Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnlsse.  5

tergemeiuschatt  angehören  kann  (vgl.  I.  c.  8.  59

II),  daß  somit  die  Prüfung  der  erbrechtlichen  Bestimmungen
  uns  in  der  Lösung  unserer  Aufgabe
gleichsfalls  schlechterdings  nicht  fördert.

(Fortsetzung  folgt.)

Uebersicht
über  die  neueren  Ergebnisse  der  Rechtsprechung  des
obersten  Gerichtshofes  in  Gegenständen  des  Tivilrechtes
  und  Civilprozesses
vom  5.  —  20.  November  1873.
(Vorbehaltlich  des  Nachtrages  eines  Urtheils  v.  18.  Nov.)

I.  Zur  Proz.-Ordn.  vom  29.  Apr.  1869.

Art.  1.  S.  unten  Obligationenrecht.  Entschädigungs-Anspruch
  wegen  gestatteter  Verwendung
einer  Erundsläche  zu  einem  öffentlichen  Wege.

2  Abs.  1  Ziff.  4  mit  Art.  139  Abf.  1.
Dem  WW  1t  der  Partei  kann  in  Hinblick  auf
Art.  2  Ziff.  4  und  139  Abs.  1  der  Proz.-O.
die  0  nicht  abgesprochen  werden,  auf  einen
Theil  des  erhobenen  Anspruches  seiner  Partei  auch
ohne  gespezialvollmachte  zu  verzichten.  Urth.  v.
17.  Nov.  HVNr.  1268

Art.  180.  S.  Art.  264  und  981,  ferner
Obligat.-R.  Annahme  einer  Theilzahlung.

Art.  Auf  die  Klage  der  eingewiesenen
Gläubiger  des  Ehemannes  gegen  die  Ehefrau  als
Drittschuldnerin  wurde  von  dieser  eingewendet,  daß
vor  Entscheidung  des  zwischen  ihr  und  ihrem  Ehemanne
  anhängigen  Scheidungsprozesses  nicht  feststehe,
  ob  sie  an  letzteren  etwas  herauszubezahlen
habe.  Das  Prozeßgericht  betrachtete  den  Scheidungsprozeß
  als  Präjudizialpunkt  nach  Art.  190  der
Proz.-O.  und  stellte  das  Verfahren  über  die  eingewiesene
  Forderung  bis  zu  dessen  Entscheidung  ein.