4  Zum  Güterverhältniß  der  Ehegatten.  Lindauer  Statutarrecht.

partikulargüterrechtlichen  Systeme5  mit,  wonach  der
überlebende  Ehegatte  theils  mit  den  Ascendenten,
theils  unter  deren  Ausschluß  den  ihm  vorangegangenen
  beerbt.  Ein  sicherer  Schluß  für  oder  wider
kann  daher  aus  der  erwähnten  Bestimmung  nicht
wohl  gezogen  werden.  —  Ebensowenig  bietet  hiezu
der  Fall

II.  der  beerbten  Ehe  Gelegenheit.

Hier  ist  bestimmt:  „Vud  haben  demnach  diesen
  Fall,  so  Ein  Ehemächt  vor  dem  andern  abstirbt,
  die  kind  aber  kein  Heyrathgeding  wie  sich
gepürt  gemacht  haben,  versehen,  ond  erklärt,  wie
hiernach  stat.  Nemblich  daß  den  gelassnen  Kindern
all  vnd  jed  Ihres  abgestorbenen  Vatters  oder  Mutter
  zugebracht  „ererbt“  vnd  verlassen:  Liegend  vnd
fahrend  Hab  vnd  Güther  erblich  heimgefallen,  vnd
dasselbig  alles  Ir  verfangen  und  eigen  angefallen
Erbguth  heißen  und  sein  soll“.

Die  Vogtei=  und  Vormundschaftsordnung  fügt
hinzu  (tit.  VII  S.  1):

„.doch  aber  die  Kinder  nicht  Macht
noch  Gewalt  haben,  ihren  lebendigen  Vatter  oder
Mutter  zur  Abtheil=  und  Uebergebung  ihres  Vätterlich=
  als  Mütterlichen  Erbguths  zu  nöthigen  «

Es  ist  zwar  offenbar  nicht  richtig  und  durch
einen  Blick  auf  dle  bei  Roth,  J.  c.  8.  63,  IL,  2
mitgetheilten  gesetzlichen  Bestimmungen  verschiedener
Statuten  des  Systemes  der  G.  G.  widerlegt,  was
manche  Theoretiker  des  deutschen  Priv.-Rechts  behaupten
  (vgl.  I.  S.  60  Anm.  2),  daß  nämlich
das  System  der  A.  G.  G.  eine  bei  Auflösung  der
Ehe  durch  Tod  vorzunehmende  Ausscheidung  des
ehelichen  Vermögens  nach  seinem  Ursprunge,  statt
nach  Quoten,  schlechthin  ausschließe.  Nichts  desto
weniger  muß  aber  auch  zugestanden  werden,  daß  die
hier  verordnete  Art  der  Beerbung  ebensowohl  dem
Systeme  der  allgemeinen,  als  dem  der  partlkulären