  lediglich
um  die  Ueberführung  eines  unvollkommenen  Hypothekenmrechtes
  in  ein  vollkommenes.

Bei  dieser  Gestalt  der  Dinge  ist  gewiß  folgender
  Schluß  nicht  zu  gewagt:  wenn  der  bloße  Hypothektitel
  auf  den  Cessionar  der  damit  ausgerüsteten
  Forderung  übergeht,  so  muß  um  so  viel  mehr
das  Recht  auf  Eintragung  dem  Cessionar  einer  aus
dem  Grundverhältnisse  einer  Sicherheitshypothek  entstandenen
  Forderung  zuerkannt  werden.  Ob  aber
jenes  der  Fall  ist,  das  soll  den  nächsten  Gegenstand
  unferer  Betrachtung  bilden.  «

(Forlsetzung  folgt.)

Entfcheidungen  des  obersten  Gerichtshoses  für
ayern  rechts  des  Mheines.
1.
Ergänzung  des  Familienfideikommißvermögens  durch  eigene
Schuldverschreibung  der  Fideikommißnutznießer,  wenn  auch
die  Schuld  durch  Hypothek  auf  deren  Allodialvermögen  sicher
gestellt  wäre,  erscheint  als  unstatthaft.

Zweien  Fideikommißnutznießern  lag  die  Verbindlichkeit
  ob,  das  Familienfideikommißvermögen
um  den  Betrag  von  11950  fl.  zu  ergänzen.

Dieselben  wollten  diese  Ergänzung  dadurch  bewerkstelligen,
  daß  sie  sich  zum  Schuldner  des  bezeichneten
  Betrages  zu  bekennen  und  fragliche  Schuld
durch  Hypothek  auf  einem  ihnen  gehörigen  im  Auslande
  gelegenen  Allodlalgrundbesitze  sicher  zu  stellen
        <pb n="216" />
        188  Familienfideikommiß.  Ergänzung.

sich  berelt  erklärten,  wonach  die  so  entstandene
Schuld=  und  Hypothekenurkunde  einen  ergänzenden
Fnaeltanheil  des  Fideikommißvermögens  zu  bilden
ätte.

Dieser  Antrag  wurde  sowohl  von  dem  Fideikommißgerichte,
  als  auch  auf  Beschwerde  von  dem
obersten  Gerichtshofe  abgewiesen.  Die  deßfallsigen
oberstrichterlichen  EntscheidungSgründe  lauten:

a)  Daß  auch  Aktiv-Kapitalien,  wenn  das  zur
Errichtung  eines  Fideikommisses  nach  §F.  2  des
Fid.-Ed.  v.  J.  1818  erforderliche  Grundvermögen
vorhanden  ist,  Bestandtheile  eines  Fideikommisses
sein  können,  wenn  die  Schuldbriefe  auf  den  Namen
des  Fideikommisses  als  Gläubiger  gestellt  sind,  unterliegt
  zufolge  der  Beskimmung  der  88.  6  u.  43
Nr.  II  des  FE.  keinen  Zweifel.  In  Gemäßbeit
dieser  Bestimmungen  ist  es  dem  Kostituenten  oder
dem  Fld.-Nachfolger  gestattet,  zur  Vermehrung
des  Fideikommißvermögens  auch  Kapitalien  zu  verwenden,
  und  diesem  Fideikommiß--Ueberschusse
die  fldeikommissarische  Eigenschaft  beizulegen.  Eine
solche  Vermehrung  der  Hauptbestandtheile  des  Fideikommisses
  kann  der  Natur  der  Sache  nach  nur  dadurch
  bewirkt  werden,  daß  der  Konstituent  oder  der
Fid.-Nachfolger  aus  seinem  eigenen  Vermögen
oder  aus  den  Renten  und  Früchten  de5  Fid.-Vermögens
  das  Geld  zur  verzinslichen  Ausleihung  von
Darlehens-Kapitalien  an  dritte  Personen  verwendet.

Eine  solche  verzinsliche  Ausleihung  von
Kapitalien  aus  dem  Vermögen  der  Fideikommiß-=besitzer
  wird  von  dem  Beschwerdeführer  nicht  beabsichtigt.
  Die  Fld.-Besitzer  sind  nicht  Gläubiger,
welche  von  etwaigen  Schuldnern  Kapitalien  im
Betrage  zu  11950  fl.  zu  fordern  haben,  die
durch  Grundvermögen,  welches  im  Auslande  liegt,
hypothekarisch  sicher  gestellt  sind  und  nun  ihre  Bestimmung
  als  Fidelkommißgut  erhalten  sollen;  die
        <pb n="217" />
        Familienfideikommiß.  Ergänzung.  189

dermaligen  Nutznießer  des  Fideikommisses  sind  vielmehr
  die  Schuldner  der  vorerwähnten  Summe;
ihnen  liegt  die  Verbindlichkeit  ob,  zur  Wiederherstellung
  der  geminderten  Substanz  des  Vermögens
den  Betrag  von  11950  fl.  in  die  Fideikommißmasse
  einzuzahlen,  damit  dieses  Geld  entweder
  zur  verzinslichen  Ausleihung  von  Aktivkapitalien
  oder  zur  Erwerbung  von  Grundvermögen  seine
Verwendung  erhalte.

Der  vom  Beschwerdeführer  angeführte  Grund,
daß  auch  Kapitalien  mit  Verpfändung  eines  im
Auslande  liegenden  Grundvermögens  dargeliehen
und  dem  Fid.-Vermögen  einverleibt  werden  können,
ist  sonach  von  keiner  Erheblichkeit,  weil  es  sich  dermal
  nicht  um  Ausleihung  eines  Kapitales  an
einen  Darlehenssucher  gegen  Verpfändung  seines  im
Auslande  liegenden  Grundeigenthumes,  sondern  um
Einzahlung  einer  von  den  Nutznießern  des  Fideikommisses
  an  die  Fid.-Masse  schuldigen  Summe
handelt.

b)  Durch  das  Anerbieten  der  Nutznießer,  auf
ihren  im  Herzogthum  Sachsen-Koburg  liegenden
  Wiesen  für  die  Summe  von  11950  fl.
als  ein  zu  4%  verzinsliches  Kapital  die  erste  Hypothek
  eintragen  zu  lassen,  und  den  Schuld=  und
Hypothekenbrief  gerichtlich  zu  hinterlegen,  wird  der
den  Fid.-Besitzern  obliegenden  Verbindlichkeit
nicht  Genüge  geleistet.  Durch  eine  bloße  hypothekarische
  Sicherstellung  der  Schuld  der  Fid.
Besitzer  wird  dem  Fideikommisse  für  das  geschmälerte
Vermögen  noch  kein  Ersatz  geleistet,  wie  ihn  die
Nutznießer  anerkanntermaßen  zu  bewirken  verbunden
  sind.  .

So  wenig  der  Gutsverwalter,  welcher  einen
Theil  des  ihm  anvertrauten  fremden  Vermögens  zu
seinem  Privatzwecke  verwendet,  einen  Ersatz  hiefür
schon  dadurch  leistet,  daß  er  eine  Schuldverschreib-
        <pb n="218" />
        190  Familienfibelkommiß.  Ergänzung.

ung,  sei  es  mit  oder  ohne  Hypothekenbestellung  in
die  entleerte  Gutskasse  einlegt,  ebensowenig  kann
angenommen  werden,  daß  ein  an  seinem  Fondövermögen
  geschmälertes  Fideikommiß  bis  zu  seinem  ursprünglichen
  Betrage  dadurch  wieder  ergänzt  worden
  sei,  daß  der  Nutznießer,  welchem  die  Ergänzung
  obliegt,  einen  auf  den  schuldigen  Betrag  lautenden
  Schuld=  und  Hypothekbrief  in  die  Fid.-Kasse
einlegt.  Das,  was  der  Nutznießer,  welchem  die
Erhaltung  des  Fid.-Vermögens  in  seinem  vollständigen
  Zustande  zur  Pflicht  gemacht  ist  (S.  44),
ohne  Berechtigung  aus  dem  Fondsvermögen  bezogen
hat,  bleibt  immer  noch  in  seinem  Privatvermögen,
auch  wenn  eine  Hypothekbestellung  hiefür  bewirkt
wird.  ·

o)Nach§.42stehtdaöGigenthuIndeöFib.-Vermögens
  nicht  dem  jedesmaligen  Besitzer  desselben
  allein,  sondern  auch  den  übrigen  zur  Nachfolge
Berechtigten  (Anwärtern)  zu,  und  nach  §F.  44  hat
der  Fldeikommißbesitzer  alle  Rechte  und  Verbindlichkeiten
  eines  Nutzungs-Eigenthümers;  es  gebührt  ihm
auch  die  Verwaltung  und  der  Genuß  des  Fidelkommisses,
  welches  er  in  gutem  Stande  zu  erhalten
verbunden  ist.

Mit  diesen  Bestimmungen  ist  es  nicht  wohl
vereinbarlich,  daß  der  Fideikommißbesitzer  zugleich
Schuldner  eines  Theiles  des  Fideikommißvermögens
ist.  In  seiner  Eigenschaft  als  Elgenthümer  kann
der  Fideikommißbesitzer  nicht  sein  eigener  Schuldner
sein,  und  in  seiner  Eigenschaft  als  Verwalter  widerstrebt
  es  den  allgemeinen  Bestimmungen,  denjenigen
zum  Verwalter  eines  Vermögens  zu  machen,  welcher
  zum  Eigenthümer  desselben  in  einem  Schuldverhältuse
  steht.  -

enn  es  nach  diesen  ediktmäßigen  Vorschriften
für  unzulässig  erachtet  werden  müßte,  den  N.  N.
als  Nutznießern  des  Fideikommisses  aus  dem  Ver-
        <pb n="219" />
        Repudiation  einer  Erbschaft.  Not.-Ges.  Art.  14.  191

mögen  desselben  ein  Darlehenskapital  von  11950  fl.
gegen  Verpfändung  ihrer  im  Auslande  liegenden
Allodialgrundbesitzungen  zu  bewilligen,  so  erscheint
auch  ihr  Antrag,  durch  welchen  beabsichtigt
wird,  eine  zur  Fid.-Masse  einzuzahlende  Schuld--summe
  als  ein  zu  4%  verzinsliches  Hypothekenkapital
  in  Händen  zu  behalten,  gleichzeitig  aber
auch  dasselbe  Kapital  als  Ersatz  für  das  geschmälerte
Fondsvermögen  gelten  zu  lassen  und  dem  Fid.-Vermögen
  als  einen  Bestandtheil  der  Aktivkapitalien
einzuverleiben,  —  als  ein  durchaus  unstatthaftes
Ansuchen.  .·
OAGErk.v.13.0kt.1868RNr.  708ht1.

2.

Zu  Art.  14  des  Notariatsgesetzes.  Verzicht  auf  eine  angefallene
  Erbschaft,  zu  der  Grundvermögen  gehört.

Vgl.  Bl.  f.  Rechtsanwendung  Bd.  31  S.  369.

Bei  Abschließung  eines  Uebergabvertrages  waren
3  Geschwister,  nämlich  die  Marla  O.  als  Gutsübernehmerin
  und  deren  zwei  Brüder,  betheiligt.

Im  Uebergabvertrage  hat  nun  einer  der  Brüder
in  seinem  und  seines  Bruders  Namen  seiner  gutsübernehmenden
  Schwester  die  Erklärung  abgegeben,
daß  er  (bzw.  sein  Bruder)  mit  den  Ansprüchen  an
Mutter=  und  Vatergut  bereits  abgefunden  sei  und
in  die  Uebergabe  des  Gutes  an  seine  Schwester
einwillige.

Es  handelte  sich  um  die  Wirksamkeit  dieser  Erklärung,
  insbesondere,  ob  notarlelle  Beurkundung  des
bezüglichen  Auftrages  zu  dieser  Erklärung  erfordert  sei.

Der  oberste  Gerichtshof  hielt  die  erwähnte  Erklärung
  für  rechtswirksam  und  gab  solche  der  Beklagten
  in  vorstehender  Formulirung  zum  Beweise  frei.
        <pb n="220" />
        192  Repudiation  einer  Erbschaft.  Not.-Ges.  Art.  14.

Nach  Erörterung  der  Erheblichkelt  dieser  Erklärung
  ist  ausgeführt,  daß  eine  notarielle  Beurkundung
  dieses  Erbverzichtes  bezw.  des  hierauf  bezüglichen
  Auftrages  von  Seite  des  einen  Bruders
zu  dessen  Giltigkeit  nicht  erfordert  gewesen  sei,  indem
  nur  Verzichte  auf  künftige  Erbschaften  den
Erbverträgen  gleichgestellt  seien  und  bei  Strafe  der
Nichtigkeit  notariell  errichtet  werden  müssen,  dagegen
Verzichte  auf  angefallene  Erbschaften  als  Repudiation
der  Erbschaft  aufzufassen  kämen,  für  welche  eine  besondere
  Form  nicht  vorgeschrieben  sei,  weil  die  Erbschaftsausschlagung
  ebenso  wie  der  Erbschaftsantritt
mit  Worten  oder  durch  konkludente  Handlungen  geschehen
  könne  (Bayer.  Landr.  Th.  III  Kap.  1  F.  19).
Die  Wirkung  der  Repudiation  bestehe  aber  darin,
daß  die  ausgeschlagene  Erbschaft  vermöge  des  Anwachsungsrechtes
  den  übrigen  Miterben  zufalle;  die
Maria  O.  habe  daher  in  ihrer  Eigenschaft  als  Miterbin
  die  durch  den  Verzicht  ihrer  Brüder  erledigten
  Erbtheile  unter  dem  universellen  Titel  des  Erbrechtes
  erhalten  und  auf  diesem  Wege  das  Eigenthum
  an  dem  zur  mütterlichen  Verlassenschaft  gehörigen
  Gute  erworben,  ohne  daß  es  hiezu  von.
Seite  der  verzichtenden  Brüder  noch  eines  besonderen,
der  Bestimmung  des  Art.  14  des  Notariatsgesetzes
unterliegenden  UebertragungSaktes  bedurfte.

Hienach  habe  es  einzig  und  allein  darauf  anzukommen,
  daß  der  den  Verzicht  erklärende  Bruder
von  dem  anderen  Bruder  ermächtigt  war,  der
Schwester  dasjenige  zu  erklären,  was  er  wirklich  erklärt
  hat.  Bemerkt  ist  noch,  daß  der  dem  Beweisthema
  einverleibte  Beisatz,  daß  die  Elnwilligung  zur
Uebergabe  des  Anwesens  an  die  Schwester  erklärt
worden  sei,  nur  deßhalb  als  nothwendig  erscheine,
um  damit  die  Verzichtleistung  auf  den  mütterlichen
Nachlaß  mit  Bestimmtheit  aussupricken
OAGErk.  v.  3.  Jan.  1871  RNr.  1393  v.  *

ebati  Dr.  Steppes.  Beck=  Palm  &amp;amp;  Enke  (Adolph  Enke))
in  Erkangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="221" />
        Samstag  den  24.  Huni.  1871.  36.  Jahrgang.  18#.
Dr.  J.  A.  Feuffert's

Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inpalt:  Die  Sterbeltshhere.  (Fortsetzung.)  —  Forderung  wegen  Dien
leistungen  für  Andere,  senbchbe  wegen  St  en  ohne
Auftrag  und  wegen  nüylicher  Verwendung  in  Folge  dleser  Dleustleistungen.

  —  Geschäfisführung  ohne  Austrog  konn  ule  angenommen  werden,

  wenn  der  Ehemann  als  solcher  Geshäln  selner  Ezees  besorgt.

Die  Sicherheitshypothek.
Von  Professor  Regelsberger  in  Gleßen.
(Fortseung.)

S.  14.
Von  der  Cession  des  Hypothektitels.

Der  Hypothektitel  ist  ein  bloses  Nebenrecht  der
Forderung  wie  das  Hypothekenrecht  selbst  und  kann,
ohne  unterzugehen,  von.  derselben  nicht  getrennt  werden.
  Eine  Uebertragung  des  Hypothektitels  ohne
die  Forderung  ist  eben  so  unzulässig  als  ein  Verbleiben
  de5selben  beim  Cedenten  trotz  Uebertragung  der
Forderung.  Folglich  kann  die  Abtretung  einer  Forderung
  auf  den  damit  verknüpften  Hypothektitel  nur
in  zweifacher  Weise  wirken:  entweder  Uebergang
auf  den  Cessionar  oder  Erlöschung.

In  unserem  Hypothekengesetze  ist  der  letztere
Punkt  nicht  ausdrücklich  entschieden.  Es  greift  daher
  die  allgemeine  Regel  ein,  daß  Nebenrechte  auf
den  Erwerber  des  Hauptrechtes  nicht  blos  übertragen
  werden  können  sondern  in  Ermangelung  entgegengesetzter
  Verfügung  von  selbst  übergehen.  Nur  die
höchstpersönlichen  Nebenrechte  machen  davon  eine
Ausnahme.

L.  6  L.  23  pr.  de  her.  vel  act.  vend.  18,  4.

Neue  Folge  XVI.  Band.  «
        <pb n="222" />
        194  Die  Sicherheitshypothek  K&amp;amp;.  44.

Fallen  unter  diese  Ausnahme  die  Hypothektitel:
  Um  ihrer  obligatorischen  Natur  willen  gewiß
nicht,  denn  auch  die  Rechte  aus  einer  Bürgschaft
und  aus  einem  Zinsversprechen  sind  obligatorisch  und
folgen  gleichwohl  der  Hauptforderung  in  die  andere
Hand.  Wenn  wir  aber  auch  auf  ihre  besondere
Bestimmung  sehen,  so  ist  nichts  zu  entdecken,  was
ihnen  den  Ausnahmscharakter  aufdrückte.  Freilich
kann  derselbe  dem  freiwilligen  Hypothektitel  in  dem
Bestellungsgeschäfte  beigelegt  werden.  Aber  wir
dürfen  ihn  im  Zweifel  nicht  unterstellen.  Daher
ist  die  Abtretung  eines  freiwilligen  Hypothektitels
in  Verbindung  mit  der  Forderung  als  zulässig
zu  erachten.

Mittelbar  anerkannt  vom  obersten  Gerichtshofe

im  Erkenntnisse  vom  27.  Jan.  1865  Nr.  2905  3/66
Bl.  f.  RA.  XXXI  S.  232  fg.  (dessen  sonstiger
bedenkliche  Inhalt  richtig  gewürdigt  ist  ebendaselbst
  S.  203  fg).

Sollte  das  Gegentheil  beim  gesetzlich  en
Rechtstitel  der  Fall  sein?.  Ein  angesehener  deutscher
Gerichtshof  hat  diese  Frage  für  den  gesetzlichen  Anspruch
  der  Ehefrau  auf  hypothekarische  Versicherung
des  Eingebrachten  bejaht.

Annalen  des  k.  sächsischen  Oberappellationsge-=richtes

  zu  Dresden  Bd.  1  S.  110  fg.  «-Ich

  habe  mich  von  der  Richtigkeit  dieser  Entscheidung
  nicht  überzeugen  können.

·  s  wurde  geltend  gemacht,  der  Rechtstitel  auf

hypothekarische  Sicherheit  wegen  des  Eingebrachten

sei  gar  nicht  mit  der  Forderung  der  Ehefrau  auf

künftige  Zurückerstattung  des  eingebrachten  Vermsens
  verknüpft  sondern  diene  nur  dazu,  ihr  eine
rt  hypothekarischer  Kaution  zu  gewähren.

Ich  könnte  mir  keinen  schlagenderen  Beleg  wünschen
  für  die  Nothwendigkeit  und  Fruchtbarkeit  der
von  mir  geltend  gemachten  Unterscheidung  zwischen
dem  Grundverhältnisse,  welches  die  Unterlage  der
        <pb n="223" />
        Die  Sicherheitshypothek.  8.  14.  195

Sicherheitshypothek  bildet,  und  der  Forderung,  für
welche  und  mit  welcher  das  künftige  Hypothekrecht
entsteht.  Allerdings  ist  die  Forderung  der  Ehefrau
keine  gegenwärtige,  und  die  sofort  einzutragende
hypothekarische  Versicherung  kennzeichnet  sich  als  eine
rechtliche  Vorsorge  für  ein  künftiges  Recht,  welche
im  Systeme  des  Privatrechtes  nicht  vereinzelt  dasteht
  75).  Da  aber  auch  künftige  Forderungen  der
Abtretung  nicht  unbedingt  widerstreben  (vgl.  oben
§.  12  Ziff.  2)  und  die  hier  vorliegende  insonderheit
  sich  zur  Uebertragung  eignet,  so  ist  in  der  That
nicht  abzusehen,  warum  der  Anspruch  auf  den  durch
de  Gesetz  zugesicherten  Schutz  nicht  soll  übergehen
unen.

Weiter  wurde  zur  Begründung  jener  Ansicht
hervorgehoben,  die  Verleihung  eines  gesetzlichen  Titels
  bilde  eine  Vergünstigung,  welche  der  Ehefrau
für  ihre  Person  und  aus  Rücksicht  auf  das  besondere
  zwischen  ihr  und  ihrem  Ehemanne  während
der  Dauer  der  Ehe  bestehende  Verhältniß  vom  Gesetze
  ertheilt  werde.  Ein  solches  persönliches  Vorrecht
  gehe  nicht  einmal  auf  die  Erben  der  Frau
über  und  könne  noch  weniger  Gegenstand  der  willkürlichen
  Uebertragung  sein.

Diese  Erwägung  ist  ganz  gerechtfertigt  für  das
gemeinrechtliche  Konkursprivileg  der  Dotalforderung.

C.  un.  de  privil.  dot.  7,  74.

Allein  sie  paßt  darum  noch  nicht  auf  den  gesetzlichen
  Hypothektitel.  Vielmehr  liegt  für  diesen
eine  andere  Analogie  aus  dem  gemeinen  Rechte  viel
näher,  die  stillschweigende  Hypothek  der  Ehefran
wegen  ihrer  Dotalforderung.  Gleich  dieser  tritt
auch  der  heutige  Anspruch  auf  Hypothekbestellung
als  ein  wahres,  noch  dazu  jetzt  schon  zu  verwirk-16%

  L.  16  pr.  H.  P.  5,  3  L.  40  ad  leg.  Aq.  9,  2
L.  3  ei  pars  hered.  pet.  5,  4  u.  A.  J
*
        <pb n="224" />
        196  Die  Sicherheitshypothek.  K.  14.

lichendes  Recht  zur  Forderung,  und  zwar  sofort  mit
der  Begründung  des  Dotalverhältnisses;  er  bildet
nicht  blos  eine  Eigenschaft  der  Forderung,  welche
ein  Recht  (Vorzug)  nur  für  die  künftige  Zeit  und
auf  den  Eintritt  besonderer  Umstände  in  Aussicht
stellt.  Der  gesetzliche  Hypothektitel  vertritt  im
neueren  Hypothekensysteme  geradezu  die  Stelle  der
mit  dem  Letzteren  unverträglichen  stillschweigenden-Hypothek
  des  gemeinen  Rechte5.  Es  ist  nicht  wahrscheinlich,
  daß  der  Gesetzgeber  die  früheren  Rechte
der  Ehefrau  weiter  schwächen  wollte  als  durch  die
Prinzipien  der  Oeffentlichkeit  und  Besonderheit  geboten
  war.  Dies  wäre  aber  der  Fall,  wenn  er
das  frühere  dingliche  Hypothekrecht  zu  einem  rein
persönlichen  unübertragbaren  Vorrechte  abgeblaßt
hätte.  Man  darf  dagegen  nicht  einwenden,  datz
das  Interesse  der  Ehefrau  durch  dieses  schwächere
Recht  vollkommen  befriedigt  werde,  denn  e5.  stehe
ihr  persönlich  jederzeit  frei,  die  Bestellung  der  Hypothek
  zu  fordern.  Es  lassen  sich  sehr  wohl  Umstände
  denken,  welche  eine  Frau  abhalten,  mit  dem
Antrage  auf  Versicherung  ihres  Weibergutes  gegen
ihren  Ehemann  hervorzutreten,  und  ihr  gleichwohl
die  sofortige  Verwerthung  ihrer  künftigen  Forderung
wünschenswerth  erscheinen  lassen.  Selbstverständlich
wird  der  Preis  ein  günstigerer  werden,  wenn  sie
dem  Cessionar  auch  den  Anspruch  auf  die  Hypothekbestellung
  zu  übertragen  vermag.  Sie  erhält  auf
diesem  Wege  zwar  nicht  das  Pfandrecht,  wohl  aber
dessen  Werth  und  damit  dürfte  der  Absicht  des  Gesetzes
  genügt  sein.

Aus  diesem  Grunde  kann  nicht  eimnal  die  Unvererblichkeit
  eines  Privilegs  einen  unbedingten
Grund  gegen  dessen  Veräußerlichkeit  abgeben.  Denn
bei  der  entgeltlichen  Veräußerung  kommt  das  Privilegium
  dem  Begünstigten  im  vermögensrechtlichen
Erfolge  zu  gute,  was  bei  der  Vererbung  nicht  der
Fall  ist.
        <pb n="225" />
        Die  Sicherheltshypothek.  g.  16.  197

Eine  weitere  Analogie,  welche  meine  Behauptung
  bestärkt,  bietet  die  Rechtswohlthat  der  Wiedereinsetzung
  in  den  vorigen  Stand.  Sie  ist  gewiß
ein  höchst  persönliches  Privilegium.  Gleichwohl
kann  der  Minderjährige  den  für  einen  bestimmten
Fall  begründeten  Anspruch  auf  Wiedereinsetzung  an
eine  andere  Person  abtreten.

L.  24  pr.  de  minor.  4,  4.

Die  im  Vorstehenden  zunächst  für  den  Rechtstitel
  der  Ehefrau  entwickelten  Gründe  bestehen  in
demselben  Grade  für  die  übrigen  gesetzlichen  Hypothektitel.
  Auch  sie  sind  Accessorien  der  Forderung
und  gehen  mit  deren  Uebertragung  auf  den  Cessionar
  über.  Diese  Ansicht  wird  auch  vertheidigt  von

Gönner  Komm.  I1  S.  182,  188  und  in  einer

  Abhandlung  der  Bl.  f.  RA.  XXXIV
S.  114  ½).  «  ·

§.15.

Von  der  Verpfändung  von  Hypotheken  im
Allgemeinen.

Das  Hyp.-Ges.  stellt  im  S.  53  Abs.  2  und  3

folgende  Vorschriften  auf:

Der  Gläubiger  kann  auch  eine  durch  Hypothek
  versicherte  Forderung  in  dem  Hypothekenbuche

verpfänden.

Die  Verpfändung  erlangt  dadurch  alle  rechtlichen
  Wirkungen,  welche  Nach  den  S§.  25  u.  26
aus  der  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches  entspringen.
  Jedoch  kann  der  Schuldner  dem  Pfandinhaber
  ohne  Zuziehung  des  Verpfänders  nicht
bezahlen.

So  knapp  auch  die  Grundlage  ist,  welche  damit

  der  Gesetzgeber  der  Theorie  vom  Pfandrechte
27)  Eine  andere  Frage  betrifft  die  in  Bl.  f.  RA.  XXNI

S.  160  mitgetheilte  oberstrichterliche  Entscheidung,
die  ich  übrigens  für  richtig  nicht  halte.
        <pb n="226" />
        198  Die  Sicherheitshypothek.  K.  15.

an  Hypotheken  liefert,  so  ist  doch  eine  im  gemeinen
Rechte  sich  ohne  Aussicht  auf  völlige  Erledigung
hinschleppende  Streitfrage  abgeschnitten:  dat  Hyp.=Ges.
  kennt  nur  eine  Verpfändung  der  hypothekarischen
  Forderung,  keine  selbständige
  Verpfändung  des  ÖHypothekenrechtes,  —
oder  bestimmter  ausgedrückt:  das  Gesetz  eröffnet  die
Spalten  des  Hypothekenbuches  und  damit  die  Vortheile
  der  Oeffentlichkeit  nur  der  erstgenannten  Verpfändungsweise,
  nicht  der  letzteren.  ".

Eine  sehr  verbreitete  Ansicht  bringt  das  Pfandrecht
  an  Forderungen  unter  den  Gesichtspunkt  einer
bedingten  Cession  und  verknüpft  damit  eine  Reihe
praktischer  Folgen.

Z.  B.  Bl.  f.  RA.  XXXII  S.  2  f.

Diieser  Auffassung  stellen  sich  aber  so  erhebliche
Bedenken  entgegen,  daß  sie  völlig  aufgegeben  werden
  muß  und  nicht  einmal  unter  der  Firma  einer
„besonders  gearteten  Cession“  Beibehaltung  verdient.
Ich  enthalte  mich,  diese  Unhaltbarkeit  näher  auszuführen.
  Die  Gründe  sind  ziemlich  erschöpfend  erörtert
  in  diesen  Blättern  Bd.  XXXII  S.  98  fg.,
wo  nur  der  m.  E.  gebotene  Schluß  nicht  gezogen  ist.

Bei  der  Forderungsverpfändung  fehlt  —  um
nur  das  Eine  hervorzuheben  —  der  Grundgedanke
der  Cession  vollständig,  daß  sie  die  Rechtsform  für
die  Uebereignung  von  Forderungen  ist.  Dagegen
kommt  in  ihr  das  allgemeine  Wesen  des  Pfandrechtes
zur  ungeschmälerten  Geltung.  Der  Pfandgläubiger
empfängt  eine  rechtliche  Macht  über  die  Forderung,
um  sich  aus  dem  Vermögenswerthe  derselben  im  Falle
unterbleibender  Zahlung  Befriedigung  zu  verschaffen.
Zu  diesem  Behufe  hat  er  gleich  dem  Sachpfandgläubiger
  das  Verkaufsrecht.  Es  bietet  sich  ihm
nur  noch  ein  zweiter  Weg  in  der  unmittelbaren
Geltendmachung  der  verpfändeten  Forderung,  um
aus  dem  geschuldeten  Gegenstande  die  weitere  Deckung
  zu  suchen.
        <pb n="227" />
        Die  Sicherheitshypothek.  8.  15.  4090

L.  18  pr.  de  pign.  act.  13,  7.

Sohm,  die  Lehre  vom  Subpignus  S.  42  fg.

Aber  was  gehört  zu  einer  Forderungsverpfändung
  nach  bayerischem  Rechte?  Die  Antwort  auf
diese  Frage  ist  gerade  durch  das  Hypothekengesetz,
genauer  durch  die  Aufstellung  eines  neuen  ausschließlichen
  Hypothekenbegriffes  in  demselben  zweifelhaft
geworden.  Die  meiste  Wahrscheinlichkeit  hat  folgende
Ansicht  für  sich.  ,  ·

Die  Grundrichtung  des  Gesetzes  geht  auf  Verkörperung
  des  Verpfändungsvorganges  in  einem
äußeren  Akte,  welcher  in  dauernder  Weise  die  Verpfändung
  auch  dritten  Personen  erkennbar  macht.
Dieser  Akt  ist  bei  beweglichen  Sachen  die  Besitzausantwortung,
  bei  unbeweglichen  die  Buchung.
Forderungen  gehören  zu  den  hypothekfähigen  Gegenständen
  nach  dem  Hyp.-Ges.  (§.  3)  nicht.

Ein  Besitz  ist  aber  an  Forderungen  der  überwiegenden
  Regel  nach  weder  in  der  körperlichen
Bedeutung  des  Wortes  noch  in  dem  erweiterten
Begriffe  eines  Rechtsbesitzes  möglich.  „

Randa,  der  Besitz  nach  österr.  Recht  S.  240  fg.

Daß  aber  die  pfandweise  Hingabe  einer  Schuld--urkunde
  ein  Faustpfand  an  der  Forderung  begründe,
  ist  —  abgesehen  von  den  Urkunden,  welche
die  unentbehrliche  Unterlage  nicht  blos  für  die  Entstehung
  sondern  auch  für  den  Fortbestand  einer
Forderung  bilden,  —  eine  auf  handgreiflicher  Ver-—
  der  Urkunde  und  der  Forderung  beruhende
Ansicht.  ’«.
st  UebereiustinsmendBl;f.·R.A.XXXlI

S.  2  fg.  und  S.  113  fg.  »

Gleichwohl  hat  m.  E.  dieser  Irrthum  in  der
Gesetzgebung  vom  J.  1822  stillschwelgend  Anerkennung
  gefunden.  Er  war  damals  noch  keineswegs
aus  seiner  beherrschenden  Stellung  in  Doktrin  und
Praxis  verdrängt  und  ist  namentlich  im

preuß.  Landr.  Th.  I  Tit.  20  8.  281  und  im

österreich.  Bürg.  G.  B.  8.  427
        <pb n="228" />
        200  Die  Sicherheitshypothek.  K.  16.

aufgenommen.  Mit  der  entgegengesetzten  Ansicht
würde  man  vom  prinzipiellen  Standpunkte  des  Hypothekengesetzes
  zur  völligen  Ausschließung  jedes
Pfandrechtes  an  Forderungen  gelangen,  während
doch  daß  Gegentheil  im  angezogenen  §.  53  Abs.  2
mit  Bestimmtheit  vorausgesetzt  wird.  Eine  Stütze
fündet  unsere  Behauptung  auch  im  §.  32  der  Vollzugsvorschriften,
  wo  in  der  Formel  für  den  Verpfändungsvermerk
  der  „Extradition  des  Hypothekenbriefes“
  an  den  Forderungspfandgläubiger  ausdrücklich
  gedacht  ist.  Und  daß  ein  gewisses  Bedürfniß
für  diese  Form  der  Forderungsverpfändung  besteht,
davon  geben  die  neuesten  Gesetzgebungsarbeiten  beredtes
  Zeugniß.

Zürcher  privatr.  Ges.  Buch  8.  83

Sächs.  bürgerl.  Ges.  Buch  8.  5

Baheer-  Entwurf  eines  S  Art.  442

Mi  iu  n  sich  nur  hüten,  diese  Rechtshandlung
  eine  symbolische  Tradition  28)  und  das  dadurch
hervorgebrachte  Rechtsverhältniß  Faustpfand  zu
nennen.

S.  16.

Von  der  Verpfändung  einer  Sicherheitshypothbek
  insbesondere.

Auf  den  angegebenen  Grundlagen  haben  wir
die  Entscheldung  der  Frage  zu  treffen,  ob  sich  auch
Sicherheitshypotheken  zur  Verpfändung  eignen.  Es
sind  dabei  aber  wohl  auseinander  zu  halten:

1)  das  der  Sicherheitshypothek  unmittelbar  zu
Grunde  liegende  Verhältniß,

2)  die  daraus  entstandene  Forderung,

3)  die  erst  zu  erwartenden  Forderungen.

22)  Bgl.  Erner,  die  Lehre  vom  Rechtserwerbe  durch  Tradition
  S.  152  fg.
        <pb n="229" />
        Die  Sicherheitshypothek.  K.  16.  201

Zu  1)  dürfen  wir  von  den  nichtobligatorischen
Grundverhältnissen  füglich  absehen.  Sie  entziehen
sich  vermöge  ihrer  Mannigfaltigkeit  einer  allgemeinen
  Regel.  Auch  möchte  die  Frage  für  sie  von
geringer  praktischer  Bedeutung  sein.

Von  den  obligatorischen  Grundverhältnissen  erweisen
  sich  die  zweiseitigen  Obligationen  und  die
einseltigen  mit  möglicher  Gegenseitigkeit  als  nicht
verpfändbar.  Bei  ihnen  kann  weder  auf  dem  Wege
der  Cession  (vgl.  oben  §.  6  Nr.  1)  noch  der  klagweisen
  Geltendmachung  ein  bestimmter  Vermögenswerth
  hergestellt  werden,  welcher  dem  Pfandgläubiger
  die  Mittel  zur  Deckung  bieten  könnte;  denn
die  Klage  geht  nur  auf  Anerkennung  des  Rechtsverhältnisses.


Die  streng  einseitigen  Obligationsverhältnisse
dagegen  lassen  eine  Verwerthung  durch  Abtretung
zu  und  eignen  sich  insoweit  auch  zu  einer  Verpfändung
  durch  das  Hypothekenbuch.

Zu  2).  Nicht  zweifelhaft  ist  dagegen  die  Verpfändbarkeit
  einer  aus  dem  versicherten  Grundverhältnisse
  entstandenen  Forderung.  Und  gerade  diese
Verfügung  wird  häufig  den  Anlaß  zur  selbständigen
Eintragung  solcher  Forderungen  im  Hypothekenbuche
Acen  gemäß  den  früher  (§.  8)  erörterten  Grundäötzen.


Zu  3).  Können  künftige  und  bedingte  Forderungen
  abgetreten  werden,  so  steht  auch  ihrer  Verpfändung
  kein  Hinderniß  entgegen.  Die  Voraussetzung
  einer  zu  übergebenden  Schuldurkunde  wird  gerade
  bei  den  Forderungen  nicht  fehlen,  welche  aus
einem  hypothekarisch  versicherten  Rechtsverhältnisse
erwartet  werden.

Die  Untersuchung  zu  1)  hat  zu  dem  Ergebnisse
geführt,  daß  eine  hypothekarische  Verpfändung  von
Sicherheitshypotheken  als  solchen  mit  einer  geringen
Ausnahme  unhulässig  ist.  Diese  Beschränkung  ist
wenig  empfindlich,  da  sich  in  der  Verpfändung  der
        <pb n="230" />
        202  Geschäftsführung.  Verwendung.  Preuß.  LR.

aus  dem  Grundverhältnisse  bereits  entstandenen  und
der  noch  zu  erwartenden  Forderungen  ein  ausreichender
  Ersatz  bietet.  Und  da  nach  einem  bekannten
  Rechtssatze  Rechtsgeschäfte  im  Zweifel  in
dem  Sinne  aufzufassen  sind,  wonach  sie  bestehen
können,  "
L.  12  de  reb.  dub.  34,  5

so  werden  wir  die  Verpfändung  einer  Sicherheitshypothek
  als  Verpfändung  der  daraus  hervorgegangenen.
und  der  künftig  hervorgehenden  Forderungen  zu  verstehen
  haben,  wenn  nicht  für  das  Gegentheil  bestimmte
  Anhaltspunkte  vorliegen.  —-(Fortsetzung

  folgt.)

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für
sch  Vherꝛ  rechts  des  Rheines.  5

1.

Forderung  wegen  Dienstleistungen  für  Andere,  insonderbeit
  wegen  Geschäftsführung  ohne  Auftrag  und  wegen  nützlicher
  Verwendung  in  Songe  dieser  Dienstleistungen.
(Preußisches  Landrecht  Thl.  I  Tit.  13  s.  262  u.  232.)

Die  vielgestaltete  Frage  der  Vergütung  für  im
Interesse  Anderer  geleistete  Dienste  war  in  einem
dem  preußischen  Landrechte  unterstehenden  Falle  zu
entscheiden  und  es  handelte  sich  hiebei  insbesondere
um  die  juridische  Fellstellung  des  Anspruches  der
nach  verschiedener  Richtung  geleisteten  Dienste,  ferner
  um  die  Entscheidung,  ob  die  in  Thl.  I1  Tit.  13
§.  232  des  preuß.  rll.  enthaltene  Bestimmung:
„Handlungen,  wofür  der  Leistende  bezahlt  zu  werden
  pflegt“,  im  subjektiven  oder  nur  im  objektiven
Sinne  zu  verstehen  sei.

Der  Fall  selbst  war  folgender:

A.,  der  kein  besonderes  Geschäft  hatte,  sondern  —
wenn  er  nicht  anderweitig  beschäftigt  gewesen  wäre,
        <pb n="231" />
        Geschäftsführung.  Verwendung.  Preuß.  LR.  203

nur  als  Haussohn  im  väterlichen  Anwesen  thätig  zu
sein  gehabt  hätte,  leistete  von  seinem  14.  Lebensjahre
  an  dem  B.  (den  er  zu  beerben  hoffte)  in  Bewirthschaftung
  des  Anwesens  desselben  Dienste,  ohne
daß  hierüber  vertragsmäßige  Bestimmungen  getroffen
wurden,  und  zwar  in  der  Art,  daß  er  aufänglich
bei  der  Wirthschaftsführung  des  B.  mitgeholfen,
später  mehr  die  Dienste  eines  Verwalters  de5  Anwesens
  verrichtet  hat.

A.  klagte  nun  gegen  die  Erben  des  B.  auf  Ersatz
  seiner  geleisteten  Dienste,  zugleich  anführend,
um  wie  viel  durch  die  jeweiligen  Dienstesleistungen
in  den  einzelnen  Jahren  das  Vermögen  des  B.  verbessert
  worden  sei.  «  ,

Die  beiden  ersten  Instanzen  betrachteten  das
ganze  Verhältniß  als  eine  Geschäftsführung  ohne
Auftrag,  welcher  Anschauung  der  oberste  Gerichtshof
jedoch  nicht  beitrat.  In  dieser  Richtung  lauten  die
bezüglichen  Motive:

.  „Nach  der  Bezeichnung  der  Leistung  als  eine
Mithilfe  im  Hause  und  bei  der  Oekonomie  des  B.
ist  die  Thätigkeit  des  Klägers  in  der  ersten  Periode
als  solche  erklärt,  wie  sie  bei  Knechten  oder  Gehilfen
  für  den  Betrieb  der  Haushaltung  und  Landwirthschaft
  vorzukommen  pflegt,  und  das  Alter  des
Klägers,  welches  für  die  bezeichnete  Zeit  auf  das
vierzehnte  bis  zum  zwanzigsten  Lebensjahre  angegeben
  ist,  läßt  eine  Leistung  höherer  Kategorie  an  sich
schon  nicht  annehmen;  es  handelt  sich  also  hier  nur
um  Verrichtungen,  die  blos  für  den  B.,  nicht  aber
statt  desselben  zur  Ausführung  seiner  Geschäfte  mit
einem  Dritten  besorgt  wurden,  und  fehlt  deshalb
für  diese  Periode  der  behaupteten  Thätigkeit  das
für  den  Begriff  der  Geschäftsführung  ohne  Auftrag
wesentliche  Moment  der  Stellvertretung  (vergl.
Förster,  Theorie  und  Praxis  des  preuß.  Privatrechtes
  Bd.  II  S.  149  S.  428  und  §.  141  S.  298
u.  299).  Nichtsdestoweniger  aber  steht  dem  Kläger,
        <pb n="232" />
        204  Geschäftsführung.  Verwendung.  Preuß.  LMR.

wenn  er  für  den  Beklagten  seine  Arbeitskraft  aufgewendet
  hat,  nach  Th.  1  Tit.  13  §F.  262  des
preuß.  Landrechtes  ein  selbständiges  Klagerecht  aus
der  nützlichen  Verwendung  zur  Seite;  dieses  führt
auf  den  Grundsatz  zurück,  daß  Niemand  sich  mit
dem  Schaden  eines  Anderen  bereichern  darf  und
mit  Hinblick  auf  die  Bestimmung  des  Th.  1  Tit.  13
§.  232  deß  preuß.  Landrechtes,  welche  auch  eine
Vermögenserhaltung,  Vermehrung  oder  Verbesserung
durch  Handlungen  eines  Anderen,  wofür  derselbe  bezahlt
  zu  werden  pflegt,  als  eine  Bereicherung  gelten
läßt,  kann  nicht  bezweifelt  werden,  daß  auch  dem
Vermögen  eines  Anderen  zuträgliche  Handlungen
und  Dienste  die  nützliche  Verwendung  bilden  können.
  Was  die  Begründung  beider  Klagen,  deren
Häufung  keinem  Bedenken  unterliegen  kann,  betrifft,
so  ist  diese  für  die  Klage  aus  der  nützlichen  Verwendung
  im  Gegenhalte  der  Geschäftsführungsklage
insoferne  erleichtert,  als  für  erstere  nicht  blos  das
Moment  der  Stellvertretung  hinwegfällt,  sondern  es
auch  auf  die  Absicht  des  Klägers,  sich  den  Leistungsempfänger
  zu  verpflichten,  gar  nicht  ankommt,  während
  im  Uebrigen  die  Merkmale  im  Wesentlichen
und  insbesondere  auch  darin  zusammentreffen,  daß
die  Klage  aus  der  Geschäftsführung  ohne  Auftrag,
wie  jene  aus  der  nützlichen  Verwendung,  an  die
Voraussetzung,  daß  ein  rechtlich  wirksamer  Vertrag
unter  den  Parteien  nicht  in  Mitte  liegt,  geknüpft  ist.  «

Es  folgt  nun  eine  Ausführung  dahin,  daß  ein
Vertragsverhältniß  nicht  angenommen  werden  könne,
und  ist  hiebei  insbesondere  hervorgehoben,  daß  es
desfalls  an  dem  Erfordernisse  der  Schriftlichkeit  gebreche
  und  daß  die  bloße  Nußerung.  sich  erkenntlich
erweisen  zu  wollen,  nach  Th.  I  Tit.  5  S.  3  des
preuß.  Landr.  noch  keinesweges  5#  en  Versprechen
anzusehen  sei.

Ferner  ist  hervorgehoben,  daß,  was  insbesondere
  die  Klage,  so  weit  sie  als  Geschäftsführungsklage
        <pb n="233" />
        Geschäftsführung.  Verwendung.  Preuß.  LR.  205

aufzufassen  sei,  anbelange,  durch  die  Kenntniß  des
Geschäftsherrn  von  den  Dieunstleistungen  vor  oder
während  der  Besorgung  des  Geschäftes,  die  Geschäftsführung
  in  ein  Mandatsverhältniß  nach  preuß.  LR.
Th.  I  Tit.  13  S.  247  in  Verbindung  mit  8.  248
daselbst  nicht  umgewandelt  werde  und  mit  der  Bestimmung
  des  §.  247  nichts  weiler  verordnet  sei,
als  der  §.  241  für  die  durch  Aneignung  des  Vortheiles
  kund  gegebene  Genehmigung  des  Geschäftöherrn
vorschreibe  (Koch,  Kommentar  zum  preuß.  Landr.
Th.  1  Tit.  13  8.  247  Note  14).  «
-  Die  Beklagten  hatten  sodann  in  ihrer  Revisionsschrift
  geltend  zu  machen  versucht,  daß  im  Falle  der
Anwendung  der  Grundsätze  der  Geschäftsführung  ohne
Auftrag  nach  der  Bestimmung  des  LR.  §.  232  u.  a.  O.
nur  solche  Handlungen  in  Betracht  kommen  könnten,
für  welche  der  Handelnde  bezahlt  zu  werden  pflegt,
während  Kläger  nicht  behauptet  habe,  daß  er  sich
um  Lohn  anderweitig  verdungen  hätte,  wenn  er  nicht
bei  B.  beschäftigt  gewesen  wäre,  daß  nicht  die  Natur
  und  Art  der  Handlungen,  sondern  die  persönliche
Stellung  des  handelnden  Subjektes  maßgebend  sei.

In  dieser  zweiten  Frage  lauten  die  Gründe  des
oberstrichterlichen  Erkenntnisses:  -

„Eine  Auffassung,  wie  sie  die  Revidenten  bezielen,
  ist  dem  Sinne  und  Wortlaute  der  bezeichneten
  Gesetzesstelle  (S.  232),  die,  wie  bereits  oben
erwähnt,  auch  auf  die  Klage  aus  der  nützlichen
Verwendung  Beziehung  hat,  völlig  fremd.  Es  ist
lediglich  der  Gesichtspunkt  der  Schädigung,  welchen
die  Bestimmung  des  §.  232  für  den  Ersatzanspruch
aufstellt  und  für  welchen  es  mit  den  Worten,  daß
nur  solche  Handlungen  hieher  gehören,  „wofür  der
Leistende  bezahlt  zu  werden  pflegt,“  eine  objektive
Beurtheilung  vorzeichnet.  Aufgewendete  Arbeitskraft
und  Zeit  sind  Vermögensfaktoren,  die  bei  Handlungen
  in  den  Nutzen  des  Anderen  übertragen  werden,
  und  es  ist  nur  eine  Entziehung  aus  dem  Ver-
        <pb n="234" />
        206.  Geschäftsführung.  Verwendung.  Preuß.  LMN.

mögen  des  Handelnden,  also  eine  Schädigung,  wenn
die  Handlungen  nach  ihrer  Beschaffenheit  dem  Kreise
seiner  Erwerbsverhältnisse  angehören,  und  wegen
der  Leistung  zum  Nutzen  des  Anderen  die  eigene
Thätigkeit  nicht  zum  Zwecke  und  nach  Maßgabe
der  Erwerbsverhältnisse  verwerthet  werden  kann.
Der  in  der  Familie  lebende  Sohn,  der  beim  Betriebe
  der  elterlichen  Oekonomie  mitwirkt,  verwerthet
seine  Thätigkeit  für  den  gemeinsamen  Haushalt  und
das  Familien-Vermögen,  aus  welchem  er  seine  Subsistenz
  schöpft,  er  ist  deßhalb  vollkommen  in  der
Lage  desjenigen,  der  für  seine  Handlungen  bezahlt
zu  werden  pflegt,  und  schädigt  seine  Subsistenzquelle
  durch  auswärtige  Verwendung  seiner  Thätigkeit
  um  den  Betrag  des  Werthes,  auf  den  seine
Leistung  anzuschlagen  ist.  Unter  Handlungen,  woür
  der  Handelnde  bezahlt  zu  werden  pflegt,  müssen
demnach  solche  verstanden  werden,  welche  zu  den

Einkommensbehelfen  und  dem  Erwerbsbereiche  desselben
  gehören,  ohne  daß  es  darauf  ankommen  kann,
ob  der  Leistende  zu  der  für  den  Nutzen  des  Anderen
verwendeten  Zeit  von  seiner  Arbeitskraft  oder  Thätigkeit
  für  sich  Gebrauch  gemacht  hätte,  oder  nach
seiner  Stellung  für  die  Verrichtungen,  welche  er  für
seine  Erwerbsverhältnisse  aufwendet,  einen  bedunge
nen  hhw  beziedt  (vergl.  Förster  a.  a.  O.  Bd.

.  148  418).  Mit  Rücksicht  auf  die  von  *
8..  nicht  bestrittene  Aufstellung  des  Klägers,
daß  er  nach  seinen  Erwerbsverhältnissen  auf  die
Beschäftigung  und  Mithilfe  bei  der  elterlichen  Oe—
konomie  angewiesen  war,  haben  demgemäß  die  Vorinstanzen
  mit  Recht  die  von  dem  Kläger  behaupteten
  Dienste  und  Geschäfte,  für  welche  er  nun  Schadloshaltung
  in  Anspruch  nimmt,  als  Handlungen  erkannt,
  wofür  derselbe  bezahlt  zu  werden  pflegt.

OGErk.  v.  23.  Jan.  1871  RNr.  61  v.  1870.
hb.
        <pb n="235" />
        Eheleute.  Geschäftsführung.  207.

2.

Geschäftsführung  ohne  Auftrag  kann  nie  angenommen  werden,
  wenn  der  Ehemann  als  solcher  Geschäfte  seiner  Ehefrau
  besorgt.

Ein  Ehemann  verlangte  bei  Auseinandersetzung
des  Rücklasses  seiner  verlebten  Ehefrau  insbesondere
auch  Lohnersatz  dafür,  daß  er  für  einen  längeren
Zeitraum  das  ehefräuliche  Anwesen  bewirthschaftet
habe.  Der  deßfallsige  Anspruch  wurde  aberkannt.
Die  bezüglichen  Motive  im  oberstrichterlichen  Erkenntnisse
  lauten:  -

Die  negotiorum  gestio  begründet  nach  bayer.
OR.  Th.  IV  Kap.  #lk  §.  2  und  den  Anmerkungen
hiezu  Nr.  4  nur  Anspruch  auf  Schadloshaltung.
Durch  die  Mitwirkung  in  der  Oekonomie  seiner
Ehefrau  hat  aber  Kläger  nicht  einen  Schaden  im
Sinne  des  LR.  a.  a.  O.  Nr.  4  erlitten,  sondern
dieselbe  bestand  nach  seinen  Behauptungen  nur  in
der  Leistung  von  Diensten,  welche  gewöhnlich  um.
Lohn  verrichtet  zu  werden  pflegen.  Für  derartige
Dienste  kann  nun  im  Allgemeinen  allerdings  der
übliche.  Lohn  auch  dann  verlangt  werden,  wenn  er
nicht  im  Voraus  besonders  versprochen  wurde,  weil
sich  im  Allgemeinen  voraussetzen  läßt,  daß  Niemand
ohne  besonderen  Grund  Willens  ist,  Zeit  und  Mühe
unentgeltlich  für  Andere  zu  aofen  (fr.  22  de  praescriptis
  verbis  19,  5;  Pfeiffer,  prakt.  Ausführungen
  Bd.  VII  Abth.  1  S.  151).  Dieser  Grundsatz
  findet  aber  keine  Anwendung,  wenn  besondere
Umstände  denjenigen,  welchem  die  Dienste  geleistet
werden,  zu  der  Annahme  berechtigen,  daß  die  Dienstleistung
  in  einer  anderen  Absicht,  als  zur  Erwerbung
  eines  Lohnes  geschieht  (const.  11,  15  de
negot.  gest.  2,  19;  Bl.  f.  Rechtsanw.  Bd.  XI
S.  327).  Im  vorliegenden  Falle  hat  Kläger
        <pb n="236" />
        208  Eheleute.  Geschäftsführung.

seiner  eigenen  Ehefrau  in  der  Bewirthschaftung
  ihres  Anwesens  Beihülfe  geleistet.  Mag  auch
die  vom  Gerichte  II.  Instanz  angeführte  Stelle  im
bayer.  LR.  Th.  1  Kap.  VI  §F.  12  Nr.  2  insoferne,
als  dieselbe  bloß  von  den  häuslichen  Diensten  handelt,
  welche  die  Ehefrau  dem  Ehemanne  zu  leisten
hat,  hier  nicht  als  entscheidend  betrachtet  werden,
so  findet  doch  auch  der  Ehemann  in  dem  ehelichen
Verhältnisse,  in  seinen  Rechten  und  Pflichten  als
Familienhaupt  und  in  der  ihm  gesetzlich  obliegenden
Sorge  für  den  Unterhalt  der  Ehefrau  hinlängliche
Beweggründe,  dieselbe  in  ihren  Vermögensangelegenheiten
  durch  unentgeldliche  Thätigkeit  zu  unterstützen;
und  zwar  selbst  dann,  wenn  ihm  an  ihrem  Vermögen
  gar  keine  Rechte  zustehen.  Im  vorliegenden
  Falle  haben  jedoch  beide  Eheleute  am  12.  Juli
1864  die  bis  dahin  unter  ihnen  bestandene  Vermögensgemeinschaft
  nach  dem  Inhalte  des  Vertrages
  nicht  in  der  Weise  aufgehoben,  daß  Kläger
von  den  ihm  als  Ehemann  nach  LR.  Th.  I  Kap.  VI
§.  22  u.  23  zugestandenen  Rechten  der  Verwaltung
und  des  Nießbrauches  autzgeschlossen  worden  wäre.
Leistete  daher  Kläger  in  der  Folgezeit  seiner  Ehefrau
  Beihilfe  in  der  Bewirthschaftung  ihres  Anwesens
  ohne  jede  bestimmte  Erklärung  seines  Willens,
einen  Lohn  hiefür  zu  beanspruchen,  so  konnte  sich
seine  Ehefrau  der  Meinung  hingeben,  daß  er  hiebei
bloß  die  Ausübung  seiner  Rechte  als  Ehemann  beabsichtige.
  —  Durch  die  Behauptung  allein,  daß
seine  Dienstleistung  zum  Fortbestande  des  Anwesens
und  zum  Wirthschaftsbetriebe  seiner  Ehefrau  nothwendig
  oder  nützlich  gewesen  sel,  könnte  daher  die
Lohnforderung  nicht  begründet  werden.

OAGErk.  v.  21.  Jan.  1871  RNr.  491  v.  1870.

hn.

.  5  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  (Adolph  Enke)
isd  *“—  —  25n  Junge  &amp;amp;  Gohn.
        <pb n="237" />
        Samstag  den  8.  Suli  1871.  36.  Jahrgang.  A  14.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  RKechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

preuhischen  Landrechtes  Th.  I  Tit.  11  §.  753  u.
r  vom  26.  März  1869,  die  Elnrede  des  nicht
des  betr.,  nicht  Vrrchr.

Die  Licherheitshypothek.
Von  Prolessor  Regelsberger  in  Gleßen.
(Fortsetzung.)

S.  17.

Von  der  Abtretung  des  Vorzugsrechtes
im  Allgemeinen.  .

§.62deöHyp.G.bestimmt:

„Ein  Hypothekgläubiger  kann  unbeschadet  seines
Hypothekrechtes  den  durch  frühere  Eintragung  erworbenen
  Vorzug  einem  späteren  Gläubiger  abtreten,
  jedoch  wird  dadurch  den  anderen  Gläubigern  an
dem  bereits  erlangten  Vorzuge  nichts  entzogen.“

Für  die  rechtliche  Natur  dieser  Vorzugsabtretung
  ist  weder  in  der  gemeinrechtlichen  noch  in  der
partikularrechtlichen  Literatur  die  zutreffende  Formel
bisher  aufgefunden.  Und  doch  wird  erst  damit  der
praktischen  Anwendung  eine  sichere  Handhabe  geboten.
  Bevor  aber  hierüber  eine  Verständigung  versucht
  werden  kaun,  muß  der  Inhalt  dleser  Rechtsform
  festgestellt  werden,  was  hier  nur  auf  dem  Boden
  des  bayerischen  Rechtes  geschehen  soll.

Neue  Folge  XVI.  Band.
        <pb n="238" />
        210  Die  Sicherheitshypothek.  S.  17.

Was  bezweckt  das  Gesetz?  Es  will  Hypothekgläubigern
  mit  gemeinsamem  Unterpfande  aber  von
verschiedenem  Range  ermöglichen,  mittelst  freier  Uebereinkunft
  unter  sich  und  mit  Beschränkung  auf  ihr
gegenseitiges  Verhältniß  das  Ergebniß  herzustellen,
als  stände  der  jüngere  an  Stelle  des  älteren  und
der  ältere  an  Stelle  des  jüngeren.  Auf  den  praktischen
  Kern  gesehen  besteht  der  beabsichtigte  Erfolg
darin,  daß  der  vortretende  (jüngere)  Hypothekgläubiger
  die  Befriedigung,  welche  dem  zurücktretenden
(älteren)  an  der  bevorzugten  Stelle  zu  Theil  wird,
lur  Deckung  seiner  Forderung  in  Auspruch  nehmen
ann.

Demnach  ist

1)  der  angegebene  Erfolg  dadurch  bedingt,  daß
die  zurücktretende  Post  zur  Zeit  der  zwangsweisen
Veräußerung  des  Grundstückes  noch  besteht  2).
Denn  im  Verhältnisse  zu  den  übrigen  Hypothekgläubigern,
  also  bei  Vertheilung  des  Erlöses  aus  dem
Unterpfande,  kommt  an  der  bevorzugten  Stelle  nur
die  dort  (ursprünglich)  eingetragene  Forderung  in
Berücksichtigung.  Gegen  die  Gefahr,  daß  die  zurücktretende
  Post  ohne  seinen  Willen  getilgt  werde,
kann  sich  der  vortretende  Gläubiger  durch  einen
7  der  Vorzugßabtretung  im  Hypothekenbuche

chern

Hyp.-Ges.  §.  151.  «

Dadurch  erlangt  freilich  die  Abtretung  nicht
erst  Gültigkeit.  Wohl  aber  werden  damit  die  Vortheile
  der  Oeffentlichkeit  gewonnen,  so  daß  weder
der  Schuldner  noch  der  dritte  Besitzer  des  Unter-20)

  Dieß  anerkennt  auch  die  P#ßische  Jure

Eutschad.  des  Obertrib.  Bd.  VI  359;  Förster

O.  III  §.  199  Note  56.  Schor  Prinz,

Einsiud  der  Hypothekenverfassung  auf  das  Sachenrecht
  (S.  272  fg.)  ohne  überzeugende  Grũnde.
        <pb n="239" />
        Die  Sicherheltshypothek.  K.  17.  211

pfandes  auf  Grund  einer  ohne  Zustimmung  des
vortretenden  Gläubigers  an  den  zurücktretenden  erfolgenden
  Zahlung  die  Löschung  der  Hypothek  erwirken
  kann,  und  daß  jeder  Rechtsnachfolger  des  zurücktretenden
  Gläubigers  die  Rangabtretung  anerkennen
  muß.

Gönner,  Komm.  I  S.  277,  286  Nr.  11,

S.  506,  II  S.  272  Nr.  2.

2)  Geht  umgekehrt  die  vortretende  Post  vor
Befriedigung  der  Gläubiger  aus  dem  Werthe  des
Unterpfandes  unter,  so  verliert  die  VorzugSabtretung
  gleichfalls  ihre  Bedeutung.  Der  zurückgetretene
  Gläubiger  kommt  mit  seiner  Forderung  an  der
von  ihm  ursprünglich  erworbenen  Stelle  zum  Zuge.

3)  Die  Befriedigung  des  vortretenden  Gläubigers
  an  der  bevorzugten  Stelle  wird  sowohl  durch
das  Maß  seiner  Forderung  als  durch  den  Betrag
der  zurückt  retenden  Post  bestimmt  und  zwar
entscheidet  für  seinen  Bezug  immer  die  geringere
Summe.

Ist  die  vortretende  Post  größer  als  die  zurücktretende,
  so  muß  der  jüngere  Gläubiger  für  den
Ueberschuß  Befriedigung  an  der  ihm  ursprünglich
kommenden  Stelle  suchen;  doch  behauptet  er  auch  hier
einen  Vorzug  vor  dem  zurücktretenden  Gläubiger.

Bl.  f.  R.  A.  XXVI  S.  72  unten.

Wenn  dagegen  der  Betrag  der  zurücktretenden
Post  überwiegt,  so  kommt  der  auf  die  bevorzugte
Stelle  entfallende  Erlös,  soweit  er  durch  die  vortretende
  Post  nicht  erschöpft  wird,  dem  zurücktretenden
  Gläubiger  zu  gute.  —

Man  wird  die  angeführten  Folgerungen  vom
Standpunkte  der  oben  vertretenen  Auffassung  nicht
ablehnen  können.  Ist  diese  aber  selbst  begründet?
*  sie  spricht  eln  positiver  und  ein  negativer  Grund:
ie  erreicht  den  gewünschten  Erfolg  mit  dem  geringsten
  Aufwande  von  Mitteln  und  jede  andere  Zurecht-*8
        <pb n="240" />
        212  Die  Sicherheitshypothek.  8.  17.

legung  wird  der  Absicht  des  Gesetzgebers  nur  unvollkommen
  gerecht.

So  die  Ansicht,  daß  die  Vorzugsabtretung  nur
durch  eine  wechselseitige  Cession  der  Hypothekforderungen
  zu  verwirklichen  sei,

z.  B.  Dernburg,  Pfandr.  II  S.  158.

Die  davon  kaum  trenubaren  Folgen  gehen  über
vie  Absicht  der  Parteien  weit  hinaus.  Ein  Laie,
der  seinen  Vorrang  abgetreten  hat,  würde  nicht
wenig  erstaunen  über  die  Versicherung  seines  rechtsverständigen
  Freundes,  daß  er  sich  damit  seiner  Forderung
  mit  allen  ihren  Vortheilen  entäußert  habe.
Mit  bolcher  Ansicht  legt  man  dem  Verkehre  eine
Falle.

M.  vgl.  dagegen  C.  21  ad  SC.  Vell.  4,  29
verb.:  vel  ad  certas  res.
Schlay  Err  sin  Arch.  für  civ.  Prag.  Bd.  XLIX

232

Nach  boyerischem  Rechte  scheitert  die  Cessionstheorie
  überdieß  an  der  Fassung  des  Hyp.-Gesetzes
Denn  jene  als  richtig  angenommen  würde  der
§.  62  neben  §.  53  Abs.  1  jeder  Berechtigung  entbehren.


Andere  fassen  die  Vorzugsabtretung  als  einen
wahren  Stellen=  oder  vielmehr  Pfandrechtsaustausch
  jedoch  ohne  Wechsel  deß  berechtigten
Subjektes  in  den  Vordemmgsverhältaisen  ·

Lehner,  Lehrb.  des  Hyp.-R  114.

Prinz,  a.  a.  O.  (oben  **  r

Danach  kann  zwar  an  der  bevorzugten  Stelle
kein  höherer  Betrag  als  der  eingetragene  geltend  gemacht
  werden,  aber  für  den  Bezug  des  auf  diese
Stelle  entfallenden  Pfanderlöses  ist  nur  das  Schicksal
  der  zurücktretenden  Post  entscheidend.  Es  gilt
also  gerade  das  Gegentheil  von  den  oben  aufgestellten
  praktischen  Sätzen.  Die  Folge  davon  ist,  daß
der  Rangwechsel  den  in  Mitte  stehenden  Gläubigern
        <pb n="241" />
        Die  Sicherheitshypothek.  K.  17.  213

bald  Vortheil  bald  Nachtheil  bringen  kann,  was
nicht  blos  mit  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  sondern
  auch  mit  dem  bestimmten  Wortlaute  unseres
Hpypothekengesetzes  in  Widerspruch  steht.  Ueberdieß
geht  diese  Auffassung  von  einer  juristischen  Anomalie
aus,  von  der  Trennung  der  Hypothekrechte  von
ihren  Forderungen.  Eine  solche  Anomalie  könnte
zwar  vom  Gesetzgeber  geschaffen  sein,  aber  sie  ist
gewiß  ohne  zwingende  Gründe  nicht  zu  unterstellen.

Daß  übrigens  auch  die  Theorie  vom  Stellentausche
  das  Ziel  überschießt  und  erhebliche  praktische
Unzuträglichkeiten  außer  der  angeführten  im  Gefolge
hat,  ist  überzeugend  nachgewiesen  in  einer  Abhandlung
  der

Bl.  f.  R.  A.  XXVI  S.  65—77,  81—88,
welche  den  oben  geltend  gemachten  Standpunkt  der
Vorzugsabtretung  vertheidigt.  Denselben  hhellen
auch  "  "

«Gonner,aaO
Deå  Verfasser  desx  Auffatzeö  (Seuffekt?)  in

Die  hauchis  che  Selssmö  in  ihrer  Mehrheit
  (siehe  Note  29).

Bar,  Hünnsversche,  Hypothekenrecht  S.  114.

Ungewiß  ist,  ob  auch

Schlayer,  a.  a.  O.  S.  239
hieher  gezählt  werden  darf.  Er  erblickt  in  der  Vorzugsabtretung
  eine  Art  (2)  hypothekarischer  Succession.
  Mag  „Art“  im  strengen  Sinne  oder  in  der
Bedeutung  von  Analogie  zu  verstehen  sein,  so  ist
damit  nichts  erklärt,  da  der  Begriff  der  hypothekarlschen
  Succession  selbst  noch  gar  nicht  feststeht  und
m.  E.  kein  einheitlicher  ist.

Mit  Vorstehendem  ist  aber  die  Untersuchung
über  die  rechtliche  Natur  der  VorzugsSabtretung  noch
nicht  abgeschlossen.  Die  hier  verfochtene  Theorie  läßt
nämlich  selbst  wieder  einer  doppelten  Auffassung  Raum.
        <pb n="242" />
        214  Die  Sicherheitshypothek.  K.  17.

Man  kann  das  Recht  des  vortretenden  Gläubigers
  als  einen  rein  obligatorischen  Anspruch
auf  verhältnißmäßige  Ausfolgung  der  Befriedigung
betrachten,  welche  der  zurücktretende  Gläubiger  vermöge
  seiner  bevorzugten  Stelle  empfängt.  Die
Folge  würde  sein,  daß  die  Vorzugsabtretung  gegen
einen  Cessionar  oder  sonstigen  Sonderrechtsnachfolger
  des  zurücktretenden  Gläubigers  jeder  Wirkung
entbehren  würde,  daß  ferner  der  Erfolg  des  Rechtes
im  Subhastations=  und  Konkursverfahren  von  einer
Liquidation  der  älteren  Forderung  durch  den  zurücktretenden
  Gläubiger  abhienge,  daß  der  Richter  bei
der  Vertheilung  der  Masse  darauf  gar  keine  Rücksicht
  zu  nehmen  hätte  u.  s.  w.  .

Ich  glaube  nicht,  daß  diese  Folgen  den  Interessen
  des  Verkehres,  sohin  der  regelmäßigen  Absicht
  der  Parteien  und  dem  Gedanken  des  Gesetzgebers
  entsprechen.  Insonderheit  würde  dadurch  die
Einschreibung  der  Vorzugsabtretung  in  das  Hypothekenbuch
  jede  Bedeutung  verlieren.

M.  vgl.  Preuß.  Landr.  Th.  I  Tit.  20  S.  498  20).

Wie  ist  aber  dem  autzuweichen?

Es  liegt  nahe,  in  der  Vorzugsabtretung  eine
gegenseitige  Bestellung  zum  procurator
in  rem  Ssuam  für  die  Ausübung  des  Hypothekenrechtes
  zu  erblicken.  Diese  Zurechtlegung  deckt  nur
in  einem  Punkte  die  in  Frage  befindliche  Rechtserscheinung
  nicht.  Da  der  Bevollmächtigte  kein  Recht
ausüben  kann,  das  dem  Vollmachtgeber  nicht  mehr
zusteht,  so  würde  durch  jene  Auffassung  die  Wirkung
  der  VorzugSabtretung  gegen  einen  Sonderrechts-20)

  „Ist  der  Vormerk  unterblieben  (also  nur  dann):  so
steht  die  Erklärung  des  Gläubigers  zwar  ihm  und
seinen  Erben,  nicht  aber  einem  dritten  Inhaber  der
Forderung  zu.“  Vgl.  Koch,  Komm.  in  der  Note  25
zu  dieser  Gesetzstelle.
        <pb n="243" />
        Die  Sicherheitshypothek.  8.  17.  215

nachfolger  des  zurücktretenden  Gläubigers  nicht  gewahrt.
  Dieser  Umstand  gerade  weist  darauf  hin,
daß  das  durch  die  Vorzugsabtretung  erzeugte  Rechtsverhältniß
  die  beiderseitigen  Hypothekrechte  selbst  ergreift
  und  ihnen  eine  besondere  rechtliche  Eigenschaft
aufdrückt  ähnlich  der  Verpfändung.  Mit  einem
Worte,  die  Vorzugsabtretung  hat  dingliche  Wirkung,
  nicht  blos  nach  der  Vormerkung  im  Hypothekenbuche
  sondern  schon  vorher.  Die  Rechte,
welche  für  jeden  Theil  aus  dem  Rechtsverhältnisse
entspringen,  sind  eigenthümlicher  Art,  haben  aber  die
nächste  Verwandtschaft  mit  einem  Afterpfandrechte.
Jeder  kann  das  Hypothekrecht  des  Anderen  zu  seinem
  Vortheile  geltend  machen,  ohne  daß  er  von  der
Geltendmachung  seines  eigenen  Rechtes  völlig  ausgeschlossen
  wird.  Daher  hat  man  mit  Recht  für
die  Rangabtretung  den  Intercessionscharakter  in  Anspruch
  genommen,  ç

Bl.  f.  R.  A.  XXII  S.  257  fg.  Vgl.  Preuß.
.  Landr.Th.ITit.20§.499,
und  nicht  minder  richtig  behauptet,  daß  sowohl
nach  Analogie  von  dem  Rechte  eines  redlichen
Pfandbesitzers

L.  19  qui  pot.  20,  4  .
alönach«denIVotl-ildebeöbeneüoiumcedendarum
  actionum  der  Bürgen  dem  zurücktretenden
Hypothekar  das  Recht  zuzusprechen  sei,  von  dem  an
bevorzugter  Stelle  onbeseiediebe  vortretenden  Hypothekgläubiger
  die  Abtretung  seiner  Forderung  gemäß
  §.  50  de5  Hyp.-Ges.  zu  verlangen,  um  sich
für  seine  unvollkommene  Befriedigung  aus  dem  auf
die  nachstehende  Stelle  entfallenden  Erlösantheile
schadlos  zu  halten.
Bl.  f.  R.  A.  a.  a.  O.  S.  262  Note  9.
Trotzdem  ist  die  Vorzugsabtretung  von  einer  Verpfändung
  des  Hypothekrechtes  wohl  verschieden.
        <pb n="244" />
        216  Die  Sicherheitshypothek.  K.  18.

Dem  letztere  enthält  nach  unserem  Rechte  immer
zugleich  eine  Verpfändung  der  Forderung,

vgl.  oben  S.  15
und  ergreift  das  damit  verbundene  Hypothekrecht
seinem  ganzen  Umfange  nach,  so  daß  dasselbe  ohne
Zustimmung  des  Afterhypothekars  nicht  einmal
theilweise  gelöscht  werden  kann,  während  an  den  zurücktretenden
  Hypothekar  gültig  Zahlung  geleistet  und
dessen  Hypothekrecht  selbst  ohne  Genehmigung  des
vortretenden  Hypothekars  gelöscht  werden  kann,
wenn  nur  der  Pfandeigenthümer  kraft  der  ihm  nach
Hyp.-Ges.  §.  84  Abs.  1  zukommenden  Befugniß
für  die  vortretende  Post  an  der  Stelle  der  gelöschten
  potherl  ein  neues  Pfandrecht  bestellt.

l.  f.  R.  A.  a.  a.  O.  S.  261  Note  8.

J  Gemäßheit  der  vorgetragenen  Auffassung
werden  wir  aber  dem  vortretenden  Hypothekgläubiger
  auch  die  Befugniß  nicht  absprechen  dürfen,  im
Subhastations=  und  Konkursverfahren  die  Forderiung
  des  zurücktretenden  Gläubigers  insoweit  geltend
zu  machen,  als  es  zur  Deckung  seiner  eigenen  Forderung
  dienlich  ist.  Der  Erstere  erscheint  hiezu
kraft  seines  Rechtes  aus  der  Vorzugsabtretung  legitimirt,
  wofern  der  zurücktretende  Gläubiger  in  der
Wahrung  seines  Hypothekrechtes  säumig  ist.

S.  18.

Von  der  Vorzugsabtretung  bei  Sicherheitshypotheken
  insonderheit.

