Zum  Güterverhältniß  der  Ehegatten.  Lindauer  Statutarrecht.  3

Jahren  1540  und  1636,  der  „Ordnung  von  Edikts-,
Cessions-,  Falliments=  2c.  ½.  Fällen“  vom  16.
April  1738,  des  „Anstandszuges  und  Näherrechtes“
vom  27.  Jan.  1738  und  der  „Vogtei=  und  Vormundschaftsordnung“
  vom  5.  Febr.  17387),  Bestimmungen,
  die  sämmtlich  nur  indirekte  Schlüsse
gestatten.  -
Was  zunächst  die  Anordnung  der  Erbfälle  bei
Ehegatten  betrifft,  so  gilt

I.  für  unbeerbte  Ehe  gemäß  Nr.  1  des
Erbrechts  von  1540  und  1636  Folgendes:

„Fürnemblich  vnd  zum  Ersten,  wann  nun  hinfüro
  Eheleute  die  ohn  Geding  vnd  ohne  aufgericht
Heyrathsbriefe  zusammen  kommen,  Nachdem  er  vnd
sie  die  Deckhe  bei  einander  beschlagen  hat,  ohn  Ehelich
  Leibs  Erben,  von  einander  absterben,  so  soll
onsern  hergebrachten  Stattsrechten  vnd  Gebrauch
gemäß,  wie  das  von  vusern  Fordern  an  vuß  kommen
  ist,  das  belyben  Ehegemächt,  von  seinem  abgestorben
  mit  Ehegemächt  erben,  alles  liegends  vnd
fahrends  Guht,  nichtzit  außgenommen,  was  und
sovil  das  abgestorben  Ehegemächt  hinter  Ihme  verlaßt
  “  ··

Nun  ist  allerdings  richtig,  daß  nach  den
meisten  Rechten,  welche  die  A.  G.  G.  nicht  statuiren,
das  Vermögen  des  verstorbenen  Ehegatten  nicht  an
den  Ueberlebenden,  sondern  an  die  Verwandten  des
Erblassers  fällt.  Indessen  ist  auch  diese  Regel  nicht
ohne  Ausnahme,  wie  uns  ein  sehr  naheliegendes
Beisplel  (Auer,  Stadtrecht  von  München.  1840.
S.  LXXIX  ff.)  zeigt.  Auch  Roth  (I.  c  8S.  59
Anm.  11—14)  theilt  eine  Reihe  von  Statuten

*)  In  beglaubigter  Abschrift,  zum  größeren  Theile  in
einem  i.  J.  1739  gedruckten  Exemplare  auf  der  Bibliothek
  des  k.  b.  obersten  Gerichtshofes  in  München.

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