2  Zum  Güterverhältniß  der  Ehegatten.  Lindauer  Statutarrecht.

Der  erwähnte  §.  6  des  Näherrechts  lautet:

„Gleichwie  aber  alles  dieses  von  des  Verkäuffers
  so  wohl  als  dessen  Ehefrauen  ihrer  Anverwandschafft
  zu  verstehen  (inmaßen  dißfalls  Mann
und  Weib  vor  eine  Persohn  und  gleichsam  vor  einen
Verkäuffer  zu  achten)  also  haben  “

Diese  Stelle  scheint  aber  mindestens  von  sehr
zweifelhaftem  Werthe,  wenn  nicht  geradezu  gefährlich
  für  die  aufgestellte  These  zu  sein.  Die  Worte
„dißfalls  und  „Hgleichsam“  lassen  stark  darauf
schließen,  daß  im  Allgemeinen  Mann  und  Weib
eben  nicht  vermögensrechtlich  für  Eine  Person  zu
achten  seien,  daß  dies  vielmehr  nur  ausnahmsweise
„diesfalls“,  d.  h.  für  den  besonderen  Fall  und  angesichts
  der  außerordentlichen  obwaltenden  Rücksichten
  und  in's  Auge  zu  fassenden  Gesichtspunkte
gerade  bei  Geltendmachung  des  Näherrechts  angeordnet
  ist.  Wäre  AGG.  das  gesetzliche  Güterrecht,
dann  fände  jene  Unisikation  des  Gattenpaares  nicht
blos  „diesfalls“  und  „gleichsam“  statt.

Andererseits  läßt  sich  sehr  wohl  erklären,  daß
das  Interesse,  gewisse  Vermögensobjekte  möglichst
  in  der  Familie  zu  erhalten  und  diese  Erhaltung
  zu  erleichtern,  für  zwingend  genug  erachtet
wurde,  um  unter  Verlassen  des  Systemes  „diesfalls“
eine  Ausnahme  zu  machen  und  Mann  und  Weib
gleichsam  für  eine  Person  zu  achten.

Indessen  scheint  es  überhaupt  wenig  ergiebig,
aus  dem  Wortlaute  einer  Gesetzesstelle,  die  sich  direkt
durchaus  nicht  mit  der  Besprechung  ehelicher  Güterverhältnisse
  befaßt,  das  einzige  oder  auch  nur  das
Hauptargument  für  oder  wider  die  von  uns  in's
Auge  gefaßte  Ansicht  zu  ziehen.

Das  führt  uns  aber  auf  den  schwächsten  Punkt
jeder  Untersuchung  über  die  vorwürfige  Frage;  denn
das  disponible  Material  beschränkt  sich  auf  wenige
Bestimmungen  des  Lindauer  „Erbrechts“  aus  den