Mit  der  eben  gepflogenen  Untersuchung  haben
wir  uns  den  Weg  gebahnt  zur  Beantwortung  der
Frage,  ob  die  Vorzugsabtretung  auch  auf  Sicherheitshypotheken
  Anwendung  finde.  Diese  Frage  birgt
zwei  Zweifelspunkte  in  sich:

1)  Kann  der  Berechtigte  aus  einer  Sicherheits-
        <pb n="245" />
        Die  Sicherheitshypothek.  K.  18.  217

hypothek  die  bevorzugte  Stelle  einem  anderen
Gläubiger  abtreten?

2)  Kann  zu  Gunsten  einer  Sicherheit5hypothek
der  Rang  einer  vorgehenden  Hypothek  abgetreten
  werden?

Zu  1)  Die  Sicherheitshypothek  an  sich  begründet
  keinen  Anspruch  auf  Befriedigung  mit  einer  bestimmten
  Summe.  In  ihr  liegt  nur  der  Keim  zu
einem  künftigen  Hypothekenrechte,  dessen  Entwickelung
  durch  die  Entstehung  einer  Forderung  aus  dem
Grundverhältnisse  bedingt  ist  (vgl.  §.  7).

Hält  man  diesen  Gesichtspunkt  fest,  so  wird
keine  Versuchung  zu  der  Annahme  aufkommen,  es
könne  das  Vorzugsrecht  einer  Sicherheitshypothek
mit  der  Wirkung  abgetreten  werden,  daß  der  vortretende
  Gläubiger  unbedingt  bis  auf  den  für  die
Sicherheitshypothek  eingeschriebenen  Betrag  Befriedigung
  an  der  bevorzugten  Stelle  beanspruchen  dürfte.
Darin  läge  eine  Benachtheiligung  der  übrigen  Gläubiger
und  damit  eine  Verletzung  des  gesetzlichen  Vorbehaltes
  in  §.  62.  Und  nicht  blos  dieß;  es  steht  auch
der  Grundsatz  entgegen,  daß  Niemand  mehr  Rechte
übertragen  kann  als  er  selbst  besitzt.

Allein  daraus  folgt  doch  nur,  daß  die  Wirksamkeit
  der  Vorzugsabtretung  bei  Sicherheitshypotheken
  von  der  Umwandlung  des  künftig  möglichen
(bedingten)  Hypothekenrechtes  in  ein  gegenwärtiges
(unbedingtes)  abhängig  ist,  nicht  aber,  daß  diese
Abtretung  selbst  der  Gültigkeit  entbehrt  und  daß
ihre  Vormerkung  im  Hypothekenbuche  verweigert
werden  könnte.

Ob  die  genannte  Voraussetzung  eingetreten  ist,
hat  im  Widerspruchsfalle  der  vortretende  Gläubiger
zu  beweisen,  sofern  nicht  über  die  Entstehung  einer
Forderung  aus  dem  Grundverhältnisse  bereits  ein
Eintrag  im  Hypothekenbuche  vorliegt  (im  Sinne
von  8.  8).  In  dieser  Begrenzung  bleibt  das  Recht
        <pb n="246" />
        218  Heirathgut.  Not.-Ges.  Art.  14.

der  übrigen  Gläubiger  vollkommen  unberührt,  denn
der  vortretende  Gläubiger  nimmt  ihnen  aus  dem
Erlöse  vom  Unterpfande  nur  so  viel  weg,  als  ohne  die
Abtretung  der  Berechtigte  aus  der  Sicherheitshypothek
  Gger  haben  würde.

l.  auch  Gönner,  Komm.  I  S.  503  Nr.

36  2)  Auch  diese  Frage  ist  zu  bejahen.

aus  dem  Grundverhältnisse  eine  Forderung  ben
hat  hier  Bedeutung  nur  für  die  Parteien  des  Abtretungsvertrages;
  für  die  in  Mitte  stehenden  Gläubiger
  ist  dieser  Umstand  ohne  Interesse.  Kommt
nämlich  ein  solches  Forderungsrecht  nicht  zur  Entstehung,
  so  kann  zwar  der  Berechtigte  aus  der
Sicherheitshypothek  die  aus  der  bevorzugten
Stelle  folgende  Befriedigung  nicht  in  Anspruch
nehmen.  Dafür  kommt  aber  an  diesem  Orte  die
Forderung  des  zurücktretenden  Gläubigers  zum  Zuge,
die  Abtretung  bleibt  praktisch  wirkungslos,  gerade
so  wie  wenn  bei  dem  Rangaustausche  zwischen  regelmäßigen
  egordelue  die  vortretende  Post  vor  der
Verwirklichung  des  Hypothekrechtes  hinwegfällt.

(Fortsetzung  folgt.)

Enischeidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für
Bayern  rechts  des  Bheines.

1.
Zur  Lehre  vom  Heirathgute  und  4  Art.  14  bes  Notariats=Gesetzes

A.  ehelichte  die  Tochter  des  B.  Nach  der
Verehelichung  wurde  den  A.'schen  Eheleuten  im  Hause

des  B.  eine  Wohnung  unentgeltlich  eingeräumt,  von
B.  jedoch  später  diese  Wohnung  gekündet.
        <pb n="247" />
        Heirathgut.  Not.-Ges.  Art.  14.  219

A.  weigerte  sich  nun,  die  Wohnung  zu  räumen,
  behauptete  vielmehr,  B.  (der  inzwischen  auf
Wohnungsräumung  Klage  gestellt  hatte)  habe  seiner
Tochter  bei  deren  Verehelichung  mit  ihm  ein  Heirathgut
  von  30,000  fl.  versprochen,  in  Wirklichkeit
aber  ein  solches  im  Betrage  von  nur  15,000  fl.  gegeben,
  und  mit  Rücksicht  auf  diese  Mitgiftsminderung
  den  A.'schen  Ehegatten  gestattet,  in  seinem
Hause  unentgeltlich  Wohnung  zu  nehmen,  wobei
ausdrücklich  vereinbart  worden  sei,  daß  der  Wohnungsgenuß
  als  Theil  der  Mitgift  zu  gelten  und  die
A.'schen  Ehegatten  in  dem  bezeichneten  Hause  jedenfalls
  so  lange  zu  wohnen  haben,  als  sie  sich  in
München  aupfhalten.

Diesem  Uebereinkommen  wurde  von  der  II.  Instanz
  die  rechtliche  Wirksamkeit  abgesprochen,  weil
in  demselben  eines  Theiles  ein  pactum  dotale,
welches  ohne  notarielle  Verlautbarung  keine  Giltigkeit
  habe,  anderntheils  die  Konstituirung  einer  Wos
nungsservitut  erblickt  werden  müsse,  welche  zu  ihrer
Wirksamkeit  gleichfalls  der  notariellen  Verlautbarung
bedürfe.

Diese  Gründe  wurden  vom  obersten  Gerichtshofe
  als  richtig  nicht  anerkannt  und  daher  fragliches
Uebereinkommen  in  seinem  wesentlichen  Inhalte  (mit
Weglassung  des  MotiveS)  dem  Beklagten  zum  Beweise
  freigegeben.

Die  Entscheidungsgründe  lauten:

Allerdings  wurde  vom  Beklagten  behauptet,
daß  eingeräumte  Wohnungkrecht  bilde  einen  Thell
des  Heirathgutes  seiner  Ehegattin,  allein  hiemit
wurde  demselben  keineswegs  die  Eigenschaft  eines
Dotalgutes  vindizirt,  sondern  die  Vertheidigung  des
Beklagten  war  vielmehr  darauf  berechnet,  zu  zeigen,
daß  es  sich  hier  nicht  um  ein  beliebig  kündbares
Miethverhältniß,  sondern  um  ein  Wohnungkrecht
handle,  welches  mit  Rücksicht  auf  die  Minderung

-
        <pb n="248" />
        220  Heirathgut.  Not.«Ges.  Art.  14.

der  ursprünglich  zugesicherten  Heirathgutsgröße  für
ständig  oder  doch  für  so  lange  eingeräumt  wurde,
als  die  genannten  Ehegatten  in  München  sich  aufhalten.
  Die  behauptete  Stipulation  hatte  hienach
keineswegS  die  Konstituirung  einer  dos  zum  Gegenstande.
  Dieselbe  befaßte  sich  überhaupt  nicht  mit
der  Regelung  der  Güterverhältnisse  der  Ehegatten
unter  sich,  sondern  erscheint  als  eine  mit  dem  Kläger
  als  Dritten  getroffene  Vereinbarung  über  Einräumung
  und  Genuß  einer  Wohnung,  welche  die
A.schen  Ehegatten  zum  Behufe  der  Ermöglichung
des  häuslichen  Zusammenlebens  bedurften.  Derartige
  Verträge  erlangen  nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen
  durch  die  gegenseitige  Willensübereinstimmung
  der  Kontrahenten  ihre  Giltigkeit  und  Perfektion
  und  es  kann  daher  die  Vorschrift  des  bayer.
Ldr.  Th.  I  Kap.  VI  §.  29  auf  den  vorliegenden  Fall
um  so  weniger  Anwendung  finden,  als  die  Motive,
aus  welchen  die  hier  in  Rede  stehende  Vereinbarung
  getroffen  wurde,  auf  die  Natur  des  eingegangenen
  Vertrages  keinen  entscheidenden  Einfluß  zu
äußern  vermögen.

Wes  das  vermeintliche  Servitutrecht  betrifft,
so  ist  zu  erwägen,  daß  zur  Konstituirung  des  dinglichen
  Rechtes  der  habitatio  im  Sinne  des  bayer.
Landr.  Th.  II  Kap.  IX  §.  12  eine  bestimmte  und  ausdrückliche
  Erklärung  der  Betheiligten  erfordert  wird.
Aus  dem  Vorbringen  des  Beflagten  lassen  sich  indessen
  keine  genügenden  Anhaltspunkte  für  die  Annahme
  gewinnen,  daß  bei  Stipulirung  des  besagten
Wohnungsrechtes  die  Absicht  der  Parteien  darauf
gerichtet  war,  das  Haus  des  Klägers  mit  einer
dinglichen  Last  der  bezeichneten  Art  zu  beschweren,
und  es  muß,  nachdem  eine  solche  Willensmeinung
keinen  Ausdruck  gefunden  hat,  angenommen  werden,
daß  lediglich  ein  obligatorisches  Verhältniß  geschaffen
  werden  wollte,  vermöge  dessen  der  Kläger  die
        <pb n="249" />
        Oeffentlichk,  des  Hyp.-Buches.  Böser  Glaube.  221

persönliche  Verpflichtung  übernahm,  den  A.'schen
Ehegatten  während  ihres  Aufenthaltes  in  München
den  unentgeltlichen  Wohnungsgenuß  in  seinem  Hause
zu  gestatten.

OAGErk.  v.  13.  Jan.  1871  RNr.  490  v.  197o.

2.

Böser  Glaube  gegenüber  den  Einträgen  im  Hypothekenbuche.
Val.  Bl.  f.  RA.  Bd.  35  S.  137.

Joseph  K.  hatte  dem  Leopold  H.  für  eine  Forderung
  von  9600  fl.  erste  Hypothek  auf  seinem  erst
erworbenen  Anwesen  in  einer  notariellen  Urkunde  zugesichert,
  deren  Eintrag  sofort  vollzogen  werden  sollte,
sobald  der  Besitztitel  des  Joseph  K.  im  Hypothekenbuche
  berichtigt  sein  würde.

Joseph  K.  räumte  jedoch  zuerst  dem  Tobias
B.  für  eine  Forderung  zu  5499  fl.  Hypothek  ein,
während  die  Hypothek  für  Leopold  H.  erst  etliche
Wochen  später  eingetragen  wuirde.

In  der  gegen  Joseph  K.  ausgebrochenen  Gant
machte  Leopold  H.  den  Vorzug  seiner  Hypothek  vor
jener  des  Tobias  B.  deßhalb  geltend,  weil  dieser
Kenntniß  davon  gehabt  habe,  daß  von  K.  dem  H.
bereits  erste  Hypothek  zugesichert  gewesen  sei.  Diese
Wissenschaft  wurde  auch  für  erheblich  erachtet.

Der  oberste  Gerichtshof  führte  hierüber  auf  Revisionsbeschwerde
  des  Tobias  B.  Nachstehendes  aus:

Allerdings  richtet  sich  gemäß  §.  59  des  Hypothekengesetzes
  der  Vorzug  unter  den  Hypothekengläubigern
  nach  dem  Tage  des  Eintrages  ihrer  Forderungen
  und  würde  hienach,  da  das  Kapital  des  Tobias
  B.  zu  5499  fl.  auf  fraglichen  Grundstücken
am  19.  Sept.  1865,  das  des  Leopold  H.  zu
9600  fl.  nebst  Zinsen  und  Kostenkaution  aber  erst
am  24.  Okt.  1865  in  das  Hypothekenbuch  eingetragen
  wurde,  jenes  Kapital  den  Vorzug  vor  diesem
        <pb n="250" />
        222  Oesffentlichk,  des  Hyp.-Buches.  Böser  Glaube.

haben.  Allein  hierauf  kann  sich  Toblas  B.  nur
dann  berufen,  wenn  er  bei  der  Bestellung  der  Hypothek
  für  seine  Forderung,  bei  der  er  anwesend
war  und  Schuldbekenntniß  sowie  Hypothekbestellung
acceptirte,  im  guten  Glauben  gehandelt  hat;  denn
nach  §.  25  des  Hypothekengesetzes  bringt  eine  Handlung
  in  Ansehung  des  Handelnden  nur  dann  alle
rechtlichen  Wirkungen,  die  den  Hypothekenbuchs-Einträgen
  angemessen  sind,  hervor,  wenn  sich  derselbe
im  guten  Glauben  befand.  In  bona  fide  versirte
aber  Tobias  B.  entschieden  nicht,  wenn  er,  wie
Leopold  H.  behauptet,  bei  der  Bestellung  der  Hypothek
  für  seine  Forderung  zu  5499  fl.,  womit  der
Antrag  auf  Eintrag,  sobald  fragliche  Grundstücke
hypothekfrei  gemacht  seien,  verbunden  war,  wußte,
daß  der  Schuldner  Joseph  K.  dem  Leopold  H.  für
dessen  Forderung  zu  9600  fl.  in  einem  notariell  beurkundeten
  Vertrage  vom  16.  Aug.  1864  bereits
erste  ausschließliche  Hypothek  zugesagt  hatte;  denn
dann  mußte  er  auch  wissen,  daß  K.  fragliche  Grundstücke
  ihm  nur  unbeschadet  der  bereits  dem  H.  zugesagten
  ersten  ausschließlichen  Hypothek  weiter  verpfänden
  konnte;  er  handelte  in  diesem  Falle  offenbar
  mala  üde,  nachdem  im  bösen  Glauben  derjenige
  sich  befindet,  der  von  den  wahren  aber  im
Hypothekenbuche  nicht  eingetragenen  Verhältnissen.
Kenntniß  habend  diesen  zuwider  —  wenn  auch  nach
den  Hypothekenbuchseinträgen  —  einem  Anderen  zum
Schaden  handelt  (Gönner,  Komm,  zum  Hyp.-Ges.
Bd.  1  S.  281).  ·

Hieran  ändert  der  Umstand  nichts,  daß  Leopold
H.  möglicher  Weise  durch  den  Eintrag  einer  Protestation
  im  Hypothekenbuche  seln  Recht  auf  die  erste
Hypothek  hätte  sichern  können,  dieß  aber  unterlassen
hat;  denn  die  Nichteintragung  einer  Protestation
wäre  nur  dann  von  Belang,  wenn  Tobias  B.  in
gutem  Glauben  gehandelt  hätte.
        <pb n="251" />
        Zum  preuß.  Landr.  Th.  I  Tit.  11  8.  753  ff.  223

Der  übrige  Theil  der  Gründe  handelt  von  Berichtigung
  der  dem  Tobias  B.  deßhalb  gemachten
Ekdetufsugr.

O  GErk.  v.  17.  Jan.  1871  RNr.  834  v.  1370.

3.
Die  Drhimiungen  des  preußischen  Laubrechtes  Th.  1  Tit.  11
#§.  753  u.  ff.  sind  durch  das  Gesetz  vom  26.  März  1869,
die  Einrede  des  nicht  zun  e  Geldes  betr.,  nicht  berühr


Das  preuß.  Landr.  enthält  in  Th.  I  Tit.  11
§.  752  die  Bestimmung,  daß  zum  Vortheile  des
Ausstellers  die  Beweiskraft  eines  Schuldinstrumentes
  durch  Verjährung  nur  mit  der  Schuld  zugleich
aufhöre,  und  enthält  im  S.  753  die  Ausnahine  von
dieser  Regel,  daß  zum  Vortheile  der  Erben  des
Ausstellers  biese  Beweiskraft  durch  eine  zehnjährige
Präskription  vom  Todestage  des  Erblassers  erlösche,
welche  Bestimmung  in  dem  folgenden  §.  754  bezüglich
  des  Anfanges  der  Verjährungszeit  modifizirt
und  deren  Wirkungen  im  §.  755  dahin  festgestellt
sind,  daß  mit  Wegfall  der  Beweiskraft  der  Schuldurkunde
  die  Schuld  auf  andere  Art  erwiesen  werden
  müsse.

In  einer  Prozeßsache  war  nun  geltend  zu  machen
  versucht  worden,  daß  die  Bestimmung  der
8.  753  u.  ff.  durch  das  Gesetz  vom  26.  März  1869,
die  Einrede  des  nicht  empfangenen  Geldes  betr.,
eine  nothwendige  Aenderung  erfahren  habe,  da  hienach
  die  Beweiskraft  der  Urkunden  bezüglich  der
Zeit  überhaupt  nach  gleichen  Grundsätzen  behandelt
werden  müßte.

Diese  Aufstellung  wurde  als  unhaltbar  verworfen.
  In  den  Motiven  des  oberstrichterl.  Urtheiles
kommt  hlierüber  Folgendes  vor:

„Nach  den  Bestimmungen  des  preußischen  Landrechtes
  ist  ein  Schuldschein  mit  dem  Tage  seiner
Ausstellung  bezüglich  des  Inhaltes  beweiskräftig.
        <pb n="252" />
        224  Zum  preuß.  Landr.  Th.  1  Tit.  11  8.  763  ff.

Die  Einrede  des  nicht  bezahlten  Geldes  war  gar
nicht  zulässig  und  es  hat  in  dieser  Beziehung  das
preußische  Landrecht  keine  Bestimmungen,  die  durch
das  Gesetz  vom  26.  März  1859  hätlen  aufgehoben
werden  sollen.  Dieses  Gesetz  hatte  den  speziellen
Zweck,  den  Anfang5punkt  des  Eintrittes  der  Beweiskraft
  einer  Schuldurkunde  festzustellen  und  die  Bestimmung
  des  römischen  Rechtes  zu  beseitigen,  nach
welchen  Schuldurkunden  und  Quittungen  erst  nach
Ablauf  von  zwei  Jahren  und  bzw.  30  Tagen  rechtliche
  Giltigkeit  erhielten.

Die  §§.  752  und  753  Tit.  11  Th.  1  des
preußischen  Landrechtes  konnten  um  so  weniger  von
diesem  Gesetze  berührt  werden,  als  dieselben  von
der  Erlöschung  der  schon  mit  der  Ausstellung  des
Schuldscheines  begonnenen  Beweiskraft  einer  solchen
Urkunde  handeln.  Es  geht  solches  mit  voller  Bestimmtheit
  aus  dem  Inhalte  dieser  Artikel  hervor,
da  in  denselben  festgesetzt  ist,  daß  die  Beweis  kraft
eines  Schuldinstrumentes  zum  Vortheile  des  Ausstellers
  selbst  durch  Verjährung  nur  mit  der  Schuld
zugleich  erlischt,  während  bezüglich  der  Erben  eine
zehnjährige  Präskription  vom  Todestage  des  Erblassers
  an  festgesetzt  ist.

Auch  aus  den  Worten  des  Art.  3  des  Gesetzes
vom  26.  März  1859  konnte  die  Aufhebung  der  angezogenen
  Bestimmungen  des  preußischen  Landrechtes
  nicht  deduzirt  werden,  da  in  diesem  Gesetze  nur
der  Anfangspunkt  für  die  Beweiskraft  einer  Schuldurkunde
  berührt  worden  ist.“

Zugleich  wurde  ausgeführt,  daß  der  in  der  bezüglichen
  Urkunde  enthaltene  Beisatz,  wonach  die
Schuld  auch  für  die  Erben  des  Ausstellers  von  diesem
  anerkannt  wurde,  hieran  nichts  ändern  könne,
indem  diesem  Beisatze  eine  selbständige  obligatorische
Bedeutung  nicht  zukomme.

OAGErk.  v.  21.  Jan.  1871  Rr.  529  v.  1970.

k:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  (Adolph  Enie)
i  fin  —  Druck  —  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="253" />
        Samstag  den  22.  Juli  1871.  36.  Jahrgang.  15.
Dr.  J.  A.  Heuffert's

Plütter  für  Zechtsunwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Die  Sicherhellshypothek.  (Fortsetzung.)  —  MWlderruf  der  vormundschastlichen
  und  obervormundschostlichen  Verehellchungsbewilligung.
(Preußlisches  Landrecht.)  —  Mündliche  Nebenbestimmungen  zu  elinem
gemeinschaftlichen  Testamene  oder  Erbvertrage.  (Bamberger  Landrecht.)

Die  Sicherheitshypothek.
Von  Professor  Regels  ber  ger  in  Gieben.

(Fortsetzung.)
S.  19.
Die  Hypothekerneuerung  nach  §.  84  Abs.  1.

Der  rechtliche  Gehalt  der  Nachhypotheken  wird
nach  römischem  Rechte  durch  den  Grundsatz  bestimmt,
daß  jedem  Hypothekgläubiger  die  ganze  Sache  d.  h.
ihr  voller  Werth  haftet,  dem  nachstehenden  nicht  minder
  als  dem  vorgehenden.  Freilich  weicht  der  Erstere
dem  Letzteren  in  der  Befriedigung  aus  dem  Erlöse
des  Unterpfandes.  Aber  diese  Schranke  für  die
volle  Wirksamkeit  der  Nachhypothek  dauert  nicht
länger  als  die  Vorhypothek;  sie  ist  keine  Eigenschaft,
  welche  dem  nach  anderen  Hypotheken
begründeten  Pfandrechte  bleibend  anhaftet,  sondern
nur  eine  Folge  der  gegenwärtigen  der  Veränderung
unterliegenden  Stellung.  Man  pflegt  dieß  auch  so
auszudrücken:  mit  dem  Wegfalle  einer  Vorhypothek
rücken  die  nachstehenden  Hypotheken  nach  der  Ordnung
  ihres  Ranges  von  selbst  vor.

L.  15  S.  2  de  pignor.  20,  1;

L.  9  §F.  3  qui  pot.  20,  4.
Neue  Folge  XVI.  Band.
        <pb n="254" />
        226  Die  Sicherheitshypothek.  8.  19.

Dem  gemeinrechtlichen  Systeme  gegenüber  hat

in  neuerer  Zeit  eine  andere  Theorie  mehr  in  der
Literatur  als  in  der  Gesetzgebung  Vertretung  gefunden.
  Hienach  soll  dem  Nachhypothekar  nicht  die
ganze  Sache  verpfändet  sein,  sondern  nur  der  nach
Abzug  einer  gewissen  Summe  sich  ergebende  Werthsrest,
  und  diese  Summe  bestimmt  sich  durch  den
Betrag  der  bei  der  Bestellung  der  Nachhypothek  vorhandenen
  oder  vorbehaltenen  Vorhypotheken.  Das
verpfändete  Grundstück  wird  in  eine  Anzahl  unveränderlicher
  Hypothekstellen  zerfallend  gedacht;  jeder
Stelle  entspricht  eine  bestimmte  den  Antheil  am
Werthe  des  Grundstückes  bezeichnende  Summe,  jedoch
  so,  daß  jeder  Hypothekgläubiger  als  solcher  nur
auf  der  ihm  ein  für  allemal  zugewiesenen  Stelle  und
nach  Abzug  der  seiner  Stelle  vorausgehenden  Summen
  Befriedigung  heischen  kann,  gleichviel  ob  diese
zur  Zeit  von  einem  Hypothekgläubiger  besetzt  sind
oder  nicht.  Nehmen  wir  an,  B.  erwirbt  die  zweite
Hypothekstelle,  welcher  4000  fl.  vorausgehen,  so
haftet  ihm  nach  dieser  Theorie  unter  allen  Umständen
  nur  der  Werth  des  Grundstückes  abzüglich
4000  fl.,  und  wenn  zur  Zeit  des  Konkurses  die
erste  Hypothekstelle  nicht  vergeben  ist,  so  fallen
4000  fl.  von  dem  Erlöse  des  Grundstückes  in  die
allgemeine  Konkursmasse.

Vgl.  über  diese  in  der  preußischen  Jurisprudenz
mit  Vorliebe  behandelte  Frage  die  Literaturnachweise
  bel  Förster,  Theorie  und  Praxis  des  preuß.
Privatr.  Bd.  III  8.  2

Die  bayerische  G#nasgetmenetun  steht
zrunätch,  auf  dem  Systeme  der  Eesammthaftung,
Hyp.-Ges.  S.  33,  §.  84
hat  aber  nach  Vorgang  des  /,  3e  Rechtes
eine  Bestimmung  ausgenommen,  welche  mehr
        <pb n="255" />
        Die  Sicherheitshypothek.  K.  19.  227

nach  der  zwelten  Theorie  hin  liegt  und  darum
nicht  ohne  Schwierigkeit  in  das  System  des  Hypothekengesetzes
  einzupassen  ist.
8.  84  Abs.  1  verfügt:
Der  Schuldner  kann  nach  erloschener  aber  im
Hypothekenbuche  noch  nicht  gelöschter  Hypothek  den
Rang  einem  Anderen,  auch  einem  neueren  Gläubiger,
  jedoch  für  keine  größere  Summe  einräumen.
Diese  Vorschrift  knüpft  an  den  aus  der  Oeffentlichkeit
  des  Hypothekenbuches  folgenden  Rechtssatz
  an,  daß  die  Erlöschungsgründe  einer  Hypothek
vor  dem  Löschungsvermerke  unbedingte  Wirksamkeit
nur  unter  denjenigen  Personen  haben,  zwischen  welchen
  sie  zunächst  zur  Entstehung  gelangt  sind.  Man
hat  sogar  versucht,  die  fragliche  Bestimmung  als
reine  Folge  des  Oeffentlichkeitsprinzipes  darzustellen,
Gönner  I  S.  576  fg.
Lehner,  Lehrb.  des  Hyp.-R.  1  S.  206,
so  daß  sie  einer  ausdrücklichen  Aufstellung  gar  nicht
bedurft  hätte.  Das  ist  ein  Irrthum.  Nach  §F.  25
des  Hyp.-Ges.  kann  sich  auf  den  rechtlichen  Schutz
gemäß  dem  Inhalte  des  Hypothekenbuches  nur  der
in  gutem  Glauben  Handelnde  berufen  d.  h.  derjenige,
  welche  rvon  dem  wirklichen  Stande  der  Rechtsverhältnisse
  zur  Zeit  seines  Erwerbes  keine  Kenntniß
hatte.  Die  Erwerbung  einer  Hypothek  auf  Grund
des  §.  84  Abs.  1  ist  aber  durch  die  Unkenntniß  des
Erwerbers  hinsichtlich  des  Erlöschungsgrundes  nicht
bedingt.  Ja  das  Gegentheil  würde  das  Gesetz  zur
lex  perplexa  stempeln,  da  bei  der  Vergebung  der
Vorhypothek  nur  der  Unterpfandseigenthlümer  thätig
ist  und  dem  Erwerber  somit  die  materielle  Erledigung
  der  Hypothekstelle  nicht  verborgen  bleiben  kann.
Die  Bestimmung  des  §.  84  Abs.  1  enthält  einen
Bruch  des  Prinzipes,  was  anerkannt  werden  muß,
.x
        <pb n="256" />
        228  Die  Sicherheitshypothek.  §.  19.

so  sehr  man  auch  über  dessen  gesetzgeberische  Berechtigung
  einverstanden  sein  mag.

Andererseits  würde  man  in  der  Vorschrift  des
§.  84  Abs.  1  sehr  mit  Unrecht  eine  Billigung  der
oben  skizzirten  Theorie  von  der  Werthszerstückung
finden.  Denn  es  folgt  darans  für  die  Nachhypothekare
  eine  Beschränkung  nur  dann,  wenn  der  Unterpfandseigenthümer
  —  das  Gesetz  nennt  ungenau
den  Schuldner  —  zur  Zeit  der  gerichtlichen  Veräußerung
  der  Sache  von  dem  ihm  eingeräumten
Rechte  Gebrauch  gemacht  hat.  Ist  die  materiell  erledigte
  Stelle  zu  dieser  Zeit  nicht  vergeben,  so  kommt
die  Regel  des  §.  84  Abs.  2  zur  Geltung  und  es
findet  ein  Abzug  der  für  die  erloschene  Hypothek  eingetragenen
  Summe  weder  zu  Gunsten  des  Eigenthümers
  noch  seiner  Chirographargläubiger  statt.  Die
entgegengesetzte  Ansicht  hat  allerdings  in  der  preußischen
  Rechtsprechung  die  Oberhand  erlangt,  aber
auf  Grund  einer  mit  Gesetzeskraft  versehenen  Deklaration
  vom  3.  April  1824,  welche  überdieß  wohl
mit  Unrecht  Vaterstelle  dabei  vertreten  muß.

Förster  a.  a.  O.  S.  464.

Nach  bayerischem  Rechte  kann  über  diesen  Punkt
kein  Zweifel  bestehen  und  das  ist  wohl  der  Grund,
warum  unsere  Hauptschriftsteller  Gönner  und  Lehner
  ihn  mit  Stillschweigen  übergehen.

Wie  hat  man  sich  aber  überhaupt  das  Recht
aus  g.  84  Abs.  1  theoretisch  zurecht  zu  legen?

Auch  hier  glaube  ich  nicht,  daß  dem  Standpunkte
  des  bayerischen  Rechtes  die  zur  Zeit  in  Preußen
  herrschende  Auffassung  entspricht.  Sie  geht  dahin,
  daß  der  Eigenthümer  des  Unterpfandes  nicht
blos  über  das  erledigte  Hypothekenrecht  sondern  auch
über  die  ihr  zu  Grunde  liegende  in  Wirklichkeit  erloschene
  Forderung  Verfügungsrecht  erhält  und  durch
dessen  Ausübung  die  alte  Forderung  nebst  ihrem
        <pb n="257" />
        Die  Sicherheitshypothek.  8.  19.  229

Hypothekenrechte  dem  neuen  Gläubiger  überträgt.
Der  Leßtere  erwirbt  als  Cessionar  daß  vermöge  gesetzlicher
  Fiktion  aufrecht  erhaltene  Forderungsrecht
und  dessen  Hypothek  um  den  Preis  seiner  eigenen
Forderung,  welche  dagegen  untergeht.
Vgl.  die  ausführlichen  Mittheilungen  bei  Förster
a.  a.  O.  S.  460,  169,  471  (2.  Aufl.)  und
Koch,  Komm.  zum  preuß.  Landr.  Thl.  I  Tit.  16
Abschn.  10  zum  Anhangs-F.  52.

Ich  will  ununtersucht  lassen,  ob  diese  Ansicht
mit  ihren  Folgen  vom  Standpunkte  des  preußischen
Rechtes  haltbar  ist.  Jedenfalls  hat  sie  ihre  wesentliche
  Stütze  in  Anhaltspunkten,  welche  für  unser
Recht  nicht  bestehen,  nämlich  in  dem  Gutachten
der  Gesetzkommission  vom  10.  Juli  1802,  welchem
der  §.  52  des  Anhanges  seine  Entstehung  verdankt,
und  in  dem  Wortlaute  der  Deklaration  vom  3.  April
1824.  Während  nun  dort  immer  von  der  ungelöscht
  gebliebenen  „Schuldforderung“  die  Rede  ist
und  hier  ausgesprochen  wird,  daß  der  Eigenthümer
des  Grundstückes  als  Cessionar  des  Hypothekrechtes
betrachtet  werden  soll,  bezeichnet  unser  Gesetz  als
Gegenstand  des  Verfügungbrechtes  den  Rang  der
erloschenen  Hypothek  und  schließt  damit  die  Annahme
von  einer  Uebertragung  des  alten  Hypothekrechtes
und  gar  seiner  Forderung  in  bestimmter  Weise  aus.
Der  Unterstellung  einer  Forderungsabtretung  steht
auch  der  Beisatz  entgegen:  „jedoch  für  keine  größere
Summe“,  der  von  diesem  Standpunkte  mehr  als
trivial  wäre.  Zwar  liegt  ein  Anklang  an  die  Cessionstheorie
  in  der  Fassung  der  Vollzugsinstruktion

29  Nr.  2,  wo  es  heißt:

Der  Fall  des  §.  84  des  Hyp.-Ges.  wird  in  Beziehung
  auf  den  Eintrag  in  das  Hypothekenbuch
gleich  einer  Cession  behandelt,  indem  der  Schuldner
  das  dem  befriedigten  Gläubiger  zugestandene
        <pb n="258" />
        230  Die  Sicherheitshypothek.  K.  19.

Recht  hinsichtlich  der  im  Hypothekenbuche  noch  nicht
gelöschten  Forderung  einem  anderen  Gläubiger  abtreten
  durfte  und  abgetreten  hat.

Allein  abgesehen  davon,  daß  diese  Rechtfertigung
  sehr  wohl  nur  auf  die  formale  Behandlung
eines  solches  Eintrages  bezogen  sein  kann,  so  muß
der  Inhalt  der  Instruktion  dem  klaren  Wortlaute  des
Gesetzes  weichen.  Noch  viel  weniger  kann  hieran
die  abweichende  Meinung  von

Gönner,  Komm.  I  S.  577  fg.
irre  machen.

Damit  ist  schon  die  richtige  Auffassung  des
Rechtes  aus  §.  84  Abs.  1  angedeutet.  Die  Eigenthümlichkeit
  desselben  und  seine  Ausnahmsnatur  beschränkt
  sich  darauf,  daß  der  Eigenthümer  eines
Grundstückes  eine  von  ihm  neu  bestellte  Hypothek  mit
dem  bevorzugten  Range  einer  erloschenen  aber  noch
nicht  gelöschten  Hypothek  an  dieser  Sache  ausrüsten
kann  ohne  Zustimmung  der  in  Mitte  stehenden
  Gläubiger,  wobei  nur  den  Letßteren  keine
größere  Summe  vorgesetzt  werden  darf.  Was  also
unter  anderen  Verhältnissen  der  Eigenthümer  nur
mit  Genehmigung  der  betheiligten  Hypothekgläubiger
vermag,  das  soll  hier  in  seiner  ausschließlichen
Machtbefugniß  liegen.

Als  kennzeichnende  Elemente  und  Folgen  dieser
Wusassung  will  ich  nur  nachstehende  Punkte  herauseben.



1)  Die  Ausübung  des  fraglichen  Rechtes  besteht
in  der  Bestellung  eines  neuen  Hypothekenrechtss„,
  auch  dann,  wenn  sie  zu  Gunsten  eines  Gläubigers
  erfolgt,  der  bereits  ein  Hypothekrecht  an  diesem
  Grundstücke  hat.  Folglich  hat  die  sog.  Rangelnräumung
  vor  der  Eintragung  im  Sypothekenbuche
kein  rechtliches  Dasein,  auch  nicht  gegenüber  einer
Person  z.  B.  einem  nachstehenden  Gläubiger,  wel-
        <pb n="259" />
        Die  Sicherheitshypother.  K.  19.  231

cher  von  der  außerbücherlichen  Einräumung  Kenntniß
  besitzt.
Hyp.-Ges.  88.  1  und  10.

Hierln  wird  der  Gegensatz  zur  Cession  und
der  Rangabtretung  durch  elnen  Hypothekgläubiger
praktisch.

2)  Die  diesem  Hypothekrechte  zu  Grunde  liegende
  Forderung  ist  nicht  die  materiell  erloschene
  sondern  das  aus  dem  persönlichen  Rechtsverhältnisse
  des  gegenwärtigen  Hypothekgläubigers
herrührende  Forderungsrecht.  Deßhalb  können  dem
neuen  Gläubiger  auch  die  Einreden  aus  seiner  eigenen
  Forderung  z.  B.  der  nicht  gezahlten  Darlehensvaluta
  entgegengehalten  werden.

Der  ganze  Rechtsvorgang  hat  eine  sprechende
Analogie  in  der  gemeinrechtlichen  Hypothek-Erneuerun
  für  eine  novirte  Forderung.

3  pr.  L.  12  8.  5  gur  Pot.  20,  4.

Denn  darin  ist  m.  E.  nach  den  Quellen  die
Entstehung  eines  neuen  Pfandrechtes  zu  erblicken,
welches  kraft  Gesetzes  die  rechtliche  Stellung  des
untergegangenen,  namentlich  den  bevorzugten  Rang
empfängt.

Dernburg,  Pfandr.  II  S.  497  fg.

3)  Weil  aber  das  neue  Recht  diese  besondere
Kraft  aus  dem  jetzt  untergegangenen  entlehnt  #1),
so  ist  die  frühere  Rechtsgültigkeit  des  letzteren
  eine  Voraussetzung  für  den  Eintritt
des  neuen  Hypothekenrechtes  in  die  Stelle
vor  den  bereits  vorhandenen  Hypotheken.  Doch  genügt
  Dasein  und  Wirksamkeit  der  älteren  Hypothek

21)  L.  3  i.  f.  quse  res  pignori  20,  3:  saepe  enim,
quod  quis  ex  sua  persona  non  habet,  hoc  per
extraneum  habere  potest.
        <pb n="260" />
        232  Die  Sicherheitshypothek.  S.  20.

nach  den  Grundsätzen  der  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches.


4)  Das  Recht  des  Eigenthümers  aus  F.  84
Abs.  1  ist  ein  rein  formales  Verfügungsrecht.
Die  Annahme  einer  Hypothek  an  der  eigenen  Sache
mit  allen  materiellen  Folgen  (Geltendmachung  durch
den  Pfandeigenthümer  oder  seine  Gläubiger)  hat  daher
  in  dieser  Gesetzesvorschrift  keinen  Boden.

5)  Es  ist  dieses  Recht  ein  Ausfluß  des
Eigenthumsrechtes,

Dürrschmidt,  Verbandhypotheken  S.  55  fg.
und  geht  daher  mit  jeder  Veräußerung  des  Grundstückes
  dem  bisherigen  Eigenthümer  verloren  32)  und
auf  den  Erwerber  über,  wie  das  Recht  aus  einem
Hypothekenvorbehalte  gemäß  §.  150  des  Hyp.-Ges.

S.  20.

Anwend  ung  der  Hypothekerneuerung  kraft
§.  84  Abs.  1  auf  Sicherheitshypotheken.

Wie  man  sich  auch  mit  der  im  angeführten
Gesetze  ertheilten  Befugniß  theoretisch  auseinandersetzen
  mag,  die  Schranke  bleibt  immer,  daß  dadurch
die  nachfolgenden  Hypothekrechte  keine  weitere  Beeinträchtigung
  erleiden  dürfen  außer  derjenigen,  welche
in  der  Nichtberücksichtigung  der  materiellen  Erlöschung
  des  vorgehenden  Hypothekrechtes  liegt.  Dieß
ist  aber  gerade  der  Punkt,  welcher  die  Anwendung
unserer  Gesetzesbestimmung  auf  Sicherheitshypotheken
  fraglich  macht.

22)  Das  Berliner  Obertribunal  nimmt  in  folgerichtiger
Festhaltung  des  Cessionsstandpunktes  das  Gegentheil
an.  Plenarbeschluß  vom  27.  Mai  1839  in  Entsch.
Bd.  V  S.  51.  Dgl.  dazu  Förster  a.  a.  O.  S.
        <pb n="261" />
        Die  Sicherheitshypothek.  K.  20.  233

Zwar  das  unterliegt  keinem  Zweifel,  daß  ein
vollkommenes  Hypothekenrecht  unter  den  im  §F.  84
Abs.  1  angegebenen  Voraussetzungen  durch  eine  Sicherheitshypothek
  ersetzt  werden  kann.  Demn  die  Lage
der  Nachhypothekare  wird  gegenüber  dem  früheren
Zustande  gewiß  nicht  verschlimmert,  wenn  ihnen  bisher
  ein  bestimmtes  Forderungsrecht  vorausgieng  und
von  jetzt  an  noch  dahin  steht,  ob  ein  solches  zum
Dasein  gelangen  wird.

Kann  aber  umgekehrt  an  der  Stelle  einer  Sicherheitshypothek
  eine  vollkommene  Hypothek  errichtet
  werden?  Oder  mit  anderen  Worten:  isl  es  zulässig,
  den  Nachhypothekarien  für  ein  künftig  mögliches
  Hypothekrecht  ein  gewisse#  vorzusetzen?  Sobald
  wir  die  Frage  so  stellen,  wozu  wir  nach  den
früheren  Ausführungen  berechtigt  sind,  wird  Niemand
  auch  nur  einen  Augenblick  über  deren  Verneinung
  zweifelhaft  sein.  Man  darf  dagegen  nicht
einwenden,  daß  ein  Jeder,  der  auf  ein  mit  einer
Sicherheitshypothek  belastetes  Grundstück  Geld  leiht,
den  für  diese  Kaution  ausgesetzten  Betrag  beim  Anschlage
  der  ihm  gebotenen  Sicherheit  in  Abzug  bringen
  muß,  da  ihm  dieser  Betrag  an  dem  Unterpfandserlöse
  möglicherweise  entgeht.  Denn  die  Möglichkeit
bildet  in  der  Berechnung  einen  anderen  Faktor  als
die  Wirklichkeit,  und  die  Erfahrung  lehrt,  daß  auf
ein  Grundstück,  das  z.  B.  mit  einer  Vormundskaution
  von  1000  fl.  belastet  ist,  leichter  ein  Darlehen
  gewonnen  wird  als  wenn  ein  Kaufschillingsrest
von  gleichem  Betrage  darauf  haftet.

Gönner  Komm.  S.  580.
Förster  a.  a.  O.  S.  466  Note  55.

Eine  gleiche  Erwägung  spricht  auch  gegen  die
Ersetzung  einer  erledigten  Sicherheitshypothek  durch
eine  andere  Sicherheitshypothek.  Die  Aussichten  auf
die  Entstehung  eines  Forderungsrechtes  sind  bei  den
        <pb n="262" />
        234  Vormundschaftl.  Ehekonsens.  Widerruf.  Preuß.  M.

verschiedenen  Grundverhältnissen  durchaus  nicht  dieselben.
  Ein  verständiger  Kapitalist  wird  aber  bei
Abschätzung  der  Realsicherheit,  welche  ein  Grundstück
  trotz  einer  darauf  haftenden  Sicherheitshypothek
bietet,  die  individuellen  Aussichten  auf  Verwirklichung
dieser  Hypothek  in  Rechnung  stellen.  .

Wenn  dagegen  eine  aus  dem  Grundverhältnisse
bereits  entstandene  Forderung  auf  Grund  der  Sicherheitshypothek
  im  Hypothekenbuche  eingetragen
wurde  (vgl.  oben  §.  8),  so  liegt  auf  diesen  Betrag
ein  vollkommenes  Hypothekrecht  vor,  das  auch  der
Anwendung  des  §.  84  Abs.  1  kein  Hinderniß  entegenstellt.


geg  st  (Schluß  folgt.)

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für
ayern  rechts  des  Bheines.
1.
Widerruf  der  vormundschaftlichen  und  obervormundschaftlichen
·  Berehelichungsbewilligung.
(Preußisches  Landrecht.)

Wilhelm  G.  hatte  mit  Margaretha  G.,  außerehelicher
  Tochter  der  Anna  Margaretha  G.,  unter
Zustimmung  der  Mutter  und  des  Vormundes  der
Braut,  unterm  5.  März  1866  einen  Ehe=  und  Erbvertrag
  abgeschlossen,  wonach  sie  sich  zu  ehelichen
versprachen.  Später  weigerte  sich  die  Braut,  die
Ehe  zu  vollziehen,  weshalb  Wilhelm  G.  Klage  gegen.
sie  stellte  und  auf  Grund  des  zur  Anwendung  kommenden
  preuß.  Landrechtes  Th.  II  Tit.  1  §S.  114
Absindung  mit  dem  vierten  Theile  der  im  Ehevertrage
  versprochenen  Mitgabe  verlangte.

Die  Beklagte  setzte  (theilweise  im  Wege  des
Restitutionsgesuches)  außer  anderen  Einwendungen
        <pb n="263" />
        Vormundschaftl.  Ehekonsens.  Widerruf.  Preuß.  LR.  235

der  Klage  insbesondere  entgegen,  daß  ihre  außereheliche
  Mutter  so  wie  der  Vormund  und  Obervormund
  die  früher  ertheilte  Einwilligung  zur  Verehelichung
  wieder  zurückgenommen  haben,  ferner  daß
ihr  Kläger  durch  besonderen  Vorgang  Anlaß  zum
Rücktritte  gegeben  habe.  ,

Die  erste  Instanz  legte  der  Beklagten  in  Berücksichtigung
  der  ersten  Einrede  zum  Beweise  auf,
daß  ihr  Vormund  seine  früher  ertheilte  Einwilligung
  zur  Verehelichung  mit  dem  Kläger  laut  Notarlatsurkunde
  vom  5.  Febr.  1867  zurückgenommen
und  daß  diese  seine  Erklärung  von  der  zuständigen
Kuratelbehörde  am  21.  dess.  M.  genehmigt  worden
sei,  —  event.  für  den  Fall  des  Mißlingens  dieses
Beweises  den  behaupteten  thatsächlichen  Vorgang,
welcher  den  Inhalt  der  zweiten  Einrede  bildete.

Hiebei  wurde  die  Zurücknahme  der  Verehelichungs-Bewilligung
  von  Seite  der  außerehelichen
Mutter  der  Braut  für  einflußlos  erachtet,  weil  nach
preußischem  Landrechte  deren  Zustimmung  zur  Ehe
gesetzlich  nicht  erfordert  sei.

Auf  Berufung  erkannte  die  zweite  Justanz  die
erste  Einrede  für  ungenügend,  weil  die  Verweigerung,
  also  auch  der  Widerruf  der  vor=  und  obervormundschaftlichen
  Verehelichungs-Bewilligung  nur
unter  bestimmten  gesetzlichen  Voraussetzungen  statthaft
  sei,  die  Beklagte  also  das  Gegebensein  dieser
Voraussetzungen  mit  zum  Gegenstande  ihrer  Vertheidigung
  hätte  machen  sollen,  diese  also  nicht  auf
die  einfache  Thatsache  des  Widerrufes  gründen  konnte.
Die  zweite  Justanz  beließ  es  daher  blos  bei  der  Beweißauflage
  über  die  zweite  Einrede  der  Beklagten.

Der  oberste  Gerichtshof  theilte  jedoch  diese  Anschauung
  nicht,  hielt  vielmehr  die  erstrichterliche  Beweisauflage
  auch  in  ihrem  primären  Theile  für  gerechtfertigt.
        <pb n="264" />
        236  Vormundschaftl.  Ehekonsens.  Widerruf.  Preuß.  M.

Die  oberstrichterlichen  Motive  lauten  im  Wesentlichen
  dahin:

Die  vorinstanzliche  Auffassung  steht  nicht  nur
mit  der  Natur  der  Sache,  sondern  auch  mit  den
Vorschriften  des  preuß.  Landrechtes  Th.  II  Tit.  1
§.  111,  dann  §F.  70  u.  71  daselbst  im  Widerspruche.


Die  Beklagte  kann  nur  dann  schuldig  sein,  die
Gründe  des  Widerrufes  ihres  Eheversprechens  darzulegen,
  wenn  dieser  Widerruf  lediglich  von  ihr  ausgegangen
  ist,  weil  ihr  nach  Th.  II  Tit.  1  §S.  99
des  preuß.  Landrechtes  ein  solcher  Rücktritt  nur
beim  Vorhandensein  der  in  dem  8.  100  u.  ff.  bezeichneten
  Umstände  gestattet  ist.  ·

Wenn  aber  der  Widerruf  von  dritten  Personen,
welche  vermöge  des  Gesetzes  die  Verehelichung  der
minderjährigen  Person  zu  hindern  berechtigt  und  verpflichtet
  sind,  ausgeht,  dann  ist  es  einleuchtend,  daß
die  Beklagte  gar  nicht  in  der  Lage,  sofort  auch
nicht  verpflichtet  ist,  die  den  Widerruf  rechtfertigenden
  Gründe  in  der  Exzeption  anzuführen,  da  ja
jene  Personen  nicht  auf  die  Rücktrittsgründe  der
minderjährigen  Person  beschränkt  sind,  sondern  sich
auch  durch  andere  und  solche  Gründe  zum  Widerrufe
  bestimmen  lassen  können,  welche  nach  F.  59
de5  LR.  a.  a.  O.  den  Eltern  und  Vormündern  das
Recht  und  die  Verpflichtung  geben,  ihre  Einwilligung
  zur  Verehelichung  zu  versagen,  wenn  sie  sich
nur  nach  §.  111  erst  in  der  Folge,  also  nach  erthelltem
  Konsense  ereignet  haben.

Dieß  geht  aber  auch  aus  den  Vorschriften  der
S#§.  70  u.  71  Th.  II  Tit.  1  des  LR.  mit  Nothwendigkeit
  hervor.  Denn  nach  diesen  Vorschriften
hat,  wenn  der  Vormund  oder  die  vormundschaftliche
Behörde  ihren  Konsens  zur  Verehelichung  versagt,
        <pb n="265" />
        Vormundschaftl.  Ehekonsens.  Widerruf.  Preuß.  LR.  237

derjenige  Theil,  welcher  hiedurch  an  dem  Vollzuge
der  Ehe  gehindert  ist,  das  Recht,  auf  richterliches
Erkenntniß  anzutragen,  was  selbstverständlich  auch
im  Falle  des  Widerrufes  des  früher  ertheilten  Konsenses
  gelten  muß,  indem  auch  durch  den  Widerruf
nach  §.  111  a.  a.  O.  der  Vollzug  der  Ehe  untersagt
  und  daher  verhindert  wird.

Es  ist  daher  die  Ansicht  der  II.  Instanz,  daß,
da  die  Beklagte  in  der  Vernehmlassung  die  Gründe
ihres  eigenen  Widerrufes  angegeben  und  der  Vormund
  in  seiner  mit  dem  Restitutionsgesuche  vom
2.  März  1867  übergebenen  Widerrufserklärung  sich
lediglich  den  Behauptungen  der  Beklagten  angeschlossen
  habe,  es  nicht  auf  den  erstrichterlichen  Beweis
  Ziff.  1  sondern  lediglich  auf  den  Bewels
Ziff.  II  des  erstrichterlichen  Erkenntnisses  anzukommen
  habe,  nicht  gerechtfertigt.

Es  ist  zudem  noch  zu  erwägen,  daß  der  Vormund
  in  der  notariellen  Urkunde  vom  5.  Februar
1867  sich  nicht  einfach  den  Gründen  der  Beklagten
angeschlossen,  sondern  noch  bemerkt  hat,  daß  ihm
diese  Gründe  hinreichend  bekannt  seien,  daß  ferner
die  kuratelamtliche  Genehmigung  v.  21.  Febr.  1867
ganz  allgemein  gehalten,  sohin  auf  jene  Gründe
nicht  beschränkt  ist.  -

Fernerfordertdet§.70u.71deöpreuß.
Landr.  a.  a.  O.  ein  richterliches  Erkenntniß  gegenüber
  dem  Vormunde  und  beziehungs  weise
der  obervormundschaftlichen  Behörde,  was
voraussetzt,  daß  bei  dem  in  diesen  Vorschriften  angeordneten
  Verfahren  der  in  Frage  stehende  Widerruf
  vom  Kläger  bereits  angefochten,  und  auf  diese
Anfechtung  der  Vormund  und  die  vormundschaftschaftliche
  Behörde  mit  ihren  Erinnerungen  gehört
worden  seien.  Hieraus  folgt  ganz  klar,  daß  nicht
die  Beklagte  die  Rechtfertigungsgründe  für  den
        <pb n="266" />
        238  Gemeinsch.  Testament.  Erbvertrag.  Bamb.  LR.

Widerruf  angeben  müsse,  sondern  diejenige  dritte
Person,  welche  widerrufen  hat.
OAGErk.  v.  19.  Okt.  1868  RNr.  *rv½

2.

Mündliche  Nebenbestimmungen  zu  einem  gemeinschaftlichen
Testamente  oder  Erbvertrage.

(Bamberger  Laudrecht.)

Zwei  Eheleute  hatten  ein  gemeinschaftliches
Testament,  das  übrigens  als  unabänderlich  bezeichnet
  wurde,  notariell  errichtet  und  war  hiebei  der
Ehefrau  im  Falle  Ueberlebens  freie  Verfügung  über
einen  den  beiden  Eheleuten  gehörigen  Waldbtheil
vorbehalten  worden.  Dieselbe  verfügte  jedoch  nach
Ableben  des  Ehemannes  auch  noch  über  Kapitalien
im  Betrage  von  4000  fl.  durch  Schenkungen  zu
Gunsten  Dritter  und  diese  setzten  der  Klage  der
Erben  die  Behauptung  entgegen,  die  Ehefrau  sei
von  dem  mittestirenden  Ehemanne  auch  ermächtigt
gewesen,  nach  seinem  Vorableben  über  einen  Kapitalsbetrag
  zu  4000  fl.  frei  zu  verfügen.  Die  zweite
Instanz  hatte  diese  Einwendung  unberücksichtigt  gelassen,
  weil  fragliche  Ermächtigung  jedenfalls  durch
das  Testament  selbst  wieder  außer  Wirkung  gesetzt
worden  sei,  weil  ferner  die  bezügliche  Einrede  von
vorneherein  als  unwahr  sich  darstelle.

Der  oberste  Gerichtshof  verwarf  jedoch  diese
Einrede  wegen  rechtlicher  Unbegründetheit.

Die  bezüglichen  Motive  lauten:

Wäre  obige  Behauptung  blos  in  der  Welse
vorgebracht,  daß  fragliche  Nebenberedung  zum  gemeinschaftlichen
  Testamente  vom  17.  Mai  1867
der  Errichtung  desselben  vorausgegangen  wäre,  so
        <pb n="267" />
        Gemeinsch.  Testament.  Erbvertrag.  Bamb.  MR.  239

würde  die  vorinstänzliche  Erwägung,  daß  diese  Nebenbestimmung
  durch  das  spätere  Testament  wieder
als  beseitigt  gelte,  am  Platze  sein,  und  es  käme
auf  das  weitere  Motiv,  ob  die  Behauptung  der
Beklagten  das  Gepräge  der  Unwahrheit  an  sich  trage
und  deshalb  gegenüber  einer  bestimmt  vorgetragenen
Behauptung  die  Beweißauflage  ausgeschlossen  sei,
nicht  mehr  an.  Allein  die  Aufstellung  der  Beklagten
  ging  insbesondere  auch  dahin,  daß  die  Eheleute
Martin  und  Kunigunde  H.  (welche  unter  den  bei
dem  k.  Notare  anwesenden  Personen  jedenfalls  mitbegriffen
  sind)  bei  Errichtung  des  gemeinschaftlichen
Testamentes  vor  dem  Notare  noch  erklärt  haben,  daß
der  Ehefrau  auch  die  Verfügung  über  4000  fl.  Kapitalien
  frei  bleiben  soll  und  daß  der  Notar  diese
Bestimmung  nur  deshalb  nicht  in  daß  Testament
aufgenommen,  weil  er  dieses  nicht  für  nöthig  gehalten
  habe.  Wäre  dieser  Vorgang  wahr,  so  würde
sich  hieraus  der  bestimmte  Wille  der  H.'schen  Eheleute
  ergeben,  daß  der  Ehefrau  nach  Ableben  des
Ehemannes  neben  der  freien  Verfügung  über  den
Waldtheil  Pl.-Nr.  548  auch  freie  Verfügung  über
einen  Kapitalsbetrag  von  4000  fl.  zustehen  soll  und
es  wäre  die  Annahme  nicht  statthaft,  daß  diese  Bestimmung
  durch  das  Testament  selbst  wieder  habe
beseltigt  werden  wollen,  vielmehr  enthielte  das  Testament
  nicht  den  Willen  der  Erblasser  über  alle  von
ihnen  beliebten  Punkte.  -

Es  fragt  sich  daher  lediglich,  ob  die  in  Rede
stehende  Nebenbestimmung,  daß  Kunigunde  H.  durch
ihren  mitverfügenden  Ehemann  ermächtigt  sein  soll,
über  einen  Kapitalsbetrag  von  4000  fl.  frei  zu  verfügen,
  neben  dem  Testamente  als  formlose  Uebereinkunft
  zu  Recht  bestehen  könne  oder  nicht,  weil  im
ersteren  Falle  nichts  entgegenstände,  dieses  Uebereinkommen
  zum  Gegenstande  einer  Beweisauflage  zu
        <pb n="268" />
        240  Gemeinsch.  Testament.  Erbvertrag.  Bamb.  LR.

machen.  Die  gestellte  Frage  muß  jedoch  verneint
werden.

Das  von  den  Eheleuten  H.  am  17.  Mai  1867
errichtete  gemeinschaftliche  Testament  erscheint  mit
Rücksicht  auf  die  Bestimmung,  daß  beide  Eheleute
an  dessen  Anordnungen  gebunden  sein  sollen,  materiell
  als  Erbvertrag  (vergl.  Bamberger  Laudrecht
Th.  1  Kap.  1  Tit.  2  S.  2  S.  30  und  Th.  1  Kap.  2
Tit.  9  S.  4,  7,  8  a.  E.  S.  206  ff.),  konnte  übrigens
  sowohl  als  gemeinschaftliches  Testament,  als
auch  als  Erbvertrag  nicht  formlos  errichtet  werden,
wie  dieses  von  Eheverträgen  gleichfalls  gilt.  Alle  diese
Akte  müssen  entweder  gerichtlich,  nun  notariell,  oder
unter  Zuziehung  zweier  Zeugen,  welche  die  bezügliche
  Urkunde  mit  zu  unterzeichnen  haben,  errichtet
werden  (vergl.  Bamberger  Landrecht  Th.  1  Kap.  1
Tit.  1  §.  2  S.  9  und  Th.  1  Kap.  1  Tit.  2
S.  30  und  Handbuch  des  Bamberger  Provinzialrechtes
  von  Spies  S.  83  F.  105  mit  S.  33

6).  Die  in  Frage  stehende  erbvertragsmäßige
Bestimmung  konnte  daher  neben  dem  beurkundeten
als  Testament  bezeichneten  Erbvertrage,  zu  welchem
dieselbe  noch  hinzutreten  sollte,  nicht  formlos  errichtet
  werden,  vielmehr  erscheint  diese  der  gesetzlichen
Form  entbehrende  Nebenbestimmung  als  wirkungslos,
weil  der  hierauf  angeblich  gerichtete  Wille  der  Eheleute
  H.  jedenfalls  nicht  den  gesetzlich  erforderten  Ausdruck
  gefunden  hat,  indem  die  Vorschrift  bezüglich
der  Form  für  alle  erbvertragsmäßigen  Bestimmungen
  und  deren  Modifikationen  zu  gelten  hat.

Aus  diesem  Grunde  erscheint  daher  eine  Beweisauflage
  in  fraglicher  Richtung  als  unzulässig.
OAGErk.  v.  27.  Jan.  1871  RNr.  442  v.  7e.

Redakt.:  Dr.  Steppes.  Derl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  Woolh  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="269" />
        Samstag  den  5.  August  1871.  36.  Jahrgang.  M.  16.
Dr.  J.  A.  Seuffert's
Plätter  für  Zechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Die  Sicherhetehe

erpitut  auf  früher  eingetratgene  #r  3
Landrechte  Th.  III  Kap.  1  §S.  14  Nr.  13.  Das  R
Manneserben  ist  nicht  von  vorgängiger  Darlegung  der  Mitiel  zur
Befriedigung  der  Milerben  abhängig.  —  Ueber  vas  Erzlehungerecht
der  außerehelichen  Mutter  gegenüber  den  Dersügungen  des  DVormundes.

Die  Sicherheitshypothek.
Von  Prosessor  Regelsberger  in  Gleßen.
(Schluß.)

S.  21.

Die  Rechtsprechung  des  obersten  Gerichtshofes.


In  einem  Erkenntnisse  vom  21.  Mai  1853

Bl.  f.  RA.  XVIII  S.  413  fg.
hat  das  Oberappellationsgericht  den  ersten  der  im
vorigen  §.  aufgestellten  Sätze  gebilligt,  indem  es
die  Vergebung  des  Rauges  einer  erloschenen  Pachtkantionshypothek
  zu  Gunsten  einer  gegenwärtigen
Forderung  für  unzulässig  erklärte.  Und  in  einem
späteren  Urtheile  vom  22.  Märg  1864

2  f.  RA.  XXIX  S.  234  fg.  „r
wurde  von  ihm  dieselbe  Ansicht  für  die  Einräumung
  des  Ranges  einer  Vormundskaution  zu  Gunsten
einer  gewissen  Forderung  ausgesprochen.

Gegen  die  erste  Entscheidung  hat  sofort  der

damalige  Herausgeber  der  genannten  Zeitschrift  seine

Neue  Folge  XVI.  Band.
        <pb n="270" />
        242  Die  Sicherheitshypothek.  S.  21.

gewichtige  Stimme  erhoben.  Er  vermißte  für  unsere
Frage  einen  erheblichen  Unterschied,  ob  die  Hypothek
  als  Kaution  für  eine  dreijährige  Pachtung
errichtet  ist  oder  für  ein  in  drei  Jahresfristen  rückzahlbares
  Darlehen.  Nichtleistung  des  vertragsmäßig
  Geschuldeten  sei  hier  wie  dort  die  Voraussetzung
  für  die  Ausübung  des  Pfandrechtes.

Dieser  Einwand  trifft  nur  zu,  wenn  die  vom
Pächter  gestellte  Kantion  auf  solche  Forderungen  beschränft
  ist,  deren  Entstehung  und.  Betrag  jetzt  schon
gewiß  ist  z.  B.  auf  die  Pachtzinse.  Das  ist  aber
sicherlich  ein  seltener  Fall.  In  der  Regel  wird  die
Pachtkaution  auf  alle  Ansprüche  des  Verpächters
aus  dem  Pachtverhältnisse  erstreckt  sein,  und  diese
lassen  sich  in  ihrer  Gesammtheit  vor  Ablauf  der
Pachtzeit  nicht  übersehen.  Darum  liegt  in  der
Natur  dieser  Kautionshypotheken  eine  Ungewißheit,
ob  die  Haftung  auf  den  vorbehaltenen  Betrag  sich
verwirklichen  wird,  und  dieß  ist  der  Grund,  warum
die  Ersetzung  einer  solchen  Hypothek  durch  die  Hypothek
  für  eine  gewisse  Forderung  die  Lage  der  nachgehenden
  Gläubiger  verschlimmern  würde.

Der  oberste  Gerichtshof  geht  aber  in  der  Beschränkung
  der  Befugniß  aus  §.  84  Abs.  1  noch
weiter.  Nach  dem  Erkenntnisse  v.  25.  Mai  1855

Bl.  f.  RA.  XX  S.  254  ,

soll  dieses  Recht  auch  bei  Hypotheken  für  gewisse
Forderungen  in  Wegfall  kommen,  wenn  bestimmte
Abtragungsfristen  bedungen  sind.  Denn  die
Absicht  de5  nachfolgenden  Gläubigers  könne  hier
gleich  gut  auf  den  fortwährend  steigenden  Zuwachs
der  ihm  gebotenen  Realsicherheit  gerichtet  sein,  die
Ausfüllung  der  offen  werdenden  Stellen  würde  ihn
aber  um  diese  berechtigte  Erwartung  bringen.

Noch  neuerdings  hat  der  oberste  Gerichtshof
diese  Rechtsansicht  festgehalten  in  Anwendung  auf
        <pb n="271" />
        Die  Sicherheltshypothek.  §.  21.  243

eln  hypothekarisch  versichertes  A#inuitätenkapital  der
bayerischen  Hypotheken=  und  Wechselbank.
OAGE.  vom  11.  Januar  1867  in  Bl.  f.  RA.

XXXII  S.  218  fg.

Die  praktische  Tragweite  dleser  Einschränkung  fordert
  eine  genauere  Prüfung  ihrer  Berechtigung  heraus.

Man  könnte  vor  Allem  von  rein  juristischem
Standpunkte  zu  dem  Einwande  versucht  sein,  daß
jede  Forderung  die  Aussicht  auf  Tilgung  begründe,
denn  als  ein  Verhältniß  der  Spannung  trage  sie  das
Streben  nach  Lösung  in  sich.  Das  praktische  Leben
sieht  indeß  die  Sache  anders  an.  Ein  wohlversichertes
  und  gut  verzinsliches  Hypothekenkapital  hat
in  der  Regel  eine  Abtragung  nicht  zu  besorgen,  und
selbst  wenn  der  Gläubiger  seine  Forderung  flüssig
machen  will,  wird  ihm  die  Cession  hiezu  das  bequemere
  Mittel  bieten  und  eine  Ablösung  des  Hypothekrechtes
  unterbleiben.  Kommt  aber  der  Schuldner
  in  die  Lage,  einen  Theil  seiner  Schulden  abzutragen,
  so  wird  er  auß  nahe  liegenden  Gründen
mit  den  Nachhypotheken  beginnen.  Gute  Hypotheken
  pflegen  daher  ein  eisernes  Kapital  des
Grundstückes  zu  sein,  auf  das  nur  außergewöhnliche
Ereignisse  einen  zerstörenden  Einfluß  ausüben.  In
einen  entschiedenen  Gegensatz  treten  hiezu  diejenigen
Hypothekschulden,  welche  vertragsmäßig  in  bestimmten
  Fristen  abzutragen  sind.  Der  Schuldner  muß
hier  auf  rechtzeitige  Tilgung  der  einzelnen  Posten
bedacht  sein,  wenn  er  nicht  die  Gefahr  des  Zwangsverkaufes
  auf  sich  ziehen  will.

Aus  der  angeführten  Erwägung  kann  daher  ein
Bedenken  gegen  die  oberstrichterliche  Rechtsprechung
nicht  entnommen  werden.  Wohl  aber  stehen  ihr  die
Folgen  entgegen,  zu  denen  ihr  prinzipieller  Standpunkt
  führt,  und  „an  ihren  Früchten  sollt  ihr  sie
erkennen“.  Die  Richtigkeit  des  geltend  gemachten
Grundes  vorausgesetzt  würden  der  Ersetzung  nach

9  .
        <pb n="272" />
        244  Die  Sicherheitshypothek.  K.  21.

S.  84  Abs.  1  alle  Hypothekrechte  entzogen  sein,  für
deren  Forderungen  eine  bestimmte  Erfüllungszeit  besteht.
  Es  könnte  sogar  bei  solchen  Hypothekforderungen
  nicht  einmal  die  Zahlungsfrist  ohne  Zustimmung
  der  nachfolgenden  Gläubiger  verlängert  werden,
weil  auch  dadurch  den  Letzteren  die  Aussicht  auf
Vorrückung  geschmälert  wird.  Eine  so  kümmerliche
Maßregel  dürfen  wir  dem  Gesetzgeber  ohne  zwingenden
  Grund  nicht  unterstellen.  Die  angeführte  Beschränkung
  liegt  nicht  einmal  im  Interesse  der  nachfolgenden
  Gläubiger.  Kann  der  eigener  Mittel  entrathende
  Schuldner  nicht  mit  Hilfe  der  Hypothekerneuerung
  an  bevorzugter  Stelle  Kapital  zur  rechtzeitigen
  Befriedigung  des  vorstehenden  Gläubigers
gewinnen,  so  droht  der  gerichtliche  Verkauf  des
Grundstückes,  welcher  ohne  allen  Nachtheil  selbst  für
gut  gesicherte  Gläubiger  nicht  vorüber  zu  gehen  pflegt.

Die  gebrechlichste  Stütze  würde  die  oberstrichterliche
  Praxis  aus  dem  Satze  entnehmen,  daß
korrektorische  Gesetze  d.  h.  u.  A.  jura  singularia
strikt  —  oder  nach  Andern  strictissime  zu  interpretiren
  seien.  Diese  Regel  ist  nichts  als  ein  bequemes
  Ruhekissen  der  Gedankenlosigkeit,  ein  wahrer
Mehlthau  für  die  wissenschaftliche  Gesetzesauslegung,
und  sie  wird  deßhalb  um  nichts  richtiger,  weil  sie
in  gangbaren  Lehrbüchern  und  in  richterlichen  Entscheidungsgründen
  eine  große  Rolle  spielt.  Was  ist
daß  Ziel  der  Gesetzesauslegung?  Den  Inhalt  des
Gesetzes  d.  h.  den  Willen  des  Gesetzgebers  zu  ermitteln
  (interpretari).  Das  gilt  doch  auch  für
jura  singularia.  Wird  man  dieser  Aufgabe  gerecht
  oder  tritt  man  mit  dem  obersten  Grundsatze  der
Auslegung  in  schneidenden  Widerspruch,  wenn  man
bei  der  Interpretation  irgend  eines  Gesetzes  von
dem  Satze  ausgeht,  daß  dasselbe  in  dem  Sinne  zu
verstehen  sei,  welcher  am  wenigsten  vom  bestehenden
  Rechte  abweicht?  Das  Körnchen  Wahrheit,
        <pb n="273" />
        Die  Sicherheitshypothek.  8.  21.  246

welches  in  jener  Ansicht  steckt,  besteht  in  der  Unzulässigkeit
  der  analogen  Anwendung  von  prinzipwidrigen
  Rechtssätzen  (jura  singularia).  Denn
da  denselben  nur  eine  Zweckmäßigkeitserwägung
(ratio  legis),  nicht  ein  Rechtsprinzip  (ratio  juris)
zu  Grunde  liegt,  so  fehlt  der  Boden  für  die  Analogie.

.  14  de  legib.  1,  3.

Nur  ist  die  Verwechslung  von  Analogie  und
ausdehnender  Auslegung  ein  ziemlich  tief  eingewurzelter
  Fehler,  worüber  jedoch  hier  nicht  genauer
gehandelt  werden  kann.  «

Man  vgl.  unter  den  Lehrbüchern

Kierulff,  Theorie  des  gemeinen  Civilrechtes

Bd.  I  S.  33

und  die  klassische  Untersuchung  von
Ihering,  Geist  des  röm.  Rechtes  Bd.  II  F.  39

und  8.  44.
Ich  glaube  daher,  daß  die  weiter  gehende  Ansicht
  des  Oberappellationsgerichtes  keine  Billigung
verdient.  Gönner  kann  dafür  als  Antorität  nicht
angerufen  werden.  Wenn  er  im  Komm.  Bd.  J
S.  580  lit.  c.,  die  Anwendung  von  8.  84  Abs.  1
bei  den  auf  bestimmte  Zeit  bestellten  Hypotheken
für  unzulässig  erklärt,  so  hat  er  dabei  Hypotheken
im  Sinne  des  Hyp.-Ges.  8.  71  Nr.  1  und  §.  72
im  Auge.  Denn  sofort  unter  lit.  e  lehrt  er,  daß
Hypotheken  für  rückständige  Kaufgelder  mit  bedungenen
  Fristen  der  Erneuerung  schon  dann
unterliegen,  wenn  auch  nur  eine  Frist  abgeführt  ist.
Die  Zulässigkeit  der  theilweisen  Ernenerung  bei  theilweiser
  Erlöschung  einer  Hypothek  anerkennt  im  Allgemeinen
  auch  das  Oberappellationsgericht.

Erkenntniß  vom  29.  Oktober  1853  in  Bl.  f.

RA.  XXIII  S.  327  fg.

Der  bayerische  Entwurf  eines  Sachenrechtes
gibt  im  ersten  Absatze  des  Art.  399  die  Vorschrift
        <pb n="274" />
        246  Die  Sicherheitshypothek.  s.  22.

des  Hyp.-Ges.  8.  84  Abs.  1  wieder,  fügt  aber  im
zweiten  Absatze  bei:  4
Bei  Annuitäten  und  solchen  Darlehen,  für  welche
Theilschuldscheine  auf  den  Inhaber  ausgegeben
sind,  hat  der  Pfandeigenthümer  die  in  Abs.  1
bezeichnete  Befugniß  erst  nach  der  vollständigen
Tilgung  der  Darlehensschuld.
Dazu  die  Motive  S.  119  fg.

8.  22.

Die  Sicherheitshypothek  beim  Zwangsverkaufe
  de5  Unterpfandes.

Nach  bekannten  Grundsätzen  des  Hypothekengesetzes
  (§§.  59,  60)  und  der  Prioritätsordnung
(§.  16)  werden  aus  dem  Erlöse  eines  dem  Zwangs-=verkaufe
  unterstellten  Grundstückes  die  darauf  eingeschriebenen
  Gläubiger  nach  der  Reihenfolge  der  Einträge
  befriedigt.

Die  Anwendung  dieser  Bestimmung  auf  Sicherheitshypotheken
  macht  in  Ansehung  derjenigen  Forderungen
  keine  Schwierigkelt,  welche  zur  Zeit  der
Geltendmachung  im  Subhastations=  oder  Konkursverfahren


bürgerl.  Proz.-Ordn.  Art.  1098  fg.  1252  fg.
aus  dem  Grundverhältnisse  bereits  entstanden  sind.

Fraglicher  ist  das  Schicksal  der  Sicherheitshypothek
  an  sich,  den  Fortbestand  des  Grundverhältnisses
  vorausgesetzt.  Daß  der  Kautionsberechtigte
nicht  gleich  den  wirklichen  Gläubigern  die  Ausantwortung
  des  eingetragenen  Betrages  zur  Abfindung
seines  Anspruches  verlangen  kann,  ist  sofort  klar,  da
sein  Recht  nur  auf  Sicherung  wegen  künftig  möglicher
  Forderungen,  nicht  auf  Tilgung  vorhandener
geht.

