XL  Systematisches  Register.

der  Person  des  eingesetzten.  Erben.  Zuwendung  des  Erkbschaftsvermögens
  zu  einem  nützlichen  Zwecle.  76.  by  Unterlassung  der
Verkündung  bedeulungoloser  Testamente.  95.  c)  Das  Domiszil  be-Hründebrauch
  bei  Ausländern  die  Zuständigkeit  des  Verlassenschaftsgerichts.
  959.  d)  Unebeliche  Berwandle  als  mit  der  Bczeichnung
Verwandte  eingesetzte  Nacherben.  Transmission  der  Rechte  des  Nacherben
  auf  dessen  Erben.  Prcuß.  Landr.  142.  e)  Gutsabtretung
als  antizipirte  Erbsolge  nach  Bambergel  Landr.  29.  f„#Abschließung
  von  Erbverklrägen  durch  Minderishrige.  15.  1  JImtestatskportion
  nach  bayer.  Landr.  Th.  III  Kap.  1  F.  1  391.
h)  Kollationspflicht  bezüglich  ciner  empfangenen,  4alir  #.  55
nicht  mehr  vorhandenen  Ausserligung.  Begründung  der  dehfallsigen
Einrede.  272.  i)  Pflichttheilobeschlagnahme  durch  einen  Gläubiger.
Rechte  der  Erbmasse  gegenüler  dem  Gläubiger  bezüglich  der  Erbschaftsschulden
  des  Pflichttheilsberechligten.  Kompensation  der  Pflichttheilssorderung
  mit  diesen  Schulen.  Bamberger  Necht.  269.  k)  Schulden
  eincs  Miterben  an  die  Erbmasse,  deren  Bchandlung  bei  der
Verlassenschafts=  Auseinandersebung.  268.

Handelsrecht.

—274  des  allgem.  d.  HGB.  Bürgschaft  für  eine
urmila  w.  14  0.
Art.  274  Abs.  1  des  allgem.  d.  20.  Darlehensgabe  durch
-  bildct  ein  Handelggeschäft.  7
Art.  27  des  Einf.-Ges.  z.  allgem.  d.  "eet  Separations-Ausprh
  im  Konkurse  eines  im  Handelsregister  nicht  eingelragenen
Kausfmamms.  445.
63.  Siff.  3  u.  4  des  Einf.-Ges.  3.  allgem.  HGB.
Ein  2  mit  einem  Bierbrauercibesiter  über  die.  renhd-Auollbung
  biner  Wirthschaft  ist  eine  Handelssache.  229.

IV.  Staatörecht.

Art.  206  der  Gemeindcordnung  v.  J.  1869.  Besugniß
  der  Kirchenverwaltungen,  die  meeng  d.  R.d  aen  nach
Außen  zu  vertreten.  20.

Wasserbenützungcgesetz  v.  28.  Mai  1852.  Weunn  eine
Verlandung'  in  einem  össentlichen  Flusse  in  Folge  vor  dem  7.  Oktober
  1852  errichteler  künstlicher  Anlagen  erst  später  sich  gebildet  hat,
so  kommen  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zur  Anwendung.  136.
Art.  69  desselben  Ges.  Anspruch  der  Ufereigenthümer  auf  Ersatz
**-!  darch-  Tüssten  ihnen  zugegangenen  Schadens.  70.  S.  a.  unten

if

—*  it  S  Gesebes  v.  17.  November  1837  über  die
Zwangeabtretung  von  Grundeigenthum  für  öffentliche

  ZIwecke.  Bemerkungen  hierüber.  321.  337.