XxIV  Systematisches  Register.

Art.  798  und  810.  Verwerfung  einer  in  einer  Kuratelsache
ein  elegten  Michiigkeitsbeschwerde  wegen  Mangels  der  Anwaltsbestellun
  -
1#  799  Abs.  1.  Die  Erklärung.  gegen  ein  Eidesurtheil
Achiihreitobeschwerde  einlegen  zu  wollen,  hat  die  Aussetzung  der
Mleisiung  des  Eides  zur
.„Art.  858.  Deosirech  en  zine  in  gemeinschaftlichem  Eigenthum
  „Mee  bebindlichen  Sache.

862.  elches  Gericht  ist  1½%  diesem  Arlikel  das  in  der
ns“  zuständige).  200.
ves  63  mit  842.  Klage  gegen  Störung  im  zuerkannten
e

1  3  lts  .  Berusung  gegen  ein  Versänmungsurtheil,
wenn  Beklagter  nicht  mehr  in  der  aet  war,  bei  dem  Vollzuge  sein
Recht  durch  Wiberspruch  zur  wahren.  69.

Art.  906  mit  953  und  669.  ###gelumme  im  Vollstreckungenerfahren.
  357.
rt.  966.  Die  den  Kindern  ansallenden  Pflichttheile
auch  Frbiete  des  Bamberger  Landr.  Gegenstand  der  Sesohlag

na
**  f„  967  Ziff.  1.  Pension  eines  Holdaten  mit  Verbursbn
  als  Erekutionsgegenstand.
.  969.  An  hypothekarischen  an  15  kann  nicht  Arrest
ursei  onden.  8.
972,  973.  Beschlagnahme  einer  Diensleskaution.  56.

Arb  201  Abs.  2.  Erklärung  des  Drittschuldners.  8.

Art.  1040.  Der  Anospruch,  es  werde  dic  erhobene  Klage  in
der  ser  als  gegenstandolos  echurt=  enthält  ein  Endurtheil,
daher  EÖ  #e  zulässig.  24

dol  6  .  2  mit  875  5  2.  Einstellung  des  Voll-L
  s7.

Art.  1098,  1115,  1117.  Folgen  der  Nichtaumelbung  einer
Forberii  im  Vertheilungsverfahren.  155.

Art.  1103.  Ergänzung  des  Vertheilungoplaues.  182.

Art.  1218.  Kstens  welche  auf  einer  von  einem  einzelnen
Gläubiger  zur  Zeit  der  Ganterösfnun  Sichen  begonnenen  Vollsstreckung
  wechsen  sind,  sind  keine  Massakosten.  218.

1315.  er  Art.  ist  nur  auf  jeue  Ganten  anwendbar,
*  der  Saent  der  Prozeßordnung  durchgeführt  worden
nd.  89.

B.  Einführungsgeset  zur  Prozeß-Ordnung.

20.  Wiederaufnahme  einer  nach  altem  Verfahren  einzeleieat.
  Erekukion  nach  Eintritt  der  Prozeßorbnung.  133.

C.  Gerichtsordnung  v.  J.  1753.

Kap.  XIX  §.  18  Nr.  3.  Haftung  des  Gantschuldners,  wenn
er  wier  zu  besseren  Kräften  kommt.  88.