Es  sind  vor  Allem  zwei  Fälle  zu  unterschelden.
        <pb n="275" />
        Die  Sicherheitshypothek.  K.  22.  247

1)  Der  Erlös  aus  dem  Unterpfande  wird  schon
durch  die  voraufgehenden  Hypotheken  erschöpft,  so
daß  auf  die  Sicherheitshypothek  nichts  entfällt.  Hler
wird  die  Letztere  auf  dem  veräußerten  Grundstücke
gelöscht.  Bleibt  sie  nur  zum  Theile  ungedeckt,  so
tritt  die  Löschung  auf  diesen  Betrag  ohne  Entgelt
für  den  Berechtigten  ein.  .

Hyp.-Gef.§§.81,164zbürg.Proz.-Okdn.Art.

1115  und  1306.

Es  ist  eine  Frage  für  sich,  ob  neue  Sicherheitsbestellung
  gefordert  werden  kann.  Mit  dem
bisherigen  Hypothekverhältnisse  hat  jedenfalls  dieser
Anspruch  keinen  näheren  Zusammenhang.

2)  Kommt  dagegen  die  Sicherheitsleistung
ganz  oder  theilweise  zum  Zuge,  so  geben  nunmehr
die  Vorschriften  der  bürgerl.  Prozehordnung  Art.
1118—1121,  1300  Abs.  3  Maß  und  Ziel.  Zwar
lassen  sich  die  künftig  möglichen  Forderungen  aus
Grundverhältnissen  der  fraglichen  Art  unter  die  aufschiebend
  bedingten  Forderungen  im  streng  juristischen
Sinne  nicht  ordnen.  Es  ist  aber  mehr  als  wahrscheinlich,
  daß  der  Gesetzgeber  im  Art.  1118  Abs.  3
den  weiteren  Sprachgebrauch  befolgt  habe;  sonst
würde  das  Gesetz  für  einen  praktisch  nicht  so  seltenen
  Fall  an  einer  Lücke  leiden.

Die  Prozeßordnung  trifft  nun  folgende  Bestimmungen.


a)  In  erster  Linie  hat  derjenige  Gläubiger,
dessen  Befriedigung  die  Sicherheitshypothek  im
Wege  steht,  Anspruch  auf  Ausantwortung  des  treffenden
  Betrage5,  jedoch  nur  gegen  gehörige  Sicherheitsleistung
  für  die  Herausgabe  im  Falle  der  Entstehung
  einer  Forderung  aus  dem  Grundverhältnisse.

Wird  diese  Voraussetzung  nicht  erfüllt,  so  kann

b)  durch  Uebereinkunft  der  Betheiligten  die
Sicherheitshypothek  (auf  den  vom  Pfanderlöse  gedeckten
  Betrag)  dem  Käufer  überwiesen  werden
        <pb n="276" />
        248  Personalservitut  und  Hypothek.

gegen  Zurückbehaltung  eines  verhältnißmäßigen  Betrages
  am  Kaufpreise,  welchen  er  zu  verzinsen
  hat.

Weigert  sich  der  Käufer,  zu  dieser  Regelung  die
Hand  zu  bieten,  so  haben

)  die  Betheiligten  sich  über  eine  sonstige  Anlage
  des  in  seinem  Schicksale  noch  unbestimmten  Betrages
  zu  vereinbaren  und

d)  in  letzter  Linie  soll  das  Gericht  die  Entscheidung
  treffen.

e)  Die  von  dem  vorbehaltenen  Betrage  anfallenden
  Zinsen  kommen  derjenigen  Person  zu  gute,
welche  gegen  Sicherheitsleistung  die  Behändigung
der  Summe  hätte  beanspruchen  können?).

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für
PHaoyern  rechts  des  Rheines.
1.
Unwirksamkeit  einer  Personalservitut  auf  früher  eingetragene
Hypotheken.
Vergl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  IX  S.  191,  Bb.  XII  S.  12,  Bd.  XVI
S.  193,  Vd.  XXIX  S.  335,  dann  Bd.  XXV  S.  385.

Auf  einem  Anwesen  wurde  für  die  Mutter  des
Besitzers  ein  Ausgeding  im  Anschlage  von  400  fl.
in  der  zweiten  Rubrik  des  Hypothekenbuches  vorgemerkt,
  nachdem  bereits  eine  Hypothek  für  einen
anderen  Gläubiger  eingetragen  war.

Dieser  klagte  nun  gegen  die  Austräglerin  auf
Löschung  des  Ausgedinge5,  welche  Klage  er  durch
§.  45  des  Hyp.-Ges.  zu  begründen  versuchte.

Von  der  ersten  Instanz  wurde  die  Beklagte
von  der  Klage  entbunden,  von  der  zweiten  Instanz
aber  nach  der  Klagsbitte  verurtheilt,  welches  Er-23)

  Zu  Seite  131  8.  1  a.  E.  ist  zu  vergl.  die  ME.  vom
41.  März  1855  (LZeitschrift  für  Gesetzgebung  und
Rechtspflege  Bd.  II  S.  2).
        <pb n="277" />
        Personalservitut  und  Hypothek.  249

kenntniß  vom  obersten  Gerichtshofe  aus  nachstehenden
  Gründen  bestätigt  wurde.

Ein  Ausgeding,  welches  zu  leistende  Alimente
oder  Alimentationsbeiträge,  Wohnungörecht  und  derartige
  Leistungen  umfaßt,  kann  nur  als  eine  vom
Schuldner  übernommene  persönliche  Verpflichtung,
als  eine  Personaldienstbarkeit  charakterisirt  werden,
was  schon  daraus  unzweifelhaft  hervorgeht,  daß  die
Forderung  der  Berechtigten  mit  deren  Tode  erlischt,
sonach  auch  die  Wirkung  der  Hypothek  aufhört,
hierin  aber  gerade  der  Unterschied  von  einer  Reallast
  besteht,  welche  unabhängig  von  der  Person  auf
dem  Gute  selbst  unveränderlich  haftet.

Jede  solche  vom  Besitzer  eines  Grundstückes
übernommene  Personaldienstbarkeit  schließt  aber  unzweifelhaft,
  wenn  er  solche  durch  Eintragung  in  die
II.  Rubrik  sichern  will  oder  muß,  eine  Beschränkung
  seines  Eigenthumes,  eine  Verminderung  des
Werthes  desselben  nothwendig  in  sich,  da  derselbe
das  Grundstück,  auf  welchem  ein  solches  Ausgeding
eingetragen  ist,  nur  entweder  unter  Fortbestand  desselben
  oder  nach  vorgängiger  von  dem  Willen  der
Berechtigten  abhängiger  Ablösung  und  Löschung  des
Austrages  verkaufen  kann  und  darf.  Da  nun  das
fragliche  Ausgeding  400  fl.  werth  ist,  so  unterliegt
es  keinem  Zweifel,  daß  durch  den  Eintrag  der  Ausnahme
  das  Anwesen  um  diese  Summe  weniger
werth  geworden  ist,  als  es  vorher  gewesen  ist.

Dieser  Eintrag  ist  aber  eine  neue  Belastung
des  Hypothekenobjektes  und  kann  und  darf  solcher
nur  mit  Bewilligung  der  bereits  eingetragenen  Hypothekgläubiger
  geschehen  (Gönner,  Kommentar
Bd.  1  S.  393  Nr.  4,  S.  394).

Nicht  die  einstige  Befriedigung  des  Hypothekgläubiger5
  allein  ist  Zweck  des  Hypothekeneintrages,
sondern  auch  die  Sicherung  seines  durch  die  Hypothekkonstituirung
  erlangten  dinglichen  Rechtes,  es
        <pb n="278" />
        750  Personalservitut  und  Hypothek.

kommt  sonach  bei  Beurtheillung  der  Zulässigkeit  einer
auf  ein  durch  Hypothek  verpfändetes  Grundstück  gelegten
  neuen  Belastung  gar  nicht  darauf  an,  ob  bei
einem  dereinstigen  Verkaufe  der  Hypothekgläubiger
wirklich  einen  Verlust  erleidet,  sondern  allein  darauf,
ob  durch  diese  neue  Belastung  der  Werth  des  Objektes,
  somit  die  Sicherheit  des  Hypothekgläubigers
vermindert  wird.  Dem  Kläger  wurde  das  fragliche
Anwesen  ohne  Ausgeding  verpfändet,  er  hat  mithin
das  dingliche  Recht  erlangt,  seine  Sicherheit  in  dem
nicht  mit  einer  solchen  Ausnahme  belasteten  Grundvermögen
  zu  suchen  und  kann  eine  Veränderung  oder
Verminderung  dieses  Rechtes  nur  mit  seiner  ausdrücklichen
  Bewilligung  eintreten  (8.  49  des  Hyp.=Ges.).
  Sind  nun  die  älteren  Hypothekgläubiger
nicht  verbunden,  die  ohne  ihre  Einwilligung  später
eingetragene  Belastung  des  ihnen  verpfändeten  Anwesens
  als  rechtswirksam  anzuerkennen,  so  sind  sie
auch  berechtigt,  die  Entfernung  dieser  ihr  Hypothekenrecht,
  ihre  Sicherheit  schmälernden  neuen  Last  zu
verlangen.

Diese  Entfernung  kann  aber  nach  der  gesetzlichen
  Einrichtung  der  Hypothekenbücher  nur  durch
Löschung  des  fraglichen  Eintrages  geschehen  und
verletzt  der  Kläger,  wenn  er  von  diesem  seinem  Rechte
Gebrauch  macht,  keineswegs  die  Rechtssphäre  der
Beklagten,  indem  eine  theilweise  Löschung  beschränkt
auf  die  Rechte  des  Klägers  nicht  denkbar  ist  und
insbesondere  durch  einen  theilweisen  Fortbestand  deß
eingetragenen  Ausgedinges  der  Nachtheil,  welcher  im
verminderten  Werthe  des  Hypothekenobjektes  und  der
hiedurch  geschmälerten  Sicherheit  besteht,  keineswegs
aufgehoben  sein  würde,  es  auch  der  Austräglerin
lediglich  überlassen  bleiben  muß,  ihre  Rechte  den
späteren  Hypothekgläubigern  gegenüber  etwa  durch
Erlangung  einer  Hypothek  in  der  III.  Rubrik  mit
dem  Vorrange  vor  solchen  zu  sichern.
        <pb n="279" />
        Personalservitut  und  Hypothek.  251

Der  in  der  Revision  aufgestellte  Satz,  daß  das
Hyp.-Ges.  §.  45  Abs.  1  nur  die  Reallasten  im
Auge  habe,  ist  offenbar  unrichtig,  da  eine  im  Hypothekenbuche
  eingetragene  Personalservitut  ebensogut  den
Werth  des  Hypothekenobjektes  vermindern  kann,  als
eine  Reallast,  und  gerade  diese  Werthsminderung  als
ausschließender  Zweck  dieser  Gesetzesbestimmung  betrachtet
  werden  muß.

OAGErk.  v.  5.  Febr.  1869  RNr.  1190  v.  1868.

Nachschrift  des  Einsenders.  Nach  bayerischer
  Gesetzgebung  ist  das  gewöhnliche  Ausgeding
weder  eine  Reallast  noch  eine  Personaldienstbarkeit,
sondern  blos  eine  persönliche  Leistungsverbindlichkeit.
  Als  letztere  wird  sie  auch  in  den  oberstrichterlichen
  Entscheidungsgründen  erklärt,  aber  auffallenderweise
  zugleich  identifizirt  mit  einer  Personaldienstbarkeit,
  welche  doch  ein  zu  Gunsten  einer  berechtigten
  Person  bestehendes  dingliches  Recht  ist.

Nach  Hyp.-Ges.  8.  137  sind  solche  Austragsrelchnisse
  in  der  dritten  Rubrik  des  Hyp.-Buches
einzutragen,  aus  welchem  Grunde  hier  aber  die  Einschreibung
  in  der  zweiten  Rubrik  geschah,  ist  aus
dem  mitgetheilten  Erkenntnisse  nicht  zu  entnehmen.
Vielleicht  geschah  sie  aus  bloßer  Unkenntniß  des
Gesetzes,  vielleicht  aber  auch  deshalb,  weil  man  die
blos  persönliche  Verpflichtung  zum  Reichnisse  durch
Eintragung  in  zweiter  Rubrik  in  ein  dingliches  Recht
umzuwandeln  beabsichtigte  oder  weil  der  Ausgedingsvertrag
  wirklich  von  der  Art  war,  daß  er  die
Eigenschaften  einer  Personaldienstbarkeit  begründete.

Mag  aber  auch  das  Letztere  der  Fall  sein,  so
kann  doch  dem  früher  eingetragenen  Hypothek-Gläubiger
  nicht  ein  Klagerecht  auf  Löschung  des  Ausgedinges
  zustehen,  und  zwar  deshalb  nicht,  weil  der
spätere  Eintrag  desselben  nach  den  Grundsätzen  der
Oeffentlichkeit  des  Hyp.-Buches,  welche  sich  (Gön-
        <pb n="280" />
        252  Bayer.  Landr.  Th.  III  Kap.  I  F.  14  Nr.  13.

ner,  Komm.  Bd.  I  S.  277  ff.)  auf  alle  Rubriken
  desselben  erstrecken,  dem  früher  eingetragenen
  Hypothek-Gläubiger  schon  ohnedies
unschädlich  und  diesem  gegenüber  so  völlig  unwirksam
  ist,  daß  er  nicht  nur  bezugiich  der  Früchte  des
Hypoth.-Objektes  (HG.  S.  33  u.  61)  den  Vorzug
vor  dem  Austragsberechtigten  genießt,  sondern  auch
bei  allenfallsiger  Subhastation,  wenn  es  sein  Intergae
  erfordert.  verlangen  kann,  daß  (vgl.  Bl.  f.

A.  Bd.  XXV  S.  391)  das  Hyp.-Objekt  frei
von  der  Aätrashken  verkauft  werde.

In  Beziehung  auf  den  älteren  Hyp.-Gläubiger
ist  also  in  der  Eintragung  einer  Personaldienstbarkeit
  eine  die  Substanz  oder  die  Früchte  ergreifende
wirkliche  Werthsminderung  des  Hyp.-Objektes  gar
nicht  vorhanden.  Die  Löschung  des  Ausgedinges
bringt  diesem  Gläubiger  nicht  den  geringsten  Vortheil,
  ist  für  ihn  ohne  alles  Interesse,  während  bekanntlich
  ein  Recht  ohne  ein  Interesse  des  Rechtssubjektes,
  dasselbe  zu  besitzen,  schon  überhaupt  nicht
bestehen  kann.

Deshalb  sprlcht  auch  Gönner  im  Komm.
Bd.  1  S.  134  und  S.  394  Nr.  6  bei  Eintragung
einer  Personaldienstbarkeit  in  II.  Rubrik  nicht  von
einem  Verbietungs=  oder  Löschungsrechte  der  schon
früher  eingetragenen  Hypothekgläubiger  und  ist  sich
dort  auf  die  Aeußerung  beschränkt,  daß  ihnen  der
Servitutsberechtigte  nachstehen  müsse.

2.

Zum  bayerischen  Landrechte  Th.  III  Kap.  1  F.  14  Nr.  13.

Das  Recht  des  älteren  Manneserben  ist  nicht  von  vorgängiger

  Darlegung  der  Mittel  zur  Befriedigung  der  Miterben
abhängig.

Hierüber  enthalten  die  Motive  eines  oberstrichterlichen
  Erkenntutsses  Nachstehendes:

Rm.
        <pb n="281" />
        Bayer.  Landr.  Th.  III  Kap.  I  §s.  14  Nr.  13.  253

Das  hier  als  matertelle  Entscheidungsquelle
dienende  bayerische  Landrecht  verordnet,  daß  in  Ermangelung
  einer  von  Seite  der  Eltern  bei  Lebzeiten
getroffenen  Verfügung  darüber,  welches  der  Kinder
und  um  welchen  Prchs  es  ein  zum  dereinstigen
Nachlasse  gehöriges  Immobile  gegen  Abfertigung
  der  anderen  Kinder  mit  ihren  Erbportionen
übernehmen  soll,  und  wenn  nachhin  in  diesem
Punkte  ein  freiwilliges  Uebereinkommen  unter  den
Erbsinteressenten  nicht  erzielt  wird,  die  richterliche
Adjudikation  per  modum  emtionis  venditionis
  und  zwar  mit  Rücksicht  auf  das  dem
älteren  Manneßerben  gesetzlich  eingeräumte
Vorzugsrecht,  insoferne  derselbe  die  übrigen
Miterben  in  leidentlichem  Anschlage  pro  rata
hinauszuzahlen  vermag,  Platz  greift;  —  vgl.
Ldr.  Th.  III  Kap.  1  S.  14  Ziff.  13,  16  und  19,
mit  Anm.  hiezu  Ziff.  9.  Buchst.  a  bis  c,  dann
Ziff.  10  Buchst.  a  und  Buchst.  c  der  Ziff.  11  sub
voce:  „ausgenommen.“

Indem  der  Zweitrichter  die  hervorgehobenen
Gesetzesstellen  seiner  Beurtheilung  zu  Grunde  gelegt
und  insbesondere  aus  der  einzutretenden  Adjudikakation
  per  modum  emtiopis  venditionis  bie  nach
Ldr.  Th.  IV  Kap.  II  8.  10  Ziff.  5  und  §.  14
Ziff.  4  nebst  Anm.  hiezu  §S#§.  IX,  X  Ziff.  2  Buchst.
f  und  §S.  XIV  Ziff.  1  Buchst.  c  sich  nothwendig
ergebende  juristische  Konsequenz  der  Erfüllung  Zug
um  Zug,  d.  i.  des  eigenthümlichen  Erwerbes  des
einen  Gegenstand  des  elterlichen  Nachlasses  bildenden
  Anwesens  durch  den  Kläger  gegen  Entrichtung
  des  die  Beklagten  als  Miterben  an
der  richterlich  auszusprechenden  Uebernahmssumme
  treffenden  Antheiles  gezogen
hat,  wurde  von  ihm  keineswegs  —  wie  die  Revidenten
  meinen  —  zu  einer  unzulässigen  Analogle
geschritten,  sondern  wurden  die  für  den  konkreten
Fall  geltenden  Rechtsregeln  von  ihm  unmittelbar
        <pb n="282" />
        254  Bayer.  Landr.  Th.  III  Kap.  I  §.  14  Nr.  13.

in  Anwendung  gebracht.  Gegen  die  erstrichterliche
Ansicht,  welche  die  Revidenten  sich  aneignen,  daß
der  ältere  Mannserbe  zur  Geltendmachung  des
ihm  gesetzlich  zustehenden  Vorranges  auf  Ueberlassung
  des  elterlichen  Anwesens  an  ihn  außer  der
Anführung  dieser  Eigenschaft  in  der  Klage  auch  noch
seine  Vermögendheit  zur  Befriedigung  der  als  Miterben
  betheiligten  Beklagten  näher  darzulegen  habe,
und  für  die  Richtigkeit  der  entgegengesetzten  zweitrichterlichen
  Annahme,  daß  die  Bemitteltheit  des
Klägers  zu  dieser  Befriedigung  erst  in  dem  Zeitpunkte
  der  Realisirung  der  von  ihm  beanspruchten
Uebernahme  des  Anwesens  von  dem  Gesetze  als
wesentliche  Voraussetzung  aufgestellt  sei,  spricht  vorzüglich
  noch  die  Fassung  des  Gesetzes  a.  a.  O.
Ziff.  19,  wo  es  heißt:  „Bei  der  Adjudikation,
mittels  welcher  einem  Erbsgenossen  dieses  oder
jenes  gegen  Hinaus  zahlung  der  übrigen
Erbsinteressenten  allein  zugewiesen  wird“
und  der  Passus  in  den  Anmerkungen  Ziff.  9
Buchst.  a,  welche  Ziffer  nach  dem  Marginale  von
der  Adjudikation  nach  dem  Vorrechte  handelt,
  lautend:  „Die  Adjudikation  geschieht,  per
modum  emtionis  venditionis,  wenn  der
Richter  ein  untheilbares  Stück  der  Erbschaft
einem  Erben  gegen  den  an  die  Miterben
für  ihre  Raten  hinauszuzahlenden  Werth
zuerkennt.“

Hiebei  erscheint  auch  das  Interesse  der  Beklagten,
  sichere  Befriedigung  zu  erlangen,  in  keiner
Weise  gefährdet;  denn  nur  gegen  Hinauszahlung
  derselben  geht  judikatmäßig  das  Eigenthum
  des  Klägers  an  dem  elterlichen  Anwesen  auf
ihn  als  ältesten  Mannserben  über.  Die  singuläre
Bestimmung  des  §.  64  des  Hyp.-Ges.  vom  1.  Juni
1822  über  das  Einlösungsrecht,  wonach  der
solches  ausübende  Hyp.-Gläubiger  innerhalb  der
gesetzlichen  Frist  nicht  nur,  daß  er  von  diesem
        <pb n="283" />
        Erzlehungsrecht  der  außerehelichen  Mutter.  266

Rechte  Gebrauch  mache,  zu  erklären,  sondern  auch
die  Mittel  zur  Befriedigung  der  ihm  vorgehenden
Gläubiger  nachzuweisen  hat,  kann  selbstverständlich
mit  Erfolg  so  wenig  angerufen  werden,  als  die  singuläre
  Vorschrift  des  §.  96  Abs.  2  der  Proz.-Nov.
  vom  17.  Nov.  1837  über  gerichtliche
Zwangsversteigerungen,  der  gemäß  der  Steigerer
  bei  der  zur  öffentlichen  Feilbietung  des  subhastirten
  Gutes  anberaumten  Tagfahrt  im  Falle  der  Beanstandung
  seine  Zahlungsfähigkeit  nachzuweisen  hat.
OuGErk.  v.  30.  Jan.  1871  RNr.  560  1  1870.

3.

Ueber  das  Erziehungsrecht  der  außerehelichen  Mutter  gegenüber
  den  Verfügungen  des  Vormundes.

Hierüber  enthalten  die  Entscheidungögründe
eines  oberstrichterlichen  Erkenntnisses  Nachstehendes:
Es  kann  allerdings  keinen  Zweifel  erleiden,  daß
nach  Maßgabe  des  hier  zur  Anwendung  kommenden
  bayer.  Landrechtes  der  Mutter  eines  unehelichen
Kindes  als  solcher  eine  gewisse  Gewalt  über  dasselbe,
  ein  Recht  der  Ueberwachung  und  Erziehung  zustehe.
6  geht  dies  aus  den  Vorschriften  in  Landrecht
  Th.  I  Kap.  IV  g.  3  hervor,  wo  insbesondere
gesagt  ist,  daß  aus  dieser  natürlichen  elterlichen
Gewalt  sich  das  Recht  herleite,  die  Kinder,  falls
sie  in  Ungehorsam  entlaufen,  oder  von  Anderen
widerrechtlich  vorenthalten  werden,  allenthalben
zurückzufordern.  ·

Dabei  wird  namentlich  hervorgehoben,  daß  in
dieser  Beziehung  zwischen  ehelichen  und  unehelichen
  Kindern  kein  Unterschied  bestehe.

Kann  nun  demgemäß  nicht  in  Abrede  gestellt
werden,  daß  den  Eltern  eines  unehelichen  Kindes
ein  Klagrecht  auf  Herausgabe  desselben  unter  Umständen
  zustehe,  so  ist  doch  anderselts  zu  beachten,
        <pb n="284" />
        256  Erziehungsrecht  der  anßerehelichen  Mutter.

daß  dieses  Recht,  sowie  überhaupt  die  Ausübung
der  natürlichen  elterlichen  Gewalt,  aus  welcher  es
sließt,  in  Einklang  zu  bringen  ist  mit  den  Prinzipien,
  welche  das  bayer.  Landrecht  bezüglich  der
Rechte  und  Pflichten  der  vormundschaftlichen
Gewalt  aufstellt.  Nach  Landr.  Th.  J  Kap.  VII
8.  11  steht  dem  Vormunde  auch  die  Obsorge  für
Unterbringung  und  Erziehung  des  Mündels  zu  und
Kreittmayr  erklärt  in  den  Anmerkungen,  daß  daß
jus  educationis  ein  unmittelbarer  Ausfluß  des
Vormundschaftsrechtes  sei.  .

Zwar  ist  an  besagter  Stelle  (Ziff.  3)  gesagt,
daß  in  Ermangelung  väterlicher  Disposition  der  leiblichen
  Mutter  die  Auferziehung  des  Kindes  überlassen
  werden  solle,  wenn  sie  von  ehrbarlichem  guten
Wesen  und  Lebenswandel  seiz  allein  gerade  diese  Bestimmung
  deutet  darauf  hin,  daß  der  Vormundschaft
  das  eigentliche  Verfügungkrecht  zustehe,  und
die  Mutter  nur  berechtigt  sei,  ihr  gegenüber  unter
  gewissen  Voraussetzungen  die  Erziehung  zu  beanspruchen.
  Wenn  dies  sogar  von  der  ehelichen
Mutter  gilt,  so  muß  es  noch  viel  mehr  auf  die  uneheliche
  Mutter  Anwendung  finden.

Im  Hinblicke  auf  diese  gesetzlichen  Prinzipien
kann  offenbar  der  Mutter  eines  unehelichen  Kindes
das  Recht  nicht  zugestanden  werden,  die  Herausgabe
  ihres  Kindes  von  Jemanden  zu  verlangen,  in
dessen  Gewahrsam  es  mit  Zustimmung  und  Billiggung
  der  vormundschaftlichen  Organe  gegeben  worden
  ist.  Ein  derartiges  Verlangen  könnte  sie  nur
stellen,  wenn  der  Vormund  einverstanden  wäre  oder
wenn  sie  diesem  gegenüber  vorher  die  Anerkennung
ihres  Erziehungbrechtes  auf  geeignetem  Wege  erwirkt
  hätte.  Bei  Mangel  dieser  Voraussetzungen
liegt  darin  ein  unbefugter  Eingriff  in  die  vormundschaftliche
  Verwaltung.

OAGEtrk.  v.  31.  Jan.  1871  RNr.  572

Redakt.:  Pr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  (Adolf  Enke)
in  GErepen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.  =
        <pb n="285" />
        Samstag  den  19.  August  1871.  36.  Jahrgang.  M.  17.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plütter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inpalt:  Wirkung  der  Nürnberger  ehellchen  Gütergemeinschast  und  des  Bel-6
  K  r  Aus--;1

  a  ·  Umsang  selner  Ersahberechligung.  —
Herkommen  als  Klaggrund  bei  Rechisstreiten  über  die  Kirchenbaulal.

Entscheidungen  des  obersten  GEerichtshofes  für
*i“  Vyern  rechts  des  nlberich  ses  sa

1.

Wirkung  der  Nürnberger  ehelichen  Gütergemeinschaft  unb

des  Beisitzes  des  überlebenden  Ehegatten  mit  den  Kindern

im  Falle  der  Ausstattung  eines  der  Kinder  während  dieses

Beisitzes  bezüglich  der  Anrechnung  der  empfangenen  Ausstattung
  bei  der  Realabtheilung.

Von  zwei  nach  dem  Nürnberger  Güterrechte
der  versammten  Ehe  lebenden  Ehegatten  war  der
Ehemann  mit  Hinterlassung  zweier  Töchter  vorverstorben.
  Die  gemeinsame  Vermögensmasse  betrug
21638  fl.  39  kr.,  woran  jedes  der  Kinder  die  halbe
Hälfte,  also  5409  fl.  39¾  kr.,  als  väterlicher  Erbtheil
  zu  treffen  hatte.  Schon  im  folgenden  Jahre
verehelichte  sich  eine  Tochter  und  erhielt  von  ihrer
Mutter,  welche  die  Gütergemeinschaft  mit  den  Kindern
  fortgesetzt  hatte,  ein  Heirathgut  von  6000  fl.
und  eine  Ausstattung  im  Werthe  von  600
Nachdem  diese  Tochter  mit  Hinterlassung  eines
Kindes  gestorben  war,  handelte  es  sich  um  Realthellung
  des  gemeinschaftlichen,  inzwischen  erheblich
vermehrten  Vermögens  der  Wittwe  und  ihrer  Kin-Neue

  Folge  XVI.  Band.
        <pb n="286" />
        258  Beisitz.  Ausstattung.  Nürnb.  R.

der  bezw.  Enkelin  und  um  Entscheldung  der  Frage,
ob  obige  6600  fl.  der  Wittwe  auf  ihre  Vermögenshälfte
  oder  der  ausgesteuerten  Tochter  bezw.  deren
Erbin  ganz  auf  ihren  Erbtheil  angerechnet  werden
dürfe.  Die  Wittwe  stellte  auf  Gestattung  dieser
vollen  Anrechnung  Klage.  Die  zwei  ersten  Instanzen
  ließen  nur  eine  Anrechnung  der  Hälfte  zu;  der
oberste  Gerichtshof  dagegen  erklärte  die  Klage  für
vollbegründet.
Die  Motive  für  diese  Auffassung  lauten:
Nach  Tit.  28  Ges.  1  der  Nürnberger  Reformation
  begründet  die  erste,  ohne  Geding  eingegangene
  s.  g.  versammte  Ehe  unter  den  Eheleuten  die
allgemeine  Gütergemeinschaft  mit  der  Wirkung,  daß
alles  Vermögen,  welches  dieselben  einander  zugebracht
  und  während  der  Ehe  ererbt,  errungen  und
gewonnen  haben,  als  ein  Beiden  gemeinsames  Gut,
und  jeder  derselben  als  Miteigenthümer  zur  Hälfte
betrachtet  wird.
Memn  in  einer  solchen  versammten  oder  unverdingten
  Ehe  ein  Ehegatte  vor  dem  anderen  ohne
letztwillige  Verfügung  verstirbt  und  Kinder  aus  derselben
  hinterläßt,  so  bleibt  dem  Ueberlebenden  kraft
seines  Miteigenthumes  der  halbe  Theil  aller  versammten
  Habe,  während  die  andere  Hälfte  den
Deszendenten  als  Erben  des  verstorbenen  Mitelgenthümers
  zufällt  (Reform.  Tit.  33  Ges.  4  Abs.  1),
doch  steht  Ersterem  Beisitz,  Nutzung  und  Nießung
an  des  Verstorbenen  halbem  Theile  so  lange  zu,  als
er  in  unverrücktem  Wittwenstande  verbleibt  oder  sich
sonst  von  den  Kindern  nicht  abtheilt;  dagegen  ist  er
verpflichtet,  während  dieser  Zeit  die  liegenden  Güter
  in  wesentlichem  Bau  zu  erhalten,  nichts  davon
zu  verändern,  auch  alle  bürgerlichen  Auflagen  davon
  zu  entrichten  und  die  Kinder  gebührlicher  Weise
zu  erziehen  und  auszusteuern  (a.  a.  O.  Abs.  2).
Dieses  Verhältniß  zwischen  dem  überlebenden  Ehe-
        <pb n="287" />
        Beisitz.  Ausstattung.  Nlirnb.  R.  269

gatten  und  den  Kindern  wird  in  der  Praxis  nach

bestehender  Observanz  als  das  einer  fortgesetzten

Gütergemeinschaft  bezeichnet  (Siebenkees,  von  der

Vitesaterbf.  8.  42;  Weber,  Statut.-R.  Bd.  II
.7

Während  dessen  Bestehens  bleibt  das  zur  Zeit
der  Auflösung  der  Ehe  vorhanden  gewesene  Gesammtgut,
  nachdem  hierüber  ein  Inventar  errichtet  und
der  Betrag  der  Antheile  des  überlebenden  Ehegatten
und  der  Kinder  hieran  festgestellt  wurde,  unausgeschieden
  und  ungetheilt  im  Besitze,  in  der  Verwaltung
  und  im  Genusse  des  überlebenden  Ehegenossen,
gleichviel  ob  Mann  oder  Frau.

Wie  das  während  der  Ehe  beiden  Eheleuten,
nach  Auflösung  derselben  dem  überlebenden  Ehetheile
und  den  Kindern  zu  ideellen  Theilen  gemeinschaftliche
  Vermögen  ungetrennt  in  der  Hand  des  überlebenden
  Ehegenossen  belassen  wird,  so  dauert  auch
die  häusliche  Gemeinschaft  zwischen  dem  Letzteren
und  den  Kindern,  so  lange  nicht  eine  Absonderung
eintritt,  unverändert  fort,  und  der  überlebende  Ehetheil
  übernimmt  nunmehr  allein  den  Kindern  gegenüber
  jene  Pflichten,  welche  vorhin  beiden  Eheleuten
gemeinsam  oblagen,  insbesondere  die  Pflicht  der
Ernährung  und  Erziehung,  sowie  der  Aussteuer,  im
Falle  ein  Kind  sich  verehelicht  oder  einen  eigenen
Haushalt  begründet  (Siebenkees  a.  a.  O.  S.  57).

Diese  Verpflichtung  erlischt  indessen,  wenn,  sei
es  in  Folge  der  Wiederverheirathung,  sei  es  in
Folge  freiwilliger  Realtheilung  des  Ueberlebenden
mit  seinen  Kindern,  die  seit  Auflösung  der  Ehe  fortgesetzte
  Rechtsgemeinschaft  zwischen  den  Genannten
sich  endigt;  denn  in  diesem  Falle  ist  nach  Tit.  33
Ges.  4  Abs.  4  der  Ref.  der  bleibende  Ehegenosse
ferner  nicht  schuldig,  die  Kinder  mit  Kost  und  anderer
  Nothdurft  zu  versehen  (Siebenkees  a.  a.  O.
F  58;  Wölkern,  Komm.  Th.  III  S.  175).
        <pb n="288" />
        260  Beisit.  Ausstattung.  Nürnb.  R.

Kann  hienach  ein  Zweifel  darüber  nicht  bestehen,
  daß  der  überlebende  Ehegatte,  welcher  sofort
nach  Auflösung  der  Ehe  durch  den  Tod  mit  seinen
Kindern  Realtheilung  vornimmt,  fernerhin  nicht  verpflichtet
  ist,  denselben  aus  seinem  Vermögen  eine
Aussteuer  zu  verabreichen,  so  muß  auch  derjenige
Ehegatte,  welcher  während  des  Beisitzes  dem  mit
ihm  in  s.  g.  fortgesetzter  Gütergemeinschaft  lebenden
Kinde  eine  Aussteuer  gegeben  hat,  in  der  Folge
aber  mit  demselben  die  Realtheilung  vornimmt,  befugt
  sein,  die  gegebene  Aussteuer  an  dem  Erbtheile
des  Kindes  in  Abrechnung  zu  bringen,  soferne  nicht
nachgewiesen  werden  kann,  daß  er  solche  aus  seinem
eigenen  Vermögen  habe  geben  wollen.

Das  Gesetz  bestimmt  keineswegs,  wie  die  beklagte
  Kuratel  behauptet,  daß  der  überlebende  Ehetheil,
  welcher  von  dem  ihm  zustehenden  Rechte  des
Beisitzes,  der  Nutzung  und  Niehung  auf  des  Verstorbenen
  verlassenen  halben  Theil  aller  versammten  Habe
Gebrauch  mache,  verbunden  sei,  die  Kinder  aus  der
ihm  bleibenden  anderen  Hälfte  auszusteuern.
Dasselbe  betrachtet  das  Vermögen  beider  Eheleute
als  eine  unausgeschiedene,  ungetheilte  Masse,  an  welcher
denselben  lediglich  ideelle,  gedachte  Antheile  zustehen.

An  diesem  Verhältnisse  wird  auch  nach  der  bei
Auflösung  der  Ehe  durch  den  Tod  vorgenommenen
Papiertheilung  während  der  Dauer  der  s.  g.  fortgesetzten
  Gütergemeinschaft  nichts  geändert;  der
überlebende  Ehetheil  bleibt  im  Besitze  der  gesammten
  ungetheilten  Masse,  verwaltet,  gebraucht  und
genießt  dieselbe,  er  behält  die  Kinder  in  seiner
Hausgenossenschaft,  ist  aber  dagegen  auch  verpflichtet,
  dieselben  zu  ernähren,  zu  erziehen  und  entsprechenden
  Falles  auszusteuern.  Diese  Verpflichtung
ist  allerdings  ein  Korrelat  des  Beisitzes,  aber  nicht
in  dem  Sinne,  daß  der  Ueberlebende  verbunden
wäre,  als  Gegenleistung  für  den  ihm  überlassenen
        <pb n="289" />
        Beisitz.  Ausstattung.  Nürnb.  R.  261

Beisitz  aus  der  Substanz  der  ihm  zustehenden
  Vermögenshälfte  die  Kosten  der  Aussteuerung
  der  Kinder  zu  bestreiten,  sondern  vielmehr  in
dem  Sinne,  daß,  entsprechend  der  über  den  Bestand
der  Ehe  hinaus  fortdauernden  Gemeinschaftlichkeit
des  Vermögens  und  des  Haushaltes,  in  der  Person
  des  überlebenden  Ehegatten  auch  die  Verpflichtung
  zur  Bestreitung  der  Lasten  der  Genossenschaft
aus  dem  gemeinschaftlichen  unausgeschiedenen
  Vermögen  und  dessen  Erträgnissen  fortdauert.

Hienach  kann  zwar,  was  die  Kosten  des  Unterhaltes
  betrifft,  von  einer  Aufrechnung  derselben
auf  den  Erbtheil  der  Kinder  keine  Rede  sein,  weil
diese  Ausgaben  in  der  dem  Ueberlebenden  zustehenden
  Nutznießung  ihre  Ausglelchung  finden  und
soweit  dieß  nicht  der  Fall  sein  sollte,  die  gesetzliche
Verpflichtung  der  Eltern  zur  Ernährung  ihrer  Kinder
  eintritt  (Siebenkees  a.  a.  O.  8.  57  letzt.
Abs.;  Seuffert,  Arch.  Bd.  XII  Nr.  169).  Anders
  aber  verhält  es  sich  mit  der  den  Kindern  aus
der  Substanz  des  Vermögens  zu  entrichtenden  Aussteuer,
  für  welche  das  elterliche  Nutznießungsrecht
kein  Ausgleichungsobjekt  bildet  und  zu  welcher  die
Eltern  in  dem  Falle  verpflichtet  sind,  wenn  die
Kinder  ein  eigenes  Vermögen  nicht  besitzen.

Muß  auch,  in  so  lange  dem  überlebenden  Ehetheile
  nach  Tit.  33  Ges.  4  Abs.  2  der  Beisitz  auf
des  Verstorbenenen  verlassenen  halben  Theil  zusteht,
von  demselben  dem  Kinde,  welches  aus  der  häuslichen
  Gemeinschaft  ausscheidet,  eine  entsprechende
Aussteuer  gewährt  werden,  weil  eben  den  Kindern
über  die  ihnen  mit  Auflösung  der  Ehe  durch  den
Tod  des  anderen  Ehegatten  zugefallene  ideelle  Vermögenshälfte
  in  Folge  jenes  Beisitzrechtes  die  Verfügungsbefugniß
  unter  Lebenden  entzogen  ist,  so
folgt  hieraus  doch  nicht,  daß  die  geleistete  Aussteuer
der  dem  überlebenden  Ehegatten  verbleibenden  ideel-
        <pb n="290" />
        262  Beisiz.  Ausstattung.  Nürnb.  R.

len  Vermögenshälfte  ganz  oder  theilweise  zur  Last
falle;  denn  lediglich  aus  der  unausgeschiedenen,  gemeinschaftlichen,
  in  seinem  Besitze  und  Genusse  befindlichen
  Vermögensmasse,  nicht  aus  seinem  eigenen
  Vermögen  ist  nach  der  angeführten  Gesetzesstelle
der  überlebende  Ehegatte  das  einen  gesonderten
Haushalt  begründende  Kind  auszzusteuern  verbunden;
vielmehr  entsteht  mit  dem  Eintritte  der  Realabtheilung,
  durch  welchen  das  ausgesteuerte  Kind  in  den
freien  Besitz  und  Genuß  des  ererbten  elterlichen
Vermögens  gelangt,  auch  dessen  Verpflichtung,  sich
die  bereits  erhaltene  Aussteuer  auf  dieses  Vermögen
  in  Abrechnung  bringen  zu  lassen  (Runde,
deutschehel.  Güterrecht  8.  118;  Gerber,  deutsch.
Priv.  R.  S.  236).

Durch  das  Vorbemerkte  löst  sich  der  Widerspruch,
  den  die  beklagte  Kuratel  darin  findet,  daß
eine  den  Eltern  obliegende  Verbindlichkeit  aus  dem
Vermögen  der  Kinder  ihre  Erfüllung  finden  solle.
Die  den  Eltern  obliegende  Verbindlichkeit  besteht,
sowelt  es  sich  um  die  Aussteuerpflicht  handelt,  nicht
darin,  daß  sie  ihren  ein  eigenes  Vermögen  besitzenden
  Klndern  zu  diesem  Vermögen  noch  eine  Aussteuer
  aus  ihrem  Vermögen  verabreichen,  sondern
einzig  und  allein  darin,  daß  sie  aus  der  ihrem  Beisitrechte
  unterworfenen  gemeinschaftlichen  Vermö-137
  jenen  Kindern,  welche  sich  behufs  der
elbständigen  Etablirung  von  ühnen  absondern,  eine
entsprechende  Summe  als  Aussteuer  abtreten.  Wird
auch  seinerzelt  bei  der  Realabtheilung  die  gegebene
Aussteuer  von  dem  Vermögen  des  Kindes  in  Abrechnung
  gebracht,  so  liegt  doch  in  der  Gewährung
derselben  eine  Erfüllung  jener  Verbindlichkeit  aus
dem  Vermögen  der  Eltern,  weil  zu  diesem  Vermögen
  auch  daß  Recht  gehört,  das  Gut  der  Kinder
  lebenslänglich  zu  besitzen,  zu  verwalten,  zu  genießen
  und  zu  gebrauchen,  und  durch  die  Abtretung
        <pb n="291" />
        Belsitz.  Ausstattung.  Nürnb.  R.  263

eines  Theiles  desselben  behufs  der  Aussteuerung  der
Kinder  die  Eltern  jenes  Recht  theilweise  aufgeben.
Zur  Widerlegung  der  Behauptung,  daß  in  dieser
Abtretung  eine  unstatthafte  Verfügung  über  die
ideellen  Vermögensantheile  der  Kinder  von  Seite
der  Eltern  enthalten  wäre,  genügt  die  einfache  Bemerkung,
  daß  ja  die  Kinder  selbst  es  sind,  welche
durch  dieselbe,  nur  in  einem  früheren  Zeitpunkte,
dasjenige  erhalten,  was  außerdem  erst  bei  eintretender
  Realtheilung  an  sie  gelangen  würde.

Von  Seite  der  Beklagten  wurde  geltend  gemacht,
  daß  die  Nürnberger  Reformation  keine  Vorschrift
  enthalte,  wonach  bei  der  s.  g.  Realabtheilung
auf  dasjenige  Rücksicht  genommen  werden  müsse,
was  die  Mutter  in  Erfüllung  ihrer  Aussteuerungspflicht
  für  alle  oder  einzelne  Kinder  aufgewendet
habe,  daß  vielmehr  eine  solche  Rücksichtnahme  nach
Tit.  36  Ges.  2  nur  bei  der  Theilung  des  Nachlasses
  des  letztlebenden  der  beiden  Ehegatten  angeordnet
  sel,  woraus  hervorgehe,  daß  das  Kollationsverlangen
  bezüglich  der  gegebenen  Aussteuer  bei  der
Realtheilung  untersagt  sei;  daß  übrigens  auch  gesetzlich
  die  Kollationspflicht  nur  unter  den  Kindern
und  Miterben,  nicht  gegenüber  den  Eltern,  bestehe.

Wenn  nun  auch  Letzeres  richtig  ist,  so  handelt
es  sich  doch  hier  überall  nicht  von  einer  Kollation
im  gemeinrechtlichen  Sinne,  sondern  von  der  Feststellung
  des  behufs  der  Realabtheilung  zwischen  der
überlebenden  Mutter  und  den  Kindern  errichteten
Inventars.  Es  ist  aber  selbstverständlich,  daß  dieses
  Inventar  jene  Summe  enthalten  muß,  welche
seit  der  unmittelbar  nach  der  Auflösung  der  Ehe
durch  den  Tod  vorgenommenen  s.  g.  Papiertheilung
ein  Kind  von  dem  überlebenden  Ehegatten  als  Aussteuer
  erhalten  hat.  Die  Aufnahme  des  aus  der
gemeinschaftlichen  Vermögensmasse  gezahlten  Aussteuerbetrages
  in  das  zum  Zwecke  der  Realtheilung
        <pb n="292" />
        264  Beisitz.  Ausstattung.  Nürnb.  R.

errichtete  Inventar  konnte  und  wollte  die  Reformation
  nicht  untersagen.

Verschieden  hievon  ist  die  Frage,  ob  das  ausgesteuerte
  Kind  sich  den  erhaltenen  Betrag  an  seinem
Erbtheile  in  Abrechnung  bringen  lassen  muß.  Diese
Frage  hat  bereits  in  dem  oben  Bemerkten  ihre  Beantwortung
  gefunden.  Der  dortigen  Ausführung
kann  auch  nicht  die  von  der  Beklagten  in  Bezug
genommene  Vorschrift  im  Tit.  33  Ges.  2  Abfs.  5.
und  Ges.  4  Abs.  3  und  4  entgegengehalten  werden;
denn  abgesehen  davon,  daß  die  erstere  Stelle  sich
nur  auf  bedingte  Heirathen  bezieht,  so  enthält  weder
  diese  noch  die  zweite  Stelle  eine  Silbe  davon,
daß  im  Falle  der  Kommunionslösung  der  Nachlaß
des  vorverstorbenen  Ehegatten  dessen  Erben  ohne
irgend  welchen  Abzug  herausgegeben  werden
müsse.  Beide  Stellen  sprechen  nur  aus,  daß  der
überlebende  Ehetheil  den  Kindern  „die  väterliche
Habe,  derselben  Verwaltung  und  Nießung“,  „den
gebührenden  halben  Theil  und  dessen  Nießung“  abtreten
  solle,  und  haben  offenbar  den  Fall  einer
vorausgegangenen  Aussteuerentrichtung  gar  nicht  im
Auge.  «

Aus  dem  bisher  Erörterten  geht  hervor,  daß  die
von  Siebenkees  a.  a.  O.  g.  58  aufgestellten  Sätze:
„Der  überlebende  Ehegatte  müsse  die  Kinder  aus
dem  gemeinschaftlichen  Vermögen  aussteuern“  und
„wenn  die  Mutter  im  Wittwenstande  vor  der  gänzlichen
  Abtheilung  eines  ihrer  Kinder  aussteuere,“
so  sei  dafür  die  Vermuthung,  daß  sie  es  als  Verwalterin
  des  väterlichen  Vermögens  vom  väterlichen
gethan;  eben  dieß  gelte  im  umgewandten  Falle  beidem
Vater,  der  usufructuarius  vom  mütterlichen  Vermögen
  seiner  Kinder  sei,“  —  ihren  guten  Grund
haben  und  auch  nicht  miteinander  in  Widerspruch
stehen.  Denn  e5  wurde  gezeigt,  daß  die  vom  Gesetze
  dem  überlebenden  Ehegatten  auferlegte  Ver-
        <pb n="293" />
        Inädifikation.  Guter  Glaube.  Ersatzansprüche.  265

pflichtung  zur  Aussteuer  aus  dem  gemeinschaftlichen
unausgeschiedenen  Vermögen  nicht  die  Bedeutung
hat,  als  sei  derselbe  verbunden,  die  Aussteuer  ganz
oder  zu  einem  aliquoten  Theile  aus  seiner  ideellen
Vermögenshälfte  zu  bestreiten,  sondern  lediglich  dahin
  aufzufassen  ist,  daß  dem  Ueberlebenden  obliegt,
aus  dem  ungetheilt  in  seinem  Besitze  und  Genusse
verbleibenden  Gesammtgute  den  Kindern  eine  entsprechende
  Summe  als  Aussteuer  abzutreten;  daß
ferner,  wenn  nicht  eine  andere  Absicht  des  Aussteuernden
  nachweisbar  ist,  die  gegebene  Aussteuer
als  auf  Rechnung  des  von  den  Kindern  ererbten
Vermögens  des  vorverstorbenen  Ehegatten  gegeben
erachtet  werden  muß  und  bei  der  etwa  eintretenden
Realabtheilung  dem  betreffenden  Kinde  auf  seinen
Erbtheil  anzurechnen  ist.

Schließlich  wird  ausgeführt,  daß  keine  Momente
  vorliegen,  welche  die  Annahme  rechtfertigen,
daß  die  Wittwe  die  Aussteuer  aus  ihrer  eigenen
Vermögenshälfte  habe  geben  wollen.

OAGErk.  v.  31.  Jan.  1871  RNr.  413  v.  1570.

2.

Inädifikation.  Guter  Glaube  des  Bauenden  auch  bei  einer
vorläufig  außernotariellen  Grunderwerbung.  Umfang  seiner
Ersatzberechtigung.

Die  T.'schen  Ehelente  hatten  von  Mag  und
Maria  W.  ein  Grundstück  vorläufig  nach  außernotariellem
  Vertrage  zum  Zwecke  eines  Hausbaues
zum  Betriebe  eines  Bäckergewerbes  erworben.  Der
Kauf  kam  später  nicht  zum  rechtswirksamen  Abschlusse
  und  es  handelte  sich  um  die  Ansprüche  der
T.'schen  Eheleute,  welche  bereits  ein  Bäckerhaus
        <pb n="294" />
        266  Inädifikation.  Guter  Glaube.  Ersatzansprüche.

auf  dem  ihnen  tradirten  Grundstücke  erbaut  hatten,
aus  dieser  Bauführung,  welche  Ansprüche  die  Beklagten
  Max  und  Marie  W.  nur  in  der  Weise  gelten
  lassen  wollten,  daß  den  Tschen  Eheleuten  die
Hinwegnahme  der  Baumaterialien  gestattet  bleibe,
aber  ein  Ersatz  der  Baukosten  im  gegebenen  Falle
nicht  eintreten  könne,  da  sie  nicht  schuldig  seien,  das
Gebäude  mit  dem  Grundstücke  zu  übernehmen.

Die  deßfallsige  bis  zur  Revisions-Instanz  verfolgte
  Aufstellung  der  Beklagten  wurde  jedoch  ans
nachstehenden  Erwägungen  als  unhaltbar  erklärt:

Die  Beklagten  verlangen  ihre  Entbindung  von
der  Klage  auf  Grund  folgender  Beschwerdeausführung:

  .

1)DleEntstehnngsurfachedergestelltenKlage
liege  in  der  Ungiltigkeit  des  außergerichtlichen  Kaufvertrages
  vom  28.  Okt.  1867,  was  zur  Folge  habe,
daß  die  Kontrahenten  nur  die  aus  der  Vertragberfüllung
  entstandenen  Bereicherungen  belderseits  zurückfordern
  können,  so  daß  sich  Kläger  damit  begnigen
  müßten,  das  auf  dem  Grundstücke  der  Beklagten
  erbaute  Haus  wieder  wegnehmen  d.  h.  für  sich
abbrechen  zu  dürfen.

Bei  dieser  Anschauung  übersehen  die  Beklagten,
daß  der  Abbruch  eines  Hauses  deshalb  nicht  auf
gleiche  Linie  mit  der  sonstigen  Zurücknahme  einer
hingegebenen  Sache  gestellt  werden  kann,  weil  das
Haus  als  Gebäude  durch  den  Abbruch  seinem  Begriffe
  und  Zwecke  nach  untergeht,  daher  denn  auch
die  aus  der  Inädifikation  zwischen  dem  Bauherrn
und  dem  Grundeigenthümer  entstehenden  Rechtsverhältnisse
  nicht  auf  dem  Wege  der  Kondiktionen  ween
  rechtlosen  Innehabens  ihre  Austragung  finden
önnen,  sondern  auf  Grund  der  besonderen  gesetzlichen
  Ersatzansprüche,  welche  im  bayer.  Landr.
Th.  II  Kap.  III  8.  17  zugestanden  sind.
        <pb n="295" />
        Jnädifikation.  Guter  Glaube.  Ersatzansprüche.  267

2)  Wußten  die  Kläger  —  so  argumentiren
die  Beklagten  weiter  —  daß  der  außergerichtliche
Kaufvertrag  gemäß  Art.  14  des  Not.-Ges.  vor  notarieller
  Verlautbarung  keine  Giltigkeit  habe,  und
haben  sie  gleichwohl  auf  dem  ihnen  noch  nicht  gehörigen
  Grunde  ein  Haus  erbaut,  so  haben  sie
voreilig  und  leichtsinnig  gehandelt,  mit  anderen
Worten,  in  culpa  versirt,  so  daß  sich  von  ihnen
nicht  behaupten  lasse,  sie  haben  sich  in  bona  lide
befunden.

Dieses  Argument  wurde  von  der  Vorinstanz
durch  den  Hinweis  darauf  widerlegt,  daß  die  Kläger
  durch  den  außeramtlichen  Kaufvertrag  jedenfalls
in  den  Glauben  versetzt  werden  konnten,  es  werde
sich  fragliches  Kaufsgeschäft  noch  realisiren,  wozu
noch  komme,  daß  die  Beklagten  selbst  zum  Zwecke
des  Baues  eines  Hauses  fragliches  Grundstück  an
die  Kläger  extradirten  und  die  Kläger  nur  mit  Wissen
  und  ausdrücklicher  Erlaubniß  der  Beklagten  gebaut
  haben.

Diesem  vorrichterlichen  Hinweise  kann  zur  Verstärkung
  beigefügt  werden,  daß  die  Kläger  durch
den  außeramtlichen  Kaufvertrag  in  den  guten  Glauben
  der  Realisirung  desselben  versetzt  werden  mußten,
  weil  die  rentamtliche  Zuschreibung  des  Grundstückes
  ausdrücklich  erst  von  einem  späteren  Ereignisse,
  nämlich  der  Uebernahme  de5  auf  dem  Grundstücke
  zu  errichtenden  Bäckeranwesens  von  Seite
eines  der  T.'schen  Kinder  und  der  Erlegung  des
Kaufschillinges  von  800  fl.  abhängig  gemacht  wurde
und  mit  Rücksicht  auf  dieses  Verhältniß  behufs  Erbauung
  eines  Hauses  und  Etablirung  des  Bäckergewerbes
  von  den  Beklagten  den  Klägern  das
Grundstück  zur  vorläufigen  Nutznießung  gegen  einen
jährlichen  Pachtzins  überlassen  wurde.

Diese  Bestimmung  hätte  nicht  also  getroffen
        <pb n="296" />
        268  Inãbifikation.  Guter  Glaube.  Ersatzansprüche.

werden  können,  wenn  nicht  der  sofortige  Hausban
den  Klägern  von  den  Beklagten  hätte  gestattet  werden
  wollen,  so  daß  Beklagte  den  Klägern  nimmermehr
  eine  voreilige  und  leichtsinnige  Handlung  vorwerfen
  können,  sondern  sich  den  Ausgleich  der  mit
ihrer  Zustimmung  entstandenen  Inädifikation  unter
Anwendung  der  Grundsätze  über  bonae  fidei  possessio
  (Landr.  a.  a.  O.,  dann  Kap.  II  S.  10  Nr.  7)
gefallen  lassen  müssen.

3)  Die  bona  kides  der  Kläger  wird  auch
durch  die  weitere  von  den  Beklagten  hervorgehobene
Erwägung  nicht  aufgehoben,  daß  die  Kläger  im  Bewußtsein
  ihrer  Vermögenslosigkeit  niemals  die  notarielle
  Zubriefung  von  Seite  der  Beklagten  erwarten
  und  ansprechen  konnten,  weil  diese  von  der
vorherigen  Erlegung  des  Kaufschillinges  von  800  fl.
abhängig  gemacht  worden  sei.  Diese  Erwägung
trifft  aber  nach  klarem  Inhalte  des  Kaufvertrages
nicht  zu,  nach  welchem  nur  die  rentamtliche  Zuschreibung
  des  Grundstückes  von  der  vorgängigen
Baarzahlung  des  Kausschillinges  zu  800  fl.  abhängig
  erklärt  wurde.  Die  rentamtliche  Zuschreibung
  kann  aber  seit  Bestehen  des  Notariatsgesetzes
bekanntlich  erst  nach  erfolgter  notarieller  Verlautbarung
  eines  Immobiliarveräußerungsvertrages  erfolgen,
  daher  Kläger  im  besten  Glauben  darauf
Rechnung  machen  konnten,  daß  die  Beklagten  mit
der  notarsfellen  Zubriefung  des  Grundstückes  an  sie
vorangehen  und  ihnen  dadurch  Gelegenheit  verschaffen
  werden,  auf  das  erbaute  Haus,  mit  dessen  Erbauung
  sie  ihre  Vermögenskräfte  erschöpft  haben
mögen,  ein  Hypothekkapital  aufnehmen  und  damit
ihre  Kaufschillingsschuldigkeit  an  die  Beklagten  berichtigen
  zu  können.

4)  Diese  aus  der  Natur  des  obwaltenden  Vertragsverhältnisses
  entspringende  Betrachtung  be-
        <pb n="297" />
        Inãbifikation.  Guter  Glaube.  Ersatzansprüche.  269

nimmt  auch  von  vorneherein  der  Behauptung  der
Beklagten  und  Revidenten,  daß  sie  nur  durch  falsche
Vorspiegelungen  der  Kläger  über  ihre  Zahlungsvermögenheit
  getäuscht  sich  zur  Abtretung  des  fraglichen
  Grundstückes  herbeigelassen  hätten,  allen  Werth.

5)  Revidenten  heben  endlich  hervor,  daß  das
Landrecht  Th.  II  Kap.  III  S.  17  über  Inaedisicatio
  kein  Wort  davon  enthalte,  daß  der  bona  lide
Bauende  vom  Eigenthümer  des  Grumstückes  Ersatz
seiner  Auslagen  unter  Ueberweisung  der  Baumaterialien
  auf  den  Grundeigenthümer  verlangen  könne.
Fragliche  Gesetzesstelle  enthält  zwar  eine  solche  Bestimmung
  nicht  wörtlich,  führt  aber  mit  aller  Sicherheit
  auf  dieselbe  hin,  indem  sie  zunächst  in  allen
Jnädifikationsfällen  das  Gebäude  dem  Eigenthümer
des  Grund  und  Bodens  zuspricht  und  hinsichtlich
der  Baukosten  in  dem  hier  einschlägigen  Inädifikationsfalle
  „der  Gebäudeerrichtung  auf  fremdem
Grunde  mit  eigenen  Materialien“  auf  die  Unterscheidung
  zwischen  bonae  und  malae  fidei  possessio
  nach  Kap.  II  §S.  10  Nr.  7  und  §.  11
Nr.  6  hinweist,  in  welcher  Beziehung  schon  oben
festgestellt  wurde,  daß  auf  den  vorliegenden  Fall  die
Grundsätze  über  bonae  fidei  possessio  (SF.  10
Nr.  7)  zutreffen.

Nach  diesen  Grundsätzen  hat  der  bona  fide
Bauende  den  unzweiselhaften  Ersatzauspruch  seiner
Baukosten,  soweit  sie  als  nothwendige  und  nütliche
Auslagen  erscheinen,  was  jedoch  Revident  aus  dem
Grunde  widerstreiten  zu  können  glaubt,  weil  dem
bonae  fidei  possessor  solcher  Ersatzanspruch  nur
für  den  Fall  zustehe,  als  er  das  bisher  besessene
Gut  abtreten  müsse,  während  im  gegebenen  Falle
die  Beklagten  das  fragliche  Haus  durchaus  nicht
verlangen,  sondern  den  Klägern  den  Abbruch  und
die  Hinwegnahme  der  Baumaterialien  gestatten.
        <pb n="298" />
        270  Inädifikation.  Guter  Glaube.  Ersatzansprüche.

Da  nun  aber  die  Hinwegnahme  der  Baumaterlalien
  eines  abgebrochenen  Gebäudes,  wie  schon
früher  erwähnt,  nicht  den  Besitz  des  untergegangenen
Gebäudes  selbst  surrogirt,  und  da  es  geradezu
widersinnig  ist,  wenn  Revidenten  behaupten,  mit
der  Hinwegnahme  des  Hauses,  d.  i.  der  Baumaterialien
  des  Hauses,  erhielten  die  Kläger  ihren
ganzen  Aufwand  an  nothwendigen  und  nützlichen
Auslagen  auf  den  Hausbau  ersetzt,  so  liegt  in
der  von  den  Beklagten  den  Klägern  gestatteten  Hinwegnahme
  des  Hauses  beziehungsweise  der  Baumaterialien,
  beruhend  auf  der  Forderung  des
Hausabbruches,  ein  Angriff  auf  den  Besitz  des
Gebäudeinhaber#  in  gleicher  Weise  wie  bei  einem
Vindikationsanspruche,  weshalb  denn  auch  das  Landrecht
  bei  der  Inädifikation  die  gleichen  Grundsätze
vom  Besitze  wie  bei  der  Vindikation  in  Anwendung
gesetzt  hat.

Nach  diesen  Grundsätzen  könnte  es  aber  nicht
dem  Gerechtigkeitsgefühle  entsprechend  erachtet  werden,
  wie  Revidenten  wollen,  bei  einer  im  guten
Glauben  ausgeführten  Inädifikation  den  vorigen
Stand  einfach  dadurch  wieder  herzustellen,  daß  man
den  Inädifikanten  zum  Abbruche  des  Gebäudes  vorhalte
  und  ihm  die  Wegnahme  der  Baumaterialien
gestatte,  wobei  dem  Inädifikanten  der  ganze  auf  die
Technik  des  Gebäudes  gemachte  Anufwand  verloren
ginge;  sondern  der  Gerechtigkeit  entspricht  offenbar
nur  der  vom  Gesetze  getroffene  Ausweg,  daß  das
Gebäude  dem  Grundeigenthümer  zur  beltebigen  Disposition
  als  Eigenthum,  dem  Inädifikanten  dagegen
der  volle  Ersatz  seiner  auf  den  Bau  verwendeten
nothwendigen  und  nützlichen  Auslagen  zugesprochen

ird

wird.
OAGErk.  v.  28.  Jan.  1871  RNr.  701  v.  *
        <pb n="299" />
        Kirchenbaulast.  Herkommen.  271

Herkommen  als  Klaggrund  bei.  Rechtsstreiten  Üüber  die
Kirchenbaulast.

In  einer  Streitsache  gründete  die  Klagpartei
ihren  Anspruch  gegen  die  Spitalstiftung  K.  auf  Bestreitung
  der  Baukosten  an  der  Pfarrkirche  zu  G.
unter  Anderem  auch  auf  ein  Herkommen,  über  welchen
  Klaggrund  sich  der  oberste  GerichtShof  in  folgender
  Weise  aussprach:

„Einen  weiteren  Klaggrund  soll  das  Herkommen
  bilden.  Das  Herkommen,  d.  h.  das  Gewohnheitsrecht
  beruht  auf  dem  Gedanken,  wenn  diejenigen
Personen,  welche  bei  gewissen  Rechts-Verhältnissen
betheiligt  sind,  dieselben  längere  Zeit  hindurch  in
einer  Reihe  von  Fällen  in  gleichförmiger  Weise  behandelt
  und  hiedurch  ihre  Absicht  von  dem,  waß
Rechtens  sei,  klar  und  unzweideutig  kundgegeben  haben,
ein  stillschweigendes  Uebereinkommen  anzunehmen
oder  vorauszusetzen  sei,  daß  diese  Uebung  auf  einem
nicht  mehr  zu  ermittelnden  Rechtsgrunde  beruhe.
Das  Herkommen  ist  daher  seiner  Natur  nach  insbesondere
  Rechtsquelle  bei  Verhältnissen,  welche
lange  Zeit  fortdauern  und  eine  größere  Zahl  von
Personen  berühren,  wie  z.  B.  Gemeinde=  und  Nachbarschafts-Verhältnisse,
  Recht  auf  Wasserbenützung  2c.
Auch  die  Regelung  der  Baupflicht  bei  Kultusgebäuden
  wurde  von  jeher  zu  jenen  Rechts-Materien
gezählt,  in  denen  das  Herkommen  einen  bedeutenden
  maßgebenden  Einfluß  äußert,  namentlich  im
protestantischen  Kirchenrechte;  wo  die  Bestimmungen
        <pb n="300" />
        272  Kirchenbaulast.  Herkommen.

des  trident.  Konziles  bezüglich  der  Baupflicht  nur
so  weit  als  maßgebend  betrachtet  werden,  als  sie
der  damals  bestehenden  Rechtsübung  entsprachen.

Allerdings  liegt  es  in  der  Natur  des  Gewohnheitsrechtes
  als  einer  auf  Grund  allgemeiner  Rechtsansicht
  sich  bildenden  Rechtsnorm,  daß  die  zu
regelnden  Rechtsverhältnisse  eine  gewisse  Allgemeinheit
  haben  müssen,  und  es  kann  nicht  angehen,  die
gesetzlichen  Verfügungen  über  Erwerb  und  Verlust
dinglicher  Rechte  durch  Verjährung  unter  Berufung
auf  ein  Gewohnheitsrecht  zu  umgehen.

Was  vorliegenden  Fall  betrifft,  so  wird  behauptet,
  daß  im  Gebiete  der  Reichsstadt  K.  in
Folge  der  Reformation  das  Vermögen  einer  Reihe
von  Pfründen  eingezogen  und  dem  Spitale  zu  2.
überwiesen  worden  sei,  daß  ferner  sich  bezüglich  aller
dieser  Pfründen,  die  Pfarrei  G.  eingeschlossen,  ein
die  Baulast  betreffendes,  der  Klägerin  günstiges
Herkommen  gebildet  habe.  Wäre  dieses  richtig,  so
erschienen  allerdings  die  Bedingungen  zur  Annahme
eines  Herkommens  gegeben,  und  es  müßte  auch  die
bezüglich  der  einzelnen  Pfarrei  G.  etwa  bestehende
Uebung  vom  Standpunkte  des  Gewohnheitsrechtes
betrachtet,  und  dürften  nicht  die  strengeren  Anforderungen
  des  Rechtserwerbes  durch  unvordenkliche
Verjährung  gestellt  werden.“

OAGErk.  vom  12.  Febr.  1869  RNr.  1210  v.  1868.
.  .rt  ..

Nebalt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;amp;#  Enke  (Udolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="301" />
        Samstag  den  2.  Feptember  1871.  36.  Jahrgang.  M.  18.
Dr.  S.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanvendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  IJnp#tmer  und  spoclchatto  jurats  nach  Mainzer  Landrecht.  —  Die
estlmmungen  des  gemelnen  Rechtes  über  Erwerbung  des  Erdrechtes

durch  den  zuns  heres  sind  auf  nur  „unabgethellte“  Kinder  im  Slinne

des  fränkischen  Rechtes  nicht  anwendbar.

Inventar  und  specllicallo  jurala  nach  Mainzer
Landrecht.

Die  in  dieser  Zeitschrift  (Bd.  XXXVI  S.  86)
aufgeworfene  Frage,  ob  durch  das  Notariatsgesetz
v.  J.  1861  die  Bestimmung  in  Tit.  VI  F.  1  des
Mainzer  Landrechtes  aufgehoben  sei,  nach  welcher
gewissen  zur  weiteren  Ehe  schreitenden  Personen  auf
Ansuchen  statt  Errichtung  eines  förmlichen  Inventares
  die  Uebergabe  eines  verschlossenen,  beschworenen
und  eigenhändig  unterschriebenen  Vermögensverzeichnisses
  durch  die  Gerichte  gestattet  werden  kann,  ist
eine  praktisch  bedeutsame  und  als  offene  Rechtsfrage
  einer  näheren  Untersuchung  werth.  Es  möge
daher  gestattet  sein,  hier  jene  Gründe  aufzuführen,
welche  dafür  sprechen,  daß  das  fragliche  Partikulargesetz
  noch  unberührt  in  Kraft  ist.

Es  kann  dieses  nur  geschehen,  wenn  die  treffende
Stelle  des  M.  LR.  Tit.  VI  §.  1  nach  ihrem  ganzen
  Texte  in's  Auge  gefaßt,  mit  anderen  Bestimmungen
  dieses  Gesetzbuches  und  mit  seiner  gemeinrechtlichen
  Grundlage  in  Verbindung  gebracht,  und
das  Notariatsgesetz  auf  das  Ergebniß  dieser  Untersuchung
  angewendet  wird.

Neue  Folge  XVI.  Band.
        <pb n="302" />
        274  Mainzer  M.  Tit.  VI  K.  1.  Not.-Ges.  Art.  19,  150.

Die  fragliche  Gesetzesstelle  lautet:

„Wann  eine  Person  aus  erster  Ehe  Kinder
hätte,  und  zur  weiteren  Ehe  schreiten  würde,
so  solle  vor  wirklich  angetretener  anderer
Ehe  ein  gerichtliches  Inventarium  errichtet
werden,  und  muß  alsdann  dasjenige,  so  inventiren
  lasset,  alles  vermittelst  Hand-Gelöbniß
  an  Aydes  statt,  oder  nach  Richterlicher
Ermäßigung,  wirklich  erstatteten  Aydes,  getreulich
  anzeigen  und  offenbahren,  was  es
anitzo  habe  an  liegend=  und  fahrenden  Güter,
auch  an  Activ-  und  Passiv-Schulden,  sodann
  was  sein  abgelebter  Ehe-Genoß  hinterlassen,
  und  was  es  von  daran  biß  auf  die
Wieder-Verehelichung  davon  verbracht  habe,
jedoch  hat  es  hiebei  sein  Bewenden,
daß  die  Churfürstl.  Räthe,  die  Dicasterial
  und  andere  in  officio  honorabili
  stehende  Personae  honoratiores,
  auf  geziemendes  suppliciren
  und  erhaltene  Erlaubniß,  katt
eines  Inventarii,  juratam  Specificationem,
  so  von  ihnen  eigenhändig
  unterschrieben,  verschlossener
übergeben  können“.

Es  handelt  sich  demnach  um  das  Inventar
eines  bei  Vorhandensein  vorehelicher  Kinder
  zur  weiteren  Ehe  schreitenden  Elterntheiles,
welchem  durch  Tit.  VII  s.  2  des  M.  LR.  auf  die
Daner  seines  unverrückten  Wittwenstandeß  der  Nießbrauch
  an  den  Gütern  seines  verstorbenen  Gatten,  —
und  nach  eingegangener  weiterer  Ehe  —  bis  zur
Versorgung  der  Kinder,  völlig  eingeräumt  ist,  also
um  ein  Inventar,  welches  auch  sonst  jeder  Nutz--nießer
  zu  errichten  verbunden  ist  (v.  Seuffert
Archiv  Bd.  13  Nr.  105).  Es  ist  dabei  wohl  zu
        <pb n="303" />
        Mainzer  LR.  Tit.  VI  8.  1.  Not.-Ges.  Art.  19,  150.  275

beachten,  daß  es  sich  bei  diesem  Inventare  oder  dessen
Surrogat  (der  beschworenen  Spezifikation)  lediglich
um  Feststellung  der  Vermögensrechte  der  Kinder
durch  ihren  Vater  oder  durch  ahre  Mutter,  nicht
um  ein  sonstiges  Verlassensch  tar  mit  Betheiligung
  fremder  Berechtigter  fragt,  daß  daher  in
Bezug  auf  die  Glaubwürdigkeit  einer  specilicatio
jsurata  der  Eltern  der  Gesetzgeber  außer  dem  zu
leistenden  Eide  und  der  für  Inventare  vorgeschriebenen
  Form  öffentlicher  Errichtung  auch  noch  als
bewegenden  Faktor  die  elterliche  Liebe  und  die  den
Eltern  als  den  Nutznießern  von  den  Kindern  geschuldete
  Ehrerbietung  in  Betracht  gezogen  hat.

Von  dem  gemeinen  Rechte  weicht  diese  Bestimmung
  des  M.  LR.  ab,  da  der  Vater  —  welchem
  nach  c.  1  C.  de  bon.  matern.  (6,  60)
ebenso  wie  nach  M.  LR.  nur  der  Nießbrauch  an
der  mütterlichen  Erbschaft  der  Kinder  gebührt,  während
  den  Letzteren  das  Eigenthum  zusteht,  —  nach
c.  8  S.  4  in  f.  C.  de  bon.  quae  lib.  (6,  61)
weder  zur  Rechnungsstellung  noch  zur  Errichtung
eines  Inventares  oder  zur  Abgabe  einer  eidlichen
Spe  Gisteation  verpflichtet  ist  (Glück,  Comm.  Bd.
XIV.  373).  Da  nun  nach  dem  Einführungsgesetze
  zum  M.  LR.  vom  24.  Juli  1755  das  gemeine
  Recht  nur  in  jenen  Fällen  zur  Anwendung
kommen  soll,  in  welchen  das  Gesetzbuch  keine  ausdrückliche
  Vorsehung  oder  Abänderung  getroffen  hat,
so  ergibt  sich,  dah  der  Gesetzgeber  in  Tit.  VI  8.  1
aus  bewegenden  Gründen  eine  vom  gem.  No
abweichende  und  für  die  Eltern  härtere  Bestimmung
  treffen  wollte,  daß  er  aber  immerhin  ungeachtet
  der  großen  Wichtigkeit  dieses  Inventares,  auf
welchem  die  künftige  Theilung  beruht,  die  mildere
Anordnung  des  gemeinen  Rechtes-  im  Auge  behielt,
indem  er  ungeachtet  der  damit  hervorgerufenen  Miß-#
        <pb n="304" />
        276  Mainzer  M.  Tit.  VI  K.  1.  Not.-Ges.  Art.  19,  150.

stände!)  die  Zeit  der  Inventarerrichtung  nicht  auf
den  Aufang  des  elterlichen  Nießbrauches  d.  h.
auf  die  Zeit  des  Todes  des  verstorbenen  Gatten
sondern  auf  die  Zeit  einer  Wiederverehelichung  verlegte,
  zugleich  aber  auch  für  gewisse  Personen  eine
Milderung  der  Maßregel  des  Inventares  durch  Gestattung
  der  specilicatio  jorata  in  Aussicht  stellte.

