XLVI  Systematisches  Register.

J.  Bayerisches  Gesetz  Über  die  Ausübung  und
Ablösung  des  Weiderechts  auf  fremdem  Grund
und  Boden.

2  Abs.  4.  Weidefrelheit  für  neuangelegte  und  fri
umgelrkee  Wlesen.  396.  geleg  sch

K.  Bayerisches  Forstgesetz#
vom  28.  Mai  1852.

.  23.  Nichtbefugniß  des  Forststrafgerichts  über  den  strittigen
  nn*ß  eines  Forstrechts  zu  erkennen.  396.
46,  74.  Kahlhieb  397.
art  43.  Ausübung  des  Weiderechts  in  einem  verhängten
alde  7.
A##4  44.  87.  Umsang  der  Berechtigung  zur  Alpenweide.  397.
43.  Umfang  des  Rechtes,  in  einem  fremden  Walde  Holz
zu  r
87.  Thatbestand  des  Forstfrevels  durch  Entwendung.
397.  Ar.  ei  der  Eitenthümer  des  des  Viehes  bei  einem  Weidefrevel
für  Werthe  und  Schadensersatz.  396
Art.  92.  esonder  im  Inieresse  des  Waldeigenthümers  erlassen-
  Worschriften.  398.
6.  Art  der  Veräußerung  von  Blöchern.  398.
itt  8.  97.  Forstfrevel,  Seilens  einer  Gemeinde  begangen,
wenn  sie  zum  Baue  einer  Brücke  um  die  Forsttare  erhaltenes  geotuz
nicht  hiezu  verwendet,  sondern  weiter  veräußert.
.  159.  Besttz  and  bei  elnem  Forstfrevel.  399.

L.  Bayerisches  Gesetz  vom  26.  Februar  1850.
die  Versammlungen  und  Vereine  betr.

Art.  19,  24.  Schließung  eines  Vereins  durch  die  Gerichte.
  400.  ç.

M.  Bayerische  Verfassungsurkunde

vom  26.  Mai  1818.

Tit.  IV  K.  9  Abs.  5  u.  6.  Fei.  *—*e  24  S.  52,  62,
63,  Konkordat  v.  24.  Okt.  1817  Art.  .  XIV.  Verfolgung
  eines  Bischofes  oder  anderen  Geistlichen  EI.  einer  strafbaren

Handlung  vor  dem  Strafgerichte  mit  Ausschluß  des  Recurses  ab
abuen.  400

Berichtigung.

S  390  Zelle  4  von  r*unt  ist  statt  nconaietio  indebiti“  zu
lesen  „condictio  sine  caus