Der  Gesetzgeber  ging  bei  dieser  Erleichterung
wohl  von  der  Anschauung  des  gem.  Rechtes  —
c.  2  C.  de  alim.  pup.  praest.  (5,  50),  c.  2
C.  duand.  et  quib.  qduarta  pars  (10,  34)  —
aus,  daß  bei  Vormundschaften  mit  Vorsicht  zu
Werke  gegangen  werden  muß,  „damit  nicht  die  geheimen
  Vermögensverhältnisse  und  die  Schuldenlast
bekannt  werden“,  und  daß  es  auch  bei  Erbtheilungen,
zu  welchen  ja  die  fraglichen  Inventare  die  wichtigsten
  Vorbereitungöhandlungen  sind,  genüge,  wenn
die  Erbfolger  die  Art  und  den  Werth  der  Mobilien
des  Nachlasses  beschworen  haben.  „Ouid  enim
tam  durum  tamque  inhumanum  est,  quam  publicatione
  bompaue  rerum  familiarum  et  pauertatis

  detegi  vilitatem  et  invidiae  exponere
ivitias“.  Es  beruht  demnach  die  jedoch  nur
unter  Umständen  zu  gestattende  specilicatio
  jurate  einerseits  auf  der  Schonung
  des  Geheimnisses  der  Familienverhältnisse  zwischen
Eltern  und  Kindern,  anderseits  in  dem  Vertrauen
auf  die  elterliche  Gewissenhaftigkeit  und  Liebe,  Be-1)

  Die  Ordinatio  elecloralis  Moguntina  vom  21.
Juli  1655  rügt  „was  für  conlusiones  und  Strittigkeiten
  daraus  entstehen,  daß  die  Inventationes  der
Kinder  Nahrung  so  lang  als  ihr  Vater  und  Mutter
im  Wittibstand  verbleibet,  eingestellt,  und  die  Erbschaften
  ohne  Erkenntnuß  des  Gerichts  angetreten
werden  2c."“.
        <pb n="305" />
        Mainzer  LR.  Tit.  VI  K.  1.  Not.-Ges.  Art.  19,  150.  277

weggründe  des  Gesetzgebers,  welche  auch  heute  noch
wie  zur  Zeit  der  Erlassung  des  Gesetzes  Würdigung
und  Beachtung  verdienen.

Es  findet  die  Ausnahmsbestimmung  des  Tit.
VI  §.  1  des  M.  LR.  übrigens  auch  eine  Analogie
in  der  Anordnung  des  Tit.  I  8.  8  Abs.  2  desselben,
nach  welcher  in  gleicher  Weise  und  Absicht  des
Vaters  Privataufzeichnungen  über  das  Zubringen
seiner  Gattin  den  Kindern  erster  und  späterer  Ehen
gegenüber  beweiskräftig  sind.  Diese  Specilicatio
jurata  ist  ferner  nicht  blos  ein  Institut  des  M.
LR.,  sondern  auch  dem  gemeinsächsischen  Rechte  bekannt,
  und  von  diesem  in  das  heutige  gemeine  Recht
eingedrungen  (Sintenis,  Civilrecht  Bd.  III  S.
505.  3.  Aufl.);  ebenso  findet  sie  sich  im  Preußischen
Landrechte  Thl.  1  Tit.  9  SS.  436,  440  und  in  dem
Oesterreichischen  Gesetze  vom  9.  August  1854  F.  114
rücksichtlich  des  Benefizialerben,  welcher  damit  sogar
fremden  Personen,  Erbschaftsgläubigern,  Legataren  2c.
gegenübertreten  kann.

Was  nun  das  Wesen  der  specilicatio  jurala
betrifft,  so  deutet  schon  der  Text  des  Gesetzes
„statt  eines  Inventarü  juratam  specilicationem“
darauf  hin,  daß  zwischen  dem  Inventare  und  der  beschwornen
  Spezifikation  vom  Gesetzgeber  ein  bedeutsamer
  Unterschied  gefunden  worden  ist.  Dieser  Unterschied
  kann  allerdings  nicht  in  dem  Inhalte  der
beiden  Urkunden  liegen,  da  jede  derselben  ein  Vermögensverzeichniß
  ist,  und  auch  die  Spezifikation,
indem  sie  die  Stelle  des  Inventares  vertritt,  ebenso
wie  das  Inventar  vorschriftsmäßig  und  nach  den
durch  die  Errungenschaftsgemeinschaft  des  M.  L
bedingten  Rubriken  unter  Ausscheidung  der  Vermögensbestandtheile
  nach  Zubringen  des  Mannes,
Zubringen  der  Frau  und  Errungenschaft  (d.  h.  An-
        <pb n="306" />
        278  Mainzer  LR.  Tit.  VI  K.  1.  Not.-Ges.  Art.  19,  150.

schaffungen  während  der  Ehe)  hergestellt  werden
muß.  Der  Unterschied  liegt  vielmehr  in  der  Form
der  Errichtung  und  in  dem  durch  diese  Form  bedingien
  rechtlichen  Charakter  der  errichteten  Urunde.


Elgentliche  Inventare  müssen  nämlich  nach  M.
OR.  (Tit.  XVI  §S§.  8,  9  u.  11,  Tit.  VI  S.  1)
sowohl,  wie  nach  gemeinem  Rechte  (const.  24  C.
(5,  37)  c.  7  S.  5  in  f.  C.  (5,  70),  c.  22  S.  2
C.  (6,  30),  Glück,  Comm.  Bd.  XI  S.  40,  Bd.
XXX  S.  184,  Bd.  XLI  S.  356)  durch  die
Gerichte  hergestellt  werden.  Vater  und  Mutter,
welche  inventiren  lassen,  sollen  nämlich  an  Eides
statt  handtreulich,  oder  auch,  wenn  es  erfordert  werden
  sollte,  eidlich  angeloben,  daß  sie  Alles  bei  der
Inventirung  dem  Richter  treulich  anzeigen,  und  wo
sie  etwas  vergessen  würden,  dasselbe  nachträglich  zum
Inventare  bringen  lassen  wollen.  Die  Gerichte  sollen
dabei  dle  Güter  nicht  im  Ganzen,  sondern  Stück
vor  Stück  aufschreiben,  und  die  Mobilien  nach  ihrem
Werthe  schätzen  lassen.  Durch  dieses  Verfahren
werden  öffentliche  Urkunden  mit  ihren  Wirkungen
  geschaffen,  während  eine  Privatspezifikation
nach  der  Gesetzessprache  gar  kein  Inventar  ist
(Weiske,  Rechtslexikon  Bd.  V  S.  799),  vom
M.  LR.  auch  nur  aus  den  angegebenen  Gründen
in  dem  fraglichen  einzigen  Falle  behufs  Gewinn-=ung
  der  Materialien  zur  Auszeigung  des  Vateroder
  Mutter-Gutes  der  Kinder  zugelassen  wird.
Hat  nach  M.  LR.  außer  den  Kindern  oder  deren
Vormundschaft  ein  Dritter  das  Recht,  ein  Inventar
zu  verlangen,  so  braucht  er  sich  selbstverständlich  mit
dem  Surrogate  des  Inventares,  der  Spezifikation,
nicht  zu  begnügen.

Wenn  nun  gleich  Art.  19  des  Notariats-Ge-
        <pb n="307" />
        Mainzer  M.  Tit.  VI  K.  1.  Not.-Ges.  Art.  19,  150.  279

setzes  v.  J.  1861  vorschreibt,  daß  alle  Vermögensinventare,
  sie  mögen  in  Folge  gesetzlicher  Bestimmung,
  oder  eines  richterlichen  Beschlusses,  oder  auf
Antrag  eines  Betheiligten  erforderlich  sein,  durch
die  Notare  errichtet  werden  müssen,  so  wird  doch  die
Frage,  ob  durch  diese  Bestimmung  die  Vorschrift
des  Tit.  VI  S.  1  des  M.  LR.  derogirt  wurde,  zu
verneinen  sein.

Die  Fassung  des  Art.  19  des  Not.-Ges.  ist
allerdings  nicht  blos  fakultativ  sondern  präzeptiv
und  für  alle  Fälle  gegeben,  in  welchen  das  Erforderniß
  eines  solennen  Inventares  eintritt,  aber  auch
nur  für  jene  Fälle,  wo  das  Gesetz  oder  ein  richterliches
  Urtheil  oder  ein  Betheiligter  eine  Vermögensvergeichnung
  in  der  Form  einer  öffentlichen
Urkunde,  d.  h.  ein  eigentliches  Inventar  nach  der
Gesetzessprache  verlangt.  Wann  das  Gesetz  ein  solches
  Inventar  vorschreibt,  ist  aber  nach  dem  Civilrechte
  zu  beurtheilen  (Zink,  Kommentar  zum  Not.=Ges.
  Art.  19  S.  120,  dann  S.  67,  109),  sowie
überhaupt  der  Eintritt  der  gesetzlich  nothwendigen
  Thätigkeit  der  Notare  als  Beamte  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  auch  in  den  Fällen  der
Art.  16  u.  17  des  Not.-Ges.  und  die  Beantwortung
der  Frage,  welche  Rechtsgeschäfte  zu  ihrer  Gültigkeit
  früher  einer  gerichtlichen  jetzt  einer  notariellen
Aufnahme  oder  siegelmäßigen  Fertigung  bedurften
und  resp.  bedürfen,  nach  den  Civilgesetzen  zu  bemessen
  ist.  Der  Tit.  VI  §.  1  des  M.  LR.,  dessen
Gültigkeit  als  Civilgesetz  noch  nie  beanstandet  wurde,
verlangt  nun  ein  öffentliches  Inventar  nicht,  sobald
auf  Ansuchen  und  nach  Erwägen  aller  Umstände
von  dem  zuständigen  Gerichte  einer  Person  aus  den
höheren  und  gebildeten  Ständen  die  Errichtung  einer
specificatio  jurata  gestattet  wird,  folglich  ist  dann
        <pb n="308" />
        280  Mainzer  LR.  Tit.  VI  F.  1.  Not.-Ges.  Art.  19,  150.

der  Fall,  in  welchem  durch  den  Notar  ein  Inventar
  errichtet  werden  muß,  nicht  gegeben?).

Der  Wirkungskreis  der  Notare  liegt  ja  überhaupt
  darin,  Urkunden  zu  errichten,  welche  den
Charakter  der  Oeffentlichkeit  haben.  Wo  das  Civilesetz

  eine  öffentliche  Urkunde  für  einen  bestimmten
rfolg  eines  Rechtsgeschäftes  erheischt,  da  müssen
die  Betheiligten  das  Amt  des  Notares  anrufen,  und
frühere  persönliche  Privilegien  können  seit  Aufhebung
  der  Siegelmäßigkeit  nicht  mehr  davon  befreien
(Zink  a.  a.  O.  S.  68);  außerdem  ist  die  Thätigkeit
  der  Notare  eine  von  der  Willkühr  der  Parteien
abhängige,  es  wird  aber  auch  in  diesem  Falle  den
durch  Notare  errichteten  Urkunden  die  Eigenschaft
der  Oeffentlichkeit  aufgeprägt  (Art.  11  u.  80  des
Not.-Ges.  —  Zink  a.  a.  O.  S.  24,  25,  26,

65,  66).

Schließlich  ist  noch  zu  erörtern,  ob  durch  den
Wegfall  der  Siegelmäßigkeit  gemäß  Art.  150  des
Not.-Ges.  die  Bestimmung  in  Tit.  VI  §.  1  des
M.  LR.  ihre  Gültigkeit  verlieren  konnte.  Mag  die
Gestattung  der  specilicatio  jurata  mit  der  Siegelmäßigkeit
  Aehnlichkeit  haben,  so  ist  dieses  doch
nur  auf  den  ersten  Anblick  der  Fall;  denn  die  Erloubniß,
  sich  eines  beschworenen  Vermögensverzeichnisses
  statt  eines  förmlichen  Inventares  zu  bedienen,
war  nicht  wie  die  Siegelmäßigkeit  ipso  jure  an  be-2)

  Zink  im  Komm.  zu  Art.  19  S.  122  behandelt  einen
  analogen  Fall:  „An  Orten,  wo  durch  eine  ausdrückliche
  Vorschrift  des  Civilrechtes  einer  anderen
Form  des  Inventares  gewisse  Wirkungen  beigelegt
sind,  wie  z.  B.  Thl.  1  Tit.  9  g8.  436  u.  440  des
Preußischen  Landrechtes  ein  eidlich  bestärktes  Privatinventar
  dem  öffentlichen  völlig  gleich  gestellt  hat,  da
wird  es  auch  hiebei  sein  Verbleiben  haben  müssen“.
        <pb n="309" />
        Mainzer  LR.  Tit.  VI  8.  1.  Not.-Ges.  Art.  19,  150.  281

sondere  Stände  oder  Personen  geknüpft,  sondern
es  ist  durch  Tit.  VI  8.  1  des  M.  LR.  in  die
Entscheidung  der  Gerichte  gelegt,  „auf  geziemendes
  Suppliziren“,  also  nach  Erwägung  der
obwaltenden  Verhältnisse,  einzelnen  Personen  diese
Erlaubniß  zu  ertheilen.  Hätten  die  im  Gesetze
aufgeführten  Personen  „die  churfürstlichen  Räthe,
die  Dikasterial=  und  andere  in  osficio  honorabili
stehenden  personae  honoratiores“,  von  welchen
der  Gesetzgeber  die  zur  Herstellung  eines  vorschriftsmäßigen
  Vermögensverzeichnisses  nöthige  Kenntniß
und  Uebung  voraussetzen  konnte,  als  siegelmäßige
Personen  mit  der  Errichtung  beschworner  Spezifikationen
  privilegirt  werden  wollen,  dann  hätte  die
Ausübung  dieses  Privilegiums  nicht  für  jeden  einzelnen
  Fall  von  einer  Erlaubniß  der  Gerichte  abhängig
  gemacht  werden  können,  sondern  es  wäre  die
Berechtigung  ein  für  allemal,  wie  die  Befugniß  zur
siegelmäßigen  Errichtung  von  Urkunden  überhaupt,
untrennbar  an  ihren  Personen  oder  an  ihrem  Stande
geklebt  und  mit  der  Siegelmäßigkelt  von  selbst  erworben
  gewesen  3).  Der  Wortlaut  „und  andere
Personae  honoratiores“  läßt  dieses  deutlich  erkennen,
  indem  hiernach  dem  richterlichen  Ermessen
sogar  in  Bezug  auf  Qualifizirung  der  Persönlichkeiten
  ein  freier  Spielraum  gewährt  wurde,  während
der  Civil-Richter  sonst  Privilegien  der  Siegelmäßig-2)

  Nach  den  Anmerk.  zum  bayer.  M.  Th.  V  Kap.  XXII
6.  16  gab  es  in  Bayern  Würden  und  Aemter,  denen
die  Siegelmäßigkeit  anhing,  und  nach  bayer.  LR.

1  Kap.  V  K.  5  Nr.  4  hatte  die  Muttergutsauszeigung
  der  Siegelmäßigen  nur  im  Beisein  der
Verwandten,  nicht  vor  Gericht,  zu  geschehen.  Dieses
Privilegium  war  ein  Ausfluß  der  Siegelmäßigkeit;
denn  seine  Auslübuug  bedurfte  keiner  besonderen  Erlaubniß
  (Bl.  f.  RA.  Bd.  VIII  S.  343  Nr.  II.  1).
        <pb n="310" />
        282  Mainzer  LR.  Tit.  VI  8.  1.  Not.-Ges.  Art.  19,  150.

kelt,  welche  Gegenstände  des  öffentlichen  Rechtes
sind,  zu  verleihen,  oder  deren  Ausübung  zu  verweigern,
  nicht  zuständig  ist.

Ueberdieß  erstreckt  sich  dieses  Privilegium,  wenn
es  als  solches  bezeichnet  werden  will,  wie  schon  oben
hervorgehoben  wurde,  nur  auf  die  treffenden  Personen
in  ihrer  Eigenschaft  als  Eltern,  bei  allen
übrigen  Iwenkaren  (vergl.  Tit.  XV  §.  2,  Tit.
XVI  des  M.  LR.)  kennt  das  Gesetz  ein  solches
Privilegium  nicht;  es  ist  also  offenbar,  daß  die  Intention
  des  Gesetzes  aus  dem  Familienverbande  und
aus  den  demselben  schuldigen  Rücksichten  unter  Beachtung
  der  Standes=  und  Bildungê-Unterschiede,
nicht  aus  der  Siegelmäßigkeilt  geflossen  ist.

Ob  in  dem  Churstaate  Mainz  das  Junstitut
„der  Siegelmäßigkeit  auch  für  nichtadelige  Personen
bestanden  hat,  mag  dahin  gestellt  bleiben  —  weder
in  den  dort  erlassenen  Gesetzen  über  Privatrecht  und
Prozeßrecht  noch  in  den  bekannten  Verordnungen
findet  sich  darüber  eine  Andeutung,  —  fest  steht
indeß,  daß  die  in  der  bayer.  Gerichtsordnung  von
1753  Kap.  XX  §.  9  Nr.  7  (welches  Kapitel  übrigens
  im  Aschaffenburgischen  nicht  eingeführt  wurde
Bl.  f.  RA.  Bd.  18  S.  15)  definirte  Siegelmäßigkeit
  im  Jahre  1814,  als  die  ehemals  churmainzischen
  Landestheile  an  die  Krone  Bayern  gelangten,
nicht  mehr  existirte,  indem  durch  die  königl.  Verordnung
  vom  20.  April  1809  das  Privilegium  der
Siegelmäßigkeit,  es  mochte  Jemand  mit  oder  ohne
Adelsrecht  zugestanden  sein,  für  ganz  Bayern  aufgehoben,
  und  erst  durch  die  bayer.  Verfassungsurkunde
  v.  J.  1818  (Tit.  W  S§.  4  u.  5,  Beil.  V
Tit.  II  §.  10,  Beil.  VIII)  theilweise  wieder  hergestellt
  wurde,  iwähren  die  fragliche  Bestimmung  des
Tit.  VI  8.  8  M.  LR.  in  der  Zeit  vom  Jahre
1814  bis  14146  Anlrache  der  in  dieser  Periode
nicht  bestandenen  Siegelmäßigkeit  in  Uebung  war.
        <pb n="311" />
        Mainzer  LR.  Tit.  VI  K.  1.  Not.-Ges.  Art.  19,  150.  283

Unter  diesen  Umständen  ist  es  kaum  noch  nothwendig,
  zur  Beweisführung  über  die  Gültigkeit  und
fortdauernde  Anwendbarkelt  des  Tit.  VI  8.  1  des
M.  LR.  auf  den  Satz  „lex  posterior  generalis
non  derogat  priori  speciali“  zurückzukommen,
wenn  der  Nachweis  gelungen  ist,  daß  weder  das
Notariatsgesetz  mit  seinen  Bestimmungen  über  die
Errichtung  öffentlicher  Urkunden  noch  die  aufgehobene
Siegelmäßigkeit  mit  jener  Stelle  des  M.  LR.  in
Verbindung  stehen.  Dr.  Kurz,

k.  Appellationsgerichtsrath.

Nachschrift  des  Herausgeber5ö.  Die
vorstehende  Abhandlung  hat  mich  an  meiner  oben
S.  87  Note  2  angedeuteten  Ansicht  nicht  irre  gemacht.

Noch  jetzt  und  bis  auf  weitere  Belehrung  wüßte
ich  fragliches  Privilegium  nicht  anders  als  durch
den  Begriff  der  Siegelmäßigkeit  zu  konstruiren.
Mögen  auch  in  anderen  Fällen  Nichtadelige  im
Mainzischen  keine  Siegelmäßigkeit  genossen  haben,
so  ist  ihnen  eben  gerade  hier  ein  Ausfluß  der  Siegelmäßigkeit
  verliehen,  allerdings  noch  unter  der
(durch  die  Zweifel,  wer  unter  die  „anderen  in
officio  honorabili  stehenden  personas  honoratiores“
  zu  zählen  sei,  und  die  Gefahr  des  Mißbrauches
leicht  erklärbaren)  Beschränkung  des  Supplizirens
darum.  Aber  Beschränkung  eineß  Rechtsinstitutes
ist  keine  Ausschließung  seines  Begriffes.  Auf  dem
Familienverbande  beruht  die  Begüistigung  der
Specilicatio  jurata  sicher  nicht,  sonst  müßte  sie
allen  Eltern  zustehen.  Die  „Beachtung  der  Standes-
  und  Bildungs-Unterschiede“  stellt  aber  dieselbe
eben  unter  den  Begriff  der  Siegelmäßigkeit,  mit  der
ich  sie  für  aufgehoben  erachte.

Gleichwohl  glaubte  ich  obige  Meinungsäußerung
unseres  Hauptschriftstellers  über  Mainzer  Landrecht
den  Lesern  dieser  Blätter  nicht  vorenthalten  zu  dürfen.
        <pb n="312" />
        284  Suus  heres.  Unabgetheiltes  Kind.  Fränk.  LR.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für
Bayern  rechts  des  Rheines.
Die  Bestimmungen  des  gemeinen  Rechtes  über  Erwerbung
des  Erbrechtes  durch  den  suus  heres  find  auf  nur  „unabgetheilte“
  Kinder  im  Sinne  des  fränkischen  Rechtes  nicht
anwendbar.

In  einem  gegebenen  Falle  handelte  es  sich  darum,
  ob  die  Ehefram  zu  einer  für  sie  von  ihrem
Ehemanne  (mit  dem  sie  in  vererbter  Ehe  lebte)
gegen  zwei  Geschwister  derselben  als  Miterben  gestellten
  Erbschaftsklage  die  Zustimmung,  welche  als
thatsächlicher  Erbantritt  zu  gelten  gehabt  hätte,  noch
zu  ertheilen  habe,  oder  ob  die  Ehefrau  den  elterlichen,
  zunächst  mütterlichen  Rücklaß  als  zur  Zeit
des  Todes  noch  „uUnabgetheiltes“  Kind  im  Sinne
des  fränkischen  Rechtes,  wenn  auch  bei  Lebzeiten
des  parens  schon  aus  der  elterlichen  Gewalt  getreten,
  nach  den  subsidiär  zur  Anwendung  kommenden
  Bestimmungen  des  gemeinen  Rechtes  über  den
Erbschaftserwerb  des  suus  heres  bereits  erworben
  habe.

Die  erste  Instanz  hielt  die  ehefräuliche  Zustimmung
  zur  Klagestellung  für  nothwendig  und  erkannte,
  da  diese  Zustimmung  nicht  ertheilt  wurde,
gegen  den  Kläger,  weil  dessen  Aktivsachlegitimation
hiedurch  wegfalle.

Anderer  Anschauung  war  die  zweite  Instanz,
welche  von  der  Annahme  ausging,  die  Ehefrau  des
Klägers  habe  die  Erbschaft  ihrer  Mutter  als  zur
Zeit  des  Anfalles  noch  unabgetheiltes  Kind  im
Sinne  der  kaiserlichen  Landgerichtsordnung  des
Herzogthums  Franken  von  selbst  sofort  erworben,
daher  eine  weitere  Bethätigung  ihres  Erbantrittes
nicht  mehr  nothwendig  sei.

Der  oberste  Gerichtshof  theilte  jedoch  die  Anschauung
  der  ersten  Instanz.  Die  bezüglichen  Motive
  lauten  im  Wesentlichen:
        <pb n="313" />
        Suus  hores.  Unabgetheiltes  Kind.  Fränk.  M.  285

Der  Richter  erster  Instanz  hat  bei  dem  Mangel
der  ehefräulichen  Zustimmung  zur  Klagestellung  angenommen,
  es  fehle  dem  klagenden  Ehemanne  jegliche
  Berechtigung,  weil  die  längst  „aus  der  elterlichen
  Gewalt  und  Vorsehung“  getretene,  gleichwohl
noch  „unabgetheilte“  Tochter  Ottilie,  die  Ehefrau
des  Klägers,  die  Erbschaft  ihrer  im  Jahre  1865
gestorbenen  Mutter  weder  ausdrücklich  noch  thatsächlich
  angetreten  habe,  hiedurch  aber  die  Anstellung
der  vorliegenden  Erbschaftsklage  von  Seite  des  Ehemannes
  bedingt  sei.

Die  zweite  Instanz  hat  dagegen  die  Grundsätze
  des  nach  der  kais.  LGO.  f.  d.  Hth.  Franken
Th.  III  Tit.  122  F.  3  aushilfsweise  zur  Anwendung
  kommenden  gemeinen  Rechtes  über  den  suus
heres,  nach  welchen  Grundsätzen  bekanntlich  die
Erwerbung  der  Erbschaft  ohne  jeden  Willensakt  von
Seite  des  suus  heres  schon  kraft  der  bloßen  Delation
  als  gegeben  angenommen  wird,  auf  die  Ehefrau
  des  Klägers  angewendet  und  zwar  auf  Grund
der  Unterstellung,  es  genüge  nach  dem  fränk.  Provinzialrechte
  schon  die  Thatsache,  daß  das  betreffende
Kind  nur  „unabgetheilt“  im  Sinne  der  k.  LG.
sei  und  es  sei  dabei  unerheblich,  daß  dasselbe  längst
aus  der  elterlichen  „Gewalt  und  Vorsehung“  getreten
  sei.  Diese  Auffassung  ist  aber  in  dem  fränk.
Provinzial-Rechte  nicht  begründet.  ·

Vorerst  kennt  die  k.  LGO.  den  deutschrechtlichen
  Satz:  „der  Todte  setzt  den  Lebenden  in  Gewer“
  (le  mort  saisit  le  vif)  nicht,  welcher  Satz
in  einigen  deutschen  Statutarrechten  und  in  neueren
Gesetzgebungen  anerkannt  ist.  Insbesondere  enthalten
  die  Tit.  55,  75,  76  des  III.  Th.  der  LGO.
hievon  keine  Spur.  Es  findet  sich  auch  nirgends
eine  Bestimmung,  welche  den  Zustand  des  „Unabgetheiltseins“
  der  Kinder  mit  jenem  des  Bestandes
der  elterlichen  „Gewalt  und  Vorsehung“  in  recht-
        <pb n="314" />
        286  Suus  heres.  Unabgetheiltes  Kind.  Fränk.  LR.

licher  Beziehung,  insbesondere  hinsichtlich  der
hier  fraglichen  Erwerbungsart  der  Erbschaft,
  gleichstellte.  In  Th.  III  Tit.  39  8.  8  in
Verbindung  mit  §.  12  der  k.  LGO.  werden  selbst
diese  beiden  Zustände  einander  gegenübergestellt  und
ein  Gleiches  geschieht  in  Tit.  118  8.  5  und  6.
Auch  in  Tit.  98  F.  1  der  LE#.  sind  hinsichtlich
der  Ansprüche  auf  Heirathgut  der  unabgetheilten
Kinder  durch  die  Worte:  „oder  bei  sich  noch  unabgetheilt
  haben"“  —  als  ohne  die  Begründung
eines  eigenen  Hausstandes  aufgefaßt,  was  darauf
hinweist,  daß  die  k.  LG  O.  an  den  Zustand  des  Unabgetheiltseins
  eines  Kindes  mit  Hinzutreten  eines
eigenen  Hausstandes  nicht  dieselben  Rechtsfolgen
  knüpfen  wollte,  wie  ohne  den  leßttbezeichneten
Umstand.

Der  Umstand,  daß  die  römischrechtliche  Bestimmung
  über  den  Erwerb  des  suus  heres  nach  einigen
  Stellen  des  römischen  Rechtes  (S.  3  J.  de  hered.
  quae  ab  intestato  [3,  11,  fr.  11  de  lib.  et  postum.
  I28,  2),  Gajus,  lib.  II  S.  157)  auf
der  Unterstellung  zu  beruhen  scheint,  daß  nach  dem
Tode  des  parens  das  Eigenthum  an  dem  Vermögen
  durch  den  suus  heres  gleichsam  nur  fortgesetzt
  werde  und  daß  dieses  Motiv  des  Gesetzes
auch  auf  dem  Boden  des  fränkischen  Provinz.-Rechtes
  zutrifft,  kann  die  völlige  Nicht-Berücksichtigung
der  Thatsache,  daß  der  erbberechtigte  Deszendent
längst  aus  der  väterlichen  Gewalt  des  Erblassers
getreten  ist,  nicht  rechtfertigen.  Da  nämlich  nach
gemeinem  Rechte  bei  Lebzeiten  der  Eltern  ein  Vermögensmiteigenthum
  auf  Seite  der  Kinder  in
keiner  Weise  besteht,  daher  von  einer  Fortsetzung
des  Eigenthumes  nach  dem  Tode  des  parens  durch
die  Kinder  schlechthin  nicht  ausgegangen  werden
kann,  so  hat  auch  jetzt  die  gemeinrechtliche  Doktrin
allgemein  anerkannt,  daß  die  Unterstellung  des
        <pb n="315" />
        Suus  heres.  Unabgetheiltes  Kind.  Fränk.  M.  287

obenbezeichneten  Motives  für  die  Bestimmung  über
den  Erbschafts-Erwerb  des  suus  heres  eine  rechtlich
  nicht  begründete  sei  (Mühlenbruch  in  der  Fortsetzung
  zu  Glück's  Pand.-Komm.  Bd.  36  S.  145)0,
daß  vielmehr  die  rechtlichen  Folgen  der  Suität  hinsichtlich
  des  Erbschaftserwerbes  lediglich  auf  der  Eigenschaft
  des  suus  als  Angehörigen  des  Vaters
vermöge  des  Bestehens  der  patria  poteslas  beruhen
  (Schweppe,  röm.  Rechtsgeschichte  §.  372
Note  4—6).  Es  ist  demnach  der  Grund  der  römisch-rechtlichen
  Bestimmung  in  dem  Bestehen
der  elterlichen  Gewalt  über  das  Kind  zur  Zeit
der  Delation  der  Erbschaft  durch  den  Tod  des
parens  allein  zu  suchen  und  dieser  Grund  fehlt
entschieden  in  dem  hier  gegebenen  Falle,  in  welchem
  —  da  nach  fränk.  Provinz.-Rechte  das  Kind
auch  hinsichtlich  der  überlebenden  Mutter  als
suus  heres  erscheint  —  die  Ehefrau  des  Klägers
zur  Zeit  des  Todes  ihrer  Mutter  Margaretha  V.
bereits  18  Jahre  mit  dem  Kläger  verheirathet  war
und  ihren  eigenen  Hausstand  begründet  hatte  (l.
a.  Seuffert's  Arch.  Bd.  5  Nr.  37).  Aber  auch
auf  dem  Boden  des  fränk.  Prov.-Rechtes  kann  von
einem  Miteigenthume  der  Kinder  an  dem  Vermögen
  bei  Lebzeiten  der  Eltern  nicht  gesprochen  werden,
  wie  dies  klar  aus  der  Bestimmung  des  Tit.
39  §.  8  des  III.  Theiles  der  k.  LG.  hervorgeht.

Es  ist  ferner  für  die  Annahme  einer  von  dem
gemeinen  Rechte  abweichenden  Bestimmung  über
die  Voraussetzungen  und  den  Begriff  des  suus  heres
  völlig  unerheblich,  wenn  nach  fränk.  Prov.-R.
die  „unabgetheilten"“  Kinder  während  de5  Lebens
der  Eltern  ein  Anrecht  auf  zwei  Dritthelle  des
Vermögens  haben  und  daß  schon  mit  dem  Gegebensein
  der  rechtlichen  Voraussetzungen  der  sogenannten
  Drittheilung  eine  Communio  incidens  hinsichtlich
  des  Vermögens  unter  den  drittheilungspflich-
        <pb n="316" />
        288  Suus  heres.  Unabgetheiltes  Kind.  Fränk.  LN.

tigen  Eltern  und  den  Kindern  eintritt.  Dieses  Anrecht
  der  Kinder  auf  jene  zwei  Drittheile  des  eiterlichen
  Vermögens  kann  allerdings  nach  dem
fränkischen  Provinzial-Rechte  auch  schon  bei  Lebzeiten
  der  Eltern  ausnahmsweise  geltend  gemacht  werden,
  wie  die  Bestimmungen  des  Tit.  30  Th.  III
der  k.  LGO.  zeigen.  Allein  diesen  Ausnahmsfällen
liegt  lediglich  der  Gedanke  der  Sicherung  dieses
ohne  gesetzlichen  Grund  den  Kindern  nicht  entziehbaren
  Vermögenstheiles  zu  Grunde.  Es  wird  also
hiedurch  an  dem  Uebergange  auch  dieses  Vermögenstheiles
  (der  zwei  Drittheile)  auf  die  Kinder  vermöge
  des  Titels  der  Erbschaft  (Tit.  75
§.  2,  Tit.  76  S.  1  Th.  III  d.  LG.  verb.  „erben“)
  nichts  geändert,  welcher  Erwerbstitel  bezüglich
des  letzten  Vermögensdrittheiles,  über  welches  den
Eltern  freie  Verfügung  zusteht,  bei  dem  Mangel
einer  solchen  Verfügung,  selbstverständlich  gegeben
  ist.

Endlich  ist  auch  der  Hinweis  des  Richters  der
zweiten  Instanz  darauf,  daß  die  beiden  beklagten
Geschwister  der  Ehefrau  des  Klägers  ansässig  und
verheirathet,  daher  die  Rechte  der  3  Kinder  gleich
gelagert  seien,  völlig  ohne  Belang,  da  die  Klage
selbst  die  Behauptung  aufstellt,  die  Beklagten  hätten,
abgesehen  von  ihren  Vorempfängen,  das  ganze  Mobiliar-Vermögen
  der  Mutter  Marg.  V.  nach  deren
Tode  an  sich  genommen,  in  welcher  Thatsache  eine
gestio  pro  herede  mit  der  Wirkung  eines  Erbschaftsantrittes
  liegt.

Demnach  kann,  solange  nicht  die  Ehefrau
des  Klägers  durch  Zustimmung  zur  Klageanstellung
thatsächlich  den  Antritt  der  Erbschaft  ihrer  Mutter
erklärt  hat,  der  Kläger  nicht  berechtigt  erachtet
werden,  die  hereditatis  petitio  anzustellen.

O  GErk.  v.  13.  Okt.  1868  RNr.  6  .

dakt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  (Adolph  Enke)
Reda  in  Gukhben.  Oruck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="317" />
        Samstag  den  16.  Scptember  1871.  36.  Jahrgang.  M  10.
Dr.  J.  A.  Zeuffert's
Blutter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inpalt:  7  bayverischen  Privat-Derelnsrechte.  —  Lokallen  vorgemerkter

—
ung  dem  Notare  verschlossen  #bergebe#  so  konn  eln  sichtlicher
  Mangel  der  Dlspo  sitlon  U  daraus  abgeleltet  werden,  daß
blos  konsteti#t  ist,  daß  der  Erblasser  nicht  habe  schreiben  köanen.

Zum  bayerischen  Privat-Vereinsrechte.
Von  Privatdozent  Dr.  Gareis.

Das  bayerische  Gesetz  vom  29.  Aprll  1869,
die  privatrechtliche  Stellung  von  Vereinen  betr.,  hat
in  der  Praxis  bereits  zu  einigen  Meinungsverschiedenheiten
  Anlaß  gegeben.  Wenn  dasselbe  hier  in
aller  Kürze  und  nur  in  einigen  Grundzügen  besprochen
  werden  soll,  so  geschieht  dies,  um  einerseits
die  juristische  Tragweite  dieses  Gesetzes  einigermaßen
in's  Klare  zu  stellen,  anderseits  um  Mißverständnisse
  so  viel  als  möglich  zu  beseitigen.

Das  angeführte  Gesetz  ist  ein  speziell  bayerisches
  Gesetz;  ihm  entspricht  inhaltlich  kein  norddeutsches
  noch  auch  ein  Reichsgesetz,  da  der  von
Schulze-Delkltzsch  im  Jahre  1870  dem  Reichstage
  vorgelegte,  die  Solidarhaft  der  Mitglieder
voraussetzende  Entwurf  vom  Bundesrathe  nicht  publizirt,
  ein  von  Schulze-Delitzsch  1871  eingereichter
  neuer  Antrag  von  diesem  selbst  wieder  zurückgenommen
  wurde.  Das  Verhältniß,  in  welches  das  genannte
  bayerische  Gesetz  zu  den  anderen  Gesellschaftsund
  Vereinsgesetzen  unseres  engeren  Vaterlandes

Neue  Folge  XVI.  Band.
        <pb n="318" />
        290  Zum  bayerischen  Privat-Vereinsrechte.

tritt,  normirt  Art.  1  desselben,  indem  er  diesen  insgesammt
  ihren  besonderen  Wirkungskreis  wahrt.

Demnach  scheidet  Art.  1  von  der  Beeinflussung
  des  Gesetzes,  die  privatrechtliche  Stellung  von
Vereinen  betr.,  folgende  Arten  von  Gesellschaften  aus:

1)  Die  öffentlichen  Korporationen.  Die  Rechtsverhältnisse
  dieser  normiren  theils  Gesetze  des  aöfsens
  Rechtes,  theils  die  einschlägigen  Landrechte.


2)  Die  im  Handelsgesetzbuche  angeführten  Handelsgesellschaften;
  es  sind  dies:  die  offene  Handelsgesellschaft
  (Allg.  D.  Handels-GB.  Art.  85—149),
die  Kommanditgesellschaft  (Art.  150—172  d.
A.  D.  HGB.),  die  stille  Gesellschaft  (Art.  250  —265
dess.  Ges.),  die  Gelegenheitsgesellschaft  (Art.  266—
270  dess.  Ges.),  die  Kommandit-Gesellschaft  auf
Aktien  (Art.  173—  206  d.  A.  D.  H.  und
Norddeutsches  Bundesgesetz  nun  Deutsches  Reichsgesetz
  vom  11.  Juni  1870,  in  Bayern  eingeführt
durch  das  Reichsgesetz,  die  Einführung  Norddeutscher
  Bundesgesetze  in  Bayern  betr.,  vom  29.  April
1871  §.  10),  die  Aktiengesellschaft  (Art.  207—  249
des  A.  D.  HGB.  und  das  ebencitirte  Reichsgesetz
  vom  11.  Juni  1870)  und  die  Rhederei  (Mitrhederei
  —  Art.  456—476  d.  A.  D.  HGB.).

3)  Die  Versicherungsgesellschaften.  Das  Recht
solcher  Assoziationen  ist  zur  Zeit  noch  in  der  Bildung
  begriffen  und  erst  noch  Produkt  von  Usancen;
das  A.  D.  HGB.  gedenkt  nur  allgemein  der  Versicherung
  gegen  Prämie  (Art.  271  Ziff.  3),  vereinzelte
  Bestimmungen  über  Versicherungsgesellschaften
  enthält  das  eben  citirte  Reichsgesetz  vom
11.  Juni  1870.

4)  Die  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften.
  Diese,  die  auf  Solidarhaft  fundirten  Produktiv=
  und  Konsumptiv-Assoclationen  (eingetragene
Genossenschaften),  normirt  das  erste  Hauptstück  des
        <pb n="319" />
        Zum  bayerischen  Privat-Vereinsrechte.  291

bayer.  Gesetzes  vom  29.  April  1869,  die  privatrechtliche
  Stellung  der  Erwerbs=  und  Wlrthschaftsgesellschaften
  betr.

5)  Die  registrirten  Gesellschaften  mit  beschränkter
  Haftpflicht.  Charakteristisch  ist  dieser  Art  von
Vergesellschaftungen  einerseits  der  Zweck,  nemlich
die  Förderung  des  Kredits,  des  Erwerbes,  oder  der
Wirthschaft  der  Mitglieder  durch  gemeinschaftlichen
Geschäftsbetrieb,  ein  Zweck,  welchen  sie  mit  der  unter
  4  aufgezählten  Kategorie  gemeinsam  hat,  —
und  anderseits  die  nur  beschränkte  Haftung  aller
einzelnen  Gesellschafter.  Bayer.  Gesc.,  die  privatrechtliche
  Stellung  der  Erwerbs=  und  Wirthschafts-Gesellschaften
  betr.,  zweites  Hauptstück  Art.  70—80.

6)  Alle  jene  Vereinigungen,  welche,  abgesehen
von  Ziff.  2—5,  auf  Erwerb,  Gewinn,  oder  eigentlichen
  Geschäftsbetrieb  abzielen,  wie  die  Societas
duaestuaria  u.  a.,  worüber  die  Landrechte  entscheiden.


I))  Alle  Gesellschaften  von  geschlossener  Mitgliederzahl,
  d.  h.  Vereinigungen,  welche  blos  unter
den  sie  gründenden  Personen  und  bloß  für  diese
abgeschlossen  werden,  mithin  von  vorne  herein  und
begriffmäßig  nur  auf  einzelne,  bestimmte  Mitglieder
beschränkt  sind.  Eine  derartige,  individuell  beschränkte
Association  liegt  z.  B.  vor,  wenn  einige  Aerzte,  ohne
die  Absicht,  neue,  andere  Personen  heranzuziehen,
blos  unter  sich  d.  h.  unter  den  von  vorne  herein
zusammengetretenen  Individuen,  die  Anschaffung
und  Cirkulation  von  medizinischen  Zeitschriften  auf
gemeinsame  Kosten  besorgen;  oder  wenn  eine  Anzahl
  junger  Leute  sich  aus  gemeinsamer  Kasse  Turngerüste
  erwerben,  Turnlehrer  engagiren  u.  dergl.,
ohne  die  Intention,  den  Kreis  der  Mitglieder  auf
andere,  erst  später  hinzutretende  Personen  auszudehnen.
  Dasselbe  ist  der  Fall,  wenn  sich  die  Fabrikarbeiter
  eines  bestimmten  Etablissements  oder
-
        <pb n="320" />
        292  Zum  bayerischen  Privat-Vereinsrechte.

eines  Bezirkes  in  der  Weise  zur  wohlfeileren  Anschaffung
  von  Lebenömitteln  oder  dergl.  associiren,
daß  nur  die  Gründer  dieser  Gesellschaft,  nur  die  von
vorne  herein  sich  vereinigenden  Arbeiter,  nicht  aber
später  erst  hinzukommende,  wenn  auch  derselben
Fabrik  angehörige,  die  Association  bilden  sollen.
Derartige  Vereinigungen  fallen,  soferne  sie  nicht
etwa  Handelsgesellschaften  (2)  sind,  lediglich  unter
das  gemeine  Recht  bezw.  die  Landrechte.

Jene  Vereinigungen  aber,  welche  weder  einen
Handels=  noch  sonstigen  Erwerbszweck  verfolgen,
noch  auch  öffentliche  Korporationen  sind,  noch  auf
bestimmte  Mitglieder  ein  für  allemal  beschränkt
sind,  mithin  unter  keine  der  oben  ausgestellten  sieben
Arten  fallen,  können  als  „anerkannte  Vereine“
Rechte  erwerben  und  Verbindlichkeiten  eingehen,
welche  nicht  Rechte  und  bezw.  Verbindlichkeiten  der
einzelnen  Mitglieder,  sondern  der  Firma,  des
Gesammtwesens,  der  juristischen  Person  sind.
Es  ist  zwar  der  Streit,  ob  solche  Vereinigungen
juristische  Personen  seien,  noch  sub  judice;  allein
wegen  der  Art.  10  und  11  des  eit.  Gesetzes,  in
welchen  der  Schwerpunkt  und  die  volle  juristische
  und  ökonomische  Bedeutung  dieses
  Gesetzes  ruht,  ist  wohl  der  Ansicht,  dieselben
  seien  wirklich  juristische  Personen,  der  Vorzug
zu  geben.

Das  Gebiet  der  Wirksamkeit  des  angeführten
Vereinsgesetzes  ist,  wie  sich  aus  dem  Bihherigen
ergibt,  ziemlich  enge  beschränkt;  ein  Mißverständniß
  fügt  aber  zu  all’  den  Schranken,  welche  Art.  1
aufstellt,  noch  eine  neue  hinzu.  Ein  Bezirksgericht
verweigerte  nämlich  einem  Vereine  deßhalb  die  Anerkennung,
  um  welche  dasselbe  gemäß  Art.  4—6
des  cit.  Ges.  angegangen  wurde,  weil  die  Aufnahme
der  Mitglieder  in  jenem  Vereine  statutengemäh
durch  Ballotage  zu  erfolgen  hat;  die  Verweiger-
        <pb n="321" />
        Zum  bayerischen  Privat-Vereinsrechte.  293.

ung  der  Anerkennungs-Vormerkung  wurde  durch
den  Hinweis  auf  Art.  1  des  cit.  Ges.  mottvirt,  in
welchem  es  heißt,  daß  nur  solche  Vereine  „anerkannt“
  werden  dürften,  denen  unter  den  in  den  Satzungen
  bestimmten  Voraussetzungen  Jeder  beitreten
könne.  Das  Geseß  verlange  demnach  innerhalb  der
statutenmäßigen  Voraussetzungen  volle  Eintrittsfreiheit
  und  diese  werde  durch  das  Institut  der  Ballotage,
  welche  den  Eintritt  von  dem  Willen  der  bisherigen
  Mitglieder  abhängig  mache,  beschränkt.

Wäre  diese  Auffassung  des  Art.  1  richtig,  so
würde  sich  die  Bedeutung  des  ganzen  Gesetzes  fast
auf  Null  reduziren  und  gerade  die  wichtigeren  der
„Vereine“  wären  von  der  Anerkennung  ausgeschlossen.
  Das  angegangene  Bezirksgericht  hat  jedoch
die  Relevanz  der  Worte:  „unter  den  in  den  Satzungen
  bestimmten  Voraussetzungen“  übersehen;  die
Ballotage  ist  unzweifelhaft  eine  dieser  in  den  Satzungen
  bestimmten  Voraussetzungen,  und  selbstverständlich
  ebenso  zulässig  wie  z.  B.  die  Statutarbestimmung,
  daß  nur  Volljährige,  nur  Männer,  nur
Offiziere,  nur  Studenten  u.  s.  w.  in  den  konkreten
Verein  eintreten  dürften.  .

Für  die  Ungenauigkeit  jener  und  die  Richtigkeit
der  hier  vertretenen  Auffassung  des  Art.  1  spricht
vor  Allem  die  Entstehungsgeschichte  des  ganzen  Gesetzes.
  Auf  wiederholte  Anträge  der  bayerischen
Kammern  brachte  die  Staatöregierung  unterm  24.
Januar  1868  einen  Gesetzentwurf  ein,  der  die  privatrechtliche
  Stellung  der  Vereine  überhaupt  oder,
wie  er  sich  ausdrückte,  „der  Vereinigungen  zur  wirthschaftlichen,
  Wohlthätigkeits-,  Bildungs-,  religlösen
und  geselligen  oder  sonst  erlaubten  Zwecken“  regeln
sollte  und  alle  diese  Gesellschaften  unterschiedslos
„Genossenschaften“  nannte.

S.  Verhandlungen  der  Kammer  der  Abgeordn.

1866|69  Beil.-Bd.  V  S.  321  ff.  (Dr.  Völk's
        <pb n="322" />
        294  Zum  bayerischen  Privat-Vereinsrechte.

Referat)  und  Hauser  in  Goldschmidt'  #it,
Est.  f.  d.  gesammte  Handelsrecht  Bd.  XIV
342,  344.

Auch  in  Art.  1  dieses  Entwurfes  stand  der
Satz  „welche  nicht  auf  einzelne  bestimmte  Mitglieder
  beschränkt  sind,  denen  vielmehr  u.  s.  w.“  Aber
nirgends  fand  sich  im  Entwurfe  auch  nur  eine  Andeutung
  darüber,  daß  es  vom  Belieben  des  sich
zum  Eintritte  Meldenden  ausschließlich  abhängen
müsse,  ob  er  wirklich  Mitglied  werde,  so  daß  eine
Abstimmung  über  die  Aufnahme  oder  eine  Beschräukung
  der  Mitgliedschaft  auf  bestimmte  Berufsklassen
u.  dergl.  unzulässig  sei  oder  die  Narur  des  Vereines
soweit  alterire,  daß  er  gar  nicht  unter  das  Gesetz
gestellt  werden  könne.  Und  als  nach  dem  Vorschlage
  des  Referenten  der  Abgeordnetenkammer  aus
diesem  Entwurfe  unter  Zustimmung  der  übrigen
Gesetzgebungsfaktoren  zwei  Gesetze  gemacht  wurden,
das  sog.  Genossenschaftsgesetz  und  das  hier  besprochene
  Vereinsgesetz,  findet  sich  gleichfalls  nirgends
eine  Spur  davon,  daß  man  den  Ausschluß  der  sich
mit  Ballotage  u.  dgl.  rekruttrenden  Vereine  gegenüber
  der  Wohlthat  des  Gesetzes  auch  nur  im  entferntesten
  intendirte.

Wie  aber  die  Aufzählung  der  Vereinszwecke
in  Art.  1  de5  Entwurfes,  so  beweist  auch  die  Aufführung
  der  verschiedenen  Arten  von  Vereinen  in
den  Referaten  der  beiden  Kammern  deutlich  genug,
welche  Vereine  das  Gesetz,  die  privatrechtliche
Stellung  der  Vereine  betr.,  zu  Rechtspersönlichkeiten
  erheben  und  als  solche  normiren  solle.  Dr.
Völk  zählt  ausdrücklich  Vergnügungs=  und  Kunstvereine
  u.  s.  w.  auf  —

Stenograph.  Berichte  Bd.  VI  S.  273  und

Dr.  Völk's  Referat  a.  a.  O.  S.  322  —
und  der  Referent  der  Reichsrathskammer,  Reichsrath
  von  Haubenschmied,  bemerkt  ausdrücklich,  daß
        <pb n="323" />
        Zum  bayerischen  Privat-Vereinsrechte.  295

es  sich  hier  von  allen  Vereinen  von  nicht  geschlossener
  Mitgliederzahl  handle,  welche  nicht  unter  den
Begriff  der  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgesellschaften
fallen,  u.  s.  w.  und  zählt  als  darunter  gehörig  die
„Vereine  zu  Religionsförderungs-,  Wohlthätigkeits-,
Bildungs-,  Kunstförderungs-,  Geselligkeits-Zwecken
und  dergl.“  auf.

Verhandlg.  d.  Reichsrathsk.  Beil.-Bd.  VI  S.

559.

Wo  fände  sich  aber  z.  B.  ein  irgendwie  bedeutender
  Geselligkeitsverein,  dessen  Mitglieder  Jedermann
  ohne  Ausnahme  auf  dessen  bloßen  Antrag
hin  in  ihren  Kreis  aufnähmen  Gerade  bei  jenen
Vereinen,  welche  eine  gewisse  Auswahl  unter  den
sich  zum  Eintritte  anmeldenden  Personen  treffen,
lag  das  Bedürfniß  nach  einem  Gesetze,  wie  das
vorliegende  Vereinsgesetz  ist,  am  dringendsten  vor.
„Eine  Menge  von  Vereinen  haben“,  bemerkt  der
Referent  der  Reichsrathskammer,  „durch  kein  Gesetz
  bestimmt  die  Rechte  der  juristischen  Persönlichkeit,
  d.  h.  es  ist  ihnen  durch  keine  gesetzliche  Bestimmung
  die  Befugniß  eingeräumt,  als  Rechtsfubjekt
  im  öffentlichen  Verkehre  aufzutreten.  Desungeachtet
  haben  viele  solche  Gesellschaften  Grundbesitz,
Häuser,  Realitäten  u.  s.  w.  Es  ist  dadurch  gewissermaßen
  ein  rechtlich  bedenklicher  Zustand  hervorgebracht
  worden,  welcher  einer  gesetzlichen  Regelung
dringend  und  wesentlich  bedarf.“  cit.  Prot.  S.  469.

Vergl.  ähnlich  Sten.  Ber.  d.  Abg.-K.  Bd.  VI
S.  31.

Allerdings  wollte  man,  namentlich  um  eine
Umgehung  des  Handelßgesetzbuches  und  des  Genossenschaftsgesetzes
  zu  verhindern,  den  Wirkungskreis
dieses  besprochenen  Vereinsgesetzes  beschränken,  wie
dies  in  der  That  in  Art.  1  geschehen;  aber  die
Beschränkung,  daß  die  Statuten  nicht  vollkommen
freie  Bestimmungen  über  den  Eintritt  der  Mitglie-
        <pb n="324" />
        296  Zum  bayerischen  Privat-Vereinêrechte.

der  enthalten  dürften,  findet  sich  nirgends;  nur  darf
selbstverständlich  die  Mitgliederzahl  nicht  geschlossen,
nicht  ein=  für  allemal,  so  wie  bei  der  römischen  Societas,
  abgegrenzt  und  auf  bestimmte  Individuen
fixirt  sein.

Uebrigens  kann  gerade  solchen  Vereinen,  deren
Mitglieder  durch  Auswahl,  also  nur  mit  Konsens
der  bisherigen,  oder  nur  aus  bestimmten  Berufsklassen
  entnommen  sind,  wie  z.  B.  Museums-,
Harmonie-,  Casino=  und  Strudentengesellschaften,
der  Charakter  der  Rechtspersönlichkeit  leichter  und
mit  weniger  Gefahr  beigelegt  werden,  als  Gesellschaften,
  denen  Mitglieder  unterschiedslos  beitreten
dürfen.  Vereinen,  so  wie  sie  hier  gedacht  sind,
liegt,  mögen  die  Gesellschafter  nun  mit  oder  ohne
Auswahl  zugelassen  worden  sein,  die  Rechtspersönlichkeit
  an  und  für  sich  schon  nahe,  und  jedenfalls
näher,  als  den  Genossenschaften,  da  die  Mitglieder
der  Vereine  keine  Antheile  am  Vermögen,  keine
Stammantheile  wie  die  Genossenschafter  besitzen,
vielmehr  alles  Vermögen  im  Vereine  nur  Vermögen
des  Vereines  ist.

Vergl.  Völk's  Referat  a.  a.  O.  S.  322.

Ein  Argument  für  die  Richtigkeit  meiner  Auffassung
  läßt  sich  wohl  auch  aus  Art.  3  Ziff.  3  des
cit.  Ges.  ableiten.  Dort  ist  bestimmt,  daß  die
Vereinsstatuten  enthalten  müssen  „die  Bedingungen
des  Eintrittes  und  Austrittes,  sowie  der  Ausschließung
  der  Mitglieder.“  Das  Schweigen  des  Gesetzes
  sowohl  als  auch  aller  Mitglieder  der  gesetzgebenden
  Faktoren  hinsichtlich  der  Art  der  Eintrittsbedingungen
  läßt  die  Auffassung,  als  sei  Ballotage
u.  dergl.  unzulässig,  als  eine  willkürliche,  dem  Gesetze
  fremde,  ja  widersprechende  erscheinen.  Ebensowenig
  wie  das  besprochene  bayerische  Gesetz  kennt
eine  ähnliche  Beschränkung  das  königlich  sächsische
Gesetz  vom  15.  Juni  1868,  die  juristischen  Per-
        <pb n="325" />
        Zum  bayerischen  Privat-Vereinerechte.  297

sonen  betr.,  noch  auch  die  ungemein  detaillirt  entwickelte
  Gesellschaftsgesetzgebung  Englands.

Vergl.  meine  Abhandlung  über  „Modernes

Genossenschafts=  und  Gesellschaftsrecht,“  in  Behrend's
  Zeitschrift  für  Gesetzgebung  und  Rechtspflege
  Bd.  V  S.  574  fg.  —

Ein  anderes  Mißverständniß  betrifft  die  Auflösung
  eines  Vereines.  Nicht  wenige  Vereiusstatuten
  enthalten  nämlich  theils  als  Schlußbemerkung
theils  als  Maßnahme  in  Betreff  der  Gewähr  der
Gesellschaft  die  allerdings  wichtige  Bestimmung,  daß
der  Verein  fortbestrhen  solle,  so  lange  noch  Ein
Mitglied,  Ein  wirkliches  Mitglied  vorhanden  sei;
andere  Satzungen  bestimmen  in  ähnlicher  Weise  als
letzte  Garantie  der  Gesellschaft,  daß  die  Auflösungsfrage
  nur  angeregt  werden  dürfe,  wenn  die  Mitgliederzahl
  unter  ein  festgesetztes  Minimum  gesunken
sei,  daß  der  Anflösungsbeschluß  die  Stimmen  von
drei  Viertheilen  aller  vorhandenen,  oder  von  fünf
Sechstheilen  aller  erschienenen  Mitglieder  erheische
u.  dergl.  Auch  eine  derartige  Statutarbestimmung
hielt  man  für  unverträglich  mit  dem  Wesen  eines
anerkannten  Vereines  im  Sinne  des  Gesetzes  vom
29.  April  1869.  Ein  Bezirkögericht  glaubte  einem
Vereine  die  Anerkennung  deßhalb  verweigern  zu
müssen,  weil  derselbe  in  seinen  Satzungen  die  ersterwähnte
  Bestimmung  enthielt,  er  bestehe  fort,  so
lange  noch  Ein  wirkliches  Mitglied  vorhanden  sei,
das  Gesetz  schreibe  aber  in  Art.  26  vor:  der  Verein
wird  aufgelöst:

..  2)  durch  Beschluß  des  Vereines  in  der  Generalversammlung.


Auf  den  ersten  Blick  könnte  es  allerdings
scheinen,  es  liege  ein  Widerspruch  zwischen  dem
Gesetze  und  jenem  Statute  vor,  und  es  sei  daher  der
Anerkennungsvormerk  mit  Recht  verweigert  worden.

Allein  das  Gesetz  räumt  in  Art.  3  Ziff.  8
        <pb n="326" />
        298  Zum  bayerischen  Privat-Vereinsrechte.

den  Statuten  das  Recht  ein,  ja  macht  es  ihnen
sogar  zur  Pflicht,  zu  bestimmen:  ..  „die  Formen
für  die  Zusammenberufung  der  Generalversammlung,
für  die  darin  zu  fassenden  Beschlüsse,  sowie  die  Bedingungen
  für  die  Ausübung  des  Stimmrechts  der
Mitglieder  in  derselben.“  Von  dieser  gesetzlichen
Bestimmung  machen  die  oben  angeführten  Vereinsstatuten
  in  der  That  Gebrauch;  die  beanstandete
Satzung  verfügt  mit  anderen  Worten  nichts  Anderes,
als  daß  zur  Auflösung  der  Gesellschaft  Stimmeneinhelligkeit
  aller  vorhandener  Mitglieder  gehöre,
und  zu  einer  solchen  Verfügung  sind  die  Statuten
vollkommen  ermächtigt,  auch  wenn  sie  zur  Beschlußfassung
  der  Generalversammlung  in  anderen  Fragen
nur  eine  Zweidrittels-Majorität  oder  nur  dle  einfache
  Stimmenmehrheit  der  erschienenen  Mitglieder
erheischen.  Denn  nirgends  schreibt  das  Gesetz  vor,
daß  ein  und  dieselbe  Form  der  Beschlußfassung
in  allen  Fragen  einzutreten  habe;  es  verlangt  bloß,
daß  die  Formen  der  Beschlußfassung  in  den  Statuten
  enthalten  seien,  und  dies  ist  in  den  angezogenen
  Satzungen  entschieden  der  Fall.

Auch  wenn  satzungsgemäß  die  Aufwerfung  der
Auflösungsfrage  von  dem  Herabsinken  der  Mitgliederzahl
  auf  ein  bestimmtes  Minimum  abhängig  gemacht
  ist,  liegt  kein  die  Anerkennung  hinderndes
Statut  hierin  vor;  denn  auch  diese  Bestimmung  ist
im  Sinne  des  Art.  3  Ziff.  8  des  cit.  Ges.  zu  interpretiren,
  sei  es  als  eine  Form  (oder  Voraussetzung)
  der  Zusammenberufung  der  Generalversammlung
  (ad  hoch),  sei  es  als  eine  Bedingung  für  die
Ausübung  des  Stimmrechtes  der  Mitglieder  in  der
Auflösungsfrage.
        <pb n="327" />
        Lokation  vorgemerkter  Hypothekforderungen.  299

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für
Bayern  rechts  des  hheines.

1.
Lokation  vorgemerkter  Hypothekforderungen  im  Konkurse.

M.  Sch.  schuldete  dem  B.  S.  9000  fl.  In
einer  Notarlatsurkunde  vom  22.  Juni  1864  bekannte
  er  sich  im  Beisein  des  Gläubigers  zu  dieser
Schuld  und  erklärte,  daß  er  dem  Gläubiger  zur
Sicherheit  dieser  Forderung  eine  Kaution  von  gleichem
  Betrage  auf  seinen  (spezlell  bezeichneten)
Grundbesitzungen  bestelle  und  die  Vormerkung  dieser
Kaution  bewillige,  welche  Vormerkung  sodann  auch
vollzogen  worden  ist.

In  dem  später  gegen  M.  Sch.  eräffneten
Konkurse  wurde  die  Forderung  des  B.  S.  von  der
ersten  und  zweiten  Instanz  in  der  II.  Klasse  lozirt,
wogegen  zwei  Gläubiger  mit  der  Bitte,  dieselbe  in
die  V.  Klasse  einzustellen,  deshalb  revidirten,  weil
die  Kautionsbestellung  keine  Hypothek-Bestellung  sel
und  weil  der  erklärte  Wille  der  Kontrahenten  nicht
auf  einen  Hypothek-Eintrag,  sondern  nur  auf  eine
Vormerkung  gerichtet  gewesen  sei,  welcher  die  rechtlichen
  Wirkungen  eines  Hyp.-Eintrages  nicht  zukommen.

Diese  Revision  blieb  erfolglos  und  die  oberstrichterlichen
  Gründe  sagen  hierüber:

In  der  Erklärung  des  Schuldners,  daß  er  dem
Gläubiger  zur  Sicherheit  von  dessen  Forderung  eine
Kaution  auf  selnen  Grund-Besitzungen  bestelle,
liegt  die  offenbare  Erklärung,  daß  er  mit  seinem
Grundvermögen  Sicherheit  leisten  wolle,  daß  er
dieses  als  Unterpfand  für  die  Forderung  bestelle.

Hiemit  ist  aber  nach  §.  13  des  Hyp.-Ges,  derjenige
  Privatwille  erklärt,  wodurch  zufolge  8.  9  eine
Hypothek  entstehen  kann  und  vom  Gläubiger  ein
Rechtstitel  zur  Erwerbung  einer  Hypothek  erlangt  wird.

B.  S.  hat  auch  laut  der  Notariatsurkunde
        <pb n="328" />
        300  Lokation  vorgemerkter  Hypothekforderungen.

die  Kaution  d.  h.  die  Sicherheitsbestellung  auf  dem.
Grundvermögen  des  Kridars  acceptirt,  und  ist  damit
  nach  §.  10,  15  und  17  des  Hyp.-Ges.  dessen
Recht  auf  Erwerbung  der  Hypothek  durch  Eintrag
im  Hyp.-Buche  sowohl  in  Ansehung  seiner  Forderung,
  als  der  in  der  Notariats-Urkunde  bezeichneten
  Grundstücke  des  Kridars  begründet  worden.

Dadurch  ist  auch  die  Voraussetzung  gegeben,
unter  welcher  nach  §S.  74  des  Hyp.-Ges.  einer  nur
vorgemerkten  Hypothek  die  rechtliche  Wirkung  einer
eingetragenen  Hypothek  in  dem  Maße  beizulegen  ist,
als  wäre  sie  am  Tage  der  Vormerkung  bereits
förmlich  eingetragen  worden.

Diesem  steht  keineswegs  der  Umstand  entgegen,
daß  Kridar  mit  der  Hypothekbestellung  den  Antrag
auf  Vormerkung  verbunden  und  S.  sich  hiemit  begnügt
  hat,  denn  mit  der  Erklärung  des  Kridars,
daß  er  zur  Sicherhelt  der  Forderung  des  S.  Kaution
  auf  seinen  Grundbesitzungen  bestelle,  hat  er
offenbar  dem  Letzteren  hypothekarische  Sicherheit
leisten  zu  wollen  erklärt  und  dem  Gläubiger  einen
vertragsmäßigen  Rechtstitel  zur  Erwerbung  der
Hypothek  gewährt.

Dem  sofortigen  definitiven  Eintrage  stand  sowohl
  nach  der  Aktenlage  als  nach  den  Parteivorträgen
  kelnerlei  rechtliches  Hinderniß  entgegen
  und  der  in  Folge  des  gestellten  Antrages  erfolgte
  Eintrag  einer  bloßen  Vormerkung  hat  daher
nur  die  rechtliche  Folge,  daß  der  Nachweis  des
Hypothekenrechtes  und  die  Lokation  der  versicherten
Forderung  nicht  auf  Grund  des  §.  21,  sondern
nur  des  §.  74  des  Hyp.-Gesetzes  erfolgen  konnte.

Die  bloße  Vormerkung  dieser  Forderung  stand
daher  der  Lokation  in  der  II.  Klasse  und  an  der
eingeräumten  Stelle  nicht  im  Wege,  sondern  bildete
nur  eine  Voraussetzung  der  gesetzlichen  Bestimmung
dieses  S.  74.

Allerdings  erfolgt  eine  Vormerkung  in  der  Re-
        <pb n="329" />
        Lokation  vorgemerkter  Hypothekforderungen.  301

gel  nur,  wenn  dem  sofortigen  definitiven  Eintrage
noch  ein  erst  zu  beseitigendes  formelles  Hinderniß
entgegensteht,  und  bezieht  sich  daher  auch  dieser  §.
zunächst  nur  auf  dadurch  veranlaßte  Vormerkungen;
allein  bei  der  allgemeinen  Fassung  dieser  gesetzlichen
Bestimmung  umfaßt  sie  auch  Fälle  der  vorliegenden
Art,  in  welchen  eine  weitere  Vereinbarung  über  definitiven
  Hypotheken-Eintrag  nicht  mehr  erforderlich
ist  —  vergl.  OAGErk.  v.  29.  März  1853  in
Bl.  f.  RA.  Bd.  XXVII  S.  10.

Hienach  läßt  sich  auch  nicht  annehmen,  daß
die  Intention  der  Kontrahenten  lediglich  auf  Gewährung
  und  Erwerbung  einer  Vormerkung  ohne
Hypothekkonstituirung  gerichtet  gewesen  sei,  wie  in
dem  Falle,  welcher  der  in  den  Bl.  f.  RA.  Bd.  XXXI
S.  397  mitgetheilten  oberstrichterlichen  Entscheidung
  vom  23.  Apr.  1866  zu  Grunde  lag,  wo  mit
dem  Schuldbekenntnisse  lediglich  die  Bewilligung  einer
Vormerkung  ohne  Hypothekkonstituirung  verbunden
  war.

OAGErk.  v.  20.  Febr.  1869  RNr.  1225  v.  1868.

Nachschrift  des  Einsender  5.  Am  Schlusse
der  vorstehenden  Gründe  ist  ein  entscheidendeß
Gewicht  darauf  gelegt,  daß  der  Gantirer  für  die
Forderung  des  B.  S.  eine  Kaution  auf  seinen
Grumdbesitzungen  bestellt  hatte;  es  wird  jedoch  kaum
zu  bestreiten  sein,  daß  in  gleicher  Weise  zu  erkennen
  gewesen  wäre,  wenn  sich  M.  Sch.  auf  die
bloße  Bewilligung  der  Vormerkung  der  Forderung
beschränkt  hätte.

Die  Einräumung  eineß  Rechtstitels  zur  Hypothek
  ist  nicht  an  eine  bestimmte  Ausdrucksnorm  gebunden
  und  ist  in  der  Bewilligung  der  Eintragung
der  Hypothek  von  selbst  enthalten,  gleichwie  andererseits
  die  Erklärung,  daß  man  eine  Hypothek  einräume,
  eine  ausdrückliche  Bewilligung  der  Eintragung
  unnöthig  macht.  Gönner,  Komm.  Bd.  1
S.  224,  225.
        <pb n="330" />
        302  Lokation  vorgemerkter  Hypothekforderungen.

Aber  nicht  blos  die  Bewilligung  zur  Eintragung,
  sondern  auch  die  Bewilligung  zur  Vormerkung
  schließt  die  Einräumung  eines  Hypothektitels
in  sich,  weil  dieser  nach  §.  30  des  Hyp.-Ges.  zur
Vormerkung  einer  Forderung  nothwendig  vorausgesetzt
  wird,  und  weil  sohin  der  Besitzer  (Schuldner),
welcher  die  Vormerkung  will,  nothwendig  auch  die
Einräumung  des  Hypothektitels  wollen  mutz  —
vergl.  das  oberstrichterl.  Erk.  vom  26.  Jan.  1857
in  diesen  Blättern,  Bd.  XXIII  S.  383.

Uebrigens  ist  die  Bewilligung  der  Vormerkung
nichts  Anderes  als  eine  Bewilligung  der  Eintragung
  für  den  Fall,  daß  die  Hindernisse,  welche  der
sofortigen  Eintragung  entgegenstehen,  gehoben
werden;  woraus  sich  ergibt,  daß,  wenn  ein  Hinderniß
  der  Eintragung  schon  anfänglich  nicht  bestanden
hat,  die  Bewilligung  der  Vormerkung  einer  Bewilligung
  der  Eintragung  völlig  gleich  zu  achten  ist,  so
daß  also  hier  die  Behauptung  der  Revidenten,  daß
der  Wille  der  Kontrahenten  nicht  auf  eine  Eintragung
  sondern  nur  auf  eine  Vormerkung  gerichtet  gewesen
  sei,  als  begriffswidrig  nicht  die  geringste  Beachtung
  ansprechen  kann.

Es  verdient  wohl  auch  bemerkt  zu  werden,
daß  die  Vormerkung  von  Forderungen  nur  ein  vom
Gesetze  für  Nothfälle  gewährtes  Auskunftsmittel
ist  und  daß  daher,  wenn  bei  dem  Mangel  irgend
eines  Hindernisses  der  sofortigen  Eintragung  eine
bloße  Vormerkung  beliebt  werden  will,  dieses  nur
als  Mißbrauch  einer  gesetzlichen  Begünstigung  erscheint,
  welchem  die  Notare  und  Hypothekenämter
in  jeder  thunlichen  Weise  entgegentreten  sollten  7.

m.

1)  Der  Herausgeber  muß  dieser  Aufforderung  vollkommen
  zustimmen.
Offenbar  sind  viele  Laien  der  Ansicht,  durch  die
bloße  Vormerkung  einer  Forderung  oder  Kaution
sei  ihr  Gut  weniger  belastet,  ihr  Realkredit  mehr
        <pb n="331" />
        Not.-Ges.  Art.  61.  Schrelbensunkunde.  303

2.

Wenn  eine  letztwillige  Verfügung  dem  Notare  verschlossen

übergeben  wird,  so  kann  ein  sichtlicher  Mangel  der  Disposition

  nicht  daraus  abgeleitct  werden,  daß  blos  konstatirt  ist,
daß  der  Erblasser  nicht  habe  schreiben  können.

Nok.-Ges.  Art.  61.

Hierüber  enthalten  die  Motive  eines  oberstrichterlichen
  Erkenntnisses:  Das  bayer.  Landrecht  und
die  Anmerkungen  hiezu  haben  sehr  wohl  zwischen
den  beiden  Kategorieen  von  Analphabeten  —  des
Lesens  und  des  Schreibens  Unkundigen  —  unterschteden.
  So  sagt  das  LR.  Th.  III  Kap.  II  8.  9
Nr.  1:  Die  Sicherheit  fehlt  bei  blinden  oder  sonst
des  Lesens  und  Schreibens  unkundigen  Personen,
  wenn  sie  schriftliche  Dispositionen  machen,
ohne  daß  hieraus  oder  sonst  in  anderweg  von  geschehener
  Vorlesung  derselben  genugsam  erhellet,
und  in  den  Anmerkungen  hiezu  ist  gesagt,  daß  die
Vorlesung  bei  Blinden  nicht  ad  solennitatem  sonhewahrt,

  als  durch  den  wirklichen  Eintrag.  Sonst
kämen  nicht  so  häufig  Bewilligungen  zur  bloßen
Vormerkung  auch  da  vor,  wo  dem  wirklichen  Eintrage
  kein  Hinderniß  entgegensteht.  Ueber  jenen  Irrthum
  die  Parteien  zu  bekehren,  sollten  die  Notare
nie  versäumen.

Auch  darüber  sollten  sie  die  Parteien  aufklären,
daß  die  Hypothekenämter  den  8.  30  Abs.  1  des
Hyp.-Ges.  für  sich  haben,  wenn  sie  die  Einschreibung
  der  Vormerkung  da  beanstanden,  wo  der  Vertrag
  Zweifel  übrig  läßt,  ob  des  Schuldners  Wille
wirklich  auf  die  Errichtung  eines  Hypothektitels  gerichtet
  war,  oder  ob  derselbe  dem  Gläubiger  nur  den
Raug  wahren  wollte  für  eine  ihm  etwa  erst  künftig
zu  bewilligende  Hypothek  (vgl.  Hyp.-Ges.  Art.  30
Abs.  2).  Solche  Zweifel  werden  aber  den  Hypothekenämtern
  da  am  leichtesten  aufstohen,  wo  sich  aus
dem  Vertrage  und  den  Verhältnissen  der  Partelen
kein  Hinderniß  der  wirklichen  Eintragung  ersehen
läßt  und  dennoch  nur  die  Vormerkung  ohne  ausdrückliche
  Bewilligung  der  Hypothek  zugestanden  wurde.
        <pb n="332" />
        304  Not.  «Ges.  Art.  61.  Schreibensunkunde.

dern  ad  voluntatem  ejusque  certitudinem  ei
integrilatem  gehöre,  und  diesen  Blinden  sind  gleichgestellt
  jene,  welche  nicht  lesen  und  schreiben
können,  weil  dergleichen  Leute  mit  einer  moralischen
Blindheit  behaftet  sind.

In  den  Anm.  zu  Kap.  IV  g.  2  Nr.  8  lit,  c
heißt  es,  die  Vorlesung  eines  testamenti  scripti
et  impliciti  ist  nur  bei  Blinden  oder  jenen,  die
nicht  lesen  können,  erforderlich,  denn  bei  dergleichen
Personen  ist  man  ohne  Vorlesung  ihres  schriftlich
übergebenen  Testamentes  niemals  de  voluntate  gesichert.
  Es  ist  hienach  das  Erforderniß  der  Vorlesung
  eines  Testamentes,  welches  schriftlich  und  verschlossen
  übergeben  wird,  nur  auf  jene  Testirer  beschränkt,
  von  denen  gewiß  ist,  daß  sie  nicht  lesen
können  (vgl.  Zink,  weitere  Erläuterungen  zum  Not.=Ges.
  in  Dollmann,  Gesesgzebung,  Th.  II  Bd.  III
Beilagenheft  S.  164  Nr.  7).

Was  die  Revidenten  aus  den  Anm.  zu  Nr.  11
a.  a.  O.  vorbringen,  ist  keine  dlspositive  Anordnung,
sondern  nur  als  guter  Rath  und  als  formula  eines
Protokolles  bei  Uebernahme  eines  testamenti  implicili
  in  Vorschlag  gebracht.  Daß  der  Notar  bei  der
Uebernahme  des  fraglichen  Testamentes  einen  Formfehler
  begangen  habe,  ist  von  den  Revidenten  selbst
nicht  behauptet,  und  da  von  den  Beklagten  nicht
befort  liquid  gemacht  werden  konnte,  daß  Elisabetha

S.  des  Lesens  unkundig  gewesen  sei,  so  ist
ein  sichtlicher  Mangel  des  fraglichen  Testamentes
nicht  vorhanden  und  die  Anfechtung  der  Klagsbitte
um  Immission  in  den  Besitz  des  Rücklasse5  nach
bayerischem  Landrechte,  mit  welchem  übrigens  auch
das  gemeine  Recht  im  Einklange  steht  (u#..  Then
baut  im  Archive  f.  civ.  Pr.  Bd.  VI  S.
Seuffert,  Archiv  Bd.  VIII  S.  378,  Bd.  *r
S.  419,  Bd.  II  S.  90  ꝛc.),  nicht  begründet.
Oubrk.  v.  6.  Febr.  1871  RNr.  376  v.  17.

Redakt.:  Dr.  Sceppes.  Verl.:  Palm  ##  E#ns  Wdohh  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  S
        <pb n="333" />
        Samstag  den  30.  September  1871.  36.  Hahrgang.  M  20.
Dr.  S.  A.  Seuffert's
Plätter  für  Rechtsanbendnng

zunächst  in  Bayern.

Inbalit:  u  gpel  der  Racklah  des  Azwnöbrenden  als  Set
un

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes
6  —  rechts  des  #berih  hoses  für

1.

Ubnshrungsvpertreg,  wobei  der  Rücklaß  des  Abzunährenden
s  Gegenleistung  überlassen  wird.

Väterliche  crn  in  der  Disposition  über  den  Rücklaß.
  Begrenzung  derselben.

Preuß.  Landrecht.

Georg  Leonhard  H.  hatte  in  seinem  Testamente
vom  7.  April  1865  seine  beiden  Söhne,  G.  Leonh.
H.  jun.  und  Johann  H.  als  Erben  eingesetzt  und
dabei  bestimmt,  daß  über  seinen  Sohn  Georg  Leonh.
H.  eine  Kuratel  bestellt  werde,  damit  derselbe  sein
Vermögen  nicht  vergeude,  zugleich  den  Schmied
Georg  R.  in  W.  als  Kurator  benannt  mit  der
weiteren  Verfügung,  daß  G.  L.  H.  nur  seinen
Pflichttheil  zur  freien  Verfügung  verhalten,  das
Uebrige  unter  vormundschaftliche  Verwaltung  gestellt
und  dem  genannten  Sohne  nur  die  Renten  hievon
zugethellt  werden  sollen.

Die  Kuratel  wurde  auch  in  der  That  am

Neue  Folge  XVI.  Band.
        <pb n="334" />
        306  Abnährungsvertrag.  Dispositlonsbeschränk

15.  Juni  1865  bestellt,  aber  schon  am  7.  Juni
1866  von  dem  Pflegschaftsgerichte  wieder  aufgehoben.

Am  19.  Dez.  1868  schloß  nun  Georg  Leonh.
H.  mit  seinem  früheren  Kurator  Georg  R.  einen
Abnährungs-Vertrag  ab,  nach  welchem  Georg  R.
die  Abnährung  des  G.-L.  H.  unter  speziellen  Verpflichtungen
  übernahm,  dagegen  nach  Erfüllung  dieser
Abnährungs-Verbindlichkeit  Alleineigenthümer  des
Vermögens  des  letzteren,  bzw.  dessen  Nachlasses  an
Mobilien,  Immobilien,  Aktivkapitalien  und  in  was
derselbe  sonst  bestehe,  bei  dessen  Tode  werden  solle,
wobei  das  Vermögen  des  Georg  Leonhard  H.  jun.
auf  2300  fl.  angeschlagen  wurde.

Am  29.  Dez.  1868  starb  letzterer  und  hinterließ
  als  einzigen  gesetzlichen  Erben  seinen  Bruder
Johann  H.  Dieser  trat  nun  gegen  Georg  R.  mit
der  Erbschaftskllage  auf  und  verlangte  Anerkennung
seines  Intestaterbrechtes  und  Herausgabe  des  gesammten
  Rücklasses.

Der  Beklagte  machte  seine  Rechte  nach  dem
geschlossenen  Abnährungsvertrage  geltend,  während
Kläger  eine  die  Dispositionsfähigkeit  seines  Bruders
betreffende  Replik  vorbrachte.

MWeährend  die  primäre  Klagsbitte  selbstverständlich
  einem  Anstande  nicht  unterlag,  machte  die
erste  Instanz  den  übrigen  Klagsanspruch  —  auf
Herausgabe  des  gesammten  Rücklasses  —  in  seinem
ganzen  Umfange  von  dem  dem  Kläger  auferlegten
Repliksbeweise  abhängig,  wogegen  die  zweite  Instanz
  auf  Berufung  des  Klägers  den  Klagsanspruch
bereits  so  weit  als  begründet  erachtete,  daß  Beklagter
verurtheilt  wurde,  als  Nachlaß  des  G.  Leonhard  H.
von  dem  Vermögen  desselben  dasjenige,  was  diesem
aus  der  Verlassenschaft  seines  Vaters  gemäß  letztwilliger
  Verfügung  vom  7.  April  1865  »unter  Entziehung
  der  Dispositionsbefugniß  über  die  Substanz
zugefallen  war,  mit  den  seit  29.  Dez.  1868  dar-
        <pb n="335" />
        Abnährungsvertrag.  Dispositionsbeschräukung.  307

aus  gezogenen  Früchten  an  den  Kläger  herauszugeben,
  wonach  die  erstrichterliche  Beweisauflage  nur
bezüglich  des  dem  Georg  Leonhard  H.  aus  der
Verlassenschaft  seines  Vaters  als  Pflichttheil  zur
freien  Verfügung  zugefallenen  und  nach  Abnährungsvertrag
  vom  19.  Dez.  1868  in  den  Besitz  des
Beklagten  gelangten  Vermögens  sowie  bezüglich
der  bei  dem  Tode  des  Georg  Leonhard  H.  jun.
noch  unverbraucht  vorhandenen  Renten  aus  dessen
übrigem  Vermögen  in  Kraft  verblieb.

Die  zweite  Instanz  ging  hiebei  von  der  Anschauung
  aus,  Georg  Leonhard  H.  sei  durch  das
väterliche  Testament  in  der  Verfügung  über  die
Substanz  des  seinen  Pflichttheil  übersteigenden  Erbschaftsbetrages
  einer  dauernden  Beschränkung  wirksam
  unterworfen  worden,  daher  in  dieser  NRichtung
zum  Abschlusse  des  Abnährungsvertrages  nicht  befähigt
  gewesen.

Die  Wirksamkeit  dieses  Vertrages  an  sich
wurde  übrigens  von  beiden  Instanzen  nicht  beanstandet.


An  den  obersten  Gerichtshof  gelangten  insbesondere
  zwei  Revisionsanträge,  nämlich  von  Seite
des  Klägers  dahin,  den  Abnährungsvertrag  überhaupt
  für  unwirksam  zu  erklären,  indem  dieser  seinem
Wesen  nach  als  eine  an  eine  Bedingung  geknüpfte
Verfügung  über  den  Rücklaß  des  Georg  Leonhard
H.  zu  Gunsten  des  Georg  R.,  als  solche  aber  nicht
als  giltig  erscheine,  von  Seite  des  Beklagten  dahin,
daß  der  Disposition  des  Georg  Leonhard  H.  sen.
vom  7.  April  1865  in  zweiter  Instanz  eine  unstatthafte
  Wirkung  beigelegt  wurde.

Der  oberste  Gerichtshof  trat  bezüglich  der
Giltigkeit  des  Abnährungs-Vertrages  vom  19.  Dez.
1868  der  Anschaunng  der  beiden  Vorinstanzen  bei,
erklärte  sonach  das  klägerische  Revisionsgesuch  als
unbegründet,  hielt  dagegen  im  zweiten  Punkte  die

*n
        <pb n="336" />
        308  Abnährungsvertrag.  Dispositionsbeschränkung.

erstinstangliche  Auffassung  aufrecht.  Die  bezüglichen
Motive  lauten:

In  der  klägerischen  Revision  wird  erörtert,
daß  im  preußischen  Landrechte  ein  Abnährungsvertrag
  unter  den  Titeln  der  Eigenthumserwerbung
aufgeführt  sei  und  deswegen  nur  da  vorliege,  wo
jemand  sein  Vermögen  schon  bei  Lebieiten  einem
Anderen  zum  Eigenthume  überlasse  gegen  die  Verpflichtung,
  daß  er  ihn  auf  Lebenszeit  abnähre,  wogegen
  dann,  wenn  die  Uebertragung  des  Eigenthumes
des  Vermögens  des  einen  Kontrahenten  auf  den
anderen  nicht  sofort  stattfinde,  sondern  das  Eigenthum
  des  Abzunährenden  diesem  auf  Lebensdauer
verbleibe,  nicht  von  einem  Leibrentenkontrakte  die
Rede  sein  könne;  vielmehr  liege  dann,  wie  hier,
eine  von  Todeswegen  getroffene  Verfügung  vor  und
hiezu  fehlten  hier  die  gesetzlichen  Voraubsetzungen.
  —

Allerdings  führt  das  preuß.  Landrecht  unter
den  Titeln  zur  Erwerbung  des  Eigenthumes,  welche
sich  auf  Verträge  unter  Lebenden  gründen,  auch  den
Lelbrentenvertrag  auf;  Landr.  Th.  1  Tit.  11  Abschn.
  6  S.  606—650.  Allein  ein  solcher  Titel  gibt
noch  kein  Eigenthum,  sondern  hiezu  wird  außer  dem
dazu  nöthigen  Titel  noch  die  Uebergabe  erfordert;
Landr.  Th.  I  Tit.  10  F.  1.

Die  Rechtsverbindlichkeit  des  den  Titel  bildenden
  Rechtsgeschäftes  ist  aber  nicht  von  der  sofortigen
Tradition  abhängig,  vielmehr  besteht  das  Rechtsgeschäft,
  es  mag  die  Tradition  sofort  geschehen  oder
auf  spätere  Zeiten  und  insbesondere  bis  zum  Ableben
  des  einen  Kontrahenten  verschoben  werden.

Der  Umstand  also,  daß  das  die  Gegenleistung
des  Leibrentenkäufers  bildende  Vermögen  desselben
vertragsgemäß  erst  mit  dessen  Ableben  Eigenthum
des  Verkäufers  des  Beklagten  —  werden  sollte,
altertrt  die  Eigenschaft  des  Abnährungsvertrages  als
        <pb n="337" />
        Abnährungsvertrag.  Dispofitionsbeschränkung.  309

eines  Rechtsgeschäftes  unter  Lebenden  und  dessen
Rechtsbeständigkeit  in  keiner  Weise.

Wenn  Kläger  noch  hervorhebt,  daß,  wenn  der
vorliegende  Abnährungsvertrag  als  ein  zeitlich  bedingtes
  Veräußerungsgeschäft  unter  Lebenden  erklärt
werde,  damit  alle  civilgesetzlichen  Vorschriften,  wie
jemand  auf  den  Fall  des  Todes  eines  Anderen  das
Eigenthum  an  dessen  Vermögen  erwerben  kann,  ganz
illusorisch  würden  und  umgangen  werden  könnten,
und  hiebei  auf  die  Bestimmungen  des  Laudrechtes
Th.  I  Tit.  2  §.  34  u.  35,  Tit.  12  8.  1  u.  4
verweist,  wonach  der  Inbegriff  der  Sachen  und
Rechte  eines  Verstorbenen  dessen  Verlassenschaft
heißt  und  derjenige,  welcher  dergleichen  Inbegriff
überkommt,  Erbe  genannt  wird  und  wonach  jede
Erklärung  eines  Testators  über  Zuwendung  des
Inbegriffes  seines  Nachlasses  an  eine  oder  mehrere
Personen  für  eine  Erbseinsetzung  zu  erachten  sei,  so
muß  dem  entgegengehalten  werden,  daß  hier  kein
Testator  eine  einseitige  letztwillige  Verfügung  getroffen
  hat,  überhaupt  eine  Verfügung  von  Todeswegen
  nicht  in  Frage  steht,  und  daß  die  rechtliche
Qualifikation  der  Rechtsgeschäfte  nicht  von  ihrer
endgiltigen  materiellen  Wirkung  allein  abhängt.

Es  mag  sein,  daß  eine  Wirkung  des  Abnährungsvertrages
  im  vorliegenden  Falle  ganz  dieselbe
ist,  als  wenn  eine  letztwillige  Verfügung  zu  Gunsten
des  Beklagten  zum  Vollzuge  käme;  allein  neben
dieser  allenfallsigen  Gleichheit  in  der  einen  Wirkung
sind  beide  in  ihrem  Entstehen,  in  ihrem  Bestehen,
in  ihren  Wirkungen  und  Folgen,  welche  hier  nicht
näher  zu  erörtern  sind,  durchaus  verschieden.

Ein  Inbegriff  von  Sachen  kann  nach  Landr.
Th.  I  Tit.  11  8.  121  u.  §.  606  auch  Gegenstand
eines  Kaufes  und  Verkaufes,  inbbesondere  auch  einer
Lelbrente  sein,  und  kann  für  eine  solche  das  ganze
Vermögen  des  Käufers  hingegeben  werden,  wie  aus
        <pb n="338" />
        310  Abnährungsvertrag.  Dispositionsbeschränkung.

§.  610,  637  bis  639  erhellt,  wonach  hiebei  nur
der  Pflichttheil  der  Kinder  des  Käufers  in  Betracht
zu  kommen  hat.

Wenn  Kläger  einen  Widerspruch  zwischen  dem
ihm  zuerkannten  Intestaterbrechte  und  der  Rechtsgiltigkeit
  des  Abnährungsvertrages  findet,  so  kann
ersteres  durch  letzteren  allerdings  gegenstandslos
werden,  aber  an  sich  sind  beide  nicht  unvereinbar.

Die  klägerische  Adhäsionsbitte,  wegen  Ungiltigkeit
  des  Abnährungsvertrages  nach  der  Klagbitte  zu
erkennen,  erscheint  somit  als  unbegründet.  ·

Begründet  dagegen  ist  die  Revision  des  Beklagten.


Das  Obergericht  nahm  an,  daß  G.  L.  H.
jun.  nach  der  letztwilligen  Verfügung  seines  Vaters
vom  7.  Apr.  1865  nur  über  seinen  Pflichttheil  frei
verfügen  konnte,  daß  ihm  aber  bezüglich  seines  weiteren
  Antheiles  an  der  väterlichen  Verlassenschaft  die
Verfügung  über  die  Substanz  untersagt,  nur  ausnahmsweise
  mit  Genehmigung  des  jetzigen  Beklagten
  gestattet  und  zunächst  nur  der  Rentengenuß
zugedacht  war.  Diese  Annahme  erscheint  jedoch
nicht  als  begründet.

G.  L.  H.  sen.  setzte  in  seiner  letztwilligen  Verfügung
  vom  7.  April  1865  seine  beiden  Söhne,  den
Kläger  Joh.  H.  und  den  nun  verlebten  G.  L.  H.
gleichmäßig  zu  Erben  ein  und  verordnete,  daß,  da
Joh.  H.  schon  bei  seiner  Ansässigmachung  2000  fl.
erhalten  habe,  sein  jüngerer  Sohn  G.  Leonhard
zur  Gleichstellung  mit  dem  älteren  2000  fl.  zum
Voraus  empfangen  und  daß  beide  Söhne  sein  übriges
  Vermögen  gleichheitlich  unter  sich  theilen  sollen.

Hienach  wurde  dem  G.  Leonh.  H.  jun.  nicht
blos  der  Nutzgenuß  eineß  Theiles  des  väterlichen
Erbgutes,  sondern  das  volle  Eigenthum  an  der
einen  Hälfte  des  väterlichen  Rücklasses  zugewiesen.

Weil  der  Vater  G.  L.  H.  aber  wegen  der
        <pb n="339" />
        Abnährungsvertrag.  Dispositionsbeschränkung.  311

verschwenderischen  Lebensweise  seines  Sohnes  G.
L.  H.  besorgte,  er  würde  seinen  Erbtheil,  wenn  er
ihn  ganz  in  seine  Hände  bekäme,  vergeuden,  so
ordnete  er  eine  Kuratel  über  denselben  an,  benannte
den  Beklagten  G.  R.  als  den  ihm  zu  bestellenden
Kurator  und  bestimmte  weiter,  daß  G.  L.  H.  nur
seinen  Pflichttheil  zur  freien  Verfügung  erhalten,
das  Uebrige  unter  vormundyschaftliche  Verwaltung
estellt  und  dem  genannten  Sohne  nur  die  Renten
ievon  zugetheilt  werden  sollen.  Hiedurch  wurde
dem  G.  L.  H.  jun.  nicht  das  Recht  an  der  Substanz
  der  ihm  zugefallenen  Hälfte  des  väterlichen
Erbgutes  entzogen,  sondern  es  wollte  nur  dessen
Willkür  der  eigenen  Verfügung  über  einen  Theil
desselben  beschränkt  werden.  Daß  uir  dieses  der
Fall  war,  geht  deutlich  aus  dem  Zusatze  hervor,
daß  ohne  Genehmigung  des  R.  über  die  Substanz
nicht  verfügt  werden  dürfe.  Es  konnte  hienach
die  ganze  Hälfte  des  väterlichen  Rücklasses  in  ihrer
Substanz  von  G.  L.  H.  jun.  verbraucht  werden;
jedoch  soweit  der  Pflichttheil  und  die  Renten  des
übrigen  Vermögens  überschritten  werden  sollten,
nur  mie  Genehmigung  des  als  Kurator  benannten
  .

Dem  G.  L.  H.  jun.  stand  also  das  volle  Eigenthum
  an  seinem  Erbtheile,  bestehend  in  der  Hälfte
des  väterlichen  Rücklasset  zu  und  objektiv  stand
dessen  Verfügungsrecht  kein  Hinderniß  im  Wege;
nur  ein  subjektives  Hinderniß  hatte  der  Erblasser
in  dessen  Person  gefunden  und  deswegen  die  Kuratel
  angeordnet.

Es  fragt  sich  nun,  welche  Folge  es  hat,  daß
diese  Kuratel  zwar  am  15.  Juni  1865  bestellt,
aber  am  7.  Juni  1866  wieder  aufgehoben  wurde.

Mit  der  Aufhebung  der  Kuratel  entfiel  die  in  dieser
gelegene  Beschränkung  der  Dispositionsfähigkeit.  Wenn
die  Kuratel  auch  von  dem  Vater  G.  L.  H.  angeordnet
        <pb n="340" />
        312  Abnährungsvertrag.  Dispositionsbeschränkung.

war,  so  kommt  dagegen  zu  erwägen,  daß  der  Vater
  eine  Kuratel  über  einen  Sohn  nicht  beliebig  anordnen
  kann;  denn  die  Kuratelbestellung  ist  nach
Landr.  Th.  T  Tit.  1  §.  32,  Th.  II  Tit.  18  K.  1,
3,  4,  7,  14  lediglich  ein  Gegenstand  der  Aufsicht
und  Obsorge  des  Staates  und  darf  nach  F.  695
nicht  länger  fortgesetzt  werden,  als  die  Umstände
dauern,  welche  sie  nothwendig  gemacht  haben.  Der
Vater  kann  nach  F.  698  nur  die  Verlängerung  der
Vormundschaft  auf  6  Jahre  über  die  Großjährigkeit
anordnen,  wovon  hier,  da  G.  L.  H.  damals  schon
40  Jahre  alt  war,  keine  Rede  sein  kann.

Dem  Vater,  welcher  mehr  als  den  Pflichttheil
zuwendet,  steht  zwar  nach  F.  707  die  Befugniß  zu,
die  Disposition  des  Pflegbefohlenen  darüber  auch
nach  erlangter  Volljährigkeit  einzuschränken.  Diese
Einschränkung  erstreckt  sich  aber  auf  diese  Zuwendung
  und  verpflichtet  so  wenig  den  Vormund  als
das  vormundschaftliche  Gericht  zur  ferneren  Aussicht
oder  Administration  (S.  708),  sondern  ist  nur  als
Dispositionsbeschränkung  gegebenen  Falles  in  das
Hyp.-Buch  einzutragen  oder  dem  Schuldner  bekannt
zu  geben.  Solche  Dispositionsbeschränkungen  werden
  in  der  Regel  auch  nur  zu  Gunsten  dritter  Personen
  gemacht  werden.  Im  vorliegenden  Falle  steht
aber  das  Interesse  irgend  eines  Dritten  nirgends
in  Frage  und  der  Kläger  konnte  selbst  nicht  behaupten,
  daß  sie  in  seinem  Interesse  gemacht  sei;  auch
stehen  solche  Zuwendungen,  welche  nach  §.  708  und
709  a.  a.  O.  bestimmte  Objekte,  Grundstücke,  Kapitalien
  betreffen  und  Dispositionsbeschränkungen  an
bestimmten  Gegenständen  gar  nicht  in  Frage,  denn
G.  L.  H.  jun.  durfte  die  ganze  Erbmasse  verbrauchen;
  vielmehr  handelt  es  sich  hier  nur  um  die
Dispositionsfreiheit  des  G.  L.  H.,  welche  dessen
Vater  selbst  nicht  zu  beschränken  vermochte,  deren
Beschränkung  dieser  nur  in  seinem  Testamente  an-
        <pb n="341" />
        Abnährungsvertrag.  Diepositionsbeschränkung.  313

regen  konnte,  wogegen  es  lediglich  dem  Pflegschaftsgerichte
  zustand,  unter  den  erforderlichen  Voraussetzungen
  die  Kuratel  zu  bestellen.  Vgl.  Ergänz.  und
Erläut.  des  pr.  Ldr.  v.  Gräf,  Koch  ic.  Bd.  5  S.
402  und  Förster,  Theor.  und  Pragx.  des  pr.
Priv.-R.  Bd.  III  S.  644.

Da  das  Pierw  beee  .  die  Voraussetzungen
zur  Pflegschaftsbestellung  oder  vielmehr  zur  Fortdauer
  derselben  nicht  für  gegeben  erachtete,  obwohl

L.  H.  jun.  sich  derselben  bereitwillig  unterwarf,
eser  ecksetze  aufhob,  so  gilt  die  väterliche  Anordnung
  der  Kuratel  als  weggefallen  (vugl.  Ldr.
Th.  1  Tit.  12  §S.  63,  Tit.  4  §.  6)  gleich  einer
Bedingung,  welche  einer  Willenserklärung  nicht  giltüg
  beigefügt  werden  kann.

Mit  der  Aufhebung  der  Fite,  trat  das  freie
Verfügungsrecht  des  G.  L.  H.  ein,  so  daß  er  nicht
blos  über  seinen  Pflichttheil  sondern  über  sein  ganzes
  väterliches  Erbvermögen  verfügen  konnte  und
der  Verfügung  hierüber  in  dem  Abnährungsvertrage
die  testamentarische  Anordnung  seines  Vaters  nicht
entgegensteht.

Weil  keine  Kuratel  bestand,  besteht  auch  kein
Hinderniß,  daß  der  Beklagte,  welcher  zum  Kurator
bestimmt  war,  mit  G.  L.  H.  den  Vertrag  abschloß.

Die  Revisionsbitte  des  Beklagten  um  Aufheb--ung
  der  aus  der  oberrichterlich  angenommenen  Dispositionsbeschränkung
  des  G.  L.  H.  abgeleiteten
Folge,  daß  Beklagter  als  Nachlah  des  G.  L.  H.
jun.  daszjenige,  was  diesem  aus  der  Verlassenschaft
seinet  Vaters  gemäß  dessen  letztwilliger  Verfügung
vom  7.  April  1865  unter  Entziehung  der  Dispositionsbefugniß
  über  die  Substanz  zugefallen  war,
mit  den  seit  29.  Dezember  1868  daraus  gezogenen
Früchten  an  den  Kläger  herauszugeben  habe,  erscheint
  somit  als  begründet.

O#  GErk.  v.  30.  Jan.  1871  RNr.  537  v.  1870.
        <pb n="342" />
        314  Abnährungsvertrag.  Dispositionsbeschränkung.

Bemerkung.  Die  Begründetheit  des  vorstehenden
  Erkenntnisses  wird  im  zweiten  Punkte
nicht  zu  beanstanden  sein.

Dagegen  ist  bezüglich  der  ersteren  Frage  in
einem  wesentlichen  Punkte  eine  eingehendere  Erörterung
  angezeigt.

Zmächst  stellt  sich  der  Vertrag  v.  19.  Dez.
1868  als  ein  eigentlicher  Leibrentenvertrag  nicht  dar.
Nach  Th.  I  Tit.  11  F.  606  des  preuß.  Landr.
ist  der  Rentenverkäufer  zu  einer  bestimmten  Abgabe
  an  den  Rentenkäufer  verpflichtet.  Unter  dieser
Abgabe  ist  eine  jährliche  Geldrente  zu  verstehen,  die
nur  in  Folge  Substituirung  an  Zahlungsstatt  durch
eine  andere  bestimmte  Leistung  vertretbar  ist  (vgl.
Koch,  Lehrbuch  des  gemeinen  preuß.  Priv.-Rechtes
*  686  und  dessen  Kommentar  zu  §.  606  a.  a.
O.  des  preuß.  Landr.).  Die  Verpflichtung  zur  Gewährung
  des  nöthigen  Lebensunterhaltes,  zur  Abnährung,
  ist  daher  nicht  Inhalt  des  Leibrentenvertrages.
  Es  liegt  hier  nur  ein  ähnlicher  Vertrag,
ein  sog.  Vitalitien=  oder  Alimentenkontrakt  vor
(Koch  F.  687).

Erfordert  ist  aber,  wie  bei  allen  gegenseitigen
Verträgen,  auch  hier,  daß  die  gegenseitigen  Leistungen
  eine  bestimmte,  wenigstens  relativ  bestimmte
Feststellung  haben.  Diese  ist  auch  bei  dem  Kaufe
eines  Inbegriffes  von  Sachen,  so  wie  bei  dem  blohen
  Hoffnungskaufe,  gegeben  und  es  ist  die  genaue
Feststellung  der  Gegenleistung  bei  dem  Rentenkaufe
auödrücklich  gefordert  (S.  606  bis  608  a.  a.  O.).
Es  ist  daher  auch  eine  erst  aufallende  Erbschaft
nicht  Kaufsgegenstand  (S.  446  a.  a.  O.).

Bei  dem  Witalitienvertrage  muß  daher  die
Gegenleistung  des  Abzunährenden  gleichfalls  eine
bestimmte  sein,  und  wenn  dieselbe  in  der  Ueberlassung
  seines  ganzen  Vermögens  besteht,  so  ist  darunter
  nur  das  dermalige  Vermögen  (vergl.  Koch
        <pb n="343" />
        Abnährungsvertrag.  Dispositionsbeschränkung.  315

8.  687),  nicht  der  seinerzeitige  Rücklaß  d.  h.  das
Vermögen,  wie  es  durch  Wegfall  und  Zuwachs
zur  Zeit  des  Todes  sich  gebildet  haben  wird,  zu
verstehen.

Letteres  erscheint  als  der  Rücklah  einer  Person
und  die  Zuwendung  des  Rücklasses  als  solchen  macht
den  Begünstigten  zum  Erben,  in  Fällen  wie  der
Vorliegende  nur  mit  der  Bedingung  der  zu  leistenden
  Abnährung  (vergl.  Th.  1  Tit.  12  8.  647  des
preuß.  Landr.).  Daß  die  Uleberlassung  des  dereinstigen
  Rücklasses  eine  schon  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses
  bindende  ist,  ändert  im  Wesen  der  Sache
nichts,  indem  unter  dieser  Voraussetzung  nur  kelne
testamentarische,  sondern  eine  erbvertragmäßige  Bestimmung
  vorliegt,  welche  bezüglich  der  Form  der
Errichtung  auf  gleicher  Stufe  mit  dem  Testamente
steht  (§.  621  a.  a.  O.).  Die  Bestimmung,
Georg  R.  solle  gegen  Abnährung  des  Georg  Leonh.
H.  dessen  dereinstigen  Rücklaß  erwerben,  erscheint
als  ganz  kongruent  mit  der  Bestimmung,  G.  R.
solle  gegen  Abnährung  des  Georg  Leonh.  H.  dessen
Erbe  sein.  In  welcher  Weise  nun  der  Vertrag  vom
19.  Dez.  1868  aufzufassen  ist,  ob  er  die  Ueberlassung
  bereits  bestimmter  Rücklaßbestandtheile  des
G.  L.  H.  oder  die  Ueberlassung  des  Rücklasses  desselben
  als  solchen  enthält,  erscheint  als  eine  wesentliche
  Vorfrage  der  Entscheidung,  indem  ja  nach
deren  Lösung  letztere  sich  verschieden  gestalten  müßte.

Der  Wortlaut  des  Vertrages,  so  weit  er  ersichtlich
  ist,  scheint  die  zweite  Alternative,  der  beigesetzte
  Anschlag  zu  2300  fl.  die  erstere  zu  rechtfertigen,
  und  nur  bei  Annahme  der  ersteren  Alternative
  ist  die  Ausführung  über  die  später  nachfolgende
  Tradition  am  Platze.  un
        <pb n="344" />
        316  Hypothek.  Rangabtretung.

2.
Abtretung  des  Vorranges  einer  Hypothek.

Aus  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründen:

Auf  dem  Anwesen  des  N.  ist  unterm  11.  Jan.
1866  ein  Zehrpfennig  für  A.  von  600  fl.  unter
Ziffer  4/IV  eingetragen  und  zwar  im  unbestrittenen
Vorrange  vor  den  erst  am  1.  Febr.  1866  unter  5/V.
für  H.  eingetragenen  1400  fl.

Nun  bestellte  N.  auf  dem  nämlichen  Anwesen
eine  Hypothek  von  300  fl.  für  L.  und  wurde  dieselbe
  der  Zeitfolge  nach  unter  Ziff.  6/VI  am  24.
Febr.  1866  eingetragen.  Zur  größeren  Sicherheit
des  L.  wich  A.  dieser  Hypothek  mit  seinem  sub
|/IV  eingetragenen  Zehrpfennige  im  Range  aus,
selbstverständlich  aber  nur  für  den  Betrag  der  Forderung
  des  L.  Das  Hgypothekenamt  machte  zufolge
  dieser  Rangansweichung  bei  dem  Eintrage  der
L#schen  Hypothekforderung  zu  300  fl.  den  Beisatz:
dieser  Kaufschilling  tritt  in  den  Rang  des  Zehrpfennigs
  des  A.,  wogegen  letzterer  auf  diese  Stelle
zurücktritt.  Dieser  nicht  ganz  richtige  Vortrag  kann
aber  für  die  Priorität  der  zwischen  den  Hypotheken
des  A.  und  des  L.  eingetragenen  Forderung  des
H.  weder  zum  Nachtheile  noch  zum  Vortheile  sein,
das  Sypothekrecht  des  H.  bleibt  dabei  unberührt.
Ihm  geht  die  im  Vorrange  vor  seiner  Hypothek
eingetragene  Zehrpfennigsforderung  des  A.  immerhin
  vor,  und  gleichgiltig  muß  es  für  ihn  bleiben,
ob  A.  oder  L.  bei  dem  dermaligen  Zwangsverkaufe
des  Hypothekenobjektes  das  an  bevorzugter  Stelle
Treffende  beziehe.

L.  erhält  seine  Befriedigung  an  Stelle  des  A.
und  dieser  tritt  mit  dem  Betrage,  den  er  in  Folge
der  Rangausweichung  an  seiner  ursprünglichen
Stelle  nicht  erhält,  in  den  Rang  des  L.,  der  diesem
nach  der  Zeitfolge  des  Eintrages  gebührt  (8.  62
des  Hyp.-Ges.;  Gönner,  Komm.  Bd.  1  S.  503,
        <pb n="345" />
        Miethe.  Kündung.  Foribenützung  der  Wohnung.  317

506  Nr.  6,  Bd.  II  S.  273;  Bl.  f.  RA.  Bd.  26
S.  65,  87,  Bd.  32  S.  218.)

H.  kann  sich  auf  den  nicht  ganz  richtigen  Vortrag
  im  Hypothekenbuche  und  auf  die  Folgen  der
Oeffentlichkeit  desselben  um  so  weniger  beziehen,  als
seine  Forderung  bereits  am  1.  Febr.  1866  im  Hypothekenbuche
  eingeschrieben  war,  und  die  erst  unterm
24.  Febr.  1866  eingetragene  Rangausweichung  des
A.  und  der  hiedurch  veranlaßte  Vortrag  im  Hypothekenbuche
  auf  ihn  nicht  induzirend  wirken  konnte.
O#  GErk.  v.  15.  Febr.  1869  RNr.  818  v.  1868.

Nachschrift  des  Einsenders.  Der  Schluß
vorstehender  Entscheidungsgründe  mag  den  Hypotheken-Aemtern
  ein  Wink  sein,  wie  sehr  sie  die  ihnen
in  Bd.  XXVI  S.  87  dieser  Blätter  zugegangene
Mahnung  zu  beachten  hätten.  Gewiß  konnte  sich
H.  nicht  auf  die  Oeffentlichkeit  des  Hyp.-Buches
berufen;  wenn  er  aber  seine  Forderung  nach  dem
24.  Febr.  1866  cedirt  hätte,  so  wäre  der  Cessionar
  nach  dem  Inhalte  des  Hyp.-Buches  zu  der  Annahme
  berechtigt  gewesen,  daß  ihm  an  4IIV.  Stelle
nicht  600  fl.  sondern  nur  300  fl.  vorgehen.  Er
bätte  daher,  vorausgesetzt,  daß  er  sich  in  gutem
Glauben  befand,  in  dieser  Weise  zum  Zuge  kommen
  müssen,  woraus  sich  ergibt,  dat  das  Hypothekenamt,
  wenn  A.  durch  den  inkorrekten  Eintrag
Schaden  gelitten  hätte,  leicht  einer  Entschädigungsklage
  ausgesetzt  worden  wäre.  R

«  m.

3.

Ansprüche  des  Vermiethers  bei  faktischer  Fortbenützung  der
gemietheten  Wohnungsräume  durch  den  Miether  nach  abgelaufener
  Kündungsfrist.

Hierüber  kommt  in  einem  oberstrichterlichen  Erkenntnisse
  Folgendes  vor:
Beklagter  selbst  muß  zugestehen,  daß  er  vom
        <pb n="346" />
        318  Miethe.  Kündung.  Fortbenützung  der  Wohnung.

1.  Aug.  bis  1.  Nov.  1866  im  Besitze  der  in  Frage
stehenden  Wohnung  gewesen  sei  und  dieselbe  in  der
nämlichen  Weise  wie  vorher  benützt  habe,  und  gründet
  seinen  Einwand  nur  auf  die  Thatsache  der  am
1.  Mai  1866  durch  Kläger  erfolgten  und  von  ihm
angenommenen  Kündigung,  in  Folge  deren  das
Miethverhältniß  am  1.  Aug.  1866  sein  Ende  erreicht
  habe.

Er  folgert  hieraus,  daß  für  die  spätere  Benützung
  ein  Miethzins  nicht  verlangt  werden
könne,  sondern  höchstens  eine  gewöhnliche  Entschädigung,
  welche  besonders  substanzirt  werden  müßte.

Es  mag  mun  richtig  sein,  dah  der  Gesichtspunkt
  einer  stillschweigenden  Wiedervermiethung  hier
nicht  maßgebend,  daß  vielmehr  vom  Standpmzkte
einer  unberechtigten  willkürlichen  Zurückbehaltung
  des  vermietheten  Gegenstandes  auszugehen
sei,  allein  hieraus  ließe  sich  nur  folgern,  daß  Kläger
  eine  höhere  Entschädigung,  als  den  bedungeneu
  Miethzins,  fordern  dürfte,  wenn  er  sie  nachzuweisen
  vermöchte,  keineswegs  aber,  daß  er  nun  zum
strengen  Beweise  seines  Schadens  verpflichtet
und  nicht  berechtigt  wäre,  die  Fortzahlung  des
Miethzinses  zu  verlangen,  wenn  er  sich  damit  begnügt.

Indem  der  Miether  nach  Beendigung  der
Miethzeit,  statt  das  Miethlokal  zu  räumen,  willkürlich
  in  dessen  Besitze  bleibt,  gibt  er  wenigstens  hiemit
  seinen  Willen  kund,  das  Miethverhältniß  fortzusetzen,
  muß  sich  wenigstens  von  diesem  Standpunkte
  aus  behandeln  lassen  und  darf  sich  nicht  beklagen,
  wenn  bezüglich  der  Miethentschädigung  derjenige
  Maßstab  zu  Grunde  gelegt  wird,  über  den
sich  die  Parteien  selbst  vertragsmäßig  geeinigt  hatten.
Es  wurde  daher  mit  Recht  erklärt,  daß  die  bezügliche
  Forderung  der  Klägers  im  Betrage  von  75  fl.
begründet  sei.

OAEErk.  v.  27.  Jan.  1871  RNr.  644  v.  1970.
        <pb n="347" />
        Verlassenschaftstheilung.  Preuß.  LR.  319

4.

Behandlung  eines  während  der  Verlassenschafte  inand
setzung  von  einem  Miterben  vollendeten  Neubaues  bei  der
„TVheilung  des  Rücklasses.  Preußisches  Recht.

Zum  Rücklasse  der  am  31.  Dez.  1865  verlebten
  Karolina  G.  gehörte  auch  ein  Neuban,  der
zur  Zeit  des  Todes  der  Erblasserin  noch  wesentlicher
Vollendung  bedurfte,  im  Laufe  der  Verlassenschoftsverhandlung
  aber  von  einem  Miterben  vollendet
wurde.  Es  handelte  sich  nun  um  die  Theilung  auch
dieses  Rücklaßgegenstandes.  Während  die  zweite
Instanz  bezüglich  der  Werthung  Gewicht  auf  die
Zeit  des  Erbanfalles  legte,  forderte  der  oberste  Gerichtshof
  zum  Zwecke  der  Realtheilung  Beweis  und
zwar:

a)  von  Seite  der  die  Erbschaftstheilung  betreibenden
  Klägerin:
in  welchem  Zustande  sich  der  fragliche  Neubau
  am  31.  Dez.  1865  befunden  und
welchen  Werth  bis  zu  16000  fl.  derselbe
in  diesem  Zustande  gehabt  habe;
b)  von  Seite  des  Beklagten  des  den  Ausbau
  vollendenden  Miterben  —
um  wie  viel  er  diesen  Werth  durch  die
Vollendung  des  Neubaues  erhöht  habe.

Die  Motive  zur  Rechtfertigung  dieser  Beweisauflage
  lauten:

Die  Vorinstanzen  haben  den  Grundsat  festgehalten,
  daß  Realtheilung  so  weit  möglich  einzutreten
habe  und  daß  die  Theilung,  wo  sie  in  Natur  nicht
möglich  sei,  durch  Versteigerung  vermittelt  werden
müsse  und  daß  solches  insbesondere  von  allen  seit
31.  Dez.  1865  noch  vorhandenen  Massebestandtheilen
  zu  gelten  habe.  Es  entspricht  dieser  Grundsatz
  auch  den  von  den  Vorinstanzen  bereits  näher
erörterten  gesetzlichen  Bestimmungen  über  Theilung
des  Mitelgenthumes.
        <pb n="348" />
        320  Verlassenschaftstheilung.  Preuß.  L#

Klägerin  ist  daher  nicht  berechtigt,  schlechthin
den  zu  erweisenden  Werth  des  Neubaues  nach  dessen
  Zustande  vom  31.  Dez.  1865  zu  verlangen,
noch  ist  sie  verpflichtet,  einen  Werth,  welchen  derselbe
  in  einer  späteren  Zeit  —  jetzt  —  hat,  sich
anrechnen  zu  lassen.

Das  Objekt  besteht  im  Wesentlichen  noch,  nur
als  inzwischen  vollendeter  Bau.  Dessen  Werthsminderung
  oder  Werths-Erhöhung  trifft  die  Erben
als  Miteigenthümer.  Denn  wen  Th.  II  Tit.  1
§.  654  des  preuß.  Landrechtes  den  wohl  selbstverständlichen
  Satz  ausspricht,  daß,  was  der  ungetheilten
  Masse  zuwächst  oder  von  derselben  verloren
geht,  sämmtliche  Miteigenthümer  nach  Verhällniß
ihrer  Antheile  trifft,  so  hat  dieses  von  der  Werthsminderung
  oder  Werthserhöhung  einer  einzelnen  Sache
um  so  mehr  zu  gelten,  als  hiedurch  nicht  die  Identität
  der  Sache,  sondern  nur  deren  Preis  verändert

wird.

Behufs  der  Realtheilung  hat  die  Klägerin  zu
beweisen,  in  welchem  Zustande  sich  der  Neubau  am
31.  Dez.  1865  befunden  habe.  Ist  dieses  festgestellt,
  so  steht  nichts  entgegen,  daß  der  Werth  des
Neubaues  in  diesem  Zustande  und  der  Werth  des
Ausbaues,  welchen  sodann  der  Beklagte  näher  nachzuweisen
  hat,  behufs  der  zum  Zwecke  der  Theilung
zu  bewerkstelllgenden  Versteigerung  durch  Beweis,
insbesondere  durch  Schätzung,  festgestellt  werde,
welche  Schätzung  Revident  selbst  beantragt,  und
daß  dann  nach  diesen  Werthen  der  Versteigerungserlös
  ausgeschlagen  werde.  In  dieser  Richtung  erscheint
  daher  das  Revisions-Gesuch  des  Beklagten
als  zur  Berücksichtigung  geeignet.

Ou#Erk.  v.  7.  März  1871  RhMr.  679  v.  1970.

Redakt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  ##bdolhh  Euke)
in  Erlangen.  Druck  don  Junge  &amp;amp;  Sohn
        <pb n="349" />
        Samstag  den  14.  Aktober  1871.  36.  Nahrgang.  M  21.
Dr.  3.  A.  FZeuffert's
Plütter  für  Rechtsunwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhyall!:  #“  Städten,  welche  in  mehrere  Dilhrilie  mit  elgenen  Distriktsvor=45
  urch  Art.
u

In  Städten,  welche  in  mehrere  Distrikte  mit
geuen  Distriktovorstehern  eingetheilt  sind,  steht  den
richtsvollziehern  in  den  durch  Art.  197  der  Eivilprozeb.-Ordnung
  von  1869  vorausgesehten  Fällen
  die  Wahl  zu,  die  Zustellung  an  den  Bürgermeister
  oder  an  den  Distriktsvorsteher  des  einschlägigen
  Distriktes  zu  bewirken.
In  Stengleiws  Zeitschrift  für  Gerichtspraxis
  und  Rechtswissenschaft  in  Bayern  Bd.  IX  S.
460  ist  die  Frage  angeregt,  ob  Zustellungen  in  Clvilsachen
  bei  Verweigerung  der  Annahme  oder  bei
Unmöglichkeit  der  Zustellung  gemäß  Art.  197  der
Civilprozeßordnung  in  Gemeinden,  welche  mehrere  Abtheilungen
  umfassen,  an  den  Vorsteher  der  Gemeinde
oder  an  den  Vorstehern  der  betreffenden  Ortsabtheilung
  zu  geschehen  haben,  und  die  Auslegung  gebilligt,
daß  in  solchen  Gemeinden  die  Zulässigkeit  einer  Zustellung
  an  den  Vorsteher  der  Gemeinde  ausgeschlossen
  sei.

Dieser  Ansicht  dürften  erhebliche  Bedenken  entgegenstehen,
  und  es  möchte  bei  der  praktischen  Bedeutung
  der  Frage  der  Mühe  lohnen,  auf  eine  weltere
  Besprechung  einzugehen.

Gewiß  mit  Recht  ist  bereits  in  dem  angezogenen
  Aufsatze  der  Stengleiw'schen  Zeitschrift  darauf

Neue  Folge  XVI.  Band.
        <pb n="350" />
        322  Proz.-Ordn.  Art.  197.

hingewiesen  worden,  daß  das  Trennungszeichen,  welches
  der  Text  der  amtlichen  Ausgabe  der  Prozeßordnung
  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  vom
Jahre  1869  im  Art.  197  bei  der  Vorschrift,  daß
unter  den  dort  bestimmten  Voraussetzungen  die  Zustellung
  an  den  Vorsteher  der  betreffenden  Gemeinde
oder  Ortsabtheilung  zu  geschehen  habe,  nach  dem
Worte  „Gemeinde“  enthält,  auf  einem  Druckversehen
beruht.  In  den  Kommentaren  von  Wernz  und
Barth  ist  dieses  Versehen  unbeachtet  geblieben;  dasselbe
  geht  aber  aus  der  Fassung  des  Gesetzentwurfes
  zu  Art.  170,  der  in  der  fraglichen  Stelle  bei
den  Verhandlungen  der  Geseßgebungsausschüsse  nach
den  Feststellungen  der  zweiten  Lesung  für  den  identischen
  Artikel  51  des  V.  Hauptstückes  ohne  Beanstandung
  beibehalten  wurde  und  keinerlei  Aenderung
  erlitt,  nunmehr  aber  als  Art.  197  in  die  Prozeßordnung
  eingefügt  ist,  zweifellos  hervor.

Für  die  Auslegung  des  bezeichneten  Artikels
ist  dieser  Umstand  von  entscheidendem  Belange.  Daß
die  Auslegungsregel,  welche  vorerst  die  grammatische
Bedeutung  der  vom  Gesetzgeber  gebrauchten  Worte
und  Ausdrucksweise  zur  Geltung  zu  bringen  gebietet,
nicht  umgangen  werden  kann,  ist  selbstverständlich.
Ist  nun  von  einer  Auflage,  welche  durch  die  Gesetzesvorschrift
  bestimmten  Personen  gemacht  wird,
die  Rede,  so  kennzeichnet  nach  den  Sprachgesetzen
eine  Verbindung,  wie  sie  durch  das  Wort  „oder“
dargestellt  wird,  zunächst  nur  eine  Alternative,  welche
für  die  bezeichneten  Richtungen  die  Freiheit  der
Wahl  demjenigen,  der  die  Auflage  zu  erfüllen  hat,
offen  läßt,  und  es  ist  immer  erst  eine  durch  logische
Auffassung  gewonnene  Einschränkung,  wenn  das
Bindewort  „oder“  nicht  eine  Wahlbefugniß,  sondern
nur  die  Ausscheidung,  die  das  Gesetz  nach  bestimmten
  Voraussetzungen  zieht,  kundgeben,  also  die  Bedeutung
  einer  Eventualität  vermitteln  soll.  Die
rammatische  Auslegung  kann  daher  hier  nur  zu
lem  Ergebnisse  führen,  daß  das  Gesetz,  indem  es
        <pb n="351" />
        Proz.-Ordn.  Art.  197.  323

in  den  angegebenen  Fällen  die  Zustellung  an  den
Vorsteher  der  betreffenden  Gemeinde  oder  Ortsabtheilung
  anordnete,  die  Wahl  zwischen  beiden  dem
Gerichtsvollzieher  freigab.

Deutlicher  noch  ist  die  Wahlbefugniß,  welche
in  der  durch  das  Wort  „oder“  bestimmten  Alternative
  liegt,  in  dem  Gesetzentwurfe  ausgeprägt,  welcher
  dahin  lautete,  daß  die  Zustellung  an  den  Vorsteher
  der  betreffenden  Gemeinde  oder  der  Ortsabtheilung
  zu  geschehen  habe;  es  ist  hienach  von
Erheblichkeit,  daß  diese  Fassung  bei  den  Verhandlungen
  der  Gesetzgebungsausschüsse  in  keiner  Weise
beanstandet  wurde,  und  drängt  sich,  da  das  im  Entwurfe
  dem  Worte  „Ortsabtheilung“  vorangehende
Wörtchen  „der“  bei  der  wiederholten  Lesung  ohne
Erinnerung  weggeblieben  ist,  die  Annahme  auf,  daß
die  Gesetzgebungs-Faktoren  den  nach  dem  Inhalte
des  Entwurfes  gutgeheißenen  Sinn  der  fraglichen
Stelle  nicht  verrücken  wollten,  und  von  der  Anschauung
  geleitet  waren,  daß  eine  solche  Aenderung
durch  die  Weglassung  des  bezeichneten  Wortes  nicht
herbeigeführt  werde.

Dem  grammatischen  Standpunkte  kömmt  aber
—“*s  noch  weiter  mit  Entschiedenheit  zu

ülfe.

In  dem  Art.  197,  wie  er  aus  den  Berathungen
  der  Gesetzgebungsausschüsse  hervorgegangen
ist  und  die  Sanktion  erhalten  hat,  ist  im  Gegenhalte
  des  Entwurfes  nach  den  Worten  „an  den
Vorsteher  der  betreffenden  Gemeinde  oder  Ortsabthellung
  (Viertel,  Distrikt)"“  der  Beisatz  „oder  an
dessen  Stellvertreter“  aufgenommen  worden.

Das  Gesetz  über  die  Gemeindeordnung  für  die
Landestheile  diesseits  des  Rheines  vom  29.  April
1869  hat  wohl  in  den  Artikeln  101  beziehungsweise
  125  die  Stellvertreter  in  Fällen  der  Verhinderung
  des  Bürgermelsters  bestimmt,  eine  Stellvertretung
  aber  für  die  in  größeren  Städten  nach
Art.  120  und  121  aufgestellten  Distriktsvorsteher

r
        <pb n="352" />
        324  Proz.-Ordn.  Art.  197.

eben  so  wenig  wie  das  früher  in  Geltung  befindliche
  Gemeinde-Edikt  von  1818  beziehungsweise
1834  vorgesehen.

Für  den  die  Zustellung  besorgenden  Gerichtsvollzieher
  kann  nur  die  Bestimmung  des  Gesetzes
maßgebend  und  die  Zustellung  von  einer  nach  wandelbarem
  Ermessen  zu  pflegenden  Regelung  der  Administrativbehörde
  nicht  abhängig  sein;  eben  so  wenig
ist  aber  die  Annahme  statthaft,  daß  der  Gesetzgeber
eine  Lücke  gelassen  habe,  und  kann  von  einem  solchen
  Mangel  vorneherein  nicht  die  Rede  sein,  wenn
die  Zustellung  an  den  Bürgermeister  der  Wahl  des
Gerichtsvollziehers  anheimgegeben  ist.  Indem  daher
das  Gesetz  bezüglich  der  Eventualität  einer  Verhinderung
  des  Bürgermeisters  oder  Distriktsvorstehers
  nur  in  einer  Weise  Vorsorge  trifft,  welche
mit  Nothwendigkeit  eine  Zustellung  an  den  Bürgermeister
  als  unter  allen  Umständen  zulässig  voraussetzt,
  gibt  es  mit  Sicherheit  den  Sinn  der  durch
das  Wort  „oder“  statuirten  Alternative  nur  dahin
zu  erkennen,  daß  dem  Gerichtsvollzieher  die  Wahlbefugniß
  eingeräumt  sei.  Hiezu  kömmt,  daß  sich
nur  annehmen  läßt,  die  Absicht  des  Gesetzgebers
sei  gewesen,  die  Zustellung  in  den  durch  Art.  197
bezeichneten  Fällen  so  zu  ordnen,  wie  sie  durch  das
Erforderniß  einer  möglichst  raschen  und  sicheren  Besorgung
  bedingt  ist;  hier  aber  kann  die  Erwägung
nicht  außer  Acht  bleiben,  daß  der  Bürgermeister
oder  der  Distriktsvorsteher  nur  die  Mittelsperson
bildet,  welche  die  Behändigung  weiter  zu  bewirken
hat,  und  nur  dem  Ersteren  zu  diesem  Behufe  ganz
nach  Bedarf  die  unteren  Dienstesorgane  zu  Gebote
stehen,  deren  der  Distriktsvorsteher  völlig  entbehrt,
daß  daher  in  Fällen  einer  Abwesenheit  oder  sonstigen
Verhinderung  des  letzteren  eine  der  Absicht  des  Gesetzgebers
  zuwiderlaufende  Gefährde  des  entsprechenden
  Vollzuges  der  Vorschrift  des  genannten  Artikels
nach  Umständen  nur  abgewendet  werden  kann,  wenn
der  Gerichtsvollzieher  durch  die  Alternative  der  Zu-
        <pb n="353" />
        Prior.-Ordn.  K.  23  Nr.  3.  Cession.  325

stellung  an  den  Bürgermeister  oder  dessen  Stellvertreter
  in  die  Lage  gesetzt  ist,  den  nöthigen  Ausweg
zu  treffen.  «

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für
Voyern  rechts  des  uliberich  hoses  sa

1.

Cessibilität  des  der  Ehefrau  durch  §.  23  Nr.  3  der  Prioritätsordnung
  eingeräumten  Vorzugsrechtes.

Bl.  f.  RA.  Bd.  XIX  S.  187,  Bd.  XXXIV  S.  118.

L.  B.  hatte  wegen  einer  Wechselforderung  gegen
  den  Schuldner  M.  S.  den  Personal-Arrest  erwirkt,
  worauf  die  Ehefrau  des  Schuldners  von
ihren  hypothekarisch  versicherten  Illaten  dem  L.  B.
den  der  Wechselforderung  desselben  gleichkommenden
Betrag  als  datio  in  solutum  cedirte.

In  dem  gegen  M.  S.  später  ausgebrochenen
Konkurse  liquidirte  L.  B.  den  ihm  cedirten  Vetrag
mit  der  Bitte  um  Lozirung  desselben  in  die  II.
eventuell  in  die  IV.  Klasse,  3.  Stelle.

Die  erste  und  zweite  Instanz  nahmen  an,  daß
das  Vorzugsrecht  des  §.  23  Nr.  3  der  Prior.=Ordn.
  auf  den  Cessionar  der  Ehefrau  nicht  übergegangen
  sel,  und  setzten  deshalb  den  L.  B.  eventuell
in  die  V.  Klasse,  wogegen  ihm  der  oberste  Gerichtshof
  eventuell  das  VorzugSrecht  in  der  IV.  Klasse
3.  Stelle  einräumte,  und  zwar  aus  folgenden
Gründen:

1)  Es  ist  ein  allgemein  anerkannter  Grundsatz,
daß  eine  Forderung  durch  Cession  mit  allen  ihren
Nebenrechten,  die  sie  zur  Zeit  der  Cession  hatte,
auf  den  Cessionar  übergeht,  daß  dieser  sie  der  Regel
  nach  eben  so  geltend  machen  kann,  wie  der  Cedent
  selbst,  daß  daher  die  Klage  bei  ihm  denselben
        <pb n="354" />
        326  Prior.-Ordn.  K.  28  Nr.  3.  Cession.

Gegenstand  hat,  welchen  sie  bei  dem  Cedenten  haben
  würde  —  fr.  23  pr.  de  rescind.  vend.
(18,  4),  const.  6,  7  de  obl.  et  act.  (4,  10),
const.  14  de  fld.  (8,  41)  —  und  daß  es  dabei
gleichgiltig  ist,  ob  die  Accession  durch  Handlungen
des  Cedenten  oder  ipso  jure,  durch  jus  commune
oder  jus  singulare,  durch  privilegia  causae  oder
ersonae  eingetreten  ist,  sohin  ob  die  mit  der
Forderun  verknüpfte  Rechtswohlthat  ihren  Grund
in  einer  Eigenschaft  der  Forderung  oder  des  Gläubigers
  hat1)  —  fr.  24  pr.  de  min.  (4,  4),  fr.
43  de  usur.  (22,  1),  const.  2  de  his,  qui  in
prior.  (8,  19),  const.  7  de  privil.  fisci  (7,  73).
2)  Das  Vorzugsrecht  einer  Forderung  im
Konkurse  der  Gläubiger  (privilegium  exigendi)
ist  auch  ein  solches  Nebenrecht  und  zwar  schon  seiner
Natur  nach  ein  vermögensrechtliches  und  kann  daher
  nur  soweit  als  ein  rein  persönliches  angesehen
werden,  als  es  vom  Gesetze  ausdrücklich  als  nur
der  Person  des  Berechtigten  anklebend  erklärt  ist.
Daß  es  auf  den  Cessionar  übergehen  könne,
beweisen  insbesondere  fr.  2  de  cess.  bonor  (42,  3),
fr.  24  S.  3  de  reb.  auct.  jud.  (42,  5)2).

1)  Diese  Sätze  sind  wohl  richtig;  ob  aber  das  bevef.
exigendi  ein  solches  gleichzeitig  mit  der  Forderung
entstehendes  Nebenrecht  derselben  bilde,  oder  erst  mit
der  Konkurseröffnung  eine  Accession  der  Forderung
werde,  sohin  bei  früherer  Cession  auch  nicht  Gegense
  derselben  sein  könne,  das  ist  es,  was  in  Frage

eht

Wird  die  Forderung  erst  nach  Eröffnung  des
Konkurses  cedirt,  so  unterliegt  es  keinem  Zweifel,
daß  das  Vorzugsrecht  der  IV.  Klasse,  auch  wenn  es
auf  ein  privilegium  personae  sich  stützt,  auf  den
Cessionar  übergehe;  denn  es  ist  wohl  zu  unterscheiden
  zwischen  dem  (unübertragbaren)  benefieium  und
dem  durch  dasselbe  bereits  erworbenen  Rechte.
Puchta,  Pand.  F.  30  Note  e.

2)  In  diesen  Stellen  ist  ausgesprochen,  daß  derjenige,
welcher  zur  Befriedigung  eines  privilegirten  Gläubigers
  Geld  hergegeben  hat,  in  dessen  Privilegium
        <pb n="355" />
        Prior.-Ordn.  K.  23  Nr.  3.  Cession.  327

Hlenach  wird  in  der  Regel  der  Umfang  des
Forderungsrechtes  dadurch  nicht  alterirt,  daß  der
ursprünglich  Berechtigte  dasselbe  nicht  in  Person
ausübt,  sondern  durch  einen  Anderen,  sei  es  durch
mandatum  simplex  oder  als  Procurator  in  rem
suam  ausüben  läßt.  Das  Uebertragsrecht  der
Forderungsrechte  würde  ein  beschränktes  sein,  wenn
Cedent  nicht  auch  ein  solches  Vorzugsrecht  mitübertragen
  könnte,  namentlich  für  den  Fall,  wo  er  für
die  Einbringlichkeit  der  Forderung  haftet.

Es  ist  auch  allgemein  anerkannt,  daß  das
Vorzugsrecht,  welches  einer  Forderung  gewisser  Art
wegen  ihrer  Eigenschaft  beigelegt  ist,  stets  auch  vom
Cessionar  geltend  gemacht  werden  kann;  Puchta,
Vorlesungen  über  das  heut.  R.  R.  Bd.  II  8.  247
S.  58,  dann  §.  284  S.  122,  sowie  Pandekten
8.  248  Nr.  2  S.  355  und  §.  284  S.  397;
Vangerow,  Pand.  Bd.  III  S.  120  und  121;
Sintenis,  prakt.  gem.  Civil-Recht  Buch
§.  128,  Bd.  III  S.  821  und  822;  Windscheid,

eintritt;  dabei  fragt  es  sich  aber,  ob  diese  Bestimmung
  auf  das  privilegium  causae  beschränkt  sei  oder
sich  auch  auf  das  privilegium  personae  erstrecke?

Letzteres  wird  namentlich  von  Puchta  (Pand.=Vorles.
  zu  S.  284)  widersprochen,  und  auch  Arndts
scheint  gleicher  Meinung  zu  sein,  indem  er  jene  Stellen
  zu  §.  227  Anmerk.  3  seines  Lehrbuchs  der  Pandekten
  anführt,  hier  aber  ausschließend  vom
benef.  exigendi  causae  im  Gegensatze  zu  dem  in
der  Anmerk.  2  besprochenen  benef.  exig.  personse
handelt.

Wenn  man  aber  auch  annähme,  daß  jene  beiden
Stellen  auch  vom  privileg.  personae  gelten,  so“
wären  sie  doch  als  singuläres  Recht  auf  den  gesetzten
  speziellen  Fall  zu  beschränken  und  daher  nicht
ohne  Weiteres  auf  Cessionen  jeder  Art  anzuwenden,
was  insbesondere  im  vorliegenden  Falle  hervortritt,
indem  hier  nicht  die  Ehefrau  mit  einem  Theile  ihrer
Illaten  durch  L.  B.,  sondern  umgekehrt  dieser  mit
seiner  Wechselforderung  durch  die  Ehefrau  befriedigt
  wurde.
        <pb n="356" />
        328  Prior.-Ordn.  §.  23  Nr.  3.  Cession.

Lehrb.  des  Pand.-Rechts  §.  332;  Mühlenbruch,
Lehre  von  der  Cession  der  Ford.-Rechte  §.  56;
Glück,  Pand.  8.  1019  Bd.  XVI  S.  406  und
407;  Wening,  Lehrb.  des  gem.  Civ.-Rechts,
Buch  III  S.  50  S.  421.

3)  Es  besteht  nun  keinerlei  gesetzliche  Bestimmung,
  wodurch  das  Vorzugsrecht  der  Ehefrauen
nach  §.  23  Nr.  3  der  Prior.-Ordn.  vom  1.  Juni
1822  als  ein  höchst  persönliches  erklärt  ist;  eine
solche  Beschränkung  desselben  auf  deren  Person
kann  auch  nicht  daraus  gefolgert  werden,  daß  diese
Pr.j  Ordn.  eine  Bestimmung  darüber  nicht  enthält,
daß  es  vererbbar  und  übertragbar  sei,  und  eben  so
wenig  liegt  ein  Grund  zu  der  Annahme  vor,  daß
die  Gesetzgebungsfaktoren  eine  solche  Beschränkung
beabsichtigt  haben?).

Die  Beschränkung  des  privilegü  dotis  auf
die  Frau  und  deren  Deszendenten  in  der  Ger.-Ordn.
  Kap.  XX  §.  14  Nr.  10  und  11  hatte  ihren
  ausgesprochenen  Grund  in  dem  durch  §F.  6  dem
Heirathgute  eingeräumten  besonderen  Vorzugsrechte
und  erstreckte  sich  nicht  auch  auf  die  anderen  mit
solchem  Vorzugsrechte  nicht  versehenen  Ansprüche
der  Ehefrau.  —  Die  desffallsigen  Bestimmungen
der  GO.  wurden  durch  die  Pr.-O.  von  1822  aufgehoben
  und  durch  diese  eine  mehrfach  verschiedene,

2)  Es  wird  Niemanden  beifallen,  das  Vorzugsrecht  des
#§.  23  Nr.  3  als  ein  persönliches  deshalb  zu  erklären,
  weil  nicht  beigefügt  sei,  daß  es  vererbt  oder
übertragen  werden  könne;  aber  ebensowenig  darf
man  es  als  ein  benef.  causae  deshalb  ansehen,

weil  eine  spezielle  Bestimmung,  daß  es  nicht  vererbbar
  und  nicht  übertragbar  sei,  in  der  Prioritäts-Ordnung
  nicht  vorhanden  ist.

Es  bedarf  weder  nach  der  einen,  noch  nach  der
anderen  Seite  einer  speziellen  Bestimmung,  und  aus
dem  Mangel  einer  solchen  kann  nichts  weiter  folgen,
als  daß  hier  die  über  Privilegien  und  Rechtswohlthaten
  bestehenden  allgemeinen  Regeln  anzuwenden
  seien.
        <pb n="357" />
        Prior.-Ordn.  S.  28  Nr.  3.  Cession.  329

insbesondere  dem  Heirathgute  weniger  günstige  Klassifikation
  der  Forderungen  im  Konkurse  festgesetzt").

Es  kann  daher  den  desfallsigen  von  der  Vorinstanz
  angezogenen  früheren  Bestimmungen  der
GO.  und  den  Anmerkungen  hiezu  ein  entscheidendes
Gewicht  um  so  weniger  beigelegt  werden,  als  die
Pr.-O.  vom  1.  Juni  1822  nicht  blos  für  die  altbayerischen,
  sondern  auch  für  die  anderen  Landestheile
  gegeben  wurde,  in  welchen  das  gemeine  Recht,
das  preußische  Landrecht  (Th.  1  Tit.  11  8.  403
und  404)  u.  s.  w.  in  gesetzlicher  Kraft  standen  und
stehen,  und  als  die  Frage,  ob  und  in  wie  weit  die
Vorzugsrechte  durch  Erbfolge  oder  Vertrag  auf  Andere
  übergehen  können,  auch  eivilrechtlicher  Natur  ist.

Uebrigens  ist  auch  in  den  Anmerkungen  zur
GO.  a.  a.  O.  bemerkt,  daß  der  Uebergang  aller
nicht  ausdrücklich  ausgenommenen  Vorzugsrechte  sich
darnach  entscheide,  ob  solches  nur  der  Person  oder
der  Eigenschaft  der  Forderung  beigelegt  sei.

4)  Die  von  Lehner  in  Th.  II  F.  51  seines
Lehrbuches  des  bayer.  Hyp.-Rechtes  und  der  Pr.-O.
S.  91,  95  und  97  ausgesprochene  Ansicht,  daß
die  Vorzugsrechte  der  Kinder,  der  Ehefrau  und
Braut,  dann  der  Geschwister  des  Gantirers  nach
§.  23  Nr.  1,  3  und  4  der  Pr.-O.  nur  rein  persönliche
  Begünstigungen  seien  und  daher  von  einem
Dritten,  an  den  die  Forderung  abgetreten  worden,
nicht  angesprochen  werden  können,  entbehrt  einestheils
  jeder  näheren  Begründung,  anderntheils  steht
ihr  die  Erwägung  entgegen,  daß  diesen  Personen,
wie  den  unter  Nr.  2,  5  und  6  bezeichneten  das
Vorzugsrecht  in  der  IV.  Klasse  nicht  für  alle  ihre
Forderungen,  sondern  nur  bezüglich  solcher  eingeräumt
  worden  ist,  welche  aus  einem  der  dort  bezeichneten
  Rechtsverhältnisse  entstanden  sind,  sohin

*)  Vergl.  die  zwar  sehr  kurzgefahte,  aber  sehr  vielsa-Lende
  ote  Seuffert's  in  diesen  Blättern  Bd.  XIX
S.  190.
        <pb n="358" />
        330  Prior.-Ordn.  .  28  Nr.  3.  Cession.

nur  für  Forderungen  besonderer  Art.  —  Dieses
Vorzugsrecht  beruht  daher  nicht  lediglich  auf  einer
Begünstigung  der  Person,  sondern  hat  eine  sachliche
Voraussetzung  und  seinen  Grund  in  einem  besonderen
  Rechtsgrunde  der  Forderung,  stellt  sich  daher
auch  als  ein  privilegium  causae  dar  5),  welcheß
mit  einer  solchen  Forderung  ebenso  verbunden  ist
und  ihr  adhärirt,  wie  das  damit  in  Folge  gesetzlichen
  Rechtstitels  oder  erklärten  Privat-Willens
verknüpfte  Pfandrecht,  dessen  Uebergang  auf  den
Cessionar  gleichfalls  allgemein  anerkannt  ist.

O###  Erk.  v.  20.  Febr.  1869  RNr.  1225  v.  1868.,

m.

)  Daß  das  Vorzugsrecht  der  Prior.-Ordn.  §F.  23  Nr.  3
als  ein  privilegium  causae  deshalb  anzusehen  sei,
weil  es  nicht  allen,  sondern  nur  bestimmten  Forderungen
  der  Ehefrau  zusteht,  ist  schon  zum  Erkenntnisse
  vom  11.  Juli  1853  (Bl.  f.  RA.  Bd.  XIX
S.  188  auszuführen  versucht  worden  und  nun  wiederholt
  behauptet,  obwohl  ein  schwächerer  Grund
kaum  zu  ersinnen  gewesen  wäre.

Die  Logik  der  römischen  Juristen  war  hier  eine
hanz  andere;  sie  hielten  es  nicht  für  begriffswidrig,
das  benef.  exigendi  der  Ehefrau  als  ein  rein  persönliches
  zu  erklären,  obwohl  es  stets  nur  in
Ausehung  des  Dotalgutes  bestanden  hat.

Die  Fassung  des  KF.  23  d.  Pr.-O.,  welcher  in  den
Nummern  1—6  die  Personen  als  privilegirt  bezeichnet,
  ist  sicher  keine  blos  zufällige;  wenn  aber
der  Wortlaut  des  Gesetzes  auf  ein  privilegium  personae
  deutet,  so  müßte  man,  um  demungeachtet  ein
priv.  causae  annehmen  zu  können,  sehr  bestimmte
und  sehr  treffende  Gründe  zur  Hand  haben,  anstatt
sich  damit  zu  begnügen,  daß  das  Gesetz  nebst
der  Eigenschaft  der  Person  auch  noch  eine  Eigenschaft
der  Forderung  verlangt,  welche  selbst  wieder  jene
Eigenschaft  der  Person  so  nothwendig  voraussetzt,
daß  —  vergl.  fr.  68  de  reg.  jur.  (50,  17)  —  das
heforderte  genus  actionis  ohne  die  conditio  personae
  gar  nicht  gedacht  werden  kann.

Dies  ist  hier  der  Fall;  denn  nur  die  Ehefrau  des
Gantirers  und  keine  andere  Person  kann  Forderungen
  begründen,  wie  sie  in  §.  23  Nr.  3  bezeichnet  sind.
        <pb n="359" />
        Kaufschillingorest.  Kündigungefrist.  331

2.

Beurtheilung  der  Kaufvertragsbestimmung,  der  Kaufschilling
solle  bis  zur  gänzlichen  Zertrümmerung  des  verkauften  Anwesens
  unaufkündbar  sein.

Vergl.  Bd.  33  S.  254.

Ein  größeres  Anwesen  war  am  17.  Mai  1864
zum  Zwecke  der  Zertrümmerung  erkauft  und  bezüglich
eines  Kaufschillingsrestes  zu  6500  fl.  zu  3%  verzinslich,
  die  vertragsmäßige  Bestimmung  getroffen
worden,  daß  derselbe  bis  zur  gänzlichen  Zertrümmerung
  des  Anwesens  unaufkündbar  sein  solle.

Nachdem  die  Zertrümmerung  schon  in  kurzer
Zeit  —  bis  zum  16.  Juni  1864  der  Hauptsache
nach  vollzogen  war,  und  die  Käufer  des  Anwesens
nur  zwei  Parzellen  desselben  zu  1  Tagw.  1  Dez.
zurückbehalten  und  um  jährlich  15  fl.  verpachtet
hatten,  kündete  und  forderte  der  Verkäufer  nach  Umfluß
  längerer  Zeit  den  KausschillingSrest,  welcher
Forderung  die  Käufer  mit  obiger  Vertragsbestimmung
  entgegentraten,  weil  die  gänzliche  Zertrümmerung
  noch  nicht  erfolgt  sei.

Der  bezügliche  Einwand  wurde  jedoch  zurückgewiesen
  und  von  dem  Verkäufer  auch  nicht  die  Behauptung
  und  ein  Beweis  darüber  erfordert,  daß
Käufer  Gelegenheit  gehabt  hätten,  die  noch  übrigen
beiden  Parzellen  um  entsprechenden  Preis  zu  veräußern.


Die  Motive  des  bezüglichen  oberstrichterlichen
Erkenntnisses  lauten:

Jeder  Kaufvertrag  ist  ein  negotium  bonae
lidei  und  muß  mit  Rücksicht  auf  die  bona  lides
ausgelegt  werden.  Deßhalb  und  weil  bei  demjenigen,
  der  ein  Anwesen  kauft,  um  es  zu  erzielenden
Gewinnes  halber  parzellenweise  wieder  zu  veräußern,
offenbar  die  Absicht  und  das  Streben  vorwaltet,  die
Zertümmerung  sobald  nur  immer  möglich  zu
bewerkstelligen,  ist  bei  einer  Vertrags-Bestimmung,
zufolge  welcher  der  Kaufschilling  für  daß  behufs  der
Zertrümmerung  angekaufte  Anwesen  ganz  oder  hheil-
        <pb n="360" />
        332  Kaufschillingsrest.  Kündigungefrist.

weise  gegen  blos  3%  ige  Verzinsung  bis  zur  vollständigen
  Zertrümmerung  ungufkündbar  bleiben
soll,  nicht  der  strikte  Wortlaut  entscheidend  und  läßt
sich  nicht  der  Sinn  unterstellen,  daß  der  Anwesensverkäufer
  in  so  lange  von  der  Kündigung  einen  Gebrauch
  nicht  machen  könne,  als  der  Käufer  irgend
ein  Restchen  des  Anwesens  noch  unverkauft  in
Händen  hat  und  vielleicht  absichtlich,  um  die  Kündigung
  unmöglich  zu  machen,  nicht  verkauft,  sondern
es  muß  der  Rücksicht  auf  das  aequum  et  bonum
Einfluß  gestattet,  es  muß  in  Erwägung  gezogen
werden,  ob  nicht  etwa  das,  was  noch  unverkauft
ist,  im  Verhältnisse  zu  dem  ganzen  Zertrümmerungsgeschäfte
  als  von  so  geringer  Bedentung  erachtet
werden  müsse,  daß  es  als  unrecht  und  unbillig  erschiene,
  dem  Anwesensverkäufer  noch  länger  die  Einforderung
  seines  Kaufschillings  zu  verweigern,  und
insbesondere,  ob  der  seit  dem  Anwesenskaufe  verflossene
  Zeitraum  nicht  etwa  gar  zur  Vermuthung  berechtige,
  es  sei  blos  an  dem  Anwesenskäufer  gelegen,
  daß  ein  einzelnes  Grundstück  oder  einzelne  Hrr
zellen  noch  nicht  an  den  Mann  gebracht  seien.  Gerade
  diese  beiden  Erwägungen  aber  lassen  sich  im
vorliegenden  Falle  nicht  abweisen.  Ein  um  29,500  fl.
erkauftes  Anwesen,  außer  den  Gebäulichkeiten  achtund
  neunzig  Tagwerk  Grundstücke  umfassend,  ist
wiederverkauft  bis  auf  ein  Tagwerk,  ferner:  das
Anwesen  wurde  gekauft  am  17.  Mai  1864  und
wiederverkauft  war  es  bis  auf  eben  dieses  eine
Tagwerk  schon  am  10.  Juni  1864,  das  eine
Tagwerk  aber,  um  jährlich  15  fl.  verpachtet,  ist
im  Jahre  1871  noch  nicht  verkauft.  Bei  solcher
  Sachlage  drängt  sich  nur  zu  sehr  die  Vermuthung
  auf,  daß  es  den  Beklagten  aus  leicht  begreiflichem
  Grunde  gar  nicht  darum  zu  thun  war  und
ist,  die  beiden,  zusammen  blos  1  Tagw.  1  Dez.
haltenden  Parzellen,  die,  wie  Beklagte  in  ihrer
Berufungöschrift  selbst  aufstellen,  von  vorzüglicher
  Bonität  sind,  an  den  Mann  zu  bringen,  und
        <pb n="361" />
        Kaufschillingsrest.  Kündigungsfrist.  333

wäre  es  daher  mit  dem  Rechte  und  der  Billigkeit
nicht  vereinbar,  der  Klägerin  zuzumuthen,  sie  hätte
behaupten,  darlegen  und  beweisen  sollei,  daß  Beklagte
  zum  Verkaufe  gedachter  Parzellen  um  einen
werthentsprechenden  Preis  Gelegenheit  gehabt  hätten.
  Wenn  Revidenten  den  Verkauf  um  einen
werthentsprechenden  Preis  besonders  betonen,
so  ist  ihnen  zu  bemerken,  daß  nicht  jener  Preis  als
werthentsprechend  erachtet  werden  könne,  welchen  sie,
vielleicht  um  einen  Käufer  nicht  zu  finden,  aufstellten
  oder  aufstellen,  sondern  vielmehr  derjenige,  welcher
  dem  Kaufsgegenstande  und  den  Zeitverhältnissen
  entspricht.  Somit  bemerkte  denn  auch  die
Vorinstanz  mit  vollem  Rechte,  daß  die  Erfüllung
der  Bedingung,  unter  welcher  der  Kaufschillingsrest
fällig  (oder  vielmehr  kündbar)  sein  sollte,  schon  seit
länger  als  5  Jahren  in  der  Macht  der  Beklagten
gelegen  sei,  und  mit  eben  so  vollem  Rechte  stützte
sie  ihre  Entscheidung  auf  1.  50  D.  18,  1.  Denn
die  Vorschrift  des  bayer.  Landr.  Th.  IV  Kap.  1
§.  8  Z.  2,  wonach  Bedingungen,  welche  nicht  sowohl
  die  Substanz  der  Obligatlon  als  den  modus
Ssolutionis  betreffen,  wirksam  bleiben,  schließt  die
Anwendung  jener  Pandektenstelle  keineswegs  aus,
indem  dadurch  die  hier  fragliche  Bedingung  nicht
unwirksam  gemacht,  sondern  im  Gegentheile  in
ihrem  wahren  Sinne  zur  Anwendung  gebracht
  wird.
OAGErk.  v.  14.  Febr.  1871  R.-Nr.  597  v.  1870.
Nachschrift.  Es  mag  fraglich  bleiben,
ob  diese  Entscheidung  durch  1.  50  D.  18,  1  allein
ihre  ausreichende  Begründung  findet.  Diese  Stelle
lautet:  Labeo  scripsit,  si  mihi  bibliothecam  ita
vendideris,  si  decuriones  Campani  mihi  locum
vendidissent,  in  quo  eam  ponerem,  et  per  me
Stet,  duominus  id  a  Campanis  impetrem
e  vendito  agi  posse  quasi  impleta  conditione,
  cum  per  emtorem  stet,  quominus  impleatur
  —  behandelt  somit  den  Fall  einer  von
        <pb n="362" />
        334  Kausschillingsrest.  Kündigungsfrist.

dem  Gegentheile  herbeigeführten  Nichterfüllung  einer
Bedingung  und  der  folgeweisen  Annahme  der  Erfüllung
  dieser  Bedingung,  während  es  sich  hier  um
den  Fall  eines  thatsächlich  klar  ausgedrückten  Zahlungstermines
  handelt.  Die  Restzahlung  wurde  nicht
davon  abhängig  gemacht,  daß  die  gänzliche  Zertrümmerung
  des  verkauften  Anwesens  überhaupt  erfolge,
  dieser  Erfolg  ist  vielmehr  als  ein  in  entsprechender
  Zeit  bestimmt  eintretender  vorausgesetzt,  daher
  als  Zahlungstermin  behandelt,  und  es  fragt  sich
nur  um  die  Beurtheilung  dieser  Voraussetzung  bezüglich
  ihres  vertragsmäßigen  Inhaltes.
Die  Käufer  konnten  die  gänzliche  Zertrümmerung
  nicht  in  einer  Weise  verzögern,  welche  den  bei
solchen  Geschäften  berechtigten  Voraussetzungen  zuwider
  wäre,  und  insbesondere  ein  nach  den  Gesetzen
der  Erfahrung  verwerthbares  Objekt  willkührlich  zurückbehalten
  und  zum  Gegenstande  eines  Pachtvertrages
  machen.  Diese  Haudlungsweise  wäre  eine
dolose  und  kann  nur  die  Auffassung  zulassen,  daß
dadurch  die  Fälligkeit  der  Forderung  willkührlich  und
gegen  die  ursprüngliche  Intention  der  Parteien,
sohin  gegen  Treue  und  Glauben  zum  einseitigen
Vortheile  der  Käufer  aufgehalten  werden  wollte.
Dem  Einwande  der  Nichtfälligkeit  der  Forderung
steht  daher  dem  Wesen  nach  die  Replik  des  Dolus
entgegen,  welche  nach  den  gegebenen  Umständen
auch  eines  weiteren  Beweises  nicht  bedurfte.  Die
vorangeführten  Entscheidungsgründe  schließen  übrigens
  auch  diese  Auffassung  nicht  aus,  dieselben  enthalten
  vielmehr  auch  zugleich  alle  Momente  des
Dolus  und  die  allegirte  Belegstelle  steht  dem  vorliegenden
  Falle  mindestens  so  nahe,  daß  deren  analoge
  Anwendung  als  gerechtfertigt  erscheinen  würde,
obwohl  der  eigentliche  Entscheidungsgrund  hier  ein
anderer  ist.  Dort  sind  die  Folgen  der  Gefährde
in  einem  konkreten  Gesetzesausspruche  enthalten,  hier
dagegen  handelt  es  sich  um  Geltendmachung  der
Grundsätze  über  den  generellen  Dolus.  hh.
        <pb n="363" />
        Proz.-Ordn.  Art.  1078,  1079,  1115.  335

Entscheidungen  der  Appellationsgerichte.
Zu  Art.  1078,  1079  und  1115  der  Ciwvilprozeßordnung.

In  dem  Subhastationsverfahren  gegen  die
Eheleute  M.  ersteigerte  die  erste  Hypothekgläubigerin
Wittwe  H.  die  ihr  verpfändeten  Immobilien  um
1500  fl.  und  erhielt  solche  zugeschlagen,  ohne  daß
gegen  den  Zuschlag  eine  Nichtigkeitsklage  erhoben
worden  wäre.  Die  Ansteigerin  H.  berichtigte  die
Forderungen  der  ersten  und  zweiten  Reihe  der  Rangordnung,
  rechnete  am  Steigerungspreise  ihr  Hypothekkapital
  nebst  Zinsen  und  Kosten  ab  und  deponirte
den  Rest  des  Kaufschillinges  bei  dem  Vollstreckungserichte.
  Auf  diesen  Rest  erhob  ein  der  Hypothekserdeeug
  der  Wittwe  H.  nachgehender  Gläubiger
und  die  Ehefrau  des  Hypothekschuldners  M.  wegen
ihres  Eheeinbringens  Ansprüche.  Wittwe  H.  beantragte
  indessen  bei  dem  Vollstreckungsgerichte  nach
Art.  1078  Abs.  3  u.  4  der  Proz.-Ord.  die  Löschung
  der  auf  fraglichen  Immobilien  noch  vorgemerkten
  Beschlagnahme,  dann  der  darauf  eingetragenen
Hypotheken,  wurde  aber,  obgleich  die  beiden  Betheiligten,
  welche  an  erwähnten  Kausschillingsrest
Ansprüche  erhoben  hatten,  erklärten,  daß  sie  gegen
diesen  Antrag  nichts  zu  erinnern  hätten,  durch  Beschluß
  des  Bezirksgerichtes  W.  vom  9.  Juni  1871
abgewiesen,  weil  gegebenenfalls  ein  Rangordnungsverfahren
  zwischen  den  erwähnten  beiden  Betheiligten
  in  Aussicht  stehe  und  wegen  des  im  allegirten
Art.  1078  Abs.  4  ausgesprochenen  Vorbehaltes  der
Bestimmung  des  Art.  1115  dieses  Gesetzes  die  beantragten
  Löschungen  erst  bei  dem  endlichen  Abschlusse
  des  Theilungsverfahrens  von  dem  hiezu  bestimmten
  Kommissär  verfügt  werden  könnten.  Auf
Beschwerde  der  Wittwe  H.  erkannte  jedoch  das  zuständige
  Appellationsgericht  am  13.  Sept.  1871:
das  Bezirksgericht  habe  die  Löschung  der  auf  den
ersteigerten  Realitäten  eingetragenen  Hypotheken  und
Dispositionsbeschränkung  zu  verfügen.

Diese  Entscheidung  erfolgte  aus  nachstehenden
        <pb n="364" />
        336

Proz.-Ordn.  Art.  1078,  1079,  1115.

1)  daß  die  Befugniß  des  k.  Bezirksgerichtes  W.,

2

3

fügen  hat.

auf  einfache  Vorstellung  der  Wittwe  H.  die
Löschung  der  auf  den  von  derselben  ersteigerten
Immobilien  noch  eingetragenen  Hypotheken  zu
verfügen,  in  dem  Augenblicke  entstanden  ist,  wo
die  vollständige  Kaufschillingsberichtigung  erfolgt
  war,  indem  der  Vorbehalt  der  Bestimmung
  des  Art.  1115  nur  von  dem  Falle  zu
verstehen  ist,  wo  bezüglich  der  Art  und  Weise
der  Verwendung  des  noch  nicht  vollständig  entrichteten
  Kausschillinges  noch  Anstände,  die  erst
nach  Vernehmung  der  Theilungsinteressenten  ihre
Erledigung  finden  können,  bestehen;
daß  die  Ansicht  des  Untergerichtes,  als  ob  in
allen  Fällen,  wo  ein  Rangordnungsverfahren
in  Aussicht  stehe,  selbst  dann,  wenn  der  Ansteigerer
  das  Meistgebot  vollständig  berichtigt
  hat,  die  Löschung  der  Hypotheken  erst
nach  endlichem  Abschlusse  des  gedachten  Verfahrens
  und  zwar  nur  von  dem  Theilungskommissär
  verfügt  werden  dürfe,  mit  der  Natur  der
Sache,  der  Intention  des  Gesetzes  und  dem  §.  81
des  Hyp.-Ges.,  wonach  bei  geschehener  Kaufschillingsentrichtung
  die  ersteigerten  Immobilien
hypothekenfrei  sofort  auf  den  Ansteigerer  übergehen,
  ch  nicht  in  Einklang  bringen  läßt  (Verhandl.
  d.  GG.  d.  K.  d.  Abg.  v.  1866/67,
Beil.-Bd.  II  Abs.  3  S.  301);
daß  im  vorliegenden  Falle  die  volsständige  Berichtigung
  des  von  der  Beschwerdeführerin  gelegten
  Meistgebotes  vor  sich  gegangen  ist  und
überdies  die  beiden  Interessenten,  welche  auf
den  Rest  des  Kaufschillinges  Anspruch  machen,
gegen  den  Löschungsantrag  nichts  zu  erinnern
hatten,  sondern  bloß  erklärten,  daß  ver  deponirte
Kaufschillingsrest  zu  67  fl.  30,  kr.  für  ihre
Ansprüche  zu  verwenden  sei;
daß  überall,  wo  die  vollständige  Entrichtung
des  Meistgebotes  eingetreten  ist,  das  betreffende
Gericht  ebenso  wie  in  den  Fällen  des  Art.  1079
vie  Löschung  der  auf  den  ersteigerten  Immobilien
vorgemerkten  Die  vositionsbeschränkung  zu  ver-S.
        <pb n="365" />
        Samstag  den  28.  Vktober  1371.  36.  Jahrgang.  M.  22.

Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plütter  für  Rechtsanvendung

zunächst  in  Bayern.

Inhal#t:  Ueter  eeenlung  der  ——  Begründung  von  Partelentr#  *
der  Prozeboi  islasi  8  der  Watten

gu  Veshent  #Ohelrä  ch  chen  Verm  u##  auf  Wi  kedr

eines  G  igera  b  Einfluß

.  s

aus  Welderechte  der  bleherlgen  Gewerbe-Innun  E  —  Derlährun.
zel  Densebglerdnns  dt  6“  unbestimmt  3  ilh  #  v
Beweis  des  Dienstoertrags-Abschlusset  unc  E  *  Handlungen
erseyzt.  Bayer.  Landrecht.  —  Urber  die  Legietimatlon  der  nach  dem
Ll###erarhsteeset  vom  18.  Mol  1652  gebildeten  Disirillegemelnden,
Altere  vor  deren  Konsiltulrung  entstandene  Prlvatrechtsiite  a-  Re-Fräsentanten
  der  früheren  Srtt  beltend  zu  machen

Ueber  gehandlung  der  thatsächlichen  Begründun
von  Parkeianichgen  nach  sit  en  Leprünhn  6

Man  begegnet  noch  der  richterlichen  Anschauung,
  daß  die  thatsächliche  Begründung  von  Ansprüchen
  oder  Gegenansprüchen  blos  nach  dem  ursprünglichen
  Parteivorbringen  als  mangelhaft  angesehen
und  auf  diese  Mangelhaftigkeit  der  Substanzirung
sofort  Ausspruch  erlasse  werden  könne.  Wem  auch
das  juridische  Interesse  in  dieser  Frage  ein  untergeordnetes
  sein  mag,  so  liegt  es  doch  im  Interesse
der  Rechtspflege  selbst,  auf  bieselbe  hier  aufmerksam
*  machen,  insbesondere  damit  nicht  ohne  Grund

echtsmittel  und  namentlich  Nichtigkeltsbeschwerden
veranlaßt  werden.

Eine  Abweisung  von  Ansprüchen  in  der  angebrachten
  Art  ist  der  neuen  Prozeßordnung  völlig
fremd  und  ebensowenig  läßt  sich  nach  derselben  eine
definitive  Abweisung  soccher  Ansprüche  damit  motiviren,
  daß  die  Parteianträge,  wie  solche  ursprünglich
an  den  Richter  gestellt  sind,  als  thatsächlich  unfubstanzirt
  oder  lückenhaft  sich  darstellen.

Es  liegt  schon  im  Prinzipe  der  Mündlichkeit

Neue  Folge  XVI.  Band.
        <pb n="366" />
        338  Tohatsächl.  Begründg  d.  Anträte:  Proz-Ord.  v.  1869.

des  Prozeßverfahrens,  daß  der  durch  dieselbe  möglich
  gemachte  unmittelbare  Verkehr  des  Richters
mit  den  Parteien  bzw.  deren  Vertretern  auch  fruchtbar
  gemacht  werde  und  der  Richter  nicht  mehr  in
der  Lage  bleibe,  als  hätte  er  noch  eine  todte,  jede
Aufklärung  versagende  Schrift  vor  sich.  «

Schon  mit  Rücksicht  auf  die  Mündlichkeit  des
Verfahrens  hat  sich  in  den  Ländern  des  französischen
  Prozeßrechtes  durch  die  Jurisprudenz  der
Satz  festgestellt,  daß  es  eine  Abweisung  von  Anträgen
  in  der  angebrachten  Art  nicht  gebe,  daß  es
vielmehr  Aufgabe  des  Richters  sei,  den  Mängeln
des  thatsächlichen  Partei-Vorbringens  nach  Thunlichkeit
  abzuhelfen  (Wernz,  Kommentar  zur  Proz.=Ordn.
  Bd.  I  S.  163.  u.  insbes.  165),  ohwohl  in
diesem  Prozeßrechte  die  Folgerungem  aus  dem  Prinzipe
  der  Mündlichkeit  nicht  so  speziell  auögedrückt
sind,  wie  in  der  bayerischen  Prozeßordnung  und
dort  im  Wesentlichen  nur  auf  die  Befugniß  des
Richters,  das  Erscheinen  der  Parteien  selbst  zu  veranlassen,
  beschränkt  sind.

Umständlicher  hat  die  Prozeßordnung  von  1869
das  Verhalten  des  Richters  gegenüber  mangelhaftem
thatsächlichen  Parteivorbringen  festgestellt.

Nach  Art.  154  der  Proz.-Ordn.  hat  der  Vorsitzende
  oder  Einzelnrichter  durch  sachgemäße  Fragen
von  den  Parteien  und  ihren  Gewalthabern  alle
Aufklärungen  zu  erholen,  welche  zum  Verständnisse
der  geltend  gemachten  Thatsachen  und  der  gestellten
Anträge,  zur  Ergänzung  und  Erläuterung  unvollständiger,
  unbestimmter  oder  undeutlicher  Erklärungen
oder  sonst  zur  Feststellung  des  Sachverhaltes
als  erforderlich  erscheinen,  und  nach  Art.  155  kann
das  Gericht  das  persönliche  Erscheinen  der  Partei
in  einer  festzusetzenden  Sitzung  verfügen,  wenn  dasselbe
  zur  Aufklärung  der  Sache  es  für  angemessen
erachtet,  die  Partel  selbst  zu  vernehmen.  Gemäß
Art.  274  ist  ferner  das  Gericht  ermächtigt,  wenn
        <pb n="367" />
        Whatsächl.  Begründg.  d.  Anträge.  Proz.-Ordn.  v.  1869.  339

es  die  Sache  bei  der  Urtheilsschöpfung  nicht  genügend
  aufgeklärt  findet,  die  Wiederaufnahme  der

erhandlung  in  einer  sofort  anzuberaumenden  Sitzung
  zu  verfügen,  was  nach  Art.  328  Abs.  4  auch
für  den  Fall  gilt,  daß  das  Gericht  einen  nicht  angebotenen
  Beweis  für  nöthig  hält,  wenn  die  Partei
auf  diesen  Mangel  nicht  bereits  in  der  Verhandlung
vom  Vorsitzenden  aufmerksam  gemacht  worden  war.  —

Gegenüber  diesen  Bestimmungen  ist  nicht  blos
jede  Abweisung  eines  Anspruches,  wie  solcher  angebracht
  ist,  ausgeschlossen,  sondern  auch  eine  definitlve
Abweisung  desselben,  so  lange  die  bessere  thatsächliche
  Begründung  noch  angezeigt  ist,  eine  gegen  das
Gesetz  durch  dessen  Nichtanwendung  verstoßende  Entscheidung.


Ein.  mangelhaft  stubstanzirter  Anspruch  kann
nur  definitiv  abgewiesen  werden,  jedoch  nur  dann,
wenn,  was  selbstverständlich  gehörig  festgestellt  werden
  muß,  die  Partei  eine  bessere  Begründung  nicht
zu  geben  vermag  oder  nicht  geben  will.

Es  ergibt  sich  dieß  aus  der  Natur  der  Sache,
well  ein  nicht  gehörig  zu  begründender  Anspruch
endglltig  als  ein  unbegründeter  sich  darstellt,  und
es  stand  schon  nach  der  früheren  Gerichtsordnung
nichts  im  Wege,  einen  solchen  Anspruch  als  völlig
hinfällig  zu  behandeln.

Hlemit  im  Einklange  stehen  übrigens  mehrfache
Bestimmungen  der  neuen  ProzeHhordnung,  nämlich
außer  dem  dereits  angeführten  Art.  328  Abs.  4,
soweit  hierin  von  dem  Aufmerksammachen  der  Partei
  auf  den  Mangel  die  Rede  ist,  die  Art.  156  u.
164  Abs.  3,  wonach  sogar  bei  verweigerter  oder
ungenügender  Antwort  Zugeständnisse  angenommen
werden  können,  um  so  mehr  also  das  Unvermögen
einer  besseren  thatsächlichen  Aufklärung.  —

Es  kommt  sogar  vor,  daß  in  den  Entscheldungsgründen,
  welche  die  Mangelhaftigkelt  des  that-#
        <pb n="368" />
        340  Watsächl.  Begründg.  d.  Anträge.  Proz.-Ordn.  v.  1869.

sächlichen  Parteivorbringens  erörtern,  jene  Thatumstände
  speziell  erwähnt  sind,  welche  hätten  noch  vorgebracht
  werden  sollen,  und  wegen  deren  Nichtvorbringens
  der  Parteiantrag  als  mangelhaft  substanzirt
  behandelt  wird.  In  diesem  Falle  hat  sich  der
Richter  zwar  kein  Armuthszeugniß  gegeben,  aber
völlig  unerklärlich  gelassen,  warum  er  die  nothwendigen
  Aufschlüsse  zu  erholen  unterlassen  hat.  —  —

Hieran  reiht  sich  eine  zweite  Betrachtung.  Bei
Würdigung  des  Parteivorbringens  bei  angebotenen
Bewelsen  haben  sich  die  Gerichte  von  dem  Wesen
der  alten  Beweisinterlokute  noch  nicht  gehörig  emanzipirt
  und  sich  den  Unterschied  zwischen  dem  Beweiserkenntnisse
  alten  und  neuen  Styls  nicht  gehöri
klar  gemacht.  Während  das  Beweiserkenntniß  nach
der  Gerichtsordnung  einen  völligen  Abschnitt  im
Verfahren  bildete  und  das  spezielle  Gesetz  für  Geltendmachung
  des  erhobenen  Anspruches  aufstellte,
steht  das  Beweißerkenntniß  nach  der  Prozeßordnung
einer  bloßen  Instruktionshandlung,  wie  etwa  der
Anordnung  eines  Angenscheines,  gleich.  Der  Richter
verschafft  sich  dadurch  nur  weitere  Information  für
Erlassung  seines  Urtheiles.

Daraus  ergibt  sich,  daß  bezüglich  des  thatsächlichen
  Parteivorbringens  zum  Zwecke  der  Zulassung
eines  Beweises  die  früheren  Grundsätze  nicht  schlechthin
  Anwendung  finden  können  und  daß  insbesondere
die  Aufstellung,  das  Beweisverfahren  dürfe  in  thatsächlicher
  Beziehung  nichts  mehr  nachtragen,  jetzt  in
vielen  Fällen  nicht  mehr  am  Platze  sein  wird.
Insbesondere  gilt  dieß  von  Entschädigungsansprüchen,
wenn  die  rechtlichen  und  thatsächlichen  Voraussetzungen
de5  Anspruches  im  Allgemeinen  gegeben  sind  und
es  sich  um  die  Schadensgröße  handelt.  Hier  ist  es
namentlich  nach  der  neuen  Prozeßordnung  nicht  angezeigt,
  die  thatsächlichen  Faktoren  der  Schadensgröße
  durch  das  Vorverfahren  umständlich  festzustellen
  und  einen  angebotenen  Beweis,  der  eine  be-
        <pb n="369" />
        Eheeinbringen.  Beweislast.  341

stimmte  Schadensgröße  als  Thatsache  aufstellt,  ungeachtet
  der  Bezeichnung  zulässiger  Beweismittel
blos  deßhalb  nicht  zuzulassen,  well  diese  Schadensgröße
nicht  vorher  durch  Aufzählung  aller  einflußreichen
Umstände  dargelegt  worden  ist.  Diese  Darlegung
kann  Sache  der  Beweisführung  bleiben.

Mögen  diese  Zeilen  dazu  dienen,  eine  zum
Theile  irre  gehende  Praxis  auf  den  rechten  Weg
zu  führen.  eun

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für
sh  **  rechts  des  Gesichlehaf  sa

1.

Beweislast  hinsichtlich  der  Illation  des  hypothekarisch  versicherten
  ehefräulichen  Vermögens  auf  Widerspruch  eines  Gläubigers
  des  überschuldeten  Ehemannes.

Der  Handelsmann  B.  W.  hatte,  nachdem  er
längst  und  bedeutend  überschuldet  war,  die  Illaten
seiner  Ehefrau  mit  2500  fl.  auf  seinem  Anwesen
zur  offenen  Stelle  als  Hypothek  eintragen  lassen.

J.  U.,  ein  Kurrentgläubiger  des  L.  W.,  beklagte
die  Ehefrau  auf  Löschung  dieser  Illaten,  weil  sie  im
fraudem  creditorum  lediglich  fingirt  seien.

Die  erste  und  zweite  Instanz  erkannten  auf
Löschung,  indem  sie  aus  verschiedenen  Indizien  annahmen,
  daß  die  Ehefrau  höchstens  500  fl.  eingebracht
  haben  könnte,  daß  aber  auch  bezüglich  dieser
die  Hypothekbestellung,  als  in  fraudem  creditorum
geschehen,  rechtsunwirksam  sei.

Der  oberste  Gerichtshof  legte  dem  Kläger  den
Beweis  auf,  daß  die  Beklagte  ihrem  Ehemanne  ein
Vermögen  von  2500  fl.  oder  wie  viel  weniger,  nicht
in  die  Ehe  gebracht  habe.
        <pb n="370" />
        842  Eheeinbringen.  Beweislast.

Die  Gründe  lauten:

Die  Vorinstanzen  sind  von  der  Annahme  ausgegangen,
  daß  von  dem  angeblichen  Einbringen  jedenfalls
  der  Betrag  von  2000  fl.  als  fingirt  zu
erachten  sei,  da  aus  den  adhibirten  Akten  hervorgehe,
daß  die  Beklagte  höchstens  ein  Vermögen  von  500  fl.
bei  Eingehung  der  Ehe  besessen  habe,  während
hinsichtlich  dieser  500  fl.,  wenn  sie  anders  wirklich
in  die  Ehe  gebracht  worden  sein  sollten,  doch  jedenfalls
  die  Hypothekbestellung,  als  in  fraudem
creditorum  geschehen,  rechtsunwirksam  erscheine.

Da  jedoch  nach  F.  12  Ziff.  6  des  Hyp.-Ges.
die  Ehefrau  wegen  ihres  bei  Eingehung  der  Ehe
oder  während  derselben  eingebrachten  Vermögens
kraft  des  Gesetzes  das  Recht  zur  Erwerbung
einer  Hypothek  auf  den  Immobilien  des  Ehemannes
hat,  B.  W.  somit,  so  lange  ihm  das  Dispositionsrecht
  über  sein  Vermögen  nicht  förmlich  entzogen
war,  rechtlich  gar  nicht  in  der  Lage  sich  befand,
seiner  Ehefran  auf  deren  Verlangen  den  Eintrag
einer  Hypothek  auf  seinem  Anwesen  für  daß  von
ihr  eingebrachte  Vermögen  verweigern  zu  können,
so  vermag  in  der  von  ihm  vorgenommenen  Hypothekbestellung,
  wenn  er  auch  zur  Zeit  derselben  bereits
  materiell  überschuldet  war  und  diese  seine  Ueberschuldung
  kannte,  gleichwohl  eine  unter  die  Bestimmungen
  der  GO.  Kap.  XIX  S§.  19  Nr.  2
und  3  fallende  fraudulose  Vermögensveräußerung
nicht  gefunden  zu  werden,  soferne  und  in  soweit
dieselbe  für  ein  von  seiner  Ehefrau  wirklich  in  die
Ehe  gebrachtes  Vermögen  erfolgte,  und  es  erscheint
daher  die  Reszission  der  Hypothekbestellung  in  Beziehung
  auf  die  fragliche  Illatenforderung  nicht
gerechtfertigt,  so  lange  nicht  die  klägerische  Behauptung,
  daß  auch  diese  Forderung  eine  lediglich  fingirte
  sei,  zur  rechtlichen  Gewißhelt  gebracht  ist.

Daß  nun  diese  Gewißheit  bezüglich  des  Be-
        <pb n="371" />
        Eheeinbringen.  Beweislast.  343

trages  von  500  fl.  von  welchem  in  dem  von  B.  W.
bel  Stellung  seines  Wiederverehelichungsgesuches
vorgelegten  gemeindlichen  Leumunds=  und  VermsgensSzeugnisse
  die  Rede  ist,  zur  Zeit  noch  nicht  vorliege,
  ist  von  den  Vorinstanzen  selbst  anerkannt.
Aber  auch  bezüglich  des  weiteren  Betrages  von
2000  fl.  kann  ein  genügender  Beweis  dafür,  daß
derselbe  lediglich  erdichtet  sei,  zur  Zeit  noch  nicht
als  hergestellt  erachtet  werden.  Die  Umstände,  welche
  in  den  Motiven  des  appellationsgerichtlichen
und  beziehungsweise  des  erstrichterlichen  Erkenntnisses
für  die  Annahme  einer  bloßen  Simulation  aufgeführt
sind,  begründen  wohl  einen  starken  Verdacht  hiefür,
sind  aber  schon  deshalb  nicht  geeignet,  volle  rechtliche
  Ueberzengung,  wie  sie  das  Gesetz  auch  in  jenen
  Fällen  erfordert,  in  welchen  es,  weil  die  Beschaffenheit
  eines  inneren  Willensaktes  in  Frage
steht,  Beweislieferung  durch  bloße  Indizien  gestattet,
  schon  jetzt  zu  bewirken,  weil  sie  nach  ihrer  Beschaffenheit
  die  Möglichkeit  der  Lieferung  eines  Gegenbeweises
  von  Seite  der  Beklagten,  zu  dessen  Antretung
  diese  im  bisherigen  Verfahren  noch  nicht
verpflichtet  war,  keineswegs  ausschließen.

Es  ist  daher  bezüglich  der  gesammten  Illatenforderung
  der  Beklagten  zu  2500  fl.  dem  Kläger,
welcher  das  Nichtbestehen  derselben  behauptet,  vorerst
  der  Beweis  dieser  Behauptung  aufzulegen.
OAGErk.  v.  1.  März  1869  NRr.  552  v.  1868.

Nachschrift  des  Einsenders.  Wenn  nicht
besondere  Umstände  vorlagen,  von  welchen  jedoch
aus  den  Entscheidungsgründen  nichts  zu  ersehen  ist,
so  will  es  scheinen,  daß  nicht  dem  Kläger  der  Beweis
  der  Nicht-Illation,  sondern  der  Beklagten  der
Bewels  der  Illation  aufzulegen  gewesen  wäre.
Von  dieser  Beweislast  konnte  die  Beklagte  weder
durch  das  bei  der  Hyp.-Bestellung  vom  Ehemanne
        <pb n="372" />
        344  Gewerbsges.  Art.  26.  Weiderecht  einer  Innung.

abgelegte  Bekenntniß  der  Elnbringung  noch  durch
die  Eintragung  der  Hypothek  befreit  werden,  weil
das  Bekenntniß  nach  eingetretener  Ueberschuldung
höchstens  einen  Beweis-Behelf  liefern  konnte,
—  Seuffert's  Komm.  z.  GO.  Bd.  IV  S.  375
(Ausg.  I)  u.  S.  431  (Ausg.  II)  —  die  Eintragungen
  ehefräulicher  Illaten  im  Hyp.-Buche  aber
stets  nur  eine  bedingte  ist,  und  zu  ihrer  Wirksamkeit
  voraussetzt,  daß  der  Beweis  der  Illation  besonders
  erbracht  werde.  Prior.-Ordn.  S.  30;  Gönner,
  Komm.  z.  Hyp.-Ges.  Bd.  1  S.  401  Nr.  4.

Rm.
2.

Einfluß  des  Art.  26  des  Gesetzes  vom  30.  Januar  1868,
das  Gewerbswesen  betr.,  auf  Weiderechte  der  bisherigen  Gewerb-Innungen.


Den  sog.  Bratmetzgern  zu  A.  stand  ein  Weiderecht
  für  ihre  Stichschafe  auf  bestimmten  Grundstücken
  zu.

Es  wurde  nun  von  den  Eigenthümern  der
dienenden  Grundstücke  geltend  gemacht,  durch  die  in
Folge  des  Gesetzes  vom  28.  Januar  1868  erfolgte
Aufhebung  der  Zünfte  habe  sich  das  bezügliche  Rechtsverhältniß
  geändert  und  sei  die  Berechtigung  der
Bratmetzger  hinfällig  geworden.

Es  wurde  jedoch  dieser  Einwand  verworfen
und  enthalten  die  Gründe  des  bezüglichen  oberstrichterlichen
  Erkenntnisses  hierüber  Folgendes:

Faßt  man  die  Natur  der  in  Frage  stehenden
Weideberechtigung  in's  Auge,  so  war  sie  eine  solche,
welche  zwar  der  Innung  als  solcher  zustand,  jedoch
von  den  einzelnen  Innungsgenossen  nach  Maßgabe
der  Bedürfnisse  ihres  Innungsgewerbes  ausgeübt
        <pb n="373" />
        Gewerbsges.  Art.  26.  Weiberecht  einer  Innung.  345

wurde,  in  derselben  Weise,  wie  es  Gemeinderechte
gibt,  welche  nicht  von  der  Gemeinde  selbst,  sondern
von  den  Gemeindeangehörigen  ausgeübt  werden.  —
Mag  man  nun  darauf,  daß  die  Berechtigung  selbst
der  Innung  zustand  oder  darauf,  daß  die  einzelnen
Innungsgenossen  zur  Ausübung  befugt  waren,  vorwiegend
  Werth  legen,  immerhin  ist  sicher,  daß  die
Aufhebung  der  Innungen  eine  Erlöschung  der  Berechtigung
  nicht  bewirken  konnte.

Was  den  ersten  Gesichtspunkt  betrifft,  so  ist
keineswegs  durch  Aufhebung  der  Innungen  deren
Vermögen  ein  herrenloses  Gut  geworden,  vielmehr
ist  durch  Art.  26  des  Gesetzes  v.  30.  Jan.  1868
bestimmt,  daß  die  bisherigen  Vereinsmitglieder
d.  h.,  wie  der  Schlußabsatz  jenes  Artikels  näher  erläutert,
  die  am  Tage,  wo  das  Gesetz  in's  Leben
trat,  vorhandenen  Vereinsmitglieder  über  die  Verwendung
  des  Vermögens  zu  entscheiden  haben.  Auf
diese  Innungsgenossen  ist  daher  das  Vermögen
als  übergegangen  zu  betrachten  und  wenn  dieselben,
wie  im  vorliegenden  Falle,  eine  neue  Genossenschaft
zum  Zwecke  der  fortdauernden  Ausübung  der  Schafweide
  gebildet  haben,  so  gingen  auf  diese  Genossenschaft
  die  Rechte  der  früheren  Innung  über.

Zum  nämlichen  Resultate  gelangt  man,  wenn
man  die  Berechtigungen  der  einzelnen  Innungsgenossen
  in's  Auge  faßt;  denn  offenbar  besteht  kein
Grund,  warum  diejenigen  Personen,  welche  bei  Erlaß
  des  Gesetzes  vom  30.  Jan.  1868  als  Innungsmitglieder
  Rechte  erworben  hatten,  diese  Rechte
nachher  nicht  mehr  sollten  ausüben  dürfen.  Ein
derartiges  gewaltsames  Eingreifen  in  wohlerworbene
ee  lag  keineswegs  in  der  Absicht  des  fraglichen

esetzes.

Allerdings  ist  anderselts  klar,  daß  durch  Einkreten
  des  neuen  Zustandes,  namentlich  durch  den
Uebergang  des  Rechtes  von  der  Zunft  auf  die  ein-
        <pb n="374" />
        396  Gewerbsges.  Art.  26.  Weiderecht  einer  Innung.

zelnen  Genossen  und  durch  die  Bildung  einer  neuen
Weidegenossenschaft  die  Natur  und  die  Ausdehnung
  des  Schafweide-Rechtes  nicht  die  geringste
Nenderung  erleiden  könne,  daß  insbesondere  vor  wie
nach  die  Weide  nur  im  Interesse  des  Metzgerghewerbes
  für  Stichschafe  ausgenbt  werden
dürfe.  —

Die  Frage,  ob  das  Recht  sich  auf  die  Zahl
der  bei  Aufhebung  der  Zunft  vorhandenen  Genossen
und  ihre  Rechtsnachfolger  beschränke  und  ob  auch
Metzger,  die  später  erst  ihr  Gewerbe  beginnen,  zur
Theilnahme  berechtigt  seien,  ist  in  diesem  Prozesse
micht  zu  prüfen,  da  unbestritten  ist,  daß  diejenigen
Genossen,  gegen  welche  die  Klage  zur  Zeit  ihrer
Erhebung  sich  richtete,  sämmtlich  der  aufgehobenen
Innung  ungehört  haben.

OAGErk.  v.  17.  Febr.  1871  RNr.  619  v.  1870.

Bemerkung.  Die  Entscheldung  der  zuletzt
angeregten  Frage  liegt  von  selbst  in  der  vorhergehenden
  Ausführung,  indem  mit  dem  Uebergange
der  Innungsrechte  auf  die  vorhandenen  Innungsgenossen
  als  Einzelne")  bei  der  fraglichen  Berechtigung
  nicht  mehr  der  Einfluß  des  früher  bestandenen
  Innungsverhältnisses,  sondern  nur  die  Nachfolge
  in  die  Rechte  der  Einzelnen  von  Wirksamkeit
sein  kann,  hierin  also  eine  Aenderung  des  bibherigen
  Rechtsverhältnisses  nothwendig  eingetreten  ist.

*)  Daß  das  Vermögen  der  Innung  auf  die  am  kritischen
Tage  vorhandenen  Innungemitglieder  als  Einzelne
übergehe,  finde  ich  im  Gewerbsgesetze  nicht  ausgesprochen.
  Die  hieraus  zu  ziehenden  Folgerungen
dürften  vielleicht  zu  einem  anderen  als  dem  vom
Herrn  Einsender  aus  jener  Prämisse  gezogenen  Resultate
  führen  (vgl.  Bd.  31  S.  187).  St
        <pb n="375" />
        Dienstlohn.  Werjährung.  3#7

3.
Verjährung  der  Dienstlohnforderung  bei  unbestimmt  gelassener
  Dienstzeit.  Der  Beweis  des  Dienstvertrags-Abschlusses
durch  konkludente  Handlungen  ersetzt.  —  Bayer.  Landrecht.

Viktorla  E.,  welcher  im  Hause  der  Anna  O.
unentgeltliche  Wohnung  vergönnt  war,  leistete  der
letzteren  vom  1.  Nov.  1863  bis  zu  dem  am  2.  März
1868  erfolgten  Tode  derselben  alle  erforderlichen
Dienste,  ohne  daß  eine  Bestimmung  zwischen  belden
darüber  getroffen  worden  war,  wie  es  bezüglich  der
Lohnforderung  der  Viktoria  E.  gehalten  werden  soll.

Nach  Ableben  der  Anna  O.  stellte  Viktoria  E.
gegen  deren  Erben  Klage  auf  Bezahlung  eines
Dienstlohnes  von  täglich  einem  Gulden,  da  sie  Verpflegung
  nicht  erhalten  habe.

In  zweiter  Instanz  wurde  dieser  Anspruch  auf
Grund  deß  Gesetzes  vom  26.  März  1859  Art.  3,
wonach  die  Forderungen  der  Dienstboten  wegen  ihres
Dienstlohnes  in  3  Jahren  verjähren  und  die  Verjährungszeit
  mit  dem  Ablaufe  des  letzten  Tages:
des  Jahres  beginnt,  in  welchem  die  Forderung  entstanden
  ist,  für  die  Zeit  vom  1.  Nov.  1863  bis
31.  Dezember  1865  als  verzjährt  erachtet.  Der
oberste  Gerichtshof  schloß  jedoch  die  Einrede  der
Verjährung  schlechthin  aus.

Die  zweite  Instanz  nahm  ferner  gegen  die
erste  an,  das  seit  1.  Nov.  1863  bestandene  thatsächliche
  Verhältniß  enthalte  noch  nicht  den  Abschluß
elnes  Dienstvertrages,  sondern  die  Klägerin  müsse
auch  noch  zur  Begründung  einer  Lohnforderung  beweisen,
  daß  sie  am  1.  Nov.  1863  auf  Ansuchen  der
Anna  O.  in  deren  Dienst  getreten  sei.  Auch  in
dieser  Richtung  erachtete  der  oberste  Gerichtshof  das
Revisionsgesuch  der  Klägerin  als  begründet.

Nach  beiden  Richtungen  ist  vom  obersten  Gerichtshofe
  im  Wesentlichen  Folgendes  angeführt:
        <pb n="376" />
        348  Dienstlohn.  Verlährung.

1.  Der  Annahme  der  Verjährung  steht  die  Bestimmung
  des  bayer.  Landrechtes  Th.  IV  Kap.  VI
P.  9  Ziff.  1  entgegen,  worin  in  Beziehung  auf  die

ntstehung  der  Dienstlohnforderungen  die  Rechtsregel
  aufgestellt  ist,  daß  der  Miether  den  Miethpreis
  oder  Lohn,  gleichwie  bei  der  Sachmiethe  erst
nach  vollendetem  Gebrauche,  so  auch  bei  der  Dienstmiethe
  erst  nach  ausgerichtetem  Dienste  zu  bezahlen
  schuldig  sei.  In  den  Anmerkungen  zu  dieser
Gesetzesstelle  wird  darauf  hingewiesen,  daß  bei
der  Miethe  nicht  wie  beim  Konse  schon  gleich
anfänglich  bei  Schließung  des  Handels  Zug  für
Zug  bezahlt  werden  müsse,  sondern  erst  nach  geendigter
  Miethe,  weil  der  Vermiether  bis  dahin  seiner
Obligation  kein  vollkommenes  Genüge  leistet,  mithin
auch  wirksam  nicht  agiren  kann.

Eine  Ausnahme  von  dieser  Regel  findet  nach
Ziff.  2  obiger  Landrechtsstelle  nur  dann  statt,  wenn
ein  anderes  entweder  herkömmlich  oder  ausdrücklich
bedungen  oder  der  Dienst  so  beschaffen  ist,  daß  man
lange  Zelt  oder  große  Kosten  dazu  nöthig  hätte,
welchenfalls  man  auch  ohne  besonderes  Geding  entweder
  einen  Vorschuß  zu  thun  oder  wenigstens  nach
Proportion  des  auszurichtenden  Dienstes  zu  bezahlen
  pflegt.

Keine  dieser  Ausnahmen  trifft  im  gegebenen  Falle
zu.  Die  Klägerin,  welche  im  Hause  der  Anna  O.
nur  den  Wohnungsögenuß  hatte,  außerdem  aber  ihre
Lebensbedürfnisse  aus  eigenen  Mitteln  bestritt,  hat
ihre  Dienste  nicht,  wie  bei  der  gewöhnlichen  Dienstbotenmiethe,
  auf  bestimmte  Ziele  und  gegen  festgesetzten
  Lohn  mit  bestimmten  Zahlfristen  vermiethet,
auch  hat  sie  ihre  dienstlichen  Verrichtungen  nicht
gegen  Taglohn  in  Miethe  gegeben,  sondern  sich  den
ihr  aufgetragenen  Diensten  unterzogen,  ohne  über
die  Dauer  des  Miethverhältnisses  und  über  einen
        <pb n="377" />
        Dienstlohn.  Verjährung.  349

zu  bezahlenden  Miethpreis  irgend  eine  Vereinbarung
mit  der  Empfängerin  der  Dienste  getroffen  zu  haben.
Ebensowenig  hat  die  Vermietherin  während  ihrer
über  4  Jahre  andauernden  Dienstleistungen  irgendwie
  die  Zahlung  eines  Lohnes  in  Anspruch  genommen
  und  es  kann  bei  der  Ungewißheit,  welche  die
Kontrahenten  in  Beziehung  auf  Zeit  und  Preis  der
Dienstmiethe  unter  sich  bestehen  ließen,  auch  nicht
aus  der  Beschaffenheit  dieses  Verhältnisses  abgenommen
  werden,  daß  eine  Lohnzahlung  während  der
Miethdauer  in  bestimmten  Terminen  nach  Proportion
  der  ausgerichteten  Dienste  jemals  in  der  Absicht
  der  Betheiligten  gelegen  war.

Die  Klagbarkeit  des  erhobenen  Anspruches  beruht,
  wie  bereits  rechtskräftig  feststeht,  lediglich  auf
der  Annahme,  daß  in  dem  fraglichen  Dienstverhältnisse
  eine  stillschweigende  Vereinbarung  auf  einen
angemessenen  Lohn  zu  erblicken  sei.  Sowie  es  daher
  der  Klägerin  jederzeit  freigestanden  wäre,  das
Dienstverhältniß  zu  lösen  und  den  bis  dahin  verdlenten
  Lohn  zu  verlangen,  ebenso  geschahbie  thatsächliche
  Fortsetzung  dieses  Zustandes  durch  Leistung
und  Annahme  der  Dienste  stets  unter  der  stillschweigenden
  Vereinbarung,  daß  bei  Beendigung  der  Miethe
  ein  angemessener  Lohn  von  der  Mietherin  zu
bezahlen  sei.

Besteht  aber  demzufolge  keine  derjenigen  Ausnahmen,
  welche  den  Vermiether  der  Dienste  vor
Beendigung  seiner  Dienstleistungen  zur  Anforderung
von  Theilzahlungen  berechtigen,  so  muß  die  gesetzliche
Regel  Platz  greifen,  daß  erst  nach  völliger  Ansrichtung
  der  gemietheten  Dienste  die  Lohnzahlung  im
Ganzen  verlangt  werden  könne.

Das  Forderungörecht  der  Klägerin  auf  Bezahlung
  eines  angemessenen  Dienstlohnes  ist  daher  nicht
schon  während  der  Dienstmiethe,  sondern  erst
        <pb n="378" />
        Dienstlohn.  Verjährung.

mit  der  durch  den  Tod  der  Dienstmietherin  eingetretenen
  Beendigung  des  Miethverhältnisses  entstanden
  und  es  könnte  die  Bestimmung  über  die  für
Dienstlohnforderungen  geltende  Verjährungsfrist  von
3  Jahren  auf  das  vorliegende  Dienstverhältniß  nur
dann  Anwendung  erleiden,  wenn,  wie  nicht,  von  der
Beendigung  der  Miethe  bis  zur  Klagestellung  die
gesetzliche  Verjährungszeit  abgelaufen  wäre.

Aus  diesem  Grunde  ist  es  auch  nicht  nothwendig,
  daß  Klägerin,  wie  ihr  vom  Gerichte  1.  Instanz
aufgetragen  wurde,  zur  Abwendung  der  Verjährungseinrede
  noch  den  Beweis  über  die  Behauptung
führe,  daß  ihr  Anna  O.  als  Gegenleistung  für  die
zu  verrichtenden  Dienste  die  Einsetzung  als  Erbin
versprochen  habe.  Dieses  angebliche  Versprechen
mochte  für  die  Klägerin  allenfalls  einen  Beweggrund
abgeben,  in  Anhoffung  der  Erbschaft  vorläufig  von
einer  Lohnforderung  abzusehen,  aber  Klägerin  würde
ungeachtet  dieses  Versprechens,  welches  wegen  Mangels
  der  für  Erbverträge  vorgeschriebenen  Form  keine
rechtsverbindende  Kraft  erlangte,  mithin  als  gar
nicht  vorhanden  anzusehen  ist,  den  Folgen  der  Verjährung,
  wenn  dieselben  überhaupt  als  eingetreten
anzunehmen  wären,  nicht  entgangen  sein.

2.  Ueber  die  Entstehung  des  Miethvertrages,
welcher  zwar  nicht  alle  wesentlichen  Punkte  eines
solchen  enthält,  wohl  aber  als  ungenannter  Kontrakt
aufrecht  erhalten  wurde,  findet  sich  in  der  Klage  die
vom  Gegentheile  widersprochene  Behauptung,  daß
Klägerin  in  den  Dienst  der  A.  Q.  auf  deren  Ansuchen
  getreten  sei.  In  I.  Instanz  wurde  eine  Beweisauflage
  über  diese  Behauptung  als  nothwendig
nicht  erachtet,  weil  schon  in  der  Thatsache  der  Lelstung
  und  Annahme  der  Dienste  derjenige  stillschweigende
  Vertrag  liege,  welcher  die  Empfängerin  der
Dienste  zur  Lohnzahlung  verpflichte.  Deshalb  hat
sich  das  Gericht  I.  Instanz  darauf  beschränkt,  der
        <pb n="379" />
        Dienstlohn.  Verjährung.  351

Klägerin  lediglich  den  Beweis  über  die  während
der  genannten  Zeit  geschehene  Dienstleistung  und
über  die  Angemessenheit  des  beanspruchten  Lohnes
aufzutragen,  wogegen  das  k.  Appell.-Gericht  aus
Anlaß  der  Beschwerde  der  beklagten  Partei  noch
eine  Beweisführung  der  Klägerin  darüber  verlangte,
daß  dieselbe  am  1.  November  1863  auf  Ansuchen
der  Anna  O.  in  deren  Dienst  getreten  sei.

Nun  versteht  es  sich  zwar  von  selbst,  daß  ein
Miethvertrag,  zu  dessen  Perfektion  die  Einigung  der
Parteien  über  Miethsache  und  Miethpreis  erforderlich
  ist,  nicht  schon  gleich  anfänglich  durch  stillschweigenden
  Kousens  zu  Stande  kommen  kann,  allein  im
gegebenen  Falle  wurde  abweichend  vom  regelmäßigen
Miethvertrage  ein  Miethgeld  nicht  vereinbart,  während
  die  Uebereinstimmung  der  Vertragstheile  über
Aufnahme  der  Klägerin  in  den  Dienst  ebensowohl
stillschweigend  durch  Werke  als  ausdrücklich  mit
Worten  in  verbindender  Weise  kund  gegeben  werden
konnte.  Die  fraglichen  Dienstverrichtungen,  welcha
vorzugsweise  die  leibliche  Pflege  der  Anna  O.  betrafen,
  waren  schon  vom  Anfange  her  an  die  Anordnung
  und  Zustimmung  der  Dienstherrin  nothwendig
  gebunden  und  hätten  gegen  oder  ohne  ihren
Willen  überhaupt  nicht  geleistet  und  keinesfalls  über
4  Jahre  lang  fortgesetzt  werden  können.  Ist  aber
die  Acceptation  der  geleisteten  Dienste  schon  durch:
die  Umstände  außer  Zweifel  gestellt,  so  ist  es  nicht
weiter  von  Erheblichkeit,  ob  der  Diensteintritt  auf
Ansuchen  der  Anna  Q.  oder  allenfalls  auf  Anerbie--ten
  der  Klägerin  selbst  vor  sich  gegangen  ist.

Die  Bewelsaufgabe  der  Klägerin  ist  daher  auf
das  im  erstrichtexlichen  Erkenntnisse  aufgestellte  Thema
zurückzuführen,  wobei  es  der  beklagten  Partei  auch
bei  dleser  Fassung  des  Beweissatzes  unbenommen.
bleibt,  im  Wege  des  direkten  Gegenbeweises  darzuthun,
  daß  entweoder  der  behauptete  Vertrag  überhaupt
        <pb n="380" />
        352  Distriktsgemeinden.

nicht  bestanden  oder  ein  anderes  das  Forderungsrecht
  der  Klägerin  ausschließendes  Verhältniß  zwischen
  ihr  und  A.  Q.  obgewaltet  habe.

OAGErk.  v.  25.  Febr.  1871  RNr.  463  v.  187.

4.

Ueber  die  Legitimation  der  nach  dem  Distriktsrathsgesetze

vom  18.  Mai  1852  gebildeten  Distriktsgemeinden,  ältere

vor  deren  Konstituirung  entstandene  Privatrechtétitel  als

Repräsentanten  der  früheren  ailuihsgemeine  geltend  zu
machen

Hierüber  enthalten  die  Motive  eines  oberstrichterlichen
  Erkenntnisses  Folgendes

Judem  die  Bestimmung  des  Distriltsrathsge  -
setzes  im  Art.  30  lit.  b  unter  den  Mitteln  zur
Bestreitung  der  Distriktsbedürfnisse  auch  auf  Leistungen
  des  Staates,  der  Stiftungen  oder  anderer
juristischer  oder  physischer  Personen  hinweist,  muß
die  Gesetzgebung  nothwendig  von  der  Voraussetzung
ausgegangen  sein,  daß  sich  das  Recht,  solche  Leistungen
auf  Grund  bereits  bestehender  Rechtstitel  zu  fordern,
  von  den  Distriktsgemeinden  der  bisherigen
Ordnung,  welche  nur  eine  politische  Gesellschaft
ohne  juridische  Persönlichkeit  bildeten,  sofort  auf  das
neu  geschaffene  Rechtssubjekt  der  Korporation  übertrage.


Die  Distriktsgemeinde  der  neuen  Ordnung  erscheint
  daher  zweifellos  als  der  legitime  Repräsentant
  aller  Rechte  und  Verbindlichkeiten,  welche  für
den  Distrikt  aus  seinem  frühern  blos  gesellschaftlichen
Verbande  erwachsen  sind  (vgl.  Dollmann,  Geset-Geb.
  Th.  2  Bd.  1  S.  35  9
OAGErk.  v.  28.  Febr.  1871  RNr.  606  v.  1870.

Redakt.:  br.  Steppes.  Verl.:  Palm  u  Ene  tubolz  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  S
        <pb n="381" />
        Samstag  den  11.  Movember  1871.  36.  Jahrgang.  MW.  23.

Dr.  3.  A.  Seuffert's
Plätter  für  Kechtsanbendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  rfr  Grenzberichtlgungsklage.  Andet  solchensbesondere  nach  bayerischem

andrechie  stati,  wenn  der  Kläger  elne  bestimmte  Grenzlinle  bezeiche

  als  zu  selnem

Grundstücke  gehörlg  in  Anspruch  nimmtt  —  Mgchepner  l#rten

bel  Abschluß  eines  Kaufvertrages.  Preußlsches  Landrecht.  —  Weldeerechilgkelt

  auf  einer  Gemeinde-Markung.  Deren  nolhwendige  Berürren

  durch  die  naturgemähe  Entwickelung  der  Gemeinde.  —

u  g8.  und  130  Ziff.  5  des  SrotheenHe  es.  Bewegliche

erisnenzen  des.  Hreibekenobsekles=  in  Verzelchulb  plerüber  nicht
*

à

Zur  Grenzberichtigungsklage.  Findet  solche  insbesondere

  nach  bayerischem  Landrechte  statt,  wenn

der  Kläger  eine  bestimmte  Grenzlinie  bezeichnet

und  die  innerhalb  derselben  gelegene  Grundstäche

als  zu  seinem  Grundlüche,  gehörig  in  Anspruch
nimmt?

Bekanntlich  ist  als  Voraussetzung  der  Grenzberichtigungsklage
  das  Erforderniß  aufgestellt  worden,
daß  die  Grenzen  zwischen  zwei  Grundstücken,  wovon
jedenfalls  eines  ein  Feldgrundstück  sein  muß,  unficher
und  verwirrt  geworden  selen,  so  daß  bestimmte
Grenzen  von  keiner  Partei  mehr  bezeichnet  zu  werden
  vermögen,  indem,  wenn  der  Kläger  sichere
Grenzen  angeben  könne,  entweder  ein  Besitzstreit
oder  eine  Eigenthumsklage  (vindicatio  linium)
oder  bei  absichtlicher  Grenzverrückung  eine  Deliktsklage
  statt  finde  (vgl.  Seuffert,  prakt.  Pandektenrecht
  §.  361;  Weiske,  Rechtslexikon  Bd.  IV
S.  896  ff.),  während  auf  der  anderen  Seite
geltend  gemacht  wird,  daß  die  Unsicherheit  der
Grenze  schon  dadurch  als  gegeben  erscheine,  daß
solche  zwischen  den  Eigenthümern  zweier  angrenzenden
Grundstücke  streitig  sei,  daß  daher  diese  Klage  auch
dann  stattfinde,  wenn  Kläger  eine  nach  sicheren

Neue  Folge  XVI.  Band.
        <pb n="382" />
        354  Grenzberichtigungsklage.  Bayer.  LR.

Grenzen  bezeichnete  Fläche  als  noch  zu  seinem
Grundstücke  gehörig  in  Anspruch  nimmt  (vgl.  insbes.
Windscheid,  Lehrb.  des  Pandekt.-Rechtes  §.  450
Note  2;  Puchta,  Pamdekten  8.  374,  namentlich
Note  d),  für  welchen  Fall  übrigens  auch  ein  Mittelding
  von  einer  Klage,  actio  finium  regundorum
dualilicata,  aufgestellt  wird.

Von  vorneherein  wäre  nicht  einzusehen,  warum
gerade  bei  der  Grenzberichtigungsklage  die  Ungewißheit
  der  Ansprüche  eine  andere  Bedeutung  haben
soll,  als  bei  jedem  anderen  streitigen  Anspruche  —
und  mehr  als  die  Unsicherheit  der  Grenzen  ist  für
das  Stattfinden  der  Grenzberichtigungsklage  nicht
erfordert,  wenigstens  stellen  die  Quellen  kein  weiteres
über  diese  Unsicherheit  hinausgehendes  Erforderniß
auf;  es  ist  nur  davon  die  Rede,  daß  in  letzter
Eventualität,  wenn  die  Grenzen  nicht  anderweitig
erweisbar  sind,  der  Richter  solche  von  Amtswegen
feststellen  könne:  1.  2  8.  1,  1.  8  8.  1  u.  1.  11
D.  lin.  reg.  (10,1),  und  in  1.  12  eod.  ist  sogar
von  sicher  bezeichneten  Grenzen  die  Rede.

Die  richtige  Beurtheilung  wird  sich  bei  Betrachtung
  des  Verhältnisses  der  Eigenthumsklage  zu
dem  Anspruche  auf  Grenzberichtigung  ergeben  und
aus  dem  deßfallsigen  praktischen  Bedürfnisse.  Bei
einem  Grenzstreite  kann  die  Eigenthumsklage  nicht
ausreichen,  insbesondere  dann  nicht,  wenn  die
Grenzen  wirklich  nicht  mehr  bezeichnet  zu  werden
vermögen,  oder  wenn  das  Beweisergebniß  dieselben
im  Unklaren  läßt.  Die  Grenzberichtigungsklage  dagegen
  kann  die  Stelle  der  Eigenthumsklage  vertreten,
  führt  aber  auch  in  jenen  Fällen  zu  einem
Endergebnisse,  wo  die  Grenzen  nicht  mehr  feststellbar
  sind,  daher  der  Grenzstreifen  als  gemeinschaftliches
  Eigenthum  der  Angrenzer  zu  behandeln  ist,
ein  Fall,  der  selbst  dann  (in  Folge  des  Beweiserebnisses)
  eintreten  kann,  wenn  ursprünglich  bestimmie
  Grenzen  behauptet  wurden.  Entscheidend
        <pb n="383" />
        Grenzberichtigungsklage.  Bayer.  LR.  355

ist  daher  I.  1  D.  I.  c.:  „sinium  regundorum
actio  pro  vindicatione  rei  est“.

Die  Aufgabe  dieser  Klage  ist  daher  zunächst,
die  streitig  gewordenen  wahren  Grenzen  festgustellen,
eventuell  aber  der  Grenzirrung  durch  eine  neue
Regulirung  der  Grenze  durch  den  Richter  abzuhelfen
(vergl.  Puchta,  Vorlesungen  Bd.  II  S.  224
und  225).

Eine  Unterscheidung  der  Eigenthumsklage  und
der  Grenzberichtigungsklage  wird  nur  dann  zu  machen
sein,  wenn  nicht  die  Grenzen  als  solche  streitig  sind,
sondern  die  Aufstellung  des  Klägers  dahin  geht,
daß  Beklagter  eine  über  die  Grenze  seines  Grundstückes
  hinausgelegene  Fläche  des  klägerischen  Besitzthumes
  sich  zugeeignet  habe,  weil  sie  ihm  gehöre,
und  zwar  nicht  blos  deßhalb,  weil  sein  Grundstück
für  sich  eine  weiter  reichende  Begrenzung  habe.

Betrachtet  man  nun  das  bayerische  Landrecht,
so  ist  im  Texte  des  S.  13  Th.  II  Kap.  II  nichts
zu  finden,  was  der  vorstehenden  Anschauung  widerstreben
  würde.  Denn  die  Bezeichnung  der  Grenzen
als  „streitig  und  irrig“  läßt  nur  auf  das  Vorhandensein
  eines  Grenzstreites  als  Voraussetzung  der
Grenzberichtigung5klage  schließen  und  in  der  Vorschrift,
  jeder  Theil  habe  sein  angebliches  Recht  durch
sichtige  Grenzzeichen  und  authentische  Beschreibung
darzuthun,  liegt  von  selbst  die  Unterstellung  der  Zulässigkeit
  der  Bezeichnung  bestimmter  Grenzen  durch
den  Kläger.

Dagegen  scheinen  die  Anmerkungen  zum  angeführten
  §.  in  Nr.  11  dem  Gesetzestexte  einen  beschränkenden
  Sinn  zu  geben.  Es  ist  hiler  gesagt,
in  Grenzstreitigkeiten  werde  nicht  allzeit  actione
linium  regundorum,  sondern  auch  öfter  rei  vindicatione
  geklagt;  jene  supponire  verwirrte  und  in
Unordnung  gebrachte  Grenzen,  mithin  einen  solchen
Zustand  der  Sache,  da  man  nicht  weiß,  in  wie  weit
sich  der  Grund  oder  die  Gerechtsame  eines  Nachl
        <pb n="384" />
        356  Grenzberichtigungsklage.  Bayer.  M.

bars  gegen  den  anderen  erstrecke.  Sei  man  aber
dessen  wenigst  qguoad  possessorium  schon  genugsam
  versichert,  so  müsse  derjenige,  welcher  in  possessione
  sei,  nicht  actione  finium  regundorum,
sondern  vielmehr  rei  vindicatione  eic.  belangt
werden.

Diese  Stelle  ist  mit  großer  Vorsicht  zu  benützen.
  Vor  Allem  bedarf  der  Gesetzestext,  da  er
dem  praktischen  Bedürfnisse  ganz  richtig  entspricht,
keiner  beschränkenden  Auslegung.  Diese  Auslegung
wäre  auch  dem  in  l.  1  lin.  reg.  ausgesprochenen
Prinzipe:  fin.  reg.  actio  pro  vindicatione  rei
est  —  und  dem  Verhältnisse  beider  Klagen,  wonach
wohl  die  Grenzberechtigungsklage  die  Eigenthumsklage,
  nicht  aber  uingekehrt  diese  jene  vertreten  kann,
entgegen.

Zudem  aber  sind  mit  dieser  Stelle  der  Anmerkungen
  zum  Landrechte  anderweitige  Aeußerungen
derselben  nicht  in  Einklang  zu  bringen.  Abgesehen
davon,  daß  in  Nr.  6  lit.  b  und  Nr.  7  lit.  b  von
dem  Beweise  der  Grenzen  durch  Greufbeschreibungen
u.  s.  w.  —  wie  in  1.  2  5.  1,  lI.  8  u.  I1.  17
D.  fin.  reg.  —  die  Rede  ist,  so  enthalten  die  Anmerk.
  in  Nr.  3  llit.  a  u.  lit.  b  ausdrücklich  den

all  einer  bestimmten  Grenzbezeichnung  durch  den

läger  („bis  an  den  Bach  reiche“)  und  stellen  den
Satz  auf,  daß  Kläger  die  angeblich  alte  Grenze
außfindig  machen  und  beweisen  müsse,  ausgenommen,
wenn  er  in  possessione  ist,  in  welchem  Falle  er
nur  den  Besitz  zu  beweisen  hat;  daß  daher  Kläger,
wenn  der  Beklagte  besitzt  und  nur  die  behauptete
Grenze  widerspricht,  ohne  seinerseits  eine  andere
entgegenzustellen,  abgewiesen  werden  müsse,  wenn  er
seine  Behauptung  nicht  beweist,  —  ein  Ergebniß,
das  in  ganz  gleicher  Weise  eintritt,  wenn  die  Klage
als  Eligenthumsklage  aufgefaßt  wird.  Diesem  gegenüber
  kann  auf  die  Nr.  11  kein  entscheidendes  Gewicht
  mehr  gelegt  werden.  Entweder  ist  letztere  ein
        <pb n="385" />
        Irrthum.  Preuß.  LR.  357

Produkt  unklarer  Auffassung  der  Sache  oder  auf
den  Fall  einer  wirklichen  Vindikation,  wie  solche
oben  in  einem  Beispiele  erwähnt  ist,  zu  beschränken.
Jedenfalls  könnte  die  Nr.  11  der  völlig  klaren
Nr.  3  nicht  vorgezogen  und  zum  Behelfe  einer
Interpretation  erhoben  werden,  wodurch  das  natürliche
  Verhältniß  beider  Klagen  verrückt  wird.

Die  in  einzelnen  Fällen  wahrnehmbare  Entscheidung
  der  Gerichte,  daß  in  dem  Falle  bestimmter
  Bezeichnung  der  Grenzen  die  Grenzberichtigungsklage
  abgewiesen  werden  müsse,  hat  daher
keine  Berechtigung  für  sich  und  kann  zu  nichts
Anderem  führen,  als  einen  Doppelprozeß  ohne  allen
Grund  hiefür  zu  veranlassen.

Selbst  wenn  es  richtig  wäre,  daß  in  einem
solchen  Falle,  den  Besitz  des  Beklagten  vorausgesetzt,
  nur  die  Eigenthumsklage  und  nicht  die  Grenzberichtigungsklage
  angestellt  werden  könnte,  würde
es  sich  nur  um  den  Namen  handeln  und  kein  Grund
zur  Abweisung  der  Klage  gegeben  sein,  indem  sowohl
  nach  der  alten  Gerichtsordnung  der  Name
der  Klage  nicht  für  die  Sache  entscheidend  ist,  als
auch  der  Richter  nach  der  neuen  Prozeß-Ordnung
Art.  264  Abs.  1  dem  Parteivorbringen  gegenüber
in  der  rechtlichen  Würdigung  der  Sache  unabhängig
erscheint.  hh.

enssheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für

ayern  rechts  des  Rheines.

1.

Wesentlicher  Irrthum  bei  Abschluß  eines  Kaufvertrages.
Preußisches  Landrecht.

Die  Erben  des  J.  W.  verkauften  das  Grundstück
  Pl.-Nr.  271  in  der  Steuergemeinde  M.  mit
dem  Flächeninhalte  zu  4,02  T.,  übrigens  ohne  Gewährschaft
  für  diesen  Inhalt,  an  Johann  H.  und
        <pb n="386" />
        358  Irrthum.  Preuß.  L#.

Übergaben  dasselbe  auch  an  den  Käufer.  Später
verlangten  die  Verkäufer  die  Nichtigkeitserklärung
dieses  am  9.  Nov.  1867  geschlossenen  Vertrages
und  stützten  sich  in  der  bezüglichen  Klage  auf  die
Behauptung,  daß  bei  dem  Vertragsabschlusse  beide
Theile  oder  doch  jedenfalls  die  Verkäufer  sich  in
der  irrthümlichen  Meinung  befunden  hätten,  die  als
die  „neuen  Aeckerlein“  in  der  Klage  näher  bezelchnete
Parzelle  gehöre  nicht  zu  dem  Grundstücke,  welches
im  Grundsteuerkataster  mit  Pl.-Nr.  271  aufgeführt
  ist.

In  der  Klage  wurde  übrigens  nicht  behauptet,
daß  bei  der  Beurkundung  des  Vertrages  die  Kontrahenten
  dem  Notare  gegenüber  eine  von  dem  Inhalte
  der  Vertragsurkunde  abweichende  Erklärung
abgegeben  haben.  Die  erste  Instanz  erachtete  die
Klage  nicht  für  begründet,  während  die  zweite  die
Kläger  zum  Beweise  darüber  ließ,  daß  sie  die  Pl.=Nr.
  271  ohne  die  sog.  „neuen  Aeckerlein“  an  den
Beklagten  verkauft  haben.

Der  oberste  Gerichtshof  trat  im  Wesentlichen
der  Anschauung  der  zweiten  Instanz  bei,  berichtigte
jedoch  die  Beweißauflage  dahin,  die  Kläger  haben
zu  beweisen,  daß  bei  dem  notariellen  Kaufvertragsabschlusse
  vom  9.  Nov.  1867  die  Verkäufer  sich  in
der  Meinung  befunden  haben,  die  „neuen  Aeckerlein“
  seien  kein  Bestandtheil  der  Pl.-Nr.  271.

Die  Motive  sind  folgende:

Es  muß  angenommen  werden,  die  Erklärung
der  Kontrahenten  an  den  Notar  habe  so  gelautet,
wie  der  beurkundete  Vertrag  selbst,  und  die  Behauptung
  der  Kläger  kann  sohin  nur  in  dem  Sinne  aufgefaßt
  werden,  daß  diese  Erklärung  entweder  von
beiden  Theilen,  oder  doch  von  den  Verkäufern  in
der  erwähnten  irrthümlichen  Meinung  abgegeben
worden  sei.  »

Insoferne  die  Kläger  behaupten,  daß  beide
Theile  sich  in  dem  gleichen  Irrthume  befunden  haben,
        <pb n="387" />
        Irrthum.  Preuß.  LM.  359

kann  die  auf  Nichtigkeits-Erklärung  gerichtete  Klagebitte
  offenbar  nicht  als  gerechtfertigt  erkannt  werden.
Denn  waren  beide  Theile  der  Meinung,  daß  die
Parzelle  der  „neuen  Aeckerlein“  nicht  zu  dem  Grundstücke
  Pl.-Nr.  271  gehöre,  sondern  unter  dieser
Pl.-Nr.  im  Grundsteuer-Kataster  nur  der  übrige
Theil  dieses  Grundstückes  begriffen  sei,  so  bestand
unter  ihnen  ein  vollkommenes  Einverständniß
über  dasjenige,  was  den  Kaufgegenstand  bilden
sollte.  Der  Irrthum  bezog  sich  nur  auf  die  Bezeichnung
  dieses  Gegenstandes  und  war  nur  ein
unwesentlicher.  Ein  solcher  kann  aber  nach
preuß.  Landr.  Th.  I  Tit.  4  F.  83  keine  Nichtigkeit
des  Vertrages  bewirken.

Befanden  sich  aber,  wie  in  der  Klage  eventuell
behauptet  wurde,  nur  die  Verkäufer  allein  im
Irrthume  und  wußte  der  Käufer,  daß  das  im  Grundsteuerkataster
  mit  Pl.-Nr.  271  bezeichnete  Grundstück,
  wie  zwischen  den  Parteien  unbestritten  ist,  die
sogen.  „obere  Leite“  sammt  den  „neuen  Aeckerlein“
umfaßt,  dann  hatten  die  Verkäufer  bei  der  Bezeichnung
  des  Kaufgegenstandes  mit  dieser  Pl.-Nr.  nur
einen  Theil  des  Grundstückes  im  Sinne,  welches
der  Beklagte  zu  kaufen  gedachte.  Der  Irrthum
betraf  nicht  mehr  blos  die  Bezeichnung  des  Gegenstandes,
  sondern  den  Gegenstand  selbst,  welchen
der  Beklagte  durch  den  Kauf  erwerben  wollte,  und
bei  den  verschiedenen  Vorstellungen  über  den  Kaufgegenstand
  konnte  eine  Willenseinigung  von  beiden
Seiten  nicht  zu  Stande  kommen.  —  In  diesem
Falle  war  daher  der  Irrthum  ein  wesentlicher,
welcher  nach  preuß.  LR.  a.  a.  O.  §.  75  allerdings
das  Kaufsgeschäft  ungiltig  machte.

.  Hieran  vermag  auch  der  Umstand  nichts  zu
ändern,  daß  in  dem  Vertrage  die  Größe  des  verkauften
  Grundstückes  auf  4,02  T.  angegeben  ist,
weil  der  Kaufpreis  nicht  nach  einem  Flächenmaße
bestimmt  und  nach  Nr.  III  des  Vertragsinhaltes
        <pb n="388" />
        360  Irrthum.  Preuß.  M.

der  Kauf  ausdrücklich  in  Bausch  und  Bogen  und
ohne  Gewähr  des  Flächeninhaltes  abgeschlossen  wurde,
woraus  klar  hervorgeht,  daß  die  Verkäufer  den  Verkauf
  auch  für  den  Fall  nur  auf  das  von  ihnen
unter  der  Pl.-Nr.  271  verstandene  Grundstück  erstreckt
  haben  wollten,  daß  dasselbe  einen  geringeren
Flächenraum  einnehmen  sollte.

Was  die  weitere  Frage  betrifft,  ob  die  Verkäufer
  ihren  Irrthum  nicht  selbst  verschuldeten,  so
könnte  dieser  Umstand  nach  preuß.  LR.  a.  a.  O.
§.  78  in  keinem  Falle  die  Nichtigkeit  des  Vertrages
abwenden,  sondern  höchstens  nur  eine  Verpflichtung
der  Verkäufer  zum  Schadensersatze  begründen,  worauf
  jedoch  ein  Anspruch  von  dem  Beklagten  nicht
erhoben  wurde.  :-Ganz

  unrichtig  ist  die  Ausführung  in  der
Revisionsschrift,  daß  den  Klägern  wegen  Mangels
einer  Rechtsverletzung  kein  Klagerecht  zur  Seite
stehe.  Muß  der  Kaufvertrag  vom  9.  Nov.  1867
wegen  des  von  den  Klägern  behaupteten  Irrthumes
als  ungiltig  betrachtet  werden,  und  hat  Beklagter
nur  in  Folge  dieses  Vertrages  den  Besitz  an  dem
Grundstücke  Pl.-Nr.  271  erlangt,  dann  ist  das  Eigenthum
  hieran  nicht  auf  ihn  übergegangen  —  Preuß.
LR.  1  Tit.  10  8.  1  u.  2.  —  Die  Kläger  sind
vielmehr  noch  als  Eigenthümer  dieses  Grundstückes
zu  betrachten  und  ihr  Recht  ist  dadurch  verletzt,  daß
Beklagter  sich  weigert,  ihnen  ihr  Eigenthum  herauszugeben.
  Hiegegen  kann  sich  Beklagter  auch  nicht
darauf  berufen,  daß  nach  dem  Inhalte  der  Klage
die  „neuen  Aeckerlein“  von  den  W.'schen  Erben  als
Bestandtheil  der  Pl.-Nr.  270  an  Konrad  Gr.  verkauft
  wurden.  Denn  abgesehen  davon,  daß  die
„neuen  Aeckerlein““  nicht  einmal  den  vierten  Theil
des  im  Grundsteuerkataster  mit  Pl.-Nr.  271  bezeichneten
  Grundstückes  ausmachen,  liegt  es  ungeachtet
  dieses  Verkaufes  nichts  desto  weniger  im
Interesse  der  Kläger,  auch  in  den  Besitz  der  er-
        <pb n="389" />
        Irrthum.  Preuß.  LR.  361

wähnten  Parzelle  wieder  zu  gelangen,  um  ihrer
Verbindlichkelt  als  Verkäufer  dem  Gr.  gegenüber
nachkommen  zu  können  und  nicht  von  demselben
auf  Schadensersatz  wegen  unterlassener  Uebergabe
dieser  Parzelle  an  ihn  belangt  zu  werden.  Die
Frage  aber,  ob  nicht  die  W.vschen  Relikten  ihre
Verbindlichkeiten  gegen  Gr.  schon  erfüllt  haben  und
dieser  bereits  Eigenthümer  fraglicher  Parzelle  geworden
  ist,  kann  hier  nicht  Gegenstand  der  Entscheidung
  sein,  weil  hierüber  im  gegenwärtigen  Prozesse
  unter  den  Parteien  nicht  verhandelt  wurde.

Da  hienach  die  in  der  Klage  gestellte  Bitte
durch  die  darin  enthaltenen  thatsächlichen  Behauptungen
  als  hinlänglich  begründet  erscheint,  kann  der
von  dem  Beklagten  in  seiner  Revision  gestellten
Bitte  um  Wiederherstellung  des  erstrichterlichen  Urtheiles
  keine  Folge  gegeben  werden.  Nur  insoferne
war  dem  Beklagten  durch  das  Urtheil  II.  Justanz
Anlaß  zu  einer  Beschwerde  gegeben,  als  darin  den
Klägern  Beweiß  darüber  auferlegt  wurde,  daß  sile
die  Pl.-Nr.  271  ohne  die  sog.  „neuen  Aeckerlein“
an  den  Beklagten  verkauft  haben.  Dieser  Beweisauflage
  zufolge  würde  die  Verurtheilung  des  Beklagten
  nach  der  Klagebitte  davon  abhängen,  daß
eine  wahre  Willenseinigung  zwischen  den
W.'schen  Relikten  und  dem  Johann  H.  über  den
Verkauf  der  Pl.-Nr.  271  ohne  die  „neuen  Aeckerlein“
  zu  Stande  gekommen  ist,  während  die  Anfechtung
  des  Kaufvertrages  als  nichtig  nach  den  in
der  Klage  behaupteten  Thatsachen,  wie  bereits  erörtert,
  nur  aus  dem  Grunde  geschehen  kann,  daß
die  zu  einem  giltigen  Kauf-Geschäfte  erforderliche
Willenseinigung  der  Kontrahenten  wegen  Irrthumes
Überhaupt  nicht  zu  Stande  kam.

OAGErk.  v.  28.  Febr.  1871  RNr.  580  v.  1871.
hh.
        <pb n="390" />
        362  Weiderecht.  Gemeindemarkung.

2.

Weidegerechtigkeit  auf  einer  Gemeinde-Markung.  Deren
nothwendige  Beschränkung  durch  die  naturgemäße  Entwickelung
  der  Gemeinde.

Auf  der  Stadtgemeind  kung  A.  steht  den
Klägern  B.  und  Genossen  das  Weiderecht  für  300
Stück  Schafe  zu.  Dieselben  behaupten  nun,  in
dessen  Umfange  durch  die  Bestimmung  einer  Grundfläche
  von  2  Tgw.  45  Dez.  zu  einem  Begräbnißplatze
  und  dessen  Umfriedigung  widerrechtlich  beschränkt
zu  sein,  und  verlangen  Wiederherstellung  des  vorigen
  Zustandes  oder  angemessene  Entschädigung.

Die  erste  Instanz  erklärte  diesen  Antrag  als
unbegründet,  während  die  zweite  Instanz  den  Klaganspruch
  für  zulässig  hielt.

Der  oberste  Gerichtshof  stellte  jedoch  auf  das
Revisionsgesuch  des  beklagten  Theiles  das  erstrichterliche
  Erkenntniß  wieder  her,  hiebei  von  der  Annahme
  ausgehend,  daß  es  sich  hier  um  ein  deutschrechtliches
  Weiderecht  handle.

Die  Motive  lauten:

Faßt  man  zunächst  das  römische  Recht  in's
Auge,  welches  die  Weidegerechtigkeit  nur  als  Prädialservitut
  und  in  sehr  beschränktem  Umfange  kennt,
so  stellt  dasselbe  zwar  den  Satz  auf,  daß  diese  Servitut
  insoferne  etwas  Prekäres  habe,  als  sie  sich  der
Landwirthschaft  unterordnen  und  allen  Aenderungen,
wie  sie  die  ordnungsmäßige  Bewirthschaftung  von
Grund  und  Boden  bedingt,  fügen  müsse,  erkennt
jedoch  anderseits  als  Prinzip  an,  daß  dem  Eigenthümer
  die  Befugniß  nicht  zustehe,  solche  Umwandlungen
  vorzunehmen,  welche  die  Ausübung  einer
Weide  wesentlich  beeinträchtigen  oder  vollständig
ausschließen.  ·

Dieses  letztere  Prinzip  läßt  sich  nun  aber  bei
den  mannichfaltigen  und  ausgedehnten  Weldegerechtsamen,
  wie  sie  sich  im  deutschen  Rechtsleben  und  un-
        <pb n="391" />
        Weilberecht.  Gemeindemarkung.  363

ter  dem  Einflusse  deutscher  Rechtsideen  ausgebildet
haben,  nicht  überall  mit  Strenge  durchführen,  will
man  nicht  zu  ganz  naturwidrigen  und  unhaltbaren
Resultaten  gelangen.

Was  insbesondere  Weiderechte  von  der  Art
wie  die  vorliegenden  betrifft,  welche  sich  auf  die
ganze  Gemarkung  einer  Gemeinde  erstrecken,  so  ist
klar,  daß  sie  unmöglich  die  Befugniß  enthalten  können,
  sich  allen  durch  Erweiterung  der  Gemeinde  nöthig
  werdenden  Neubauten  und  Gartenanlagen,  der
Anlage  neuer  Feldwege  oder  der  Erweiterung  solcher
Wege  zu  widersetzen,  kurz  jede  Aenderung  irgend
einer  Art,  welche  die  Ausübung  des  Weiderrechtes
auf  einer  Strecke  Landes  ausschließt,  zu.  verbieten.
Es  wären  hiemit  alle  durch  die  Bedürfnisse  der
Ortseinwohner  geforderten  Bauten,  Anlagen  und
Verbesserungen,  möchten  sie  noch  so  unbedeutend
sein,  geradezu  unmöglich  oder  wenigstens  vom  guten
Willen  des  Weideberechtigten  abhängig  gemacht,
denn  falls  man  die  Sache  vom  Standpunkte  einer
gewöhnlichen  Servitut  betrachten  würde,  könnte,
wie  wohl  zu  beachten,  der  Weideberechtigte  nicht  gezwungen
  werden,  sich  mit  einer  Entschädigung  abfinden
  zu  lassen,  dürfte  vielmehr  volle  Anerkennung
seines  Rechtes  und  Beseitigung  alles  dessen,  was
sich  der  Ausübung  desselben  entgegenstellt,  verlangen.

Auch  der  Umstand,  daß  jetzt  in  einer  Reihe
von  Fällen  nach  Maßgabe  der  Gesetze  vom  17.  Nov.
1837,  4.  Juni  1848  und  28.  Mai  1852  eine  Ablösung
  gegen  Entschädigung  gestattet  ist,  erscheint
ohne  Belang,  da  immer  die  Frage  bleibt,  ob  es
denkbar  sei,  daß  vor  Erlaß  jener  Gesetze  das  Weiderecht
  die  unterstellte  Ausdehnung  gehabt  habe.

Mag  man  nun  voraussetzen,  es  beruhe  ein
derartiges  Weiderecht  auf  Verleihung  oder  auf  dem
Herkommen  oder  selbst  auf  einem  onerosen  Vertrage,
immer  wird  die  Vermuthung  berechtigt  sein,  daß  es
von  Ursprung  an  denjenigen  Beschränkungen  unter-
        <pb n="392" />
        364  Weiderecht.  Gemeindemarkung.

worfen  sein  sollte,  welche  mit  Rücksicht  auf  die  natürliche
  und  voraussichtliche  Entwickelung  und  Ausdehnung
  der  Gemeinde  und  auf  die  Bedürfnisse  des
Gemeindelebens  sich  als  selbstverständlich  ergeben.

Es  ist  dieß  im  Grunde  die  nämliche  Anschauung,
  von  welcher  das  römische  Recht  ausgeht,  wenn
es  anerkennt,  daß  die  Weideservitut  sich  der  naturgemäßen
  Benützung  des  Eigenthümers  unterzuordnen
  habe;  nur  tritt  die  Modifikation  ein,  daß  bei
Lösung  der  Frage,  ob  ein  Eingriff  in  die  Rechtssphäre
  des  Weideberechtigten  anzunehmen  sei,  nur
die  Berechtigung  im  Ganzen  in  Betracht  zu  kommen
  hat  und  es  unerheblich  erscheint,  wenn  auch
bei  einzelnen  Grundstücken  die  Weideausübung  ganz
wegfällt;  vgl.  Kreittmayr  in  den  Anmerk.  zum
bayer.  LR.  Th.  II  Kap.  VII  S.  14  Nr.  2;  Seuffert,
  Archiv  Bd.  15  Nr.  203.

Man  dürfte  nicht  geltend  machen,  bei  einer
solchen  Auffassung  des  Rechtsverhältnisses  könnte  das
Weiderecht  mit  der  Zeit  gegenstandslos  gemacht  werden,
  denn  da  eine  Feldmarkung  Bedürfniß  der  Gemeinde
  ist,  so  kann  dieser  Fall  nie  eintreten  und
das  Recht  im  Ganzen  kann  nur  geschmälert,  nie
aber  aufgehoben  werden.  "

Wenn  nun  auch  derartige  Beschränkungen  der
Weiderechte  zuzulassen  sind,  so  ist  doch  anderseits
zu  beachten,  daß  sie  Ausnahmen  bilden  und  nur  soweit
  angenommen  werden  dürfen,  als  sie  mit  Nothwendigkeit
  sich  ans  der  Natur  der  in  Frage  stehenden
  Weidegerechtsame  folgern,  als  sich  die  Voraussetzung
  rechtfertigt,  sie  seien  von  Ursprung  an  Bedingung
  derselben  gewesen.

Willkürliche  Einfriedigungen  von  Grundstücken,
ungewöhnliche  Anlagen  von  größerem  Umfange,  wie
z.  B.  Eisenbahnbauten,  könnten  nicht  unter  der  Ausnahme
  begriffen  werden.  In  Fällen,  wo  Zweifel
obwaltet,  hat  das  richterliche  Ermessen  zu  entscheiden.

Was  nun  die  hier  in  Frage  stehenden  Weiderechte
        <pb n="393" />
        Weiderecht.  Gemeindemarkung.  365

betrifft,  so  liegen  weder  nach  dem  Ursprunge  derselben
noch  nach  der  Art  ihrer  Ausübung  Anhaltspunkte
dafür  vor,  daß  die  Vermuthung  der  Beschränkung
im  obengedachten  Sinne  hier  nicht  Platz  greife,  daß
insbesondere  den  Weideberechtigten  ein  Recht  auf
Entschädigung  wegen  Schmälerung  der  Weide  durch
Bauten  2c.  zugestanden  habe;  im  Gegentheile  mußte
zugegeben  werden,  daß,  abgesehen  von  den  hier  unerheblichen
  Eisenbahnanlagen,  nie  eine  solche  Entschädigung
  gefordert  worden  sei.

Es  fragt  sich  daher  schließlich  nur  noch,  ob  die
vorliegende  Anlage  eines  neuen  Gottesackers  als
eine  Aenderung  der  Art  zu  betrachten  sei,  welche
sich  die  Weideberechtigten  gefallen  lassen  müssen.

Diese  Frage  ist  zu  bejahen.

Die  Anlage  eines  Gottesacker  ist  an  sich  etwas
Nothwendiges  und  ebenso  ist  nothwendig,  denselben
nicht  innerhalb  einer  Stadt,  sondern  in  gewisser  Entfernung
  von  den  Wohnungen  anzulegen.  Ferner
liegt  es  in  der  Natur  der  Sache  und  war  zu  allen
Zeiten  Sitte,  daß  Friedhöfe  auch  eingefriedigt  werden.

Was  namentlich  die  hier  streitige  Änlage  betrifft,
  so  erscheint  der  Entgang  an  Weide  für  die
Kläger  zudem  von  sehr  geringer  Bedentung,  wenn
man,  wie  dieß  der  allein  richtige  Maßstab  zur
Schätzuns  ist,  einerseits  den  Kaufpreis  der  Weiderechte,
  anderseits  aber  das  Verhältniß  der  streitigen
Fläche  zur  ganzen  Stadtmarkung  in's  Auge  faßt.

Es  könnte  daher  von  einer  irgend  in's  Gewicht
fallenden  Schmälerung  der  Weiderechte  im  Ganzen
unter  allen  Umständen  keine  Rede  sein,  ganz  abgesehen
  davon,  daß  noch  sehr  in  Frage  bleibt,  ob  nicht
die  Kläger  auf  der  ihnen  zur  Weide  bleibenden
Fläche  die  vollständige  Nahrung  für  ihre  300
Schafe  finden,  bei  welcher  Unterstellung  ihnen  gar
kein  Schaden  erwachsen  sein  würde.

OAGErk.  v.  28.  Febr.  1871  RNr.  705  v.  170.
        <pb n="394" />
        366  Hyp.-Ges.  88.  34  u.  130  Z.  5.  Bewegl.  Pertinenzen.

3.

Zu  g8.  34  und  130  Ziff.  5  des  Hypotheken-Gesetzes.  Bewegliche
  Pertinenzen  des  Hypothekenobjektes.  Ein  Verzeichniß
  hierüber  nicht  absolut  nothwendig.

Im  Hypothekfolium  für  das  Mühl=  und  Oekonomieanwesen
  der  B.'schen  Eheleute  war  als  Gutspertinenz
  eingetragen  „die  gesammte  lebende  und
todte  Haus-,  Gewerbe=  und  Baumannkfahrniß“.

Samuel  H.  hatte  von  diesen  Eheleuten  nach
zugestelltem  Beschlusse  der  Zwangsversteigerung
mehrfache  Inventarstücke  (Pferde,  Wägen  u.  s.  w.)
erkanft  und  machte  in  der  später  ausgebrochenen
Gant  das  Separationsrecht  hieran  geltend,  zu  dessen
Begründung  er  insbesondere  in  seiner  Revisionsschwerde
  zum  obersten  Gerichtshofe  ausführte,  daß
nach  den  Vorschriften  des  Hyp.-Ges.  nur  solche  bewegliche
  Sachen  durch  Privatwillen  als  Pertinen-=zen
  einer  unbeweglichen  Sache  erklärt  werden  können,
  welche  mit  dieser  in  einer  wesentlichen  Verbindung
  stehen,  daß  der  oben  bezeichnete  Eintrag  im
Hypothekenbuche  keine  genügende  Bezeichnung  fraglicher
  Gegenstände  enthalte,  daß  dieselben  zur  Zeit
der  Pertinenzerklärung  noch  gar  nicht  vorhanden
gewesen  und  auch  nicht  an  Stelle  anderer  als  Zugehörungen
  erklärter  Inventarstücke  angeschafft  worden
  seien,  sondern  einen  Zuwachs  zum  Mobiliarvermögen
  der  B.'schen  Eheleute  gebildet  hätten,
welcher  ohne  Anmeldung  zum  Eintrage  in  das  Hypothekenbuch
  die  Pertinenzeigenschaft  nicht  habe  annehmen
  können.

Der  oberste  Gerichtshof  verwarf  jedoch  die
Beschwerde  aus  nachstehenden  Gründen:

Daß  die  an  H.  verkauften  Gegenstände  mit
dem  Hauptgute,  einem  Mühl=  und  Oekonomieanwesen,
  in  einer  wesentlichen  Verbindung  standen,  kann
nicht  wohl  bezweifelt  werden,  da  diese  Gegenstände
zum  Betriebe  des  Mühlgewerbes  und  der  Oekono-
        <pb n="395" />
        Hyp.-Ges.  88.  34  u.  130  Z.  5.  Bewegl.  Perkinenzen.  367

mie  gehörten.  Im  §.  34  des  Hyp.-Ges.  ist  sogar
ausdrücklich  die  „lebendige  und  todte  Baumannsfahrniß“
  bei  landwirthschaftlichen  Gütern  als  ein  Beispiel
  solcher  beweglicher  Sachen  angegeben,  welche
in  einer  wesentlichen  Verbindung  mit  der  Hauptsache
stehen  und  deshalb  durch  Privatwillen  als  Zugehörungen
  derselben  erklärt  und  als  solche  mit  der
Hauptsache  dem  Pfandrechte  unterstellt  werden
können.  Durch  den  Ausdruck:  „die  gesammte  lebende
und  todte  Hauß-,  Gewerbe=  und  Baumannsfahrniß“
sind  auch  die  Gegenstände,  welche  im  vorliegenden
Falle  als  Zugehörungen  dem  Pfandverbande  einverleibt
  werden  wollten,  hinlänglich  bezeichnet.  In
8.  130  Z.  5  des  Hyp.-Ges.  ist  bestimmt,  daß  die
Zugehörungen,  welche  diese  Eigenschaft  durch  erklärten
  Privatwillen  erhalten  haben,  im  Hyp.-Buche
blos  mit  allgemeinen  Ausdrücken  nach  ihrer  Gattung,
  Zahl  oder  Beschaffenheit  zu  bemerken  seien
und  die  erwähnte  Bezeichnung  genügt  im  vorliegenden
  Falle,  um  die  betreffenden  Gegenstände  wenigstens
  ihrer  Gattung  und  Beschaffenheit  nach  erkennbar
  zu  machen.  Die  angeführte  Gesetzesstelle  bestimmt
  zwar  weiter:  „dasß  nähere  Verzeichniß  derselben
  kann  in  die  zum  Hyp.-Buche  gehörigen  Akten
und  Beilagen  oder  in  den  zu  einem  einzelnen  Folium
des  Hyp.-Buches  abgesondert  geführten  Grundakt
aufgenommen  werden.“  Daß  jedoch  ein  solches  Verzeichniß
  nothwendig  sei,  ist  hier  nicht  bestimmt.
Auch  der  Inhalt  des  §.  13  Abs.  3  der  JInstruktion
zum  Vollzuge  de5  Hyp.-Ges.  (Rbl.  v.  1823  S.  522)
läßt  entnehmen,  daß  der  Verfasser  derselben  das
Vorhandensein  eines  solchen  Verzeichnisses  nicht  in
allen  Fällen  für  nothwendig  erachtete.  Fehlt  es
an  einem  solchen  Verzeichnisse  und  sind  die  dem
Pfandverbande  einverleibten  beweglichen  Sachen
blos  im  Allgemeinen  ihrer  Gattung  und  Beschaffenheit
  nach  im  Hyp.-Buche  bezeichnet,  so  müssen  eben
alle  unter  dieser  Bezeichnung  begriffenen  Gegen-
        <pb n="396" />
        368  Hyp.-Ges.  88.  34  u.  130  Z.  5.  Bewegl.  Pertinenzen.

stände,  welche  sich  zur  Zeit  der  Inangriffnahme
durch  den  Hyp.-Gläubiger  auf  dem  Hauptgute  befinden,
  als  Pertinenzen  desselben  betrachtet  werden,
ohne  daß  es  darauf  anzukommen  hätte,  ob  sie  schon
zu  der  Zeit,  als  der  Eintrag  über  die  Pertinenzen
in  das  Hyp.-Buch  geschah,  auf  dem  Hauptgute  vorhanden
  waren  oder  erst  später  augeschafft  wurden,
und  es  versteht  sich  von  selbst,  daß  bei  neuen  Anschaffungen
  eine  besondere  Anmeldung  zum  Eintrage
in  das  Hyp.-Buch  nach  §F.  133  des  Hyp.-Ges.  und
Gönner's  Komm.  hiezu  Bd.  II  S.  189  Z.  3
nur  dann  erforderlich  ist,  wenn  das  Pfandrecht  auf
Gegenstände  ausgedehnt  werden  soll,  welche  nach
den  bisherigen  Einträgen  im  Hyp.-Buche  noch
nicht  darunter  begriffen  sind.

Waren  demnach  die  im  Vertrage  v.  13.  Dez.
1865  bezeichneten  Gegenstände  damals  Zugehörungen
  zum  Hauptgute  der  Ehegatten  B.  im  Sinne
des  Hyp.-Ges.,  so  erstreckte  sich  der  gerichtliche  Beschluß
  des  Zwangsverkaufes  mit  dem  Hauptgute
zugleich  auf  diese  Gegenstände.  Durch  die  Zustellung
  dieses  Beschlusses  an  den  Anwalt  des  B.,
welche  ebenso  zu  betrachten  ist,  als  wäre  sie  an  B.
selbst  geschehen,  wurde  dem  Letzteren  nicht  blos  in
analoger  Anwendung  der  Ger.-Ordn.  Kap.  XIX
§.  19  Nr.  4,  sondern  auch  nach  der  allgemeinen
Vorschrift  in  L.  12  D.  (41,3)  die  Befugniß  zur
Veräußerung  dieser  Gegenstände  entzogen.  Der
Kaufvertrag  vom  13.  Dez.  1865  ist  daher  ungiltig
und  H.  konnte  durch  ihn  das  Eigenthum  dieser  Gegenstände
  nicht  erwerben.

OAGErk.  v.  28.  März  1871  RdNr.  602  v.  17.

Redakt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  (Mdolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="397" />
        Samstag  den  25.  November  1871.  36.  Jahrgang.  M.  24.
Dr.  S.  A.  Feuffert's

Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhyhalt:  B#erechnn  des  Zellraumes  zwlschen  der  Geburt  *—  Kindes  und
selben  -  V.m  elschlase  nach  bay  eR  .  1
¾lv

2  der  l  2  NM  Insinuatlon  der  Verträge  W  tr  Wd  4b
nechn  Erbacher  Landrecht.  —  Ueber  das  na  echt
Ehemanne  während  der  r*  zuslehende  c3lhgetrce  und  i*s

Rechisverhälinisle  nach  bem  Ableben  elnes  der  Ehegatten.  —  Sehs  t
tliarung  der  Novatlon.  —  Schenkun  t  Lebenden.  Ari.  Fi7  öv

de  le  4.  —  Die  Baupflicht  der  Dezimatoren  na
gemelnem  und  frä  em  Rechte  ulcht  auf  Fillal  Rückersad
  der  Baukoste  Ue  Folee  administratlver  pröiistoneldelhll
u  leisten.  nicht  gegen  die  Kirchenstistung  seldst,  deren
erngen  bewessunten  117  eibers  nu  rmu  d  ancher  eintretenden
  Baupllich  Agen  gerichtet  werden.  Die  litische  Gemeinde  kaun
nach  Umständen  an  dle  Stelle  der  baupkthetgen  Suller  nirchenge

meinde  etin

erechnung  des  Zeitraumes  zwischen  der  Geburt
eines  Kindes  und  dem  derselben  woTausgegangenen
Beischlafe  nach  1nve  Th.  I  Kap.  III  F.  2

Vel.  Bd.  VIII  S.  38  u.  Bd.  XXX  S.  257  u.  273.

In  einem  nach  bayer.  LR.  zur  Entscheidung
gekommenen  Falle  behauptete  die  Mutter  eines  am
21.  September  1869  geborenen  unehelichen  Kindes,
  mit  der  als  Vater  desselben  in  Anspruch  genommenen
  Mannsperson  am  23.  November  1868
den  Beischlaf  gepflogen  zu  haben.  Es  fragte  sich,
ob  dieser  Beischlaf  noch  als  in  die  erforderliche  Zeit
zur  Begründung  der  Rechtsvermuthung  nach  dem
bayer.  LR.  a.  a.  O.  fallend  erachtet  werden  könne,
welche  sich  bis  zum  302.  Tage  von  der  Geburt  des
Kindes  zurück  gerechnet  erstreckt.  Wurde  bei  dieser
Zurückrechnung  der  Tag  der  Geburt  nicht  mitgerechnet
  sondern  erst  von  dem  nächst  voraußgegangenen
  Tage  zu  zählen  angefangen,  so  ergab  sich  der
behauptete  Tag  des  Beischlases  als  der  302.  Tag.
Wurde  dagegen  von  dem  Tage  der  Geburt  selbst

Neue  Folge  XVI.  Band.
        <pb n="398" />
        370  Nativitätstermin.  Bayer.  WM.

als  dem  ersten  Tage  zu  zählen  angefangen,  so  berechnete
  sich  der  Tag  des  Beischlafes  als  der  303.
Tag.  —  Die  in  Bd.  VIII  S.  384  enthaltene  Tabelle
  ist  nach  der  ersten  Berechnungsart,  die  dem
bekannten  Werke  von  Gett:  „Die  Rechtsverhältnisse
  aus  der  außerehelichen  Geschlechtsgemeinschaft:c.“
im  Anhange  beigefügte  Tabelle  nach  der  zweiten
Berechnungsart  angefertigt.  —  Der  oberste  Gerichtshof
  entschied  sich  aus  nachstehenden  Gründen
für  die  letztere  Berechnungsart.

Die  unübersteiglichen  Hindernisse,  welche  einem
Nachweise  des  natürlichen  ursächlichen  Zusammenhanges
  zwischen  der  Geburt  eines  Kindes  und  der
vorausgegangenen  fleischlichen  Beiwohnung  einer
Mannsperson  mit  der  Mutter  des  Kindes  entgegenstehen,
  haben  den  Gesetzgeber  bewogen,  im  bayer.
LR.  Th.  1  Kap.  III  §.  2  Nr.  9  u.  10  eine
rechtliche  Vermuthung  aufzustellen,  nach  welcher
  ein  solcher  Zusammenhang,  außerordentliche
Fälle  abgerechnet,  nur  dann  angenommen  werden
soll,  wenn  die  Geburt  deß  Kindes  nicht  früher  als
am  182.  Tage  und  nicht  später  als  am  302.
Tage  nach  der  Beiwohnung  erfolgte.  Nach  den
Anmerkungen  Kreittmayr'sß  zu  dieser  Gesetzesstelle
  und  den  einschlägigen  Vorschriften  des  gemeinen
Rechtes  haben  diese  Zeitbestimmungen  ihren  Grund
in  der  Annahme,  daß  der  Zeitraum  von  182  Tagen
der  kürzeste  und  der  Zeitraum  von  302  Tagen  der
längste  ist,  in  welchem  bei  einem  ordentlichen  Verlaufe
  die  Schwangerschaft  ihr  Ende  erreicht.  Bildet
der  Zeitraum  von  302  Tagen  die  längste  zur
Begründung  der  Vermuthung  bestimmte  Frist,  welche
nicht  überschritten  werden  darf,  so  folgt  von  selbst,
daß  diese  Frist  beide  Thatsachen,  sowohl  die  Beiwohnung
  als  die  Geburt  des  Kindes  in  sich
fassen  muß,  und  da  der  Zeitraum  im  Gesetze
bloß  nach  Tagen  bestimmt  ist,  sohin  die  Tages-
        <pb n="399" />
        Immobilienkäufe.  Erbacher  LR.  371

zelt  bei  keiner  von  beiden  in  Betracht  gezogen  werden
  darf,  so  ergibt  sich  hieraus  die  weitere  Folge,
daß  bei  Berechnung  der  Frist  sowohl  der  Tag
der  Beiwohnung  als  auch  der  der  Geburt  deß
Kindes  mitgezählt  werden  muß.  t

Insinnation  der  Verträge  über  Liegenschaften  n
urbachet  Tenndrechts  *-  ach

Von  Oberstaalsanwalt  Seel.

Oben  S.  87  und  88  wurde  mitgetheilt,  daß
die  im  Erbacher  Landrechte  vorgeschriebene  gerichtliche
  Insinuation  und  Bestätigung  der  Kaufverträge
über  Liegenschaften  seit  dem  Jahre  1863  in  den
bayerischen  Bezirken,  in  denen  Erbacher  Landrecht
gilt,  unterblieb.

Wenn  nun  auf  diesem  Wege  die  Anwendung
obiger  Vorschrift  außer  Uebung  kommt,  so  kann  dies
ohne  Rechtsgefährdung  der  Betheiligten  geschehen;
denn  die  beregte  Vorschrift  enthielt  nicht,  wie  die
S.  87  allegirten  Mainzischen  Verordnungen,  die
Androhung  der  Nichtigkeit  für  den  Nichtbefolgungsfall,
  vielmehr  war  unter  den  Vertragschließenden
der  Vertrag  giltig  und  klagbar,  sobald  dieselben
über  die  wesentliche  Seite  des  Vertrages,  über  die
Sache  und  deren  Preis  einig  waren  und  sich  dies
ernstlich  erklärt  hatten  (Beck  und  Lautreren,
Erb.  LR.  S.  381  8.  18).

Die  schriftliche  Aufzeichnung  und  gerichtliche
Bestätigung  hatte  zu  erfolgen  mit  Rücksichten  für
die  Sicherhelt  des  Eigenthums  und  des  öffentlichen
Wohles  zur  vollständigen  Erfüllung  des  Vertrages.
  Wenn  nun  das  Erbacher  Recht  die  Errichtung
  bewelskräftiger  Urkunden  in  der  erwähnten
Form  nicht  als  einen  zum  rechtsgiltigen  Vertrags-.
        <pb n="400" />
        372  Eheliches  Güterrecht  zu  Thurnau.

abschlusse  wesentlichen,  sondern  nur  als  einen  zur
Vertragserfüllung  gehörigen  Akt  auffaßte,  so  ist  durch
die  gegenwärtig  gemäß  Art.  14  des  Not.-Ges.  zu
errichtenden  Notariatsurkunden  der  Absicht  jenes
Landrechtes  vollständig  genügt.

Nachdem  ferner  die  gegenwärtig  zu  errichtenden
  Notariatsurkunden  im  Allgemeinen  die  gesetzliche
Grundlage  der  Besitzumschreibungen  und  sonstigen
dem  Vertrage  entsprechenden  Einschreibungen  in  die
öffentlichen  Bücher  bilden,  so  dürfte  hiemit  auch  den
Rücksichten  für  die  Sicherheit  des  Eigenthums  und
öffentlichen  Wohles  —  welche  im  Geltungs-Gebiete
des  Erbacher  Landrechtes  keine  anderen  sind,  als
in  den  übrigen  Landestheilen  dlesseits  des  Rheins
—  genügt  sein.

In  diesem  Sinne  sprach  sich  auch  das  k.
Staats-Ministerium  der  Justiz  mit  Entschließung
vom  20.  November  1871  bei  Gelegenheit  der  Prüäfung
  der  Ergebnisse  der  freiwilligen  Rechtspflege  im
Jahre  1870  aus.

Aeber  das  nach  Thurnauer  necht  dem  Ehemanne

während  der  Ehe  zustehende  Verfügungsrecht  und

die  Rechtsverhältnisse  nach  dem  Ableben  eines  der
—  Ehegatten.

Die  Redaktion  dieser  Blätter  ist  von  der  gräflich
  Giech'schen  standesherrlichen  Domanialkanzlei
mit  einer  Zuschrift  nachstehenden  Inhaltes  beehrt:

„In  den  Bl.  f.  RA.  Bd.  XXXIII  S.  227,
242  u.  251  ist  in  einer  wissenschaftlichen  Abhandlung
  über  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  auch
des  Thurnauer  Statutes  in  einer  Weise  Erwähnung
  gethan,  welche  zu  Mißverständnissen  führen
könnte.
        <pb n="401" />
        Eheliches  Güterrecht  zu  Thurnau.  373

1)  daß  der  Ehemann  nach  dem  Gräflich
Giech'schen  Thurnauer  Statute  während  der  Ehe
über  das  gesammte  Vermögen,  somit  auch  über  die
Immobilien,  gleichwie  nach  dem  bayreuther  Rechte,
allein  frei  verfügen  kann;

2)  daß  auf  Ableben  eines  Ehegatten  der  Ueberlebende
  Allein-Erbe  des  ganzen  Vermögens  mit
Ausschluß  der  Kinder  wird,  daß  derselbe  bei  seinen
Verfügungen  an  die  Einwilligung  der  Kinder  durchaus
  nicht  gebunden  ist  und  erst,  wenn  er  zu  einer
weiteren  Ehe  schreitet,  die  Hälfte  des  Vermögens
als  Vater=  und  bzw.  Muttergut  herauszugeben  hat.

Dieß  entspricht  der  unwandelbaren  Observanz
  und  der  konstanten  gerichtlichen  Praxis.

Wir  erachten  es  im  öffentlichen  Interesse  und
in  unserer  Pflicht  gelegen,  diese  Mittheilung  zu
machen,  um  mögliche  Störungen  im  Rechtsleben
eines  wenn  auch  kleinen  Bezirkes  hintangehalten  zu
sehen.  Einer  Hindentung  auf

v.  Weber,  G.  M.,  Darstellung  der  Provinzialund

  Statutar-Rechte  des  Königreichs  Bayern

Bd.  1  S.  1136  —  1144  (Zusatz  Üüber  das

Recht  der  Herrschaft  Thurnau)
halten  wir  uns  dabei  nicht  überhoben“.

Der  Herausgeber  glaubte,  dem  Pflichtgefühle
der  gräflichen  Domanialkanzlei  (ohne  weitere  Untersuchung
  über  die  Zuständigkeit  derselben  zur  Konstatirung
  von  Rechtsregeln)  durch  wortgetreuen  Abdruck
  obigen  Schreibens  Rechnung  tragen  zu  müssen,
kann  aber  die  Bemerkung  nicht  unterdrücken,  daß
das  öffentliche  Interesse,  das  Rechtsleben  des  Bezirkes
  und  die  Rechtswissenschaft  durch  die  Hinweisung
  auf  ein  nicht  näher  bezeichnetes,  meines  Wissens
nirgends  veröffentliches  Statut,  dann  auf  Obser-
        <pb n="402" />
        374  Novation.

vanz  und  gerichtliche  Praxis  ohne  nähere  Begründung
  nicht  stark  gefördert  sein  dürften.  ·
Mehr  dürfte  gedient  sein  mit  der  Veröffentlichung
  etwa  vorhandener  Gesetze,  so  weit  nöthig,
mit  den  Angaben,  welche  deren  Authentizität  verbürgen,
  dann  bezüglich  der  behaupteten  Observanz.
mit  dem  Nachweise,  daß  sie  alle  gesetzlichen  Erfordernisse
  eines  wahren  Gewohnheitsrechtes  an  sich
trage,  und  bezüglich  der  gerichtlichen  Praxis  durch
Veröffentlichung  der  Urtheile,  in  welchen  sie  zum
Ausdrucke  kam.  S
t.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für
sh  *  rechts  des  Gerhlh

1.
Gehörige  Erklärung  der  Novation.

A.  schuldete  dem  B.  einen  Kausschillingsrest
zu  500  fl.,  über  dessen  Bezahlung  am  19.  Nov.
1863  Quittung  zum  Scheine  ausgestellt  worden
war,  während,  um  die  Wirkung  dieser  Quittung  zu
beseitigen,  am  20.  desselben  Monates  über  den
gleichen  Betrag  ein  Schuldschein  ausgestellt  wurde.,

Es  kam  nun  in  Frage,  ob  das  ursprüngliche
Schuldverhältniß  geblieben  oder  ein  neues  an  dessen
Stelle  getreten  sel.

Der  oberste  Gerichtshof  entschied  gegen  die
zweite  und  in  Uebereinstimmung  mit  der  ersten  Instanz
  für  den  Fortbestand  der  ursprünglichen  Obligation.


Die  Motive  seines  Ausspruches  lauten:

Der  Kläger  hat  in  der  Replik  selbst  angegeben,
daß  ihm  der  Beklagte  zu  seiner  Sicherheit  gegen
die  Quittung  vom  19.  Nov.  1863  den  Schuld-
        <pb n="403" />
        Novation.  375

schein  ausgestellt  habe.  Es  ist  also  vom  Kläger
hiemit  ausdrücklich  zugestanden,  daß  der  Schuldschein
  vom  20.  Nov.  1863  nur  zum  Scheine  errichtet
  worden  sei,  um  die  erwähnte  Quittung  vom
19.  dess.  M.  außer  Kraft  zu  setzen.  Hienach  sollte
also  nicht  ein  neuer  Schuldgrund  an  die  Stelle  der
Verbindlichkeit  des  Beklagten  zur  Zahlung  des
Kausschillingsrestes  treten,  sondern  die  fragliche
Schuldurkunde  sollte  nur  den  Kläger  gegen  die  Einrede
  der  Zahlung  auf  dem  Grunde  der  blos  simulirten
  Quittung  schützen.

Das  eigentliche  ursprüngliche  Schuldverhältniß
wurde  hienach  nicht  verändert,  sondern  blieb  in  voller
Wirksamkeit,  worauf  auch  die  Worte  der  Schuldurkunde
  selbst  hindenten,  daß  nemlich  das  angebliche
Darlehen  zum  Ankaufe  eines  Hauses  gegeben
worden  sei.  Hiezu  tritt  die  ausdrückliche  Bestimmung
  des  bayer.  Landrechtes  Th.  IV  Kap.  XV  FS.  4
Nr.  1,  daß  die  Novation  auäsdrücklich  erklärt  sein
müsse,  und  daß  es  nicht  genüge,  daß  man  sie  nur
aus  dem  Werke  selbst  zu  folgern  suche.

Der  erwähnte  Schuldschein  enthält  nun  mit
keliner  Silbe  die  Vereinbarung  der  Kontrahenten,
daß  das  Rechtsverhältniß  derselben  aus  dem  fraglichen
  Kaufgeschäfte  in  ein  Darlehensverhältniß  förmlich
  umgewandelt  worden  sei,  und  wenn  auch  der
Kläger  dieses  in  der  Replik  behauptet  hat,  so  widerspricht
  dieses  seinem  ausdrücklichen  Einbekenntnisse,
daß  die  Ausstellung  der  Schuldurkunde  nur  zu  dem
Zwecke  geschehen  sei,  um  ihm  gegen  die  Quittung
vom  19.  Nov.  1863  Sicherheit  zu  gewähren.  Ein
solcher  Revers  verändert  aber  weder  die  Natur  der
ursprünglichen  Forderung  des  Gläubigers,  noch  der
ihr  korrespondirenden  Verpflichtung  des  Schuldners,
sondern  entkräftet  nur  ein  anderes  zum  Scheine  eingegangenes
  Rechtsgeschäft.

Daß  übrigens  ein  von  dem  fraglichen  Kaufge-
        <pb n="404" />
        376  Novation.

schäfte  ganz  unabhängiges  Darlehen  gegeben  worden
  sei,  hat  Kläger  selbst  nicht  behauptet;  auch  geht
aus  der  vom  Beklagten  mit  der  Exzeption  übbergebenen
  und  vom  Kläger  in  der  Replik  nicht  beanstandeten
  Notariatsurkunde  vom  10.  Aug.  1864  hervor,
  daß  die  Kontrahenten  noch  später,  als  die  Darlehensurkunde
  ausgestellt  wurde,  den  Kaufvertrag
wiederholt  in  Anregung  gebracht,  sohin  hiedurch  klar
zu  erkennen  gegeben  haben,  daß  sie  im  Jahre  1863
an  den  Rechtsverhältnissen  desselben  nichts  ändern
wollten.

Aber  selbst  angenommen,  die  Verpflichtung  des
Beklagten  zur  Zahlung  des  Kaufschillingsrestes  zu
500  fl.  sei  in  eine  Darlehensschuld  zu  500  fl.  wirklich
  umgewandelt  worden,  so  würde  diese  Schuld
doch  nur  die  Kaufschillingsschuld  repräsentiren,  da
sie  nur  eine  andere  rechtliche  Natur  angenommen
hätte.  Hieraus  folgt  aber  mit  nothwendiger  Konsequenz,
  daß,  wenn  der  Beklagte  nach  der  Darlehensurkunde
  den  damals  bestandenen  Kaufschillingörest
als  solchen  bezahlt  hat,  er  in  der  That  auch  die
Darlehensschuld  bezahlte,  weil  ja  diese  nach  der
eigenen  Behauptung  des  Klägerê  nichts  Anderes
war,  als  die  blos  juristisch  umgewandelte  Kaufschillingsschuld.


Nun  hat  der  Kläger  in  der  oben  erwähnten
Notariatsurkunde  vom  10.  Aug.  1864  erklärt,  daß
der  bedungene  Kaufpreis  nunmehr  (also  im  Jahre
1864)  ganz  bezahlt  sel,  und  er  eine  deßfallsige  Forderung
  nicht  mehr  zu  machen  habe.

Da  nun  die  angebliche  Novation  blos  zur
Sicherheit  gegen  die  Privatquittung  vom  19.  Nov.
1863  geschehen  sein  soll  und  nur  die  hierin  enthaltene
  Zahlung  als  nicht  geschehen  vom  Kläger  in
der  Replik  behauptet  war,  derselbe  aber  in  der  Replik
  weder  die  Notariatsurkunde  vom  10.  Aus.  1864
beanstandete,  noch  auch  in  Abrede  stellte,  daß  vom
        <pb n="405" />
        Schenkung.  Not.-Ges.  Art.  14.  Verjährung.  377

Jahre  1863  bis  zur  Errichtung  dieser  Notariatsurkunde
  weitere  Zahlungen  vom  Beklagten  geschehen
seien,  endlich  auch  dieser  letzteren  Urkunde  keine
sonstige  Einrede,  namentlich  nicht  jene  des  Scheines
entgegensetzt,  so  ist  die  Klage  auch  in  dieser  Beziehung
  elidirt.

OAGErk.  v.  19.  Okt.  1868  Rdr.  82.

2.

Schenkung  unter  Lebenden.  Art.  14  des  Notariatsgesetzes
bei  alternativen  Verbindliceue.  Verjährung  des  Dienstohne.


K.  H.  behauptete,  ihre  Dienstfrau  M.  P.
habe  ihr  versprochen,  daß  sie  aus  dem  einstigen
Rücklasse  derselben  das  Anwesen  oder  100  fl  für
jedes  Jahr  treuer  Dieustleistung  erhalten  solle,  und
stellte  uun  gegen  die  Erbin  der  M.  P.  Klage  auf
Ueberlassung  des  Anwesens  oder  Ausbezahlung  von
2000  fl.,  da  sie  jenes  Versprechen  acceptirt  und
20  Jahre  treue  Dienste  geleistet  habe.

Der  oberste  Gerichtshof  legte  der  Klägerin  gegenüber
  dem  Erkenntnisse  der  zweiten  Instanz,  welches
  die  Klage  nur  bezüglich  der  zweiten  Alternative
der  Klage  und  auch  hier  nur  für  drei  Jahrgänge  als
begründet  annahm,  den  Beweis  ihrer  vorstehenden
Behauptungen  auf  und  stützte  diese  Entscheidung
auf  folgende  Gründe:

Die  Vorinstanz  hat  mit  Recht  angenommen,
es  liege  in  dem  der  Klage  zu  Grunde  gelegten  acceptirten
  Versprechen  eine  vertragsmäßige,  schon  bei
Lebzeiten  der  Versprechenden  in  Giltigkeit  tretende,
einseitig  unabänderliche  Zusicherung.

Abgesehen  davon,  daß  die  angeblich  gebrauchten
Worte:  „Klägerin  solle  erhalten“  nach  bayer.  LR.
Th.  III  Kap.  II.  S.  1  und  Anm.  lit.  ¼—8  auf
eine  dispositio  inter  vivos  hindenten,  und  daß  gemäß
  Kap.  VIII  8.  1  a.  E.  die  Präsumtion  für
        <pb n="406" />
        378  Schenkung.  Not.-Ges.  Art.  14.  Verlährung.

einen  Akt  unter  Lebenden  spricht,  lassen  auch  die
abhibirten  Verlassenschafts-Akten,  worin  unter  Anderem
  laut  Protokoll  d.  d.  17.  Okt.  1866  zugestanden
  wurde,  es  hätten  die  Dienste  der  Klägerin
20  Jahre  gedauert,  entnehmen,  daß  die  Verstorbene
  M.  P.  wohl  veranlaßt  war,  sich  der  Dienste
der  Klägerin  bis  zum  Tode  zu  versichern  und  derselben
eine  Vergütung  für  die  Vergangenheitt,  Gegenwart
und  Zukunft  zu  versprechen.

Prüft  man  nun  die  fragliche  Disposition  als
ein  Rechtsgeschäft  unter  Lebenden,  so  ist  vor  Allem
hervorzuheben,  daß  die  Intention  der  Paciscenten,
insbesondere  der  M.  P.,  nach  Lage  der  Akten  bei
dem  fraglichen  Versprechen  dahin  ging,  der  Klägerin
  eine  Vergütung  für  deren  Dienste  in  Geld
oder  in  Realitäten  zuzusichern,  wobei  jedoch  die  Ueberlassung
  des  Anwesens  noch  nicht  festgestellt,  vielmehr
  solche  dem  Willen  der  künftigen  Erben  überlassen
  war,  welcher  erst  definitiv  erklärt  werden  sollte
und  noch  nicht  feststand.  Diesem  gemäß  kann  die
Vorschrift  des  §.  14  des  Notariatsgesetzes  vom  10.
Nov.  1861  hier  nicht  angewendet  werden.

Ebensowenig  ist  anzunehmen,  daß  eine  notarielle
  Verbriefung  der  fraglichen  Uebereinkunft  deshalb
erforderlich  gewesen  wäre,  weil  die  Klägerin  die
vorllegende  Zuwendung  als  eine  Schenkung  bezeichnete
  und  dieselbe  über  1000  fl.  steigt,  da  hier  jedenfalls
  eine  remuneratorlsche  Schenkung  vorläge,  welche
nach  dem  hier  geltenden  bayer.  LR.  Th.  III  Kap.
VIII  §.  8  Nr.  5  an  keine  gerichtliche,  jetzt  notarielle
  Verbriefung  gebunden  ist.  «

Endlich  muß  auch  angenommen  werden,  daß
die  VerjährungSeinrede  auf  den  Grund  des  Ges.
vom  26.  März  1859  nicht  Platz  greist.  Der  geltend
  gemachte  Anspruch,  welcher  für  gegenwärtige,
vergangene  und  zukünftige  Dienstleistungen  verschiedener
  Art  im  Ganzen  erst  durch  den  konkreten  Vertrag
  und  zwar  mit  der  Fälligkelt  erst  nach  dem
        <pb n="407" />
        Baulast.  Fllialkirchen.  Provisorium.  Ersaß.  379

Tode  der  Versprechenden  begründet  wurde,  konnte
früher  nicht  geltend  gemacht,  somit  auch  früher  keiner
  Verjährung  unterstellt  werden.

Die  Bestimmung  des  8.  3  des  allegirten  Gesetzes
macht  zwar  den  Anfang  der  Verjährung  in  der
Regel  von  der  Entstehung  der  Forderung  für  Dienste
abhängig;  allein  in  Ausnahmsfällen,  wie  hier,  wo
eine  Gesammtvergütung  für  die  ganze  Dienstleistung
erst  unter  der  in  viel  späterer  Zeit  eintretenden  Voraussetzung
  paktirt  worden  war  und  von  einem  früheren
  Forderungsrechte  keine  Sprache  seln  konnte,
lassen  sich  auch  nur  die  allgemein  geltenden  Rechtsprinzipien
  der  Verjährung  anwenden,  gemäß  welchen
  die  Verjährung  des  Anspruches  erst  von  dem
Zeitpunkte  an  zu  laufen  beginnt,  wo  der  betreffende
Anspruch  erhoben  werden  kann.  Vgl.  Dollmann,
Gesetzgebung  Bayerns  Th.  I  Bd.  III  S.  100,  101.
O#m#  Erk.  v.  5.  März  1869  RNr.  934  v.  g368.

m.

3.

Die  Baupflicht  der  Dezimatoren  erstreckt  sich  nach  gemeinem
und  fränkischem  Rechte  nicht  auf  Filialkirchen.  Der  Rückersatz
der  Baukosten,  die  in  Folge  administrotiver  Provisionalbe-=schlüsse
  zu  leisten  waren,  kann  nicht  gegen  die  Kirchenstiftung
selbst,  deren  Vermögen  insuffizient  ist,  sondern  nur  gegen  den
nunmehr  eintretenden  Baupflichtigen  gerichtet  werden.  Die
politische  Gemeinde  kann  nach  Umständen  an  die  Stelle  der
baupflichtigen  Filial-Kirchengemeinde  treten.
Vgl.  zur  letzteren  Frage  Bl.  f.  RA.  Bd.  XXII  S.  25  u.  385.

Ueber  vorstehende  Sätze  ist  aus  einem  oberstrichterlichen
  Erkenntnisse  Folgendes  zu  entnehmen:

Durch  Beschluß  des  tridentinischen  Konzils  in
Sess.  21  C.  7  de  reformatione  wurde  hinsichtlich
der  Erhaltung  und  Wiederherstellung  der  Pfarrkirchen
der  Satz  aufgestellt,  daß  bei  Insuffizienz  des  Kirchenvermögens
  alle  Patrone  und  Andere,  welche
Elnkünfte  von  den  Pfarrkirchen  beziehen,  zur  Wen-
        <pb n="408" />
        380  Baulast.  Fllialkirchen.  Provisorium.  Ersatz.

dung  der  an  diesen  Klrchen  sich  ergebenden  Baugebrechen
  in  Anspruch  genommen  werden  sollen.  9#.
diesen  subsidiarisch  verpflichteten  Nutzniehern  am  Kirchenvermögen
  gehören  unstreitig  auch  die  Zehentherren,
  welche  wegen  ihres  aus  der  Kirche  obstammenden
  Zehentbezuges  als  zu  den  Baubedürfnissen  der
Pfarrkirchen  beitragspflichtig  angesehen  werden.

Dagegen  ist  von  einer  Verbindlichkeit  der  Dezimatoren,
  auch  bei  anderen  Kirchen,  welche  nicht
Pfarrkirchen  sind,  in  Baukonkurrenz  zu  treten,  in
der  betreffenden  Stelle,  welche  nur  die  Pfarrkirchen
als  Bauobjekt  bezeichnet,  nichts  erwähnt  oder  auch
nur  angedeutet,  es  ist  daher  nicht  zulässig,  die  als
gemeines  Recht  geltende  Bestimmung  des  tridentinischen
  Konzils  über  ihren  Wortlaut  auszudehnen
und  die  Baupflicht  der  Dezimatoren  auch  auf  Neben=
  oder  Filialkirchen  zu  erstrecken.

Die  von  den  Revidenten  aufgestellte  Ansicht,
daß  unter  parochiales  ecclesiae  nicht  nur  die  eigentlichen
  Pfarrkirchen,  sondern  auch  die  Filialkirchen
im  Gegensatze  zu  den  Kathedral=  und  Kollegiatstiftskirchen
  und  den  eigentlichen  Kapellen  zu  verstehen
seien,  läßt  sich  durch  Bezugnahme  auf  den  Schlußsatz
  des  Cap.  7  nicht  begründen,  indem  daselbst  ohne
alle  Begiehung  zur  Baupflicht  lediglich  bestimmt  ist,
wie  es  sowohl  zu  den  in  der  vorangehenden  Stelle
genannten  Pfarrkirchen  als  auch  bei  anderen  Kirchen
in  dem  Falle  gehalten  werden  soll,  wenn  keine  Mittel
  zu  ihrem  Unterhalte  mehr  aufzubringen  sind.

An  diesem  Grundsatze  des  gemeinen  Rechtes
hat  die  als  fränkisches  Provinzialrecht  geltende  fürstbischöflich
  würzburg'sche  Verordnung  vom  11.  Apr.
1687  nichts  geändert,  wie  dieß  bereits  in  den  Entscheidungsgründen
  der  Vorerkenntnisse  mit  Bezugnahme
  auf  den  Plenarbeschluß  vom  12.  Mai  1849
dargethan  und  von  den  Revidenten  auch  nicht  bestritten
  wurde.  Sofern  aber  für  die  altbayerischen
        <pb n="409" />
        Baulast.  Filialkirchen.  Provisorium.  Ersatz.  381

Provinzen  durch  das  Mandat  vom  4.  Okt.  1770
der  Grundsatz  ausgestellt  ist,  daß  sich  die  Baupflicht
auf  alle  Gotteshäuser  erstrecke,  deren  Fortbestand
als  nothwendig  sich  zeigt,  weicht  diese  Bestimmung  vom
tridentinischen  Kirchenbeschlusse  so  wesentlich  ab,  daß
die  Singularität  des  bayerischen  Provinzialrechtes
nicht  als  Interpretationsquelle  für  das  in  Franken
geltende  Recht  benützt  werden  kann.

Ist  aber  im  gegebenen  Falle  der  Gesichtspunkt
der  Nothwendigkeit  des  Fortbestandes  einer  Kirche
nicht  entscheidend,  so  ist  auch  die  Behauptung  der
Revidenten,  daß  die  Filialkirche  zu  H.  in  Rücksicht
  auf  die  lokalen  Verhältnisse  absolut  nothwendig
sei,  einer  weiteren  Prüfung  nicht  zu  unterstellen.
Ebensowenig  maßgebend  ist  der  Umstand,  daß  in
der  Kirche  zu  H.  regelmäßiger  Gottesdienst  gehalten
wird.  Die  Ortskirche  zu  H.  ist  mit  der  Pfarrkirche
zu  E.  nicht  durch  unio  aequalis  verbunden;  es  bestehen
  nicht  zwei  durch  Einen  Pfarrer  pastorirte
Kirchen  selbständig  neben  einander,  vielmehr  wird
die  Verrichtung  der  gottesdienstlichen  Haudlungen
durch  einen  der  Pfarrei  E.  beigegebenen  Hilfspriester
besorgt,  dadurch  aber  zwischen  Mutter=  und  Tochterkirche
  dasjenige  im  kanonischen  Rechte  als  unio
inaequalis  per  subjectionem  bezeichnete  Abhängigkeitsverhältniß
  begründet,  welches  der  Ortskirche
zu  H.  den  Charakter  einer  selbständigen  Kirche  vollständig
  benimmt.

Es  wurde  daher  mit  Recht  ausgesprochen,  daß
die  vom  k.  Fiskus  mit  der  Negatorienklage  belangte
Kirchenstiftung  und  Gemeinde  H.  die  Freiheit  des
zehentberechtigten  Staatsärares  von  der  Baulast  an
der  Filialkirche  zu  H.  anzuerkennen  haben,  und
stellt  sich  demnach  die  primäre  Revisionsbitte  der
beiden  Beklagten  um  Entbindung  von  der  Klage
als  gegründet  nicht  dar.

Anlangend  dagegen  die  mit  der  Negatorlenklage
        <pb n="410" />
        382  Baulast.  Filialkirchen.  Provisorium.  Ersatz.

kumulirte  Ersatzklage,  so  kann  das  durch  den  Provisionalbescheid
  der  Verwaltungsstelle  als  subsidiär
baupflichtig  erklärte  Staatsärar  den  Ersatz  der  auf
Grund  des  Provisoriums  geleisteten  Baukostenbeiträge
nur  von  demjenigen  Rechtssubjekte  verlangen,  welches
  an  Stelle  des  nunmehr  im  Rechtöwege  von
der  Baulast  entbundenen  Staatsärares  als  subsidiär
beitragspflichtig  einzutreten  hat.  Dieses  Rechtssubjekt
  ist  aber  nicht  die  Filialkirchenstiftung,  sondern
die  aus  der  Gesammtheit  der  Filialisten  gebildete
Filialkirchengemeinde.

Zwar  besitzt  die  Filialkirche,  wie  aus  den  vorliegenden
  Kirchenstiftungsrechnungen  ersichtlich  ist,
ein  selbständiges,  durch  fromme  Vermächtnisse  entstandenes
  Lokalstiftungsvermögen;  allein  soweit  die
Kräfte  dieses  Vermögens  zur  Deckung  der  Kultusbedürfnisse
  nicht  ausreichen,  hat  die  Filialkirchengemeinde
  den  sich  ergebenden  Ausfall  aus  eigenen  Mitteln
  aufzubringen.  Nun  ist  aber  durch  den  Provisionalbeschluß
  der  Verwaltungsstelle  der  Grundstock
des  Lokalkirchenvermögens  für  den  in  Frage  stehenden
  Kirchenbau  bereits  bis  zur  äußersten  Grenze
der  Leistungsfähigkeit  erschöpft  worden;  es  besteht
daher  für  die  Lokalkirchenstiftung  keine  rechtliche  Verpflichtung,
  auch  noch  denjenigen  Bedarf  an  Baukosten
  zu  übernehmen,  welcher  wegen  Insuffizienz  der
primären  Hilfsquelle  subsidiarisch  von  der  Fllialkirchengemeinde
  beigesteuert  werden  muß.

Indem  daher  das  Staatsärar  gemäß  der  vorliegenden
  Entscheidung  allerdings  nur  eine  fremde
Verbindlichkeit  erfüllt,  wird  hiedurch  gleichwohl  nicht
die  Lofalstiftung  sondern  die  Fillalkirchengemeinde
zum  Ersatze  derjenigen  aus  der  Staatskasse  fließenden
Vorschüsse  verpflichtet,  welche  die  Gemeinde  vom
Anbeginne  ausschließlich  aus  ihren  Mitteln  zu  leisten
ehabt  hätte,  wenn  nicht  der  das  Aerar  belastende
Provisionalzustand  in  Mitte  getreten  wäre.
        <pb n="411" />
        Baulast.  Filialkirchen.  Provisorium.  Ersatz.  383

Der  Umstand,  daß  die  Fillalkirchenstiftung
im  administrativen  Vorverfahren  ihren  Antrag  auf  subsidiarische
  Unterstützung  nicht  gegen  die  Gemeinde,
sondern  gemeinschaftlich  mit  dieser  gegen  das  im
Pfarrsprengel  zehentberechtigte  Staatsärar  gerichtet
und  desfalls  eine  obsiegliche  Entscheidung  erlangt
hat,  verlieh  zwar  dem  k.  Fiskus  die  Berechtigung,
gegenüber  der  Stiftung  die  Anerkennung  der  Freiheit
von  der  sekundären  Baupflicht  auf  dem  Rechtswege
zu  erzwingen,  dagegen  konnte  hiedurch  vom  Standpunkte
  der  Ersatzklage  kein  neuer  Verpflichtungsgrund
mit  der  Wirkung  erzeugt  werden,  daß  die  Stiftung
lediglich  aus  dem  Grunde,  weil  sie  im  Vorverfahren
den  unrechten  Beklagten  belangte,  nunmehr  neben
ihrer  primär  zu  erfüllenden  Baupflicht  auch  noch
die  der  Gemeinde  allein  obliegende  sekundäre  Beitragsleistung
  auf  sich  zu  nehmen  und  kumulativ  mit
dieser  die  vom  Aerare  geleisteten  Vorschüsse  an  dasselbe
zu  vergüten  hätte.

Soweit  daher  das  zweitrichterliche  Erkenntniß
die  Kirchenstiftung  H.  dem  k.  Fiskus  gegenüber  als
ersatzpflichtig  erklärt  hat,  mußte  die  eventuelle  Revisionsbitte
  um  Entbindung  von  der  Ersatzklage  als  gegründet
  befunden  werden.

Anders  verhält  es  sich  bei  der  zum  Ersatze  verurtheilten
  Gemeinde  H.,  welche  nach  den  über  Klrchenbaulast
  bestehenden  Normen  verpflichtet  ist,  die
Baulichkeiten  ihrer  Lokalkirche  aus  elgenen  Mitteln
zu  wenden  und  für  den  Fall,  daß  kein  besonderes
Stiftung5vermögen  besteht,  sogar  primär  hiefür  einzutreten.
  ’
Allerdings  ist  nicht  die  Filialkirchengemeinde
als  solche,  sondern  die  politische  Gemeinde  H.  klagbar
  angefaßt  und  zum  Ersatze  der  vom  Aerare  geleisteten
  Vorschüsse  verurtheilt  worden,  allein  diese  Abweichung
  von  der  gesetzlichen  Regel  ist  im  vorliegenden
  Falle  ohne  Erheblichkeit,  weil  die  Fllialgemeinde
        <pb n="412" />
        384  Baulast.  Filialkirchen.  Provisorium.  Ersatz.

die  Beitragspflicht  zu  den  Baufallwendungen  ihrer
Lokalkirche  stets  als  Gemeindesache  behandelt  und
sich  in  dieser  Beziehung  mit  der  politischen  Gemeinde
  vollständig  identifizirt  hat.  Die  Baulastfrage
wurde  von  der  Gemeinde  H.  schon  seit  geraumer
Zeit  durch  in  Gemeindeversommlungen  gefaßte  Beschlüsse
  geregelt  und  auf  diesem  Wege  die  Baupflicht
der  politischen  Gemeinde  nicht  nur  ausdrücklich  anerkannt,
  sondern  auch  Beschluß  darüber  gefaßt,  in
welcher  Weise  von  der  Gemeinde  die  Mittel  zur
Erfüllung  dieser  Verbindlichkeit  aufzubringen  seien.
Diese  Gemeindebeschlüsse  sind  bei  der  zuständigen
Verwaltungbbehörde  eingereicht  und  von  dieser
niemals  beanstandet  worden,  sowie  auch  später
im  Provisionalverfahren  keine  Erinnerung  dagegen
  erhoben  wurde,  daß  nicht  die  Kirchengemeinde
sondern  die  politische  Gemeinde  als  dasjenige  kontradizirende
  Rechtssubjekt  auftrat,  welches  in  Abänderung
  seiner  ursprünglich  aufgestellten  Ansicht  die
subsidiäre  Beitragspflicht  von  der  politischen  Gemeinde
abgewendet  und  auf  das  Staatsärar  übertragen
wissen  wollte.

Von  Erheblichkeit  würde  die  Unterscheidung
zwischen  diesen  beiden  Rechtssubjekten  nur  dann  sein,
wenn  die  Mitglieder  der  politischen  Gemeinde  mit
jenen  der  Filialkirchengemeinde  nicht  durchaus  identisch
  wären.  Diese  Voraussetzung  trifft  aber  nicht
zu,  da  die  Gemeinde  H.  in  #ihrem  Nachtrage  zur
Duplik  selbst  zugibt,  daß  die  Gesammtheit  der  Parochianen
  nach  ihren  einzelnen  Persönlichkeiten  ganz
genau  mit  den  sämmtlichen  Angehörigen  der  polttischen
  Gemeinde  zusammenfalle,  so  daß  es  sich  gleich
bleibt,  ob  die  durch  Konkurrenzbeiträge  aufzubringenden
  Baukosten  von  den  Pflichtigen  in  ihrer  Eigenschaft
  als  Filialisten  oder  als  Gemeindeglieder  getragen
  werden.

OGErk.  v.  28.  März  1871  RNr.  747  v.  1870.

dakt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;amp;  Enke  (AMdolph  Enke)
Reda  n  Erlen.  Oruck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="413" />
        Samstag  den  9.  Bezember  1871.  36.  Jahrgang.  M.  25.
Dr.  J.  A.  Feuffert'a

Plätter  für  Zechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  ur  Lehre  von  den  Schledsgerichten.  —  O  ti  di
.  7  4
n

kuns  in  der  Kassalloneinstanz  nesch  W

1and  Eie  eigenthu  14  Sec  bauanlage.  z3
1  nflu  rpᷣtoprlat  8  esetzes  auf  die  5
—  Ueb  vleühm  ern#lgte  ezleller  —  S  üc  -—  E—  488

ormu
t  ##  V  bel
—

Entscheidungen  des  Kassationshofes  für  die  pfalz-.
1.

Zur  Lehre  von  den  Schiedsgerichten.

Code  de  procéd.,  ort.  323,  1003  cs:  (vyl.  Prog-  -Orbn.  Irt  434,
437,  1319,  1332).  Ah.  Verordn.  v.  10.  Febr.  1865  U.  d.  Mob  biliarfeuerversicherungen.


Der  Müller  A.  K.  zu  F.  in  der  Pfalz  hatte
seine  Mühleinrichtung,  Maschinen,  Hausmobilien
u.  s.  w.  bei  der  in  Bayern  zugelassenen  Magdeburger
Ferbersicherungögesellschaß  versichert.
Nach  §.  9  der  genehmigten  allgemeinen  Versicherungsbedingungen
  dieser  Gesellschaft  wird  der  zu
ermittelnde  Betrag  des  Brandschadens  an

*7)  In  den  Bänden  XXVII  —  XXL  bieser  Zeitschrift
wurden  solche  Entscheidungen  mitgetheilt.  Die  späteren
wurden  in  die  Sammlung  wichtiger  Entscheidungen
des  k.  b.  Kassationshofes  aufgenommen.  Hier  und
in  der  nächsten  Nr.  werden  einige  dort  nicht  veröffentlichte
  Entscheidungen  nachgetragen,  da  die  darin  besprochenen
  Prozeßfragen  auch  zur  Erläuterung  der
Prozeßordnung  v.  29.  Apr.  1869  dienen,  die  civilrechtliche
  Entscheidung  aber  schwierige  Materien  des
französischen  Rechtes  behandelt.

Neue  Folge  XVI.  Band.
        <pb n="414" />
        386  Schiedsgerichte.

gehenden  Werken  und  Maschinen  unter  Ausschließung
  des  Rechtsweges  durch  Abschätzung
zweier  Sachverständigen  und  eventuell  eines  Obmannes
  mit  verbindlicher  Kraft  für  die  Parteien
auf  gemeinschaftliche  Kosten  festgestellt;  —  während
  S.  14  die  allgemeine  Vorschrift  enthält,  daß
Streitigkeiten  zwischen  der  Gesellschaft  und  den
Versicherten  von  den  ordentlichen  Gerichten  entschieden
  werden  sollen.

§.  36  der  auf  Grund  der  Art.  178  ff.  des
Pol.-St  GB.  erlassenen  Allerh.  Verordnung  v.  10.  Febr.
1865,  die  Mobiliar-Feuerversicherungen  betr.  (Regbl.
S.  193),  schreibt  vor,  daß  answärtige  Mobiliar=Feuerversicherungsanstalten
  in  Ansehung  aller,  zwischen
  ihnen  und  den  versicherten  bayer.  Staatsangehörigen
  entstehenden  Streitigkeiten,  soweit  deren
Austragung  nicht  satzungsgemäß  durch  schiedsrichterliche
  Entscheidung  erfolgt,  bei  den  zuständigen  bayet.
Gerichten  Recht  zu  nehmen  haben,  und  daß,  wenn
satzungsgemäß  schiedsrich  terliche  Entscheidung
bestimmt  ist,  ausschließend  nur  bayerische  Staatsbauebrtg
  als  Schiedsrichter  verwendet  werden

en.  -
Ein  am  30.  Juni  1869  in  der  Mühle  des
A.  K.  ausgebrochenes  Feuer  hatte  sowohl  die  Mühleneinrichtung
  als  die  sonstigen  versicherten  Mobilien
beschädigt.  Der  Schaden  an  letzteren  wurde  durch
Berechhung  K.'s  mit  dem  Hauptagenten  der  Gesellschaft
  festgesetzt;  bezüglich  der  Beschädigung  an  den
Mühleinrichtungen  aber  kam  zwischen  den  Genannten
  am  9.  Juli  ein  Vertrag  zu  Stande,  wonach
dieselben  übereinkamen,  Sachverständige  zu  erwählen,
deren  Gutachten  die  Schätzung  des  Schadens  unterbreitet
  werden  solle.  Seitens  des  K.  wurde  der
Stadtbaumeister  B.  von  Neustadt  alH.,  Seitens
der  Gesellschaft  der  Civilingenieur  Sth.  von  Heldelberg
  als  Sachverständiger  erwählt.  Für  den  Fall,
        <pb n="415" />
        Schiedsgerichte.  387

daß  diese  Sachverständigen  sich  in  ihrer  Schätzung
nicht  einigen,  werden  dieselben  ermächtigt,  einen  Obmann
  zu  ernennen,  dem  die  Entscheidung  in
den  streitigen  Punkten  innerhalb  der  sich  ergeben-Differenzen
  zustehen  soll.  Beide  Parteien  unterwerfen
  sich,  wie  die  Vertragsbestimmungen  weiter
besagen,  dem  Gutachten  der  Sachverständigen,  bezw.
der  Entscheidung  des  Obmannes  und  verzichten
auf  jede  Einrede  dagegen.

Am  4.  Juli  1869  hatte  eine  Abschätzung  des
Schadens  durch  die  beiden  genannten  Sachverständigen
  statt,  wobei  derselbe  von  ihnen  auf  2130  fl.  48  kr.
festgesetzt  ward.  Diese  Berechnung  ließ  die  Gesellschaft
  dem  K.  mit  der  Aufforderung  zgustellen,  solche
zu  acceptiren.  K.  bestritt  nun  die  Ernennung  des
Sch.  von  Seite  der  Gesellschaft  und  die  Schadensfestsetzung
  als  ungültig  und  nichtig  und  erhob  Klage
beim  k.  Bezirksgerichte  Landau  auf  Anordnung  neuer
schiedsrichterlicher  Entscheidung.

Das  k.  Bez.-Gerlcht  erkannte  durch  Urtheil  vom
28.  Aug.  1869  auf  Beweis;  in  Folge  Berufung
des  Klägers  erklärte  jedoch  das  k.  App.-Gericht  der
Pfalz  durch  Urtheil  vom  3.  Jan.  1870  die  von
Seite  der  Gesellschaft  bethätigte  Sachverständigen-Ernennung
  in  der  Person  des  Ingenieurs  Sch.  von
Heidelberg  sowie  daß  von  beiden  Sachverständigen
abgegebene  Gutachten  für  nichtig  und  ungültig  und
überließ  es  den  Partelen,  nach  Vorschrift  der  Grundbestimmungen
  des  Versicherungsvertrages  weiter  zu
verfahren.

Der  hiegegen  von  der  Gesellschaft  eingelegte
Kassations-Rekurs  wurde  vom  Kassationshofe  der
Pfalz  durch  Erkenntniß  v.  13.  März  1871  verworfen.


In  den  Entscheidungsgründen  wird  unter  Anderem
  angeführt:

I.  Nach  8.  9  der  Statuten  der  Gesellschaft

*
        <pb n="416" />
        388  Schiedggerichte.

besteht  die  Aufgabe  der  in  Frage  stehenden  Sachverständigen
  nicht  blos  darin,  einen  Bericht  oder
ein  Gutachten  über  den  Werth  der  beschädigten  Gegenstände
  abzugeben,  und  falls  sich  die  Parteien
nicht  gültig  über  die  Höhe  der  Entschädigung  einigen
sollten,  den  erkennenden  Richter  in  den  Stand  zu
setzen,  auf  Grund  der  ihm  durch  das  Gutachten
gegebenen  Anhaltspunkte  den  Betrag  der  Entschädigungssumme
  festzusetzen;  ihre  Mission  geht  vielmehr
  weiter,  indem  sie  befugt  erklärt  werden,  den
Schadensersatz  selbst  desinitiv  und  der  Art  unwiderruflich
festzusetzen,  daß  die  Parteien  verpflichtet  sein  sollen,
das  Gutachten  der  Sachverständigen  als  eine  bindende
  Entscheidung  des  zwischen  ihnen  streitigen
Schadensbetrages  anzuerkennen.

Damit  aber  erweitert  sich  das  Expertengutachten
  —  an  welches  nach  prozeßgesetzlicher  Bestimmung
  der  Richter  gar  nicht  gebunden  sein  soll,  —
zur  richterlichen  Entscheidung,  zum  Urtheilez;
—  die  Sachverständigen  werden  wirkliche  Richter,
und  dies  um  so  gewisser,  als  den  Parteien  das  Betreten
  eines  anderen  Rechtsweges  untersagt  ist.

Es  müssen  deshalb  auch  bei  Prüfung  des  Verfahrens
  der  zufolge  des  §.  9  ernannten  Sachverständigen
  und  des  zu  Grunde  liegenden  Kompromisses
vom  9.  Juli  1869  die  gesetzlichen  Vorschriften  bezüglich
  der  Schiedsrichter  zur  Anwendung  kommen.

Wenn  die  Gesellschaft  dem  gegenäber  behauptet,
  es  habe  ein  eigentlicher  Streit,  eine  Meinungsverschledenheit
  unter  den  Parteien  gar  nicht  bestanden,
  so  ist  dies  unrichtig;  denn  eine  Einigung  bezüglich
  der  für  die  Mühleinrichtung  zu  bezahlenden
Entschädigung  war  nicht  vorhanden,  und  wenn
selbst  der  Grund  hievon  nur  darin  gelegen  haben
sollte,  daß  den  Parteien  die  zur  Abschätzung  des
Schadens  nöthigen  technischen  Kenntnisse  fehlten,
so  bleibt  doch  die  Thatsache  der  Nichteinigung,
        <pb n="417" />
        Schledsgerichte.  389

während  andererselts  belde  Parteien  ein  gänzlich
verschiedenes  Interesse  in  dieser  Richtung  hatten.
Hätte  die  Expertenoperation  den  Parteien  nur  Anhaltspunkte
  zu  einer  etwaigen  späteren  bezüglichen
Einigung  liefern  sollen,  so  wäre  die  Aufgabe  eine
wahre  Expertenmission  gewesen;  da  aber  die  Parteien
an  deren  Ausspruch  gebunden  sein  sollten,  so  haben
eben  nicht  die  Parteien  sondern  die  Sachverständigen
  diesen  Punkt  zu  schlichten  und  zu  entscheiden.

Hiebei  ist  es  völlig-  gleichgültig,  daß  weder  in
§.  9  der  Statuten  noch  in  der  Uebereinkunft  der
Partelen  diese  Sachverständigen  ausdrücklich  als
Schiedsrichter  bezeichnet  sind,  da  es  hier  lediglich
  auf  das  Wesen  der  ihnen  üÜbertragenen  Mission,)
nicht  auf  den  Namen  ankommt.  Wenn  §.  9  bestimmt,
daß  nur  sachverständige  Individuen  erwählt  werden
sollen,  so  kann  diese  dem  Bedürfnisse  der  Sache
entsprechende  Beschränkung  in  der  Wahl  wahrlich
nicht  zu  der  Annahme  berechtigen,  dieselben  seien
eben  deshalb  keine  Schiedrichter.

Auch  der  Umstand  ist  belangloß,  daß  die  durch
die  Abschätzung  entstehenden  Kosten  gemeinschaftlich
  zu  tragen  sind;  denn  eine  derartige  Uebereinkunft
  unter  Parteien  ist  durch  kein  Gesetz  verboten,
  in  einem  Falle,  wie  der  vorliegende,  aber
auch  gerechtfertigt,  da,  wenn  auch  die  Parteien  über
die  Größe  der  Entschädigung  nicht  einig  waren,
keine  derselben  einen  bestimmten  Betrag  namhaft
gemacht  hatte.

Wenn,  wie  die  Kassationsklägerin  ausführt,  die
erwählten  Schiedsrichter  formlos  verfahren  sind,  so
kann  hieraus  nicht  gefolgert  werden,  sie  seien  überhaupt
  keine  Schiedsrichter  gewesen.

Ob  diese  Sachverständigen  als  gütliche  Vermittler
  (code  de  proc.  art.  1019)  oder  als  Schledsrichter
  im  engeren  Sinne  zu  betrachten  sind,  ist  hier,
wo  es  sich  zunächst  nur  um  die  Frage  handelt,  ob
        <pb n="418" />
        390  Schiedögerichte.

dieselben  lediglich  Sachverständige  oder  SchiedSrichter
  im  weiteren  Sinne  sind,  gleichgültig.

Auch  die  Berufung  auf  §.  14  der  Statuten
ist  belanglos,  denn  die  Bestimmung  desselben,  wonach
  die  Streitigkeiten  zwischen  der  Gesellschaft
und  den  Versicherten  von  den  ordentlichen  Gerichten
entschieden  werden  sollen,  ist  eben  durch  §.  9  bezüglich
  der  dort  aufgeführten  Schadensermittelung
ausdrücklich  aufgehoben,  indem  solche  mit  Aus-Lchluh
  des  Rechtsweges  durch  Sachverständige

d.  h.  durch  Schiedsrichter  stattfinden  soll.

II.  Die  Verfügung  des  §.  36  der  k.  Verord.
v.  10.  Febr.  1865,  daß  nur  bayer.  Staatsangehörige
  als  Schiedsrichter  verwendet  werden  dürfen,
enthält  ein  ausdrückliches  positives  Gebot,  dem  nicht
zuwider  gehandelt  werden  darf  und  das  insbesondere
  auch  durch  die  Parteien  nicht  aufgehoben  werden
  kann,  da  es  aus  höheren  staatspolizeilichen
Gesichtspunkten  zum  Schutze  der  bayer.  Staatsaugehörigen
  erlassen  worden  ist  und  völlig  illusorisch
würde,  wenn  es  durch  Privatwillen  abgeändert  werden
  dürfte.

Hienach  fällt  die  Behauptung,  wonach  die
Wahl  von  Ausländern  zu  Schiedsrichtern  gegen  kein
Gesetz  verstoße,  von  selbst  und  ebenso  die  weitere
Behauptung,  daß  K.  auf  den  Einwand  gegen  die
Wahl  des  Ingenieurs  aus  Heidelberg  verzlchtet
habe,  da  eben  ein  solcher  Verzicht,  als  gegen  eine
gesetzliche  Bestimmung  verstoßend,  völlig  wirkungslos
  i

Da  nun  feststeht,  daß  der  von  der  Gesellschaft
als  Experte  beziehungsw.  Schiedsrichter  ernannte
Ingenieur  Sch.  kein  bayer.  Staatsangehöriger  ist,
so  ist  die  Entscheidung  des  k.  Appell.-Gerichtes  in
vollkommen  richtiger  Gesetzesanwendung  Scgangen-.

  Nr
        <pb n="419" />
        Kostenfestsetzung.  391
2.

Opposition  gegen  die  Kostenfestsetzung  in  der  Kassationsinstanz
  nach  pfälzischem  Prozeßrechte.
(Vergl.  Proz.-Ordn.  Art.  414.)

Am  7.  Febr.  1870  war  der  Kassationsrekurs,
welchen  Lisette  R.  gegen  ein  Urthell  des  k.  Appell.=Gerichtes
  der  Pfalz  in  ihrer  Sache  gegen  N.  eingelegt
  hatte,  zur  Verhandlung  vor  dem  Kassationshofe
  gekommen  und  hiebei  für  den  Kassationsbeklagten
  N.  Anwalt  G.  von  Zweibrücken,  für  die  Kassationsklägerin
  aber  kein  Vertreter  erschienen.

Der  Rekurs  wurde  durch  Erkenntniß  v.  8.  Febr.
1870  abgewiesen  und  die  Kassationsklägerin  in  die
Kosten  der  Kassationsinstanz  verurtheilt,  bei  deren
Liquidirung  insbesondere  die  Gebühren  des  Advokaten
G.  für  seine  Reise  nach  München  und  für  seinen
Vortrag  im  Gesammtbetrage  von  159  fl.  27  kr.
genehmigt  wurden.

Nach  Zustellung  des  Erkenntnisses  ließ  Lisette
R.  am  13.  Juli  1870  eine  Opposition  gegen  die
Kostentaxe  zustellen,  worin  geltend  gemacht  ward,
es  sei  zwischen  ihrem  damaligen  und  dem  gegnerischen
  Anwalte  G.  die  Absprache  getroffen  worden,
der  Kostenersparung  wegen  bei  Verhandlung  der  fraglichen
  Kassationssache  nicht  zu  erscheinen,  sondern
solche  auf  die  Denkschriften  hin  aburtheilen  zu  lassen;
weshalb  beantragt  ward,  daß  dieser  Betrag  zu  159  fl.
27  kr.  von  der  Kostenliquidation  in  Abzug  zu  kommen
  habe.  Subsidiär  wurde  Zeugenbeweis  Über
die  behauptete  Verabredung  erboten  und  Beiladung
des  früheren  Anwaltes  der  Kassationsklägerin  in  diese
Instanz  beantragt.

Durch  Urtheil  des  Kassationshofes  vom
18.  März  1871  wurde  diese  Opposition  verworfen
und  zwar  mit  der  Erwägung:
        <pb n="420" />
        392  Eisenbahn.  Beschäbigung  der  Nachbarn.

Daß  es  sich  bei  Taxirung  von  Prozeßkosten
nur  um  die  Frage  handeln  kann:  1)  ob  die  angesetzten
  Gebühren  und  Auslagen  durch  den  Prozeß
veranlaßt  waren  und  nicht  als  frivol  erscheinen,
2)  ob  die  Ansätze  sachentsprechend  sind,  namentlich
sich  nach  dem  bestehenden  Tarife  rechtfertigen;

daß  nach  unstreitbaren  prozessualen  Grundsätzen
jede  Partei  berechtigt  ist,  ihre  Sache  im  mündlichen
Vorrrage  vor  dem  erkennenden  Richter  vertreten  zu
lassen;

daß  es  dahin  gestellt  bleiben  mag,  ob  eine
Verabredung  der  Anwälte  wegen  Nichterscheinens
bei  der  Verhandlung  bezüglich  der  Festsetzung  der
Kosten  maßgebend  sein  könne;  daß  dies  aber  jedenfalls
nur  unter  der  Voraussetzung  der  Fall  sei,  daß  ein
förmliches  Uebereinkommen  behauptet  und  Nachweis
darüber  dem  taxirenden  Richter  beziehungsweise  dem
Gerichte  sofort  vorgelegt  werden  könnte;  daß  aber
in  vorliegendem  Falle  dies  nicht  geschehen  ist  und
demgemäß  auch  die  subsidiären  Anträge  der  Opponentin
  keine  Beachtung  finden  können.

U  B.  Nr.  275.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für
¾-m∆  Vopern  rechts  des  Rheines.  hoses  sa

1.

Beschädigung  fremden  Eigenthums  durch  eine  Eisenbahnbauanlage.
  Actio  negatoria.  Einfluß  des  Expropiations=Gesetzes
  auf  die  bezügliche  Klage.

Vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  21  S.  440,  Bd.  22  S.  85,  Bd.  30  S.  224,

Bd.  33  S.  125.

Im  Jahre  1863  wurde  auf  dem  Bahnhofe  zu
L.  eine  Anheizhalle  für  die  Lokomotiven  erbaut.
Ein  Angrenzer  hatte  schon  damals  bei  der  Verwalt-
        <pb n="421" />
        Eisenbahn.  Beschädlgung  der  Nachbarn.  393

ungsbehörde  Einsprache  erhoben,  trat  jedoch  erst  1868
nach  Vollendung  des  Baues  mit  einer  Klage  gegen
den  k.  Fiskus  auf,  in  welcher  er  wegen  Beeinträchtigung
  seines  Eigenthums  durch  Rauch  und  Beschädigung
  seiner  Korbwaaren  das  Verlangen  stellte,
a)  dem  Beklagten  die  schädliche  Benutzung  dieses
Baues  bei  Strafe  zu  untersagen,  b)  ihm  den  Ersatz
bereits  zugegangenen  Schadens  (mit  4000  fl.)  und
des  weiteren  Schadens  zuzuerkennen.

Die  erste  Instanz  entband  den  k.  Fiskus  bezüglich
  des  zweiten  Klagsanspruches  und  legte  beüglich
  des  ersteren  Beweis  auf  (Eindringen  von
Rauch  und  Ruß  in  schädlicher  Menge).

Die  zweite  Instanz  dagegen  sprach  volle  Entbindung
  von  der  Klage  aus,  indem  sie  annahm,  daß
hier  die  Privatrechte  dem  öffentlichen  Interesse  des
Verkehres  weichen  müssen.  Der  oberste  Gerichtshof
entband  den  k.  Fiskus  von  der  Klage,  wie  solche
angebracht  war.

Die  bezüglichen  Motive  lauten:

1.  Wenn  sich  die  Behauptung  des  Klägers
in  Wahrheit  verhält,  daß  in  sein  in  der  Nähe  des
Bahnhofes  zu  L.  gelegenes  Wohnhaus,  in  welchem
er  schon  seit  dem  Jahre  1859  einen  Korbwaarenhandel
  betreibt,  aus  dem  s.  g.  Anheiz=  und  Wasserhause
  des  Bahnhofes,  welches  die  Bahnhofverwaltung
  im  Jahre  1863  ungeachtet  seiner  Protestation
und  ohne  baupolizeiliche  Genehmigung  erbaut  hat,
Rauch  und  Ruß  in  solcher  Menge  (fumus  gravis)
eindringe,  daß  er  dadurch  an  Verunreinigung  seiner
Korbwaaren  sowie  an  dem  auf  seinem  Grundeigenthume
  betriebenen  Gewerbe  den  erheblichen  Schaden
von  mindestens  1000  fl.  jährlich  erleide,  so  unterliegt
  es  nach  feststehender  Doktrin  und  Praxis  keinem
  rechtlichen  Bedenken,  daß  dem  Kläger  nach  gemeinem
  Nachbarrechte,  an  welches  der  Staat  zufolge
der  verfassungsmäßigen  Garantie  des  Privateigen-
        <pb n="422" />
        394  Eisenbahn.  Beschädigung  der  Nachbarn.

thumes  bei  seinen  öffentlichen  Bauten  gleich  jedem
Privatmanne  gebunden  ist,  auf  Grund  der  Bestimmungen
  fr.  2,  fr.  4  S.  2,  fr.  5,  fr.  8  §S.  5,  6,  7,
fr.  12—15  D.  8,  5  si  serv.  vind.,  C.  8  Cod.  3,
34  de  serv.  et  aqua,  fr.  7  S.  1  D.  39,  2  de
damno  inf.,  fr.  27  S.  10  D.  9,  2  ad  leg.  Aquiliam
  mittels  der  negatorischen  Klage  der  Anspruch
auf  den  Rechtsschutz  seines  Eigenthumes  zustehe,
und  zwar  nicht  blos  auf  Anerkennung  der  Freiheit
desselben  von  der  schädlichen  Einwirkung  oder  Dienstbarkeit,
  sondern  auf  Beseitigung  dieser  Einwirkung
durch  Wiederherstellung  des  früheren  Zustandes  und
auf  Ersatz  des  durch  die  Bauführung  von  der  Bahnverwaltung
  verschuldeten  widerrechtlichen  Schadens
Seuffert,  Pand.-R.  II  Aufl.  §.  182  Note  2,
8.  183;  Windscheid,  Pand.-R.  §.  169  Note  7,
§.  198  Note  5;  Holäschuher,  Theor.  u.  Kas.
2.  Aufl.  Bd.  II  S.  87  lit  c  mit  Note;  Puchta,
Pand.  Aufl.  VIII  S.  172;  OAE.  v.  11.  Mai  1855,
Bl.  f.  RA.  Bd.  21  S.  440,  v.  21.  Okt.  1856,
Bd.  22  S.  85,  v.  11.  März  1865,  Bd.  30
S.  224,  v.  30.  Dez.  1867,  Bd.  33  S.  125.
Dieser  aus  dem  gemeinen  Nachbarrechte  entspringende
  Anspruch  des  Klägers  erleidet  aber  in
Bayern  zufolge  des  Gesetzes  über  Zwangsabtretung
von  Grundeigenthum  vom  17.  Nov.  1837  gewissen
öffentlichen  Unternehmungen  gegenüber  insoferne  eine
Modifikation,  als  Eigenthümer  auch  wider  ihren
Willen  angehalten  werden  können,  unbewegliches
Eigenthum  für  öffentliche  Zwecke  abzutreten  oder
mit  einer  Dienstbarkeit  beschweren  zu  lassen,  letzteres,
wenn  der  Eigenthümer  nicht  vorzieht,  auf  Abtretung
des  zum  Zwecke  der  Dienstbarkeit  in  Anspruch  genommenen
  Theiles  seines  Grundeigenthumes  zu  bestehen.
  Diese  Abtretung  kann  übrigens  nur  eintreten
gegen  vorgängige  volle  Entschädigung.  (Art.  1  A  6
des  alleg.  Ges.),  und  ist  bel  zwangsweiser  Be-
        <pb n="423" />
        Eisenbahn.  Beschädigung  der  Nachbarn.  305

schwerung  des  Grundeigenthumes  mit  einer  Dienstbarkeit
  die  Entschädigung  nach  der  Natur  und  dem
Umfange  der  Dienstbarkeit  durch  gütliche  Uebereinkunft
  der  Betheiligten  oder  durch  richterliches  Ermessen
  zu  bestimmen  (Art.  VIII  das.).

Da  nun  zu  solchen  von  dem  erwähnten  Gesetze
  betroffenen  Unternehmungen  gemäß  Art.  J  A
Z.  11  auch  die  Errichtung  von  Eisenbahnen  zur
Beförderung  des  äußeren  und  inneren  Verkehres  und
Handels  zählt,  und  die  streitige  Anheizhalle  als
ein  nothwendiger  Bestandtheil  des  Bahnbetriebes
angesehen  werden  kann,  so  wurde  der  vorliegende
Klagsanspruch,  soweit  er  die  völlige  Untersagung  der
Benützung  des  streitigen  Gebäudes  zu  besagtem
Zwecke  bezielt,  von  der  Vorinstanz  mit  Recht  als
unbegründet  erklärt.  '

Denn  angenommen,  Kläger  hätte  schon  bei  Errichtung
  oder  Adaption  des  fraglichen  Gebäudes  im
Jahre  1863,  als  er  inhaltlich  seiner  Protestation
vom  2.  Juli  1863  die  nothwendige  Entstehung  einer
feinem  benachbarten  Anwesen  nachthelligen  Dienstbarkeit
  oder  Eigenthumsbeeinträchtigung  gewahrte,
es  nicht  bei  der  bloßen  Protestation  bewenden  lassen,
sondern  wäre  schon  damals  gegen  den  Eisenbahnfiskus
  mit  einer  Klage  wegen  widerrechtlicher  Servitutaumaßung
  oder  Eigenthumsbeeinträchtigung  aufgetreten,
  und  angenommen,  Kläger  hätte  schon  damals
einen  rechtskräftigen  Ausspruch  der  Gerichte  dafür
errungen,  daß  die  Eisenbahnverwaltung  die  Freiheit
des  klägerischen  Anwesens  von  der  angeblichen,  aus
der  Errichtung  des  Anheizlokales  gegen.  sein  Anwesen
  entspringenden  Servitut  oder  Eigenthumsbelästigung
  durch  Rauchimmision  anzuerkennen  habe,  so
wäre  die  Bahnverwaltung  von  vorneherein  gezwungen
worden,  wenn  sie  nicht  von  der  Errichtung  des  Anheizlokales
  an  jener  Stätte  abstehen  wollte,  Einleitung
  des  entsprechenden  Verfahrens  nach  dem  Zwangs-
        <pb n="424" />
        396  Elsenbahn.  Beschädigung  der  Nachbarn.

abtretungsgesetze  zu  treffen,  und  es  hätte  Kläger,
wenn  die  kompetente  Administrativ-Justizstelle  sich
rechtskräftig  dafür  ausgesprochen  hätte,  daß  die  privatrechtliche
  Freiheit  des  klägerischen  Eigenthumes
dem  öffentlichen  Interesse  zu  weichen  und  Kläger
die  Beschwerung  seines  Anwesens  mit  der  fraglichen
Servitut  oder  Belästigung  zu  dulden  habe,  keinen
anderen  Anspruch  gegen  den  Eisenbahnfiskus  geltend
machen  können,  als  den  nach  dem  Zwangsabtret=9W
  ihm  zukommenden  Entschädigungsanpruch.


Kläger  hat  nun  dadurch,  daß  er  im  Jahre
1863  seine  Protestation  gegen  den  streitigen  Adaptionsbau
  nicht  weiter  verfolgte,  und  die  angebliche
Beschwerung  seines  Eigenthums  mit  einer  Servitut
zur  schädlichen  Thatsache  werden  ließ,  seiner  privatrechtlichen
  Stellung  dem  k.  Eisenbahnfiskus  gegen-Über
  zwar  nichts  vergeben,  da  die  Stipulation  einer
Sicherheitsleistung  (cautio  damni  infecti)  nach
der  Beschaffenheit  des  streitigen  Bauwerkes  gemäß
fr.  24  D.  39,  2  u.  fr.  27  S.  10  D.  19,  2  nicht
nothwendig  war;  er  hat  aber  seine  Stellung  durch
sein  Zuwarten  ebensowenig  in  der  Art  zu  seinen
Gunsten  alterirt,  daß  er  nunmehr  von  dem  Civilrichter
  —  ohne  Rücksicht  auf  die  Bestimmungen  des
Zwangsabtretungsgesetzes  —  den  sofortigen  Ausspruch
der  Beseitigung  des  schädlichen  Gebäudes  oder  seiner
  Benützungsweise  verlangen  könnte.

Ein  solcher  Ansspruch  würde  allerdings  die
Rechtspflege  in  Kollision  mit  dem  öffentlichen  Rechte
setzen,  weil  zu  dessen  Wahrung  von  der  k.  Eisenbahnverwaltung
  in  jedem  Falle  noch  das  Verfahren
nach  dem  Zwangsabtretungsgesetze  eingeleitet  werden
kann;  dagegen  wird  diesem  Verfahren  nicht  im  mindesten
  präjudizirt,  wenn  sich  der  Civilrichter,  falls
der  behauptete  Eigenthumseingriff  vor  ihm  erwiesen
werden  kann,  auf  den  Ausspruch  beschränkt,  daß  der
        <pb n="425" />
        Eisenbahn.  Beschädigung  der  Nachbarn.  397

Eisenbahnfiskus  die  Freiheit  des  klägerischen  Eigenthums
  von  der  fraglichen  Servitut  oder  Belästigung
anzuerkennen  habe,  mit  anderen  Worten,  daß  die
Eisenbahnverwaltung  nicht  berechtigt  sei,  bei  der  Benützung
  des  fraglichen  Anheizhauses  Ruß  und  Rauch
(kumum  gravem)  über  das  Grundeigenthum  des
Klägers  zu  leiten.

Auf  einen  Ausspruch  letzterer  Art  wäre  daher
eine  Klage  zweifellos  zulässig  und  der  Civilrichter
wäre,  wenn  einem  solchen  Ausspruche  gegenüber  der
k.  Fiskus  den  Weg  des  Enteignungs=  und  Entschädigungsverfahrens
  nicht  betreten  oder  von  der  zuständigen
  Administrativ-Justizstelle  die  Anerkennung  des
streitigen  Bauunternehmens  als  eines  vom  Zwangsabtretungsgesetze
  geschützten  nicht  erlangen,  und  gleichwohl
  die  Benützung  des  Gebäudes  in  der  dem  Kläger
  angeblich  schädlichen  Weise  fortsetzen  würde,  immerhin
  in  der  Lage,  seinem  Ausspruche  auch  ohne
Gefährdung  des  öffentlichen  Interesses  den  Vollzug
zu  sichern.

Nachdem  nun  aber  die  vorliegende  Klage  mit
ihren  sämmtlichen  Bitten  der  primären  Richtung
über  die  ihr  durch  die  Influenz  des  Zwangsabtretungsgesetzes
  angewiesene  Grenze  der  besprochenen
Art  offenbar  hinausgeht,  erscheint  der  erste  Klagsanspruch
  nicht  begründet,  wobei  übrigens  die  Befugniß
  des  Klägers  aufrecht  bleibt,  vor  dem  Civilrichter
Anspruch  darauf  zu  erheben,  daß  die  Widerrechtlichkeit
  des  fiskalischen  Bauunternehmens  festgestellt  und
dadurch  der  k.  Fiskus  zum  Expropriationsverfahren
gedrängt  werde,  in  welchem  erst  Kläger  den  ihm
auch  von  der  Vorinstanz  zugestandenen  Entschädigungsanspruch
  zur  Geltung  bringen  kann.

2.  Die  von  beiden  Vorinstanzen  geschehene  Zurückweisung
  des  zweiten  Klagsanspruches  auf  Entschädigung
  für  die  seit  dem  Jahre  1864  angeblich
beschädigten  Korbwaaren  des  Klägers  könnte  zwar
        <pb n="426" />
        398  Eisenbahn.  Beschädigung  der  Nachbarn.

nicht  unter  der  Annahme  gerechtfertigt  werden,  daß
sich  dieser  Schaden  als  ein  damnum  extra  rem
darstelle,  welcher  von  dem  Kläger  durch  Unterbringung
  seiner  Korbwaaren  in  einem  anderen  Hause  hätte
vermieden  werden  können,  weil  die  Verhältnisse  der
lokalen  Umgebung  des  klägerischen  Anwesens  zu
seinem  Gewerbsbetriebe  keineswegs  so  klar  vor  Augen
  liegen,  um  mit  Sicherheit  erkennen  zu  lassen,
daß  dem  Kläger  auch  bei  anderweitiger  Unterbringung
  der  Waaren  das  bisherige  Anwesen  zu  seinem
Gewerbsbetriebe  gleichwohl  noch  —  wenn  auch  mit
geringerem  Vortheile,  —  dienlich  verbliebe.

Für  die  Anwendbarkeit  der  vom  Erstrichter
angegogenen  Gesetzesstelle,  fr.  26  D.  39,  2  de  damno
  inf.,  liegt  also  noch  kein  genügender  Ueberzeugungögrund
  vor  und  die  vom  Zweitrichter  angezogene
Stelle,  fr.  21  D.  19,  1  de  actione  emti  vend.,
kann  auf  die  maßgebende  Frage  nicht  zutreffend  erachtet
  werden.  Denn  diese  fällt  lediglich  unter  den
von  beiden  Vorinstanzen  als  weiteren  Abweisungsgrund
  hervorgehobenen  Gesichtspunkt,  daß  nur  das
Grundeigenthum  des  Klägers  als  solches  das  Objekt
  der  Beschädigung  bildet,  daher  die  Entschädigungsforderung
  sich  auch  nur  aus  dem  Minderwerthe
des  Anwesens  selbst  entwickeln  darf;  dabei  kann  übrigens
  ganz  unbedenklich  gerade  die  Schädigung
der  bisherigen  gewerblichen  Benützungsweise  deß
Grundeigenthumes  als  Berechnungsfaktor  für  die
Entwerthung  des  letztern  mit  beigezogen  werden,
wozu  die  Bestimmungen  im  Art.  V  des  Zwangsabtretungsgesetzes
  entsprechende  Anhaltspunkte  bieten.

Aus  dem  Erörterten  folgt,  daß  auf  die  primäre
Revisionsbitte  des  Klägers  zwar  nicht  mittels  Abänderung
  der  definitiven  Klagsentbindung  in  eine
Beweisauflage  eingegangen  werden  könne,  daß  aber
gleichwohl  die  Klage  ihrem  Gesammtanspruche  nach
sich  nur  in  der  angebrachten  Art  als  unbegründet
        <pb n="427" />
        Ungesetzl.  Veräußerung  durch  den  Vormund.  399

darstelle  und  daß  Kläger  ohne  Aenderung  der  Klagsgeschichte

  durch  Verbesserung  der  Gesuche  seine  Zwecke

vorerst  noch  neuerdings  vor  dem  Civilrichter  verfolgen

  könne.

OAGErk.  v.  5.  Apr.  1871  RNr.  649  v.  1870.
2.  a  /  D.

Ueber  die  Nothwendigkeit  spezieller  Genehmigung  der  vom

Vormunde  gemachten  ungesetzlichen  Veräußerungen  bei  der
Pflegschaftsentlassung.  Bayer.  R.

Hierüber  sagen  die  EntscheidungS5gründe  eines
oberstrichterlichen  Erkenntnisses:

Eine  Bestätigung  der  vom  Vormunde  vorgenommenen
  Veräußerung  ist  nach  bayer.  Landrechte
Th.  1  Kap.  VII  §.  13  Nr.  10  nur  dann  anzunehmen,
  wenn  sie  mit  Worten  oder  Werken,  Speciali
confirmatione,  wie  es  in  einer  Stelle  des  von
den  Anmerkungen  zum  Landrechte  hier  in  Bezug
enommenen  Kodextitels  heißt,  geschehen  ist:  1.  2
Cod.  si  major  factus  alienationem  factam  sine
decreto  ratam  habuerit  (5,74).

Mit  Worten  wäre  jene  vormundschaftliche  Erklärung
  bestätigt,  wenn  in  dem  Entlassungsprotokolle
die  L.'schen  Eheleute  ausdrücklich  derselben  Erwähnung
  gethan  und  erklärt  hätten,  daß  sie  in  Beziehung
auf  solche  dem  Vormunde  das  Absolutorium  ertheilten,
  was  nicht  geschah.

Mit  Werken  hätte  jene  Erklärung  eine  Bestätigung
  erhalten,  wenn  die  L'schen  Eheleute  im
Laufe  der  Pflegschaftsverwaltung  oder  am  Schlusse
derselben  durch  die  Pflegschaftsbehörde  von  derselben
in  Kenntniß  gesetzt  worden  wären  und  ohne  Rücksicht
  anf  dieselbe  und  ohne  Vorbehalt  die  Ertheilung
des  Absolutoriums  ausgeführt  oder  sonst  eine  Handlung
  vorgenommen  hätten,  aus  welcher  unzweideutig
die  Billigung  jener  Entäußerungserklärung  anzunehmen
  gewesen  wäre.  Weder  das  Eine  noch  das
        <pb n="428" />
        400  Verfügungsrecht  des  Ehemannes.  Wurzb.  R.

Andere  ist  aber  erfolgt;  ja  es  ist  nicht  der  entfernteste
  Anhaltspunkt  gegeben  zur  Annahme,  daß  der
Ehemann  Mathias  L.,  dessen  Genehmigung  zur
Rechtsgiltigkeit  der  vom  Vormunde  gemachten  Erklärung
  nach  Land-Recht  Th.  1  Kap.  VI  F.  27
Nr.  2  u.  3  absolut  nothwendig  ist,  zur  Zeit  der
Pflegschaftsentlassung  seiner  Frau  von  dieser  Erklärung
  irgend  eine  Kenntuiß  hatte.

Die  allgemein  übliche  Aeußerung  in  den  Pflegschaftsentlassungsprotokollen,
  daß  der  Pflegling  gegen
den  Vormund  nichts  zu  erinnern  habe  und  ihm  das
Absolutorium  ertheile,  kann  überhaupt  nicht  als  eine
allgemeine  und  unbegrenzte  Freilassung  der  Haftpflicht
  des  Vormundes  für  jede  dem  Pfleglinge  etwa
nachtheilige  Handlung  und  als  unumschräukte  Genehmigung
  sondern  nur  als  Ratihabition  derjenigen
Handlungen  erachtet  werden,  welche  von  ihm  während
  der  Pflegschaftsverwaltung  mit  Wissen  des
Pflegschaftsgerichtes  vorgenommen  wurden.
OAGErk.  v.  21.  März  1871  RNr.  727  v.  rl-3.


Dispositionsbefugniß  des  Ehemannes  über  das  gemeinschaftliche
  Vermögen  nach  Würzburger  Recht.

Die  in  diesen  Blättern  Bd.  25  S.  220,
Bd.  27  S.  171,  Bd.  32  S.  154  enthaltenen  Entscheidungen
  haben  durch  ein  neueres  oberstrichterliches
  Erkenntniß  in  der  Richtung  ihre  Bestätigung
gefunden,  daß  der  Ehemann  für  berechtigt  erachtet
wurde,  den  Verzicht  eines  Kindes  auf  seinen  Erbtheil
  aus  der  gemeinschaftlichen  Vermögens-Masse
allein  mit  Wirksamkeit  auch  für  die  Übrigen  Kinder
entgegenzunehmen  und  wieder  rückgängig  zu  machen.

Es  ist  hiebei  auch  noch  auf  Roth,  bayer.
Civilrecht  Bd.  I  S.  60  u.  61  Bezug  genommen.
OGErk.  v.  11.  Febr.  1871  RNr.  541  v.  1

r

9  Et.:  Dr.  Steppes.  Verl.;  Palm  &amp;amp;4  Enke  (Adolph  Enke)
Re  n  —  Oruck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="429" />
        Samstag  den  23.  Bezember  1871.  36.  Jahrgang.  M.  26.
Dr.  J.  A.  Feuffert's

Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Kollation.  Pltchttbel.  Geschenkte  Nu
Gütern  aus  dem  Vermögen
ur  Lehre  von  der  Thatlrage  und  von  neuem  Vorbringen  in  de

t
die  beireffenden  Gewerbsgenossen  bilbelen.  Auf  solche  Verelne  finden
  die  Vorschristen  des  Drivat-Vereins#  6

keine  —*5  v  ebest  vom  22.  aprit  1869

Eutscheidungen  des  Kassationshoses  für  die  Pfalz.

Zur  Lehre  von  der  Erbschaftstheilung  nach  französischem

Rechte.  Kollation.  Pflichttheil.  Geschenkte  Nutznießungen.

Schenkung  von  Gütern  aus  dem  Vermögen  beider  Eltern
zu  ungleichen  Theilen.

Code  civil  art.  826,  928,  1438.

Zur  Lehre  von  der  Thatfrage  und  von  neuem  Vorbringer
in  der  Bernfungsinstanz.
Code  de  procéd.  art.  464.
Vgl.  Proz--Ordn.  v.  29.  Apr.  1869  Art.  707,  791.

Bel  der  Theilung  des  Nachlasses  der  1864  verstorbenen
  Wittwe  D.  vor  dem  k.  Notar  H.  zu  Frankenthal
  hatten  sich  unter  den  Erben  Streitigkeiten  ergeben,
  namentlich  in  Betreff  einer  Summe  von
6983  fl.  34  kr.,  welche  der  Sohn  H.  nach  Behauptung
  der  übrigen  Interessenten  auf  dem  Wege  verschleierter
  Schenkungen  von  der  Mutter  erhallen  hatte.

Bezüglich  dieses  Streitpunktes  erging  am
17.  Nov.  1868  Urtheil  des  Kassations=  u.  Revisionshofes
  für  die  Pfalz  (Sammlung  wichtiger  Entscheidungen
  des  k.  b.  Kassationshofes  Bd.  II
S.  544  ff.),  welches  erkannte,  daß  diesem  Sohne
H.  der  obenerwähnte  Betrag  als  Schenkung  zum
Voraus  zugewendet  worden  sei,  welcher  Betrag

Nrue  Folge  XVI.  Band.
        <pb n="430" />
        402  Kollation.  Französ.  R.  Proz.-Ordn.  Art.  707,  791.

in  die  Verlassenschaft  der  Schenkgeberin  nur  insoweit
  einzuwerfen  sei,  als  er  den  verfügbaren  Vermögenstheil
  überschreite.

Es  fanden  nun  zum  Zwecke  der  Feststellung
des  verfügbaren  Vermögenstheiles  und  der  definitiven
  Massebereinigung  neue  Theilungsverhandlung
vor  dem  beauftragten  Notare  statt,  wobei  neue  Kontestationen
  erhoben  wurden,  und  zwar  namentlich
folgende:

I.  Laut  notarischen  Ehevertrages  v.  13.  Jan.
1841  erhielt  die  Tochter,  Ehefrau  M.,  als
Heirathsgut  von  ihren  beiden  Eltern  geschenkt
unter  Anderm  den  freien  Genuß  ohne  alle  Aufrechnung
  und  Kollation  von  6  Grundstücken  mit  der
Bedingung,  daß  dieser  Genuß  mit  dem  Ableben  des
einen  oder  anderen  der  Eltern  aufhöre.  Außerdem
  erhielt  sie  vom  Vater  allein  6  Grundstücke  in
Eigenthum.

Laut  notarischen  Aktes  vom  29.  Sept.  1842
schenkten  beide  Eltern:

a)  dem  Sohne  H.  ein  Wohnhaus  mit  4
Grundstücken  und  der  Tochter,  Ehefrau  M.  einen
Hausplatz  mit  Garten  und  4  Grundstücken  unter
Vorbehalt  der  Nutznießung  an  einzelnen  Grundstücken
  für  das  längstlebende  der  Eltern  und  unter
der  Bedingung,  daß  die  Schenknehmer  eine  dem  Anschlagpreise
  der  geschenkten  Güter  zu  3200  fl.  gleichkommende
  elterliche  Schuld  zur  Zahlung  übernehmen.
Der  allenfallsige  Mehrwerth  soll  zum  Voraus  geschenkt
  sein,  und  werden  die  Schenknehmer  von
jeder  Kollation  befreit  erklärt;  .

b)demSohneH.6dech-tergehörige
Grundstücke  mit  Befreiung  von  der  Kollation  in
Natur,  um  ihn  wegen  der  im  Ehevertrage  v.
13.  Jan.  1841  der  Tochter  M.  gemachten  Schenkung
  von  6  Grundstücken  dieser  gleichzustellen,

c)  dem  Sohne  H.  die  Nutznuießung  von  9  und
der  Tochter  M.  die  Nutgnießung  von  3  Grundstücken
unter  der  Bedingung,  daß  diese  Nutznießung  mit
        <pb n="431" />
        Kollation.  Französ.  R.  Proz.-Ordn.  Art.  707,  791.  403

dem  Tode  Eines  der  Eltern  aufhöre  und  für  dieselbe
  den  Schenknehmern  nichts  aufgerechnet  werden
dürfe,  sie  auch  von  jeder  Kollation  in  dieser  Beziehung
  befreit  seien.

Als  nach  dem  1848  erfolgten  Tode  des  Vaters
  H.  die  Theilung  der  Gütergemeinschaft  und
des  väterlichen  Nachlasses  zwischen  der  Wittwe  und
den  beiden  Kindern  vorgenommen  ward,  war  bezüglich
  der  in  der  Schenkung  von  1842  zum  Anschlage
von  3200  fl.  abgetretenen  Grundstücke  im  Theilungsakte
  gesagt  worden,  daß  nichts  weiter  zu  konferiren
sei,  weil  eine  elterliche  Schuld  im  gleichen  Betrage
Übernommen  worden  sei,  und  dah  bezüglich  der
übrigen  in  den  beiden  Akten  von  1841  u.  1842
enthaltenen  Schenkungen  an  Eigenthum  und  Nutznießung
  sich  beide  Kinder  vollkommen  gleichgestellt
erklären.  (  ·

Bei  der  nunmehrigen  Festsetzung  der  mütterlichen
  Masse  und  Berechnung  des  disponiblen  Theiles
ging  der  k.  Notar  davon  aus:

1)  daß  die  geschenkte  Nutznießung,  so  lange
sie  gedauert,  zur  Hälfte  mit  dem  Nachlasse  der
Mutter  zu  konferiren  und  zwar  als  Schenkung  zum
Voraus  in  Anrechnung  zu  bringen  sei;

2)  daß  die  im  Akte  vom  29.  Sept.  1842
enthaltene  Schenkung  an  beide  Kinder  zum  Gesammtanschlage
  von  3200  fl.  trotz  der  Uebernahme  einer
Schuld  gleichen  Betrages  nicht  als  oneroser  Vertrag
sondern  als  wirkliche  Schenkung  in  Betracht  zu  kommen
  habe  und  deshalb  gemäß  art.  922  Code  civ.
die  Güter  nach  ihrem  Werthe  zur  Zeit  des  Todes
der  Erblasserin  in  Ansatz  bezw.  davon  die  übernommene
  Schuld  in  Abzug  zu  bringen  sei;

3)  daß  für  die  Frage,  was  aus  dieser  Schenkung
  in  den  mütterlichen  Nachlaß  zu  konferiren  sei,
nur  der  Ursprung  der  Güter,  ob  väterlich,  mütterlich
oder  gütergemeinschaftlich,  entscheide,  also  die  Präsumtion
  de5  art.  1438  Code  civ.  nicht  Platz  greife.

Bereits  am  8.  Sept.  1864  hatten  die  gericht-*
        <pb n="432" />
        404  Kollation.  Französ.  R.  Proz.-Ordn.  Art.  707,  791.

lich  ernannten  Experten  ihren  Bericht  dahin  abgeeben:
  .
g  a)  daß  die  der  Tochter  M.  zugewendete
Nutznießung  im  Ganzen  auf  849  fl.  30  kr.  und
die  dem  Sohne  H.  zugewendete  auf  572  fl.  30  kr.
zu  schätzen  sei,  beide  zusammen  also  den  Gesammtbetrag
  von  1422  fl.  ausmachen;

)  daß  die  von  der  Mutter  dem  Sohne  H.
in  Eigenthum  geschenkten  Immobilien  (nämlich  soweit
  solche  der  Mutter  eigen  waren  oder  als  gütergemeinschaftliche
  zur  Hälfte  ihr  gehörig  erscheinen)
zur  Zeit  des  Todes  der  Mutter  einen  Werth  von
2426  fl.  und  die  der  Tochter  M.  geschenkten  einen
Werth  von  1683  fl.  30  kr.  gehabt  haben.

Demnach  wurde  vom  Notar  als  auf  den  verfügbaren
  mütterlichen  Vermögenstheil  aufzurechnen
in  Ansatz  gebracht:

1)  für  die  geschenkten  Nutznießungen  die  Hälfte
von  1422  fl.  =  711  fl.  »

2)  als  Mehrwerth  der  zum  Anschlage  von
3200  fl.  bzw.  1600  fl.  geschenkten  Güter,  soweit
sie  von  der  Mutter  herrühren:

für  den  Sohn  1626  fl.
für  die  Tochter  883  fl.  30  kr.

Es  wurden  also  von  den  3200  fl.  Anschlags-=preis
  1600  fl.  als  auf  die  Mutter  treffend  und
von  diesen  je  800  fl.  als  vom  Sohne  und  der
Tochter  bezahlt  berechnet,  und  letztere  vom  Tazwerthe
  der  diesen  geschenkten  Güter  (2426  fl.  und
1683  fl.  30  kr.)  je  in  Abzug  gebracht.  H.  bestritt
nun,  daß  die  im  Akte  von  1842  gemachte  Schenkung
  zu  konferiren  sei,  weil  sie  im  Grunde  ein  oneroses
  Geschäft  und  Kauf  gewesen,  und  beide  Geschwister
  sich  bezüglich  ihrer  bei  der  väterlichen  Theilung
gleichgestellt  und  befriedigt  erklärt  hätten;  jedenfalls
dürfe  vermöge  der  Bestimmung  des  art.  1438  Code
ciVv.  nur  die  Hälfte  der  gesammten  Güter  als
von  der  Mutter  geschenkt  betrachtet  werden,  und
dußersten  Falles  müsse  die  Uebernahme  der  Schuld
        <pb n="433" />
        Kollation.  Französ.  R.  Proz.-Orbn.  Art.  707,  791.  405

von  3200  fl.  auf  alle  geschenkten  Güter  ohne  Unterschied
  verhältnißmäßig  in  Abschlag  gebracht
werden,  so  daß  H.  nicht  für  800  fl.  (die  Hälfte
der  auf  die  Mutter  treffenden  1600  fl.  Schulden),
sondern  für  1333  fl.  20  kr.  mütterliche  Schulden
übernommen  und  bezahlt  habe.  Nachträglich  bestritt
  er  noch  die  Aufrechnung  der  Ansätze  für  geschenkte
  Nutznießung,  und  verlangte  deren  gänzliche
Streichung.

II.  Laut  Testamentes  der  Erblasserin  vom
5.  Juli  1861  vermachte  diese  dem  Sohne  H.  als
Entschädigung  und  Belohnung  für  die  ihr  bisher  geleisteten
  und  noch  zu  leistenden  Dienste,  namentlich
für  Verpflegung,  die  Summe  von  1200  fl.  im  Voraus
  und  außer  Erbtheil.

Bei  den  Theilungsverhandlungen  wurde  dieses
Vermächtniß  nicht  in  Ansatz  gebracht.  H.  machte
nun  geltend,  daß  besagte  Summe  als  eine  Schuld
zu  seinen  Gunsten  in  Ansatz  kommen  müsse,  was
jedoch  bestritten  wurde,  weil  eine  freigebige  Verfügung
  vorliege  und  der  verfügbare  Vermögenstheil
bereits  erschöpft  gewesen  sei.  Uebrigens  erklärte
sich  die  Partei  M.  bereit,  dem  H.  für  wirklich  stattgefundene
  Verpflegung  auf  Grund  gestellter  Rechnung
  Vergütung  zu  leisten.

Durch  Urtheil  des  k.  Bez.-Gerichtes  Frankenthal
  v.  24.  Juni  1869  wurden  diese  Kontestationen
H.'s  abgewiesen  und  durch  Urtheil  des  k.  App.-Gerichtes
  der  Pfalz  v.  7.  Febr.  1870  auch  die  Berufung
  H.'s  verworfen,  mit  alleiniger  Ausnahme  des
einen  Punktes,  daß  auf  Grund  eines  nicht  weiter  zu
berührenden  Berechnungsmodus  erkannt  wurde,  es
seien  für  die  geschenkten  Nutznießungen  statt  711  fl.
nur  648  fl.  30  kr.  in  Ansatz  zu  bringen.

Gegen  dieses  Urtheil  ergriff  H.  den  Kassationsrekurs,
  und  machte  in  mehrfachen  Beziehungen  theils
primär  theil5  subsidiär  Gesetzesverletzung  geltend.

Das  hierauf  am  19.  Mai  1871  ergangene
        <pb n="434" />
        406  Kollation.  Französ.  R.  Proz.-Ordn.  Art.  707,  791.

Erkenntniß  des  Kassations=  und  Revisionshofes  für
die  Pfalz  enthält  im  Wesentlichen  Folgendes.

I.  Die  erste  Beschwerde  richtet  sich  gegen  die
Entscheidung,  daß  der  Werth  der  geschenkten  Nutznießungen
  von  Grundstücken  in  die  Masse  einzuwerfen
  und  als  Schenkung  zum  Voraus  auf  die
disponible  Quote  zu  verrechnen  sei.

Diese  Beschwerde  erscheint  begründet.

Wenn  im  art.  843  des  Code  civ.  verfügt  ist,
der  Erbe  habe  alles  in  die  Erbmasse  einzuwerfen,
was  ihm  direkt  oder  indirekt  vom  Erblasser  geschenkt
ward,  so  macht  art.  856  eine  Ausnahme  hievon,
da  nach  diesem  die  vor  Eröffnung  der  Erbschaft  gezogenen
  Früchte  der  geschenkten  Sachen  dem  Rückbringen
  nicht  unterliegen.

Obgleich  nämlich  der  Erblasser  ein  nicht  zu  erwerbendes
  sondern  bereits  erworbenes  Recht  auf  den
Bezug  der  Früchte  hatte  und  durch  Uebertragung
dieses  Rechtes  ohne  Gegenleistung  einen  Theil  seines
  Vermögens  schenkt,  schließt  das  Gesetz  dennoch
jede  Verpflichtung  zum  Rückbringen  aus  und  zwar
unbedingt  und  ohne  Berücksichtigung  des  Zweckes,
zu  welchem  die  Früchte  verwendet  werden  sollten
oder  wirklich  verwendet  worden  sind.

Diese  Ausnahmsbestimmung  findet  überall  Anwendung,
  wo  eine  Sache  schenkungsweise  übertragen
wird,  die  Nutzungen  abwirft,  mag  nun  die  Sache
in  Eigenthum  oder  in  Nutznießung  übertragen  und
mögen  die  Nutzungen  auf  Grund  des  einen  oder
anderen  dinglichen  Rechtes  bezogen  worden  sein.

Im  einen  wie  im  anderen  Falle  ist  das  Recht
an  der  Sache  als  die  den  Gegenstand  der  Schenkung
  bildende  Hauptsache  zu  betrachten,  der  Früchtebezug
  aber  erscheint  nur  als  Ausfluß  dieses  Rechtes.

Es  ist  daher  eine  Verkennung  der  Prinzipien,
wenn  man  bei  der  Schenkung  einer  Nutznießung  die
Sachlage  so  auffaßt,  als  selen  die  einzelnen  Nutzungen
  direkt  Gegenstand  der  Schenkung.  ç„

Im  vorliegenden  Falle  handelt  es  sich  nun  nicht
        <pb n="435" />
        Kollation.  Franzss.  R.  Proz.-Ordn.  Art.  707,  791.  407

etwa  blos  darum,  daß  die  Eltern  ihren  Kindern  die
Früchte  einzelner  Grundstücke  faktisch  überließen,  sondern
  sie  räumten  ihnen  durch  rechtsverbindliche  Akte
das  Recht  des  Genusses  derselben  ein,  und  müssen
deshalb  obige  Grundsätze  hier  maßgeben.

Dabei  ist  es  selbstverständlich  rechtlich  ohne
allen  Belang,  wenn  die  geschenkte  Nutznießung  keine
lebenzlängliche  war;  denn  die  Natur  des  übertragenen
  Rechtes  erleidet  hiedurch  keine  Aenderung.

Der  vom  k.  Appell.-Gerichte  gemachte  Unterschied,
  ob  solche  Zuwendungen  zum  Zwecke  der  Alimentirung
  erfolgen  oder  nicht,  hat  keinen  Halt  im
Gesetze.  Derartige  Untersuchungen  wollte  der  Gesetzgeber
  beseitigen,  indem  er  allgemein  verfügte,
daß  Nutzungen  geschenkter  Sachen  nicht  zu  konferiren
  seien.

Sind  nun  die  in  Frage  stehenden  Nutzungen
auf  Grund  des  art.  856  überhaupt  vom  Rückbringen
befreit,  so  ist  die  Folge,  daß  sie  gemäß  des  auf
dem  nämlichen  Prinzipe  beruhenden  art.  928  ganz
außer  Betracht  bleiben  und  auch  nicht  bei  Berechnung
  des  verfügbaren  Vermögenstheiles  berücksichtigt
werden  können.

II.  Die  weitere  Beschwerde,  weil  die  im  Akte
vom  29.  Sept.  1842  von  beiden  Eltern  ihren  beiden
  Kindern  gemachte  Zuwendung  von  Grundstücken
mit  Auflage  der  Zahlung  einer  Schuld  von  3200  fl.
als  Schenkung  und  nicht  als  oneroser  Vertrag  behandelt
  worden  sei,  ist  unbegründet.

Es  muß  als  richtig  onerkannt  werden,  daß  für
die  Frage  des  Rückbringens  und  der  Berechnung
des  verfügbaren  Vermögenstheiles  nicht  die  Benennung,
  welche  dem  Rechtsgeschäfte  gegeben  wird,
entscheide,  daß  also  eine  Schenkung,  bei  welcher  die
vom  Schenknehmer  übernommenen  Verpflichtungen
dem  Werthe  des  geschenkten  Gegenstandes  zur  Zeit
der  Schenkung  gleichkommen,  nicht  als  Schenkung
  sondern  als  Kauf  anzusehen  ist.
        <pb n="436" />
        408  Kollation.  Französ.  R.  Proz.-Ordn.  Art.  707,  791.

Das  k.  Appell.-Ger.  hat  aber  ausgesprochen,  es
sei  aus  der  Thatsache,  daß  der  Werth  der  betreffenden
  Grundstücke  zur  Zeit  des  Todes  der  Erblasserin
  sich  auf  die  Summe  von  6569  fl.  30  kr.
belaufe,  ein  sicherer  Schluß  darauf  zu  ziehen,  daß
diese  Grundstücke  auch  zur  Zeit  der  Schenkung
elnen  viel  höheren  Werth  als  3200  fl.  gehabt  hätten,
  und  hieraus,  sowie  unter  Herbeizlehung  der
weiteren  Umstände,  daß  die  Eltern  selbst  den  Uebertrag
  als  Schenkung  bezeichnet  und  die  Bestimmung
beigefügt  hätten,  der  etwaige  Mehrwerthh  solle
zum  Voraus  geschenkt  sein,  gefolgert,  es  liege  eine
als  solche  beabsichtigte  wirkliche  Schenkung  vor.

Selbst  wenn  diese  Folgerung  nicht  gerechtfertigt
wäre,  enthält  sie  nach  den  Prinzipien  des  Prozesses,
welche  dem  Richter  gestatten,  auf  Grund  notorischer
Verhältnisse  oder  anderweiter  durch  die  Verhandlung
gebotener  Anhaltspunkte  selbst  zu  schätzen,  jedenfalls
eine  thatsächliche  Feststellung,  welche  der  oberste
Heihtsbef  einer  Kritik  zu  unterwerfen  nicht  berechtigt
  ist.  —

Die  in  der  väterlichen  Theilung  vom  Jahre
1848  enthaltene  Erklärung  der  Parteien,  es  seien
durch  die  Schenkungen  von  1841  und  1842  die
Kinder  gleichgestellt,  kann  eine  rechtliche  Bedeutung
für  den  Nachlaß  der  Mutter  nicht  haben,  da  art.
1130  Code  civ.  verbietet,  auf  Rechte  am  Nachlasse
einer  noch  lebenden  Person  zu  verzichten.

III.  Auch  die  deshalb  erhobene  Beschwerde,
weil  auf  die  besagte  Schenkung  von  1842  nicht  die
Präsumtion  des  art.  1438  Code  civ.  angewendet
worden  sel,  ist  unbegründet.

Der  Bestimmung  dieses  Artikels  liegt  der  Gedanke
  zu  Grunde,  daß,  wenn  auch  eine  rechtliche
Verpflichtung  der  Eltern  zur  Ausstattung  der  Kinder,
sei  es  behufs  ihrer  Verehelichung,  sei  es  sonst  zur
Gründung  eines  Haushaltes,  nicht  bestehe  (art.  204
Code  civ.),  dennoch  in  dieser  Beziehung  eine  natürliche
  Verbindlichkeit  anzunehmen  sei;  ein
        <pb n="437" />
        Kollation.  Französ.  R.  Proz.-Ordn.  Art.  707,  791.  409

Gedanke,  welchen  schon  art.  204  andeutet,  indem  er
nur  ein  Klage  recht  versagt,  und  welchem  in  verschiedenen
  Bestimmungen  z.  B.  art.  511,  1422,
1427,  1556  Rechnung  getragen  ist.

Im  Hinblicke  auf  diese  natürliche  Verbindlichkeit,
  welche  beiden  Eltern  gleichheitlich  obliegt,  stellt
art.  1438  die  Rechtsvermuthung  auf,  daß,  wo
die  Eltern  gemeinschaftlich  ausstatten,  ihre
Absicht  darauf  gerichtet  sei,  beiderseits  zu  gleichen
Theilen  zu  schenken,  ohne  alle  Rücksicht  darauf,  aus
wessen  Elterntheiles  Vermögen  die  zur  Schenkung
gewählten  Gegenstände  genommen  sind.  .

Diese  Rechtsvermuthung  begründet  eine  Ausnahme
  von  dem  natürlichen  Grundsatze,  gemäß  dessen
nicht  angenommen  werden  dürfte,  daß  Jemand  über
fremdes  Eigenthum  verfügen  wolle.

Es  mag  ununtersucht  bleiben,  ob  der  Ausdruck
„doté“  im  art.  1438  auf  ein  Ctablissement  pour
mariage  zu  beschränken,  oder  ob  er,  wie  es  dem
Geiste  des  Gesetzes  entspricht,  und  mit  der  Auslegung,
  welche  die  Jurisprudenz  den  art.  1422,  1427
und  1556,  sowie  insbesondere  dem  art.  511  gegeben,
im  Einklange  steht,  auf  jede,  die  Gründung  eines
selbständigen  Haushaltes  bezweckende  Ausstattung
anzuwenden  sei,  —  jedenfalls  steht  außer  Zweifel,
daß  die  Absicht  der  Ausstattung  der  Schenkung
zu  Grunde  liegen  müsse,  wenn  fragliche  Ausnahmsbestimmung
  Anwendung  finden  soll.

Das  k.  Appell.-Ger.  hat  nun  aus  verschiedenen
Umständen  die  Folgerung  gezogen,  daß  bei  der  fraglichen
  Schenkung  die  Absicht  einer  Ausstattung  nicht
obgewaltet  habe,  die  Eltern  vielmehr  nur  von  der
Absicht  geleitet  gewesen  seien,  sich  in  Ruhe  zu  setzen
und  ihren  Kindern  das  ganze  Vermögen,  soweit  es
nicht  zu  ihrer  Lebsucht  nöthig  sei,  abzutreten.

Mit  dieser  thatsächlichen  Feststellung  fällt  offenbar
  die  Präsumtion  des  art.  1438  hinweg  und  tritt
die  natürliche  Regel  in  Kraft,  daß  jedes  der  Eltern
nur  dasjenige  schenkte,  was  ihm  elgenthümlich  gehörte.
        <pb n="438" />
        410  Kollation.  Französ.  R.  Proz.-Ordn.  Art.  707,  791.

IV.  Die  vierte  Beschwerde,  daß  der  Anschlagpreis
  für  die  in  fraglicher  Schenkung  begriffenen
Grundstücke  nicht  nach  dem  Verhältnisse  des  Eigenthumes
  der  Eltern,  sondern  für  jedes  derselben  zur
Hälfte  in  Anrechnung  gebracht  worden  sei,  ist  begründet.


Dieser  Uebertrag  ist  nur  insoweit  als  Schenkung
  zu  betrachten,  als  der  Werth  der  geschenkten
Grundstücke  den  Anschlagpreis,  welchen  die  Schenknehmer
  zu  entrichten  hatten,  übersteigt.  »

Offenbar  muß  dieser  Anschlagpreis  der  Schenkung
im  Ganzen  gegenüber  in  Betracht  kommen  und  kann
jedes  Grundstück  nur  bis  zu  solchem  Betrage  als
geschenkt  behandelt  werden,  als  nach  Abrechnung  des
auf  dasselbe  treffenden  Anschlagpreises  noch  eine
freigebige  Verfügung  übrig  bleibt.

Es  muß  dabei  gleichgültig  sein,  ob  die  Schuld,
welche  zu  zahlen  die  Schenknehmer  sich  verpflichteten,
den  Eltern  gemeinschaftlich  war,  oder  ob  sie  von
Einem  oder  Anderen  der  Eltern  allein,  oder  selbst
von  einer  dritten  Person  herrührte;  denn  für  das
beschenkte  Kind  ist  blos  die  Thatsache  der  Uebernahme
  der  Schuld  entscheidend  und  mag  diese  herrühren,
  woher  sie  wolle,  immer  bleibt  sicher,  daß
von  einer  freigebigen  Verfügung  nicht  die  Rede  sein
kann,  soweit  Gegenleistungen  übernommen  wurden.

Würde  man  von  anderer  Anschauung  ausgehen,
so  dürfte  man,  falls  etwa  die  geschenkten  Grundstücke
  sämmtlich  aus  dem  Vermögen  der  schenkenden
  Mutter  stammen  würden,  die  eine  Hälfte  der
übernommenen  Schuld  gar  nicht  berücksichtigen,
und  wäre  zufällig  die  Schuld  eine  dem  Vater  persönliche
  gewesen,  so  fiele  sogar  jede  Anrechnung
der  Gegenleistung  weg  und  man  wäre  genöthigt,
eine  reine  Schenkung  zu  fingiren.

Die  entgegenstehende  Entscheidung  des  k.
App.-Gerichtes,  welche  die  Gegenleistung  nicht  nach
dem  Maße  und  Verhältnisse  der  geschenkten  Güter  in
Berechnung  zog,  verstößt  deshalb  sowohl  gegen  a.  1134
        <pb n="439" />
        Kollation.  Französ.  R.  Proz.-Ordn.  Art.  707,  791.  411

u.  1135  Code  civ.,  indem  die  klare  Vertragsbestimmung
  obige  Konsequenz  bedingt,  als  auch
gegen  die  Vorschriften  der  art.  843,  922  Code  civ.

V.  Die  letzte  Beschwerde,  welche  darin  besteht,
daß  die  auf  Grund  des  Testamentes  v.  1861  geltend
  gemachte  Forderung  H.'s  von.  1200  fl.  keine
Beachtung  gefunden,  ist  unbegründet.

Insoferne  das  k.  Appell.-Ger.  erkannte,  daß
der  testamentarischen  Verfügung  nur  die  Absicht  zu
Grunde  lag,  dem  Sohne  H.  eine  verkleidete  Schenkung
  zu  machen,  ist  eine  thatsächliche  Entscheidung
  gegeben.

Es  liegt  auch  eine  Gesetzesverletzung  nicht  darin,
  daß  der  Antrag  auf  Liquidirung  und  Festsetzung
  der  für  die  wirklich  geleistete  Verpflegung
bestehenden  Forderung  als  unstatthaft  abgewiesen
und  der  besonderen  Austragung  vorbehalten  worden
ist;  denn  es  war  wegen  einer  Forderung,  die  sich
nicht  auf  das  Testament,  sondern  auf  den  selbständigen
  Klagegrund  der  Geschäftsführung  oder
Bereicherung  stützte,  weder  eine  Kontestatlon  erhoben
  noch  ein  Antrag  in  erster  Instanz  gestellt  worden
  und  steht  daher  die  Entscheidung  mit  art.  464
code  de  procéd.  völlig  im  Einklange.

Nach  diesen  Entscheidungsgründen  hat  dann
der  k.  Kassationshof  das  Urtheil  des  k.  App.-Gerichtes
  soweit  es

1)  über  die  Einwerfung  und  Verrechnung  der
auf  Grund  der  Schenkungen  vom  13.  Jan.  1841
und  29.  Sept.  1842  bezogenen  Nutzungen  erkannte
un

2)  bestimmt  hat,  in  welchem  Maße  der  laut
des  letzteren  Aktes  für  die  verschiedenen  geschenkten
Grundstücke  festgesetzte  Anschlagpreis  von  3200  fl.
zu  verrechnen  sei,  vernichtet  und  zugleich  als  Revisionsgericht
  erkannt:

1)  daß  für  die  auf  Grund  dieser  Schenkungen
von  1841  u.  1842  bezogenen  Nutzungen  nichts  in
die  Masse  einzuwerfen,  daher  der  bezügliche  Ansatz
        <pb n="440" />
        412  Weiberecht  einer  Innung.  Gewerbsges.  Art.  26.

von  711  fl.  zu  streichen  und  auch  nicht  auf  den
verfügbaren  Vermögenstheil  zu  verrechnen  sei;

2)  daß  der  in  der  Schenkung  von  1842  für
eine  von  beiden  Eltern  gemeinschaftlich  gemachte
Schenkung  von  Immobilien  festgesetzte  Anschlagspreis
  von  je  1600  fl.  für  Jedes  der  beiden  Kinder
im  Verhältnisse  der  der  Erblasserin  an  den  geschenkten
  Liegenschaften  zustehenden  Eigenthumsrechte  in

Abzug  zu  bringen  sei.
U.  Nr.  276.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für
Bayern  rechts  des  Rheines.

Freie  Gewerbsvereine,  errichtet  nach  den  Bestimmungen  des

Art.  25  des  Gesetzes  vom  30.  Januar  1868,  das  Gewerbswesen

  betr.,  treten  in  die  Vermögensrechte  der  Innungen

ein,  welche  die  betreffenden  Grwerbsgenossen  bildeten.  Auf

solche  Vereine  finden  die  Vorschriften  des  Privat-Vereinsgesebes
  vom  29.  April  1869  keine  Anwendung.

*:  Uieber  vorstehende  Fragen  enthalten  die  Gründe
eines  oberstrichterlichen  Erkenntnisses  Nachstehendes:

Die  Frage,  ob  das  als  Kläger  aufgetretene
Rindmeßzger-Gewerbe  auch  jetzt  noch,  nach  dem  Erscheinen
  des  neuen  Gesetzes  vom  30.  Jan.  1868,
das  Gewerbswesen  betr.,  im  Namen  des  neu  gebildeten
  Vereines  der  Rind-Metzger  zu  N.  den  eingeleiteten
  Progeß  fortzuführen  berechtigt  sei,  kann  nicht
allein  nach  civilrechtlichen  Bestimmungen  beantwortet,
  sondern  muß  zunächst  auf  Grund  der  Art.  25
und  26  des  allegirten  Gesetzes  entschieden  werden.

Nach  Art.  26  a.  a.  O.  sind  die  bisherigen
Gewerbsvereine  —  Innungen  —  aufgehoben,  es
ist  den  Gewerbtreibenden  aber  gemäß  Art.  25  gestattet,
  zur  Förderung  gemeinsamer  gewerblicher  Interessen
  freie  Vereine  zu  bilden,  und  dergleichen
Vereine  haben  —  nach  Abs.  2  daselbst,  wenn
sie  die  Bestätigung  ihrer  Satzungen  von  Seite  der
        <pb n="441" />
        Weiderecht  einer  Innung.  Gewerbsges.  Art.  26.  413

Regierung  erwirken,  die  juristische  Persönlichkeit
anzusprechen.

Ueber  die  Verwendung  des  rein  verbleibenden
Vermögens  haben,  wie  in  Art.  26  Abs.  2  weiter
verordnet  ist,  die  bisherigen  Vereinsgenossen  in  einer
von  der  Gewerbsbehörde  zu  berufenden  Versammlung
einen  Beschluß  zu  fassen.

Nun  haben  die  Metzger  zu  N.  die  Bildung
eines  solchen  Vereines  bereits  im  Oktober  1868
bei  der  zuständigen  Kreisregierung  wirklich  beantragt.
An  der  hierüber  vorausgegangenen  Berathung
und  Feststellung  der  Statuten  hatten  sämmtliche
damalige  Mitglieder  des  Ochsenmetzger-Vereines
Theil  genommen,  in  den  Satzungen  selbst  wurde
über  das  Vermögen  und  insbesondere  auch  über
das  jetzt  streitige  Weiderecht  Verfügung  getroffen,
und  der  k.  Regierung  wurden  die  Statuten  mit  allen
  sonstigen  Verhandlungen  und  Beschlüssen  zur
Genehmigung  vorgelegt.

Die  k.  Regierung  hat  alles  dieses  einer  näheren
  Prüfung  unterstellt  und  hierauf  mit  Entschließung
  vom  14.  Dez.  1868  die  nachgesuchte  Bestätigung
  unter  der  Bedingung  ertheilt,  daß  die  Statuten
in  einigen  speziell  bezeichneten  Punkten  eine  andere
Fassung  erhalten.

Wenn  aber  hienach  bezüglich  der  Bildung  solcher
  Vereine  und  deren  Befugnisse  lediglich  der  k.
Regierung  die  Kognitton  zusteht,  so  haben  die  Gerichte
  bei  Würdigung  der  Frage,  ob  ein  derlei  Verein
  gebildet  worden  sei  und  welche  Rechte  demselben
zukommen,  zunächst  die  hierüber  ergangenen  administrativen
  Verfügungen  zur  Richtschnur  zu  nehmen.

.Nach  allem  diesen  kann  kein  Zweifel  darüber
odwalten,  daß  der  neugebildete  Verein  in  die  Rechte
des  früheren  Ochsenmetzgergewerbes  eingetreten  ist.
Letztere#  hat  als  Rechtssubjekt  zu  existiren  nicht  aufgehört,
  dasselbe  ist  in  der  nämlichen  Eigenschaft  als
juristische  Persönlichkeit  nur  unter  einer  anderen  Gestalt
  an  die  vorige  Stelle  getreten  und  die  Rechte,
        <pb n="442" />
        414  Weiderecht  einer  Innung.  Gewerbsges.  Art.  26.

welche  dem  ersteren  zukommen,  sind  ungetheilt  in
gleicher  Art  auf  den  letzteren  übergegangen.

Es  ist  daher  gleichgültig  und  bedarf  keiner  besonderen
  Erörterung,  ob  die  übergegangenen  Rechte
theilbar  seien  oder  nicht,  weil  ja  eine  Vertheilung
derselben  auf  die  einzelnen  Mitglieder  des  neuen
Vereines  weder  nothwendig  war,  noch  auch  wirklich
stattgefunden  hat.

„Ist  aber  der  neue  Verein  von  dem  vorigen
nur  der  äußeren  Form  nach  verschieden,  und  der
inneren  Wesenheit  nach  mit  demselben  ganz  gleich
geblieben,  so  steht  ebensowenig  zu  bezweifeln,  daß
auch  die  Eigenthums=  und  anderen  Rechte  auf  das
neue  Rechtssubjekt  übergetragen  werden  konnten.

Der  allegirte  Art.  26  sichert  den  Vereinsgenossen
  die  Befugniß,  über  das  Vereinsvermögen  zu
disponiren,  und  gemäß  §.  4  und  6  der  Vereinssta--tuten
  haben  dieselben  auch  hierüber  verfügt  und  insbesondere
  bestimmt,  wie  das  streitige  Weiderecht  forthin
  ausgeübt  werden  soll.

Wäre  dieses  Weiderecht  sogar,  wie  nicht,  als
blos  persönliches  Recht  aufzufassen,  so  würde  die
Uebertragbarkeit  desselben  dennoch  gesichert  sein,  da
erwähntermaßen  in  der  Persönlichkeit  des  früheren
Berechtigten  eine  wesentliche  Veränderung  nicht  stattgefunden
  hat.

Die  weitere  Einwendung  der  Revidenten,  daß
der  klagende  Verein  deshalb  nicht  berechtigt  sei,
well  er  den  Bestimmungen  des  Vereinsgesetzes  vom
29.  Apr.  1869  nicht  entspreche,  erledigt  sich  einfach
  durch  Hinweisung  auf  Art.  25  des  Gesetzes
vom  30.  Jan.  1868,  worin  die  Art  und  Weise  der
Bildung  der  Gewerbsvereine  vorgeschrieben  ist.  Dieses
  spezielle  Gesetz  ist  hier  allein  maßgebend,  und
kann  durch  das  für  Vereine  anderer  Art  gegebene
generelle  Gesetz  vom  29.  Apr.  1869  nicht  beeinflußt
werden.

Bei  dieser  Sachlage,  und  da  die  k.  Regierung
in  der  erwähnten  Entschließung  die  Konstitulrung
        <pb n="443" />
        Weiderecht  einer  Innung.  Gewerbsges.  Art.  26.  415

des  Vereines  der  Rindmetzger  zu  N.  bedingungsweise
  genehmigt  hat,  ist  von  den  beiden  Vor-Instanzen
  die  Aktivlegitimation  der  Klagspartei  mit
Recht  davon  abhängig  erklärt  worden,  daß  dieselben
die  Erfüllung  der  gesetzten  Bedingungen  noch  nachweisen,
  bis  wohin  bei  dem  Umstande,  daß  die  Berichtigung
  des  Legitimationspunktes  präjudiziell  erscheint,
  der  Fortgang  des  Streites  zu  sistiren  war.
OAGErk.  v.  23.  März  1871.  RNro.  759  v.  1870.

Bemerkung.  Es  ist  dieser  Fall  ganz  analog
  dem  in  diesen  Blättern  Bd.  31  S.  187  erwähnten,
  durch  oberstrichterlichen  Ausspruch  vom
22.  März  1866  entschiedenen  Falle.  Hier  handelt
es  sich  um  Uebergang  der  Vermögensrechte  von  den
nach  dem  Gesetze  v.  11.  Sept.  1825  bestehenden  Gewerbsvereinen
  —  Innungen  —  auf  die  von  den
Gewerbgenossen  gebildeten  freien  Vereine,  dort  dagegen
  war  der  gleiche  Uebergang  der  Rechte  von  den
alten  Zünften  auf  die  nach  Art  7  des  Gewerbs-Gesetzes
  von  1825  gebildeten  Vereine  in  Frage.
In  beiden  Fällen  wurde  der  Uebergang  auf  die  neu
gebildeten  Vereine  bejaht.  Ganz  verschieden  hievon
ist  der  oben  Seite  344  des  gegenwärtigen  Bandes
erwähnte  Fall.  In  diesem  Falle  war  die  Frage
zu  entscheiden,  ob  ein  einer  Metzgerinnung  zugestandenes
  Weiderecht  nach  Eintritt  des  Gewerbbgesetzes
von  1868  überhaupt  erhalten  bleibe,  welche  Frage
gleichfalls  bejaht  wurde,  weil  nach  Art.  26  des
neuen  Gewerbs-Gesetzes  die  an  dem  Tage,  wo  das
Gesetz  in's  Leben  trat,  vorhandenen  Vereinsmitglieder
  über  das  vorhandene  Vermögen  (dessen  Verwendung,
  wie  es  im  Gesetze  heißt)  zu  entscheiden
haben,  also  auf  diese  Innungsgenossen  das  Vermsgen
  als  übergegangen  zu  betrachten  sei,  und  wenn
dieselben  eine  neue  Genossenschaft  zum  Zwecke  der
fortdauernden  Ausübung  der  Weide  gebildet  haben,
die  frühern  Rechte  der  Innung  der  Genosseuschaft
zustehen.  Diese  Genossenschaft  zur  Ausübung  des
Weiderechtes  ist  kein  freier  Verein  im  Sinne  des
        <pb n="444" />
        416  Weiderecht  einer  Innung.  Gewerbsges.  Art.  26.

Art.  25  des  Gewerbsgesetzes  von  1868,  dessen  Bestand
  von  der  Genehmigung  der  einschlägigen  Krelsreglerung
  abhängt,  und  ebensowenig  ein  Gewerbsverein
im  Sinne  des  Art.  7  des  Gewerbsgesetzes  von  1825,
sondern  eine  einfache  auf  freier  Uebereinkunft  beruhende
Vereinigung  zur  Ausübung  eines  Rechtes,  welches  der
Verfügung  der  einzelnen  vorhandenen  Innungsgenossen
verfallen  war.  Der  Schwerpunkt  liegt  also  hier  in
den  einzelnen  Persönlichkeiten.  So  wie  die  einzelnen
  vorhandenen  Mitglieder  das  Vermögen  veräußern,
  unter  sich  theilen  (Abs.  2  des  Art.  26  des
Gew.-Ges.  v.  1868)  oder  andere  beliebige  Bestimmungen
  treffen  konnten,  ebenso  können  sie  sich  über
dessen  gemeinschaftlichen  Fortbesitz  einigen.  Sie  besitzen
  hier  aber  immer  nur  als  Einzelne,  von  der
Bildung  eines  Vereines  nach  Art.  25  abgesehen.

Das  hier  in  Frage  stehende  Weide-Recht  steht
daher  mehreren  Einzelnen  zu,  wie  dieses  bei  anderen
deutschrechtlichen  Realrechten  z.  B.  Forstrechten  häusig
  der  Fall  ist.  Es  werden  daher  die  oben  S.
346  gezogenen  Folgerungen  nicht  abzulehnen  sein.

Uebrigens  liegt  in  dem  Inhalte  dieses  Weiderechtes,
  wonach  es  nur  für  die  Stechschafe  der  Metzger
  ausgeübt  werden  darf,  eine  selbstverständliche
Begrenzung  der  Verfügung  hierüber,  weil  das  Recht
eine  Veränderung  zum  Nachtheile  des  Belasteten
nicht  erfahren  darf  *).

hh.

*)  Obige  Erläuterung  der  vom  Herrn  Einsender  auf
S.  346  angedeuteten  Anslcht  dürfte  sie  der  meinigen
näher  bringen,  ohne  sie  mit  derselben  ganz  zusammenfallen
  zu  lassen.  Eine  weitere  Begründung  meiner
Meinung  kann  ich  mir  nur  vorbehalten,  da  mir  gegenwärtig
  die  Zeit  dazu  mangelt.  St

„  Dr.  66  es.  Verl.;  Palm  &amp;amp;  Enke  (Adolph  Enle)
Redart.  Pr  Stenes  Druck  von  Junge  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="445" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
